opencaselaw.ch

HE200386

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2020-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1).

E. 3 Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

E. 4 Gegen die Zweigniederlassung bestehen verschiedene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 71'486.84 (act. 7 [Stand 20. Oktober 2020]). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein Niederlassungskonkurs höchstwahrschein- lich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

E. 5 Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

E. 6 Der von dem Gesuchsteller genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Christian Markutt

Dispositiv
  1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
  2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1).
  3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
  4. Gegen die Zweigniederlassung bestehen verschiedene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 71'486.84 (act. 7 [Stand 20. Oktober 2020]). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein Niederlassungskonkurs höchstwahrschein- lich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.
  5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
  6. Der von dem Gesuchsteller genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten.
  7. Die Gesuchsgegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
  8. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.
  9. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechts- mittelfrist dieses Urteils vorzunehmen. - 3 -
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  11. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200386-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 15. Dezember 2020 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller gegen A._____ Ltd, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der A'._____ Ltd, Zweigniederlassung A'._____, seien die erfor- derlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1).

3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung bestehen verschiedene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 71'486.84 (act. 7 [Stand 20. Oktober 2020]). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein Niederlassungskonkurs höchstwahrschein- lich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der von dem Gesuchsteller genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten.

7. Die Gesuchsgegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechts- mittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

- 3 -

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Christian Markutt