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HE200461

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2021-02-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (55 Absätze)

E. 2 Es sei die (recte: der) Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Androhung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine ander- weitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der die Gesuchstellerin in den Bezug gebracht wird zu jenen Reinigungs- unternehmen, die in folgenden, von der Gesuchsgegnerin vorge- brachten Medienartikeln erwähnt sind:

a. …

b. …

c. …

- 3 -

E. 2.1 Die Gesuchstellerin ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter anderem Hotelservice- dienstleistungen sowie Unterhaltsreinigungen anbietet (act. 1 Rz. 7; act. 3/2). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um einen im Handelsregister des Kan- tons Bern eingetragenen Verein, der namentlich die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt.

E. 2.2 Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin beab- sichtigte die Gesuchsgegnerin die Publikation eines Beitrags in ihrem Publika- tionsorgan "C._____", welcher sich mit angeblich fragwürdigen bzw. mit gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossenden Arbeitsbedingungen bei der Ge- suchstellerin befasst (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 3/10; act. 3/12-17). Die Gesuchstellerin leitete daher das vorliegende Massnahmeverfahren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.).

E. 2.3 Am 4. Dezember 2020 – und damit nach superprovisorisch verfügtem Ver- bot vom 2. Dezember 2020 sowie während laufendem Massnahmeverfahren – publizierte die Gesuchsgegnerin sowohl in der Printausgabe der Zeitung "C._____" als auch Online einen Artikel mit den streitgegenständlichen Vorwürfen (act. 14 Rz. 13). Sie erklärt dies damit, dass sie den Massnahmeentscheid vom

2. Dezember 2020 (act. 4) nicht vor dem 4. Dezember 2020 zur Kenntnis ge- nommen habe (act. 14 Rz. 13). Während die Auslieferung der Printausgabe am

4. Dezember 2020 nicht mehr verhindert werden konnte, wurde der Online-Artikel von der Gesuchsgegnerin gelöscht (act. 14 Rz. 13 und 17). Aufgrund der bereits erfolgten Publikation begehrt die Gesuchsgegnerin im Hauptstandpunkt die Ab-

- 5 - schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; im Eventualstandpunkt schliesst sie (sinngemäss) auf Abweisung des Gesuchs (act. 14).

E. 2.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 2. Dezember 2020 vor der Publikation ihres Artikels zur Kenntnis genommen hat, im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist; dies obliegt gege- benenfalls dem Vollstreckungsgericht. Die in der Gesuchsantwort unter dem Titel "Zustellung der gegenständlichen Verfügung" (act. 14 Rz. 5 bis Rz. 14) gemach- ten Ausführungen sind folglich unbeachtlich. Zudem sei erwähnt, dass die Print- ausgabe des am 4. Dezember 2020 in der Zeitung "C._____" publizierten Artikels zwar von der Gesuchsgegnerin zu den Akten gereicht wurde (act. 16/11). In Be- zug auf den Inhalt dieser Publikation leitet aber weder die Gesuchsgegnerin noch die Gesuchstellerin etwas zu ihren Gunsten ab. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist denn auch nicht der publizierte Artikel selbst, sondern sind einzig die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren, namentlich die in Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 lit. a bis i genannten Vorwürfe (act. 1 S. 2). Auf die prozessuale Bedeu- tung der während laufendem Massnahmeverfahren erfolgte Publikation ist in Zif- fer 6 hiernach einzugehen.

3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. a i.V.m. Art. 13 ZPO sowie Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG) und auch anerkannt (act. 1 Rz. 5 f.; act. 14 Rz. 4).

4. Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Nach Art. 266 i.V.m. Art. 261 ZPO darf das Gericht gegen periodisch erscheinen- de Medien nur dann eine vorsorgliche Massnahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung des Gesuchstellers einen besonders schweren Nachteil verur- sachen kann (Art. 266 ZPO lit. a) und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 ZPO lit. b). Somit hat das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 266 ZPO nebst der Vornahme der üblichen Hauptsache- und Nachteilsprog-

- 6 - nose zusätzlich qualifizierte Voraussetzungen zu prüfen (GÜNGERICH, in: Haus- herr/Walter, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 266 ZPO). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit der an- begehrten Massnahme (Art. 266 lit. c ZPO) sowie überhaupt das Vorliegen einer zeitlichen Dringlichkeit zu beurteilen (ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2016, N 12 ff. zu Art. 261 ZPO).

E. 3 Es sei die (recte: der) Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Androhung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine ander- weitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der Kun- dennamen der Gesuchstellerin erwähnt werden.

E. 4 Die Massnahmen seien unverzüglich und ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin zu treffen und dieser unverzüglich zu eröffnen.

E. 5 Zeitung "C._____" als periodisch erscheinendes Medium

E. 5.1 Ein Medium im Sinne von Art. 266 ZPO liegt dann vor, wenn sich dieses an die Öffentlichkeit richtet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist (BGE 113 II 369 E. 3a). Es umfasst jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikationsmittel zur Meinungsbildung der Allgemeinheit. Dazu gehören namentlich Presse (so bei- spielswiese Zeitungen), Radio und Fernsehen (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 f. zu Art. 266 ZPO). Öffentlichkeit bedeutet, dass Personen zur Information Zugang haben, die nicht zu einem bestimmten Kreis von Adressaten gehören, wobei auch nur an Abonnenten versandte Zeitschriften Medien sein können (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 12 zu Art. 266 ZPO). Unter den Medien- begriff fallen auch Periodika in Form der elektronischen Presse bzw. einer Inter- net-Zeitung (ZÜRCHER, a.a.O., N 10 zu Art. 266 ZPO m.w.H.). Als periodisch gilt das Medium dann, wenn es in mehr oder weniger regelmässigen Abständen er- scheint (ZÜRCHER, a.a.O., N 11 zu Art. 266 ZPO).

E. 5.2 Die Zeitung "C._____" der B._____ erscheint unbestrittenermassen ca. alle zwei Wochen bzw. 21 mal pro Jahr, sowohl als Printausgabe als auch online. Sie richtet sich an eine Leserschaft, die sich namentlich für Themen aus der Arbeits- welt interessiert und die über die Gewerkschaftsmitglieder hinausreicht (act. 14 Rz. 15; act. 16/8). Bei der Zeitung "C._____" handelt es sich somit um ein perio- disch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 266 ZPO.

E. 6 Rechtsschutzinteresse / Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

E. 6.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Abschrei- bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und begründet dies (sinnge-

- 7 - mäss) damit, dass sie den zur Diskussion stehenden Beitrag in der Zeitung "C._____" zwischen Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens und Kennt- nisnahme des superprovisorischen Massnahmeentscheids bereits publiziert habe, weshalb die Voraussetzung der "drohenden Rechtsverletzung" im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO und damit die Grundlage für ein einstweiliges Verbot weggefal- len sei. Im Übrigen habe sie die Online-Ausgabe des publizierten Artikels bereits gelöscht (act. 14 Rz. 16 f.).

E. 6.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Ge- such ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört insbesondere auch das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Sie müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., N 3 zu Art. 59 ZPO, mit Hinweis auf BGE 140 III 159 E. 4.2.4; 133 III 539 E. 4.3; 127 III 41 E. 2 und 4). Fällt eine Prozessvo- raussetzung nachträglich weg und kann sie nicht mehr hergestellt werden – wie beispielsweise das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens – so hat das Gericht diese neue Tatsache zu berücksichtigen und einen nachträglichen Nicht- eintretensentscheid zu fällen (vgl. BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., N 4 zu Art. 59 ZPO).

E. 6.3 Die Sonderregelung für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch er- scheinende Medien entspricht grundsätzlich dem mit der Inkraftsetzung der Eid- genössischen ZPO aufgehobenen Art. 28c aZGB (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 266 ZPO). Tatsächlich spricht Art. 266 ZPO im Unterschied zu Art. 28c Abs. 3 aZGB nur noch von einer "drohenden" Verletzung und nicht mehr von ei- ner "bestehenden" Verletzung, wie sie vorliegend möglicherweise durch die Veröf- fentlichung des am 4. Dezember 2020 in der Printausgabe der Zeitung "C._____" abgedruckten Artikels existiert. Es ist indes davon auszugehen, dass Art. 28c aZGB unverändert in das neue Recht integriert werden sollte und es sich beim di- vergierenden Wortlaut um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (so etwa: BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 266 ZPO m.w.H.; a.M. SCHWAIBOLD, SZZP 2013, S. 355 ff.; DERS., AnwR 2013, S. 135 ff.). Art. 266 ZPO ist damit an- wendbar.

- 8 -

E. 6.4 Das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin lautet auf ein Publikationsverbot "eines Artikels oder einer anderweitigen Veröffentlichung" und umfasst damit Pub- likationen über sämtliche Informationsübertragungsmittel, insbesondere Print-, Radio- und Fernseh- sowie Online-Publikationen. Die Gesuchsgegnerin hat in der Printausgabe ihrer Zeitung "C._____" während des laufenden Massnahmeverfah- rens einen Artikel mit den streitgegenständlichen Vorwürfen über die Gesuchstel- lerin publiziert und den ebenfalls während laufendem Massnahmeverfahren online veröffentlichten Artikel gelöscht. Soweit sich das anbegehrte Publikationsverbot auf das Printmedium der Gesuchsgegnerin bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin wegen der dort bereits erfolgten Publikation dahingefallen, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

E. 6.5 In Bezug auf die übrigen Informationsübertragungsmittel verfügt die Ge- suchstellerin dagegen nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse am anbegehr- ten Publikationsverbot, zumal die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellung- nahme zwar erklärte, die Online-Publikation des fraglichen Artikels gelöscht zu haben, jedoch nicht in Aussicht stellte, diesen nicht erneut aufzuschalten (vgl. act. 14 Rz. 17). Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfah- rens zufolge Gegenstandslosigkeit ist entsprechend abzuweisen.

E. 7 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 1 S. 2)

E. 7.1 Verfügungsanspruch: Drohende Persönlichkeitsverletzung

E. 7.1.1 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit der Publika- tion der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a bis i (act. 1 S. 2) erwähnten Vorwürfe als rücksichtslose und ausbeuterische Arbeitgeberin beschrieben werde, die sich über arbeits- und sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsvertragliche Pflichten hinwegsetze (act. 1 Rz. 17 f.). Die genannten Vorwürfe würden allesamt nicht der Wahrheit entsprechen (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, die Gesuchstellerin zeige selbst auf, dass die Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen seien. Die von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Dokumente (act. 3/7-9) würden belegen, dass nicht nur Vor-

- 9 - würfe von zwei einzelnen, rachsüchtigen ehemaligen Angestellten im Raum stün- den (act. 14 Rz. 18). Im Übrigen erklärt die Gesuchsgegnerin unter Berufung auf den Quellenschutz, keine Dokumente vorlegen zu können, welche die Berechti- gung der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a bis i (act. 1 S. 2) aufgeführten Vorwürfe belegen würden (act. 14 Rz. 19). Wenn aber die Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin (recte: der Gesuchstellerin) zu diesen Vorwürfen wahrheitsgemäss und angemessen zur Darstellung gebracht werde, sei auch die Gefahr der Persönlich- keitsverletzung auszuschliessen (act. 14 Rz. 20). Die Gesuchstellerin habe keine drohende Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen können (act. 14 Rz. 24).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein Teil des Persönlichkeitsrechts ist die Ehre. Der Ehr- begriff schützt sowohl den Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufli- che oder gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722- 723). Eine Ehrverletzung kann auf verschiedene Arten erfolgen (BGE 126 III 305 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012 [5A_489/2012] E. 2.6): − Durch Tatsachenbehauptungen (Informationen): Während die Ver- breitung von wahren Tatsachen grundsätzlich nicht persönlichkeits- verletzend ist, weil sie durch den Informationsauftrag abgedeckt ist, ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen grundsätzlich widerrecht- lich, es sei denn, die Unwahrheit betreffe nur irrelevante Neben- punkte (journalistische Ungenauigkeiten). − Durch Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken): Werturteile, bei denen eine Wahrheitsprüfung nicht möglich ist, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie vertretbar sind; demgegenüber sind Werturteile persönlichkeitsverletzend, wenn sie unnötig herab- setzend sind.

- 10 - − Durch gemischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen): Für den Sachbehauptungskern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, wobei unnötige Herabsetzungen auch im Rahmen von gemischten Werturteilen persönlichkeitsver- letzend sind. Die Sachumstände, aus denen sich die (drohende) Verletzung ergibt, hat im vor- liegenden Massnahmeverfahren die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, wäh- rend die Gesuchsgegnerin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds glaubhaft zu machen hat (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 38 zu Art. 266 ZPO; BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414).

E. 7.1.3 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a: Beim Vorwurf der unrealistisch kurzen Vor- gabe von Reinigungszeiten für Hotelzimmer handelt es sich um ein gemischtes Werturteil. Dass die Gesuchstellerin ihren Angestellten Vorgaben in Bezug auf die Reinigungszeit für Hotelzimmer macht, geht aus der von ihr selbst eingereichten E-Mail an den Journalisten D._____, datiert vom 19. Oktober 2020, hervor (act. 3/14). Insofern handelt es sich um eine wahre Tatsache. Die Wertung "un- realistisch kurz" erscheint in diesem Zusammenhang als vertretbar und nicht un- nötig herabsetzend. Eine drohende Persönlichkeitsverletzung ist in dieser Hinsicht zu verneinen. Bezüglich der Tatsachenbehauptung, die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeits- stunden nicht bezahlt, legt die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme weder dar, inwiefern diese der Wahrheit entsprechen sollte, noch reicht sie hierfür irgendwelche Beweismittel ins Recht. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Quellenschutz ist unbehelflich. Es ist im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens entsprechend davon auszugehen, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, womit dessen Veröffentlichung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen würde.

E. 7.1.4 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b: Dass sie ihren Angestellten zumindest teil- weise nicht ausreichend Reinigungsmaterial zur Verfügung stellte, räumte die Ge- suchstellerin in ihrer E-Mail an den Journalisten D._____, datiert vom 19. Oktober

- 11 - 2020, selbst ein (act. 3/14). Eine Persönlichkeitsverletzung ist in diesem Vorwurf nicht zu erblicken.

E. 7.1.5 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c: In ihrer E-Mail an den Journalisten D._____ vom 19. Oktober 2020 erklärte die Gesuchstellerin selbst, in ihrer Branche gebe es Buchungsschwankungen, und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätes- tens einen Tag im Voraus definiert, so dass die Mitarbeiter nicht umsonst zu ei- nem Hotel fahren müssten (act. 3/14). Inwiefern der Vorwurf der kurzfristigen Ein- satzplanung vor diesem Hintergrund unwahr oder unnötig herabsetzend sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine drohende Persönlichkeitsverletzung ist daher zu verneinen.

E. 7.1.6 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d und g: Weder den Ausführungen der Ge- suchstellerin (act. 1) noch denjenigen der Gesuchsgegnerin (act. 14) lässt sich entnehmen, welcher Tatsachenkern dem "unfairen Vorgehen bei der Kündigung von Angestellten der Gesuchstellerin" bzw. dem "respektlosen Umgang der Ge- suchstellerin mit ihren Angestellten" zugrunde liegen soll. Wenn auch die Abgren- zung zugegebenermassen schwierig ist, muss ohne weitere Angaben der Ge- suchstellerin zu Sachumständen geschlossen werden, dass weder die Wertung "unfair" im einen noch die Wertung "respektlos" im anderen Zusammenhang für sich alleine unnötig herabsetzend sind. Sie liegen unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes und der konkreten Umstände keineswegs ausserhalb des zulässigen Rahmens. Dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, weitere Details auszuführen, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen.

E. 7.1.7 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. e, f, h und i: Die in diesen Rechtsbegehren aufgeführten Vorwürfe wiegen schwer. Mit den darin aufgeführten Behauptungen wird die Gesuchstellerin nicht nur eines gegen das Zivilrecht verstossenden, son- dern auch eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt. Dies, ohne dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme auch nur ansatzweise vor- gebracht hätte, weshalb und inwiefern sie einen dahingehenden Verdacht hegt und inwiefern die genannten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen sollten. Sie be- hauptet lediglich pauschal, der Journalist habe sich an die Richtlinien zu den be- rufsethischen Pflichten des Schweizer Presserats gehalten und die Gesuchstelle-

- 12 - rin widerlege ihre Behauptung, die vorgebrachten Kritikpunkte seien unwahr, selbst. Diese pauschalen Vorbringen genügen den Anforderungen an eine Glaub- haftmachung nicht, zumal die Gesuchstellerin sowohl in ihrem Gesuch als auch gegenüber dem Journalisten D._____ mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 erklärte, dass die genannten Vorwürfe nicht zutreffen (act. 1 Rz. 18; act. 3/14). Auch der von der Gesuchsgegnerin angerufene Quellenschutz (act. 14 Rz. 17 f.) ist un- behelflich. Ferner verzichtet sie darauf, sich mit den von der Gesuchstellerin ein- gereichten Bestätigungen von Arbeitnehmerinnen (act. 3/6) auseinanderzusetzen, welche so zu verstehen sind, dass die hier thematisierten Vorwürfe betreffend nicht korrekte Stunden- und Lohnabrechnungen nicht zutreffen. Eine Publikation der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleis- teter Arbeitsstunden betreffen) sowie lit. e, f, h und i (act. 1 S. 2) genannten Vor- würfe wäre damit widerrechtlich persönlichkeitsverletzend.

E. 7.1.8 Zusammenfassend konnte die Gesuchstellerin hinsichtlich der in Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeits- stunden betreffend), lit. e, f, h und i genannten Vorwürfe (act. 1 S. 2) eine drohen- de widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen. Diesbezüglich sind nachfolgend die übrigen Voraussetzungen von Art. 261 und Art. 266 ZPO zu prüfen.

E. 7.2 Verfügungsgrund: Nachteilsprognose

E. 7.2.1 Gemäss Art. 266 lit. a ZPO wird für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorausgesetzt, dass die drohende Rechtsverletzung der gesuchstel- lenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstel- lenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO). Der besonders schwere Nachteil muss nicht leicht (oder gar nicht) wieder gutzumachen sein. Der Nachteil kann in der Verletzung selber liegen, wenn diese qualifiziert ist bzw. schwer wiegt. Dies wird beispielsweise bejaht, wenn unwahre Tatsachen verbrei- tet werden. Zu berücksichtigen ist auch das Ausmass der Verbreitung einer Ver-

- 13 - letzung in den Medien (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 und N 23 zu Art. 266 ZPO).

E. 7.2.2 Die Gesuchstellerin sieht den besonders schweren Nachteil darin, dass die befürchtete Publikation der streitgegenständlichen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen massiv schädigenden Einfluss auf ihre Re- putation und ihre Auftragslage habe. Nicht nur könnten sich bestehende Klienten von ihr abwenden, sondern dürfte dies auch künftige Kunden davon abhalten, mit ihr zusammenzuarbeiten. Dies umso mehr, als dass der Markt, in welchem sie sich bewege, umkämpft sei. Gleichermassen sei zu erwarten, dass sich beste- hende Angestellte von ihr abwenden könnten und sich potentiell neue Arbeitskräf- te nur schwer rekrutieren liessen (act. 1 Rz. 27 f.). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme (act. 14) weder zu den obgenannten Ausführungen der Gesuchstellerin noch stellte sie selber irgendwelche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf das Vorliegen oder Fehlen eines besonders schweren Nachteils auf.

E. 7.2.3 Soweit die Gesuchstellerin eine drohende widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung glaubhaft machen konnte, gelingt es ihr durch ihre (unbestritten ge- bliebenen) Ausführungen auch, den besonders schweren Nachteil im Sinne von Art. 266 lit a ZPO glaubhaft zu machen: Die Berichterstattung über die Gesuch- stellerin in Zusammenhang mit den in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend) sowie lit. e, f, h und i genannten Vorwürfen (act. 1 S. 2) ist ohne Weiteres geeignet, den geschäft- lichen Ruf der Gesuchstellerin nachhaltig zu schädigen und sie als Arbeitgeberin und Vertragspartnerin unattraktiv, wenn nicht untragbar erscheinen zu lassen. Dies umso mehr, da es sich bei der Gesuchsgegnerin um die grösste Gewerk- schaft der Schweiz handelt, deren Berichterstattung aufgrund ihrer gewichtigen Rolle für Wirtschaft und Gesellschaft von einiger Tragweite sein dürfte.

E. 7.2.4 Die Voraussetzung des besonders schweren Nachteils im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO ist damit erfüllt.

- 14 -

E. 7.3 Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes

E. 7.3.1 Ein Rechtfertigungsgrund besteht unter anderem bei einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB (BSK ZPO- SPRECHER, a.a.O., N 28 zu Art. 266 ZPO). "Offensichtlich" bedeutet klar erkenn- bar, sehr deutlich, ins Auge springend. Wenn das Gericht nach Rechtfertigungs- gründen suchen muss, liegen sie nicht "offensichtlich" vor (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 27 zu Art. 266 ZPO). Diese Beurteilung bedarf einer Interessenabwä- gung, wobei sowohl die Ziele als auch die Mittel zu prüfen sind, derer sich das Medium bedient (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 29 zu Art. 266 ZPO). Der Recht- fertigungsgrund kann nur so weit reichen, als tatsächlich ein aktueller Informati- onsbedarf der Öffentlichkeit besteht. Je schwerer ein Eingriff in die Persönlichkeit wiegt, desto gewichtiger muss der öffentliche Informationsbedarf sein (BSK ZPO- SPRECHER, a.a.O., N 31 zu Art. 266 ZPO). Falschinformationen sind grundsätzlich immer rechtswidrig (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 30 zu Art. 266 ZPO). Die Be- weislast für den Rechtfertigungsgrund bzw. die einen solchen Grund darstellen- den Tatsachen liegt bei der Gesuchsgegnerin, wobei Glaubhaftmachen genügt (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 38 zu Art. 266 ZPO). Wenn das Medium keine Rechtfertigungsgründe vorbringt und glaubhaft macht, hat das Gericht davon aus- zugehen, dass es an Rechtfertigungsgründen offensichtlich fehlt, sofern solche nicht schon aus der Argumentation der gesuchstellenden Partei hervorgehen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 40 zu Art. 266 ZPO).

E. 7.3.2 Zum Erfordernis des offensichtlichen Fehlens eines Rechtfertigungsgrun- des begnügt sich die Gesuchsgegnerin damit, pauschal auszuführen, das öffentli- che Interesse an einer Berichterstattung über die Arbeitsbedingungen in einer in der öffentlichen Kritik stehenden Branche am Beispiel einer Arbeitgeberin liege auf der Hand (act. 14 Rz. 24). Weitere konkrete Ausführungen, woraus sie ihre Rechtfertigung zu einer solchen Berichterstattung ableitet, macht die Gesuchs- gegnerin nicht. Damit kommt sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht rechtsgenügend nach. Entsprechend ist bereits aus diesen Gründen von ei- nem offensichtlichen Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes auszugehen. Soweit die in Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Vorwürfe schliesslich der Unwahrheit

- 15 - entsprechen (siehe Ziff. 7.1.3 und 7.1.7 hiervor), finden diese ohnehin keine Rechtfertigung.

E. 7.3.3 Es fehlt damit offensichtlich an einem Rechtfertigungsgrund für die Veröf- fentlichung der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen.

E. 7.4 Verhältnismässigkeit

E. 7.4.1 Die vorsorgliche Massnahme darf nicht unverhältnismässig erscheinen (Art. 266 lit. c ZPO). Das mit der Unterlassungsklage begehrte Verbot ist auf ein genau umschriebenes, bestimmtes Verhalten zu richten (Bestimmtheitsgebot). Der Gegenstand des Unterlassungsbefehls muss genügend individualisiert sein, sodass er der Rechtskraft fähig ist und ohne nochmalige materielle Prüfung voll- streckt werden kann. Eine Unterlassungsklage muss genau angeben, welches Verhalten dem Beklagten zu verbieten sei (BGE 131 III 70 E. 3.3; 107 II 82 E. 2b; 97 II 92; ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.). Eine präzise Umschreibung des zu verbietenden Handelns verlangt sodann auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip, wenn für den Fall der Widerhandlung gegen die Verfügung – wie vorliegend – die Bestrafung nach Art. 292 StGB verlangt wird. Das in der Verfügung angeordnete Verbot muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tat- sächlich danach richten kann (BSK StGB II-RIEDO/BONER, 4. Auflage, Basel 2018, N 80 zu Art. 292 StGB). Unterlassungsbegehren, denen die erforderliche Be- stimmtheit fehlt, sind von den Gerichten von Amtes wegen zu präzisieren, vo- rausgesetzt, die Neufassung ist vom Vorbringen der Gesuchstellerin umfasst. Das Gericht ist demnach nur zu redaktionellen Abweichungen von einem Unterlas- sungsbegehren berechtigt (ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.).

E. 7.4.2 Die Gesuchstellerin verlangt, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, ei- nen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den in Rechtsbegehren Ziff. 1 im Einzelnen bezeichneten Vorwürfen erwähnt wird (act. 1 S. 2). Die Formulierung "im Zusammenhang mit" würde das Vollstreckungsgericht einerseits dazu zwin- gen, nochmals materiell über die streitgegenständlichen Vorwürfe zu entscheiden. Andererseits ist es derart offen formuliert, dass es der Gesuchsgegnerin nur

- 16 - schwer möglich sein dürfte, ihr Verhalten danach zu richten. Das Verbot ist aus diesen Gründen zu präzisieren bzw. enger zu fassen. Der Gesuchsgegnerin ist mithin vorsorglich zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentli- chung zu publizieren, in dem bzw. in der der Gesuchstellerin die folgenden Vor- würfe gemacht werden:

a. die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;

b. die Gesuchstellerin habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;

c. die Gesuchstellerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversiche- rungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet;

d. die Gesuchstellerin habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten;

e. die Gesuchstellerin habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ih- rer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht.

E. 7.5 Dringlichkeit Die Dringlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da ein Hauptsacheprozess vor dem hiesigen Handelsgericht in der Regel wesentlich länger dauern dürfte als das Massnahmeverfahren (vgl. RÜEGG, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zü- rich, 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum

150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 217).

E. 7.6 Fazit zu Rechtsbegehren Ziff. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend), lit. e, f, h und i des Gesuchs sind grundsätzlich gutzu- heissen, und es ist ein entsprechendes Verbot anzuordnen, allerdings mit gegen-

- 17 - über dem Rechtsbegehren modifiziertem Wortlaut. Im Übrigen ist Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 des Gesuchs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 6.4 hiervor).

E. 8 Zu Rechtsbegehren Ziff. 2 (act. 1 S. 2 f.)

E. 8.1 Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 2 (act. 1 S. 2 f.) führt die Ge- suchstellerin an, der Journalist D._____ habe in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 erwähnt, dass ihm "über 20 A._____-Mitarbeitende" bekannt seien, bei de- nen Löhne, Arbeitszeiten oder Abzüge nicht korrekt abgerechnet worden seien. Gleichzeitig habe er drei Artikel bzw. die diesen zugrundeliegenden Links aufge- führt, in denen andere Reinigungsunternehmen für ihre schlechten Arbeitsbedin- gungen gerügt würden. Die meisten dieser Reinigungsunternehmen seien ge- mäss den erwähnten Medienartikel in verschiedenen Hotels der E._____-Gruppe tätig gewesen. In seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 behaupte der Journalist, sie (die Gesuchstellerin) sei ebenfalls Subunternehmerin der E._____-Gruppe und suggeriere damit, dass bei ihr ebenfalls schlechte Arbeitsbedingungen vor- herrschen würden. Diese drohende und ungerechtfertigte Bezugnahme in der fraglichen Berichterstattung schade ihrem beruflichen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Ansehen (act. 1 Rz. 13 und Rz. 23 f.). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs sei derart unbestimmt, dass eine Umsetzung gar nicht möglich wäre bzw. einer Zen- sur gleichkomme (act. 14 Rz. 22).

E. 8.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze zur Bestimmtheit von Rechtsbe- gehren ist auf die Erwägungen in Ziff. 7.4.1 hiervor zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Gesuchsbegründung abzustellen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und un- klar, ist auf das Gesuch nicht einzutreten, da es diesfalls an einer Prozessvoraus- setzung fehlt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3; ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.).

- 18 -

E. 8.3 Wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 auf seine massgebliche Kernaussage re- duziert, so soll der Gesuchsgegnerin verboten werden, die Gesuchstellerin in ei- nen Bezug zu bringen zu Reinigungsunternehmen, die in den drei mittels Links abrufbaren Medienartikel erwähnt werden (act. 1 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin reicht aber keinen Ausdruck der via Links abrufbaren Artikel ins Recht, womit nur schon unklar ist, ob der bei Gesuchseinreichung online aufgeschaltete Artikel dem heute abrufbaren entspricht. Auch spezifiziert sie weder, was das "in Bezug brin- gen" konkret bedeuten und enthalten soll, noch erklärt sie, welche Reinigungsun- ternehmen (Mehrzahl [sic!]) in den verlinkten Artikeln zu finden sein sollen. Das Rechtsbegehren lässt sich aber auch durch Zuhilfenahme der Gesuchsbegrün- dung nicht näher bestimmen, bleibt die Gesuchstellerin doch auch dort vage, wenn sie von "anderen Reinigungsunternehmen", welche "in verschiedenen Ho- tels der E._____-Gruppe" tätig gewesen sein sollen und bei denen "schlechte Ar- beitsbedingungen" geherrscht haben sollen, spricht (act. 1 Rz. 13 und Rz. 23 f.).

E. 8.4 Rechtsbegehren Ziff. 2 erweist sich als unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 9 Zu Rechtsbegehren Ziff. 3 (act. 1 S. 3)

E. 9.1 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass der Journalist D._____ in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 (act. 3/10) das Hotel F._____ in G._____ als ihren Kunden erwähnt habe. Deshalb und weil die in Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 erwähnten Vorwürfe offenbar von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gesuchstellerin stammten, die im Hotel F._____ gearbeitet habe, sei davon aus- zugehen, dass das Kundenverhältnis zwischen ihr und dem Hotel F._____ und al- lenfalls auch weiteren Kunden in der fraglichen Berichterstattung erwähnt würden (act. 1 Rz. 26). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, der Journalist D._____ habe das Hotel F._____ in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 als Kundin der Gesuchstellerin erwähnt, da Medienschaffende Betroffene mit möglichst detaillierten Vorwürfen zu konfrontieren hätten. Aus besagter E-Mail (act. 3/10 Frage 2) gehe aber nicht her- vor, dass sie (die Gesuchsgegnerin) beabsichtige, Kundennamen – beispielswei-

- 19 - se das Hotel F._____ – oder andere Kundennamen zu veröffentlichen. Sie stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, es fehle an der drohenden Rechts- verletzung (act. 14 Rz. 23).

E. 9.2 Unter Ziff. 2 der E-Mail vom 14. Oktober 2020 formulierte der Journalist D._____ die folgende Aussage und Frage: "Mehrere Male habe ihr [der ehemaligen Ar- beitnehmerin der Gesuchstellerin] zudem Material für die Arbeit gefehlt, so die Person weiter. Im Hotel F._____ (G._____) seien etwa die Rollwagen für den Putzdienst nicht bereit gewesen, oder es sei kein Staubsauger vorhanden gewesen, so dass sie im Haus selber einen habe suchen müs- sen und dadurch viel Zeit verloren habe. Wie stellen sie sich dazu?" (act. 3/10 Ziff. 2). Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend vorbringt, kann aus dieser Passage weder herausge- lesen werden, dass sie das Hotel F._____ als Kundin der Gesuchstellerin öffent- lich zu machen gedenkt, noch, dass sie in ihrer Berichterstattung andere Kunden- namen der Gesuchstellerin erwähnen will. Eine solche Absicht lässt sich auch dem verbleibenden Teil der E-Mail vom 14. Oktober 2020 nicht entnehmen. Der Gesuchstellerin gelingt es damit nicht, die Befürchtung einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 266 ZPO glaubhaft zu machen. Bei die- sem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Veröffentlichung von Kundennamen der Gesuchstellerin überhaupt vom Schutzbereich von Art. 28 ZGB erfasst wird.

E. 9.3 Rechtsbegehren Ziff. 3 des Gesuchs ist daher abzuweisen.

E. 10 Fazit In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend), lit. e, f, h und i des Gesuchs sind die Vo- raussetzungen von Art. 261 i.V.m. Art. 266 ZPO erfüllt. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs ist zufolge Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Rechtsbegehren Ziff. 3 des Gesuchs ist zufolge fehlender Voraussetzungen ab- zuweisen.

E. 11 Vollstreckungsmassnahmen Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die in

- 20 - Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO vorgesehene Androhung der Bestrafung der verantwort- lichen Personen bzw. Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) er- scheint als geeignete und verhältnismässige Massnahme.

E. 12 Vorläufige Weitergeltung des Superprovisoriums Die sofortige (teilweise) Aufhebung eines superprovisorisch angeordneten Publi- kationsverbots würde ein auf Beschwerde einer Partei allenfalls noch zu treffen- des Urteil unterlaufen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich deshalb, die superprovisorisch angeordneten vorläufigen Massnahmen nicht so- fort aufzuheben. Diese haben jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kraft zu bleiben. Bei Einreichung einer Beschwerde richtet sich die Fortwirkung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) bzw. den Anordnungen des Bundesgerichts.

E. 13 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 13.1 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen.

E. 13.2 Die Gesuchsgegnerin geht zu Recht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 14 Rz. 2), da nur eine Persönlichkeitsverletzung gerügt wird und keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 150 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist daher in Anwendung von § 5 und § 8 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Bei der Parteientschädigung erscheint es angemessen, diese in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf CHF 2'500.– festzusetzen.

- 21 - Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit wird abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegnerin bzw. ihren Organen wird unter Androhung der Bestra- fung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der Gesuchstellerin die folgen- den Vorwürfe gemacht werden:

a. die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;

b. die Gesuchstellerin habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;

c. die Gesuchstellerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversiche- rungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet;

d. die Gesuchstellerin habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten;

e. die Gesuchstellerin habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ih- rer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht.

3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 superprovisorisch angeordneten Massnahmen bleiben bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 9 dieses Entscheides in Kraft. Bei Einreichung einer Beschwerde richtet sich die Fortwirkung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) bzw. den Anordnungen des Bundesgerichts.

5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 19. April 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ohne Weiteres dahinfallen.

- 22 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 4'000.–. Sie wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 5), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten.

7. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 5), so hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für die Prozessvertretung mit CHF 2'500.– zu entschädigen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 1. Februar 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Daniela Solinger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200461-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiberin Daniela Solinger Urteil und Verfügung vom 1. Februar 2021 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei die (recte: der) Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Androhung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine ander- weitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwür- fen erwähnt wird:

a. unrealistisch kurze Vorgaben der Gesuchstellerin gegenüber ihren Angestellten bezüglich Reinigungszeit für Hotelzimmer und diesbezügliche Nichtbezahlung von geleisteten Arbeits- stunden;

b. ungenügendes Zurverfügungstellen von Reinigungsmateria- lien der Gesuchstellerin für ihre Angestellten;

c. kurzfristige Einsatzplanung der Gesuchstellerin für ihre An- gestellten;

d. unfaires Vorgehen bei der Kündigung von Angestellten der Gesuchstellerin;

e. unrechtmässiges Verlängern der Probezeit durch die Ge- suchstellerin hinsichtlich ihrer Angestellten;

f. nicht korrekte Abrechnung von Löhnen, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesuchstellerin;

g. respektloser Umgang der Gesuchstellerin mit ihren Ange- stellten;

h. Nichteinhaltung von Versprechen der Gesuchstellerin ge- genüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen; und

i. zu tiefe Lohnangaben durch die Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung der Arbeits- verhältnisse ihrer Angestellten.

2. Es sei die (recte: der) Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Androhung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine ander- weitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der die Gesuchstellerin in den Bezug gebracht wird zu jenen Reinigungs- unternehmen, die in folgenden, von der Gesuchsgegnerin vorge- brachten Medienartikeln erwähnt sind:

a. …

b. …

c. …

- 3 -

3. Es sei die (recte: der) Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Androhung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine ander- weitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der Kun- dennamen der Gesuchstellerin erwähnt werden.

4. Die Massnahmen seien unverzüglich und ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin zu treffen und dieser unverzüglich zu eröffnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 14 S. 2) "Das Verfahren Nr. HE200461 sei als gegenstandslos abzuschreiben. Eventuell seien die mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ausgespro- chenen Massnahmen im Verfahren (HE20046[1]) aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (gleichentags überbracht) stellte die Gesuch- stellerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte gleich- zeitig die superprovisorische Anordnung dieser Massnahmen (act. 1). Mit Verfü- gung vom gleichen Datum wurden die anbegehrten superprovisorischen Mass- nahmen gutgeheissen, der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von CHF 4'000.– und der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstat- tung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Der von der Gesuchstellerin ein- verlangte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 10). Unter dem 16. Dezem- ber 2020 teilte die Gesuchstellerin dem hiesigen Gericht mit, dass die Gesuchs- gegnerin "die fragliche Berichterstattung" entgegen dem mit Verfügung vom

2. Dezember 2020 erlassenen Verbot dennoch publiziert habe, wobei die Ge- suchsgegnerin behaupte, die genannte Verfügung nicht erhalten zu haben (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erstattete die Gesuchsgegnerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Gesuch (act. 14). Diese wurde am

- 4 -

30. Dezember 2020 an die Gesuchstellerin versandt (Prot. S. 5). Letztere liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Par- teivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung notwendig ist.

2. Ausgangslage / Prozessgegenstand 2.1. Die Gesuchstellerin ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter anderem Hotelservice- dienstleistungen sowie Unterhaltsreinigungen anbietet (act. 1 Rz. 7; act. 3/2). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um einen im Handelsregister des Kan- tons Bern eingetragenen Verein, der namentlich die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt. 2.2. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin beab- sichtigte die Gesuchsgegnerin die Publikation eines Beitrags in ihrem Publika- tionsorgan "C._____", welcher sich mit angeblich fragwürdigen bzw. mit gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossenden Arbeitsbedingungen bei der Ge- suchstellerin befasst (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 3/10; act. 3/12-17). Die Gesuchstellerin leitete daher das vorliegende Massnahmeverfahren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.). 2.3. Am 4. Dezember 2020 – und damit nach superprovisorisch verfügtem Ver- bot vom 2. Dezember 2020 sowie während laufendem Massnahmeverfahren – publizierte die Gesuchsgegnerin sowohl in der Printausgabe der Zeitung "C._____" als auch Online einen Artikel mit den streitgegenständlichen Vorwürfen (act. 14 Rz. 13). Sie erklärt dies damit, dass sie den Massnahmeentscheid vom

2. Dezember 2020 (act. 4) nicht vor dem 4. Dezember 2020 zur Kenntnis ge- nommen habe (act. 14 Rz. 13). Während die Auslieferung der Printausgabe am

4. Dezember 2020 nicht mehr verhindert werden konnte, wurde der Online-Artikel von der Gesuchsgegnerin gelöscht (act. 14 Rz. 13 und 17). Aufgrund der bereits erfolgten Publikation begehrt die Gesuchsgegnerin im Hauptstandpunkt die Ab-

- 5 - schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; im Eventualstandpunkt schliesst sie (sinngemäss) auf Abweisung des Gesuchs (act. 14). 2.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 2. Dezember 2020 vor der Publikation ihres Artikels zur Kenntnis genommen hat, im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist; dies obliegt gege- benenfalls dem Vollstreckungsgericht. Die in der Gesuchsantwort unter dem Titel "Zustellung der gegenständlichen Verfügung" (act. 14 Rz. 5 bis Rz. 14) gemach- ten Ausführungen sind folglich unbeachtlich. Zudem sei erwähnt, dass die Print- ausgabe des am 4. Dezember 2020 in der Zeitung "C._____" publizierten Artikels zwar von der Gesuchsgegnerin zu den Akten gereicht wurde (act. 16/11). In Be- zug auf den Inhalt dieser Publikation leitet aber weder die Gesuchsgegnerin noch die Gesuchstellerin etwas zu ihren Gunsten ab. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist denn auch nicht der publizierte Artikel selbst, sondern sind einzig die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren, namentlich die in Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 lit. a bis i genannten Vorwürfe (act. 1 S. 2). Auf die prozessuale Bedeu- tung der während laufendem Massnahmeverfahren erfolgte Publikation ist in Zif- fer 6 hiernach einzugehen.

3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. a i.V.m. Art. 13 ZPO sowie Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG) und auch anerkannt (act. 1 Rz. 5 f.; act. 14 Rz. 4).

4. Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Nach Art. 266 i.V.m. Art. 261 ZPO darf das Gericht gegen periodisch erscheinen- de Medien nur dann eine vorsorgliche Massnahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung des Gesuchstellers einen besonders schweren Nachteil verur- sachen kann (Art. 266 ZPO lit. a) und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 ZPO lit. b). Somit hat das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 266 ZPO nebst der Vornahme der üblichen Hauptsache- und Nachteilsprog-

- 6 - nose zusätzlich qualifizierte Voraussetzungen zu prüfen (GÜNGERICH, in: Haus- herr/Walter, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 266 ZPO). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit der an- begehrten Massnahme (Art. 266 lit. c ZPO) sowie überhaupt das Vorliegen einer zeitlichen Dringlichkeit zu beurteilen (ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2016, N 12 ff. zu Art. 261 ZPO).

5. Zeitung "C._____" als periodisch erscheinendes Medium 5.1. Ein Medium im Sinne von Art. 266 ZPO liegt dann vor, wenn sich dieses an die Öffentlichkeit richtet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist (BGE 113 II 369 E. 3a). Es umfasst jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikationsmittel zur Meinungsbildung der Allgemeinheit. Dazu gehören namentlich Presse (so bei- spielswiese Zeitungen), Radio und Fernsehen (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 f. zu Art. 266 ZPO). Öffentlichkeit bedeutet, dass Personen zur Information Zugang haben, die nicht zu einem bestimmten Kreis von Adressaten gehören, wobei auch nur an Abonnenten versandte Zeitschriften Medien sein können (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 12 zu Art. 266 ZPO). Unter den Medien- begriff fallen auch Periodika in Form der elektronischen Presse bzw. einer Inter- net-Zeitung (ZÜRCHER, a.a.O., N 10 zu Art. 266 ZPO m.w.H.). Als periodisch gilt das Medium dann, wenn es in mehr oder weniger regelmässigen Abständen er- scheint (ZÜRCHER, a.a.O., N 11 zu Art. 266 ZPO). 5.2. Die Zeitung "C._____" der B._____ erscheint unbestrittenermassen ca. alle zwei Wochen bzw. 21 mal pro Jahr, sowohl als Printausgabe als auch online. Sie richtet sich an eine Leserschaft, die sich namentlich für Themen aus der Arbeits- welt interessiert und die über die Gewerkschaftsmitglieder hinausreicht (act. 14 Rz. 15; act. 16/8). Bei der Zeitung "C._____" handelt es sich somit um ein perio- disch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 266 ZPO.

6. Rechtsschutzinteresse / Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit 6.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Abschrei- bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und begründet dies (sinnge-

- 7 - mäss) damit, dass sie den zur Diskussion stehenden Beitrag in der Zeitung "C._____" zwischen Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens und Kennt- nisnahme des superprovisorischen Massnahmeentscheids bereits publiziert habe, weshalb die Voraussetzung der "drohenden Rechtsverletzung" im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO und damit die Grundlage für ein einstweiliges Verbot weggefal- len sei. Im Übrigen habe sie die Online-Ausgabe des publizierten Artikels bereits gelöscht (act. 14 Rz. 16 f.). 6.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Ge- such ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört insbesondere auch das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Sie müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., N 3 zu Art. 59 ZPO, mit Hinweis auf BGE 140 III 159 E. 4.2.4; 133 III 539 E. 4.3; 127 III 41 E. 2 und 4). Fällt eine Prozessvo- raussetzung nachträglich weg und kann sie nicht mehr hergestellt werden – wie beispielsweise das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens – so hat das Gericht diese neue Tatsache zu berücksichtigen und einen nachträglichen Nicht- eintretensentscheid zu fällen (vgl. BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., N 4 zu Art. 59 ZPO). 6.3. Die Sonderregelung für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch er- scheinende Medien entspricht grundsätzlich dem mit der Inkraftsetzung der Eid- genössischen ZPO aufgehobenen Art. 28c aZGB (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 266 ZPO). Tatsächlich spricht Art. 266 ZPO im Unterschied zu Art. 28c Abs. 3 aZGB nur noch von einer "drohenden" Verletzung und nicht mehr von ei- ner "bestehenden" Verletzung, wie sie vorliegend möglicherweise durch die Veröf- fentlichung des am 4. Dezember 2020 in der Printausgabe der Zeitung "C._____" abgedruckten Artikels existiert. Es ist indes davon auszugehen, dass Art. 28c aZGB unverändert in das neue Recht integriert werden sollte und es sich beim di- vergierenden Wortlaut um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (so etwa: BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 266 ZPO m.w.H.; a.M. SCHWAIBOLD, SZZP 2013, S. 355 ff.; DERS., AnwR 2013, S. 135 ff.). Art. 266 ZPO ist damit an- wendbar.

- 8 - 6.4. Das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin lautet auf ein Publikationsverbot "eines Artikels oder einer anderweitigen Veröffentlichung" und umfasst damit Pub- likationen über sämtliche Informationsübertragungsmittel, insbesondere Print-, Radio- und Fernseh- sowie Online-Publikationen. Die Gesuchsgegnerin hat in der Printausgabe ihrer Zeitung "C._____" während des laufenden Massnahmeverfah- rens einen Artikel mit den streitgegenständlichen Vorwürfen über die Gesuchstel- lerin publiziert und den ebenfalls während laufendem Massnahmeverfahren online veröffentlichten Artikel gelöscht. Soweit sich das anbegehrte Publikationsverbot auf das Printmedium der Gesuchsgegnerin bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin wegen der dort bereits erfolgten Publikation dahingefallen, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 6.5. In Bezug auf die übrigen Informationsübertragungsmittel verfügt die Ge- suchstellerin dagegen nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse am anbegehr- ten Publikationsverbot, zumal die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellung- nahme zwar erklärte, die Online-Publikation des fraglichen Artikels gelöscht zu haben, jedoch nicht in Aussicht stellte, diesen nicht erneut aufzuschalten (vgl. act. 14 Rz. 17). Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfah- rens zufolge Gegenstandslosigkeit ist entsprechend abzuweisen.

7. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 1 S. 2) 7.1. Verfügungsanspruch: Drohende Persönlichkeitsverletzung 7.1.1. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit der Publika- tion der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a bis i (act. 1 S. 2) erwähnten Vorwürfe als rücksichtslose und ausbeuterische Arbeitgeberin beschrieben werde, die sich über arbeits- und sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsvertragliche Pflichten hinwegsetze (act. 1 Rz. 17 f.). Die genannten Vorwürfe würden allesamt nicht der Wahrheit entsprechen (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, die Gesuchstellerin zeige selbst auf, dass die Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen seien. Die von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Dokumente (act. 3/7-9) würden belegen, dass nicht nur Vor-

- 9 - würfe von zwei einzelnen, rachsüchtigen ehemaligen Angestellten im Raum stün- den (act. 14 Rz. 18). Im Übrigen erklärt die Gesuchsgegnerin unter Berufung auf den Quellenschutz, keine Dokumente vorlegen zu können, welche die Berechti- gung der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a bis i (act. 1 S. 2) aufgeführten Vorwürfe belegen würden (act. 14 Rz. 19). Wenn aber die Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin (recte: der Gesuchstellerin) zu diesen Vorwürfen wahrheitsgemäss und angemessen zur Darstellung gebracht werde, sei auch die Gefahr der Persönlich- keitsverletzung auszuschliessen (act. 14 Rz. 20). Die Gesuchstellerin habe keine drohende Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen können (act. 14 Rz. 24). 7.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein Teil des Persönlichkeitsrechts ist die Ehre. Der Ehr- begriff schützt sowohl den Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufli- che oder gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722- 723). Eine Ehrverletzung kann auf verschiedene Arten erfolgen (BGE 126 III 305 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012 [5A_489/2012] E. 2.6): − Durch Tatsachenbehauptungen (Informationen): Während die Ver- breitung von wahren Tatsachen grundsätzlich nicht persönlichkeits- verletzend ist, weil sie durch den Informationsauftrag abgedeckt ist, ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen grundsätzlich widerrecht- lich, es sei denn, die Unwahrheit betreffe nur irrelevante Neben- punkte (journalistische Ungenauigkeiten). − Durch Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken): Werturteile, bei denen eine Wahrheitsprüfung nicht möglich ist, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie vertretbar sind; demgegenüber sind Werturteile persönlichkeitsverletzend, wenn sie unnötig herab- setzend sind.

- 10 - − Durch gemischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen): Für den Sachbehauptungskern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, wobei unnötige Herabsetzungen auch im Rahmen von gemischten Werturteilen persönlichkeitsver- letzend sind. Die Sachumstände, aus denen sich die (drohende) Verletzung ergibt, hat im vor- liegenden Massnahmeverfahren die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, wäh- rend die Gesuchsgegnerin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds glaubhaft zu machen hat (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 38 zu Art. 266 ZPO; BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). 7.1.3. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a: Beim Vorwurf der unrealistisch kurzen Vor- gabe von Reinigungszeiten für Hotelzimmer handelt es sich um ein gemischtes Werturteil. Dass die Gesuchstellerin ihren Angestellten Vorgaben in Bezug auf die Reinigungszeit für Hotelzimmer macht, geht aus der von ihr selbst eingereichten E-Mail an den Journalisten D._____, datiert vom 19. Oktober 2020, hervor (act. 3/14). Insofern handelt es sich um eine wahre Tatsache. Die Wertung "un- realistisch kurz" erscheint in diesem Zusammenhang als vertretbar und nicht un- nötig herabsetzend. Eine drohende Persönlichkeitsverletzung ist in dieser Hinsicht zu verneinen. Bezüglich der Tatsachenbehauptung, die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeits- stunden nicht bezahlt, legt die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme weder dar, inwiefern diese der Wahrheit entsprechen sollte, noch reicht sie hierfür irgendwelche Beweismittel ins Recht. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Quellenschutz ist unbehelflich. Es ist im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens entsprechend davon auszugehen, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, womit dessen Veröffentlichung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen würde. 7.1.4. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b: Dass sie ihren Angestellten zumindest teil- weise nicht ausreichend Reinigungsmaterial zur Verfügung stellte, räumte die Ge- suchstellerin in ihrer E-Mail an den Journalisten D._____, datiert vom 19. Oktober

- 11 - 2020, selbst ein (act. 3/14). Eine Persönlichkeitsverletzung ist in diesem Vorwurf nicht zu erblicken. 7.1.5. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c: In ihrer E-Mail an den Journalisten D._____ vom 19. Oktober 2020 erklärte die Gesuchstellerin selbst, in ihrer Branche gebe es Buchungsschwankungen, und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätes- tens einen Tag im Voraus definiert, so dass die Mitarbeiter nicht umsonst zu ei- nem Hotel fahren müssten (act. 3/14). Inwiefern der Vorwurf der kurzfristigen Ein- satzplanung vor diesem Hintergrund unwahr oder unnötig herabsetzend sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine drohende Persönlichkeitsverletzung ist daher zu verneinen. 7.1.6. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d und g: Weder den Ausführungen der Ge- suchstellerin (act. 1) noch denjenigen der Gesuchsgegnerin (act. 14) lässt sich entnehmen, welcher Tatsachenkern dem "unfairen Vorgehen bei der Kündigung von Angestellten der Gesuchstellerin" bzw. dem "respektlosen Umgang der Ge- suchstellerin mit ihren Angestellten" zugrunde liegen soll. Wenn auch die Abgren- zung zugegebenermassen schwierig ist, muss ohne weitere Angaben der Ge- suchstellerin zu Sachumständen geschlossen werden, dass weder die Wertung "unfair" im einen noch die Wertung "respektlos" im anderen Zusammenhang für sich alleine unnötig herabsetzend sind. Sie liegen unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes und der konkreten Umstände keineswegs ausserhalb des zulässigen Rahmens. Dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, weitere Details auszuführen, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen. 7.1.7. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. e, f, h und i: Die in diesen Rechtsbegehren aufgeführten Vorwürfe wiegen schwer. Mit den darin aufgeführten Behauptungen wird die Gesuchstellerin nicht nur eines gegen das Zivilrecht verstossenden, son- dern auch eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt. Dies, ohne dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme auch nur ansatzweise vor- gebracht hätte, weshalb und inwiefern sie einen dahingehenden Verdacht hegt und inwiefern die genannten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen sollten. Sie be- hauptet lediglich pauschal, der Journalist habe sich an die Richtlinien zu den be- rufsethischen Pflichten des Schweizer Presserats gehalten und die Gesuchstelle-

- 12 - rin widerlege ihre Behauptung, die vorgebrachten Kritikpunkte seien unwahr, selbst. Diese pauschalen Vorbringen genügen den Anforderungen an eine Glaub- haftmachung nicht, zumal die Gesuchstellerin sowohl in ihrem Gesuch als auch gegenüber dem Journalisten D._____ mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 erklärte, dass die genannten Vorwürfe nicht zutreffen (act. 1 Rz. 18; act. 3/14). Auch der von der Gesuchsgegnerin angerufene Quellenschutz (act. 14 Rz. 17 f.) ist un- behelflich. Ferner verzichtet sie darauf, sich mit den von der Gesuchstellerin ein- gereichten Bestätigungen von Arbeitnehmerinnen (act. 3/6) auseinanderzusetzen, welche so zu verstehen sind, dass die hier thematisierten Vorwürfe betreffend nicht korrekte Stunden- und Lohnabrechnungen nicht zutreffen. Eine Publikation der in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleis- teter Arbeitsstunden betreffen) sowie lit. e, f, h und i (act. 1 S. 2) genannten Vor- würfe wäre damit widerrechtlich persönlichkeitsverletzend. 7.1.8. Zusammenfassend konnte die Gesuchstellerin hinsichtlich der in Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeits- stunden betreffend), lit. e, f, h und i genannten Vorwürfe (act. 1 S. 2) eine drohen- de widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen. Diesbezüglich sind nachfolgend die übrigen Voraussetzungen von Art. 261 und Art. 266 ZPO zu prüfen. 7.2. Verfügungsgrund: Nachteilsprognose 7.2.1. Gemäss Art. 266 lit. a ZPO wird für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorausgesetzt, dass die drohende Rechtsverletzung der gesuchstel- lenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstel- lenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO). Der besonders schwere Nachteil muss nicht leicht (oder gar nicht) wieder gutzumachen sein. Der Nachteil kann in der Verletzung selber liegen, wenn diese qualifiziert ist bzw. schwer wiegt. Dies wird beispielsweise bejaht, wenn unwahre Tatsachen verbrei- tet werden. Zu berücksichtigen ist auch das Ausmass der Verbreitung einer Ver-

- 13 - letzung in den Medien (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 und N 23 zu Art. 266 ZPO). 7.2.2. Die Gesuchstellerin sieht den besonders schweren Nachteil darin, dass die befürchtete Publikation der streitgegenständlichen Vorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen massiv schädigenden Einfluss auf ihre Re- putation und ihre Auftragslage habe. Nicht nur könnten sich bestehende Klienten von ihr abwenden, sondern dürfte dies auch künftige Kunden davon abhalten, mit ihr zusammenzuarbeiten. Dies umso mehr, als dass der Markt, in welchem sie sich bewege, umkämpft sei. Gleichermassen sei zu erwarten, dass sich beste- hende Angestellte von ihr abwenden könnten und sich potentiell neue Arbeitskräf- te nur schwer rekrutieren liessen (act. 1 Rz. 27 f.). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme (act. 14) weder zu den obgenannten Ausführungen der Gesuchstellerin noch stellte sie selber irgendwelche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf das Vorliegen oder Fehlen eines besonders schweren Nachteils auf. 7.2.3. Soweit die Gesuchstellerin eine drohende widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung glaubhaft machen konnte, gelingt es ihr durch ihre (unbestritten ge- bliebenen) Ausführungen auch, den besonders schweren Nachteil im Sinne von Art. 266 lit a ZPO glaubhaft zu machen: Die Berichterstattung über die Gesuch- stellerin in Zusammenhang mit den in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend) sowie lit. e, f, h und i genannten Vorwürfen (act. 1 S. 2) ist ohne Weiteres geeignet, den geschäft- lichen Ruf der Gesuchstellerin nachhaltig zu schädigen und sie als Arbeitgeberin und Vertragspartnerin unattraktiv, wenn nicht untragbar erscheinen zu lassen. Dies umso mehr, da es sich bei der Gesuchsgegnerin um die grösste Gewerk- schaft der Schweiz handelt, deren Berichterstattung aufgrund ihrer gewichtigen Rolle für Wirtschaft und Gesellschaft von einiger Tragweite sein dürfte. 7.2.4. Die Voraussetzung des besonders schweren Nachteils im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO ist damit erfüllt.

- 14 - 7.3. Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes 7.3.1. Ein Rechtfertigungsgrund besteht unter anderem bei einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB (BSK ZPO- SPRECHER, a.a.O., N 28 zu Art. 266 ZPO). "Offensichtlich" bedeutet klar erkenn- bar, sehr deutlich, ins Auge springend. Wenn das Gericht nach Rechtfertigungs- gründen suchen muss, liegen sie nicht "offensichtlich" vor (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 27 zu Art. 266 ZPO). Diese Beurteilung bedarf einer Interessenabwä- gung, wobei sowohl die Ziele als auch die Mittel zu prüfen sind, derer sich das Medium bedient (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 29 zu Art. 266 ZPO). Der Recht- fertigungsgrund kann nur so weit reichen, als tatsächlich ein aktueller Informati- onsbedarf der Öffentlichkeit besteht. Je schwerer ein Eingriff in die Persönlichkeit wiegt, desto gewichtiger muss der öffentliche Informationsbedarf sein (BSK ZPO- SPRECHER, a.a.O., N 31 zu Art. 266 ZPO). Falschinformationen sind grundsätzlich immer rechtswidrig (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 30 zu Art. 266 ZPO). Die Be- weislast für den Rechtfertigungsgrund bzw. die einen solchen Grund darstellen- den Tatsachen liegt bei der Gesuchsgegnerin, wobei Glaubhaftmachen genügt (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 38 zu Art. 266 ZPO). Wenn das Medium keine Rechtfertigungsgründe vorbringt und glaubhaft macht, hat das Gericht davon aus- zugehen, dass es an Rechtfertigungsgründen offensichtlich fehlt, sofern solche nicht schon aus der Argumentation der gesuchstellenden Partei hervorgehen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 40 zu Art. 266 ZPO). 7.3.2. Zum Erfordernis des offensichtlichen Fehlens eines Rechtfertigungsgrun- des begnügt sich die Gesuchsgegnerin damit, pauschal auszuführen, das öffentli- che Interesse an einer Berichterstattung über die Arbeitsbedingungen in einer in der öffentlichen Kritik stehenden Branche am Beispiel einer Arbeitgeberin liege auf der Hand (act. 14 Rz. 24). Weitere konkrete Ausführungen, woraus sie ihre Rechtfertigung zu einer solchen Berichterstattung ableitet, macht die Gesuchs- gegnerin nicht. Damit kommt sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht rechtsgenügend nach. Entsprechend ist bereits aus diesen Gründen von ei- nem offensichtlichen Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes auszugehen. Soweit die in Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Vorwürfe schliesslich der Unwahrheit

- 15 - entsprechen (siehe Ziff. 7.1.3 und 7.1.7 hiervor), finden diese ohnehin keine Rechtfertigung. 7.3.3. Es fehlt damit offensichtlich an einem Rechtfertigungsgrund für die Veröf- fentlichung der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen. 7.4. Verhältnismässigkeit 7.4.1. Die vorsorgliche Massnahme darf nicht unverhältnismässig erscheinen (Art. 266 lit. c ZPO). Das mit der Unterlassungsklage begehrte Verbot ist auf ein genau umschriebenes, bestimmtes Verhalten zu richten (Bestimmtheitsgebot). Der Gegenstand des Unterlassungsbefehls muss genügend individualisiert sein, sodass er der Rechtskraft fähig ist und ohne nochmalige materielle Prüfung voll- streckt werden kann. Eine Unterlassungsklage muss genau angeben, welches Verhalten dem Beklagten zu verbieten sei (BGE 131 III 70 E. 3.3; 107 II 82 E. 2b; 97 II 92; ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.). Eine präzise Umschreibung des zu verbietenden Handelns verlangt sodann auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip, wenn für den Fall der Widerhandlung gegen die Verfügung – wie vorliegend – die Bestrafung nach Art. 292 StGB verlangt wird. Das in der Verfügung angeordnete Verbot muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tat- sächlich danach richten kann (BSK StGB II-RIEDO/BONER, 4. Auflage, Basel 2018, N 80 zu Art. 292 StGB). Unterlassungsbegehren, denen die erforderliche Be- stimmtheit fehlt, sind von den Gerichten von Amtes wegen zu präzisieren, vo- rausgesetzt, die Neufassung ist vom Vorbringen der Gesuchstellerin umfasst. Das Gericht ist demnach nur zu redaktionellen Abweichungen von einem Unterlas- sungsbegehren berechtigt (ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.). 7.4.2. Die Gesuchstellerin verlangt, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, ei- nen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem bzw. in der die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den in Rechtsbegehren Ziff. 1 im Einzelnen bezeichneten Vorwürfen erwähnt wird (act. 1 S. 2). Die Formulierung "im Zusammenhang mit" würde das Vollstreckungsgericht einerseits dazu zwin- gen, nochmals materiell über die streitgegenständlichen Vorwürfe zu entscheiden. Andererseits ist es derart offen formuliert, dass es der Gesuchsgegnerin nur

- 16 - schwer möglich sein dürfte, ihr Verhalten danach zu richten. Das Verbot ist aus diesen Gründen zu präzisieren bzw. enger zu fassen. Der Gesuchsgegnerin ist mithin vorsorglich zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentli- chung zu publizieren, in dem bzw. in der der Gesuchstellerin die folgenden Vor- würfe gemacht werden:

a. die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;

b. die Gesuchstellerin habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;

c. die Gesuchstellerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversiche- rungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet;

d. die Gesuchstellerin habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten;

e. die Gesuchstellerin habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ih- rer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht. 7.5. Dringlichkeit Die Dringlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da ein Hauptsacheprozess vor dem hiesigen Handelsgericht in der Regel wesentlich länger dauern dürfte als das Massnahmeverfahren (vgl. RÜEGG, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zü- rich, 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum

150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 217). 7.6. Fazit zu Rechtsbegehren Ziff. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend), lit. e, f, h und i des Gesuchs sind grundsätzlich gutzu- heissen, und es ist ein entsprechendes Verbot anzuordnen, allerdings mit gegen-

- 17 - über dem Rechtsbegehren modifiziertem Wortlaut. Im Übrigen ist Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 des Gesuchs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 6.4 hiervor).

8. Zu Rechtsbegehren Ziff. 2 (act. 1 S. 2 f.) 8.1. Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 2 (act. 1 S. 2 f.) führt die Ge- suchstellerin an, der Journalist D._____ habe in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 erwähnt, dass ihm "über 20 A._____-Mitarbeitende" bekannt seien, bei de- nen Löhne, Arbeitszeiten oder Abzüge nicht korrekt abgerechnet worden seien. Gleichzeitig habe er drei Artikel bzw. die diesen zugrundeliegenden Links aufge- führt, in denen andere Reinigungsunternehmen für ihre schlechten Arbeitsbedin- gungen gerügt würden. Die meisten dieser Reinigungsunternehmen seien ge- mäss den erwähnten Medienartikel in verschiedenen Hotels der E._____-Gruppe tätig gewesen. In seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 behaupte der Journalist, sie (die Gesuchstellerin) sei ebenfalls Subunternehmerin der E._____-Gruppe und suggeriere damit, dass bei ihr ebenfalls schlechte Arbeitsbedingungen vor- herrschen würden. Diese drohende und ungerechtfertigte Bezugnahme in der fraglichen Berichterstattung schade ihrem beruflichen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Ansehen (act. 1 Rz. 13 und Rz. 23 f.). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs sei derart unbestimmt, dass eine Umsetzung gar nicht möglich wäre bzw. einer Zen- sur gleichkomme (act. 14 Rz. 22). 8.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze zur Bestimmtheit von Rechtsbe- gehren ist auf die Erwägungen in Ziff. 7.4.1 hiervor zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Gesuchsbegründung abzustellen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und un- klar, ist auf das Gesuch nicht einzutreten, da es diesfalls an einer Prozessvoraus- setzung fehlt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3; ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.).

- 18 - 8.3. Wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 auf seine massgebliche Kernaussage re- duziert, so soll der Gesuchsgegnerin verboten werden, die Gesuchstellerin in ei- nen Bezug zu bringen zu Reinigungsunternehmen, die in den drei mittels Links abrufbaren Medienartikel erwähnt werden (act. 1 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin reicht aber keinen Ausdruck der via Links abrufbaren Artikel ins Recht, womit nur schon unklar ist, ob der bei Gesuchseinreichung online aufgeschaltete Artikel dem heute abrufbaren entspricht. Auch spezifiziert sie weder, was das "in Bezug brin- gen" konkret bedeuten und enthalten soll, noch erklärt sie, welche Reinigungsun- ternehmen (Mehrzahl [sic!]) in den verlinkten Artikeln zu finden sein sollen. Das Rechtsbegehren lässt sich aber auch durch Zuhilfenahme der Gesuchsbegrün- dung nicht näher bestimmen, bleibt die Gesuchstellerin doch auch dort vage, wenn sie von "anderen Reinigungsunternehmen", welche "in verschiedenen Ho- tels der E._____-Gruppe" tätig gewesen sein sollen und bei denen "schlechte Ar- beitsbedingungen" geherrscht haben sollen, spricht (act. 1 Rz. 13 und Rz. 23 f.). 8.4. Rechtsbegehren Ziff. 2 erweist sich als unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

9. Zu Rechtsbegehren Ziff. 3 (act. 1 S. 3) 9.1. Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass der Journalist D._____ in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 (act. 3/10) das Hotel F._____ in G._____ als ihren Kunden erwähnt habe. Deshalb und weil die in Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 erwähnten Vorwürfe offenbar von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gesuchstellerin stammten, die im Hotel F._____ gearbeitet habe, sei davon aus- zugehen, dass das Kundenverhältnis zwischen ihr und dem Hotel F._____ und al- lenfalls auch weiteren Kunden in der fraglichen Berichterstattung erwähnt würden (act. 1 Rz. 26). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, der Journalist D._____ habe das Hotel F._____ in seiner E-Mail vom 14. Oktober 2020 als Kundin der Gesuchstellerin erwähnt, da Medienschaffende Betroffene mit möglichst detaillierten Vorwürfen zu konfrontieren hätten. Aus besagter E-Mail (act. 3/10 Frage 2) gehe aber nicht her- vor, dass sie (die Gesuchsgegnerin) beabsichtige, Kundennamen – beispielswei-

- 19 - se das Hotel F._____ – oder andere Kundennamen zu veröffentlichen. Sie stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, es fehle an der drohenden Rechts- verletzung (act. 14 Rz. 23). 9.2. Unter Ziff. 2 der E-Mail vom 14. Oktober 2020 formulierte der Journalist D._____ die folgende Aussage und Frage: "Mehrere Male habe ihr [der ehemaligen Ar- beitnehmerin der Gesuchstellerin] zudem Material für die Arbeit gefehlt, so die Person weiter. Im Hotel F._____ (G._____) seien etwa die Rollwagen für den Putzdienst nicht bereit gewesen, oder es sei kein Staubsauger vorhanden gewesen, so dass sie im Haus selber einen habe suchen müs- sen und dadurch viel Zeit verloren habe. Wie stellen sie sich dazu?" (act. 3/10 Ziff. 2). Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend vorbringt, kann aus dieser Passage weder herausge- lesen werden, dass sie das Hotel F._____ als Kundin der Gesuchstellerin öffent- lich zu machen gedenkt, noch, dass sie in ihrer Berichterstattung andere Kunden- namen der Gesuchstellerin erwähnen will. Eine solche Absicht lässt sich auch dem verbleibenden Teil der E-Mail vom 14. Oktober 2020 nicht entnehmen. Der Gesuchstellerin gelingt es damit nicht, die Befürchtung einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 266 ZPO glaubhaft zu machen. Bei die- sem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Veröffentlichung von Kundennamen der Gesuchstellerin überhaupt vom Schutzbereich von Art. 28 ZGB erfasst wird. 9.3. Rechtsbegehren Ziff. 3 des Gesuchs ist daher abzuweisen.

10. Fazit In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a (soweit den Vorwurf der Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden betreffend), lit. e, f, h und i des Gesuchs sind die Vo- raussetzungen von Art. 261 i.V.m. Art. 266 ZPO erfüllt. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs ist zufolge Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Rechtsbegehren Ziff. 3 des Gesuchs ist zufolge fehlender Voraussetzungen ab- zuweisen.

11. Vollstreckungsmassnahmen Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die in

- 20 - Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO vorgesehene Androhung der Bestrafung der verantwort- lichen Personen bzw. Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) er- scheint als geeignete und verhältnismässige Massnahme.

12. Vorläufige Weitergeltung des Superprovisoriums Die sofortige (teilweise) Aufhebung eines superprovisorisch angeordneten Publi- kationsverbots würde ein auf Beschwerde einer Partei allenfalls noch zu treffen- des Urteil unterlaufen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich deshalb, die superprovisorisch angeordneten vorläufigen Massnahmen nicht so- fort aufzuheben. Diese haben jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kraft zu bleiben. Bei Einreichung einer Beschwerde richtet sich die Fortwirkung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) bzw. den Anordnungen des Bundesgerichts.

13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. 13.2. Die Gesuchsgegnerin geht zu Recht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 14 Rz. 2), da nur eine Persönlichkeitsverletzung gerügt wird und keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 150 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist daher in Anwendung von § 5 und § 8 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Bei der Parteientschädigung erscheint es angemessen, diese in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf CHF 2'500.– festzusetzen.

- 21 - Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit wird abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegnerin bzw. ihren Organen wird unter Androhung der Bestra- fung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der Gesuchstellerin die folgen- den Vorwürfe gemacht werden:

a. die Gesuchstellerin habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;

b. die Gesuchstellerin habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;

c. die Gesuchstellerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversiche- rungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet;

d. die Gesuchstellerin habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten;

e. die Gesuchstellerin habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ih- rer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht.

3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 superprovisorisch angeordneten Massnahmen bleiben bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 9 dieses Entscheides in Kraft. Bei Einreichung einer Beschwerde richtet sich die Fortwirkung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) bzw. den Anordnungen des Bundesgerichts.

5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 19. April 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ohne Weiteres dahinfallen.

- 22 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 4'000.–. Sie wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 5), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten.

7. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 5), so hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für die Prozessvertretung mit CHF 2'500.– zu entschädigen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 1. Februar 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Daniela Solinger