Sachverhalt
Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen klaren Vorbringen der Gesuchstelle- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 N. 14 ff.): Am 17. Mai 2010 schlossen die Gesuchstellerin und die Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin einen befristeten Mietvertrag (mit Option auf Verlängerung durch die Gesuchs- gegnerin) über ein Ladenlokal (Coiffeursalon bzw. Nailstudio) ab (act. 1 N. 14 f.; act. 3/1). Mittels Vertragsüberschreibung vom 16. April 2012 wurde das Mietver- hältnis rückwirkend per 1. April 2012 auf die Gesuchsgegnerin übertragen (act. 1 N. 15; act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin übte rechtzeitig ihr Optionsrecht aus. Damit verlängerte sich das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2020 (act. 1 N. 16; act. 3/3). Der monatliche Bruttomietzins betrug zuletzt CHF 6'264.35 (act. 1 N. 18). Seit April 2018 bezahlte die Gesuchsgegnerin die Mietzinsen regelmässig zu spät und befand sich permanent im Zahlungsverzug (act. 1 N. 18). Mit Mahn- schreiben samt Kündigungsandrohung vom 23. Juni 2020 fasste die Gesuchstel- lerin die Mietzinsausstände zusammen. Sie forderte die Gesuchsgegnerin auf, den Betrag von CHF 47'814.80 innert angesetzter Frist zu bezahlen (act. 1 N. 20; act. 3/4). Das Schreiben ist der Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2020 zugestellt wor- den (act. 3/5). Innert angesetzter Frist ging keine Zahlung ein. Die Gesuchstellerin kündigte das Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 12. August 2020 mit Wirkung auf den 30. September 2020 (act. 1 N. 22 f.; act. 3/6‒7). Eine Rückgabe des Mietobjekts ist bis heute nicht erfolgt (act. 1 N. 26 f.; act. 3/10). 3.2. Rechtliches Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbe- nutztem Ablauf der Frist (30 Tage bei Wohn- und Geschäftsräumen) das Mietver-
- 4 - hältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der ge- setzten Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats kündigen. Mit beendetem Mietver- hältnis hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen vertraglichen Rückgabean- spruch der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR sowie einen Rückgabean- spruch aus Eigentumsrecht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.3. Würdigung Die mit Mahnschreiben vom 23. Juni 2020 angesetzte 30-tägige Zahlungsfrist verstrich, ohne dass die Gesuchsgegnerin die Mietzinsausstände in Höhe von CHF 47'814.80 bezahlt hätte (act. 3/5‒6). Mit amtlichem Formular vom
12. August 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungsgemäss die ausseror- dentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den
30. September 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR) (act. 3/7). Gemäss der "uneinge- schränkten Empfangstheorie" gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie erstmals in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 140 III 244 E. 5). Die Zah- lungsverzugskündigung wurde am 14. August 2020 zur Abholung avisiert (act. 3/8). Sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Die Kündigung erfolgte entspre- chend form-, frist- und termingerecht mit Wirkung per 30. September 2020. Sie wurde nicht angefochten (act. 1 N. 29). Die Gesuchsgegnerin hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zurückgegeben (act. 1 N. 35; act. 3/9‒10). Das Ausweisungsbegehren wurde am 16. Oktober 2020 und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses (30. September 2020) gestellt (act. 1). Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Ge- suchstellerin ein Räumungs- und Rückgabeanspruch zu. Aufgrund des unbestrit- tenen und durch Urkunden lückenlos dokumentierten Sachverhaltes sowie auf- grund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen.
4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337
- 5 - Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D._____-… anzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 37'586.10 (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'400.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV). Die Kos- ten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Ge- suchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'900.‒ festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 August 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungsgemäss die ausseror- dentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den
30. September 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR) (act. 3/7). Gemäss der "uneinge- schränkten Empfangstheorie" gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie erstmals in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 140 III 244 E. 5). Die Zah- lungsverzugskündigung wurde am 14. August 2020 zur Abholung avisiert (act. 3/8). Sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Die Kündigung erfolgte entspre- chend form-, frist- und termingerecht mit Wirkung per 30. September 2020. Sie wurde nicht angefochten (act. 1 N. 29). Die Gesuchsgegnerin hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zurückgegeben (act. 1 N. 35; act. 3/9‒10). Das Ausweisungsbegehren wurde am 16. Oktober 2020 und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses (30. September 2020) gestellt (act. 1). Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Ge- suchstellerin ein Räumungs- und Rückgabeanspruch zu. Aufgrund des unbestrit- tenen und durch Urkunden lückenlos dokumentierten Sachverhaltes sowie auf- grund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen.
4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337
- 5 - Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D._____-… anzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 37'586.10 (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'400.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV). Die Kos- ten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Ge- suchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'900.‒ festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die von ihr gemietete Verkaufs- und Lagerfläche (ca. 145 m2) im Erdgeschoss (HNF 4) der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... D._____, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt so- fort zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben.
- Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D._____-… wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'400.‒. - 6 -
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung vom CHF 3'900.‒ zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung - an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Betrei- bungs- und Gemeindeammannamts D._____-…, - an die Gesuchsgegnerin.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 37'586.10. Zürich, 1. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Corina Bötschi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200390-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi Urteil vom 1. Dezember 2020 in Sachen Genossenschaft A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demzufolge zu befehlen, die von ihr gemietete Verkaufs- und Lagerfläche (ca. 145 m2) im Erdgeschoss (HNF 4) der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... D._____, ordnungsgemäss geräumt und ge- reinigt sofort zu verlassen und der Klägerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben.
2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Auswei- sungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am
16. Oktober 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschus- ses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Mit Schreiben vom
30. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwalt Y._____ unter Beilage einer entsprechen- den Vollmacht an, die Gesuchsgegnerin zu vertreten (act. 6 und act. 7). Der Kos- tenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 11 und act. 13). Innert ange- setzter Frist erging keine Stellungnahme, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]).
- 3 -
3. Materielles 3.1. Sachverhalt Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen klaren Vorbringen der Gesuchstelle- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 N. 14 ff.): Am 17. Mai 2010 schlossen die Gesuchstellerin und die Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin einen befristeten Mietvertrag (mit Option auf Verlängerung durch die Gesuchs- gegnerin) über ein Ladenlokal (Coiffeursalon bzw. Nailstudio) ab (act. 1 N. 14 f.; act. 3/1). Mittels Vertragsüberschreibung vom 16. April 2012 wurde das Mietver- hältnis rückwirkend per 1. April 2012 auf die Gesuchsgegnerin übertragen (act. 1 N. 15; act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin übte rechtzeitig ihr Optionsrecht aus. Damit verlängerte sich das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2020 (act. 1 N. 16; act. 3/3). Der monatliche Bruttomietzins betrug zuletzt CHF 6'264.35 (act. 1 N. 18). Seit April 2018 bezahlte die Gesuchsgegnerin die Mietzinsen regelmässig zu spät und befand sich permanent im Zahlungsverzug (act. 1 N. 18). Mit Mahn- schreiben samt Kündigungsandrohung vom 23. Juni 2020 fasste die Gesuchstel- lerin die Mietzinsausstände zusammen. Sie forderte die Gesuchsgegnerin auf, den Betrag von CHF 47'814.80 innert angesetzter Frist zu bezahlen (act. 1 N. 20; act. 3/4). Das Schreiben ist der Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2020 zugestellt wor- den (act. 3/5). Innert angesetzter Frist ging keine Zahlung ein. Die Gesuchstellerin kündigte das Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 12. August 2020 mit Wirkung auf den 30. September 2020 (act. 1 N. 22 f.; act. 3/6‒7). Eine Rückgabe des Mietobjekts ist bis heute nicht erfolgt (act. 1 N. 26 f.; act. 3/10). 3.2. Rechtliches Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbe- nutztem Ablauf der Frist (30 Tage bei Wohn- und Geschäftsräumen) das Mietver-
- 4 - hältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der ge- setzten Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats kündigen. Mit beendetem Mietver- hältnis hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen vertraglichen Rückgabean- spruch der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR sowie einen Rückgabean- spruch aus Eigentumsrecht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.3. Würdigung Die mit Mahnschreiben vom 23. Juni 2020 angesetzte 30-tägige Zahlungsfrist verstrich, ohne dass die Gesuchsgegnerin die Mietzinsausstände in Höhe von CHF 47'814.80 bezahlt hätte (act. 3/5‒6). Mit amtlichem Formular vom
12. August 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungsgemäss die ausseror- dentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den
30. September 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR) (act. 3/7). Gemäss der "uneinge- schränkten Empfangstheorie" gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie erstmals in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 140 III 244 E. 5). Die Zah- lungsverzugskündigung wurde am 14. August 2020 zur Abholung avisiert (act. 3/8). Sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Die Kündigung erfolgte entspre- chend form-, frist- und termingerecht mit Wirkung per 30. September 2020. Sie wurde nicht angefochten (act. 1 N. 29). Die Gesuchsgegnerin hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zurückgegeben (act. 1 N. 35; act. 3/9‒10). Das Ausweisungsbegehren wurde am 16. Oktober 2020 und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses (30. September 2020) gestellt (act. 1). Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Ge- suchstellerin ein Räumungs- und Rückgabeanspruch zu. Aufgrund des unbestrit- tenen und durch Urkunden lückenlos dokumentierten Sachverhaltes sowie auf- grund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen.
4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337
- 5 - Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D._____-… anzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 37'586.10 (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'400.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV). Die Kos- ten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Ge- suchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'900.‒ festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die von ihr gemietete Verkaufs- und Lagerfläche (ca. 145 m2) im Erdgeschoss (HNF 4) der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... D._____, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt so- fort zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben.
2. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D._____-… wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'400.‒.
- 6 -
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung vom CHF 3'900.‒ zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung
- an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Betrei- bungs- und Gemeindeammannamts D._____-…,
- an die Gesuchsgegnerin.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 37'586.10. Zürich, 1. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Corina Bötschi