Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 B._____ AG,
E. 1.1 Am 27. März 2020, ca. 16:55 Uhr, überbrachte die Gesuchstellerin dem Einzelgericht am Handelsgericht das Gesuch mit den eingangs erwähnten Anträ- gen samt diversen Beilagen (act. 1 und act. 3/1-35). Sie verlangt im Wesentlichen superprovisorisch sowie eventualiter vorsorglich anzuordnende Befehle und Ver- bote, um die unterbrochene Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Lüf- tung in den ihr als Stockwerkseigentümerin gehörenden Showrooms in zwei Lie- genschaften an der F._____-Strasse 1 in G._____ wiederherzustellen und in Zu- kunft zu gewährleisten.
E. 1.2 Am 30. März 2020 reichte die Gesuchstellerin sodann eine zunächst per E- Mail zugestellte, das Gesuch ergänzende Eingabe vom 27. März 2020 ein (act. 4).
2. Behauptungen der Gesuchstellerin
E. 2 Stockwerkeigentümergemeinschaft 1 C1._____,
E. 2.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen kurz zusam- mengefasst damit, sie sei Eigentümerin von verschiedenen Stockwerkeigentums- einheiten in den eingangs genannten Liegenschaften an der F._____-Strasse 1 in G._____. Diese seien an Dritte vermietet. Die Gesuchstellerin 1 sei für die Ver- waltung der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 (Stockwerkeigentümergemeinschaften der beiden Liegenschaften) zuständig, habe jedoch ihre Aufgaben seit 1. Oktober 2018 in wesentlichen Teilen in einem Verwaltungsvertrag an die Gesuchgegnerin
E. 2.2 In der ergänzenden Eingabe bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Gesuchgegnerin 4 habe am Abend des 27. März 2020 bereits nach Ver- senden des Massnahmengesuchs im Namen und Anutrag aller anderen Gesuch- gegnerinnen Rundschreiben an alle Stockwerkeigentümer der Gesuchgegnerin- nen 2 und 3 versandt, worin sie über die ausstehenden Zahlungen der Gesuch- stellerin sowie den Unterbruch der Stromversorgung orientiert habe. Darin würden erneut unzutreffende Behauptungen verbreitet, welche das Ansehen der Gesuch- stellerin unlauter herabsetzen würden (act. 4).
3. Rechtliches
E. 3 Stockwerkeigentümergemeinschaft 2 C2._____,
E. 3.1 Das zuständige Gericht (zur Zuständigkeit sogleich, E. 4) trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die Ge- suchstellerin glaubhaft macht, dass (I) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfü- gungsanspruch) verletzt ist oder die Verletzung eines solchen zu befürchten ist,
- 8 - (II) dass ihr aus der Verletzung dieses Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht und (III) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht ei- ne Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER in DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 17). Mit anderen Worten sind (verhältnismässige) vorsorgliche Massnahmen nur dann zu erlassen, wenn der Anspruch der Gesuchstellerin aufgrund der bestehenden oder drohenden Verletzung nach einer summarischen Prüfung der unter den be- haupteten tatsächlichen Voraussetzungen rechtlich begründet erscheint (Haupt- sachenprognose) und die der Gesuchstellerin drohenden Nachteile bei Nichter- lass der Massnahmen die Nachteile der Gesuchsgegnerin bei Erlass der Mass- nahmen überwiegen (Nachteilsprognose).
E. 3.2 Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall ist die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und es ist hernach über das Gesuch zu entscheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Von der Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme ist indes ebenso abzusehen wie von der Anhörung der Gegenpartei, wenn sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig oder offensicht- lich unbegründet erweist (Art. 253 ZPO).
E. 3.3 Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid verlangt, muss das Beweismass gesenkt werden (Urteil 4P.201/2004 des BGer vom 29. November 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die Gesuch- stellerin nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Be- stehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung, sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tat- sache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache
- 9 - noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER in DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 5 ff.).
E. 3.4 Auch im Rahmen superprovisorischer und vorsorglicher Massnahem ist zu- nächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO er- füllt sind, namentlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht tritt auf ein Gesuch nur ein, sofern die von Amtes wegen zu überprüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Für Streitigkeiten aus dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt, ist im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige Instanz sachlich zuständig. Dieses ist ebenso zuständig für handelsrechtliche Streitigkei- ten, wobei eine Streitigkeit insbesondere dann als handelsrechtlich gilt, wenn die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 2 ZPO je i.V.m. § 44 GOG). Die für die Zuständigkeitsprüfung ei- nes Gesuchs massgebenden Tatsachen können einfach- oder doppelrelevant sein. Tatsachen sind doppelrelevant, wenn sie sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage massgebend sind (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.1 S. 297 f.). Für die Beurteilung der Zuständigkeit sind die von der Gesuch- stellerin behaupteten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Mo- ment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht, es sei denn der gesuchstellerische Tatsachenvortrag erscheine auf Anhieb fadenscheinig o- der inkohärent (BGE 141 III 294 E. 5.2 S. 298 f.; 137 III 32 E. 2.3 S. 34 f.).
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 sind nicht im Handelsregister eingetragen. Wohl behautet die Gesuchstellerin, ihr Gesuch stütze sich unter anderem auf Lau- terkeitsrecht, weshalb das hiesige Gericht zuständig sei (vgl. act. 1 Rz. 4 ff. insb. Rz. 11, act. 1 Rz. 143 ff.). Ihr Massnahmenbegehren stützt die Gesuchstellerin in- des gerade nicht auf das Lauterkeitsrecht, sondern sie begründet dies – unter Umständen sogar zu Recht – mit einem sachenrechtlichen Anspruch (vgl. act. 1 Rz. 188). Soweit sich der Tatsachenvortrag betreffend die Unlauterkeit des Ver- haltens der Gesuchstellerinnen 2 und 3 aber dazu dienen soll, überhaupt die Zu-
- 10 - ständigkeit des hiesigen Gericht für die Durchsetzung eines sachenrechtlichen Anspruchs zu begründen, so erweist sich der gesuchstellerische Vortrag als inko- härent und fadenscheinig. Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen lauter- keitsrechtlicher Natur haben nichts mit dem verfolgten Anspruch aus Besitzes- schutz im Sinne von Art. 928 ZGB zu tun. Entsprechend kann sich die Gesuch- stellerin nicht generell auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO stützen. Da betreffend die Ge- suchgegnerinnen 2 und 3 die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, entfällt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Gesuch ge- genüber den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3. Zusammenfassend ist auf das Gesuch gegen die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario i.V.m Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Fest- zuhalten ist, dass das Gesuch gestützt auf das UWG alleine ohnehin abzuweisen wäre (vgl. sogleich, E. 4.3).
E. 4.2 An der Unzuständigkeit betreffend das Gesuchs gegenüber den Gesuchstel- lerinnen 2 und 3 ändert auch das Vorliegen einer objektiven Klagehäufung nichts (vgl. act. 1 Rz. 9). Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 ZPO dient nicht dazu, eine Zuständigkeit bei subjektiver Klagehäufung zu begründen. Soweit sich die Ge- suchstellerin demgegenüber indessen auf Art. 15 Abs. 1 ZPO stützten will, so hilft ihr dies nicht weiter, da sich auch diese Bestimmung nur mit der örtlichen Zustän- digkeit befasst. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit können also namentlich nicht dazu dienen, die Zuständigkeiten des Handelsgerichts zu erwei- tern; dessen Zuständigkeit ist durch das Bundesrecht begrenzt und kann nicht über den Umweg von Art. 15 Abs. 1 ZPO auf weitere Fälle (insbesondere auf be- klagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind) ausgedehnt wer- den (vgl. BGE 138 III 471 E. 5.1). Zudem müssen die Ansprüche gemäss Art. 15 Abs. 2 ZPO in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die angeblich unlaute- ren Handlungen (Informationsschreiben und Rundschreiben vom 27. März 2020) und die beanstandete Stromunterbrechung stehen indessen nicht in einer solchen Verbindung, sondern beziehen sich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und rechtliche Grundlagen. Die Versorgung mit Strom, Wärme, Kälte und Luft wurde wegen angeblicher Zahlungsausstände gestützt auf Art. 14 des Reglements der
- 11 - Stockwerkeigentümergemeinschaften unterbrochen. Dagegen kann die Gesuch- stellerin in erster Linie aus Eigentums- und Besitzesrecht gegen die Gesuchgeg- nerinnen 2 und 3 vorgehen (vgl. dazu sogleich, E. 4.6). Demgegenüber haben diese Handlungen nichts mit einer angeblichen Beeinträchtigung im Wettbewerb zu tun. Folglich kann sich die Gesuchstellerin bezüglich der örtlichen Zuständig- keit des Handelsgerichts Zürich hinsichtlich der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 nicht auf Art. 15 ZPO berufen. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsge- richts hinsichtlich jeden Anspruchs und jeder Gesuchgegnerin einzeln zu prüfen. Diese ist betreffend die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 prima facie gegeben.
E. 4.3 Da auf das Gesuch betreffend die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 grundsätz- lich einzutreten ist, ist nachfolgend zu untersuchen, ob dem Begehren einstweilen stattgegeben werden kann.
E. 4.3.1 Die Gesuchstellerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf Art. 41 ff. OR, zu- mal durch die widerrechtliche und unsittliche Stromunterbrechung, einschliesslich des unerlaubten Betretens, die Räume unbenutzbar geworden seien und sie Mie- terausfälle zu gewärtigen habe. Im Weitern beruft sie sich auf die Tatbestände von Art. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 4 Lit. a UWG, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Aushängen des Informationsschreibens an den Eingängen zu den Showrooms und das Rundschreiben vom 27. März 2020 beruft. Schliesslich stützt sie sich als selbständige Besitzerin auf Besitzesschutz gemäss Art. 928 ZGB.
E. 4.3.2 Soweit die Massnahmen gestützt auf das Lauterkeitsrecht erlassen werden sollen, kann, wie bereits erwähnt, dem Gesuch nicht stattgegeben werden: Das Lauterkeitsrecht kann der Gesuchstellerin nicht den von ihr gewünschten Rechts- schutz verschaffen. Der von der Gesuchstellerin ersuchte Rechtsschutz bezieht sich auf die Wiederherstellung der Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Belüftung ihrer Stockwerkeigentumseinheiten, sowie einem Verbot, diese Versorgung erneut zu unterbrechen. Eine entsprechende Anordnung, der Befehl zur Wiederherstellung der Versorgung und das Verbot der erneuten Unterbre- chung, ist nicht geeignet, eine drohende oder eingetretene Rechtsverletzung lau- terkeitsrechtlicher Natur zu verhindern bzw. den daraus resultierenden Nachteil abzuwenden (vgl. Art. 262 Abs. 1 ZPO). Anders sähe der Fall unter Umständen
- 12 - aus, wenn die Gesuchstellerin begehrte, die Gesuchgegnerinnen seien zu ver- pflichten, gewisse Darstellungen richtig zu stellen, gewisse Aushänge zu entfer- nen oder es sei ihnen zu verbieten, gewisse Aushänge aufzuhängen. Die Ge- suchstellerin bringt als tatbestandsrelevante unlautere Handlung aber eben einzig das Anbringen des Informationsschreibens an den Eingängen zu ihren Showräu- men sowie das Verbreiten des Rundschreibens vom 27. März 2020 vor. Beide haben aber keinen inhaltlichen Konnex zu den beantragten Verboten und Befeh- len betreffend Sicherstellung der Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Belüftung ihrer Stockwerkeigentumseinheiten. Die Ausführungen zum unlauteren Wettbewerb zielen daher an der Sache vorbei. Die fehlende Eignung der bean- tragten Massnahme führt deshalb ohne weiteres zur Abweisung des Begehrens. Damit zeigt sich auch, dass selbst wenn auf das das Begehren gegenüber den Gesuchgegnerinnen 2 und 3 einzutreten wäre, dem Gesuch, zumindest soweit es sich auf das Lauterkeitsrecht stützt, nicht stattgegeben werden kann.
E. 4.3.3 In Bezug auf einen Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR entfällt eine Mass- nahme wie der anbegehrten infolge mangelnder Eignung gleichermassen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR verschafft dem Ansprecher einen Anspruch auf Schadenersatz. Einen Anspruch auf die beantragten Verbote und Befehle und verleihen die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR indes nicht Die Gesuchstellerin macht auch nicht geltend, ihr Anspruch auf Schadenersatz sei gefährdet, sowie, dass zu dessen Sicherung diese Massnahmen zu erlassen seien.
E. 4.3.4 Ein Verbot bzw. ein Unterlassungsanspruch kann die Gesuchstellerin indes gestützt auf ihre Rechte aus Eigentum (vgl. insb. Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 712a ff. ZGB) bzw. Besitz (vgl. u.a. Art. 928 ZGB) geltend machen. Ursache für die Streitigkeiten zwischen den Parteien sind, wie gesehen, behauptete Zahlungs- ausstände der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchgegnerinnen 2 und 3. Art. 14 der Reglemente sieht vor, dass die Gemeinschaft bzw. die Verwaltung be- rechtigt ist, bei Säumnis der Zahlung der gemeinschaftlichen Kosten nach freiem, pflichtgemässem Ermessen die Dienstleistungen der Gemeinschaft einzuschrän- ken oder einzustellen (vgl. act. 3/2/1, Ziff. 14 a.E.). Die rechtliche Grundlage für das Einstellen der Versorgungsleistungen ist also das Reglement der Stockwer-
- 13 - keigentümergemeinschaften. Soweit sich die Gesuchstellerin gegen den Vollzug des Reglements wehren will, in der Ansicht, dieses werde durch die Ausschüsse der Gemeinschaften rechtsverletzend angewendet, so muss sie sich hierzu an die Stockwerkeigentümergemeinschaften, bzw. die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 hal- ten. Die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 haben mangels anderer Anhaltspunkte le- diglich verwaltende bzw. vollziehende Funktionen (vgl. Art. 712s ZGB). Dass die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 in eigenem Namen gehandelt hätten, macht die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft geltend. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Schreiben, das die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 aufhängen haben lassen sollen, dass das Abschalten der Versorgung basierend auf einem Entscheid der Aus- schüsse der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 erfolgte (vgl. act. 1 Rz. 77). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 für einen allfälli- gen sachenrechtlichen Anspruch auf Widerherstellung der Versorgung und Auf- rechterhaltung derselben passivlegitimiert sind. Vielmehr sind sie als Vertreterin- nen der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 zu betrachten. Entsprechend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr gegenüber den Gesuchgeg- nerinnen 1 und 4 ein eigener Anspruch zusteht. Damit ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
E. 5 Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 ZPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus den gleichen Gründen ist dem Dringlichkeitsgesuch im Sinne von Art. 265 ZPO nicht stattzugeben.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. Mangels Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren ist den Gesuchgegnerin- nen 1 - 3, welche gemäss der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO).
- 14 -
E. 6.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. dem Streitinte- resse sowie danach nach der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 6.3 Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert einstweilen mit CHF 113'880.– (act. 1 Rz. 18). Davon ist auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und 10 GebV OG in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands auf einen Drittel, mithin auf die CHF 3'000.– festzusetzen. Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Die Einzelrichterin erkennt:
- Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilungen an die Parteien, an die Gesuchgegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 1 und 4 sowie der Doppel von act. 3/1-35 und 5/23/3, 6/27/6, 27/8 sowie 7/36-38.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'880.–. Zürich, 30. März 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Rudolf Hug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200123-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschrei- ber Rudolf Hug Urteil und Verfügung vom 30. März 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen
1. B._____ AG,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft 1 C1._____,
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft 2 C2._____,
4. D._____ AG, Gesuchsgegnerinnen betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 -
- 3 -
- 4 -
- 5 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf 1.1. Am 27. März 2020, ca. 16:55 Uhr, überbrachte die Gesuchstellerin dem Einzelgericht am Handelsgericht das Gesuch mit den eingangs erwähnten Anträ- gen samt diversen Beilagen (act. 1 und act. 3/1-35). Sie verlangt im Wesentlichen superprovisorisch sowie eventualiter vorsorglich anzuordnende Befehle und Ver- bote, um die unterbrochene Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Lüf- tung in den ihr als Stockwerkseigentümerin gehörenden Showrooms in zwei Lie- genschaften an der F._____-Strasse 1 in G._____ wiederherzustellen und in Zu- kunft zu gewährleisten. 1.2. Am 30. März 2020 reichte die Gesuchstellerin sodann eine zunächst per E- Mail zugestellte, das Gesuch ergänzende Eingabe vom 27. März 2020 ein (act. 4).
2. Behauptungen der Gesuchstellerin 2.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen kurz zusam- mengefasst damit, sie sei Eigentümerin von verschiedenen Stockwerkeigentums- einheiten in den eingangs genannten Liegenschaften an der F._____-Strasse 1 in G._____. Diese seien an Dritte vermietet. Die Gesuchstellerin 1 sei für die Ver- waltung der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 (Stockwerkeigentümergemeinschaften der beiden Liegenschaften) zuständig, habe jedoch ihre Aufgaben seit 1. Oktober 2018 in wesentlichen Teilen in einem Verwaltungsvertrag an die Gesuchgegnerin 4 delegiert, welche wiederum als Geschäftsführerin der Gesuchgegnerin 1 einge- setzt worden sei. Dieser Verwaltungsvertrag sei ungültig, weil er von den Stock- werkeigentümern nicht genehmigt worden sei, was dazu führe, dass sämtliche Handlungen der Gesuchgegnerin 4 ungültig seien. Die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 würden jeweils zusammen auftreten und keine genaue Ausscheidung hinsicht- lich jeder Stockwerkeigentumsgemeinschaft vornehmen, was sich bei den Wert- quoten des Stockwerkeigentums der Gesuchstellerin negativ auswirke. Wegen bestrittenen Forderungen der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 gegenüber der Ge- suchstellerin hätten diese in den Stockwerkeinheiten der Gesuchstellerin am
- 6 -
17. März 2020 Strom, Heizung, Lüftung und Kühlung abgestellt. Die Verwaltung der Liegenschaften würden mangelhaft geführt. Insbesondere hätten die Stock- werkeigentümer an den Versammlungen keine Möglichkeit, die Betriebs- und Ne- benkosten für Strom, Wasser, Energie, Heizung etc. im Einzelnen zu kontrollieren und die Beiträge festzusetzen; vielmehr würden diese von den Gesuchgegnerin- nen in Verletzung der Reglemente der Stockwerkeigentümerschaften bestimmt und direkt von der Gesuchgegnerin 1 in Rechnung gestellt. Wegen Zahlungsaus- ständen der Vorgängerinnen der Gesuchstellerin hätten die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 auch ein Verfahren auf Eintragung eines Grundpfandrechts beim Bezirks- gericht Bülach angehoben, jedoch wieder zurückgezogen. Die Abrechnungen würden jeweils nicht für die einzelnen Stockwerkeigentumsgemeinschaften unter- schieden und seien weder detailliert noch ausgewiesen, weshalb verständlich sei, dass die Gesuchstellerin die Rechnungen nicht bezahle. Die Rechnungen würden sich insbesondere nicht auf eine individuelle Stromabrechnung pro Stockwerkei- gentumseinheit beziehen, obwohl eine solche bereits an der Sitzung vom
27. März 2019 beschlossen worden sei. Trotz Aufforderung hätten die Gesuch- gegnerinnen die angeblich ausstehenden Kostenbeiträge der Gesuchstellerin nicht substantiiert. Ohne zeitnahe vorherige Androhung sei am Abend des
17. März 2020 in allen Showrooms der Gesuchstellerin im B._____ Zürich der Strom abgestellt und die Heizung, Kühlung und Lüftung auf ein Minimum reduziert worden. Zudem sei ein Vertreter der Gesuchgegnerin 4 an diesem Abend in die Räumlichkeiten der Gesuchstellerin eingedrungen und habe die elektrischen Roll- läden heruntergefahren, so dass die Räume auch tagsüber dunkel seien. Zudem hätten die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 eine Mitteilung an die Mieter der Gesuch- stellerin bei den Zugängen zu den Showrooms hinterlassen, worin darüber infor- miert werde, dass die Gesuchstellerin mit Zahlungen von Beiträgen an die Stock- werkeigentümergesellschaften im Rückstand. Im Weitern werde darauf hingewie- sen, dass der Strom in den Showräumen der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 14 des Reglements der Stockwerkeigentümergesellschaften unterbrochen worden sei. Zudem hätten die beiden Gesuchgegnerinnen darin die Mieter auf ihre recht- lichen Möglichkeiten sowie die Möglichkeit, andere Räumlichkeiten in den Liegen- schaften anzumieten, hingewiesen und diese damit zu verleiten versucht, ihren
- 7 - Mietvertrag mit der Gesuchstellerin zu kündigen oder Schadenersatzansprüche gegen diese zu erheben. Diese Mitteilungen seien falsch, zumal das Recht auf Stromunterbrechung gemäss Reglement nur bei unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen bestehe, welche Voraussetzung vorliegend fehle. Es zeige sich aus diesem Verhalten, dass es den Gesuchgegnerinnen nur darum gehe, die Gesuchstellerin geschäftlich zu schädigen und sie ihrer Mietzinse zu be- rauben. Es hätten bereits eine Mieterin gekündigt und eine andere Schadener- satzforderungen angedroht. Einem anderem Stockwerkeigentümer, der weit hö- here Ausstände als die Gesuchstellerin habe, hätten die Gesuchgegnerinnen den Strom nicht unterbrochen. Damit werde der Anspruch auf Gleichbehandlung ver- letzt. Den Gesuchgegnerinnen gehe es somit nur darum, die Gesuchstellerin un- rechtmässig zu nötigen, bestrittene, nicht ausgewiesene Forderungen zu bezah- len. Da die Gesuchgegnerinnen nur gemeinsame Stockwerkeigentümerversamm- lungen abhalten und nicht zwischen den Mitgliedern der einzelnen Stockwerkei- gentumsgemeinschaften unterscheiden würden, seien ihre Entscheide insbeson- dere bezüglich der Kosten für Heizung etc. ohnehin ungültig. Insgesamt würden ausstehende Rechnungen keine Berechtigung zur Unterbrechung der Stromzu- fuhr erteilen (act. 1). 2.2. In der ergänzenden Eingabe bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Gesuchgegnerin 4 habe am Abend des 27. März 2020 bereits nach Ver- senden des Massnahmengesuchs im Namen und Anutrag aller anderen Gesuch- gegnerinnen Rundschreiben an alle Stockwerkeigentümer der Gesuchgegnerin- nen 2 und 3 versandt, worin sie über die ausstehenden Zahlungen der Gesuch- stellerin sowie den Unterbruch der Stromversorgung orientiert habe. Darin würden erneut unzutreffende Behauptungen verbreitet, welche das Ansehen der Gesuch- stellerin unlauter herabsetzen würden (act. 4).
3. Rechtliches 3.1. Das zuständige Gericht (zur Zuständigkeit sogleich, E. 4) trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die Ge- suchstellerin glaubhaft macht, dass (I) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfü- gungsanspruch) verletzt ist oder die Verletzung eines solchen zu befürchten ist,
- 8 - (II) dass ihr aus der Verletzung dieses Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht und (III) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht ei- ne Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER in DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 17). Mit anderen Worten sind (verhältnismässige) vorsorgliche Massnahmen nur dann zu erlassen, wenn der Anspruch der Gesuchstellerin aufgrund der bestehenden oder drohenden Verletzung nach einer summarischen Prüfung der unter den be- haupteten tatsächlichen Voraussetzungen rechtlich begründet erscheint (Haupt- sachenprognose) und die der Gesuchstellerin drohenden Nachteile bei Nichter- lass der Massnahmen die Nachteile der Gesuchsgegnerin bei Erlass der Mass- nahmen überwiegen (Nachteilsprognose). 3.2. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall ist die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und es ist hernach über das Gesuch zu entscheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Von der Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme ist indes ebenso abzusehen wie von der Anhörung der Gegenpartei, wenn sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig oder offensicht- lich unbegründet erweist (Art. 253 ZPO). 3.3. Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid verlangt, muss das Beweismass gesenkt werden (Urteil 4P.201/2004 des BGer vom 29. November 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die Gesuch- stellerin nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Be- stehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung, sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tat- sache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache
- 9 - noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER in DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 5 ff.). 3.4. Auch im Rahmen superprovisorischer und vorsorglicher Massnahem ist zu- nächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO er- füllt sind, namentlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht tritt auf ein Gesuch nur ein, sofern die von Amtes wegen zu überprüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Für Streitigkeiten aus dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt, ist im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige Instanz sachlich zuständig. Dieses ist ebenso zuständig für handelsrechtliche Streitigkei- ten, wobei eine Streitigkeit insbesondere dann als handelsrechtlich gilt, wenn die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 2 ZPO je i.V.m. § 44 GOG). Die für die Zuständigkeitsprüfung ei- nes Gesuchs massgebenden Tatsachen können einfach- oder doppelrelevant sein. Tatsachen sind doppelrelevant, wenn sie sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage massgebend sind (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.1 S. 297 f.). Für die Beurteilung der Zuständigkeit sind die von der Gesuch- stellerin behaupteten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Mo- ment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht, es sei denn der gesuchstellerische Tatsachenvortrag erscheine auf Anhieb fadenscheinig o- der inkohärent (BGE 141 III 294 E. 5.2 S. 298 f.; 137 III 32 E. 2.3 S. 34 f.).
4. Würdigung 4.1. Die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 sind nicht im Handelsregister eingetragen. Wohl behautet die Gesuchstellerin, ihr Gesuch stütze sich unter anderem auf Lau- terkeitsrecht, weshalb das hiesige Gericht zuständig sei (vgl. act. 1 Rz. 4 ff. insb. Rz. 11, act. 1 Rz. 143 ff.). Ihr Massnahmenbegehren stützt die Gesuchstellerin in- des gerade nicht auf das Lauterkeitsrecht, sondern sie begründet dies – unter Umständen sogar zu Recht – mit einem sachenrechtlichen Anspruch (vgl. act. 1 Rz. 188). Soweit sich der Tatsachenvortrag betreffend die Unlauterkeit des Ver- haltens der Gesuchstellerinnen 2 und 3 aber dazu dienen soll, überhaupt die Zu-
- 10 - ständigkeit des hiesigen Gericht für die Durchsetzung eines sachenrechtlichen Anspruchs zu begründen, so erweist sich der gesuchstellerische Vortrag als inko- härent und fadenscheinig. Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen lauter- keitsrechtlicher Natur haben nichts mit dem verfolgten Anspruch aus Besitzes- schutz im Sinne von Art. 928 ZGB zu tun. Entsprechend kann sich die Gesuch- stellerin nicht generell auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO stützen. Da betreffend die Ge- suchgegnerinnen 2 und 3 die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, entfällt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Gesuch ge- genüber den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3. Zusammenfassend ist auf das Gesuch gegen die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario i.V.m Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Fest- zuhalten ist, dass das Gesuch gestützt auf das UWG alleine ohnehin abzuweisen wäre (vgl. sogleich, E. 4.3). 4.2. An der Unzuständigkeit betreffend das Gesuchs gegenüber den Gesuchstel- lerinnen 2 und 3 ändert auch das Vorliegen einer objektiven Klagehäufung nichts (vgl. act. 1 Rz. 9). Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 ZPO dient nicht dazu, eine Zuständigkeit bei subjektiver Klagehäufung zu begründen. Soweit sich die Ge- suchstellerin demgegenüber indessen auf Art. 15 Abs. 1 ZPO stützten will, so hilft ihr dies nicht weiter, da sich auch diese Bestimmung nur mit der örtlichen Zustän- digkeit befasst. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit können also namentlich nicht dazu dienen, die Zuständigkeiten des Handelsgerichts zu erwei- tern; dessen Zuständigkeit ist durch das Bundesrecht begrenzt und kann nicht über den Umweg von Art. 15 Abs. 1 ZPO auf weitere Fälle (insbesondere auf be- klagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind) ausgedehnt wer- den (vgl. BGE 138 III 471 E. 5.1). Zudem müssen die Ansprüche gemäss Art. 15 Abs. 2 ZPO in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die angeblich unlaute- ren Handlungen (Informationsschreiben und Rundschreiben vom 27. März 2020) und die beanstandete Stromunterbrechung stehen indessen nicht in einer solchen Verbindung, sondern beziehen sich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und rechtliche Grundlagen. Die Versorgung mit Strom, Wärme, Kälte und Luft wurde wegen angeblicher Zahlungsausstände gestützt auf Art. 14 des Reglements der
- 11 - Stockwerkeigentümergemeinschaften unterbrochen. Dagegen kann die Gesuch- stellerin in erster Linie aus Eigentums- und Besitzesrecht gegen die Gesuchgeg- nerinnen 2 und 3 vorgehen (vgl. dazu sogleich, E. 4.6). Demgegenüber haben diese Handlungen nichts mit einer angeblichen Beeinträchtigung im Wettbewerb zu tun. Folglich kann sich die Gesuchstellerin bezüglich der örtlichen Zuständig- keit des Handelsgerichts Zürich hinsichtlich der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 nicht auf Art. 15 ZPO berufen. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsge- richts hinsichtlich jeden Anspruchs und jeder Gesuchgegnerin einzeln zu prüfen. Diese ist betreffend die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 prima facie gegeben. 4.3. Da auf das Gesuch betreffend die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 grundsätz- lich einzutreten ist, ist nachfolgend zu untersuchen, ob dem Begehren einstweilen stattgegeben werden kann. 4.3.1. Die Gesuchstellerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf Art. 41 ff. OR, zu- mal durch die widerrechtliche und unsittliche Stromunterbrechung, einschliesslich des unerlaubten Betretens, die Räume unbenutzbar geworden seien und sie Mie- terausfälle zu gewärtigen habe. Im Weitern beruft sie sich auf die Tatbestände von Art. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 4 Lit. a UWG, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Aushängen des Informationsschreibens an den Eingängen zu den Showrooms und das Rundschreiben vom 27. März 2020 beruft. Schliesslich stützt sie sich als selbständige Besitzerin auf Besitzesschutz gemäss Art. 928 ZGB. 4.3.2. Soweit die Massnahmen gestützt auf das Lauterkeitsrecht erlassen werden sollen, kann, wie bereits erwähnt, dem Gesuch nicht stattgegeben werden: Das Lauterkeitsrecht kann der Gesuchstellerin nicht den von ihr gewünschten Rechts- schutz verschaffen. Der von der Gesuchstellerin ersuchte Rechtsschutz bezieht sich auf die Wiederherstellung der Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Belüftung ihrer Stockwerkeigentumseinheiten, sowie einem Verbot, diese Versorgung erneut zu unterbrechen. Eine entsprechende Anordnung, der Befehl zur Wiederherstellung der Versorgung und das Verbot der erneuten Unterbre- chung, ist nicht geeignet, eine drohende oder eingetretene Rechtsverletzung lau- terkeitsrechtlicher Natur zu verhindern bzw. den daraus resultierenden Nachteil abzuwenden (vgl. Art. 262 Abs. 1 ZPO). Anders sähe der Fall unter Umständen
- 12 - aus, wenn die Gesuchstellerin begehrte, die Gesuchgegnerinnen seien zu ver- pflichten, gewisse Darstellungen richtig zu stellen, gewisse Aushänge zu entfer- nen oder es sei ihnen zu verbieten, gewisse Aushänge aufzuhängen. Die Ge- suchstellerin bringt als tatbestandsrelevante unlautere Handlung aber eben einzig das Anbringen des Informationsschreibens an den Eingängen zu ihren Showräu- men sowie das Verbreiten des Rundschreibens vom 27. März 2020 vor. Beide haben aber keinen inhaltlichen Konnex zu den beantragten Verboten und Befeh- len betreffend Sicherstellung der Versorgung mit Strom, Heizwärme, Kühlung und Belüftung ihrer Stockwerkeigentumseinheiten. Die Ausführungen zum unlauteren Wettbewerb zielen daher an der Sache vorbei. Die fehlende Eignung der bean- tragten Massnahme führt deshalb ohne weiteres zur Abweisung des Begehrens. Damit zeigt sich auch, dass selbst wenn auf das das Begehren gegenüber den Gesuchgegnerinnen 2 und 3 einzutreten wäre, dem Gesuch, zumindest soweit es sich auf das Lauterkeitsrecht stützt, nicht stattgegeben werden kann. 4.3.3. In Bezug auf einen Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR entfällt eine Mass- nahme wie der anbegehrten infolge mangelnder Eignung gleichermassen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR verschafft dem Ansprecher einen Anspruch auf Schadenersatz. Einen Anspruch auf die beantragten Verbote und Befehle und verleihen die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR indes nicht Die Gesuchstellerin macht auch nicht geltend, ihr Anspruch auf Schadenersatz sei gefährdet, sowie, dass zu dessen Sicherung diese Massnahmen zu erlassen seien. 4.3.4. Ein Verbot bzw. ein Unterlassungsanspruch kann die Gesuchstellerin indes gestützt auf ihre Rechte aus Eigentum (vgl. insb. Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 712a ff. ZGB) bzw. Besitz (vgl. u.a. Art. 928 ZGB) geltend machen. Ursache für die Streitigkeiten zwischen den Parteien sind, wie gesehen, behauptete Zahlungs- ausstände der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchgegnerinnen 2 und 3. Art. 14 der Reglemente sieht vor, dass die Gemeinschaft bzw. die Verwaltung be- rechtigt ist, bei Säumnis der Zahlung der gemeinschaftlichen Kosten nach freiem, pflichtgemässem Ermessen die Dienstleistungen der Gemeinschaft einzuschrän- ken oder einzustellen (vgl. act. 3/2/1, Ziff. 14 a.E.). Die rechtliche Grundlage für das Einstellen der Versorgungsleistungen ist also das Reglement der Stockwer-
- 13 - keigentümergemeinschaften. Soweit sich die Gesuchstellerin gegen den Vollzug des Reglements wehren will, in der Ansicht, dieses werde durch die Ausschüsse der Gemeinschaften rechtsverletzend angewendet, so muss sie sich hierzu an die Stockwerkeigentümergemeinschaften, bzw. die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 hal- ten. Die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 haben mangels anderer Anhaltspunkte le- diglich verwaltende bzw. vollziehende Funktionen (vgl. Art. 712s ZGB). Dass die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 in eigenem Namen gehandelt hätten, macht die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft geltend. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Schreiben, das die Gesuchgegnerinnen 2 und 3 aufhängen haben lassen sollen, dass das Abschalten der Versorgung basierend auf einem Entscheid der Aus- schüsse der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 erfolgte (vgl. act. 1 Rz. 77). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchgegnerinnen 1 und 4 für einen allfälli- gen sachenrechtlichen Anspruch auf Widerherstellung der Versorgung und Auf- rechterhaltung derselben passivlegitimiert sind. Vielmehr sind sie als Vertreterin- nen der Gesuchgegnerinnen 2 und 3 zu betrachten. Entsprechend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr gegenüber den Gesuchgeg- nerinnen 1 und 4 ein eigener Anspruch zusteht. Damit ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
5. Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 ZPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus den gleichen Gründen ist dem Dringlichkeitsgesuch im Sinne von Art. 265 ZPO nicht stattzugeben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. Mangels Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren ist den Gesuchgegnerin- nen 1 - 3, welche gemäss der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO).
- 14 - 6.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. dem Streitinte- resse sowie danach nach der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 6.3. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert einstweilen mit CHF 113'880.– (act. 1 Rz. 18). Davon ist auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und 10 GebV OG in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands auf einen Drittel, mithin auf die CHF 3'000.– festzusetzen. Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien, an die Gesuchgegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 1 und 4 sowie der Doppel von act. 3/1-35 und 5/23/3, 6/27/6, 27/8 sowie 7/36-38.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'880.–. Zürich, 30. März 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Rudolf Hug