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HE210068

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2021-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unternehmer am Grundstück, auf dem sie Bauleistungen im Sinne der genannten Norm er- bracht haben, für ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen. Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaub- haft gemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Für die Angelegenheit gilt das summari- sche Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). An die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt, werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567 mit Hinwei- sen). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; Urteile 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 3 Gemäss Bundesgericht muss das Gericht anhand der gesamten Eingabe, inklusive Beilagen, den Sinn der Behauptungen in einem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Treu und Glauben auslegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2020 vom 16. März 2021, E. 5.2). Der eigent-

- 3 - liche Prozess, in welchem die Parteien substanziierte Behauptungen vortragen müssen, findet erst in einem nachfolgenden, ordentlichen Verfahren statt. Gleich- wohl müssen im Gesuch wenigstens rudimentäre Ausführungen zu den geleiste- ten Arbeiten gemacht werden, zumal wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist. Diese Ausführungen, die durchaus äusserst knapp ausfallen dürfen, sind dann – falls nötig – vom Gericht anhand der Beilagen inhaltlich zu konkretisieren, auch wenn das im Einzelfall einer Ergänzung der im Gesuch aufgestellten Behauptun- gen näher kommt als einer Auslegung des Gesuchs. Stets muss es aber letztlich um eine Auslegung des Gesuchs gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2020 vom 16. März 2021, E: 5.2, wo das Bundesgericht den im Gesuch verwendeten Begriff "Nacharbeiten" gestützt auf die Beilagen auslegte). Die an- waltlich vertretene Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch mit keinem Wort aus, welche Art von Arbeiten sie auf der Baustelle in D._____ angeblich leistete. Sie hält lediglich die ihrer Ansicht nach noch offenen Forderungen fest und verweist auf mehrere beigelegte Rechnungen. In den Rechnungen finden sich zwar stich- wortartig beschriebene Leistungen, die teilweise zur Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts berechtigen könnten. Die rechtliche Einordnung der von der Gesuchstellerin möglicherweise erbrachten Leistungen darf aber nicht einzig ge- stützt auf einzelne Stichworte in Rechnungen erfolgen, die zudem nur ein bruch- stückhaftes Bild des (nicht behaupteten) Sachverhaltes ergeben. Das vorläufige Eintragungsverfahren darf nicht darauf reduziert werden, dass nur noch ein Bün- del Beilagen eingereicht und ein Rechtsbegehren (ohne inhaltliche Ausführungen) gestellt werden kann, um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts durchzusetzen. Das hiesse die – ohnehin bereits abgeschwächten – Ab- wehrrechte des Grundstückseigentümers vollends zu beseitigen und die bundes- rechtlich vorgegebene Verhandlungsmaxime auszuhebeln. Das Gesuch ist abzu- weisen. Immerhin ist festzuhalten, dass gemäss der Gesuchstellerin die Eintra- gungsfrist im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB erst am 25. Mai 2021 abläuft (act. 1 Rz. 5; die Gesuchstellerin spricht hier etwas unklar von den am weitesten zurück- liegenden abgeschlossenen Arbeiten). Die Gesuchstellerin kann ihr Gesuch ver- bessern und erneut einreichen.

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E. 4 Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig und sie hat die Gerichtskosten zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 72'910.00. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch vom 21. April 2021 um vorläufige Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Gesuchstelle- rin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/1–10.
  4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'910.00. Zürich, 22. April 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210068-O U/mk Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati Urteil vom 22. April 2021 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, auf der Liegen- schaft Blatt 1, Kataster 2 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von CHF 72'910.00 zu Gunsten der Gesuchstellerin einzutragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Mit Gesuch vom 21. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von CHF 72'910.00 auf das Grundstück Blatt 1, Kataster 2, in D._____ (act. 1; vgl. auch act. 3/1).

2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unternehmer am Grundstück, auf dem sie Bauleistungen im Sinne der genannten Norm er- bracht haben, für ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen. Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaub- haft gemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Für die Angelegenheit gilt das summari- sche Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). An die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt, werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567 mit Hinwei- sen). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; Urteile 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

3. Gemäss Bundesgericht muss das Gericht anhand der gesamten Eingabe, inklusive Beilagen, den Sinn der Behauptungen in einem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Treu und Glauben auslegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2020 vom 16. März 2021, E. 5.2). Der eigent-

- 3 - liche Prozess, in welchem die Parteien substanziierte Behauptungen vortragen müssen, findet erst in einem nachfolgenden, ordentlichen Verfahren statt. Gleich- wohl müssen im Gesuch wenigstens rudimentäre Ausführungen zu den geleiste- ten Arbeiten gemacht werden, zumal wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist. Diese Ausführungen, die durchaus äusserst knapp ausfallen dürfen, sind dann – falls nötig – vom Gericht anhand der Beilagen inhaltlich zu konkretisieren, auch wenn das im Einzelfall einer Ergänzung der im Gesuch aufgestellten Behauptun- gen näher kommt als einer Auslegung des Gesuchs. Stets muss es aber letztlich um eine Auslegung des Gesuchs gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2020 vom 16. März 2021, E: 5.2, wo das Bundesgericht den im Gesuch verwendeten Begriff "Nacharbeiten" gestützt auf die Beilagen auslegte). Die an- waltlich vertretene Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch mit keinem Wort aus, welche Art von Arbeiten sie auf der Baustelle in D._____ angeblich leistete. Sie hält lediglich die ihrer Ansicht nach noch offenen Forderungen fest und verweist auf mehrere beigelegte Rechnungen. In den Rechnungen finden sich zwar stich- wortartig beschriebene Leistungen, die teilweise zur Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts berechtigen könnten. Die rechtliche Einordnung der von der Gesuchstellerin möglicherweise erbrachten Leistungen darf aber nicht einzig ge- stützt auf einzelne Stichworte in Rechnungen erfolgen, die zudem nur ein bruch- stückhaftes Bild des (nicht behaupteten) Sachverhaltes ergeben. Das vorläufige Eintragungsverfahren darf nicht darauf reduziert werden, dass nur noch ein Bün- del Beilagen eingereicht und ein Rechtsbegehren (ohne inhaltliche Ausführungen) gestellt werden kann, um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts durchzusetzen. Das hiesse die – ohnehin bereits abgeschwächten – Ab- wehrrechte des Grundstückseigentümers vollends zu beseitigen und die bundes- rechtlich vorgegebene Verhandlungsmaxime auszuhebeln. Das Gesuch ist abzu- weisen. Immerhin ist festzuhalten, dass gemäss der Gesuchstellerin die Eintra- gungsfrist im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB erst am 25. Mai 2021 abläuft (act. 1 Rz. 5; die Gesuchstellerin spricht hier etwas unklar von den am weitesten zurück- liegenden abgeschlossenen Arbeiten). Die Gesuchstellerin kann ihr Gesuch ver- bessern und erneut einreichen.

- 4 -

4. Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig und sie hat die Gerichtskosten zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 72'910.00. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Gesuch vom 21. April 2021 um vorläufige Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Gesuchstelle- rin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/1–10.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'910.00. Zürich, 22. April 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati