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HE200271

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2020-12-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin) zu verfügen und dem Grundbuchamt D._____ unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

E. 3 Prozessgegenstand und Parteistandpunkte

E. 3.1 Die Gesuchstellerin bezweckt die Installation, den Abbruch sowie den Un- terhalt und Service von Heizungs-, Ölfeuerungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte' Sanitär- und ähnlichen Anlagen. Die inzwischen konkursite H._____ AG erbrachte auf der streitbetroffenen Liegenschaft der Gesuchsgegnerin als Subunternehmerin der C1._____ (Switzerland) AG bzw. der Nebenintervenientin sowie aufgrund eines direkten Vertragsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin ab dem Sommer 2019 diverse Leistungen im Bereich Heizungs- und Kältetechnik. In diesem Zusam- menhang beauftragte sie die Gesuchstellerin mit diversen Arbeiten, insbesondere mit der Installation von Kälteleitungen bzw. Kälterohren aus Chromstahl sowie mit der Montage und dem Verschweissen von Stahlträgern. Die Auftragserteilungen erfolgten jeweils mündlich durch den Projektleiter der H._____ AG (act. 1 N 4 ff.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, in den Kalenderwochen 48-51 des Jah- res 2019 sowie in den Kalenderwochen 2-12 des Jahres 2020, zuletzt am 20. März 2020 (act. 1 N 9 und N 18), die vorstehend erwähnten Arbeiten bzw. Leis- tungen auf der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben. Die Vergü- tung für diese Leistungen sei von der H._____ AG mit insgesamt sieben Rech- nungen (act. 3/14, act. 3/16, act. 3/18, act. 3/20, act. 3/22, act. 3/24 und act. 3/26) eingefordert worden, welche allerdings alle infolge des Konkurses der H._____ AG unbezahlt geblieben seien. Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter der Gesuchstel- lerin seien – mit Ausnahme der Kalenderwoche 49 des Jahres 2019, für welche die Rapporte von der H._____ AG oder der Nebenintervenientin zu edieren seien

– in den jeweiligen Arbeitsrapporten ausgewiesen (act. 3/15a-e, act. 3/17a-d, act. 3/19a-d, act. 3/21a-d, act. 3/23a-t, act. 3/25a-m und act. 3/27a-k). Diese seien im Falle der Rapporte mit dem Logo der H._____ Group vom jeweils zuständigen Vorgesetzten der Nebenintervenientin, im Falle der Rapporte mit dem Logo der Gesuchstellerin ("A._____") vom jeweiligen Montagechef der H._____ AG unter- zeichnet. Die H._____ AG habe in der Vergangenheit nie Beanstandungen ange- bracht und alle Rechnungen der Gesuchstellerin stets bezahlt (act. 1 N 8 ff.).

- 5 -

E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin brachte in der Sache keine eigenen Behauptungen vor, sondern schloss sich den "materiellen Einwendungen" der Nebenintervenien- tin an. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Nebenintervenientin eine Bankgarantie als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB leis- ten werde (act. 12 N 2 ff.).

E. 3.4 Die Nebenintervenientin bringt vor, die Gesuchstellerin anerkenne, keinen schriftlichen Vertrag vorweisen zu können (act. 13 N 9). Die Gesuchstellerin habe zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs verschiedene Arbeitsrapporte eingereicht. Auf diesen seien Leistungen im Betrag von CHF 27'690.– von zwei Personen aufgelistet, welche auf der Deklaration zur Entsendeverordnung nicht aufgeführt seien und folglich keine rechtlich relevanten und "pfandberechtigungstaugliche" Arbeiten hätten erbringen können (act. 13 N 21-25). Darüber hinaus mache die Gesuchstellerin im Umfang von CHF 25'350.– Arbeiten geltend, welche gar nicht von ihr, sondern gemäss den jeweiligen Arbeitsrapporten von der "A1._____ GmbH" erbracht worden seien. Für diese Leistungen könne kein Bauhandwerker- pfandrecht bewilligt werden (act. 13 N 26 ff.). Schliesslich treffe nicht zu, dass die Arbeitsrapporte von einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin unterzeichnet wor- den seien. Im Parallelverfahren HE200214-O habe die I._____ GmbH ein Bau- handwerkerpfandrecht von über CHF 1 Mio. verlangt. Geschäftsführer der I._____ GmbH sei J._____, welcher verschiedene Arbeitsrapporte über Leistungen im Umfang von CHF 42'315.– visiert habe. Diese Arbeiten seien von der Gesuchstel- lerin für die I._____ GmbH erbracht worden und bereits von deren Pfandrechts- begehen im genannten Parallelverfahren abgedeckt. Die Pfandsumme sei des- halb insgesamt auf CHF 107'729.50 zu kürzen (act. 13 N 27-31).

E. 4 Rechtliches Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vor- läufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei

- 6 - es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Über das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO), wobei die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eintragung nur glaubhaft zu machen sind (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB). An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anfor- derungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Ein- tragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfand- rechts dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Dies gilt insbeson- dere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 265 ff. E. 3; BGE 102 Ia 81 ff. E. 2bb; BGE 112 Ib 482 ff.; BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; SCHUMACHER RAINER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2008, N 1394 ff.; DERSELBE, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungs- band zur 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 609 ff.). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert jedoch nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der Gesuchstellerin. In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO). Das Gesuch hat insbesondere die Tatsachenbe- hauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) zu enthalten (BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufla- ge, Basel 2017, Art. 252 N 4 und N 9). Der Behauptungs- und Substantiierungs- last hat die Gesuchstellerin bereits im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung nach- zukommen (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 26). Die Behauptungs- last verlangt von der Partei, dass sie die Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begeh- ren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den Behauptungen sollen sich die Tatbe- standsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben (BSK ZPO- WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Dem Bauunternehmer obliegt es daher nicht nur, Bestand und Höhe der von ihm geltend gemachten und zu sichernden Vergü-

- 7 - tungsforderung glaubhaft zu machen; er hat auch sämtliche übrigen in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 837 Abs. 2 und Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB genannten Voraus- setzungen kurz darzulegen (vgl. SCHUMACHER RAINER, Ergänzungsband, a.a.O., N 182).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, auf der Liegenschaft der Gesuchsgeg- nerin insbesondere Installationen von Kälteleitungen bzw. Kälterohren aus Chromstahl ausgeführt sowie Stahlträger montiert und verschweisst zu haben (act. 1 N 5). Dies blieb unbestritten bzw. wurde teilweise explizit anerkannt (vgl. act. 13 N 13 ff. und N 30). Nachdem die Gesuchsgegnerin und die Nebeninterve- nientin keine Tilgung der Forderung behaupten, ist ihr Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Gesuch vor diesem Hintergrund unverständlich. Soweit die Nebe- nintervenientin mit ihren Ausführungen in act. 13 N 6-16 die Leistungserbringung durch die Gesuchstellerin grundsätzlich bestreiten wollte, wäre dies nicht nur wi- dersprüchlich, sondern auch unzureichend: Die Nebenintervenientin macht unter dem Titel "II: Sub-Unterakkordation ohne Pfandberechtigung" Ausführungen, wel- che soweit ersichtlich nichts mit der Pfandberechtigung zu tun haben, sondern die "Sub-Unterakkordation" der Gesuchstellerin schildern (act. 13 N 6-8). Sodann wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin anerkenne, dass sie keinen schriftli- chen Vertrag vorweisen könne (act. 13 N 9). Unklar bleibt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Schlüsse die Nebenintervenientin aus diesen Vorbringen ziehen will. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Subunter- nehmer pfandberechtigt sind (vgl. Erw. 5.4). Dabei ist im Grundsatz unerheblich, ob die Leistungen auf einer schriftlichen Vertragsgrundlage beruhen oder nicht. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 5.2 Die Nebenintervenientin bestreitet (act. 13 N 17 ff.) den Pfandanspruch der Gesuchstellerin bzw. die zugrunde liegende Forderung in der Folge konkret im Umfang von CHF 95'355.– (CHF 27'690.– + CHF 25'350.– + 42'315.–). Festzuhal- ten ist somit, dass im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 107'729.50 be- reits von vornherein keine bzw. keine ausreichende Bestreitung des Pfandan- spruchs der Gesuchstellerin vorliegt. Weiter ist zu Recht unbestritten geblieben

- 8 - bzw. sogar explizit anerkannt worden (act. 13 N 13 und N 16), dass die Installati- on von Kälterohren und das Verschweissen von Stahlträgern pfandberechtigte bauhandwerkliche Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellen. Unbestritten blieb schliesslich zu Recht (vgl. act. 3/26 und act. 3/27k) auch, dass die letzten Arbeiten der Gesuchstellerin am 20. März 2020 erfolgten und damit die viermonatige Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der superprovisorischen Eintra- gung des Pfandrechts am 13. bzw. 14. Juli 2020 eingehalten ist. Folglich ist das Gesuch im Umfang von CHF 107'729.50 gutzuheissen.

E. 5.3 Darüber hinaus bestreitet die Nebenintervenientin den Pfandanspruch der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 27'690.– mit der Begründung, diese Leis- tungen seien von Arbeitnehmern der Gesuchstellerin ausgeführt worden, welche auf der Deklaration zur Entsendeverordnung (act. 3/6) nicht aufgeführt seien und folglich keine rechtlich relevanten und pfandberechtigte Arbeiten hätten erbringen können (act. 13 N 21-25). Es trifft zu, dass diese beiden Arbeitnehmer auf der ge- nannten Deklaration nicht aufgeführt sind. Nicht ohne Weiteres ersichtlich ist hin- gegen, weshalb dieser Umstand den Pfandanspruch der Gesuchstellerin von vornherein ausschliessen würde. Die Klärung dieses Einwands ist deshalb dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Das Gesuch ist folglich auch im Umfang von CHF 27'690.– gutzuheissen.

E. 5.4 Weiter bestreitet die Nebenintervenientin den Pfandanspruch der Gesuch- stellerin im Umfang von CHF 42'315.– mit der Begründung, diese Leistungen seien von der Gesuchstellerin für die I._____ GmbH erbracht worden, weshalb diese Arbeiten bereits von deren eigenem Pfandrechtsbegehren (Verfahren HE200214-O) abgedeckt seien (act. 13 N 27-31). Diese Behauptung belegt die Nebenintervenientin nicht. Selbst wenn sie zutreffen sollte, würde sie den Pfandanspruch der Gesuchstellerin aber nicht ausschliessen. Die Gesuchstellerin verfügt als Subunternehmerin über ein eigenständiges Recht, die von ihr erbrach- ten Leistungen pfandrechtlich zu sichern. Dieses Recht besteht unbesehen da- von, ob die von ihr erbrachten Leistungen bereits von einem Pfandrecht des Handwerkers oder Unternehmers, welcher sie als Subunternehmerin beigezogen hat, umfasst sind oder nicht. Die Möglichkeit einer doppelten pfandrechtlichen Si-

- 9 - cherung oder gar einer doppelten Bezahlung der Forderung wurde vom Gesetz- geber in Kauf genommen (vgl. BGE 95 II 87 E. 3 f.). Das Gesuch ist deshalb auch im Umfang von CHF 42'315.– gutzuheissen.

E. 5.5 Die Nebenintervenientin bringt schliesslich unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Arbeitsrapporte vor, die Gesuchstellerin mache im Umfang von CHF 25'350.– Arbeiten geltend, welche gar nicht von ihr, sondern von der "A1._____ GmbH" erbracht worden seien (act. 13 N 26 ff.). Es trifft zu, dass die Arbeitsrapporte gemäss act. 3/25k-m und act. 27/a-g nicht das Logo der Gesuchstellerin, sondern dasjenige ihrer Schwestergesellschaft "A1._____ GmbH" tragen. Die Gesuchstellerin äussert sich zu diesem Umstand in ihrem Ge- such – im Gegensatz zu den Arbeitsrapporten mit dem Logo der H._____ AG – nicht. Sie scheint vielmehr davon auszugehen, alle Arbeitsrapporte, welche nicht das Logo der H._____ Group aufwiesen, trügen dasjenige der Gesuchstellerin (act. 1 N 9c). Das ist wie ausgeführt unzutreffend. Es ist nicht dargetan, weshalb die Gesuchstellerin berechtigt sein sollte, Leistungen der "A1._____ GmbH" und damit eines Dritten einzufordern und pfandrechtlich sichern zu lassen. Die Ge- suchstellerin behauptet insbesondere nicht, dass sie die "A1._____ GmbH" als Subunternehmerin beigezogen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung bzw. Pfandberechtigung der Gesuchstellerin diesbezüglich nicht glaubhaft ge- macht. Im Umfang von CHF 25'350.– ist das Gesuch deshalb abzuweisen und das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen.

E. 6 Zins und Sicherheitsleistung

E. 6.1 Die Zinsforderung bzw. den Zinsenlauf ab dem 20. April 2020 begründet die Gesuchstellerin nicht. Allerdings wurde er von der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin nicht bestritten. Im Gegenteil offerierte die Nebenintervenien- tin explizit die Einreichung einer Bankgarantie, welche auch den Zins ab dem 20. April 2020 umfasst (vgl. act. 13 S. 2). Unter diesen Umständen ist der Zins von 5% seit 20. April 2020 zu bestätigen.

E. 6.2 Die Nebenintervenientin hat auf die Beibringung einer Bankgarantie ver- zichtet (vgl. act. 20). Auch die Gesuchsgegnerin hat keine hinreichende Sicherheit

- 10 - im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet, welche der Eintragung des Pfand- rechts entgegen stehen würde.

E. 7 Zusammenfassung Das Gesuch ist somit im Umfang von CHF 177'734.50 (CHF 203'084.50 - CHF 25'350.–) nebst Zins zu 5% seit 20. April 2020 gutzuheissen und die superprovi- sorische Eintragung des Pfandrechts zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Ge- such abzuweisen und das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, das vorläufig eingetragene Pfandrecht zu löschen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Ge- suchsgegnerin je unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt D._____ unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2.

E. 8.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 203'084.50 auszuge- hen (act. 1 S. 2). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gerichts- gebühr beträgt CHF 12'873.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 6'450.– reduzieren.

E. 8.2 Die Gesuchstellerin unterliegt durch teilweise Abweisung des Gesuchs im Umfang von rund 12% (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang, somit im Betrag von CHF 800.–, sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen. Im übrigen Umfang ist über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einst- weilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt.

E. 8.3 In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV OG wäre der Gesuchs- gegnerin im Falle des vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von

- 11 - CHF 4'000.– zuzusprechen. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die Gesuchsant- wort darauf beschränkte, auf die von der Nebenintervenientin angekündigte Bankgarantie zu verweisen und sich darüber hinaus den materiellen Einwendun- gen in der Stellungnahme der Nebenintervenientin anzuschliessen. Da die Ge- suchstellerin teilweise definitiv unterliegt, ist sie zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. Darüber hinaus ist auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen dem ordentli- chen Verfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin eine weitere Parteient- schädigung von CHF 3'500.– zuzusprechen.

E. 8.4 Der Nebenintervenientin wird im Grundsatz keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Sie wahrt Interessen, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis zur unter- stützten Hauptpartei und nicht zum Prozessgegner ergeben. Die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung ist daher nur im Einzelfall und aus Billigkeitsgründen ge- rechtfertigt (BGE 130 III 571 ff. E. 6; BSK ZPO-GRABER, a.a.O., Art. 77 N 3). Die Nebenintervenientin legt keine Gründe dar, die vorliegend eine reduzierte Partei- entschädigung im Umfang des vorstehend dargelegten definitiven Unterliegens der Gesuchstellerin rechtfertigen würden. Es sind auch keine solchen ersichtlich. Es ist ihr deshalb diesbezüglich keine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird teilweise bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. Juli 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH3, E._____-Strasse …, F._____,

- 12 - für eine Pfandsumme von CHF 177'734.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020.

2. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 13. Juli 2020 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der Beschwerdefrist im über den Betrag von CHF 177'734.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020 hinausgehenden Umfang zu löschen.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 8. März 2021 angesetzt, um eine Kla- ge auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'450.– festgesetzt. Allfällige weitere Kos- ten (insbesondere Kosten des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden der Gesuchstellerin im Um- fang von CHF 800.– definitiv auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie von der Gesuchstellerin bezogen und bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr auch diese Kosten definitiv auferlegt.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht an- hängig macht, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine weitere Par- teientschädigung von CHF 3'500.– zu bezahlen.

7. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 13 -

E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 203'084.50. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 28. Dezember 2020 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200271-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 28. Dezember 2020 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ (Switzerland) GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____ Ltd., Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____, … [Adresse] sei anzuweisen, zulas- ten des Grundstücks E._____-Strasse … in F._____ [Ortschaft], Grundbuch Blatt 1, Kataster 2, E-GRID CH3 zugunsten der Ge- suchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr 203'084.50 nebst 5% Zins seit 20. April 2020 vorläufig ein- zutragen.

2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin) zu verfügen und dem Grundbuchamt D._____ unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin machte ihr Gesuch mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren am 10. Juli 2020 (Datum Poststempel) hierorts anhängig (act. 1, act. 2 und act. 3/B,1-27). Dem Antrag auf superprovisorische Eintragung des Pfandrechts (Ziffer 2) wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (act. 4) entsprochen und das Grundbuchamt D._____ einstweilen ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin ange- wiesen, auf deren Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH3, E._____-Strasse …, F._____, ein Pfandrecht im Betrag von CHF 203'084.50 nebst Zins zu 5% seit

20. April 2020 einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (act. 8) ver- kündete die Gesuchsgegnerin der C._____ Limited, Dublin, und der C1._____ (Switzerland) AG, G._____ [Ortschaft], den Streit und beantragte gleichzeitig eine Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (act. 10) wurde von der Streitverkündung Vormerk genommen und der Ge- suchsgegnerin die Frist zur Stellungnahme erstreckt. Mit Eingabe vom 24. August 2020 (act. 13) erklärte die C._____ Limited, Dublin, (im Folgenden: Nebeninterve- nientin), die Gesuchsgegnerin im Prozess als Nebenintervenientin zu unterstüt-

- 3 - zen, und beantragte, es sei das Gesuch um Bestellung eines Bauhandwerker- pfandrechts abzuweisen, eventualiter sei der Nebenintervenientin eine Frist von 90 Tagen zur Einreichung einer Bankgarantie anzusetzen. Gleichzeitig führte sie aus, dass die C1._____ (Switzerland) AG, G._____, an den fraglichen Werkver- trägen nicht beteiligt sei, weshalb sie nicht interveniere. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. August 2020 (act. 12) reichte die Gesuchsgegnerin ihre eigene Stellung- nahme ein und beantragte, es sei dem Antrag der Nebenintervenientin auf Abwei- sung des Begehrens um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts zu entsprechen, eventualiter sei festzustellen, dass die von der Nebenin- tervenientin offerierte Bankgarantie eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle. Mit Verfügung vom 26. August 2020 (act. 16) wurde die Nebenintervenientin ins Rubrum aufgenommen und der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob mit dem Endentscheid maximal 90 Ta- ge zugewartet werden soll, damit die Nebenintervenientin bzw. die Gesuchsgeg- nerin eine Bankgarantie einreichen kann. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass vom Einverständnis der Gesuchstellerin ausgegangen würde. Die Gesuch- stellerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb der Nebenintervenientin bzw. Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. September 2020 (act. 18) eine entsprechende Frist zur Einreichung einer Bankgarantie angesetzt wurde. Die Gesuchsgegnerin bzw. die Nebenintervenientin wurden darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall mit einem unverzüglichen Endentscheid gerechnet werden müsse. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (act. 20) teilte die Nebenintervenientin mit, dass sie auf die Einreichung einer Bankgarantie verzichte. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ohne Weiterungen ein Urteil zu fällen ist.

2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist vorliegend gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. b GOG). Dies blieb denn auch unbestritten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind eben-

- 4 - falls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

3. Prozessgegenstand und Parteistandpunkte 3.1. Die Gesuchstellerin bezweckt die Installation, den Abbruch sowie den Un- terhalt und Service von Heizungs-, Ölfeuerungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte' Sanitär- und ähnlichen Anlagen. Die inzwischen konkursite H._____ AG erbrachte auf der streitbetroffenen Liegenschaft der Gesuchsgegnerin als Subunternehmerin der C1._____ (Switzerland) AG bzw. der Nebenintervenientin sowie aufgrund eines direkten Vertragsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin ab dem Sommer 2019 diverse Leistungen im Bereich Heizungs- und Kältetechnik. In diesem Zusam- menhang beauftragte sie die Gesuchstellerin mit diversen Arbeiten, insbesondere mit der Installation von Kälteleitungen bzw. Kälterohren aus Chromstahl sowie mit der Montage und dem Verschweissen von Stahlträgern. Die Auftragserteilungen erfolgten jeweils mündlich durch den Projektleiter der H._____ AG (act. 1 N 4 ff.). 3.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, in den Kalenderwochen 48-51 des Jah- res 2019 sowie in den Kalenderwochen 2-12 des Jahres 2020, zuletzt am 20. März 2020 (act. 1 N 9 und N 18), die vorstehend erwähnten Arbeiten bzw. Leis- tungen auf der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben. Die Vergü- tung für diese Leistungen sei von der H._____ AG mit insgesamt sieben Rech- nungen (act. 3/14, act. 3/16, act. 3/18, act. 3/20, act. 3/22, act. 3/24 und act. 3/26) eingefordert worden, welche allerdings alle infolge des Konkurses der H._____ AG unbezahlt geblieben seien. Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter der Gesuchstel- lerin seien – mit Ausnahme der Kalenderwoche 49 des Jahres 2019, für welche die Rapporte von der H._____ AG oder der Nebenintervenientin zu edieren seien

– in den jeweiligen Arbeitsrapporten ausgewiesen (act. 3/15a-e, act. 3/17a-d, act. 3/19a-d, act. 3/21a-d, act. 3/23a-t, act. 3/25a-m und act. 3/27a-k). Diese seien im Falle der Rapporte mit dem Logo der H._____ Group vom jeweils zuständigen Vorgesetzten der Nebenintervenientin, im Falle der Rapporte mit dem Logo der Gesuchstellerin ("A._____") vom jeweiligen Montagechef der H._____ AG unter- zeichnet. Die H._____ AG habe in der Vergangenheit nie Beanstandungen ange- bracht und alle Rechnungen der Gesuchstellerin stets bezahlt (act. 1 N 8 ff.).

- 5 - 3.3. Die Gesuchsgegnerin brachte in der Sache keine eigenen Behauptungen vor, sondern schloss sich den "materiellen Einwendungen" der Nebenintervenien- tin an. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Nebenintervenientin eine Bankgarantie als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB leis- ten werde (act. 12 N 2 ff.). 3.4. Die Nebenintervenientin bringt vor, die Gesuchstellerin anerkenne, keinen schriftlichen Vertrag vorweisen zu können (act. 13 N 9). Die Gesuchstellerin habe zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs verschiedene Arbeitsrapporte eingereicht. Auf diesen seien Leistungen im Betrag von CHF 27'690.– von zwei Personen aufgelistet, welche auf der Deklaration zur Entsendeverordnung nicht aufgeführt seien und folglich keine rechtlich relevanten und "pfandberechtigungstaugliche" Arbeiten hätten erbringen können (act. 13 N 21-25). Darüber hinaus mache die Gesuchstellerin im Umfang von CHF 25'350.– Arbeiten geltend, welche gar nicht von ihr, sondern gemäss den jeweiligen Arbeitsrapporten von der "A1._____ GmbH" erbracht worden seien. Für diese Leistungen könne kein Bauhandwerker- pfandrecht bewilligt werden (act. 13 N 26 ff.). Schliesslich treffe nicht zu, dass die Arbeitsrapporte von einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin unterzeichnet wor- den seien. Im Parallelverfahren HE200214-O habe die I._____ GmbH ein Bau- handwerkerpfandrecht von über CHF 1 Mio. verlangt. Geschäftsführer der I._____ GmbH sei J._____, welcher verschiedene Arbeitsrapporte über Leistungen im Umfang von CHF 42'315.– visiert habe. Diese Arbeiten seien von der Gesuchstel- lerin für die I._____ GmbH erbracht worden und bereits von deren Pfandrechts- begehen im genannten Parallelverfahren abgedeckt. Die Pfandsumme sei des- halb insgesamt auf CHF 107'729.50 zu kürzen (act. 13 N 27-31).

4. Rechtliches Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vor- läufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei

- 6 - es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Über das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO), wobei die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eintragung nur glaubhaft zu machen sind (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB). An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anfor- derungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Ein- tragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfand- rechts dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Dies gilt insbeson- dere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 265 ff. E. 3; BGE 102 Ia 81 ff. E. 2bb; BGE 112 Ib 482 ff.; BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; SCHUMACHER RAINER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2008, N 1394 ff.; DERSELBE, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungs- band zur 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 609 ff.). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert jedoch nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der Gesuchstellerin. In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO). Das Gesuch hat insbesondere die Tatsachenbe- hauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) zu enthalten (BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufla- ge, Basel 2017, Art. 252 N 4 und N 9). Der Behauptungs- und Substantiierungs- last hat die Gesuchstellerin bereits im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung nach- zukommen (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 26). Die Behauptungs- last verlangt von der Partei, dass sie die Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begeh- ren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den Behauptungen sollen sich die Tatbe- standsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben (BSK ZPO- WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Dem Bauunternehmer obliegt es daher nicht nur, Bestand und Höhe der von ihm geltend gemachten und zu sichernden Vergü-

- 7 - tungsforderung glaubhaft zu machen; er hat auch sämtliche übrigen in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 837 Abs. 2 und Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB genannten Voraus- setzungen kurz darzulegen (vgl. SCHUMACHER RAINER, Ergänzungsband, a.a.O., N 182).

5. Würdigung 5.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, auf der Liegenschaft der Gesuchsgeg- nerin insbesondere Installationen von Kälteleitungen bzw. Kälterohren aus Chromstahl ausgeführt sowie Stahlträger montiert und verschweisst zu haben (act. 1 N 5). Dies blieb unbestritten bzw. wurde teilweise explizit anerkannt (vgl. act. 13 N 13 ff. und N 30). Nachdem die Gesuchsgegnerin und die Nebeninterve- nientin keine Tilgung der Forderung behaupten, ist ihr Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Gesuch vor diesem Hintergrund unverständlich. Soweit die Nebe- nintervenientin mit ihren Ausführungen in act. 13 N 6-16 die Leistungserbringung durch die Gesuchstellerin grundsätzlich bestreiten wollte, wäre dies nicht nur wi- dersprüchlich, sondern auch unzureichend: Die Nebenintervenientin macht unter dem Titel "II: Sub-Unterakkordation ohne Pfandberechtigung" Ausführungen, wel- che soweit ersichtlich nichts mit der Pfandberechtigung zu tun haben, sondern die "Sub-Unterakkordation" der Gesuchstellerin schildern (act. 13 N 6-8). Sodann wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin anerkenne, dass sie keinen schriftli- chen Vertrag vorweisen könne (act. 13 N 9). Unklar bleibt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Schlüsse die Nebenintervenientin aus diesen Vorbringen ziehen will. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Subunter- nehmer pfandberechtigt sind (vgl. Erw. 5.4). Dabei ist im Grundsatz unerheblich, ob die Leistungen auf einer schriftlichen Vertragsgrundlage beruhen oder nicht. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 5.2. Die Nebenintervenientin bestreitet (act. 13 N 17 ff.) den Pfandanspruch der Gesuchstellerin bzw. die zugrunde liegende Forderung in der Folge konkret im Umfang von CHF 95'355.– (CHF 27'690.– + CHF 25'350.– + 42'315.–). Festzuhal- ten ist somit, dass im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 107'729.50 be- reits von vornherein keine bzw. keine ausreichende Bestreitung des Pfandan- spruchs der Gesuchstellerin vorliegt. Weiter ist zu Recht unbestritten geblieben

- 8 - bzw. sogar explizit anerkannt worden (act. 13 N 13 und N 16), dass die Installati- on von Kälterohren und das Verschweissen von Stahlträgern pfandberechtigte bauhandwerkliche Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstellen. Unbestritten blieb schliesslich zu Recht (vgl. act. 3/26 und act. 3/27k) auch, dass die letzten Arbeiten der Gesuchstellerin am 20. März 2020 erfolgten und damit die viermonatige Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der superprovisorischen Eintra- gung des Pfandrechts am 13. bzw. 14. Juli 2020 eingehalten ist. Folglich ist das Gesuch im Umfang von CHF 107'729.50 gutzuheissen. 5.3. Darüber hinaus bestreitet die Nebenintervenientin den Pfandanspruch der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 27'690.– mit der Begründung, diese Leis- tungen seien von Arbeitnehmern der Gesuchstellerin ausgeführt worden, welche auf der Deklaration zur Entsendeverordnung (act. 3/6) nicht aufgeführt seien und folglich keine rechtlich relevanten und pfandberechtigte Arbeiten hätten erbringen können (act. 13 N 21-25). Es trifft zu, dass diese beiden Arbeitnehmer auf der ge- nannten Deklaration nicht aufgeführt sind. Nicht ohne Weiteres ersichtlich ist hin- gegen, weshalb dieser Umstand den Pfandanspruch der Gesuchstellerin von vornherein ausschliessen würde. Die Klärung dieses Einwands ist deshalb dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Das Gesuch ist folglich auch im Umfang von CHF 27'690.– gutzuheissen. 5.4. Weiter bestreitet die Nebenintervenientin den Pfandanspruch der Gesuch- stellerin im Umfang von CHF 42'315.– mit der Begründung, diese Leistungen seien von der Gesuchstellerin für die I._____ GmbH erbracht worden, weshalb diese Arbeiten bereits von deren eigenem Pfandrechtsbegehren (Verfahren HE200214-O) abgedeckt seien (act. 13 N 27-31). Diese Behauptung belegt die Nebenintervenientin nicht. Selbst wenn sie zutreffen sollte, würde sie den Pfandanspruch der Gesuchstellerin aber nicht ausschliessen. Die Gesuchstellerin verfügt als Subunternehmerin über ein eigenständiges Recht, die von ihr erbrach- ten Leistungen pfandrechtlich zu sichern. Dieses Recht besteht unbesehen da- von, ob die von ihr erbrachten Leistungen bereits von einem Pfandrecht des Handwerkers oder Unternehmers, welcher sie als Subunternehmerin beigezogen hat, umfasst sind oder nicht. Die Möglichkeit einer doppelten pfandrechtlichen Si-

- 9 - cherung oder gar einer doppelten Bezahlung der Forderung wurde vom Gesetz- geber in Kauf genommen (vgl. BGE 95 II 87 E. 3 f.). Das Gesuch ist deshalb auch im Umfang von CHF 42'315.– gutzuheissen. 5.5. Die Nebenintervenientin bringt schliesslich unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Arbeitsrapporte vor, die Gesuchstellerin mache im Umfang von CHF 25'350.– Arbeiten geltend, welche gar nicht von ihr, sondern von der "A1._____ GmbH" erbracht worden seien (act. 13 N 26 ff.). Es trifft zu, dass die Arbeitsrapporte gemäss act. 3/25k-m und act. 27/a-g nicht das Logo der Gesuchstellerin, sondern dasjenige ihrer Schwestergesellschaft "A1._____ GmbH" tragen. Die Gesuchstellerin äussert sich zu diesem Umstand in ihrem Ge- such – im Gegensatz zu den Arbeitsrapporten mit dem Logo der H._____ AG – nicht. Sie scheint vielmehr davon auszugehen, alle Arbeitsrapporte, welche nicht das Logo der H._____ Group aufwiesen, trügen dasjenige der Gesuchstellerin (act. 1 N 9c). Das ist wie ausgeführt unzutreffend. Es ist nicht dargetan, weshalb die Gesuchstellerin berechtigt sein sollte, Leistungen der "A1._____ GmbH" und damit eines Dritten einzufordern und pfandrechtlich sichern zu lassen. Die Ge- suchstellerin behauptet insbesondere nicht, dass sie die "A1._____ GmbH" als Subunternehmerin beigezogen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung bzw. Pfandberechtigung der Gesuchstellerin diesbezüglich nicht glaubhaft ge- macht. Im Umfang von CHF 25'350.– ist das Gesuch deshalb abzuweisen und das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen.

6. Zins und Sicherheitsleistung 6.1. Die Zinsforderung bzw. den Zinsenlauf ab dem 20. April 2020 begründet die Gesuchstellerin nicht. Allerdings wurde er von der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin nicht bestritten. Im Gegenteil offerierte die Nebenintervenien- tin explizit die Einreichung einer Bankgarantie, welche auch den Zins ab dem 20. April 2020 umfasst (vgl. act. 13 S. 2). Unter diesen Umständen ist der Zins von 5% seit 20. April 2020 zu bestätigen. 6.2. Die Nebenintervenientin hat auf die Beibringung einer Bankgarantie ver- zichtet (vgl. act. 20). Auch die Gesuchsgegnerin hat keine hinreichende Sicherheit

- 10 - im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet, welche der Eintragung des Pfand- rechts entgegen stehen würde.

7. Zusammenfassung Das Gesuch ist somit im Umfang von CHF 177'734.50 (CHF 203'084.50 - CHF 25'350.–) nebst Zins zu 5% seit 20. April 2020 gutzuheissen und die superprovi- sorische Eintragung des Pfandrechts zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Ge- such abzuweisen und das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, das vorläufig eingetragene Pfandrecht zu löschen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 203'084.50 auszuge- hen (act. 1 S. 2). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gerichts- gebühr beträgt CHF 12'873.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 6'450.– reduzieren. 8.2. Die Gesuchstellerin unterliegt durch teilweise Abweisung des Gesuchs im Umfang von rund 12% (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang, somit im Betrag von CHF 800.–, sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen. Im übrigen Umfang ist über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einst- weilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. 8.3. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV OG wäre der Gesuchs- gegnerin im Falle des vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von

- 11 - CHF 4'000.– zuzusprechen. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die Gesuchsant- wort darauf beschränkte, auf die von der Nebenintervenientin angekündigte Bankgarantie zu verweisen und sich darüber hinaus den materiellen Einwendun- gen in der Stellungnahme der Nebenintervenientin anzuschliessen. Da die Ge- suchstellerin teilweise definitiv unterliegt, ist sie zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. Darüber hinaus ist auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen dem ordentli- chen Verfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin eine weitere Parteient- schädigung von CHF 3'500.– zuzusprechen. 8.4. Der Nebenintervenientin wird im Grundsatz keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Sie wahrt Interessen, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis zur unter- stützten Hauptpartei und nicht zum Prozessgegner ergeben. Die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung ist daher nur im Einzelfall und aus Billigkeitsgründen ge- rechtfertigt (BGE 130 III 571 ff. E. 6; BSK ZPO-GRABER, a.a.O., Art. 77 N 3). Die Nebenintervenientin legt keine Gründe dar, die vorliegend eine reduzierte Partei- entschädigung im Umfang des vorstehend dargelegten definitiven Unterliegens der Gesuchstellerin rechtfertigen würden. Es sind auch keine solchen ersichtlich. Es ist ihr deshalb diesbezüglich keine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird teilweise bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. Juli 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH3, E._____-Strasse …, F._____,

- 12 - für eine Pfandsumme von CHF 177'734.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020.

2. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 13. Juli 2020 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der Beschwerdefrist im über den Betrag von CHF 177'734.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020 hinausgehenden Umfang zu löschen.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 8. März 2021 angesetzt, um eine Kla- ge auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'450.– festgesetzt. Allfällige weitere Kos- ten (insbesondere Kosten des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden der Gesuchstellerin im Um- fang von CHF 800.– definitiv auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie von der Gesuchstellerin bezogen und bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr auch diese Kosten definitiv auferlegt.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht an- hängig macht, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine weitere Par- teientschädigung von CHF 3'500.– zu bezahlen.

7. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 13 -

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Ge- suchsgegnerin je unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt D._____ unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 203'084.50. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 28. Dezember 2020 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König