Sachverhalt
2.1. Die am tt.mm.2018 gegründete Gesuchstellerin ist eine Private Limited Company by Shares (Ltd.) englischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kunden- und … (act. 2/1). Sie bietet die Planung von Veranstaltungen, Messen und Produktlancierungen an und stellt die Logistik (u.a. Installation und Demontage) für die Durchführung von Veranstal- tungen und Promotionen von Kunden aller Wirtschaftsbranchen zur Verfügung (act. 1 N 12 f.; act. 2/4 und 5). Sie betreibt in C._____ [Ort] an der D._____- strasse 1 ihren Lagerstandort.
- 4 - 2.2. Die Gesuchgegnerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich …, Organisation von Veranstal- tungen ... Zudem kann sie sich als … (act. 2/2). Sie wurde am tt.mm.1998 unter der Firma E._____ GmbH gegründet. In der Folge änderte sie im September 2001 ihre Gesellschaftsform in eine Aktiengesellschaft und liess ihren Namen im Janu- ar 2017 in F._____ AG und am tt. September 2019 in B._____ AG umfirmieren (act. 2/2). 2.3. Am 30. August 2019 hinterlegte die Gesellschaft G._____s AG die Wortmar- ke "B'_____" beim Institut für Geistiges Eigentum für die Klassen 35 (Werbung), 39 (u.a. Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren) sowie die Klas- sen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (Forschungsdienstleistungen). Die Marke wurde am tt. September 2019 registriert (act. 2/12). Zudem verfügt sie über die Domain "B'_____.ch" (act. 2/15 und 16). Die G._____s AG hat ihren Sitz in der gleichen Liegenschaft wie die Ge- suchgegnerin an der D._____-strasse 2 in C._____. Ihre Logistikabteilung war in die Gesuchgegnerin überführt worden (act. 2/10).
3. Parteivorbringen 3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen gel- tend, sie habe sich unter der Bezeichnung "A'._____", "A._____" und "A'._____.ch" erfolgreich als Anbieterin von Events- und Promotionslogistikdienst- leistungen auf dem Markt etabliert. Zufolge der geschäftlichen, lokalen und fir- menmässigen Nähe der Gesuchgegnerin zur Gesuchstellerin seien bereits wie- derholt Falschlieferungen für die Gesuchgegnerin bei der Gesuchstellerin einge- gangen und Zustellungen von Postsendungen an die Gesuchgegnerin an sie fehlgeleitet worden. Aufgrund der sehr ähnlichen Firmenbezeichnung und Zei- chen- bzw. Namensverwendungen entstehe eine Marktverwirrung. Es bestehe aufgrund der Verwechslungsgefahr die Möglichkeit, dass vertrauliche Geschäfts- geheimnisse der Gesuchstellerin, wie Kundeninformationen, Offerten und Rech- nungen, bei der Gesuchgegnerin landeten und diese die Daten unlauter nutze.
- 5 - Weiter sei zu befürchten, dass durch Fehllieferungen für die Gesuchstellerin be- stimmte Lieferungen zur Gesuchgegnerin gelangen und abhandenkommen wür- den. Die Gesuchgegnerin versuche, mit der Firmenähnlichkeit und der örtlichen Nähe als Trittbrettfahrerin auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten. So ha- be sie im September 2019 ein Bild der Gesuchstellerin aus deren Produkteplatzie- rung für H._____ SA auf ihre eigene Homepage hochgeladen und erst auf Auffor- derung von H._____ SA entfernt. Trotz Abmahnung benutze die Gesuchgegnerin weiterhin ihre Firma und Bezeichnungen. Die Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" einerseits sowie die verwendeten Namen "A._____" und "B._____" bzw. "A'._____" und "B'_____" sowie die Domain-Namen "A'._____.ch" bzw. "B'_____.ch" würden das gleiche Schriftbild sowie im Wesentlichen, d.h. bezüg- lich der massgeblichen Mittelsilben "… [Silben]", den gleichen prägenden Wort- klang aufweisen. Zudem sei die Rechtsform beider Gesellschaften identisch. Hin- zu komme das übereinstimmende Dienstleistungsangebot und die enorme geo- graphische Nähe. Diese Umstände würden auch falsche Zusammenhänge der beiden Gesellschaften suggerieren. Die Gesuchgegnerin lehne sich mit ihrer vor kurzem geänderten Firmenbezeichnung, der Namensverwendung und Örtlichkeit in rufausbeuterischer Weise an die erfolgreiche Gesuchstellerin an. Die Gesuch- gegnerin habe wertvolle Mitarbeiter und Kunden an die Gesuchstellerin verloren, missgönne ihr nun den Erfolg und wolle davon unlauter profitieren. Durch den Verlust von Geschäftsgeheimnissen und der Marktverwirrung würden der Ge- suchstellerin erhebliche materielle und immaterielle Nachteile drohen. Die bean- tragten Massnahmen seien dringlich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Behauptungen der Gesuchgegnerin Die Gesuchgegnerin bringt zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammen- gefasst vor, sie habe ihren postalischen Sitz zwar an der D._____-strasse 2, ihr Domizil befinde sich aber tatsächlich an der benachbarten I._____-strasse in C._____, weil der Eingang zur Liegenschaft D._____-strasse 2 beim Neubau an die I._____-strasse verschoben worden sei. Die Gemeinde habe es bisher ver- säumt, eine Adressberichtigung vorzunehmen; ein entsprechendes Verfahren sei seit Monaten pendent. Die Gesuchgegnerin lasse sich über die D._____-strasse
- 6 - gar nicht erreichen. Die Falschlieferungen hätten deshalb nichts mit der Ver- wechslung der Firmen oder Logos der Parteien zu tun, sondern seien auf die spe- ziellen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen. Die Gesuchgegnerin habe bisher nie eine Zustellung für die Gesuchstellerin erhalten. Der Vorwurf, sie würde die Falschzustellungen öffnen und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin aus- nützen, sei unbegründet. Überdies habe sie den Mietvertrag für die D._____- strasse 2 in C._____ bereits im Jahr 2017 unterzeichnet. Die Gesuchgegnerin verfüge über eine 20-jährige Erfahrung in den Bereichen Retaillogistik sowie Events- und Promotionlogistik. Die Firmenzeichen sowie die verwendeten Logos der Parteien seien visuell und akustisch deutlich zu unterschieden. Das Akronym "B'_____" ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von Logistik für Events, Pro- motion und Services. Auch die Logos der Parteien würden keine Ähnlichkeiten aufweisen. Eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Institut für Geistiges Eigen- tum (IGE) und eine Firmenähnlichkeitsrecherche beim eidg. Handelsregisteramt (EHRA) hätten bestätigt, dass keine Ähnlichkeiten zu anderen Namen und Firmen bestünden. Erst nach diesen Abklärungen sei am 30. August 2019 die Marke "B'_____" beim IGE eingetragen und die F._____ AG in "B._____ AG" umfirmiert worden. Auch seien keine spezifischen Tatbestände des Lauterkeitsrechts, wie Rufschädigung oder eine rechtswidrige Anlehnung, erfüllt. Es fehle deshalb schon am materiellen Verfügungsanspruch für die beantragten Verbote. Zudem sei mangels Verwechslungsgefahr kein Verfügungsgrund und keine Dringlichkeit ge- geben. Da ihr die Verbote erheblichen Schaden zufügen würden, seien die bean- tragten Massnahmen unverhältnismässig (act. 13).
4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens, welches sich auf Firmen-, Namens- und Lauterkeitsrecht stützt, gegeben (Art. 36 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 20 lit. a und c ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 13 N 4).
- 7 - 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO i. V. m. § 44 lit. a GOG). 4.3. Die Gesuchgegnerin hat in ihrer Replik vom 27. März 2020 ausser bezüglich eines E-Mails von J._____ vom 4. März 2020 und einer erneuten Fehlfahrt (act. 23 N 14 ff.) hinsichtlich keiner Behauptung die Novenqualität behauptet oder dargetan, weshalb ihre Eingabe nur im Rahmen des üblichen Replikrechts zu be- rücksichtigen ist.
5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). 5.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub-
- 8 - haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be- seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).
6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch, den Gebrauchs der Firma "B._____ AG" vorsorglich zu verbieten, im Wesentlichen auf Art. 951 OR und 956 OR, den Anspruch hinsichtlich der Bezeichnungen "B._____" sowie "B'_____" auf den Namensschutz von Art. 29 ZGB. Schliesslich beruft sie sich bezüglich unlau- terer und rufausbeutender Zeichenverwendung auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG in Verbindung mit Art. 9 UWG. Ein Verbot, den Domain- Namen "B'_____.ch" zu gebrauchen, wird zwar vom Wortlaut der Anträge nicht umfasst.
- 9 - Aus der Begründung zum Massnahmen Gesuchs geht allerdings unmissverständ- lich hervor, dass mit der Massnahme auch der Gebrauch des Domain-Namens "B'_____.ch" verboten werden soll (act. 1 N 3), weshalb nachfolgend darauf eben- falls einzugehen ist. 6.3. Die Gesuchstellerin ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Firmen-, Namens- sowie Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert, zumal ihre Firma im Schweizeri- schen Handelsregister eingetragen ist und sie als Betroffene der angeblich rechtswidrigen Handlungen gilt. Sodann ist die Gesuchgegnerin als potentiell ver- letzende Gesellschaft hinsichtlich all dieser Ansprüche passivlegitimiert (zum Fir- menschutz: BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 17). Als Halterin des Do- main-Namens "B'_____.ch" ist zwar die G._____s AG eingetragen (act. 2/15). Es blieb jedoch unbestritten, dass die Gesuchgegnerin diesen Domain-Namen im In- ternet für ihren Auftritt benutzt und dieser zu ihrer Homepage führt. Ihre Passivle- gitimität ist deshalb nach summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Benutzung dieses Domain-Namens zu bejahen. 6.4. Da Art. 29 ZGB als lex generalis gegenüber Art. 956 OR als lex specialis nur subsidiär zur Anwendung gelangt (BSK ZGB-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 6 und 61 ff.), ist der Gebrauch der Firma primär nach Art. 951 OR i. V. m. Art. 956 OR zu beurteilen. 6.4.1. Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaf- ten, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. Die im Handelsregister eingetragene und im SHAB veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berech- tigten zu ausschliesslichem Gebrauch zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch steht der Gesellschaft zu, die ihre Firma zuerst im schweizerischen Handelsregister eintragen liess. Massgeblich
- 10 - beim Firmenschutz ist ausschliesslich der eingetragene Firmenwortlaut. Unbe- achtlich bleibt die graphische Gestaltung des Schriftbildes. Die Ausschliesslichkeit des Gebrauchs bedeutet, dass sich die später eingetragene Firma hinreichend von der älteren unterscheiden muss. Eine solche Unterscheidung fehlt, wenn die Gefahr der Verwechslung besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Ver- wechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich miteinander verbun- den (mittelbare Verwechslungsgefahr; BGer 4A_123/2015 E. 4.2. vom 25. August 2015; BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 5). Es genügt für die Annahme von Verwechslungsgefahr, wenn Verwechslungen wahrscheinlich sind. Tatsächli- che Verwechslungen können Indizien für eine bestehende Verwechslungsgefahr sein. Sie reichen indessen für sich allein nicht aus, um die mangelnde Unter- scheidbarkeit zweier Firmen zu belegen, zumal der Firmenschutz nicht jegliche entfernte Verwechslungsmöglichkeit ausschliessen will, sondern nur Verwechs- lungen verhindern soll, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE122 III 396 E. 2c). Auszugehen ist von der Wahrnehmung einer normal unterscheidungsfähigen Person bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGE 40 II 123f.). Primär ist zu fragen, ob im Er- innerungsbild eine deutliche Unterscheidbarkeit vorliegt, wobei die Firmen als Ganzes zu vergleichen sind (BGer 4A_123/2015 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung sind das Zeichenbild, der Klang, die Stellung und der Sinngehalt der Zeichen der beiden Firmen zu gewichten. Dabei sind prägnante und einprägsame Elemente, wie ein fantasievoller Namensbestandteil, oft entscheidend. Schwache Elemente lehnen sich tendenziell eng an Sachgebegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an und beeinflussen den Gesamteindruck daher weniger (vgl. BGE 140 III 297 E. 7; BGer. 4A_669/2011 Urteil vom 5. März 2012 E. 2.2). Die Bezeichnung der Rechtsform sowie Akronyme ohne Verkehrsgeltung gelten als typischerweise kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile (BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 9). Bei Unternehmen, die über nahe beieinander liegende Geschäfts- räumlichkeiten verfügen oder die im Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, gilt ein eher strenger Massstab (4A_123/2015 E. 2 vom 25. August 2015).
- 11 - 6.4.2. Die Firmen beider Parteien sind im Handelsregister eingetragen und wur- den im SHAB veröffentlicht (act. 2/1 und 2/2), wobei die Firma der Gesuchstellerin am tt.mm.2018 (act. 2/1) und damit früher als diejenige der Gesuchgegnerin (Ein- tragung am tt.mm.2019; act. 2/2) eingetragen wurde. Die Gesuchstellerin kann sich somit für den Schutz des ausschliesslichen Gebrauchs ihrer Firma im Ge- schäftsverkehr mit Dritten auf die Schutznorm von Art. 956 Abs. 2 OR berufen. Zu prüfen ist damit, ob sich die Firma der Gesuchgegnerin genügend von derjenigen der Gesuchstellerin unterscheidet. Zunächst fällt in Betracht, dass sich beide Firmen aus jeweils drei Bestandteilen zusammensetzen: einem Bestandteil aus Grossbuchstaben (Akronym), den Zu- satz "… [Zusatzwort]" sowie die Rechtsform "Ltd." und "AG". Der zweite Teil "… [Zusatzwort]" ist bei beiden Firmen identisch. Allein aus der Dreiteilung, dem glei- chen Aufbau sowie dem Mittelwort "… [Zusatzwort]" ist eine Verwechslungsgefahr noch nicht zu bejahen. Die Bezeichnung "… [Zusatzwort]" weist in genereller Form auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaften hin, nämlich dass sie sich mit der Planung und Steuerung von Abläufen beschäftigen. In welchen Bereichen sie die … [Zusatzwort] anbieten, ergibt sich daraus nicht. Wie die Gesuchgegnerin glaubhaft dargelegt hat, findet sich das Wortzeichen "… [Zusatzwort]" in zahlrei- chen Firmen in der Schweiz (act. 16/8). Ihm kommt deshalb keine einprägsame sondern bloss kennzeichungsschwache Wirkung zu. Auch den Abkürzungen der Gesellschaftsformen "AG" bzw. "Ltd." ist generell keine kennzeichnungsstarke Bedeutung beizumessen. Die Gesellschaftsformen unterscheiden sich im Übrigen deutlich von einander. Die Abkürzung "AG" steht für eine schweizerische Aktien- gesellschaft, während das Kürzel "Ltd." üblicherweise für eine der schweizeri- schen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachgebildete Unternehmung engli- schen Rechts steht. Ebenso weisen sie akustisch keinerlei Übereinstimmungen auf. Die Firmenbestandteilen "… [Zusatzwort] Ltd." und "… [Zusatzwort] AG" dürf- ten beim Durchschnittsadressaten aber dennoch eher in schwacher Erinnerung bleiben. Prägende Elemente sind deshalb die Akronyme "A'._____" und "B'_____", wes- halb ihrem Klang und kennzeichnerischen Schriftbild massgebliche, identifizieren-
- 12 - de Bedeutung zuzurechnen ist. Beide Firmenbestandteile setzen sich aus vier Grossbuchstaben zusammen und verfügen über keinen ohne weiteres ersichtli- chen Sinngehalt. Der Gesuchstellerin ist insoweit zuzustimmen, dass die mittleren Buchstaben "… [Silben]" bei beiden identisch sind. Hingegen unterscheiden sich die Wortanfange mit "… [Silbe]" bzw. "… [Silbe]" sowohl optisch als auch im Klang erheblich. Das gleiche gilt für die Endungen "[Silbe]" und "[Silbe]". Beim Schriftbild sticht im Wortzeichen "A'._____" zusätzlich der Doppelkonsonant ins Auge. Auffallend und prägend ist überdies der im deutschen Sprachgebrauch e- her selten verwendete Buchstabe "[Silbe]" am Anfang. "A'._____" verfügt damit über zwei Vokale; B'_____ über einen. Daraus sowie aus der Endung mit Doppel- konsonanten bei "A'._____" ergeben sich bei der Aussprache unterschiedliche Rhythmen und Betonungen der beiden Akronyme. Beide Zeichen lassen sich fer- ner auf den ersten Blick und Klang mit keinen besonderen Assoziationen verknüp- fen, zumal - mangels substantiierter Behauptungen - keines der Kennzeichen über einen besonderen allgemeinen Bekanntheitsgrad verfügt. Die Akronyme vermitteln keine Hinweise auf spezielle oder überschneidende Tätigkeitsgebiete ihrer Gesellschaften. Die charakteristischen, in Erinnerung bleibenden Wortzei- chen, die Akronyme, unterscheiden sich damit insgesamt prima vista visuell und akustisch deutlich voneinander und haben keine auffallende besondere inhaltliche Bedeutung. Die Gesamtbetrachtung ergibt daher im Rahmen einer summarischen Betrach- tung, dass die beiden Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" in den Akronymen und den unterschiedlichen Gesellschaftsabkürzungen am Ende sich akustisch und optisch deutlich unterscheiden, so dass keine massgebliche Verwechslungs- gefahr plausibel ist. Auch ergeben sich keine Assoziationen darüber, dass die beide Unternehmen miteinander verbunden oder im gleichen Segment tätig sein könnten. Die von der Gesuchgegnerin eingereichte Firmenrecherche bestätigt ferner, dass alleine aufgrund der Zeichenabfolge keine Ähnlichkeit der Firma der Gesuchgegnerin mit derjenigen der Gesuchstellerin gefunden wurde (act. 16/4). Aufgrund einer summarischen Prüfung der Firmen ist eine massgebliche Ver- wechslungsgefahr somit nicht glaubhaft.
- 13 - Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten falschen Lieferungen (act. 2/17-19) und postalische Falschzustellungen (act. 2/21-23 und 24/33) sowie die Tatsachen nichts zu ändern, dass beide Firmen ihre Dienstleis- tungen im gleichen Sektor (Event- und Promotionlogistik) anbieten und nahe bei- einander liegende Räumlichkeiten benützen. Zunächst lassen die Firmen, wie er- wähnt, keinen Schluss auf eine innergesellschaftliche Verbindung, eine Konkur- renzsituation oder eine Tätigkeit im gleichen Markt zu, weshalb assoziierte (nicht bestehende) Verbindungen zwischen den Parteien nicht glaubhaft sind. Die räum- liche Nähe wird zudem dadurch relativiert, dass die Gesuchstellerin ihren Firmen- sitz an der K._____-strasse 3 in der Stadt Zürich und die Gesuchgegnerin den ih- ren an der D._____-strasse 2 in C._____ hat. Die Gesuchstellerin besitzt zwar Lagerräume an der D._____-strasse 1 in C._____, führt aber ihre Geschäftskor- respondenz glaubhaft über ihre Adresse am Hauptsitz (act. 2/6 S. 3). So gibt sie diese Adresse denn auch offiziell als Kontaktadresse auf ihrer homepage "A'._____.ch" (Stand 30. März 2020) an. Die Gesuchgegnerin vermag weiter nachvollziehbar darzulegen, dass die besonderen örtlichen Umstände und nicht eine Verwechslungsgefahr der Firmen zu den Falschzustellungen führt. Die Ge- suchgegnerin hat ihre postalische Adresse an der D._____-strasse 2. Es ist je- doch aufgrund der Plan-Beilage (act. 2/11) und google maps glaubhaft, dass ihr Zugang aufgrund des Neubaus ausschliesslich über die I._____-strasse erfolgen kann. Bei der D._____-strasse handelt es sich um eine Sackgasse. Eine Zustel- lung an sie über die D._____-strasse scheint deshalb nicht möglich, was glaub- haft zu Verwirrung bei Sendungen und Lieferungen an die Gesuchgegnerin führt. Es ist nachvollziehbar, dass Lieferanten auf der vergeblichen Suche nach dem Eingang der Räumlichkeiten der Gesuchgegnerin versehentlich an die Gesuch- stellerin gelangen, welche über eine grosse, auffallende Lagerhalle an der D._____-strasse 4 verfügt (act. 2/9 und 24/36). Die Gesuchstellerin hat zudem nicht behauptet und belegt, dass an sie gerichtete Zustellungen versehentlich an die Gesuchgegnerin gelangt sind. Die Gesuchgegnerin verneint solche ausdrück- lich. Ihre Aussage lässt sich mangels gegenteiligen Anhaltspunkten bisher nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass die Gesuchstellerin bei verse- hentlichen Falschlieferungen oder wichtigen postalischen Falschzustellungen an
- 14 - die Gesuchgegnerin wegen Ausbleiben erwarteter Lieferungen oder Nachfragen der Absender von solchen Kenntnis erlangt hätte. Damit ist einstweilen glaubhaft, dass lediglich Sendungen an die Gesuchgegnerin fälschlicherweise bei der Ge- suchstellerin zugehen, nicht aber umgekehrt, was gegen eine grundsätzliche Verwechslungsgefahr der beiden Firmen spricht. Die Gesuchgegnerin hat belegt, dass sie bestrebt ist, die örtlichen, verwirrenden Verhältnisse zu verbessern, um Fehlzustellungen an die Gesuchstellerin inskünftig zu vermeiden. Deswegen hat sie bei der Behörde ein Gesuch um Änderung ihrer Adresse gestellt (act. 16/12). Überdies scheinen auch weitere an der D._____-strasse 2 in C._____ domizilierte Firmen, wie die G._____s AG und L._____ AG, deren Firmen keinerlei Ähnlichkei- ten mit derjenigen der Gesuchstellerin aufweisen, vergleichbare Probleme zu ha- ben (act. 16/13). Schliesslich führen auch die von der Gesuchstellerin eingereich- ten E-Mails von M._____ vom 25. Oktober 2019 (act. 2/20), N._____ vom
9. Dezember 2019 (act. 2/24) und J._____ vom 4. März 2020 (act. 24/32) zu kei- ner anderen Beurteilung. Die Gesuchstellerin hat die Zusammenhänge und Hin- tergründe dieser E-Mails nicht behauptet und erläutert, so dass deren Inhalt und Tragweite nicht plausibilisiert werden kann. Aus keinem E-Mail lässt sich sodann eine konkrete Verwechslungsgefahr entnehmen. Auch der Umstand, dass die Parteien bei einer Google-Abfrage nach dem Stichwort "… C._____" übereinan- der aufgelistet würden, spielt keine Rolle. Die Gesuchstellerin hat die Kriterien, nach welchen goolge ihre Treffer jeweils auflistet, weder behauptet noch belegt. Die beiden Firmen lassen sich zudem von einem lesekundigen Durchschnittsad- ressaten auch bei Übereinanderlistung in der Ergebnisliste hinreichend unter- scheiden, zumal aufgrund der Nennung beider Firmen erhellt, dass es sich nicht um dieselbe sondern um zwei verschiedene Unternehmungen handelt. 6.4.3. Insgesamt ist eine hinreichende Verwechslungsgefahr der Firmen der Par- teien nicht glaubhaft, weshalb im summarischen Verfahren ein Anspruch der Ge- suchstellerin aus Firmenschutz gemäss Art. 956 Abs. 2 OR zu verneinen ist. 6.5. Im Weitern ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf die beantragten Verbote der Verwendung der Bezeichnungen “B'_____” oder “B._____” bzw. des Domain-
- 15 - Namens “B'_____.ch” aus Persönlichkeits-/Namensschutz gemäss Art. 29 ZGB herleiten lässt. 6.5.1. Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung klagen (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dem Namen kommt Kennzeichnungs- bzw. Identifikationsfunktion zu. Der Namensschutz er- streckt sich nicht nur auf die Kennzeichnung der eigenen Person sondern auch auf diejenige ihrer Sachen, Geschäftsbetriebe, selbst geschaffenen Werke und Einrichtungen, Veranstaltungen und Internet Webseiten (BSK ZGB I-ROLAND BÜH- LER, Art. 29 N 19). Domain-Namen bezeichnen zwar grundsätzlich nur die Netz- werkadresse und identifizieren einen Rechner. Ein Domain-Name ist aber dann als Name zu qualifizieren, wenn der Verkehr den Domainnamen verwendet, um sich direkt auf die dahinter stehende Person zu beziehen. Art. 29 ZGB setzt als Erstes eine unbefugte Namensanmassung voraus. Eine sol- che ist gegeben, wenn durch den tatsächlichen Zeichengebrauch eine Verwechs- lungsgefahr geschaffen wird. Ob diese vorliegt, wird im ganzen Kennzeichenrecht (Namens-, Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrecht) grundsätzlich nach den glei- chen Kriterien beurteilt (BGE 128 III 353 E. 4; HEINEMANN, in Heinemann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 39; BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 43). Sie be- steht also, wenn die Zeichen als solche verwechselbar sind, aber auch dann, wenn sie falsche Zusammenhänge bewirken können, in dem die Namensträger zu Unrecht in eine Beziehung gebracht werden, die ein Träger ablehnt und auch ablehnen darf (BGE 128 III 403, BGE 112 372, BGer. 4C.360/2005 E. 3.1. vom
12. Januar 2006). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich beim Namensschutz massgeblich anhand des jeweiligen Zeichengebrauchs. Es ist eine Gesamtwürdi- gung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch die Gestaltung der zu vergleichenden Namen zu beachten ist (BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 45). Massgebend ist der Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise (BGer. 4C.341/2005 E. 5.2.). Die unbefugte Namensverwendung setzt weiter voraus, dass dadurch schützenswerte Interessen des Berechtigten erheblich verletzt wer-
- 16 - den (BGE 116 III 469). Eine Verwechslungsgefahr bedeutet damit nicht zwingend eine Persönlichkeitsverletzung, welche Schutzmassnahmen nach Art. 29 ZGB rechtfertigt. 6.5.2. Die Namensqualität der in Frage stehenden Zeichen einschliesslich der Domain-Namen wird von keiner Partei bestritten. Hinsichtlich der Verwechslungs- gefahr durch den Gebrauch der zwei Kennzeichen "B'_____" und "B._____" als solche kann zunächst auf die Erwägungen beim Firmenrecht verwiesen werden. Danach bilden jeweils die Akronyme "B'_____" und "A'._____" die einprägsamen und unterscheidungsstärkeren Elemente des Namens, während dem Wort "… [Zusatzwort]" nur kennzeichnungsschwache Wirkung beizumessen ist. Die Na- men "B'_____" und "A'._____" unterscheiden sich visuell und akustisch hinrei- chend, um eine Verwechslungsgefahr anhand der Zeichen zu verhindern. In die Gesamtbeurteilung beim Namensschutz ist zusätzlich die Gestaltung und konkre- te Art und Weise der Verwendung der Namen einzubeziehen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Gesuchstellerin zur graphischen Gestaltung und der tatsächlichen Verwendung der Namen durch die Parteien keine substantiierten konkreten Be- hauptungen vorgebracht hat. Sie behauptet nicht, für welche konkreten Sachen, konkreten Werke oder Veranstaltungen die Gesuchgegnerin die Namen "B'_____" oder "B._____" wie verwendet und inwiefern der Gesuchstellerin dadurch eine mittelbare oder unmittelbare Verwechslung für sie selber oder ihre Sachen, Dienstleistungen etc. droht. Auch macht sie keine Ausführungen zur Gestaltung der einzelnen Namenszeichen bzw. Logos. Gemäss den Angaben der Gesuch- gegnerin, welche durch Belege untermauert werden, kann allerdings davon aus- gegangen werden, dass die Parteien primär folgende Namenlogos verwenden (act. 13 N 32 f. und 92): … [Logo 1] … [Logo 2]
- 17 - Andere Namensgestaltungen und Namensverwendungen sind nicht behauptet und auch nicht den Akten entnehmbar. Das von der Gesuchstellerin verwendete linke Schriftzeichen lässt sich ihrer Webseite sowie den Werbetafeln an der La- gerhalle entnehmen (act. 2/4, 16/7, 16/11 und 24/36). Das Schreiben der Ge- suchgegnerin vom 12. September 2019 an ihre Kunden, Lieferanten und Partner (act. 2/14) sowie der O._____ (act. 2/26) bekräftigen anderseits, dass die Ge- suchgegnerin das rechts dargestellte Logo verwendet. Der Vergleich der beiden Logos lässt wenig Ähnlichkeiten erkennen; sie unterscheiden sich vom Schriftbild, der graphischen Zeichengestaltung sowie der Farbgebung (act. 2/4, 16/10 und 16/11) deutlich, was auch für den Durchschnittsadressaten auf den ersten Blick erkennbar ist. Das Logo der Gesuchstellerin enthält neben den beiden Namens- bestandteilen "A._____" den Vermerk "… [Vermerk]" sowie eine auffallende Bild- darstellung, während im Logo der Gesuchgegnerin nur das Akronym aufgeführt wird. Die Gesuchstellerin verwendet die Farben grün und weiss auf schwarzem Hintergrund. Welche Farbe die Gesuchgegnerin verwendet, führt die Gesuchstel- lerin nicht aus. Das Logo dürfte gemäss Beilagen je nach Farbe des Hintergrunds weiss auf rot (bis blau schattiert) oder schwarz auf weiss sein (act. 16/10, 2/24 und 2/16). Weder aus Behauptungen der Gesuchstellerin noch aus den Beilagen geht im Übrigen hervor, dass die Gesuchgegnerin den Doppel-Namen "B._____" gebraucht. Eine unerlaubte Anmassung diesbezüglich wäre deshalb bereits man- gels glaubhaft gemachtem Gebrauch zu verneinen. Eben so wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Gesuchstellerin, wie die Gesuchgegnerin dies zu tun scheint, sich oder ihre Dienstleistungen nur mit dem Akronym bezeichnet. Insge- samt werden gemeinsame Merkmale der beiden Logos, die den durchschnittli- chen Adressaten zu Verwechslungen veranlassen könnten, von der Gesuchstelle- rin nicht behauptet und sind auch nicht erkennbar. Bei den beiden Domain-Namen "A'._____.ch" und "B'_____.ch" handelt es sich um die im Internet übliche Kleinschreibweise von Namen. Aus der Kleinschrei- bung lässt sich somit keine besondere Anlehnung eines Namens an den andern herleiten. Das Bundesgericht stellt hinsichtlich der Verwechslungsgefahr bei einer Domain nicht auf den Inhalt der Webseite ab, da der Zugang allein über die Do- main erfolgt (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1.). Umso mehr ist bei der Beurteilung einer
- 18 - allfälligen Verwechslungsgefahr auf die blosse Zeichenfolge sowie den Wortklang und die Betonung abzustellen. Diesbezüglich kann weitestgehend auf die Erwä- gungen beim Firmenschutz verwiesen werden. Insbesondere aufgrund der deut- lich unterschiedlichen Anfangs und Endzeichen sowie der unterschiedlichen Be- tonung zufolge des Doppelvokals zu Beginn und der Doppelkonsonanten am En- de von "A'._____" lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Domain- Namen, zumindest bei summarischer Betrachtung, nicht ausmachen. 6.5.3. Zusammenfassend unterscheiden sich die Namen der Parteien hinsichtlich Zeichen und/oder gestalterischen Elementen deutlich, so dass eine Verwechs- lungsgefahr bei den massgeblichen Personenkreisen, wie Kunden, Partnern, Postboten und Lieferanten, nicht glaubhaft erscheint. Ein Anspruch der Gesuch- stellerin auf die beantragten Verbote gestützt auf Namensrecht ist deshalb zu verneinen. 6.5.4. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und lit. e UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Gemäss Art. 9 UWG kann derjeni- ge, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaft- lichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Gericht beantragen, eine dro- hende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). 6.5.5. Unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Im Lauterkeitsrecht findet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr keine streng kennzeichenbezogene Beurtei- lung Anwendung statt, sondern es ist der Gesamtauftritt am Markt, insbesondere die Produktepräsentation, zu würdigen. Allerdings können das Schriftbild, der Wortklang und der Sinngehalt der Kennzeichen im Einzelfall entscheidend sein. Stets ist die Verwechslungsgefahr aufgrund des tatsächlichen Gebrauchs des Kennzeichens und des sich beim Durchschnittskunden einprägenden Erinne- rungsbildes zu beurteilen. Auch Domain-Namen haben gegenüber den absolut
- 19 - geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unter- stehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2). Die Gesuchstellerin hat keine substantiierten Behauptungen zum Marktauftritt der Gesuchgegnerin und deren Produktepräsentation vorgebracht. Die als Beilage eingereichten Webseiten der Gesuchstellerin vermitteln zwar einen beschränkten Eindruck ihres eigenen Marktauftritts (act. 2/4- 2/8). Die Einreichung von Beilagen ohne nähere Bezugnahme in der Rechtsschrift vermag einem substantiierten Glaubhaftmachen allerdings nicht zu genügen. Zudem ist damit nichts über den Gebrauch der Namen durch die Gesuchgegnerin gesagt. Solche Ausführungen wären jedoch bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen der Gesuchgeg- nerin unerlässlich. Es fehlen damit Behauptungen zum konkreten Namensge- brauch und der Produktepräsentation, was eine Gesamtanalyse, ob die Gesuch- gegnerin unlauter eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat, zum Vornherein verunmöglicht. Wie erwähnt ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Gesuch- gegnerin die Kennzeichenkombination "B._____" überhaupt bei ihrem Marktauf- tritt verwendet. Die Gesuchstellerin konkretisiert im Übrigen als einzige Mass- nahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die Gesuchgegnerin habe ihre Firma geändert und Räumlichkeiten in der Nähe der Gesuchgegnerin bezogen. Was nun die örtliche Nähe betrifft, liegen der Sitz der Gesuchgegnerin und die Lagerräumlichkeiten der Gesuchstellerin nur wenige Grundstücke auseinander (vgl. 2/11). Doch hat die Gesuchgegnerin mit der Einreichung des (teilweise ge- schwärzten) Mietvertrags glaubhaft gemacht, dass sie (noch unter der Firma F._____ AG) ihre Geschäftsräume an der D._____-strasse 2 in C._____ bereits am 25. Oktober 2017, mithin vor der Gründung der Gesuchstellerin am 23. April 2018, anmietete, wenn gleich sie die Räumlichkeiten aufgrund des Neubaus der Liegenschaft erst per 1. April 2019 beziehen konnte (act. 21/15). Aufgrund der zeitlichen Abfolge können das Anmieten der Räumlichkeiten und die Sitzverle- gung von Zürich nach C._____ per 24. Juli 2019 der Gesuchgegnerin nicht als Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zugerechnet werden. Mangels einer Verwechslungsgefahr der Firmen ist auch die Umfirmierung von F._____ AG in B._____ AG aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht zu beanstanden.
- 20 - Somit ist nicht glaubhaft, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt ist. 6.5.6. Im Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, die Gesuchgegnerin erfülle den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, indem sie die kommerzielle, geographi- sche und kennzeichenmässige Nähe zur Gesuchstellerin ausnütze und versuche auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten (act. 1 N 92 ff.). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder Prei- se in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit andern, ihren Waren Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Im Vordergrund steht als Tathandlung der unzulässige Vergleich bzw. die vergleichende Werbung (u.a. STAUBER/ISKIC in: Heizmann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. 3 UWG N 7 ff.), was von der Gesuchstellerin nicht thematisiert wird. Im Weitern wird auch der Tatbestand der Rufausbeutung unter Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG subsumiert. Danach handelt unter anderem derjenige unlauter, der sich in anlehnender Weise mit anderen oder de- ren Leistungen im Wettbewerb begünstigt. Eine Anlehnung liegt vor, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise so verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. den damit bezeichneten Produkten zu wecken (BGE 135 III 446 E. 7.1.). In diesen Zusammenhang fällt wohl der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Gesuchgegnerin habe im September 2019 ein Bild aus einer von der Gesuch- stellerin für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung für die … [Produkt] "O._____" auf ihre eigene Homepage hochgeladen (act. 1 N 33). Die Gesuchstellerin hätte, um den Vorwurf beurteilen zu können, zunächst den gegenüber den Zeichen der Gesuchgegnerin höheren Bekanntheitsgrad der von ihr selber im Markt verwendeten Namen und Logos zu behaupten und glaubhaft zu machen. Zudem hätte sie aufgrund dessen zu plausibilisieren, dass für Kunden wegen des Bekanntheitsgrades ihrer Kennzeichen durch das konkrete Hochladen des Bilds auf die Homepage der Gesuchgegnerin eine nicht den Tatsachen ent- sprechende gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin geschaffen wird. Diesen
- 21 - Anforderungen kommt die Gesuchstellerin mit ihren pauschalen oder gar fehlen- den Behauptungen nicht nach. So macht sie insbesondere keine Angaben zu ih- rem eigenen Erfolg, an welchem die Gesuchgegnerin unlauter teilhaben möchte. Es fehlen zudem nähere Angaben zu ihrer Leistung im Rahmen der für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung betreffend … [Produkt] "O._____". Als Be- leg reicht sie einzig den O._____ (act. 2/26) ein, welcher aber zu ihren Leistungen bzw. zu der von ihr angeblich abgewickelten Produktplatzierung inhaltlich nichts besagt. Ebenso liegen über die Urheberschaft des fraglichen Bildes keinerlei Be- lege vor. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob das Foto mit dem Logo der Gesuch- gegnerin gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin herstellen und eine Anleh- nung bzw. Rufausbeutung vorliegen könnte. Die Gesuchgegnerin behauptet ih- rerseits, am selben H._____-Projekt beteiligt gewesen zu sein und das Projekt konkret ausgeführt zu haben (act. 13 N 44 f. und 33). Als Beleg reicht sie eine E- Mail-Korrespondenz ein, ohne jedoch in der Rechtschrift darauf näher einzugehen (act. 21/16). Da die Beilage nicht selbsterklärend ist, kann sie nicht weiter berück- sichtigt werden. Damit bleibt im Unklaren, welche Partei in welcher Form an die- sem Projekt beteiligt war. Diese Unklarheit wirkt sich zu Ungunsten der Gesuch- stellerin aus, welche die unlauteren Handlungen zu plausibilisieren hat. Damit lässt sich eine unlautere Handlung der Gesuchgegnerin im Sinne einer An- lehnung und Rufausbeutung gemäss Art. 3 Abs.- 1 lit. e UWG nicht erkennen. 6.5.7. Eine konkrete, nur unter die Generalklausel von Art. 2 UWG zu subsumie- rende unlautere Handlung der Gesuchgegnerin wird von der Gesuchstellerin nicht behauptet, weshalb sich weitere Erwägungen hiezu erübrigen. 6.5.8. Zusammenfassend ist ein Anspruch auf die beantragten Massnahmen ge- stützt auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG i. V. m Art. 9 UWG nicht glaub- haft. 6.6. Damit ist es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr aus Firmen-, oder Namens- oder Lauterkeitsrecht ein materieller Anspruch zu- steht, der Gesuchgegnerin die Verwendung ihrer Firma "B._____ AG" sowie der
- 22 - Wortzeichnen "B'_____" oder "B._____" und des Domain-Namens "B'_____.ch" zu verbieten.
7. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). Art. 956 Abs. 2 OR bestimmt für das Firmenrecht explizit, dass die ge- schützten Interessen des Berechtigten beeinträchtigt sein müssen, was bereits angenommen wird, wenn glaubhaft ist, dass dem Berechtigten ein Schaden droht. Ein solcher kann darin bestehen, dass der Berechtigte aufgrund von Verwechs- lungen in seinem Kundenstamm, in seiner Geheimsphäre oder in seinem ge- schäftlichen Ruf beeinträchtigt wird. Ein Verschulden des Schädigers ist nicht notwendig (BGE 73 II 65). 7.2. Da eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Firma "B._____ AG" sowie der Kennzeichen "B'_____", "B._____" und der Domain "B'_____.ch" mit den Kennzeichen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft ist, erscheint eine dadurch bewirkte Marktverwirrung ebenfalls nicht plausibel. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin keine konkreten Behauptungen zur Marktstellung der Parteien und zur Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen im Markt behauptet oder be- legt. Zwar hat sie diverse Falschlieferungen und postalische Falschzustellungen an sie glaubhaft gemacht. All diese Fehler betrafen jedoch ausschliesslich Sen- dungen mit der Gesuchgegnerin als Adressatin. Aufgrund der besonderen örtli- chen Situation, wonach die Gesuchgegnerin ihren postalischen Sitz an der D._____-strasse 2 hat, Zustellungen jedoch nur über die I._____-strasse möglich erscheinen, erweisen sich solche Falschzustellungen unabhängig einer Ver- wechslungsgefahr als nachvollziehbar, zumal die Gesuchgegnerin offenbar zu- nächst noch eine unkorrekte Adresse, nämlich D._____-strasse 5 ihren Partnern und Lieferanten kommunizierte, dort aber nicht angetroffen werden konnte (vgl. act. 12 1 N 10 ff.; act. 2/17, 2/21, 2/22). Demgegenüber behauptet die Gesuch-
- 23 - stellerin nicht substantiiert, dass an sie adressierte Lieferungen und Zustellungen versehentlich zur Gesuchgegnerin an die I._____-strasse gelangten. Darüber hin- aus legt sie nicht dar, weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchgegnerin versehent- lich zugestellte Korrespondenz der Gesuchstellerin einsehen, so erhaltene Infor- mationen zu ihren Gunsten ausnützen oder für die Gesuchstellerin bestimmte Lie- ferungen einbehalten würde. Mit einem solchen Vorwurf würde der Gesuchgegne- rin strafrechtlich relevantes Handeln unterstellt, könnten solche Handlungen doch als Verletzung fremden Eigentums sowie des Fernmeldegeheimnisses qualifiziert werden. Für solch strafbare Handlungen bestehen keinerlei Hinweise. Bei den Vorbringen der Gesuchstellerin (act. 1 N 106 ff.) scheint es sich deshalb um blosse, nicht näher belegte Vermutungen zu handeln. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, in wie fern der Gesuchstellerin durch die Falschzustellungen - abgese- hen von gewissen Umtrieben - ein nicht leicht wieder gutzumachender Schaden entstehen könnte. 7.3. Zusammenfassend mangelt es auch an der Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils.
8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Diese ist anhand der konkreten Um- stände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Re- alerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld ersetzt werden könnte. 8.2. Mangels glaubhaft gemachter Verwechslungsgefahr fehlt es an der Dringlich- keit der beantragten Verbote. Schliesslich darf erwartet werden, dass das bei den Gemeindebehörden in C._____ pendente Verfahren betreffend Änderung der Ad- resse der Gesuchgegnerin (act. 16/12) zur Entschärfung der Situation bei Zustel- lungen an sie beiträgt. Unter den gegebenen Umständen erweisen sich die bean-
- 24 - tragten Massnahmen nicht als derart dringlich, als dass der Gesuchstellerin nicht zuzumuten wäre, ihr Begehren im ordentlichen Verfahren durchzusetzen.
9. Verhältnismässigkeit 9.1. Die Interessen der Gesuchstellerin an der Anordnung der Massnahmen sind gegenüber den Interessen der Gesuchgegnerin am bisherigen Zustand gegenei- nander abzuwägen. Insbesondere sind Nachteile, welche die Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen für die betroffene Seite hat, zu berücksichtigen. Je ein- schneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (BGer. 5P.254/2002 Urteil vom 12. September 2002 E. 2.6; HE180085 E. 5.2.). Das gleiche gilt bei Massnahmen, die auf eine vorläufige Vollstreckung des späteren gutheissenden Urteils im ordentlichen Pro- zess hinauslaufen oder eine definitive Wirkung haben können (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 33; BGE 108 II 228 E. 2c, BGer. 4A_367/2008 vom
14. November 2008). Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung ist ein vorsorgli- ches Verbot des Gebrauchs der Firma nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen, zumal die Gesellschaft, welcher der Gebrauch verboten wird, damit gezwungen würde, die bisherige Firma aufzugeben und eine neue anzunehmen, was erhebli- che wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen könnte (vgl. BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 14). 9.2. Als einzige eigene Nachteile hat die Gesuchstellerin bisher versehentliche Zustellungen und Lieferungen an sie statt die Gesuchgegnerin glaubhaft gemacht. Andere Nachteile durch den Gebrauch der Wortzeichen, wie eine Beeinträchti- gung ihrer Wettbewerbsstellung oder Marktposition, sind weder substantiiert noch belegt. Ihre Nachteile beim Erhalt des aktuellen Zustands scheinen somit wenig einschneidend. Anders präsentiert sich die Situation bei der Gesuchgegnerin im Falle der Anordnung der vorsorglichen Verbote: Würde ihr verboten, ihre Firma und Namen nach einer kurzen Übergangsfrist von 60 Tagen zu verwenden, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie ihre Geschäftstätigkeit nach aussen bis zum Eintrag einer neuen Firma erheblich reduzieren müsste,
- 25 - was erfahrungsgemäss erhebliche finanzielle Einbussen und eine Beeinträchti- gung ihrer Markt- und Wettbewerbsstellung nach sich ziehen würde. Zudem müsste sie sich um eine neue Domain-Bezeichnung sowie ein neues Logo für ih- ren Geschäftsauftritt bemühen, was wiederum finanzielle Investitionen und perso- nelle Ressourcen erfordern würde. Schliesslich aber müsste damit gerechnet werden, dass sie nach einem solchen Firmen- und Namenwechsel selbst bei Ob- siegen nach einem längeren ordentlichen Verfahren nicht zu ihren heutigen Kennzeichen zurückkehren würde, weil dies für ihre Kundschaft verwirrend sein und erneut finanzielle Investitionen nach sich ziehen würde. Die beantragten Ver- bote laufen deshalb auf eine vorläufige Vollstreckung und definitive Wirkung hin- aus. Damit würden sie sich einschneidend auf die Gesuchgegnerin auswirken. Zusammenfassend erweisen sich die Verbote nach einer summarischen Interes- senabwägung als unverhältnismässig.
10. Schlussfolgerung Aus all diesen Gründen sind die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten Massnahmen nicht erfüllt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Beide richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinte- resse und danach nach der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 26 - 12.3. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (act. 4; act. 1 N 9 und act. 13 N 6 und 23 N 24). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG unter Einbezug des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands auf die Hälfte, mithin CHF 4'400.00, festzusetzen. Die Kosten sind aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen. 12.4. Die Parteientschädigung richtet sich im summarischen Verfahren nach den §§ 2, 4, 9 und 11 AnwGebV. Sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr, demnach auf CHF 5'450.–, zu bemessen. Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 39 (u.a. Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren) sowie die Klas- sen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (Forschungsdienstleistungen). Die Marke wurde am tt. September 2019 registriert (act. 2/12). Zudem verfügt sie über die Domain "B'_____.ch" (act. 2/15 und 16). Die G._____s AG hat ihren Sitz in der gleichen Liegenschaft wie die Ge- suchgegnerin an der D._____-strasse 2 in C._____. Ihre Logistikabteilung war in die Gesuchgegnerin überführt worden (act. 2/10).
3. Parteivorbringen 3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen gel- tend, sie habe sich unter der Bezeichnung "A'._____", "A._____" und "A'._____.ch" erfolgreich als Anbieterin von Events- und Promotionslogistikdienst- leistungen auf dem Markt etabliert. Zufolge der geschäftlichen, lokalen und fir- menmässigen Nähe der Gesuchgegnerin zur Gesuchstellerin seien bereits wie- derholt Falschlieferungen für die Gesuchgegnerin bei der Gesuchstellerin einge- gangen und Zustellungen von Postsendungen an die Gesuchgegnerin an sie fehlgeleitet worden. Aufgrund der sehr ähnlichen Firmenbezeichnung und Zei- chen- bzw. Namensverwendungen entstehe eine Marktverwirrung. Es bestehe aufgrund der Verwechslungsgefahr die Möglichkeit, dass vertrauliche Geschäfts- geheimnisse der Gesuchstellerin, wie Kundeninformationen, Offerten und Rech- nungen, bei der Gesuchgegnerin landeten und diese die Daten unlauter nutze.
- 5 - Weiter sei zu befürchten, dass durch Fehllieferungen für die Gesuchstellerin be- stimmte Lieferungen zur Gesuchgegnerin gelangen und abhandenkommen wür- den. Die Gesuchgegnerin versuche, mit der Firmenähnlichkeit und der örtlichen Nähe als Trittbrettfahrerin auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten. So ha- be sie im September 2019 ein Bild der Gesuchstellerin aus deren Produkteplatzie- rung für H._____ SA auf ihre eigene Homepage hochgeladen und erst auf Auffor- derung von H._____ SA entfernt. Trotz Abmahnung benutze die Gesuchgegnerin weiterhin ihre Firma und Bezeichnungen. Die Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" einerseits sowie die verwendeten Namen "A._____" und "B._____" bzw. "A'._____" und "B'_____" sowie die Domain-Namen "A'._____.ch" bzw. "B'_____.ch" würden das gleiche Schriftbild sowie im Wesentlichen, d.h. bezüg- lich der massgeblichen Mittelsilben "… [Silben]", den gleichen prägenden Wort- klang aufweisen. Zudem sei die Rechtsform beider Gesellschaften identisch. Hin- zu komme das übereinstimmende Dienstleistungsangebot und die enorme geo- graphische Nähe. Diese Umstände würden auch falsche Zusammenhänge der beiden Gesellschaften suggerieren. Die Gesuchgegnerin lehne sich mit ihrer vor kurzem geänderten Firmenbezeichnung, der Namensverwendung und Örtlichkeit in rufausbeuterischer Weise an die erfolgreiche Gesuchstellerin an. Die Gesuch- gegnerin habe wertvolle Mitarbeiter und Kunden an die Gesuchstellerin verloren, missgönne ihr nun den Erfolg und wolle davon unlauter profitieren. Durch den Verlust von Geschäftsgeheimnissen und der Marktverwirrung würden der Ge- suchstellerin erhebliche materielle und immaterielle Nachteile drohen. Die bean- tragten Massnahmen seien dringlich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Behauptungen der Gesuchgegnerin Die Gesuchgegnerin bringt zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammen- gefasst vor, sie habe ihren postalischen Sitz zwar an der D._____-strasse 2, ihr Domizil befinde sich aber tatsächlich an der benachbarten I._____-strasse in C._____, weil der Eingang zur Liegenschaft D._____-strasse 2 beim Neubau an die I._____-strasse verschoben worden sei. Die Gemeinde habe es bisher ver- säumt, eine Adressberichtigung vorzunehmen; ein entsprechendes Verfahren sei seit Monaten pendent. Die Gesuchgegnerin lasse sich über die D._____-strasse
- 6 - gar nicht erreichen. Die Falschlieferungen hätten deshalb nichts mit der Ver- wechslung der Firmen oder Logos der Parteien zu tun, sondern seien auf die spe- ziellen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen. Die Gesuchgegnerin habe bisher nie eine Zustellung für die Gesuchstellerin erhalten. Der Vorwurf, sie würde die Falschzustellungen öffnen und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin aus- nützen, sei unbegründet. Überdies habe sie den Mietvertrag für die D._____- strasse 2 in C._____ bereits im Jahr 2017 unterzeichnet. Die Gesuchgegnerin verfüge über eine 20-jährige Erfahrung in den Bereichen Retaillogistik sowie Events- und Promotionlogistik. Die Firmenzeichen sowie die verwendeten Logos der Parteien seien visuell und akustisch deutlich zu unterschieden. Das Akronym "B'_____" ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von Logistik für Events, Pro- motion und Services. Auch die Logos der Parteien würden keine Ähnlichkeiten aufweisen. Eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Institut für Geistiges Eigen- tum (IGE) und eine Firmenähnlichkeitsrecherche beim eidg. Handelsregisteramt (EHRA) hätten bestätigt, dass keine Ähnlichkeiten zu anderen Namen und Firmen bestünden. Erst nach diesen Abklärungen sei am 30. August 2019 die Marke "B'_____" beim IGE eingetragen und die F._____ AG in "B._____ AG" umfirmiert worden. Auch seien keine spezifischen Tatbestände des Lauterkeitsrechts, wie Rufschädigung oder eine rechtswidrige Anlehnung, erfüllt. Es fehle deshalb schon am materiellen Verfügungsanspruch für die beantragten Verbote. Zudem sei mangels Verwechslungsgefahr kein Verfügungsgrund und keine Dringlichkeit ge- geben. Da ihr die Verbote erheblichen Schaden zufügen würden, seien die bean- tragten Massnahmen unverhältnismässig (act. 13).
4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens, welches sich auf Firmen-, Namens- und Lauterkeitsrecht stützt, gegeben (Art. 36 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 20 lit. a und c ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 13 N 4).
- 7 - 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO i. V. m. § 44 lit. a GOG). 4.3. Die Gesuchgegnerin hat in ihrer Replik vom 27. März 2020 ausser bezüglich eines E-Mails von J._____ vom 4. März 2020 und einer erneuten Fehlfahrt (act. 23 N 14 ff.) hinsichtlich keiner Behauptung die Novenqualität behauptet oder dargetan, weshalb ihre Eingabe nur im Rahmen des üblichen Replikrechts zu be- rücksichtigen ist.
5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). 5.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub-
- 8 - haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be- seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).
6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch, den Gebrauchs der Firma "B._____ AG" vorsorglich zu verbieten, im Wesentlichen auf Art. 951 OR und 956 OR, den Anspruch hinsichtlich der Bezeichnungen "B._____" sowie "B'_____" auf den Namensschutz von Art. 29 ZGB. Schliesslich beruft sie sich bezüglich unlau- terer und rufausbeutender Zeichenverwendung auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG in Verbindung mit Art. 9 UWG. Ein Verbot, den Domain- Namen "B'_____.ch" zu gebrauchen, wird zwar vom Wortlaut der Anträge nicht umfasst.
- 9 - Aus der Begründung zum Massnahmen Gesuchs geht allerdings unmissverständ- lich hervor, dass mit der Massnahme auch der Gebrauch des Domain-Namens "B'_____.ch" verboten werden soll (act. 1 N 3), weshalb nachfolgend darauf eben- falls einzugehen ist. 6.3. Die Gesuchstellerin ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Firmen-, Namens- sowie Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert, zumal ihre Firma im Schweizeri- schen Handelsregister eingetragen ist und sie als Betroffene der angeblich rechtswidrigen Handlungen gilt. Sodann ist die Gesuchgegnerin als potentiell ver- letzende Gesellschaft hinsichtlich all dieser Ansprüche passivlegitimiert (zum Fir- menschutz: BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 17). Als Halterin des Do- main-Namens "B'_____.ch" ist zwar die G._____s AG eingetragen (act. 2/15). Es blieb jedoch unbestritten, dass die Gesuchgegnerin diesen Domain-Namen im In- ternet für ihren Auftritt benutzt und dieser zu ihrer Homepage führt. Ihre Passivle- gitimität ist deshalb nach summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Benutzung dieses Domain-Namens zu bejahen. 6.4. Da Art. 29 ZGB als lex generalis gegenüber Art. 956 OR als lex specialis nur subsidiär zur Anwendung gelangt (BSK ZGB-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 6 und 61 ff.), ist der Gebrauch der Firma primär nach Art. 951 OR i. V. m. Art. 956 OR zu beurteilen. 6.4.1. Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaf- ten, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. Die im Handelsregister eingetragene und im SHAB veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berech- tigten zu ausschliesslichem Gebrauch zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch steht der Gesellschaft zu, die ihre Firma zuerst im schweizerischen Handelsregister eintragen liess. Massgeblich
- 10 - beim Firmenschutz ist ausschliesslich der eingetragene Firmenwortlaut. Unbe- achtlich bleibt die graphische Gestaltung des Schriftbildes. Die Ausschliesslichkeit des Gebrauchs bedeutet, dass sich die später eingetragene Firma hinreichend von der älteren unterscheiden muss. Eine solche Unterscheidung fehlt, wenn die Gefahr der Verwechslung besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Ver- wechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich miteinander verbun- den (mittelbare Verwechslungsgefahr; BGer 4A_123/2015 E. 4.2. vom 25. August 2015; BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 5). Es genügt für die Annahme von Verwechslungsgefahr, wenn Verwechslungen wahrscheinlich sind. Tatsächli- che Verwechslungen können Indizien für eine bestehende Verwechslungsgefahr sein. Sie reichen indessen für sich allein nicht aus, um die mangelnde Unter- scheidbarkeit zweier Firmen zu belegen, zumal der Firmenschutz nicht jegliche entfernte Verwechslungsmöglichkeit ausschliessen will, sondern nur Verwechs- lungen verhindern soll, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE122 III 396 E. 2c). Auszugehen ist von der Wahrnehmung einer normal unterscheidungsfähigen Person bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGE 40 II 123f.). Primär ist zu fragen, ob im Er- innerungsbild eine deutliche Unterscheidbarkeit vorliegt, wobei die Firmen als Ganzes zu vergleichen sind (BGer 4A_123/2015 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung sind das Zeichenbild, der Klang, die Stellung und der Sinngehalt der Zeichen der beiden Firmen zu gewichten. Dabei sind prägnante und einprägsame Elemente, wie ein fantasievoller Namensbestandteil, oft entscheidend. Schwache Elemente lehnen sich tendenziell eng an Sachgebegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an und beeinflussen den Gesamteindruck daher weniger (vgl. BGE 140 III 297 E. 7; BGer. 4A_669/2011 Urteil vom 5. März 2012 E. 2.2). Die Bezeichnung der Rechtsform sowie Akronyme ohne Verkehrsgeltung gelten als typischerweise kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile (BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 9). Bei Unternehmen, die über nahe beieinander liegende Geschäfts- räumlichkeiten verfügen oder die im Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, gilt ein eher strenger Massstab (4A_123/2015 E. 2 vom 25. August 2015).
- 11 - 6.4.2. Die Firmen beider Parteien sind im Handelsregister eingetragen und wur- den im SHAB veröffentlicht (act. 2/1 und 2/2), wobei die Firma der Gesuchstellerin am tt.mm.2018 (act. 2/1) und damit früher als diejenige der Gesuchgegnerin (Ein- tragung am tt.mm.2019; act. 2/2) eingetragen wurde. Die Gesuchstellerin kann sich somit für den Schutz des ausschliesslichen Gebrauchs ihrer Firma im Ge- schäftsverkehr mit Dritten auf die Schutznorm von Art. 956 Abs. 2 OR berufen. Zu prüfen ist damit, ob sich die Firma der Gesuchgegnerin genügend von derjenigen der Gesuchstellerin unterscheidet. Zunächst fällt in Betracht, dass sich beide Firmen aus jeweils drei Bestandteilen zusammensetzen: einem Bestandteil aus Grossbuchstaben (Akronym), den Zu- satz "… [Zusatzwort]" sowie die Rechtsform "Ltd." und "AG". Der zweite Teil "… [Zusatzwort]" ist bei beiden Firmen identisch. Allein aus der Dreiteilung, dem glei- chen Aufbau sowie dem Mittelwort "… [Zusatzwort]" ist eine Verwechslungsgefahr noch nicht zu bejahen. Die Bezeichnung "… [Zusatzwort]" weist in genereller Form auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaften hin, nämlich dass sie sich mit der Planung und Steuerung von Abläufen beschäftigen. In welchen Bereichen sie die … [Zusatzwort] anbieten, ergibt sich daraus nicht. Wie die Gesuchgegnerin glaubhaft dargelegt hat, findet sich das Wortzeichen "… [Zusatzwort]" in zahlrei- chen Firmen in der Schweiz (act. 16/8). Ihm kommt deshalb keine einprägsame sondern bloss kennzeichungsschwache Wirkung zu. Auch den Abkürzungen der Gesellschaftsformen "AG" bzw. "Ltd." ist generell keine kennzeichnungsstarke Bedeutung beizumessen. Die Gesellschaftsformen unterscheiden sich im Übrigen deutlich von einander. Die Abkürzung "AG" steht für eine schweizerische Aktien- gesellschaft, während das Kürzel "Ltd." üblicherweise für eine der schweizeri- schen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachgebildete Unternehmung engli- schen Rechts steht. Ebenso weisen sie akustisch keinerlei Übereinstimmungen auf. Die Firmenbestandteilen "… [Zusatzwort] Ltd." und "… [Zusatzwort] AG" dürf- ten beim Durchschnittsadressaten aber dennoch eher in schwacher Erinnerung bleiben. Prägende Elemente sind deshalb die Akronyme "A'._____" und "B'_____", wes- halb ihrem Klang und kennzeichnerischen Schriftbild massgebliche, identifizieren-
- 12 - de Bedeutung zuzurechnen ist. Beide Firmenbestandteile setzen sich aus vier Grossbuchstaben zusammen und verfügen über keinen ohne weiteres ersichtli- chen Sinngehalt. Der Gesuchstellerin ist insoweit zuzustimmen, dass die mittleren Buchstaben "… [Silben]" bei beiden identisch sind. Hingegen unterscheiden sich die Wortanfange mit "… [Silbe]" bzw. "… [Silbe]" sowohl optisch als auch im Klang erheblich. Das gleiche gilt für die Endungen "[Silbe]" und "[Silbe]". Beim Schriftbild sticht im Wortzeichen "A'._____" zusätzlich der Doppelkonsonant ins Auge. Auffallend und prägend ist überdies der im deutschen Sprachgebrauch e- her selten verwendete Buchstabe "[Silbe]" am Anfang. "A'._____" verfügt damit über zwei Vokale; B'_____ über einen. Daraus sowie aus der Endung mit Doppel- konsonanten bei "A'._____" ergeben sich bei der Aussprache unterschiedliche Rhythmen und Betonungen der beiden Akronyme. Beide Zeichen lassen sich fer- ner auf den ersten Blick und Klang mit keinen besonderen Assoziationen verknüp- fen, zumal - mangels substantiierter Behauptungen - keines der Kennzeichen über einen besonderen allgemeinen Bekanntheitsgrad verfügt. Die Akronyme vermitteln keine Hinweise auf spezielle oder überschneidende Tätigkeitsgebiete ihrer Gesellschaften. Die charakteristischen, in Erinnerung bleibenden Wortzei- chen, die Akronyme, unterscheiden sich damit insgesamt prima vista visuell und akustisch deutlich voneinander und haben keine auffallende besondere inhaltliche Bedeutung. Die Gesamtbetrachtung ergibt daher im Rahmen einer summarischen Betrach- tung, dass die beiden Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" in den Akronymen und den unterschiedlichen Gesellschaftsabkürzungen am Ende sich akustisch und optisch deutlich unterscheiden, so dass keine massgebliche Verwechslungs- gefahr plausibel ist. Auch ergeben sich keine Assoziationen darüber, dass die beide Unternehmen miteinander verbunden oder im gleichen Segment tätig sein könnten. Die von der Gesuchgegnerin eingereichte Firmenrecherche bestätigt ferner, dass alleine aufgrund der Zeichenabfolge keine Ähnlichkeit der Firma der Gesuchgegnerin mit derjenigen der Gesuchstellerin gefunden wurde (act. 16/4). Aufgrund einer summarischen Prüfung der Firmen ist eine massgebliche Ver- wechslungsgefahr somit nicht glaubhaft.
- 13 - Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten falschen Lieferungen (act. 2/17-19) und postalische Falschzustellungen (act. 2/21-23 und 24/33) sowie die Tatsachen nichts zu ändern, dass beide Firmen ihre Dienstleis- tungen im gleichen Sektor (Event- und Promotionlogistik) anbieten und nahe bei- einander liegende Räumlichkeiten benützen. Zunächst lassen die Firmen, wie er- wähnt, keinen Schluss auf eine innergesellschaftliche Verbindung, eine Konkur- renzsituation oder eine Tätigkeit im gleichen Markt zu, weshalb assoziierte (nicht bestehende) Verbindungen zwischen den Parteien nicht glaubhaft sind. Die räum- liche Nähe wird zudem dadurch relativiert, dass die Gesuchstellerin ihren Firmen- sitz an der K._____-strasse 3 in der Stadt Zürich und die Gesuchgegnerin den ih- ren an der D._____-strasse 2 in C._____ hat. Die Gesuchstellerin besitzt zwar Lagerräume an der D._____-strasse 1 in C._____, führt aber ihre Geschäftskor- respondenz glaubhaft über ihre Adresse am Hauptsitz (act. 2/6 S. 3). So gibt sie diese Adresse denn auch offiziell als Kontaktadresse auf ihrer homepage "A'._____.ch" (Stand 30. März 2020) an. Die Gesuchgegnerin vermag weiter nachvollziehbar darzulegen, dass die besonderen örtlichen Umstände und nicht eine Verwechslungsgefahr der Firmen zu den Falschzustellungen führt. Die Ge- suchgegnerin hat ihre postalische Adresse an der D._____-strasse 2. Es ist je- doch aufgrund der Plan-Beilage (act. 2/11) und google maps glaubhaft, dass ihr Zugang aufgrund des Neubaus ausschliesslich über die I._____-strasse erfolgen kann. Bei der D._____-strasse handelt es sich um eine Sackgasse. Eine Zustel- lung an sie über die D._____-strasse scheint deshalb nicht möglich, was glaub- haft zu Verwirrung bei Sendungen und Lieferungen an die Gesuchgegnerin führt. Es ist nachvollziehbar, dass Lieferanten auf der vergeblichen Suche nach dem Eingang der Räumlichkeiten der Gesuchgegnerin versehentlich an die Gesuch- stellerin gelangen, welche über eine grosse, auffallende Lagerhalle an der D._____-strasse 4 verfügt (act. 2/9 und 24/36). Die Gesuchstellerin hat zudem nicht behauptet und belegt, dass an sie gerichtete Zustellungen versehentlich an die Gesuchgegnerin gelangt sind. Die Gesuchgegnerin verneint solche ausdrück- lich. Ihre Aussage lässt sich mangels gegenteiligen Anhaltspunkten bisher nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass die Gesuchstellerin bei verse- hentlichen Falschlieferungen oder wichtigen postalischen Falschzustellungen an
- 14 - die Gesuchgegnerin wegen Ausbleiben erwarteter Lieferungen oder Nachfragen der Absender von solchen Kenntnis erlangt hätte. Damit ist einstweilen glaubhaft, dass lediglich Sendungen an die Gesuchgegnerin fälschlicherweise bei der Ge- suchstellerin zugehen, nicht aber umgekehrt, was gegen eine grundsätzliche Verwechslungsgefahr der beiden Firmen spricht. Die Gesuchgegnerin hat belegt, dass sie bestrebt ist, die örtlichen, verwirrenden Verhältnisse zu verbessern, um Fehlzustellungen an die Gesuchstellerin inskünftig zu vermeiden. Deswegen hat sie bei der Behörde ein Gesuch um Änderung ihrer Adresse gestellt (act. 16/12). Überdies scheinen auch weitere an der D._____-strasse 2 in C._____ domizilierte Firmen, wie die G._____s AG und L._____ AG, deren Firmen keinerlei Ähnlichkei- ten mit derjenigen der Gesuchstellerin aufweisen, vergleichbare Probleme zu ha- ben (act. 16/13). Schliesslich führen auch die von der Gesuchstellerin eingereich- ten E-Mails von M._____ vom 25. Oktober 2019 (act. 2/20), N._____ vom
9. Dezember 2019 (act. 2/24) und J._____ vom 4. März 2020 (act. 24/32) zu kei- ner anderen Beurteilung. Die Gesuchstellerin hat die Zusammenhänge und Hin- tergründe dieser E-Mails nicht behauptet und erläutert, so dass deren Inhalt und Tragweite nicht plausibilisiert werden kann. Aus keinem E-Mail lässt sich sodann eine konkrete Verwechslungsgefahr entnehmen. Auch der Umstand, dass die Parteien bei einer Google-Abfrage nach dem Stichwort "… C._____" übereinan- der aufgelistet würden, spielt keine Rolle. Die Gesuchstellerin hat die Kriterien, nach welchen goolge ihre Treffer jeweils auflistet, weder behauptet noch belegt. Die beiden Firmen lassen sich zudem von einem lesekundigen Durchschnittsad- ressaten auch bei Übereinanderlistung in der Ergebnisliste hinreichend unter- scheiden, zumal aufgrund der Nennung beider Firmen erhellt, dass es sich nicht um dieselbe sondern um zwei verschiedene Unternehmungen handelt. 6.4.3. Insgesamt ist eine hinreichende Verwechslungsgefahr der Firmen der Par- teien nicht glaubhaft, weshalb im summarischen Verfahren ein Anspruch der Ge- suchstellerin aus Firmenschutz gemäss Art. 956 Abs. 2 OR zu verneinen ist. 6.5. Im Weitern ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf die beantragten Verbote der Verwendung der Bezeichnungen “B'_____” oder “B._____” bzw. des Domain-
- 15 - Namens “B'_____.ch” aus Persönlichkeits-/Namensschutz gemäss Art. 29 ZGB herleiten lässt. 6.5.1. Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung klagen (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dem Namen kommt Kennzeichnungs- bzw. Identifikationsfunktion zu. Der Namensschutz er- streckt sich nicht nur auf die Kennzeichnung der eigenen Person sondern auch auf diejenige ihrer Sachen, Geschäftsbetriebe, selbst geschaffenen Werke und Einrichtungen, Veranstaltungen und Internet Webseiten (BSK ZGB I-ROLAND BÜH- LER, Art. 29 N 19). Domain-Namen bezeichnen zwar grundsätzlich nur die Netz- werkadresse und identifizieren einen Rechner. Ein Domain-Name ist aber dann als Name zu qualifizieren, wenn der Verkehr den Domainnamen verwendet, um sich direkt auf die dahinter stehende Person zu beziehen. Art. 29 ZGB setzt als Erstes eine unbefugte Namensanmassung voraus. Eine sol- che ist gegeben, wenn durch den tatsächlichen Zeichengebrauch eine Verwechs- lungsgefahr geschaffen wird. Ob diese vorliegt, wird im ganzen Kennzeichenrecht (Namens-, Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrecht) grundsätzlich nach den glei- chen Kriterien beurteilt (BGE 128 III 353 E. 4; HEINEMANN, in Heinemann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 39; BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 43). Sie be- steht also, wenn die Zeichen als solche verwechselbar sind, aber auch dann, wenn sie falsche Zusammenhänge bewirken können, in dem die Namensträger zu Unrecht in eine Beziehung gebracht werden, die ein Träger ablehnt und auch ablehnen darf (BGE 128 III 403, BGE 112 372, BGer. 4C.360/2005 E. 3.1. vom
12. Januar 2006). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich beim Namensschutz massgeblich anhand des jeweiligen Zeichengebrauchs. Es ist eine Gesamtwürdi- gung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch die Gestaltung der zu vergleichenden Namen zu beachten ist (BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 45). Massgebend ist der Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise (BGer. 4C.341/2005 E. 5.2.). Die unbefugte Namensverwendung setzt weiter voraus, dass dadurch schützenswerte Interessen des Berechtigten erheblich verletzt wer-
- 16 - den (BGE 116 III 469). Eine Verwechslungsgefahr bedeutet damit nicht zwingend eine Persönlichkeitsverletzung, welche Schutzmassnahmen nach Art. 29 ZGB rechtfertigt. 6.5.2. Die Namensqualität der in Frage stehenden Zeichen einschliesslich der Domain-Namen wird von keiner Partei bestritten. Hinsichtlich der Verwechslungs- gefahr durch den Gebrauch der zwei Kennzeichen "B'_____" und "B._____" als solche kann zunächst auf die Erwägungen beim Firmenrecht verwiesen werden. Danach bilden jeweils die Akronyme "B'_____" und "A'._____" die einprägsamen und unterscheidungsstärkeren Elemente des Namens, während dem Wort "… [Zusatzwort]" nur kennzeichnungsschwache Wirkung beizumessen ist. Die Na- men "B'_____" und "A'._____" unterscheiden sich visuell und akustisch hinrei- chend, um eine Verwechslungsgefahr anhand der Zeichen zu verhindern. In die Gesamtbeurteilung beim Namensschutz ist zusätzlich die Gestaltung und konkre- te Art und Weise der Verwendung der Namen einzubeziehen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Gesuchstellerin zur graphischen Gestaltung und der tatsächlichen Verwendung der Namen durch die Parteien keine substantiierten konkreten Be- hauptungen vorgebracht hat. Sie behauptet nicht, für welche konkreten Sachen, konkreten Werke oder Veranstaltungen die Gesuchgegnerin die Namen "B'_____" oder "B._____" wie verwendet und inwiefern der Gesuchstellerin dadurch eine mittelbare oder unmittelbare Verwechslung für sie selber oder ihre Sachen, Dienstleistungen etc. droht. Auch macht sie keine Ausführungen zur Gestaltung der einzelnen Namenszeichen bzw. Logos. Gemäss den Angaben der Gesuch- gegnerin, welche durch Belege untermauert werden, kann allerdings davon aus- gegangen werden, dass die Parteien primär folgende Namenlogos verwenden (act. 13 N 32 f. und 92): … [Logo 1] … [Logo 2]
- 17 - Andere Namensgestaltungen und Namensverwendungen sind nicht behauptet und auch nicht den Akten entnehmbar. Das von der Gesuchstellerin verwendete linke Schriftzeichen lässt sich ihrer Webseite sowie den Werbetafeln an der La- gerhalle entnehmen (act. 2/4, 16/7, 16/11 und 24/36). Das Schreiben der Ge- suchgegnerin vom 12. September 2019 an ihre Kunden, Lieferanten und Partner (act. 2/14) sowie der O._____ (act. 2/26) bekräftigen anderseits, dass die Ge- suchgegnerin das rechts dargestellte Logo verwendet. Der Vergleich der beiden Logos lässt wenig Ähnlichkeiten erkennen; sie unterscheiden sich vom Schriftbild, der graphischen Zeichengestaltung sowie der Farbgebung (act. 2/4, 16/10 und 16/11) deutlich, was auch für den Durchschnittsadressaten auf den ersten Blick erkennbar ist. Das Logo der Gesuchstellerin enthält neben den beiden Namens- bestandteilen "A._____" den Vermerk "… [Vermerk]" sowie eine auffallende Bild- darstellung, während im Logo der Gesuchgegnerin nur das Akronym aufgeführt wird. Die Gesuchstellerin verwendet die Farben grün und weiss auf schwarzem Hintergrund. Welche Farbe die Gesuchgegnerin verwendet, führt die Gesuchstel- lerin nicht aus. Das Logo dürfte gemäss Beilagen je nach Farbe des Hintergrunds weiss auf rot (bis blau schattiert) oder schwarz auf weiss sein (act. 16/10, 2/24 und 2/16). Weder aus Behauptungen der Gesuchstellerin noch aus den Beilagen geht im Übrigen hervor, dass die Gesuchgegnerin den Doppel-Namen "B._____" gebraucht. Eine unerlaubte Anmassung diesbezüglich wäre deshalb bereits man- gels glaubhaft gemachtem Gebrauch zu verneinen. Eben so wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Gesuchstellerin, wie die Gesuchgegnerin dies zu tun scheint, sich oder ihre Dienstleistungen nur mit dem Akronym bezeichnet. Insge- samt werden gemeinsame Merkmale der beiden Logos, die den durchschnittli- chen Adressaten zu Verwechslungen veranlassen könnten, von der Gesuchstelle- rin nicht behauptet und sind auch nicht erkennbar. Bei den beiden Domain-Namen "A'._____.ch" und "B'_____.ch" handelt es sich um die im Internet übliche Kleinschreibweise von Namen. Aus der Kleinschrei- bung lässt sich somit keine besondere Anlehnung eines Namens an den andern herleiten. Das Bundesgericht stellt hinsichtlich der Verwechslungsgefahr bei einer Domain nicht auf den Inhalt der Webseite ab, da der Zugang allein über die Do- main erfolgt (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1.). Umso mehr ist bei der Beurteilung einer
- 18 - allfälligen Verwechslungsgefahr auf die blosse Zeichenfolge sowie den Wortklang und die Betonung abzustellen. Diesbezüglich kann weitestgehend auf die Erwä- gungen beim Firmenschutz verwiesen werden. Insbesondere aufgrund der deut- lich unterschiedlichen Anfangs und Endzeichen sowie der unterschiedlichen Be- tonung zufolge des Doppelvokals zu Beginn und der Doppelkonsonanten am En- de von "A'._____" lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Domain- Namen, zumindest bei summarischer Betrachtung, nicht ausmachen. 6.5.3. Zusammenfassend unterscheiden sich die Namen der Parteien hinsichtlich Zeichen und/oder gestalterischen Elementen deutlich, so dass eine Verwechs- lungsgefahr bei den massgeblichen Personenkreisen, wie Kunden, Partnern, Postboten und Lieferanten, nicht glaubhaft erscheint. Ein Anspruch der Gesuch- stellerin auf die beantragten Verbote gestützt auf Namensrecht ist deshalb zu verneinen. 6.5.4. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und lit. e UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Gemäss Art. 9 UWG kann derjeni- ge, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaft- lichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Gericht beantragen, eine dro- hende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). 6.5.5. Unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Im Lauterkeitsrecht findet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr keine streng kennzeichenbezogene Beurtei- lung Anwendung statt, sondern es ist der Gesamtauftritt am Markt, insbesondere die Produktepräsentation, zu würdigen. Allerdings können das Schriftbild, der Wortklang und der Sinngehalt der Kennzeichen im Einzelfall entscheidend sein. Stets ist die Verwechslungsgefahr aufgrund des tatsächlichen Gebrauchs des Kennzeichens und des sich beim Durchschnittskunden einprägenden Erinne- rungsbildes zu beurteilen. Auch Domain-Namen haben gegenüber den absolut
- 19 - geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unter- stehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2). Die Gesuchstellerin hat keine substantiierten Behauptungen zum Marktauftritt der Gesuchgegnerin und deren Produktepräsentation vorgebracht. Die als Beilage eingereichten Webseiten der Gesuchstellerin vermitteln zwar einen beschränkten Eindruck ihres eigenen Marktauftritts (act. 2/4- 2/8). Die Einreichung von Beilagen ohne nähere Bezugnahme in der Rechtsschrift vermag einem substantiierten Glaubhaftmachen allerdings nicht zu genügen. Zudem ist damit nichts über den Gebrauch der Namen durch die Gesuchgegnerin gesagt. Solche Ausführungen wären jedoch bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen der Gesuchgeg- nerin unerlässlich. Es fehlen damit Behauptungen zum konkreten Namensge- brauch und der Produktepräsentation, was eine Gesamtanalyse, ob die Gesuch- gegnerin unlauter eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat, zum Vornherein verunmöglicht. Wie erwähnt ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Gesuch- gegnerin die Kennzeichenkombination "B._____" überhaupt bei ihrem Marktauf- tritt verwendet. Die Gesuchstellerin konkretisiert im Übrigen als einzige Mass- nahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die Gesuchgegnerin habe ihre Firma geändert und Räumlichkeiten in der Nähe der Gesuchgegnerin bezogen. Was nun die örtliche Nähe betrifft, liegen der Sitz der Gesuchgegnerin und die Lagerräumlichkeiten der Gesuchstellerin nur wenige Grundstücke auseinander (vgl. 2/11). Doch hat die Gesuchgegnerin mit der Einreichung des (teilweise ge- schwärzten) Mietvertrags glaubhaft gemacht, dass sie (noch unter der Firma F._____ AG) ihre Geschäftsräume an der D._____-strasse 2 in C._____ bereits am 25. Oktober 2017, mithin vor der Gründung der Gesuchstellerin am 23. April 2018, anmietete, wenn gleich sie die Räumlichkeiten aufgrund des Neubaus der Liegenschaft erst per 1. April 2019 beziehen konnte (act. 21/15). Aufgrund der zeitlichen Abfolge können das Anmieten der Räumlichkeiten und die Sitzverle- gung von Zürich nach C._____ per 24. Juli 2019 der Gesuchgegnerin nicht als Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zugerechnet werden. Mangels einer Verwechslungsgefahr der Firmen ist auch die Umfirmierung von F._____ AG in B._____ AG aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht zu beanstanden.
- 20 - Somit ist nicht glaubhaft, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt ist. 6.5.6. Im Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, die Gesuchgegnerin erfülle den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, indem sie die kommerzielle, geographi- sche und kennzeichenmässige Nähe zur Gesuchstellerin ausnütze und versuche auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten (act. 1 N 92 ff.). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder Prei- se in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit andern, ihren Waren Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Im Vordergrund steht als Tathandlung der unzulässige Vergleich bzw. die vergleichende Werbung (u.a. STAUBER/ISKIC in: Heizmann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. 3 UWG N 7 ff.), was von der Gesuchstellerin nicht thematisiert wird. Im Weitern wird auch der Tatbestand der Rufausbeutung unter Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG subsumiert. Danach handelt unter anderem derjenige unlauter, der sich in anlehnender Weise mit anderen oder de- ren Leistungen im Wettbewerb begünstigt. Eine Anlehnung liegt vor, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise so verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. den damit bezeichneten Produkten zu wecken (BGE 135 III 446 E. 7.1.). In diesen Zusammenhang fällt wohl der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Gesuchgegnerin habe im September 2019 ein Bild aus einer von der Gesuch- stellerin für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung für die … [Produkt] "O._____" auf ihre eigene Homepage hochgeladen (act. 1 N 33). Die Gesuchstellerin hätte, um den Vorwurf beurteilen zu können, zunächst den gegenüber den Zeichen der Gesuchgegnerin höheren Bekanntheitsgrad der von ihr selber im Markt verwendeten Namen und Logos zu behaupten und glaubhaft zu machen. Zudem hätte sie aufgrund dessen zu plausibilisieren, dass für Kunden wegen des Bekanntheitsgrades ihrer Kennzeichen durch das konkrete Hochladen des Bilds auf die Homepage der Gesuchgegnerin eine nicht den Tatsachen ent- sprechende gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin geschaffen wird. Diesen
- 21 - Anforderungen kommt die Gesuchstellerin mit ihren pauschalen oder gar fehlen- den Behauptungen nicht nach. So macht sie insbesondere keine Angaben zu ih- rem eigenen Erfolg, an welchem die Gesuchgegnerin unlauter teilhaben möchte. Es fehlen zudem nähere Angaben zu ihrer Leistung im Rahmen der für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung betreffend … [Produkt] "O._____". Als Be- leg reicht sie einzig den O._____ (act. 2/26) ein, welcher aber zu ihren Leistungen bzw. zu der von ihr angeblich abgewickelten Produktplatzierung inhaltlich nichts besagt. Ebenso liegen über die Urheberschaft des fraglichen Bildes keinerlei Be- lege vor. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob das Foto mit dem Logo der Gesuch- gegnerin gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin herstellen und eine Anleh- nung bzw. Rufausbeutung vorliegen könnte. Die Gesuchgegnerin behauptet ih- rerseits, am selben H._____-Projekt beteiligt gewesen zu sein und das Projekt konkret ausgeführt zu haben (act. 13 N 44 f. und 33). Als Beleg reicht sie eine E- Mail-Korrespondenz ein, ohne jedoch in der Rechtschrift darauf näher einzugehen (act. 21/16). Da die Beilage nicht selbsterklärend ist, kann sie nicht weiter berück- sichtigt werden. Damit bleibt im Unklaren, welche Partei in welcher Form an die- sem Projekt beteiligt war. Diese Unklarheit wirkt sich zu Ungunsten der Gesuch- stellerin aus, welche die unlauteren Handlungen zu plausibilisieren hat. Damit lässt sich eine unlautere Handlung der Gesuchgegnerin im Sinne einer An- lehnung und Rufausbeutung gemäss Art. 3 Abs.- 1 lit. e UWG nicht erkennen. 6.5.7. Eine konkrete, nur unter die Generalklausel von Art. 2 UWG zu subsumie- rende unlautere Handlung der Gesuchgegnerin wird von der Gesuchstellerin nicht behauptet, weshalb sich weitere Erwägungen hiezu erübrigen. 6.5.8. Zusammenfassend ist ein Anspruch auf die beantragten Massnahmen ge- stützt auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG i. V. m Art. 9 UWG nicht glaub- haft. 6.6. Damit ist es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr aus Firmen-, oder Namens- oder Lauterkeitsrecht ein materieller Anspruch zu- steht, der Gesuchgegnerin die Verwendung ihrer Firma "B._____ AG" sowie der
- 22 - Wortzeichnen "B'_____" oder "B._____" und des Domain-Namens "B'_____.ch" zu verbieten.
7. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). Art. 956 Abs. 2 OR bestimmt für das Firmenrecht explizit, dass die ge- schützten Interessen des Berechtigten beeinträchtigt sein müssen, was bereits angenommen wird, wenn glaubhaft ist, dass dem Berechtigten ein Schaden droht. Ein solcher kann darin bestehen, dass der Berechtigte aufgrund von Verwechs- lungen in seinem Kundenstamm, in seiner Geheimsphäre oder in seinem ge- schäftlichen Ruf beeinträchtigt wird. Ein Verschulden des Schädigers ist nicht notwendig (BGE 73 II 65). 7.2. Da eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Firma "B._____ AG" sowie der Kennzeichen "B'_____", "B._____" und der Domain "B'_____.ch" mit den Kennzeichen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft ist, erscheint eine dadurch bewirkte Marktverwirrung ebenfalls nicht plausibel. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin keine konkreten Behauptungen zur Marktstellung der Parteien und zur Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen im Markt behauptet oder be- legt. Zwar hat sie diverse Falschlieferungen und postalische Falschzustellungen an sie glaubhaft gemacht. All diese Fehler betrafen jedoch ausschliesslich Sen- dungen mit der Gesuchgegnerin als Adressatin. Aufgrund der besonderen örtli- chen Situation, wonach die Gesuchgegnerin ihren postalischen Sitz an der D._____-strasse 2 hat, Zustellungen jedoch nur über die I._____-strasse möglich erscheinen, erweisen sich solche Falschzustellungen unabhängig einer Ver- wechslungsgefahr als nachvollziehbar, zumal die Gesuchgegnerin offenbar zu- nächst noch eine unkorrekte Adresse, nämlich D._____-strasse 5 ihren Partnern und Lieferanten kommunizierte, dort aber nicht angetroffen werden konnte (vgl. act. 12 1 N 10 ff.; act. 2/17, 2/21, 2/22). Demgegenüber behauptet die Gesuch-
- 23 - stellerin nicht substantiiert, dass an sie adressierte Lieferungen und Zustellungen versehentlich zur Gesuchgegnerin an die I._____-strasse gelangten. Darüber hin- aus legt sie nicht dar, weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchgegnerin versehent- lich zugestellte Korrespondenz der Gesuchstellerin einsehen, so erhaltene Infor- mationen zu ihren Gunsten ausnützen oder für die Gesuchstellerin bestimmte Lie- ferungen einbehalten würde. Mit einem solchen Vorwurf würde der Gesuchgegne- rin strafrechtlich relevantes Handeln unterstellt, könnten solche Handlungen doch als Verletzung fremden Eigentums sowie des Fernmeldegeheimnisses qualifiziert werden. Für solch strafbare Handlungen bestehen keinerlei Hinweise. Bei den Vorbringen der Gesuchstellerin (act. 1 N 106 ff.) scheint es sich deshalb um blosse, nicht näher belegte Vermutungen zu handeln. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, in wie fern der Gesuchstellerin durch die Falschzustellungen - abgese- hen von gewissen Umtrieben - ein nicht leicht wieder gutzumachender Schaden entstehen könnte. 7.3. Zusammenfassend mangelt es auch an der Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils.
8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Diese ist anhand der konkreten Um- stände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Re- alerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld ersetzt werden könnte. 8.2. Mangels glaubhaft gemachter Verwechslungsgefahr fehlt es an der Dringlich- keit der beantragten Verbote. Schliesslich darf erwartet werden, dass das bei den Gemeindebehörden in C._____ pendente Verfahren betreffend Änderung der Ad- resse der Gesuchgegnerin (act. 16/12) zur Entschärfung der Situation bei Zustel- lungen an sie beiträgt. Unter den gegebenen Umständen erweisen sich die bean-
- 24 - tragten Massnahmen nicht als derart dringlich, als dass der Gesuchstellerin nicht zuzumuten wäre, ihr Begehren im ordentlichen Verfahren durchzusetzen.
9. Verhältnismässigkeit 9.1. Die Interessen der Gesuchstellerin an der Anordnung der Massnahmen sind gegenüber den Interessen der Gesuchgegnerin am bisherigen Zustand gegenei- nander abzuwägen. Insbesondere sind Nachteile, welche die Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen für die betroffene Seite hat, zu berücksichtigen. Je ein- schneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (BGer. 5P.254/2002 Urteil vom 12. September 2002 E. 2.6; HE180085 E. 5.2.). Das gleiche gilt bei Massnahmen, die auf eine vorläufige Vollstreckung des späteren gutheissenden Urteils im ordentlichen Pro- zess hinauslaufen oder eine definitive Wirkung haben können (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 33; BGE 108 II 228 E. 2c, BGer. 4A_367/2008 vom
14. November 2008). Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung ist ein vorsorgli- ches Verbot des Gebrauchs der Firma nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen, zumal die Gesellschaft, welcher der Gebrauch verboten wird, damit gezwungen würde, die bisherige Firma aufzugeben und eine neue anzunehmen, was erhebli- che wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen könnte (vgl. BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 14). 9.2. Als einzige eigene Nachteile hat die Gesuchstellerin bisher versehentliche Zustellungen und Lieferungen an sie statt die Gesuchgegnerin glaubhaft gemacht. Andere Nachteile durch den Gebrauch der Wortzeichen, wie eine Beeinträchti- gung ihrer Wettbewerbsstellung oder Marktposition, sind weder substantiiert noch belegt. Ihre Nachteile beim Erhalt des aktuellen Zustands scheinen somit wenig einschneidend. Anders präsentiert sich die Situation bei der Gesuchgegnerin im Falle der Anordnung der vorsorglichen Verbote: Würde ihr verboten, ihre Firma und Namen nach einer kurzen Übergangsfrist von 60 Tagen zu verwenden, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie ihre Geschäftstätigkeit nach aussen bis zum Eintrag einer neuen Firma erheblich reduzieren müsste,
- 25 - was erfahrungsgemäss erhebliche finanzielle Einbussen und eine Beeinträchti- gung ihrer Markt- und Wettbewerbsstellung nach sich ziehen würde. Zudem müsste sie sich um eine neue Domain-Bezeichnung sowie ein neues Logo für ih- ren Geschäftsauftritt bemühen, was wiederum finanzielle Investitionen und perso- nelle Ressourcen erfordern würde. Schliesslich aber müsste damit gerechnet werden, dass sie nach einem solchen Firmen- und Namenwechsel selbst bei Ob- siegen nach einem längeren ordentlichen Verfahren nicht zu ihren heutigen Kennzeichen zurückkehren würde, weil dies für ihre Kundschaft verwirrend sein und erneut finanzielle Investitionen nach sich ziehen würde. Die beantragten Ver- bote laufen deshalb auf eine vorläufige Vollstreckung und definitive Wirkung hin- aus. Damit würden sie sich einschneidend auf die Gesuchgegnerin auswirken. Zusammenfassend erweisen sich die Verbote nach einer summarischen Interes- senabwägung als unverhältnismässig.
10. Schlussfolgerung Aus all diesen Gründen sind die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten Massnahmen nicht erfüllt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Beide richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinte- resse und danach nach der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 26 - 12.3. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (act. 4; act. 1 N 9 und act. 13 N 6 und 23 N 24). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG unter Einbezug des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands auf die Hälfte, mithin CHF 4'400.00, festzusetzen. Die Kosten sind aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen. 12.4. Die Parteientschädigung richtet sich im summarischen Verfahren nach den §§ 2, 4, 9 und 11 AnwGebV. Sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr, demnach auf CHF 5'450.–, zu bemessen. Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.–.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'450.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage von act. 23 und 24/32-38.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. - 27 - Zürich, 3. April 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200055-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Urteil vom 2. April 2020 in Sachen A._____ Ltd., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf 1.1. Die Gesuchstellerin überbrachte das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit den oben genannten Anträgen am 6. Februar 2020 dem Einzelgericht am Handelsgericht (act. 1; Beilagen: act. 3/1-30). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten in der mutmasslichen Höhe von CHF 4‘400.00 und der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung des Massnahmenbegehrens angesetzt (act. 4). Die Ge- suchstellerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 6).
- 3 - 1.2. Mit Eingaben vom 20. und 26. Februar 2020 machte die Gesuchstellerin No- ven geltend (act. 7 und 8 sowie act. 9 und 10). Die beiden Eingaben wurden der Gesuchgegnerin umgehend zugestellt. Diese erstattete ihre Gesuchantwort recht- zeitig am 4. März 2020. Darin beantragte sie, das Gesuch sei abzuweisen, even- tualiter sei die Gesuchstellerin zu einer Sicherheitsleistung von CHF 200'000.– zu verpflichten. Zudem sei zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und der Gesuchgegnerin die Akteneinsicht in die Beilagen 15 und 16 zu entziehen, even- tuell zu beschränken (act. 13 und 16/2-19). Mit Verfügung vom 10. März 2020 wurde der Gesuchgegnerin Gelegenheit zur Schwärzung ihrer Beilagen 15 und 16 gewährt (act. 18), worauf sie die beiden Beilagen am 16. März 2020 teilweise anonymisiert wieder einreichte (act. 21/15 und 21/16), in welcher Form sie der Gesuchstellerin zur Einsicht zugestellt wurden. 1.3. Am 27. März 2020 machte die Gesuchstellerin von ihrem Replikrecht Ge- brauch und reichte eine Stellungnahme zur Massnahmenantwort ein (act. 23). 1.4. Der Prozess erweist sich als spruchreif, zumal ein ordentlicher Schriften- wechsel durchgeführt worden ist und die Parteien im summarischen Verfahren keinen Anspruch auf einen zweiten unbeschränkten Vortrag haben (vgl. Art. 253 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel nicht mehr anzusetzen. Da das Gesuch abzuweisen ist, kann im Übrigen darauf verzichtet werden, der Gesuchgegnerin das "Duplikrecht" zu gewähren.
2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die am tt.mm.2018 gegründete Gesuchstellerin ist eine Private Limited Company by Shares (Ltd.) englischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kunden- und … (act. 2/1). Sie bietet die Planung von Veranstaltungen, Messen und Produktlancierungen an und stellt die Logistik (u.a. Installation und Demontage) für die Durchführung von Veranstal- tungen und Promotionen von Kunden aller Wirtschaftsbranchen zur Verfügung (act. 1 N 12 f.; act. 2/4 und 5). Sie betreibt in C._____ [Ort] an der D._____- strasse 1 ihren Lagerstandort.
- 4 - 2.2. Die Gesuchgegnerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich …, Organisation von Veranstal- tungen ... Zudem kann sie sich als … (act. 2/2). Sie wurde am tt.mm.1998 unter der Firma E._____ GmbH gegründet. In der Folge änderte sie im September 2001 ihre Gesellschaftsform in eine Aktiengesellschaft und liess ihren Namen im Janu- ar 2017 in F._____ AG und am tt. September 2019 in B._____ AG umfirmieren (act. 2/2). 2.3. Am 30. August 2019 hinterlegte die Gesellschaft G._____s AG die Wortmar- ke "B'_____" beim Institut für Geistiges Eigentum für die Klassen 35 (Werbung), 39 (u.a. Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren) sowie die Klas- sen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (Forschungsdienstleistungen). Die Marke wurde am tt. September 2019 registriert (act. 2/12). Zudem verfügt sie über die Domain "B'_____.ch" (act. 2/15 und 16). Die G._____s AG hat ihren Sitz in der gleichen Liegenschaft wie die Ge- suchgegnerin an der D._____-strasse 2 in C._____. Ihre Logistikabteilung war in die Gesuchgegnerin überführt worden (act. 2/10).
3. Parteivorbringen 3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen gel- tend, sie habe sich unter der Bezeichnung "A'._____", "A._____" und "A'._____.ch" erfolgreich als Anbieterin von Events- und Promotionslogistikdienst- leistungen auf dem Markt etabliert. Zufolge der geschäftlichen, lokalen und fir- menmässigen Nähe der Gesuchgegnerin zur Gesuchstellerin seien bereits wie- derholt Falschlieferungen für die Gesuchgegnerin bei der Gesuchstellerin einge- gangen und Zustellungen von Postsendungen an die Gesuchgegnerin an sie fehlgeleitet worden. Aufgrund der sehr ähnlichen Firmenbezeichnung und Zei- chen- bzw. Namensverwendungen entstehe eine Marktverwirrung. Es bestehe aufgrund der Verwechslungsgefahr die Möglichkeit, dass vertrauliche Geschäfts- geheimnisse der Gesuchstellerin, wie Kundeninformationen, Offerten und Rech- nungen, bei der Gesuchgegnerin landeten und diese die Daten unlauter nutze.
- 5 - Weiter sei zu befürchten, dass durch Fehllieferungen für die Gesuchstellerin be- stimmte Lieferungen zur Gesuchgegnerin gelangen und abhandenkommen wür- den. Die Gesuchgegnerin versuche, mit der Firmenähnlichkeit und der örtlichen Nähe als Trittbrettfahrerin auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten. So ha- be sie im September 2019 ein Bild der Gesuchstellerin aus deren Produkteplatzie- rung für H._____ SA auf ihre eigene Homepage hochgeladen und erst auf Auffor- derung von H._____ SA entfernt. Trotz Abmahnung benutze die Gesuchgegnerin weiterhin ihre Firma und Bezeichnungen. Die Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" einerseits sowie die verwendeten Namen "A._____" und "B._____" bzw. "A'._____" und "B'_____" sowie die Domain-Namen "A'._____.ch" bzw. "B'_____.ch" würden das gleiche Schriftbild sowie im Wesentlichen, d.h. bezüg- lich der massgeblichen Mittelsilben "… [Silben]", den gleichen prägenden Wort- klang aufweisen. Zudem sei die Rechtsform beider Gesellschaften identisch. Hin- zu komme das übereinstimmende Dienstleistungsangebot und die enorme geo- graphische Nähe. Diese Umstände würden auch falsche Zusammenhänge der beiden Gesellschaften suggerieren. Die Gesuchgegnerin lehne sich mit ihrer vor kurzem geänderten Firmenbezeichnung, der Namensverwendung und Örtlichkeit in rufausbeuterischer Weise an die erfolgreiche Gesuchstellerin an. Die Gesuch- gegnerin habe wertvolle Mitarbeiter und Kunden an die Gesuchstellerin verloren, missgönne ihr nun den Erfolg und wolle davon unlauter profitieren. Durch den Verlust von Geschäftsgeheimnissen und der Marktverwirrung würden der Ge- suchstellerin erhebliche materielle und immaterielle Nachteile drohen. Die bean- tragten Massnahmen seien dringlich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Behauptungen der Gesuchgegnerin Die Gesuchgegnerin bringt zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammen- gefasst vor, sie habe ihren postalischen Sitz zwar an der D._____-strasse 2, ihr Domizil befinde sich aber tatsächlich an der benachbarten I._____-strasse in C._____, weil der Eingang zur Liegenschaft D._____-strasse 2 beim Neubau an die I._____-strasse verschoben worden sei. Die Gemeinde habe es bisher ver- säumt, eine Adressberichtigung vorzunehmen; ein entsprechendes Verfahren sei seit Monaten pendent. Die Gesuchgegnerin lasse sich über die D._____-strasse
- 6 - gar nicht erreichen. Die Falschlieferungen hätten deshalb nichts mit der Ver- wechslung der Firmen oder Logos der Parteien zu tun, sondern seien auf die spe- ziellen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen. Die Gesuchgegnerin habe bisher nie eine Zustellung für die Gesuchstellerin erhalten. Der Vorwurf, sie würde die Falschzustellungen öffnen und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin aus- nützen, sei unbegründet. Überdies habe sie den Mietvertrag für die D._____- strasse 2 in C._____ bereits im Jahr 2017 unterzeichnet. Die Gesuchgegnerin verfüge über eine 20-jährige Erfahrung in den Bereichen Retaillogistik sowie Events- und Promotionlogistik. Die Firmenzeichen sowie die verwendeten Logos der Parteien seien visuell und akustisch deutlich zu unterschieden. Das Akronym "B'_____" ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von Logistik für Events, Pro- motion und Services. Auch die Logos der Parteien würden keine Ähnlichkeiten aufweisen. Eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Institut für Geistiges Eigen- tum (IGE) und eine Firmenähnlichkeitsrecherche beim eidg. Handelsregisteramt (EHRA) hätten bestätigt, dass keine Ähnlichkeiten zu anderen Namen und Firmen bestünden. Erst nach diesen Abklärungen sei am 30. August 2019 die Marke "B'_____" beim IGE eingetragen und die F._____ AG in "B._____ AG" umfirmiert worden. Auch seien keine spezifischen Tatbestände des Lauterkeitsrechts, wie Rufschädigung oder eine rechtswidrige Anlehnung, erfüllt. Es fehle deshalb schon am materiellen Verfügungsanspruch für die beantragten Verbote. Zudem sei mangels Verwechslungsgefahr kein Verfügungsgrund und keine Dringlichkeit ge- geben. Da ihr die Verbote erheblichen Schaden zufügen würden, seien die bean- tragten Massnahmen unverhältnismässig (act. 13).
4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens, welches sich auf Firmen-, Namens- und Lauterkeitsrecht stützt, gegeben (Art. 36 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 20 lit. a und c ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 13 N 4).
- 7 - 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO i. V. m. § 44 lit. a GOG). 4.3. Die Gesuchgegnerin hat in ihrer Replik vom 27. März 2020 ausser bezüglich eines E-Mails von J._____ vom 4. März 2020 und einer erneuten Fehlfahrt (act. 23 N 14 ff.) hinsichtlich keiner Behauptung die Novenqualität behauptet oder dargetan, weshalb ihre Eingabe nur im Rahmen des üblichen Replikrechts zu be- rücksichtigen ist.
5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). 5.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub-
- 8 - haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be- seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).
6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch, den Gebrauchs der Firma "B._____ AG" vorsorglich zu verbieten, im Wesentlichen auf Art. 951 OR und 956 OR, den Anspruch hinsichtlich der Bezeichnungen "B._____" sowie "B'_____" auf den Namensschutz von Art. 29 ZGB. Schliesslich beruft sie sich bezüglich unlau- terer und rufausbeutender Zeichenverwendung auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG in Verbindung mit Art. 9 UWG. Ein Verbot, den Domain- Namen "B'_____.ch" zu gebrauchen, wird zwar vom Wortlaut der Anträge nicht umfasst.
- 9 - Aus der Begründung zum Massnahmen Gesuchs geht allerdings unmissverständ- lich hervor, dass mit der Massnahme auch der Gebrauch des Domain-Namens "B'_____.ch" verboten werden soll (act. 1 N 3), weshalb nachfolgend darauf eben- falls einzugehen ist. 6.3. Die Gesuchstellerin ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Firmen-, Namens- sowie Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert, zumal ihre Firma im Schweizeri- schen Handelsregister eingetragen ist und sie als Betroffene der angeblich rechtswidrigen Handlungen gilt. Sodann ist die Gesuchgegnerin als potentiell ver- letzende Gesellschaft hinsichtlich all dieser Ansprüche passivlegitimiert (zum Fir- menschutz: BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 17). Als Halterin des Do- main-Namens "B'_____.ch" ist zwar die G._____s AG eingetragen (act. 2/15). Es blieb jedoch unbestritten, dass die Gesuchgegnerin diesen Domain-Namen im In- ternet für ihren Auftritt benutzt und dieser zu ihrer Homepage führt. Ihre Passivle- gitimität ist deshalb nach summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Benutzung dieses Domain-Namens zu bejahen. 6.4. Da Art. 29 ZGB als lex generalis gegenüber Art. 956 OR als lex specialis nur subsidiär zur Anwendung gelangt (BSK ZGB-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 6 und 61 ff.), ist der Gebrauch der Firma primär nach Art. 951 OR i. V. m. Art. 956 OR zu beurteilen. 6.4.1. Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaf- ten, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. Die im Handelsregister eingetragene und im SHAB veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berech- tigten zu ausschliesslichem Gebrauch zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch steht der Gesellschaft zu, die ihre Firma zuerst im schweizerischen Handelsregister eintragen liess. Massgeblich
- 10 - beim Firmenschutz ist ausschliesslich der eingetragene Firmenwortlaut. Unbe- achtlich bleibt die graphische Gestaltung des Schriftbildes. Die Ausschliesslichkeit des Gebrauchs bedeutet, dass sich die später eingetragene Firma hinreichend von der älteren unterscheiden muss. Eine solche Unterscheidung fehlt, wenn die Gefahr der Verwechslung besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Ver- wechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich miteinander verbun- den (mittelbare Verwechslungsgefahr; BGer 4A_123/2015 E. 4.2. vom 25. August 2015; BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 5). Es genügt für die Annahme von Verwechslungsgefahr, wenn Verwechslungen wahrscheinlich sind. Tatsächli- che Verwechslungen können Indizien für eine bestehende Verwechslungsgefahr sein. Sie reichen indessen für sich allein nicht aus, um die mangelnde Unter- scheidbarkeit zweier Firmen zu belegen, zumal der Firmenschutz nicht jegliche entfernte Verwechslungsmöglichkeit ausschliessen will, sondern nur Verwechs- lungen verhindern soll, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE122 III 396 E. 2c). Auszugehen ist von der Wahrnehmung einer normal unterscheidungsfähigen Person bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGE 40 II 123f.). Primär ist zu fragen, ob im Er- innerungsbild eine deutliche Unterscheidbarkeit vorliegt, wobei die Firmen als Ganzes zu vergleichen sind (BGer 4A_123/2015 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung sind das Zeichenbild, der Klang, die Stellung und der Sinngehalt der Zeichen der beiden Firmen zu gewichten. Dabei sind prägnante und einprägsame Elemente, wie ein fantasievoller Namensbestandteil, oft entscheidend. Schwache Elemente lehnen sich tendenziell eng an Sachgebegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an und beeinflussen den Gesamteindruck daher weniger (vgl. BGE 140 III 297 E. 7; BGer. 4A_669/2011 Urteil vom 5. März 2012 E. 2.2). Die Bezeichnung der Rechtsform sowie Akronyme ohne Verkehrsgeltung gelten als typischerweise kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile (BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 951 N 9). Bei Unternehmen, die über nahe beieinander liegende Geschäfts- räumlichkeiten verfügen oder die im Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, gilt ein eher strenger Massstab (4A_123/2015 E. 2 vom 25. August 2015).
- 11 - 6.4.2. Die Firmen beider Parteien sind im Handelsregister eingetragen und wur- den im SHAB veröffentlicht (act. 2/1 und 2/2), wobei die Firma der Gesuchstellerin am tt.mm.2018 (act. 2/1) und damit früher als diejenige der Gesuchgegnerin (Ein- tragung am tt.mm.2019; act. 2/2) eingetragen wurde. Die Gesuchstellerin kann sich somit für den Schutz des ausschliesslichen Gebrauchs ihrer Firma im Ge- schäftsverkehr mit Dritten auf die Schutznorm von Art. 956 Abs. 2 OR berufen. Zu prüfen ist damit, ob sich die Firma der Gesuchgegnerin genügend von derjenigen der Gesuchstellerin unterscheidet. Zunächst fällt in Betracht, dass sich beide Firmen aus jeweils drei Bestandteilen zusammensetzen: einem Bestandteil aus Grossbuchstaben (Akronym), den Zu- satz "… [Zusatzwort]" sowie die Rechtsform "Ltd." und "AG". Der zweite Teil "… [Zusatzwort]" ist bei beiden Firmen identisch. Allein aus der Dreiteilung, dem glei- chen Aufbau sowie dem Mittelwort "… [Zusatzwort]" ist eine Verwechslungsgefahr noch nicht zu bejahen. Die Bezeichnung "… [Zusatzwort]" weist in genereller Form auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaften hin, nämlich dass sie sich mit der Planung und Steuerung von Abläufen beschäftigen. In welchen Bereichen sie die … [Zusatzwort] anbieten, ergibt sich daraus nicht. Wie die Gesuchgegnerin glaubhaft dargelegt hat, findet sich das Wortzeichen "… [Zusatzwort]" in zahlrei- chen Firmen in der Schweiz (act. 16/8). Ihm kommt deshalb keine einprägsame sondern bloss kennzeichungsschwache Wirkung zu. Auch den Abkürzungen der Gesellschaftsformen "AG" bzw. "Ltd." ist generell keine kennzeichnungsstarke Bedeutung beizumessen. Die Gesellschaftsformen unterscheiden sich im Übrigen deutlich von einander. Die Abkürzung "AG" steht für eine schweizerische Aktien- gesellschaft, während das Kürzel "Ltd." üblicherweise für eine der schweizeri- schen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachgebildete Unternehmung engli- schen Rechts steht. Ebenso weisen sie akustisch keinerlei Übereinstimmungen auf. Die Firmenbestandteilen "… [Zusatzwort] Ltd." und "… [Zusatzwort] AG" dürf- ten beim Durchschnittsadressaten aber dennoch eher in schwacher Erinnerung bleiben. Prägende Elemente sind deshalb die Akronyme "A'._____" und "B'_____", wes- halb ihrem Klang und kennzeichnerischen Schriftbild massgebliche, identifizieren-
- 12 - de Bedeutung zuzurechnen ist. Beide Firmenbestandteile setzen sich aus vier Grossbuchstaben zusammen und verfügen über keinen ohne weiteres ersichtli- chen Sinngehalt. Der Gesuchstellerin ist insoweit zuzustimmen, dass die mittleren Buchstaben "… [Silben]" bei beiden identisch sind. Hingegen unterscheiden sich die Wortanfange mit "… [Silbe]" bzw. "… [Silbe]" sowohl optisch als auch im Klang erheblich. Das gleiche gilt für die Endungen "[Silbe]" und "[Silbe]". Beim Schriftbild sticht im Wortzeichen "A'._____" zusätzlich der Doppelkonsonant ins Auge. Auffallend und prägend ist überdies der im deutschen Sprachgebrauch e- her selten verwendete Buchstabe "[Silbe]" am Anfang. "A'._____" verfügt damit über zwei Vokale; B'_____ über einen. Daraus sowie aus der Endung mit Doppel- konsonanten bei "A'._____" ergeben sich bei der Aussprache unterschiedliche Rhythmen und Betonungen der beiden Akronyme. Beide Zeichen lassen sich fer- ner auf den ersten Blick und Klang mit keinen besonderen Assoziationen verknüp- fen, zumal - mangels substantiierter Behauptungen - keines der Kennzeichen über einen besonderen allgemeinen Bekanntheitsgrad verfügt. Die Akronyme vermitteln keine Hinweise auf spezielle oder überschneidende Tätigkeitsgebiete ihrer Gesellschaften. Die charakteristischen, in Erinnerung bleibenden Wortzei- chen, die Akronyme, unterscheiden sich damit insgesamt prima vista visuell und akustisch deutlich voneinander und haben keine auffallende besondere inhaltliche Bedeutung. Die Gesamtbetrachtung ergibt daher im Rahmen einer summarischen Betrach- tung, dass die beiden Firmen "A._____ Ltd." und "B._____ AG" in den Akronymen und den unterschiedlichen Gesellschaftsabkürzungen am Ende sich akustisch und optisch deutlich unterscheiden, so dass keine massgebliche Verwechslungs- gefahr plausibel ist. Auch ergeben sich keine Assoziationen darüber, dass die beide Unternehmen miteinander verbunden oder im gleichen Segment tätig sein könnten. Die von der Gesuchgegnerin eingereichte Firmenrecherche bestätigt ferner, dass alleine aufgrund der Zeichenabfolge keine Ähnlichkeit der Firma der Gesuchgegnerin mit derjenigen der Gesuchstellerin gefunden wurde (act. 16/4). Aufgrund einer summarischen Prüfung der Firmen ist eine massgebliche Ver- wechslungsgefahr somit nicht glaubhaft.
- 13 - Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten falschen Lieferungen (act. 2/17-19) und postalische Falschzustellungen (act. 2/21-23 und 24/33) sowie die Tatsachen nichts zu ändern, dass beide Firmen ihre Dienstleis- tungen im gleichen Sektor (Event- und Promotionlogistik) anbieten und nahe bei- einander liegende Räumlichkeiten benützen. Zunächst lassen die Firmen, wie er- wähnt, keinen Schluss auf eine innergesellschaftliche Verbindung, eine Konkur- renzsituation oder eine Tätigkeit im gleichen Markt zu, weshalb assoziierte (nicht bestehende) Verbindungen zwischen den Parteien nicht glaubhaft sind. Die räum- liche Nähe wird zudem dadurch relativiert, dass die Gesuchstellerin ihren Firmen- sitz an der K._____-strasse 3 in der Stadt Zürich und die Gesuchgegnerin den ih- ren an der D._____-strasse 2 in C._____ hat. Die Gesuchstellerin besitzt zwar Lagerräume an der D._____-strasse 1 in C._____, führt aber ihre Geschäftskor- respondenz glaubhaft über ihre Adresse am Hauptsitz (act. 2/6 S. 3). So gibt sie diese Adresse denn auch offiziell als Kontaktadresse auf ihrer homepage "A'._____.ch" (Stand 30. März 2020) an. Die Gesuchgegnerin vermag weiter nachvollziehbar darzulegen, dass die besonderen örtlichen Umstände und nicht eine Verwechslungsgefahr der Firmen zu den Falschzustellungen führt. Die Ge- suchgegnerin hat ihre postalische Adresse an der D._____-strasse 2. Es ist je- doch aufgrund der Plan-Beilage (act. 2/11) und google maps glaubhaft, dass ihr Zugang aufgrund des Neubaus ausschliesslich über die I._____-strasse erfolgen kann. Bei der D._____-strasse handelt es sich um eine Sackgasse. Eine Zustel- lung an sie über die D._____-strasse scheint deshalb nicht möglich, was glaub- haft zu Verwirrung bei Sendungen und Lieferungen an die Gesuchgegnerin führt. Es ist nachvollziehbar, dass Lieferanten auf der vergeblichen Suche nach dem Eingang der Räumlichkeiten der Gesuchgegnerin versehentlich an die Gesuch- stellerin gelangen, welche über eine grosse, auffallende Lagerhalle an der D._____-strasse 4 verfügt (act. 2/9 und 24/36). Die Gesuchstellerin hat zudem nicht behauptet und belegt, dass an sie gerichtete Zustellungen versehentlich an die Gesuchgegnerin gelangt sind. Die Gesuchgegnerin verneint solche ausdrück- lich. Ihre Aussage lässt sich mangels gegenteiligen Anhaltspunkten bisher nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass die Gesuchstellerin bei verse- hentlichen Falschlieferungen oder wichtigen postalischen Falschzustellungen an
- 14 - die Gesuchgegnerin wegen Ausbleiben erwarteter Lieferungen oder Nachfragen der Absender von solchen Kenntnis erlangt hätte. Damit ist einstweilen glaubhaft, dass lediglich Sendungen an die Gesuchgegnerin fälschlicherweise bei der Ge- suchstellerin zugehen, nicht aber umgekehrt, was gegen eine grundsätzliche Verwechslungsgefahr der beiden Firmen spricht. Die Gesuchgegnerin hat belegt, dass sie bestrebt ist, die örtlichen, verwirrenden Verhältnisse zu verbessern, um Fehlzustellungen an die Gesuchstellerin inskünftig zu vermeiden. Deswegen hat sie bei der Behörde ein Gesuch um Änderung ihrer Adresse gestellt (act. 16/12). Überdies scheinen auch weitere an der D._____-strasse 2 in C._____ domizilierte Firmen, wie die G._____s AG und L._____ AG, deren Firmen keinerlei Ähnlichkei- ten mit derjenigen der Gesuchstellerin aufweisen, vergleichbare Probleme zu ha- ben (act. 16/13). Schliesslich führen auch die von der Gesuchstellerin eingereich- ten E-Mails von M._____ vom 25. Oktober 2019 (act. 2/20), N._____ vom
9. Dezember 2019 (act. 2/24) und J._____ vom 4. März 2020 (act. 24/32) zu kei- ner anderen Beurteilung. Die Gesuchstellerin hat die Zusammenhänge und Hin- tergründe dieser E-Mails nicht behauptet und erläutert, so dass deren Inhalt und Tragweite nicht plausibilisiert werden kann. Aus keinem E-Mail lässt sich sodann eine konkrete Verwechslungsgefahr entnehmen. Auch der Umstand, dass die Parteien bei einer Google-Abfrage nach dem Stichwort "… C._____" übereinan- der aufgelistet würden, spielt keine Rolle. Die Gesuchstellerin hat die Kriterien, nach welchen goolge ihre Treffer jeweils auflistet, weder behauptet noch belegt. Die beiden Firmen lassen sich zudem von einem lesekundigen Durchschnittsad- ressaten auch bei Übereinanderlistung in der Ergebnisliste hinreichend unter- scheiden, zumal aufgrund der Nennung beider Firmen erhellt, dass es sich nicht um dieselbe sondern um zwei verschiedene Unternehmungen handelt. 6.4.3. Insgesamt ist eine hinreichende Verwechslungsgefahr der Firmen der Par- teien nicht glaubhaft, weshalb im summarischen Verfahren ein Anspruch der Ge- suchstellerin aus Firmenschutz gemäss Art. 956 Abs. 2 OR zu verneinen ist. 6.5. Im Weitern ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf die beantragten Verbote der Verwendung der Bezeichnungen “B'_____” oder “B._____” bzw. des Domain-
- 15 - Namens “B'_____.ch” aus Persönlichkeits-/Namensschutz gemäss Art. 29 ZGB herleiten lässt. 6.5.1. Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung klagen (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dem Namen kommt Kennzeichnungs- bzw. Identifikationsfunktion zu. Der Namensschutz er- streckt sich nicht nur auf die Kennzeichnung der eigenen Person sondern auch auf diejenige ihrer Sachen, Geschäftsbetriebe, selbst geschaffenen Werke und Einrichtungen, Veranstaltungen und Internet Webseiten (BSK ZGB I-ROLAND BÜH- LER, Art. 29 N 19). Domain-Namen bezeichnen zwar grundsätzlich nur die Netz- werkadresse und identifizieren einen Rechner. Ein Domain-Name ist aber dann als Name zu qualifizieren, wenn der Verkehr den Domainnamen verwendet, um sich direkt auf die dahinter stehende Person zu beziehen. Art. 29 ZGB setzt als Erstes eine unbefugte Namensanmassung voraus. Eine sol- che ist gegeben, wenn durch den tatsächlichen Zeichengebrauch eine Verwechs- lungsgefahr geschaffen wird. Ob diese vorliegt, wird im ganzen Kennzeichenrecht (Namens-, Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrecht) grundsätzlich nach den glei- chen Kriterien beurteilt (BGE 128 III 353 E. 4; HEINEMANN, in Heinemann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 39; BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 43). Sie be- steht also, wenn die Zeichen als solche verwechselbar sind, aber auch dann, wenn sie falsche Zusammenhänge bewirken können, in dem die Namensträger zu Unrecht in eine Beziehung gebracht werden, die ein Träger ablehnt und auch ablehnen darf (BGE 128 III 403, BGE 112 372, BGer. 4C.360/2005 E. 3.1. vom
12. Januar 2006). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich beim Namensschutz massgeblich anhand des jeweiligen Zeichengebrauchs. Es ist eine Gesamtwürdi- gung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch die Gestaltung der zu vergleichenden Namen zu beachten ist (BSK ZGB I-ROLAND BÜHLER, Art. 29 N 45). Massgebend ist der Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise (BGer. 4C.341/2005 E. 5.2.). Die unbefugte Namensverwendung setzt weiter voraus, dass dadurch schützenswerte Interessen des Berechtigten erheblich verletzt wer-
- 16 - den (BGE 116 III 469). Eine Verwechslungsgefahr bedeutet damit nicht zwingend eine Persönlichkeitsverletzung, welche Schutzmassnahmen nach Art. 29 ZGB rechtfertigt. 6.5.2. Die Namensqualität der in Frage stehenden Zeichen einschliesslich der Domain-Namen wird von keiner Partei bestritten. Hinsichtlich der Verwechslungs- gefahr durch den Gebrauch der zwei Kennzeichen "B'_____" und "B._____" als solche kann zunächst auf die Erwägungen beim Firmenrecht verwiesen werden. Danach bilden jeweils die Akronyme "B'_____" und "A'._____" die einprägsamen und unterscheidungsstärkeren Elemente des Namens, während dem Wort "… [Zusatzwort]" nur kennzeichnungsschwache Wirkung beizumessen ist. Die Na- men "B'_____" und "A'._____" unterscheiden sich visuell und akustisch hinrei- chend, um eine Verwechslungsgefahr anhand der Zeichen zu verhindern. In die Gesamtbeurteilung beim Namensschutz ist zusätzlich die Gestaltung und konkre- te Art und Weise der Verwendung der Namen einzubeziehen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Gesuchstellerin zur graphischen Gestaltung und der tatsächlichen Verwendung der Namen durch die Parteien keine substantiierten konkreten Be- hauptungen vorgebracht hat. Sie behauptet nicht, für welche konkreten Sachen, konkreten Werke oder Veranstaltungen die Gesuchgegnerin die Namen "B'_____" oder "B._____" wie verwendet und inwiefern der Gesuchstellerin dadurch eine mittelbare oder unmittelbare Verwechslung für sie selber oder ihre Sachen, Dienstleistungen etc. droht. Auch macht sie keine Ausführungen zur Gestaltung der einzelnen Namenszeichen bzw. Logos. Gemäss den Angaben der Gesuch- gegnerin, welche durch Belege untermauert werden, kann allerdings davon aus- gegangen werden, dass die Parteien primär folgende Namenlogos verwenden (act. 13 N 32 f. und 92): … [Logo 1] … [Logo 2]
- 17 - Andere Namensgestaltungen und Namensverwendungen sind nicht behauptet und auch nicht den Akten entnehmbar. Das von der Gesuchstellerin verwendete linke Schriftzeichen lässt sich ihrer Webseite sowie den Werbetafeln an der La- gerhalle entnehmen (act. 2/4, 16/7, 16/11 und 24/36). Das Schreiben der Ge- suchgegnerin vom 12. September 2019 an ihre Kunden, Lieferanten und Partner (act. 2/14) sowie der O._____ (act. 2/26) bekräftigen anderseits, dass die Ge- suchgegnerin das rechts dargestellte Logo verwendet. Der Vergleich der beiden Logos lässt wenig Ähnlichkeiten erkennen; sie unterscheiden sich vom Schriftbild, der graphischen Zeichengestaltung sowie der Farbgebung (act. 2/4, 16/10 und 16/11) deutlich, was auch für den Durchschnittsadressaten auf den ersten Blick erkennbar ist. Das Logo der Gesuchstellerin enthält neben den beiden Namens- bestandteilen "A._____" den Vermerk "… [Vermerk]" sowie eine auffallende Bild- darstellung, während im Logo der Gesuchgegnerin nur das Akronym aufgeführt wird. Die Gesuchstellerin verwendet die Farben grün und weiss auf schwarzem Hintergrund. Welche Farbe die Gesuchgegnerin verwendet, führt die Gesuchstel- lerin nicht aus. Das Logo dürfte gemäss Beilagen je nach Farbe des Hintergrunds weiss auf rot (bis blau schattiert) oder schwarz auf weiss sein (act. 16/10, 2/24 und 2/16). Weder aus Behauptungen der Gesuchstellerin noch aus den Beilagen geht im Übrigen hervor, dass die Gesuchgegnerin den Doppel-Namen "B._____" gebraucht. Eine unerlaubte Anmassung diesbezüglich wäre deshalb bereits man- gels glaubhaft gemachtem Gebrauch zu verneinen. Eben so wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Gesuchstellerin, wie die Gesuchgegnerin dies zu tun scheint, sich oder ihre Dienstleistungen nur mit dem Akronym bezeichnet. Insge- samt werden gemeinsame Merkmale der beiden Logos, die den durchschnittli- chen Adressaten zu Verwechslungen veranlassen könnten, von der Gesuchstelle- rin nicht behauptet und sind auch nicht erkennbar. Bei den beiden Domain-Namen "A'._____.ch" und "B'_____.ch" handelt es sich um die im Internet übliche Kleinschreibweise von Namen. Aus der Kleinschrei- bung lässt sich somit keine besondere Anlehnung eines Namens an den andern herleiten. Das Bundesgericht stellt hinsichtlich der Verwechslungsgefahr bei einer Domain nicht auf den Inhalt der Webseite ab, da der Zugang allein über die Do- main erfolgt (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1.). Umso mehr ist bei der Beurteilung einer
- 18 - allfälligen Verwechslungsgefahr auf die blosse Zeichenfolge sowie den Wortklang und die Betonung abzustellen. Diesbezüglich kann weitestgehend auf die Erwä- gungen beim Firmenschutz verwiesen werden. Insbesondere aufgrund der deut- lich unterschiedlichen Anfangs und Endzeichen sowie der unterschiedlichen Be- tonung zufolge des Doppelvokals zu Beginn und der Doppelkonsonanten am En- de von "A'._____" lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Domain- Namen, zumindest bei summarischer Betrachtung, nicht ausmachen. 6.5.3. Zusammenfassend unterscheiden sich die Namen der Parteien hinsichtlich Zeichen und/oder gestalterischen Elementen deutlich, so dass eine Verwechs- lungsgefahr bei den massgeblichen Personenkreisen, wie Kunden, Partnern, Postboten und Lieferanten, nicht glaubhaft erscheint. Ein Anspruch der Gesuch- stellerin auf die beantragten Verbote gestützt auf Namensrecht ist deshalb zu verneinen. 6.5.4. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und lit. e UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Gemäss Art. 9 UWG kann derjeni- ge, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaft- lichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Gericht beantragen, eine dro- hende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). 6.5.5. Unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Im Lauterkeitsrecht findet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr keine streng kennzeichenbezogene Beurtei- lung Anwendung statt, sondern es ist der Gesamtauftritt am Markt, insbesondere die Produktepräsentation, zu würdigen. Allerdings können das Schriftbild, der Wortklang und der Sinngehalt der Kennzeichen im Einzelfall entscheidend sein. Stets ist die Verwechslungsgefahr aufgrund des tatsächlichen Gebrauchs des Kennzeichens und des sich beim Durchschnittskunden einprägenden Erinne- rungsbildes zu beurteilen. Auch Domain-Namen haben gegenüber den absolut
- 19 - geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unter- stehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2). Die Gesuchstellerin hat keine substantiierten Behauptungen zum Marktauftritt der Gesuchgegnerin und deren Produktepräsentation vorgebracht. Die als Beilage eingereichten Webseiten der Gesuchstellerin vermitteln zwar einen beschränkten Eindruck ihres eigenen Marktauftritts (act. 2/4- 2/8). Die Einreichung von Beilagen ohne nähere Bezugnahme in der Rechtsschrift vermag einem substantiierten Glaubhaftmachen allerdings nicht zu genügen. Zudem ist damit nichts über den Gebrauch der Namen durch die Gesuchgegnerin gesagt. Solche Ausführungen wären jedoch bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen der Gesuchgeg- nerin unerlässlich. Es fehlen damit Behauptungen zum konkreten Namensge- brauch und der Produktepräsentation, was eine Gesamtanalyse, ob die Gesuch- gegnerin unlauter eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat, zum Vornherein verunmöglicht. Wie erwähnt ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Gesuch- gegnerin die Kennzeichenkombination "B._____" überhaupt bei ihrem Marktauf- tritt verwendet. Die Gesuchstellerin konkretisiert im Übrigen als einzige Mass- nahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die Gesuchgegnerin habe ihre Firma geändert und Räumlichkeiten in der Nähe der Gesuchgegnerin bezogen. Was nun die örtliche Nähe betrifft, liegen der Sitz der Gesuchgegnerin und die Lagerräumlichkeiten der Gesuchstellerin nur wenige Grundstücke auseinander (vgl. 2/11). Doch hat die Gesuchgegnerin mit der Einreichung des (teilweise ge- schwärzten) Mietvertrags glaubhaft gemacht, dass sie (noch unter der Firma F._____ AG) ihre Geschäftsräume an der D._____-strasse 2 in C._____ bereits am 25. Oktober 2017, mithin vor der Gründung der Gesuchstellerin am 23. April 2018, anmietete, wenn gleich sie die Räumlichkeiten aufgrund des Neubaus der Liegenschaft erst per 1. April 2019 beziehen konnte (act. 21/15). Aufgrund der zeitlichen Abfolge können das Anmieten der Räumlichkeiten und die Sitzverle- gung von Zürich nach C._____ per 24. Juli 2019 der Gesuchgegnerin nicht als Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zugerechnet werden. Mangels einer Verwechslungsgefahr der Firmen ist auch die Umfirmierung von F._____ AG in B._____ AG aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht zu beanstanden.
- 20 - Somit ist nicht glaubhaft, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt ist. 6.5.6. Im Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, die Gesuchgegnerin erfülle den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, indem sie die kommerzielle, geographi- sche und kennzeichenmässige Nähe zur Gesuchstellerin ausnütze und versuche auf dem Erfolg der Gesuchstellerin mitzureiten (act. 1 N 92 ff.). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder Prei- se in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit andern, ihren Waren Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Im Vordergrund steht als Tathandlung der unzulässige Vergleich bzw. die vergleichende Werbung (u.a. STAUBER/ISKIC in: Heizmann/Loacker, Art. 3 Abs. 1 lit. 3 UWG N 7 ff.), was von der Gesuchstellerin nicht thematisiert wird. Im Weitern wird auch der Tatbestand der Rufausbeutung unter Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG subsumiert. Danach handelt unter anderem derjenige unlauter, der sich in anlehnender Weise mit anderen oder de- ren Leistungen im Wettbewerb begünstigt. Eine Anlehnung liegt vor, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise so verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. den damit bezeichneten Produkten zu wecken (BGE 135 III 446 E. 7.1.). In diesen Zusammenhang fällt wohl der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Gesuchgegnerin habe im September 2019 ein Bild aus einer von der Gesuch- stellerin für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung für die … [Produkt] "O._____" auf ihre eigene Homepage hochgeladen (act. 1 N 33). Die Gesuchstellerin hätte, um den Vorwurf beurteilen zu können, zunächst den gegenüber den Zeichen der Gesuchgegnerin höheren Bekanntheitsgrad der von ihr selber im Markt verwendeten Namen und Logos zu behaupten und glaubhaft zu machen. Zudem hätte sie aufgrund dessen zu plausibilisieren, dass für Kunden wegen des Bekanntheitsgrades ihrer Kennzeichen durch das konkrete Hochladen des Bilds auf die Homepage der Gesuchgegnerin eine nicht den Tatsachen ent- sprechende gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin geschaffen wird. Diesen
- 21 - Anforderungen kommt die Gesuchstellerin mit ihren pauschalen oder gar fehlen- den Behauptungen nicht nach. So macht sie insbesondere keine Angaben zu ih- rem eigenen Erfolg, an welchem die Gesuchgegnerin unlauter teilhaben möchte. Es fehlen zudem nähere Angaben zu ihrer Leistung im Rahmen der für H._____ SA abgewickelten Produkteplatzierung betreffend … [Produkt] "O._____". Als Be- leg reicht sie einzig den O._____ (act. 2/26) ein, welcher aber zu ihren Leistungen bzw. zu der von ihr angeblich abgewickelten Produktplatzierung inhaltlich nichts besagt. Ebenso liegen über die Urheberschaft des fraglichen Bildes keinerlei Be- lege vor. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob das Foto mit dem Logo der Gesuch- gegnerin gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin herstellen und eine Anleh- nung bzw. Rufausbeutung vorliegen könnte. Die Gesuchgegnerin behauptet ih- rerseits, am selben H._____-Projekt beteiligt gewesen zu sein und das Projekt konkret ausgeführt zu haben (act. 13 N 44 f. und 33). Als Beleg reicht sie eine E- Mail-Korrespondenz ein, ohne jedoch in der Rechtschrift darauf näher einzugehen (act. 21/16). Da die Beilage nicht selbsterklärend ist, kann sie nicht weiter berück- sichtigt werden. Damit bleibt im Unklaren, welche Partei in welcher Form an die- sem Projekt beteiligt war. Diese Unklarheit wirkt sich zu Ungunsten der Gesuch- stellerin aus, welche die unlauteren Handlungen zu plausibilisieren hat. Damit lässt sich eine unlautere Handlung der Gesuchgegnerin im Sinne einer An- lehnung und Rufausbeutung gemäss Art. 3 Abs.- 1 lit. e UWG nicht erkennen. 6.5.7. Eine konkrete, nur unter die Generalklausel von Art. 2 UWG zu subsumie- rende unlautere Handlung der Gesuchgegnerin wird von der Gesuchstellerin nicht behauptet, weshalb sich weitere Erwägungen hiezu erübrigen. 6.5.8. Zusammenfassend ist ein Anspruch auf die beantragten Massnahmen ge- stützt auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG i. V. m Art. 9 UWG nicht glaub- haft. 6.6. Damit ist es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr aus Firmen-, oder Namens- oder Lauterkeitsrecht ein materieller Anspruch zu- steht, der Gesuchgegnerin die Verwendung ihrer Firma "B._____ AG" sowie der
- 22 - Wortzeichnen "B'_____" oder "B._____" und des Domain-Namens "B'_____.ch" zu verbieten.
7. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). Art. 956 Abs. 2 OR bestimmt für das Firmenrecht explizit, dass die ge- schützten Interessen des Berechtigten beeinträchtigt sein müssen, was bereits angenommen wird, wenn glaubhaft ist, dass dem Berechtigten ein Schaden droht. Ein solcher kann darin bestehen, dass der Berechtigte aufgrund von Verwechs- lungen in seinem Kundenstamm, in seiner Geheimsphäre oder in seinem ge- schäftlichen Ruf beeinträchtigt wird. Ein Verschulden des Schädigers ist nicht notwendig (BGE 73 II 65). 7.2. Da eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Firma "B._____ AG" sowie der Kennzeichen "B'_____", "B._____" und der Domain "B'_____.ch" mit den Kennzeichen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft ist, erscheint eine dadurch bewirkte Marktverwirrung ebenfalls nicht plausibel. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin keine konkreten Behauptungen zur Marktstellung der Parteien und zur Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen im Markt behauptet oder be- legt. Zwar hat sie diverse Falschlieferungen und postalische Falschzustellungen an sie glaubhaft gemacht. All diese Fehler betrafen jedoch ausschliesslich Sen- dungen mit der Gesuchgegnerin als Adressatin. Aufgrund der besonderen örtli- chen Situation, wonach die Gesuchgegnerin ihren postalischen Sitz an der D._____-strasse 2 hat, Zustellungen jedoch nur über die I._____-strasse möglich erscheinen, erweisen sich solche Falschzustellungen unabhängig einer Ver- wechslungsgefahr als nachvollziehbar, zumal die Gesuchgegnerin offenbar zu- nächst noch eine unkorrekte Adresse, nämlich D._____-strasse 5 ihren Partnern und Lieferanten kommunizierte, dort aber nicht angetroffen werden konnte (vgl. act. 12 1 N 10 ff.; act. 2/17, 2/21, 2/22). Demgegenüber behauptet die Gesuch-
- 23 - stellerin nicht substantiiert, dass an sie adressierte Lieferungen und Zustellungen versehentlich zur Gesuchgegnerin an die I._____-strasse gelangten. Darüber hin- aus legt sie nicht dar, weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchgegnerin versehent- lich zugestellte Korrespondenz der Gesuchstellerin einsehen, so erhaltene Infor- mationen zu ihren Gunsten ausnützen oder für die Gesuchstellerin bestimmte Lie- ferungen einbehalten würde. Mit einem solchen Vorwurf würde der Gesuchgegne- rin strafrechtlich relevantes Handeln unterstellt, könnten solche Handlungen doch als Verletzung fremden Eigentums sowie des Fernmeldegeheimnisses qualifiziert werden. Für solch strafbare Handlungen bestehen keinerlei Hinweise. Bei den Vorbringen der Gesuchstellerin (act. 1 N 106 ff.) scheint es sich deshalb um blosse, nicht näher belegte Vermutungen zu handeln. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, in wie fern der Gesuchstellerin durch die Falschzustellungen - abgese- hen von gewissen Umtrieben - ein nicht leicht wieder gutzumachender Schaden entstehen könnte. 7.3. Zusammenfassend mangelt es auch an der Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils.
8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Diese ist anhand der konkreten Um- stände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Re- alerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld ersetzt werden könnte. 8.2. Mangels glaubhaft gemachter Verwechslungsgefahr fehlt es an der Dringlich- keit der beantragten Verbote. Schliesslich darf erwartet werden, dass das bei den Gemeindebehörden in C._____ pendente Verfahren betreffend Änderung der Ad- resse der Gesuchgegnerin (act. 16/12) zur Entschärfung der Situation bei Zustel- lungen an sie beiträgt. Unter den gegebenen Umständen erweisen sich die bean-
- 24 - tragten Massnahmen nicht als derart dringlich, als dass der Gesuchstellerin nicht zuzumuten wäre, ihr Begehren im ordentlichen Verfahren durchzusetzen.
9. Verhältnismässigkeit 9.1. Die Interessen der Gesuchstellerin an der Anordnung der Massnahmen sind gegenüber den Interessen der Gesuchgegnerin am bisherigen Zustand gegenei- nander abzuwägen. Insbesondere sind Nachteile, welche die Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen für die betroffene Seite hat, zu berücksichtigen. Je ein- schneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (BGer. 5P.254/2002 Urteil vom 12. September 2002 E. 2.6; HE180085 E. 5.2.). Das gleiche gilt bei Massnahmen, die auf eine vorläufige Vollstreckung des späteren gutheissenden Urteils im ordentlichen Pro- zess hinauslaufen oder eine definitive Wirkung haben können (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 33; BGE 108 II 228 E. 2c, BGer. 4A_367/2008 vom
14. November 2008). Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung ist ein vorsorgli- ches Verbot des Gebrauchs der Firma nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen, zumal die Gesellschaft, welcher der Gebrauch verboten wird, damit gezwungen würde, die bisherige Firma aufzugeben und eine neue anzunehmen, was erhebli- che wirtschaftliche Einbussen nach sich ziehen könnte (vgl. BSK OR II-MARTINA ALTENPOHL, Art. 956 N 14). 9.2. Als einzige eigene Nachteile hat die Gesuchstellerin bisher versehentliche Zustellungen und Lieferungen an sie statt die Gesuchgegnerin glaubhaft gemacht. Andere Nachteile durch den Gebrauch der Wortzeichen, wie eine Beeinträchti- gung ihrer Wettbewerbsstellung oder Marktposition, sind weder substantiiert noch belegt. Ihre Nachteile beim Erhalt des aktuellen Zustands scheinen somit wenig einschneidend. Anders präsentiert sich die Situation bei der Gesuchgegnerin im Falle der Anordnung der vorsorglichen Verbote: Würde ihr verboten, ihre Firma und Namen nach einer kurzen Übergangsfrist von 60 Tagen zu verwenden, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie ihre Geschäftstätigkeit nach aussen bis zum Eintrag einer neuen Firma erheblich reduzieren müsste,
- 25 - was erfahrungsgemäss erhebliche finanzielle Einbussen und eine Beeinträchti- gung ihrer Markt- und Wettbewerbsstellung nach sich ziehen würde. Zudem müsste sie sich um eine neue Domain-Bezeichnung sowie ein neues Logo für ih- ren Geschäftsauftritt bemühen, was wiederum finanzielle Investitionen und perso- nelle Ressourcen erfordern würde. Schliesslich aber müsste damit gerechnet werden, dass sie nach einem solchen Firmen- und Namenwechsel selbst bei Ob- siegen nach einem längeren ordentlichen Verfahren nicht zu ihren heutigen Kennzeichen zurückkehren würde, weil dies für ihre Kundschaft verwirrend sein und erneut finanzielle Investitionen nach sich ziehen würde. Die beantragten Ver- bote laufen deshalb auf eine vorläufige Vollstreckung und definitive Wirkung hin- aus. Damit würden sie sich einschneidend auf die Gesuchgegnerin auswirken. Zusammenfassend erweisen sich die Verbote nach einer summarischen Interes- senabwägung als unverhältnismässig.
10. Schlussfolgerung Aus all diesen Gründen sind die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten Massnahmen nicht erfüllt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Beide richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinte- resse und danach nach der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 26 - 12.3. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (act. 4; act. 1 N 9 und act. 13 N 6 und 23 N 24). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG unter Einbezug des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands auf die Hälfte, mithin CHF 4'400.00, festzusetzen. Die Kosten sind aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen. 12.4. Die Parteientschädigung richtet sich im summarischen Verfahren nach den §§ 2, 4, 9 und 11 AnwGebV. Sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr, demnach auf CHF 5'450.–, zu bemessen. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.–.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'450.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage von act. 23 und 24/32-38.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–.
- 27 - Zürich, 3. April 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Leonard Suter