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HE210017

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2021-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).

E. 2 Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwar liess sich ein B._____ mit Eingabe vom 21. März 2021 vernehmen (act. 7; act. 8/1-3). Zu einer Behebung des Mangels kam es je- doch nicht (vgl. auch Prot. S. 5 und act. 9). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

E. 3 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

E. 4 Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 3 -

E. 5 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einleger- akten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 8. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

Dispositiv
  1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).
  2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwar liess sich ein B._____ mit Eingabe vom 21. März 2021 vernehmen (act. 7; act. 8/1-3). Zu einer Behebung des Mangels kam es je- doch nicht (vgl. auch Prot. S. 5 und act. 9). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt:
  4. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
  5. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  7. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. - 3 -
  8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einleger- akten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt.
  10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 8. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210017-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 8. Juni 2021 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller gegen A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwar liess sich ein B._____ mit Eingabe vom 21. März 2021 vernehmen (act. 7; act. 8/1-3). Zu einer Behebung des Mangels kam es je- doch nicht (vgl. auch Prot. S. 5 und act. 9). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 3 -

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einleger- akten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 8. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler