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HE190445

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2020-01-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ [Ge- meinde] und bezweckt in … einer …-garage …, den … mit Motorfahrzeugen und Autozubehör sowie … (act. 3/4). Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 150'000.00, das in 150 Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 geteilt ist (act. 3/4 und 3/6). Während die Gesuchstellerin 30 Aktien hält, gehören C._____ (Tochter der Gesuchstellerin), D._____ (Sohn der Gesuchstellerin) und der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin je 40 Aktien (act. 1 Rz. 19). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin setzt sich aus drei Mitgliedern zusam- men, nämlich aus der Gesuchstellerin und ihren Kindern, D._____ und C._____. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates verfügen bisher über eine Kollektivunter- schriftsberechtigung zu zweien. Als Präsidentin des Verwaltungsrates amtet C._____ (act. 3/4). Die Gesuchstellerin ist Aktionärin und Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin. 2.2. Im Jahr 1985 wurde die Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin in ei- ne patronale Personalvorsorgestiftung umgewandelt. Ihr Kapital wird nicht durch Lohnabzüge von Arbeitnehmern gespiesen und der Stiftungsrat der Personalfür- sorgestiftung ist nicht paritätisch (gleichmässig durch Arbeitgebervertreter und durch Arbeitnehmervertreter) zusammengesetzt (act. 3/8 und 3/9). Der Stiftungs- rat setzt sich aus der Präsidentin C._____ (mit Stichentscheid) sowie D._____, je mit Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen (act. 3/10).

- 4 - 2.3. Der Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 1. November 2019 fand auf Einladung von C._____ als Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail von 00.22.10 Uhr gleichen Tags (act. 3/23) eine Sitzung des Stiftungsrats der Perso- nalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin statt, an der von Seiten des Stiftungsrats nur C._____ anwesend war (act. 3/25). An der Stiftungsratssitzung ermächtigte sich C._____, die Stiftung an der anschliessenden ausserordentlichen General- versammlung der Gesuchsgegnerin zu vertreten und das Stimmrecht bezüglich der von der Personalfürsorgestiftung gehaltenen 40 Aktien auszuüben (act. 3/25). Unmittelbar im Anschluss an diese Stiftungsratssitzung wurden eine ausseror- dentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin (act. 3/26), zu welcher am

23. Oktober 2019 schriftlich eingeladen worden war (act. 3/23), und umgehend danach eine Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin in neu gewählter For- mation des Verwaltungsrats abgehalten (act. 3/28). Anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung, an welcher die Aktionäre D._____ und C._____ so- wie die Gesuchstellerin teilnahmen, wurde C._____ als Verwaltungsrätin bestätigt und es wurden die Rechtsanwälte Y3._____, Y2._____ sowie Y1._____ zu neuen Verwaltungsräten gewählt (act. 3/26). An der anschliessenden Verwaltungsrats- sitzung der Gesuchsgegnerin beschloss der neue Verwaltungsrat, C._____ als Präsidentin des Verwaltungsrats die Einzelunterschrift zu verleihen, D._____ die Kollektivunterschriftsberechtigung zu entziehen und diesen fristlos als Arbeitneh- mer der Gesuchgegnerin zu entlassen. Den drei neu gewählten Verwaltungsräten sowie der Gesuchstellerin wurde je kollektive Zeichnungsberechtigung einge- räumt (act. 3/28).

3. Parteivorbringen 3.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammenfassend damit, keine einzige der am 1. November 2019 abgehaltenen Sitzungen und Versammlungen sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. So sei der Beschluss des Stiftungsrats über die Stimmrechtsausübung für die Personalfürsorgestiftung durch C._____ nicht gültig zustande gekommen, weshalb diese an der Generalversammlung nicht mit den 40 Stimmen der Stiftung hätte abstimmen dürfen. Die Regelung von Art. 659a OR, wonach bei einer Aktiengesellschaft, die eigene Aktien erworben

- 5 - habe, das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhten, gelte analog für die patronale Personalvorsorgestiftung der Gesuchsgegnerin. Die 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung könnten deshalb keine Berechtigung zur Stimmabgabe an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin verleihen. Zudem sei der Stif- tungsrat nicht beschlussfähig gewesen, weil nur C._____ anwesend gewesen sei. Art. 6 Ziff. 4 der Stiftungsurkunde verlange aber für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Stiftungsratspräsidentin habe über- dies weder rechtzeitig zur Sitzung vorgeladen, noch seien die Verhandlungsge- genstände ordentlich traktandiert gewesen, weshalb die Beschlüsse des Stif- tungsrats nichtig seien. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Abstimmungen an der folgenden ausserordentlichen Generalversammlung bei korrekter Nichtbe- rücksichtigung der Stimmen der Stiftung zu einem anderen Ergebnis geführt hät- ten, d.h. D._____ als Verwaltungsrat nicht abgewählt, C._____ keine Einzelunter- schriftsberechtigung für die Gesuchsgegnerin erteilt worden wäre und die neuen Verwaltungsräte nicht gewählt worden wären. Folglich seien auch die an der an- schliessenden Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse zufolge falscher Be- setzung ungültig. Im Weitern sei zu bedenken, dass C._____ gleichzeitig Verwal- tungsratspräsidentin der F._____ AG mit Sitz in G._____ [Gemeinde] ist, welche die Gesuchsgegnerin konkurrenziere. C._____ beabsichtige, die Macht über die Gesuchgegnerin zu erwerben, um die beiden Gesellschaften zusammenzu- schliessen, was die Gesuchstellerin ablehne. Die Gesuchstellerin habe einen ma- teriellen Anspruch auf Prosequierung der Sperre. Ohne eine solche drohe ihr ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil. Die Massnahme sei zudem dring- lich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht zusammenfassend geltend, es sei nicht zutref- fend, dass die Personalfürsorgestiftung die 40 Aktien der Gesuchsgegnerin nur treuhänderisch halte. Die Stiftung habe die Aktien am 2. November 2016 von der Erbengemeinschaft H._____ gekauft; dem Miterben I._____ sei ein Kaufrecht eingeräumt worden. Es gebe seit längerem Differenzen zwischen C._____ und ihrem Bruder D._____ über die Führung der Gesuchsgegnerin. D._____ sei mit der Führung der Abteilung Verkauf überfordert und habe sich wiederholt krass

- 6 - treuwidrig gegenüber der Gesuchsgegnerin verhalten. So seien 113 Gebraucht- fahrzeuge verschwunden. Auch habe er der Gesuchsgegnerin zustehende Versi- cherungsprovisionen für sich vereinnahmt und einen Gebrauchtwagen der Ge- suchsgegnerin privat an seinen Sohn verkauft. Er sei fachlich nicht in der Lage, die Verkaufsabteilung und die Lagerlisten ordnungsgemäss und korrekt zu führen. Mit seinem Verhalten habe er der Gesuchstellerin bereits einen Schaden von rund CHF 210'000 zugefügt. Die Gesuchstellerin halte trotz dieser Verfehlungen zu D._____. C._____ versuche die Machtverhältnisse im Verwaltungsrat zu ver- schieben, um weiteren Schaden für die Gesuchsgegnerin zu verhindern. Der Ein- wand, der Stiftungsratsbeschluss sei ungültig, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, sondern hätte bei der Aufsichtsbehörde oder beim zuständigen Zivilge- richt angefochten werden müssen. Der Stiftungsratsbeschluss über die Ermächti- gung von C._____, das Stimmrecht der Aktien der Personalfürsorgestiftung an der Generalversammlung auszuüben, sei mangels eines schweren Verfahrens- fehlers nicht nichtig. Auch eine Anfechtung wegen Verfahrensfehlern würde nicht zur Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses führen, weil der Beschluss aufgrund des Stichentscheids von C._____ in Anwesenheit von D._____ gleich ausgefallen wäre. Zudem bestehe bislang keine Gerichtspraxis oder einhellige Literaturmei- nung darüber, dass Art. 659a OR auf Aktien patronaler Personalstiftungen analog anzuwenden ist. Es gebe damit keinen materiellen Anspruch, der es der Stiftung verbiete, das Stimmrecht der von ihr gehaltenen Aktien auszuüben. Folglich fehle ein Anspruch für die vorsorgliche Prosequierung der Registersperre. Überdies habe die Gesuchstellerin einen drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht substantiiert. Es gebe keine Hinweise dafür, dass C._____ Disposi- tionen zum Nachteil der Gesuchsgegnerin vornehmen würde. Die F._____ AG stehe aufgrund der örtlichen Distanz nicht in einem Konkurrenzverhältnis zur Ge- suchsgegnerin, weshalb sich aus der Beteiligung von C._____ an dieser Gesell- schaft keine Nachteile für die Gesuchsgegnerin ableiten liessen. Auch eine Fusi- on sei angesichts der gemäss Art. 18 FusG nötigen 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen an der Generalversammlung und der absoluten Mehrheit der vertrete- nen Aktienwerte aufgrund der Aktienverteilung bei der Gesuchsgegnerin nicht zu befürchten. Da die Gefahr bestehe, D._____ werde sich auch in Zukunft auf Kos-

- 7 - ten der Gesuchsgegnerin bereichern, liege die Eintragung der neuen Verwal- tungsräte im überwiegenden Interesse der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch sei daher abzuweisen und die Registersperre des Handelsregisters des Kantons Zü- rich sei aufzuheben (act. 7).

4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 7 S. 2). 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 ZPO i. V. m. § 44 lit. b GOG).

5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Gemäss Art. 15 Abs. 2 HRegV sind die einzutragenden Tatsachen beim Handelsregisteramt zu belegen. Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüs- sen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person ist das korrekt unter- zeichnete Protokoll über die Beschlussfassung einzureichen (vgl. Art. 23 HRegV). Das Handelsregisteramt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor es die Eintragung vornimmt (Art. 28 und 31 ff. HRegV). Auf schriftlichen Einspruch Dritter nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung nicht vor, wenn die einsprechende Person nachweist, dass sie dem Gericht fristgerecht ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (Art. 162 Abs. 1 und 3 lit. a HRegV). Gemäss Art. 162 Abs. Abs. 4 HRegV entscheidet das Gericht über das Gesuch um Prosequierung der Handelsregistersperre unverzüglich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren (vgl. auch MICHAEL GWE- LESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., N 572 zu Art. 162; ANTONIO CARBONARA, SHK-HRegV, N 75 ff. zu Art. 162). 5.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt

- 8 - ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). Die Gesuchstellerin muss glaubhaft machen, dass die Register- sperre geeignet ist, den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden. 5.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub- haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be-

- 9 - seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).

6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin hat einen materiellen Anspruch gegen die Gesuchsgeg- nerin glaubhaft zu machen, welcher dieser verunmöglicht, den Eintrag betreffend neue Verwaltungsräte, Einzelzeichnungsberechtigung von C._____, Kollektiv- zeichnungsberechtigung der neuen Verwaltungsräte sowie Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____ ins Handelsregister aufnehmen zu lassen (vgl. ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 81 zu Art. 162). Dabei ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob es der Gesuchstellerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. November 2019 (und der darauf basierenden Verwaltungsratsbeschlüsse) nicht rechtskonform zu- stande gekommen sind bzw. dass diese an einem Anfechtungs- oder Nichtig- keitsgrund leiden. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 über die Ausübung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien durch C._____ an der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin auf unzulässige Weise zustande kam. Da die Einleitung des Massnahmenverfahrens keine fristwahrende Wirkung im Sinne von Art. 706a Abs. 1 OR für die Anfechtungsklage von Beschlüssen der Generalversammlung hat (BGE 110 II 387 ff.; ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 50

- 10 - zu Art. 162), muss ferner glaubhaft sein, dass die Gesuchstellerin die Anfech- tungsklage innert zweier Monate seit Beschlussfassung erhoben hat. Da die Gül- tigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse im Streit liegen, richtet sich das vor- liegende Begehren im Übrigen korrekt gegen die Gesuchsgegnerin. 6.3. Ist ein Beschluss des Stiftungsrats fehlerhaft, so kann er von der Stiftungs- aufsicht auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie vorliegend) nichts anderes bestim- men, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 83 ZGB; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002, SIMON L. GUBLER, Der Interessenkonflikt im Stif- tungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 285, 2018, S. 79f.). Mangels gesetzlicher Regelung in Art 80 ff. ZGB sind somit für Fragen der Gültigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrats die Grundsätze zur Anfechtung/Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen gemäss Art. 75 ZGB analog heranzuziehen. Demnach sind Stiftungsratsbeschlüsse, die mit besonders schwerwiegenden Fehlern behaftet sind, nichtig. Als schwerwiegend fehlerhaft qualifiziert das Bundesgericht Be- schlüsse, die gegen die „Grundstruktur der juristischen Person verstossen“, deren „Inhalt unsittlich“ ist, die „einen unmöglichen oder gegen das Gesetz oder die Sta- tuten verstossenden Inhalt“ haben, „gegen das Recht der Persönlichkeit verstos- sen oder unter Verletzung zwingender Vorschriften über die Beschlussfassung zustande gekommen sind“. Die Missachtung des Anwesenheitsquorums stellt ei- nen solchen schweren formellen Mangel dar, der grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (BSK OR I-URS SCHÄRRER/RAFAEL BRÄGGER, N 36 zu Art. 75 m.H.; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002 E. 2.3; BGE 129 III 644 f.; SIMON L. GUBLER, a.a.O, S. 73; ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 214, 2018, S. 187). Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist jederzeit möglich und unterliegt keiner Frist. Gemäss Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, so- fern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende entscheidet bei

- 11 - Stimmengleichheit mit Stichentscheid (act. 3/8). Es ist unstreitig, dass D._____, einer der beiden Stiftungsräte (act. 3/10), an der Stiftungsratssitzung vom

1. November 2019 nicht anwesend war. Damit war einzig C._____ und nicht die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend. Daran ändert nichts, dass ihr im Falle glei- cher Stimmzahl der Stichentscheid zufällt. Die Verletzung des Anwesenheitsquo- rums stellt wie gesehen einen schweren Verfahrensfehler dar, der in der Regel zur Nichtigkeit des Entscheids führt. Die Statuten der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin enthalten gemäss Eröffnungsurkunde (act. 3/8) keine Bestimmungen über die Einberufung der Stif- tungsratssitzungen. Die ordentliche Beschlussfassung eines mehrköpfigen Stif- tungsrats erfordert damit analog zum Vereinsrecht eine gehörige Einberufung ei- ner Stiftungsratssitzung, welche insbesondere eine gehörige Ankündigung der Abstimmungsgegenstände beinhaltet (vgl. Art. 67 Abs. 3 ZGB). Unbestritten und belegt ist, dass C._____ als Präsidentin des Stiftungsrats D._____ am 1. Novem- ber 2019 mit E-Mail von 00:22:10 Uhr zur Stiftungsratssitzung auf 13:30 Uhr glei- chen Tags ins Sitzungszimmer der Gesuchsgegnerin einlud. Als einziges Trak- tandum nannte sie "Zukunft/Geschäftsverlauf der B._____ AG" (act. 3/24). In Be- tracht fällt zunächst, dass aus diesem allgemein formulierten Traktandum nicht hervorgeht, dass an der Sitzung über die Ausübung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an der unmittelbar folgenden ausserordentlichen Generalver- sammlung entschieden werden sollte. Da die Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts aus den 40 Aktien der Stiftung das Machtgefüge im Aktionariat der Gesuchsgegnerin entscheidend verändert und damit für den an der Gesuchsgegnerin beteiligten D._____ von bedeutsamer Auswirkung war, hät- te die Aktivierung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien unmissverständlich als Traktandum in der Einladung aufgeführt werden müssen, umso mehr als aufgrund der Parteibehauptungen glaubhaft ist, dass dieses bisher nie ausgeübt wurde. Angesichts des wichtigen Traktandums hätte D._____ zu- dem hinreichend Zeit eingeräumt werden müssen, um sich auf die Sitzung vorbe- reiten und allfällige Abklärungen im Vorfeld der Sitzung treffen zu können. Man- gels rechtzeitiger Einladung und Offenlegung der Traktanden ist einstweilen glaubhaft, dass D._____ nicht gehörig zur Stiftungsratssitzung eingeladen wurde.

- 12 - Sein Nichterscheinen kann unter diesen Umständen nicht als treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten betrachtet werden. Gegenteils lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, C._____ habe durch ihr übereiltes Vor- gehen in treuwidriger Weise versucht, eine Machtposition innerhalb der Gesuchs- gegnerin zu erobern. Aufgrund dieser Überlegungen ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 an schweren Verfahrensfehlern, nämlich der nichtgehöri- gen Vorladung sowie der Missachtung des Anwesenheitsquorums, leidet. Zumin- dest letzterer Verfahrensfehler hätte seine Nichtigkeit zur Folge, ungeachtet, ob bei korrekter Beschlussfassung wegen des Stichentscheids von C._____ mit dem gleichen Beschlussergebnis zu rechnen gewesen wäre. Diese glaubhaft gemach- te Nichtigkeit wäre vorliegend ohnehin zu beachten. Die Gesuchstellerin hat aber den Stiftungsratsbeschluss am 12. Dezember 2019 überdies bei der Stiftungsauf- sicht angefochten (act. 12/31). Diese untersagte den Stiftungsräten mit superpro- visorischem Entscheid vom 13. Dezember 2019, Beschlüsse und Rechtshandlun- gen für die Stiftung vorzunehmen. Sie erwog, dass angesichts des Konflikts zwi- schen den Stiftungsräten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung der Ge- suchsgegnerin nicht gewährleistet ist und sich als aufsichtsrechtliche Massnah- men die Abberufung der Stiftungsratsmitglieder sowie die Einsetzung einer amtli- chen Verwaltung aufdrängen (act. 12/32). Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats betreffend Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts für die Personalfür- sorgestiftung an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 1. Novem- ber 2019 nicht rechtsgültig ist. 6.4. Die Beschlüsse betreffend Nichtabwahl von C._____ als Verwaltungsrätin (act. 3/26 Ziffer 4) und die Neuwahlen der Verwaltungsräte Y3._____, Y2._____ und Y1._____ (act. 3/26 Ziffer 5) wurden an der Generalversammlung der Ge- suchsgegnerin jeweils mit 80 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von C._____ sowie den zu Unrecht einbezogenen 40 Stimmen der Personalfürsorgestiftung) zu 70 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von D._____ und 30 Stimmen aus Ak-

- 13 - tien der Gesuchstellerin) gefällt. Die Stimmenmehrheit kam folglich nur unter Ein- bezug des Stimmenanteils der von der Stiftung gehaltenen Aktien zustande. Gemäss Art. 692 OR üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversamm- lung nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. C._____ verfügt über eine Stimmkraft von 40 Aktien. Ihr Entscheid als Stif- tungsratspräsidentin, das Stimmrecht der Stiftung selber auszuüben, verlieh ihr zu Unrecht eine Stimmkraft von 80 Stimmen und damit die absolute Stimmenmehr- heit. Da glaubhaft gemacht ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungs- rats vom 1. November 2019 nicht rechtsgültig zustande kam, ist somit ebenfalls glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass einstweilen glaubhaft ist, dass die Ausübung des Stimmrechts der von Personalfürsorgestiftung gehaltenen Ak- tien durch C._____ auch in aktienrechtlicher Hinsicht unzulässig war. Gemäss Art. 659 Abs. 1 OR ist der Gesellschaft unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ei- gene Aktien zu erwerben. Art. 659a Abs. 1 OR sieht jedoch vor, dass das Stimm- recht eigener Aktien ruht. Damit soll vermieden werden, dass der Verwaltungsrat mittels Aktien der Gesellschaft auf die Entscheide der Generalversammlung und damit jenes Organ Einfluss nimmt, dem er gemäss Art. 698 OR Rechenschaft schuldet (u.a. BSK OR II-CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, N 1 zu Art. 659a). Die gleiche Problematik stellt sich bei Aktien einer patronalen Stiftungen, deren Stiftungsrat vom Verwaltungsrat der Gesellschaft bestimmt wird (PETER BÖCKLI, a.a.O., § 12 N 447). Gemäss Artikel 6 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin von deren Verwaltungsrat be- stimmt (act. 3/8). Der Stiftungsrat setzt sich denn auch ausschliesslich aus Ver- waltungsräten der Gesuchgegnerin zusammen. Werden diese ermächtigt, das Stimmrecht aus den Aktien der Stiftung an der Generalversammlung auszuüben, käme dies im Wesentlichen dem in Art. 659 Abs. 1 OR ins Auge gefassten Tatbe- stand gleich. Unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin aus Lehre sowie Pra- xis korrekt wiedergegebenen Zitaten (act. 1 Rz. 80 ff.) ist aufgrund einer summa- rischen rechtlichen Prüfung die analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR auf

- 14 - den vorliegenden Fall einstweilen glaubhaft. Gerade bei den gegebenen besonde- ren Umständen der Familienaktiengesellschaft, bei welcher drei der vier Aktionäre gleichzeitig Verwaltungsräte sind, ist der Einfluss des Verwaltungsorgans auf die Generalversammlung ohnehin bereits gross. Die mehrheitlich ausgeglichene Akti- enverteilung unter den Familienmitgliedern sowie die Kollektivzeichnungsberech- tigungen gewährleisten bisher jedoch eine gewisse gegenseitige Kontrolle und Ausgewogenheit der Stimmkräfte. Die Übertragung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an eine Aktionärin, die gleichzeitig Stiftungsrats- und Verwal- tungsratspräsidentin ist, würde zu einer bisher nicht bestehenden Dominanz die- ser Person innerhalb der Gesuchsgegenerin führen und ihr erlauben, die bisheri- gen Strukturen einseitig aufzulösen sowie die zukünftige Unternehmensstrategie der Gesuchsgegnerin entscheidend zu beeinflussen. Aufgrund dieser Überlegun- gen ist in rechtlicher Hinsicht einstweilen glaubhaft, dass das Stimmrecht aus den Aktien der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin einstweilen ruht. Auch unter diesem Aspekt ist folglich glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. 6.5. Zusammenfassend ist es der Gesuchstellerin gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass sämtliche mit den Stimmen aus Aktien von C._____ und der Stiftung zustande gekommenen Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversamm- lung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2019 in unzulässiger Weise ergin- gen und ein Anfechtungs-, ev. ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Da am hiesigen Ge- richt eine Klage der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2019 (Datum Poststem- pel) gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Anfechtung von Generalversamm- lungsbeschlüssen eingegangen ist (HG200002; act. 1), ist auch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Hauptprozess rechtzeitig angehoben hat. 6.6. In Anbetracht dieser Umstände ist weiter glaubhaft, dass die gestützt auf Art. 718 Abs. 2 OR erfolgten Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegne- rin über die Gewährung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an die neuen Verwaltungsräte, den Entzug der Unterschriftsberechtigung von D._____ sowie die Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an C._____ an der der General- versammlung folgenden Verwaltungsratssitzung nicht zulässig zustande kamen.

- 15 - Alle Beschlüsse wurden nämlich mit den Stimmen von C._____ sowie der zwei neuen Verwaltungsräte Y1._____ und Y2._____ gefasst. Die beiden Gegenstim- men entfielen jeweils auf die Gesuchstellerin und D._____ (act. 3/28). Da sich der beschlussfassende Verwaltungsrat glaubhaft aus mitunter zwei nicht stimmfähi- gen Mitgliedern zusammensetzte, erweisen sich diese Beschlüsse demnach als ungültig. 6.7. Abschliessend ist es der Gesuchstellerin somit gelungen, einen Verfügungs- anspruch glaubhaft zu machen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchs- gegnerin ein materieller Anspruch auf Eintragung der in Rechtsbegehren Ziffer 1 a-d genannten Änderungen im Handelsregister fehlt und ihr diese deshalb vor- sorglich mittels Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre nicht zu erlauben ist.

7. Verfügungsgrund (nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil) 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). 7.2. Bei einem Einspruch gegen die Eintragung ins Handelsregister mit konstituti- ver Wirkung ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel zu bejahen (vgl. auch ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 89 zu Art. 162). Die Register- sperre verhindert, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung und der Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse betreffend Änderungen im Verwaltungsrat und Vertretungsberechtigung rechtliche Wirkungen entfalten. Oh- ne Aufrechterhaltung der Registersperre würde sich die Gesuchstellerin als Aktio- närin und Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin sofort mit ihr nicht näher be- kannten Verwaltungsräten konfrontiert sehen und sie müsste damit rechnen, dass die Strukturen der bisher als Familienunternehmung geführten Gesuchsgegnerin entscheidend und rasch ändern, was durch die umgehend ausgesprochene Kün- digung von D._____ durch den neuen Verwaltungsrat und dessen Entzug der

- 16 - Zeichnungsberechtigung bereits manifestiert wird. Ein drohender, nicht leicht wie- der gut zu machender Nachteil ist unter diesen Umständen glaubhaft. Ein finanzi- eller Nachteil der Gesuchstellerin ist nicht notwendig.

8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Schadens hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Die Dringlichkeit ist ebenfalls anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Realerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld er- setzt werden könnte. 8.2. Der Hauptprozess zwischen den Parteien betreffend Anfechtung, ev. Nichtig- keit der Generalversammlungsbeschlüsse wird erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Ziel des Hauptprozesses, den status quo im Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin sowie die bisherigen Gesellschaftsstrukturen aufrecht zu erhalten, erfordert die nahtlose Sperre des von der Gesuchsgegnerin beantragten Eintrags im Handelsregister. Es ist aus dem bereits Gesagten ohne weiteres glaubhaft, dass die Prosequierung der Sperre dringlich ist, um einen nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil zu verhindern.

9. Verhältnismässigkeit Schliesslich ist nach Abwägung der Interessen der Parteien zu beurteilen, ob die Prosequierung der Registersperre verhältnismässig erscheint. Die Gesuchsgeg- nerin hat zwar diverses Fehlverhalten von D._____ behauptet. Es ist jedoch auf- grund ihrer Vorbringen sowie der Belege nicht glaubhaft dargetan, dass durch dessen weitere kollektive Zeichnungsberechtigung und sein Amt als Verwaltungs- rat die zukünftige Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin beeinträchtigt oder ge- fährdet wäre. Demgegenüber würde mit der Aufhebung der Registersperre nicht

- 17 - nur der Einfluss der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin erheblich geschmälert, sondern ihr Interesse, die familiären Strukturen zumindest einstweilen zu bewah- ren und die Unternehmung unter familiärer Geschäftsführung zu behalten, verei- telt. Die vorsorgliche Prosequierung der Sperre des Registereintrags ist somit verhältnismässig.

10. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist das vorsorgliche Massnahmenbegehren gutzuheissen und das Handelsregister ist anzuweisen, die bestehende Handelsregistersperre auf- recht zu erhalten. Da die zweimonatige Frist zur Anfechtung der Generalver- sammlungsbeschlüsse vom 1. November 2019 bereits abgelaufen ist und die Ge- suchstellerin glaubhaft diese Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht hat, ist auf die Ansetzung einer Frist zur Anhebung des Hauptverfahrens zu verzichten.

11. Sicherheitsleistung Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen (Art. 264 ZPO). Ausserhalb des Super- provisoriums darf das Gericht eine solche Sicherheitsleistung nur auf Antrag der Gesuchsgegnerin anordnen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 13 zu Art. 264). Die Gesuchsgegnerin beantragt vorliegend eventualiter, im Falle einer Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, dass die Gesuchstellerin zu einer Sicherheits- leistung in der Höhe von CHF 200'000.00 zu verpflichten sei (act. 7 S. 2 Rechts- begehren und Rz. 5 f.). Sie erhebt schwere Vorwürfe gegenüber D._____ (act. 7 Rz. 11 ff.). Aufgrund des Verschwindenlassens von 113 Fahrzeugen durch diesen habe sie bereits einen Schaden von rund CHF 200'000.00 erlitten. Die Nichtein- tragung der neuen Verwaltungsräte in das Handelsregister und der damit verbun- dene Schwebezustand werde mit Sicherheit von der Gesuchstellerin und dem Verwaltungsrat D._____ benutzt werden, um die Aufklärung des genannten Vor- falles zu verhindern. Dies mit dem Ziel, dass D._____ für diesen Verlust nicht zur Verantwortung gezogen werde. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass

- 18 - D._____ sich auch weiterhin zu seinen Gunsten und zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin bereichern werde, wie er es unverblümt in den letzten Jahren getan habe. Vor diesem Hintergrund sei zumindest die Sicherheitsleistung des bereits ent- standenen Schadens gerechtfertigt, zumal die Gesuchstellerin ihren Sohn decke und für die Aufklärung der Vorfälle keine Hand biete (act. 7 Rz. 26). Die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin beziehen sich damit zunächst auf bisherige angebliche Versäumnisse und ungetreue Machenschaften von D._____ als Ge- schäftsführer der Abteilung Verkauf. Die Gesuchstellerin scheint die Vorwürfe vollumfänglich zu bestreiten (act. 11). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege (act. 9/B/1-14) untermauern zwar die zwischen den Geschwistern beste- henden Streitigkeiten, reichen jedoch nicht für das Glaubhaftmachen des geltend gemachten bisherigen, und schon gar nicht eines künftigen, Schadens. Die Si- cherheitsleistung kann zudem nur für einen aufgrund der Anordnung der vorsorg- lichen Massnahme befürchteten, d.h. zukünftigen, finanziellen Schaden angeord- net werden (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 264). Für einen allfäl- ligen, bereits aus einem anderen Grund entstandenen Schaden, wie ihn die Ge- suchsgegnerin in der Höhe von CHF 200'000.– behauptet, kann keine Sicher- heitsleistung angeordnet werden. Ein allfälliger tatsächlicher Nachteil, wie Schwie- rigkeiten bei der Aufklärung von Vorfällen, stellt kein finanzieller Schaden dar und ist daher auch kein Grund für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Weiter könnte aus allfälligem bisherigem schädigendem Verhalten von D._____ auch nicht ohne weiteres auf zukünftiges solches Verhalten geschlossen werden. Die vorsorgliche Prosequierung betrifft überdies nur die Sperre der beantragten Ände- rungen im Verwaltungsrat und der Zeichnungsberechtigungen. Die Stellung von D._____ als Leiter der Abteilung Verkauf der Gesuchsgegnerin ist demgegenüber nicht Prozessgegenstand. Zudem hatte er bisher und aufgrund der Handelsregis- tersperre weiterhin nur kollektive Zeichnungsberechtigung. Allfällige Ansprüche gegen ihn aus Pflichtverletzungen wären im Rahmen von Verantwortlichkeitskla- gen zu prüfen.

- 19 - Zusammenfassend ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein zukünftiger Schaden zufolge der vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu be- fürchten ist. Das Gesuch um Sicherheitsleistung ist folglich abzuweisen.

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 12.3. Die Gesuchstellerin berechnet den Streitwert aufgrund des Nominalwerts sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin auf CHF 150'000.– (act. 1 Rz. 2). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diesen Streitwert grundsätzlich nicht (act. 7 Rz. 56) und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands einstweilen auf CHF 5'000.00 fest- zusetzen. Die Kosten sind provisorisch aus dem Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin zu beziehen. Der endgültige Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorzube- halten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Einzelrichterin verfügt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Oktober 2019 schriftlich eingeladen worden war (act. 3/23), und umgehend danach eine Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin in neu gewählter For- mation des Verwaltungsrats abgehalten (act. 3/28). Anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung, an welcher die Aktionäre D._____ und C._____ so- wie die Gesuchstellerin teilnahmen, wurde C._____ als Verwaltungsrätin bestätigt und es wurden die Rechtsanwälte Y3._____, Y2._____ sowie Y1._____ zu neuen Verwaltungsräten gewählt (act. 3/26). An der anschliessenden Verwaltungsrats- sitzung der Gesuchsgegnerin beschloss der neue Verwaltungsrat, C._____ als Präsidentin des Verwaltungsrats die Einzelunterschrift zu verleihen, D._____ die Kollektivunterschriftsberechtigung zu entziehen und diesen fristlos als Arbeitneh- mer der Gesuchgegnerin zu entlassen. Den drei neu gewählten Verwaltungsräten sowie der Gesuchstellerin wurde je kollektive Zeichnungsberechtigung einge- räumt (act. 3/28).

3. Parteivorbringen 3.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammenfassend damit, keine einzige der am 1. November 2019 abgehaltenen Sitzungen und Versammlungen sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. So sei der Beschluss des Stiftungsrats über die Stimmrechtsausübung für die Personalfürsorgestiftung durch C._____ nicht gültig zustande gekommen, weshalb diese an der Generalversammlung nicht mit den 40 Stimmen der Stiftung hätte abstimmen dürfen. Die Regelung von Art. 659a OR, wonach bei einer Aktiengesellschaft, die eigene Aktien erworben

- 5 - habe, das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhten, gelte analog für die patronale Personalvorsorgestiftung der Gesuchsgegnerin. Die 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung könnten deshalb keine Berechtigung zur Stimmabgabe an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin verleihen. Zudem sei der Stif- tungsrat nicht beschlussfähig gewesen, weil nur C._____ anwesend gewesen sei. Art. 6 Ziff. 4 der Stiftungsurkunde verlange aber für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Stiftungsratspräsidentin habe über- dies weder rechtzeitig zur Sitzung vorgeladen, noch seien die Verhandlungsge- genstände ordentlich traktandiert gewesen, weshalb die Beschlüsse des Stif- tungsrats nichtig seien. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Abstimmungen an der folgenden ausserordentlichen Generalversammlung bei korrekter Nichtbe- rücksichtigung der Stimmen der Stiftung zu einem anderen Ergebnis geführt hät- ten, d.h. D._____ als Verwaltungsrat nicht abgewählt, C._____ keine Einzelunter- schriftsberechtigung für die Gesuchsgegnerin erteilt worden wäre und die neuen Verwaltungsräte nicht gewählt worden wären. Folglich seien auch die an der an- schliessenden Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse zufolge falscher Be- setzung ungültig. Im Weitern sei zu bedenken, dass C._____ gleichzeitig Verwal- tungsratspräsidentin der F._____ AG mit Sitz in G._____ [Gemeinde] ist, welche die Gesuchsgegnerin konkurrenziere. C._____ beabsichtige, die Macht über die Gesuchgegnerin zu erwerben, um die beiden Gesellschaften zusammenzu- schliessen, was die Gesuchstellerin ablehne. Die Gesuchstellerin habe einen ma- teriellen Anspruch auf Prosequierung der Sperre. Ohne eine solche drohe ihr ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil. Die Massnahme sei zudem dring- lich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht zusammenfassend geltend, es sei nicht zutref- fend, dass die Personalfürsorgestiftung die 40 Aktien der Gesuchsgegnerin nur treuhänderisch halte. Die Stiftung habe die Aktien am 2. November 2016 von der Erbengemeinschaft H._____ gekauft; dem Miterben I._____ sei ein Kaufrecht eingeräumt worden. Es gebe seit längerem Differenzen zwischen C._____ und ihrem Bruder D._____ über die Führung der Gesuchsgegnerin. D._____ sei mit der Führung der Abteilung Verkauf überfordert und habe sich wiederholt krass

- 6 - treuwidrig gegenüber der Gesuchsgegnerin verhalten. So seien 113 Gebraucht- fahrzeuge verschwunden. Auch habe er der Gesuchsgegnerin zustehende Versi- cherungsprovisionen für sich vereinnahmt und einen Gebrauchtwagen der Ge- suchsgegnerin privat an seinen Sohn verkauft. Er sei fachlich nicht in der Lage, die Verkaufsabteilung und die Lagerlisten ordnungsgemäss und korrekt zu führen. Mit seinem Verhalten habe er der Gesuchstellerin bereits einen Schaden von rund CHF 210'000 zugefügt. Die Gesuchstellerin halte trotz dieser Verfehlungen zu D._____. C._____ versuche die Machtverhältnisse im Verwaltungsrat zu ver- schieben, um weiteren Schaden für die Gesuchsgegnerin zu verhindern. Der Ein- wand, der Stiftungsratsbeschluss sei ungültig, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, sondern hätte bei der Aufsichtsbehörde oder beim zuständigen Zivilge- richt angefochten werden müssen. Der Stiftungsratsbeschluss über die Ermächti- gung von C._____, das Stimmrecht der Aktien der Personalfürsorgestiftung an der Generalversammlung auszuüben, sei mangels eines schweren Verfahrens- fehlers nicht nichtig. Auch eine Anfechtung wegen Verfahrensfehlern würde nicht zur Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses führen, weil der Beschluss aufgrund des Stichentscheids von C._____ in Anwesenheit von D._____ gleich ausgefallen wäre. Zudem bestehe bislang keine Gerichtspraxis oder einhellige Literaturmei- nung darüber, dass Art. 659a OR auf Aktien patronaler Personalstiftungen analog anzuwenden ist. Es gebe damit keinen materiellen Anspruch, der es der Stiftung verbiete, das Stimmrecht der von ihr gehaltenen Aktien auszuüben. Folglich fehle ein Anspruch für die vorsorgliche Prosequierung der Registersperre. Überdies habe die Gesuchstellerin einen drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht substantiiert. Es gebe keine Hinweise dafür, dass C._____ Disposi- tionen zum Nachteil der Gesuchsgegnerin vornehmen würde. Die F._____ AG stehe aufgrund der örtlichen Distanz nicht in einem Konkurrenzverhältnis zur Ge- suchsgegnerin, weshalb sich aus der Beteiligung von C._____ an dieser Gesell- schaft keine Nachteile für die Gesuchsgegnerin ableiten liessen. Auch eine Fusi- on sei angesichts der gemäss Art. 18 FusG nötigen 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen an der Generalversammlung und der absoluten Mehrheit der vertrete- nen Aktienwerte aufgrund der Aktienverteilung bei der Gesuchsgegnerin nicht zu befürchten. Da die Gefahr bestehe, D._____ werde sich auch in Zukunft auf Kos-

- 7 - ten der Gesuchsgegnerin bereichern, liege die Eintragung der neuen Verwal- tungsräte im überwiegenden Interesse der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch sei daher abzuweisen und die Registersperre des Handelsregisters des Kantons Zü- rich sei aufzuheben (act. 7).

4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 7 S. 2). 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 ZPO i. V. m. § 44 lit. b GOG).

5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Gemäss Art. 15 Abs. 2 HRegV sind die einzutragenden Tatsachen beim Handelsregisteramt zu belegen. Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüs- sen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person ist das korrekt unter- zeichnete Protokoll über die Beschlussfassung einzureichen (vgl. Art. 23 HRegV). Das Handelsregisteramt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor es die Eintragung vornimmt (Art. 28 und 31 ff. HRegV). Auf schriftlichen Einspruch Dritter nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung nicht vor, wenn die einsprechende Person nachweist, dass sie dem Gericht fristgerecht ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (Art. 162 Abs. 1 und 3 lit. a HRegV). Gemäss Art. 162 Abs. Abs. 4 HRegV entscheidet das Gericht über das Gesuch um Prosequierung der Handelsregistersperre unverzüglich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren (vgl. auch MICHAEL GWE- LESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., N 572 zu Art. 162; ANTONIO CARBONARA, SHK-HRegV, N 75 ff. zu Art. 162). 5.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt

- 8 - ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). Die Gesuchstellerin muss glaubhaft machen, dass die Register- sperre geeignet ist, den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden. 5.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub- haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be-

- 9 - seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).

6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin hat einen materiellen Anspruch gegen die Gesuchsgeg- nerin glaubhaft zu machen, welcher dieser verunmöglicht, den Eintrag betreffend neue Verwaltungsräte, Einzelzeichnungsberechtigung von C._____, Kollektiv- zeichnungsberechtigung der neuen Verwaltungsräte sowie Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____ ins Handelsregister aufnehmen zu lassen (vgl. ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 81 zu Art. 162). Dabei ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob es der Gesuchstellerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. November 2019 (und der darauf basierenden Verwaltungsratsbeschlüsse) nicht rechtskonform zu- stande gekommen sind bzw. dass diese an einem Anfechtungs- oder Nichtig- keitsgrund leiden. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 über die Ausübung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien durch C._____ an der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin auf unzulässige Weise zustande kam. Da die Einleitung des Massnahmenverfahrens keine fristwahrende Wirkung im Sinne von Art. 706a Abs. 1 OR für die Anfechtungsklage von Beschlüssen der Generalversammlung hat (BGE 110 II 387 ff.; ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 50

- 10 - zu Art. 162), muss ferner glaubhaft sein, dass die Gesuchstellerin die Anfech- tungsklage innert zweier Monate seit Beschlussfassung erhoben hat. Da die Gül- tigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse im Streit liegen, richtet sich das vor- liegende Begehren im Übrigen korrekt gegen die Gesuchsgegnerin. 6.3. Ist ein Beschluss des Stiftungsrats fehlerhaft, so kann er von der Stiftungs- aufsicht auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie vorliegend) nichts anderes bestim- men, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 83 ZGB; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002, SIMON L. GUBLER, Der Interessenkonflikt im Stif- tungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 285, 2018, S. 79f.). Mangels gesetzlicher Regelung in Art 80 ff. ZGB sind somit für Fragen der Gültigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrats die Grundsätze zur Anfechtung/Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen gemäss Art. 75 ZGB analog heranzuziehen. Demnach sind Stiftungsratsbeschlüsse, die mit besonders schwerwiegenden Fehlern behaftet sind, nichtig. Als schwerwiegend fehlerhaft qualifiziert das Bundesgericht Be- schlüsse, die gegen die „Grundstruktur der juristischen Person verstossen“, deren „Inhalt unsittlich“ ist, die „einen unmöglichen oder gegen das Gesetz oder die Sta- tuten verstossenden Inhalt“ haben, „gegen das Recht der Persönlichkeit verstos- sen oder unter Verletzung zwingender Vorschriften über die Beschlussfassung zustande gekommen sind“. Die Missachtung des Anwesenheitsquorums stellt ei- nen solchen schweren formellen Mangel dar, der grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (BSK OR I-URS SCHÄRRER/RAFAEL BRÄGGER, N 36 zu Art. 75 m.H.; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002 E. 2.3; BGE 129 III 644 f.; SIMON L. GUBLER, a.a.O, S. 73; ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 214, 2018, S. 187). Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist jederzeit möglich und unterliegt keiner Frist. Gemäss Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, so- fern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende entscheidet bei

- 11 - Stimmengleichheit mit Stichentscheid (act. 3/8). Es ist unstreitig, dass D._____, einer der beiden Stiftungsräte (act. 3/10), an der Stiftungsratssitzung vom

1. November 2019 nicht anwesend war. Damit war einzig C._____ und nicht die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend. Daran ändert nichts, dass ihr im Falle glei- cher Stimmzahl der Stichentscheid zufällt. Die Verletzung des Anwesenheitsquo- rums stellt wie gesehen einen schweren Verfahrensfehler dar, der in der Regel zur Nichtigkeit des Entscheids führt. Die Statuten der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin enthalten gemäss Eröffnungsurkunde (act. 3/8) keine Bestimmungen über die Einberufung der Stif- tungsratssitzungen. Die ordentliche Beschlussfassung eines mehrköpfigen Stif- tungsrats erfordert damit analog zum Vereinsrecht eine gehörige Einberufung ei- ner Stiftungsratssitzung, welche insbesondere eine gehörige Ankündigung der Abstimmungsgegenstände beinhaltet (vgl. Art. 67 Abs. 3 ZGB). Unbestritten und belegt ist, dass C._____ als Präsidentin des Stiftungsrats D._____ am 1. Novem- ber 2019 mit E-Mail von 00:22:10 Uhr zur Stiftungsratssitzung auf 13:30 Uhr glei- chen Tags ins Sitzungszimmer der Gesuchsgegnerin einlud. Als einziges Trak- tandum nannte sie "Zukunft/Geschäftsverlauf der B._____ AG" (act. 3/24). In Be- tracht fällt zunächst, dass aus diesem allgemein formulierten Traktandum nicht hervorgeht, dass an der Sitzung über die Ausübung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an der unmittelbar folgenden ausserordentlichen Generalver- sammlung entschieden werden sollte. Da die Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts aus den 40 Aktien der Stiftung das Machtgefüge im Aktionariat der Gesuchsgegnerin entscheidend verändert und damit für den an der Gesuchsgegnerin beteiligten D._____ von bedeutsamer Auswirkung war, hät- te die Aktivierung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien unmissverständlich als Traktandum in der Einladung aufgeführt werden müssen, umso mehr als aufgrund der Parteibehauptungen glaubhaft ist, dass dieses bisher nie ausgeübt wurde. Angesichts des wichtigen Traktandums hätte D._____ zu- dem hinreichend Zeit eingeräumt werden müssen, um sich auf die Sitzung vorbe- reiten und allfällige Abklärungen im Vorfeld der Sitzung treffen zu können. Man- gels rechtzeitiger Einladung und Offenlegung der Traktanden ist einstweilen glaubhaft, dass D._____ nicht gehörig zur Stiftungsratssitzung eingeladen wurde.

- 12 - Sein Nichterscheinen kann unter diesen Umständen nicht als treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten betrachtet werden. Gegenteils lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, C._____ habe durch ihr übereiltes Vor- gehen in treuwidriger Weise versucht, eine Machtposition innerhalb der Gesuchs- gegnerin zu erobern. Aufgrund dieser Überlegungen ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 an schweren Verfahrensfehlern, nämlich der nichtgehöri- gen Vorladung sowie der Missachtung des Anwesenheitsquorums, leidet. Zumin- dest letzterer Verfahrensfehler hätte seine Nichtigkeit zur Folge, ungeachtet, ob bei korrekter Beschlussfassung wegen des Stichentscheids von C._____ mit dem gleichen Beschlussergebnis zu rechnen gewesen wäre. Diese glaubhaft gemach- te Nichtigkeit wäre vorliegend ohnehin zu beachten. Die Gesuchstellerin hat aber den Stiftungsratsbeschluss am 12. Dezember 2019 überdies bei der Stiftungsauf- sicht angefochten (act. 12/31). Diese untersagte den Stiftungsräten mit superpro- visorischem Entscheid vom 13. Dezember 2019, Beschlüsse und Rechtshandlun- gen für die Stiftung vorzunehmen. Sie erwog, dass angesichts des Konflikts zwi- schen den Stiftungsräten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung der Ge- suchsgegnerin nicht gewährleistet ist und sich als aufsichtsrechtliche Massnah- men die Abberufung der Stiftungsratsmitglieder sowie die Einsetzung einer amtli- chen Verwaltung aufdrängen (act. 12/32). Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats betreffend Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts für die Personalfür- sorgestiftung an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 1. Novem- ber 2019 nicht rechtsgültig ist. 6.4. Die Beschlüsse betreffend Nichtabwahl von C._____ als Verwaltungsrätin (act. 3/26 Ziffer 4) und die Neuwahlen der Verwaltungsräte Y3._____, Y2._____ und Y1._____ (act. 3/26 Ziffer 5) wurden an der Generalversammlung der Ge- suchsgegnerin jeweils mit 80 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von C._____ sowie den zu Unrecht einbezogenen 40 Stimmen der Personalfürsorgestiftung) zu 70 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von D._____ und 30 Stimmen aus Ak-

- 13 - tien der Gesuchstellerin) gefällt. Die Stimmenmehrheit kam folglich nur unter Ein- bezug des Stimmenanteils der von der Stiftung gehaltenen Aktien zustande. Gemäss Art. 692 OR üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversamm- lung nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. C._____ verfügt über eine Stimmkraft von 40 Aktien. Ihr Entscheid als Stif- tungsratspräsidentin, das Stimmrecht der Stiftung selber auszuüben, verlieh ihr zu Unrecht eine Stimmkraft von 80 Stimmen und damit die absolute Stimmenmehr- heit. Da glaubhaft gemacht ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungs- rats vom 1. November 2019 nicht rechtsgültig zustande kam, ist somit ebenfalls glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass einstweilen glaubhaft ist, dass die Ausübung des Stimmrechts der von Personalfürsorgestiftung gehaltenen Ak- tien durch C._____ auch in aktienrechtlicher Hinsicht unzulässig war. Gemäss Art. 659 Abs. 1 OR ist der Gesellschaft unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ei- gene Aktien zu erwerben. Art. 659a Abs. 1 OR sieht jedoch vor, dass das Stimm- recht eigener Aktien ruht. Damit soll vermieden werden, dass der Verwaltungsrat mittels Aktien der Gesellschaft auf die Entscheide der Generalversammlung und damit jenes Organ Einfluss nimmt, dem er gemäss Art. 698 OR Rechenschaft schuldet (u.a. BSK OR II-CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, N 1 zu Art. 659a). Die gleiche Problematik stellt sich bei Aktien einer patronalen Stiftungen, deren Stiftungsrat vom Verwaltungsrat der Gesellschaft bestimmt wird (PETER BÖCKLI, a.a.O., § 12 N 447). Gemäss Artikel 6 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin von deren Verwaltungsrat be- stimmt (act. 3/8). Der Stiftungsrat setzt sich denn auch ausschliesslich aus Ver- waltungsräten der Gesuchgegnerin zusammen. Werden diese ermächtigt, das Stimmrecht aus den Aktien der Stiftung an der Generalversammlung auszuüben, käme dies im Wesentlichen dem in Art. 659 Abs. 1 OR ins Auge gefassten Tatbe- stand gleich. Unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin aus Lehre sowie Pra- xis korrekt wiedergegebenen Zitaten (act. 1 Rz. 80 ff.) ist aufgrund einer summa- rischen rechtlichen Prüfung die analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR auf

- 14 - den vorliegenden Fall einstweilen glaubhaft. Gerade bei den gegebenen besonde- ren Umständen der Familienaktiengesellschaft, bei welcher drei der vier Aktionäre gleichzeitig Verwaltungsräte sind, ist der Einfluss des Verwaltungsorgans auf die Generalversammlung ohnehin bereits gross. Die mehrheitlich ausgeglichene Akti- enverteilung unter den Familienmitgliedern sowie die Kollektivzeichnungsberech- tigungen gewährleisten bisher jedoch eine gewisse gegenseitige Kontrolle und Ausgewogenheit der Stimmkräfte. Die Übertragung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an eine Aktionärin, die gleichzeitig Stiftungsrats- und Verwal- tungsratspräsidentin ist, würde zu einer bisher nicht bestehenden Dominanz die- ser Person innerhalb der Gesuchsgegenerin führen und ihr erlauben, die bisheri- gen Strukturen einseitig aufzulösen sowie die zukünftige Unternehmensstrategie der Gesuchsgegnerin entscheidend zu beeinflussen. Aufgrund dieser Überlegun- gen ist in rechtlicher Hinsicht einstweilen glaubhaft, dass das Stimmrecht aus den Aktien der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin einstweilen ruht. Auch unter diesem Aspekt ist folglich glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. 6.5. Zusammenfassend ist es der Gesuchstellerin gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass sämtliche mit den Stimmen aus Aktien von C._____ und der Stiftung zustande gekommenen Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversamm- lung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2019 in unzulässiger Weise ergin- gen und ein Anfechtungs-, ev. ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Da am hiesigen Ge- richt eine Klage der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2019 (Datum Poststem- pel) gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Anfechtung von Generalversamm- lungsbeschlüssen eingegangen ist (HG200002; act. 1), ist auch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Hauptprozess rechtzeitig angehoben hat. 6.6. In Anbetracht dieser Umstände ist weiter glaubhaft, dass die gestützt auf Art. 718 Abs. 2 OR erfolgten Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegne- rin über die Gewährung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an die neuen Verwaltungsräte, den Entzug der Unterschriftsberechtigung von D._____ sowie die Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an C._____ an der der General- versammlung folgenden Verwaltungsratssitzung nicht zulässig zustande kamen.

- 15 - Alle Beschlüsse wurden nämlich mit den Stimmen von C._____ sowie der zwei neuen Verwaltungsräte Y1._____ und Y2._____ gefasst. Die beiden Gegenstim- men entfielen jeweils auf die Gesuchstellerin und D._____ (act. 3/28). Da sich der beschlussfassende Verwaltungsrat glaubhaft aus mitunter zwei nicht stimmfähi- gen Mitgliedern zusammensetzte, erweisen sich diese Beschlüsse demnach als ungültig. 6.7. Abschliessend ist es der Gesuchstellerin somit gelungen, einen Verfügungs- anspruch glaubhaft zu machen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchs- gegnerin ein materieller Anspruch auf Eintragung der in Rechtsbegehren Ziffer 1 a-d genannten Änderungen im Handelsregister fehlt und ihr diese deshalb vor- sorglich mittels Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre nicht zu erlauben ist.

7. Verfügungsgrund (nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil) 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). 7.2. Bei einem Einspruch gegen die Eintragung ins Handelsregister mit konstituti- ver Wirkung ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel zu bejahen (vgl. auch ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 89 zu Art. 162). Die Register- sperre verhindert, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung und der Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse betreffend Änderungen im Verwaltungsrat und Vertretungsberechtigung rechtliche Wirkungen entfalten. Oh- ne Aufrechterhaltung der Registersperre würde sich die Gesuchstellerin als Aktio- närin und Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin sofort mit ihr nicht näher be- kannten Verwaltungsräten konfrontiert sehen und sie müsste damit rechnen, dass die Strukturen der bisher als Familienunternehmung geführten Gesuchsgegnerin entscheidend und rasch ändern, was durch die umgehend ausgesprochene Kün- digung von D._____ durch den neuen Verwaltungsrat und dessen Entzug der

- 16 - Zeichnungsberechtigung bereits manifestiert wird. Ein drohender, nicht leicht wie- der gut zu machender Nachteil ist unter diesen Umständen glaubhaft. Ein finanzi- eller Nachteil der Gesuchstellerin ist nicht notwendig.

8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Schadens hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Die Dringlichkeit ist ebenfalls anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Realerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld er- setzt werden könnte. 8.2. Der Hauptprozess zwischen den Parteien betreffend Anfechtung, ev. Nichtig- keit der Generalversammlungsbeschlüsse wird erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Ziel des Hauptprozesses, den status quo im Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin sowie die bisherigen Gesellschaftsstrukturen aufrecht zu erhalten, erfordert die nahtlose Sperre des von der Gesuchsgegnerin beantragten Eintrags im Handelsregister. Es ist aus dem bereits Gesagten ohne weiteres glaubhaft, dass die Prosequierung der Sperre dringlich ist, um einen nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil zu verhindern.

9. Verhältnismässigkeit Schliesslich ist nach Abwägung der Interessen der Parteien zu beurteilen, ob die Prosequierung der Registersperre verhältnismässig erscheint. Die Gesuchsgeg- nerin hat zwar diverses Fehlverhalten von D._____ behauptet. Es ist jedoch auf- grund ihrer Vorbringen sowie der Belege nicht glaubhaft dargetan, dass durch dessen weitere kollektive Zeichnungsberechtigung und sein Amt als Verwaltungs- rat die zukünftige Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin beeinträchtigt oder ge- fährdet wäre. Demgegenüber würde mit der Aufhebung der Registersperre nicht

- 17 - nur der Einfluss der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin erheblich geschmälert, sondern ihr Interesse, die familiären Strukturen zumindest einstweilen zu bewah- ren und die Unternehmung unter familiärer Geschäftsführung zu behalten, verei- telt. Die vorsorgliche Prosequierung der Sperre des Registereintrags ist somit verhältnismässig.

10. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist das vorsorgliche Massnahmenbegehren gutzuheissen und das Handelsregister ist anzuweisen, die bestehende Handelsregistersperre auf- recht zu erhalten. Da die zweimonatige Frist zur Anfechtung der Generalver- sammlungsbeschlüsse vom 1. November 2019 bereits abgelaufen ist und die Ge- suchstellerin glaubhaft diese Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht hat, ist auf die Ansetzung einer Frist zur Anhebung des Hauptverfahrens zu verzichten.

11. Sicherheitsleistung Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen (Art. 264 ZPO). Ausserhalb des Super- provisoriums darf das Gericht eine solche Sicherheitsleistung nur auf Antrag der Gesuchsgegnerin anordnen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 13 zu Art. 264). Die Gesuchsgegnerin beantragt vorliegend eventualiter, im Falle einer Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, dass die Gesuchstellerin zu einer Sicherheits- leistung in der Höhe von CHF 200'000.00 zu verpflichten sei (act. 7 S. 2 Rechts- begehren und Rz. 5 f.). Sie erhebt schwere Vorwürfe gegenüber D._____ (act. 7 Rz. 11 ff.). Aufgrund des Verschwindenlassens von 113 Fahrzeugen durch diesen habe sie bereits einen Schaden von rund CHF 200'000.00 erlitten. Die Nichtein- tragung der neuen Verwaltungsräte in das Handelsregister und der damit verbun- dene Schwebezustand werde mit Sicherheit von der Gesuchstellerin und dem Verwaltungsrat D._____ benutzt werden, um die Aufklärung des genannten Vor- falles zu verhindern. Dies mit dem Ziel, dass D._____ für diesen Verlust nicht zur Verantwortung gezogen werde. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass

- 18 - D._____ sich auch weiterhin zu seinen Gunsten und zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin bereichern werde, wie er es unverblümt in den letzten Jahren getan habe. Vor diesem Hintergrund sei zumindest die Sicherheitsleistung des bereits ent- standenen Schadens gerechtfertigt, zumal die Gesuchstellerin ihren Sohn decke und für die Aufklärung der Vorfälle keine Hand biete (act. 7 Rz. 26). Die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin beziehen sich damit zunächst auf bisherige angebliche Versäumnisse und ungetreue Machenschaften von D._____ als Ge- schäftsführer der Abteilung Verkauf. Die Gesuchstellerin scheint die Vorwürfe vollumfänglich zu bestreiten (act. 11). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege (act. 9/B/1-14) untermauern zwar die zwischen den Geschwistern beste- henden Streitigkeiten, reichen jedoch nicht für das Glaubhaftmachen des geltend gemachten bisherigen, und schon gar nicht eines künftigen, Schadens. Die Si- cherheitsleistung kann zudem nur für einen aufgrund der Anordnung der vorsorg- lichen Massnahme befürchteten, d.h. zukünftigen, finanziellen Schaden angeord- net werden (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 264). Für einen allfäl- ligen, bereits aus einem anderen Grund entstandenen Schaden, wie ihn die Ge- suchsgegnerin in der Höhe von CHF 200'000.– behauptet, kann keine Sicher- heitsleistung angeordnet werden. Ein allfälliger tatsächlicher Nachteil, wie Schwie- rigkeiten bei der Aufklärung von Vorfällen, stellt kein finanzieller Schaden dar und ist daher auch kein Grund für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Weiter könnte aus allfälligem bisherigem schädigendem Verhalten von D._____ auch nicht ohne weiteres auf zukünftiges solches Verhalten geschlossen werden. Die vorsorgliche Prosequierung betrifft überdies nur die Sperre der beantragten Ände- rungen im Verwaltungsrat und der Zeichnungsberechtigungen. Die Stellung von D._____ als Leiter der Abteilung Verkauf der Gesuchsgegnerin ist demgegenüber nicht Prozessgegenstand. Zudem hatte er bisher und aufgrund der Handelsregis- tersperre weiterhin nur kollektive Zeichnungsberechtigung. Allfällige Ansprüche gegen ihn aus Pflichtverletzungen wären im Rahmen von Verantwortlichkeitskla- gen zu prüfen.

- 19 - Zusammenfassend ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein zukünftiger Schaden zufolge der vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu be- fürchten ist. Das Gesuch um Sicherheitsleistung ist folglich abzuweisen.

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 12.3. Die Gesuchstellerin berechnet den Streitwert aufgrund des Nominalwerts sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin auf CHF 150'000.– (act. 1 Rz. 2). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diesen Streitwert grundsätzlich nicht (act. 7 Rz. 56) und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands einstweilen auf CHF 5'000.00 fest- zusetzen. Die Kosten sind provisorisch aus dem Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin zu beziehen. Der endgültige Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorzube- halten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Einzelrichterin verfügt:

Dispositiv
  1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Leistung einer Sicherheit wird ab- gewiesen. - 20 -
  2. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:
  3. Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Handelsregis- tersperre aufrecht zu erhalten und die folgenden Änderungen, die sich auf die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. No- vember 2019 und der Verwaltungsratssitzung vom 1. November 2019 der Gesuchsgegnerin stützen, bis zum Vorliegen des Entscheids in der Haupt- sache nicht im Tagesregister und im Handelsregister einzutragen: a. Neuwahlen von Verwaltungsräten (Rechtsanwalt Y1._____, Rechtsan- walt Y2._____ und Y3._____); b. Erteilung einer Einzelzeichnungsberechtigung an C._____; c. Erteilung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an Rechtsanwalt Y1._____, Rechtsanwalt Y2._____ und Y3._____; d. Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
  5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden provisorisch aus dem Kosten- vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der endgültige Entscheid über die Kosten bleibt dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbe- halten.
  6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen bleibt dem Gericht im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsregisteramt; an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 13. - 21 -
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG) Zürich, 15. Januar 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190445-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher Urteil und Verfügung vom 15. Januar 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Das Handelsregister des Kantons Zürich sei anzuweisen, die am

31. Oktober 2019 beantragte und am 1. November 2019 ergänzte Handelsregistersperre aufrecht zu erhalten, welche den Handels- registereintrag der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) zum Ge- genstand hat. Insbesondere seien die folgenden Änderungen vor- sorglich und bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache nicht im Tagesregister und im Handelsregister einzutragen, die sich angeblich auf eine ausserordentliche Generalversammlung vom 1. November 2019 und auf eine Verwaltungsratssitzung vom

1. November 2019 der Gesuchsgegnerin stützen:

a. Neuwahlen von Verwaltungsräten (Rechtsanwalt Y1._____, Rechtsanwalt Y2._____ und Y3._____);

b. Erteilung einer Einzelzeichnungsberechtigung an C._____;

c. Erteilung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an Rechts- anwalt Y1._____, Rechtsanwalt Y2._____ und Y3._____;

d. Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) auszu- richten.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, die Gerichtskosten des vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahrens zu tragen." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 11. November 2019 stellte die Gesuchstellerin das Mass- nahmenbegehren mit den oben genannten Anträgen (act. 1; Beilagen: act. 3/1-30). Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8‘000.00 und der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung des Massnah- menbegehrens angesetzt (act. 4). Die Gesuchstellerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 6). Die Gesuchsgegnerin erstattete ihre Gesuchsantwort eben- falls innert Frist am 9. Dezember 2019 und beantragte vollumfängliche Abweisung

- 3 - des Begehrens und Aufhebung der Registersperre (act. 7 und 9/B/1-15). Am

18. Dezember 2019 machte die Gesuchstellerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte eine Stellungnahme zur Massnahmenantwort ein (act. 11). Die Ge- suchstellerin verzichtete daraufhin ihrerseits auf eine weitere Stellungnahme (act. 13). 1.2. Der Prozess erweist sich als spruchreif.

2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ [Ge- meinde] und bezweckt in … einer …-garage …, den … mit Motorfahrzeugen und Autozubehör sowie … (act. 3/4). Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 150'000.00, das in 150 Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 geteilt ist (act. 3/4 und 3/6). Während die Gesuchstellerin 30 Aktien hält, gehören C._____ (Tochter der Gesuchstellerin), D._____ (Sohn der Gesuchstellerin) und der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin je 40 Aktien (act. 1 Rz. 19). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin setzt sich aus drei Mitgliedern zusam- men, nämlich aus der Gesuchstellerin und ihren Kindern, D._____ und C._____. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates verfügen bisher über eine Kollektivunter- schriftsberechtigung zu zweien. Als Präsidentin des Verwaltungsrates amtet C._____ (act. 3/4). Die Gesuchstellerin ist Aktionärin und Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin. 2.2. Im Jahr 1985 wurde die Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin in ei- ne patronale Personalvorsorgestiftung umgewandelt. Ihr Kapital wird nicht durch Lohnabzüge von Arbeitnehmern gespiesen und der Stiftungsrat der Personalfür- sorgestiftung ist nicht paritätisch (gleichmässig durch Arbeitgebervertreter und durch Arbeitnehmervertreter) zusammengesetzt (act. 3/8 und 3/9). Der Stiftungs- rat setzt sich aus der Präsidentin C._____ (mit Stichentscheid) sowie D._____, je mit Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen (act. 3/10).

- 4 - 2.3. Der Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 1. November 2019 fand auf Einladung von C._____ als Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail von 00.22.10 Uhr gleichen Tags (act. 3/23) eine Sitzung des Stiftungsrats der Perso- nalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin statt, an der von Seiten des Stiftungsrats nur C._____ anwesend war (act. 3/25). An der Stiftungsratssitzung ermächtigte sich C._____, die Stiftung an der anschliessenden ausserordentlichen General- versammlung der Gesuchsgegnerin zu vertreten und das Stimmrecht bezüglich der von der Personalfürsorgestiftung gehaltenen 40 Aktien auszuüben (act. 3/25). Unmittelbar im Anschluss an diese Stiftungsratssitzung wurden eine ausseror- dentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin (act. 3/26), zu welcher am

23. Oktober 2019 schriftlich eingeladen worden war (act. 3/23), und umgehend danach eine Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin in neu gewählter For- mation des Verwaltungsrats abgehalten (act. 3/28). Anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung, an welcher die Aktionäre D._____ und C._____ so- wie die Gesuchstellerin teilnahmen, wurde C._____ als Verwaltungsrätin bestätigt und es wurden die Rechtsanwälte Y3._____, Y2._____ sowie Y1._____ zu neuen Verwaltungsräten gewählt (act. 3/26). An der anschliessenden Verwaltungsrats- sitzung der Gesuchsgegnerin beschloss der neue Verwaltungsrat, C._____ als Präsidentin des Verwaltungsrats die Einzelunterschrift zu verleihen, D._____ die Kollektivunterschriftsberechtigung zu entziehen und diesen fristlos als Arbeitneh- mer der Gesuchgegnerin zu entlassen. Den drei neu gewählten Verwaltungsräten sowie der Gesuchstellerin wurde je kollektive Zeichnungsberechtigung einge- räumt (act. 3/28).

3. Parteivorbringen 3.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammenfassend damit, keine einzige der am 1. November 2019 abgehaltenen Sitzungen und Versammlungen sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. So sei der Beschluss des Stiftungsrats über die Stimmrechtsausübung für die Personalfürsorgestiftung durch C._____ nicht gültig zustande gekommen, weshalb diese an der Generalversammlung nicht mit den 40 Stimmen der Stiftung hätte abstimmen dürfen. Die Regelung von Art. 659a OR, wonach bei einer Aktiengesellschaft, die eigene Aktien erworben

- 5 - habe, das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhten, gelte analog für die patronale Personalvorsorgestiftung der Gesuchsgegnerin. Die 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung könnten deshalb keine Berechtigung zur Stimmabgabe an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin verleihen. Zudem sei der Stif- tungsrat nicht beschlussfähig gewesen, weil nur C._____ anwesend gewesen sei. Art. 6 Ziff. 4 der Stiftungsurkunde verlange aber für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Stiftungsratspräsidentin habe über- dies weder rechtzeitig zur Sitzung vorgeladen, noch seien die Verhandlungsge- genstände ordentlich traktandiert gewesen, weshalb die Beschlüsse des Stif- tungsrats nichtig seien. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Abstimmungen an der folgenden ausserordentlichen Generalversammlung bei korrekter Nichtbe- rücksichtigung der Stimmen der Stiftung zu einem anderen Ergebnis geführt hät- ten, d.h. D._____ als Verwaltungsrat nicht abgewählt, C._____ keine Einzelunter- schriftsberechtigung für die Gesuchsgegnerin erteilt worden wäre und die neuen Verwaltungsräte nicht gewählt worden wären. Folglich seien auch die an der an- schliessenden Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse zufolge falscher Be- setzung ungültig. Im Weitern sei zu bedenken, dass C._____ gleichzeitig Verwal- tungsratspräsidentin der F._____ AG mit Sitz in G._____ [Gemeinde] ist, welche die Gesuchsgegnerin konkurrenziere. C._____ beabsichtige, die Macht über die Gesuchgegnerin zu erwerben, um die beiden Gesellschaften zusammenzu- schliessen, was die Gesuchstellerin ablehne. Die Gesuchstellerin habe einen ma- teriellen Anspruch auf Prosequierung der Sperre. Ohne eine solche drohe ihr ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil. Die Massnahme sei zudem dring- lich und verhältnismässig (act. 1). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht zusammenfassend geltend, es sei nicht zutref- fend, dass die Personalfürsorgestiftung die 40 Aktien der Gesuchsgegnerin nur treuhänderisch halte. Die Stiftung habe die Aktien am 2. November 2016 von der Erbengemeinschaft H._____ gekauft; dem Miterben I._____ sei ein Kaufrecht eingeräumt worden. Es gebe seit längerem Differenzen zwischen C._____ und ihrem Bruder D._____ über die Führung der Gesuchsgegnerin. D._____ sei mit der Führung der Abteilung Verkauf überfordert und habe sich wiederholt krass

- 6 - treuwidrig gegenüber der Gesuchsgegnerin verhalten. So seien 113 Gebraucht- fahrzeuge verschwunden. Auch habe er der Gesuchsgegnerin zustehende Versi- cherungsprovisionen für sich vereinnahmt und einen Gebrauchtwagen der Ge- suchsgegnerin privat an seinen Sohn verkauft. Er sei fachlich nicht in der Lage, die Verkaufsabteilung und die Lagerlisten ordnungsgemäss und korrekt zu führen. Mit seinem Verhalten habe er der Gesuchstellerin bereits einen Schaden von rund CHF 210'000 zugefügt. Die Gesuchstellerin halte trotz dieser Verfehlungen zu D._____. C._____ versuche die Machtverhältnisse im Verwaltungsrat zu ver- schieben, um weiteren Schaden für die Gesuchsgegnerin zu verhindern. Der Ein- wand, der Stiftungsratsbeschluss sei ungültig, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, sondern hätte bei der Aufsichtsbehörde oder beim zuständigen Zivilge- richt angefochten werden müssen. Der Stiftungsratsbeschluss über die Ermächti- gung von C._____, das Stimmrecht der Aktien der Personalfürsorgestiftung an der Generalversammlung auszuüben, sei mangels eines schweren Verfahrens- fehlers nicht nichtig. Auch eine Anfechtung wegen Verfahrensfehlern würde nicht zur Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses führen, weil der Beschluss aufgrund des Stichentscheids von C._____ in Anwesenheit von D._____ gleich ausgefallen wäre. Zudem bestehe bislang keine Gerichtspraxis oder einhellige Literaturmei- nung darüber, dass Art. 659a OR auf Aktien patronaler Personalstiftungen analog anzuwenden ist. Es gebe damit keinen materiellen Anspruch, der es der Stiftung verbiete, das Stimmrecht der von ihr gehaltenen Aktien auszuüben. Folglich fehle ein Anspruch für die vorsorgliche Prosequierung der Registersperre. Überdies habe die Gesuchstellerin einen drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht substantiiert. Es gebe keine Hinweise dafür, dass C._____ Disposi- tionen zum Nachteil der Gesuchsgegnerin vornehmen würde. Die F._____ AG stehe aufgrund der örtlichen Distanz nicht in einem Konkurrenzverhältnis zur Ge- suchsgegnerin, weshalb sich aus der Beteiligung von C._____ an dieser Gesell- schaft keine Nachteile für die Gesuchsgegnerin ableiten liessen. Auch eine Fusi- on sei angesichts der gemäss Art. 18 FusG nötigen 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen an der Generalversammlung und der absoluten Mehrheit der vertrete- nen Aktienwerte aufgrund der Aktienverteilung bei der Gesuchsgegnerin nicht zu befürchten. Da die Gefahr bestehe, D._____ werde sich auch in Zukunft auf Kos-

- 7 - ten der Gesuchsgegnerin bereichern, liege die Eintragung der neuen Verwal- tungsräte im überwiegenden Interesse der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch sei daher abzuweisen und die Registersperre des Handelsregisters des Kantons Zü- rich sei aufzuheben (act. 7).

4. Formelles 4.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO). Sie blieb auch unbestritten (act. 7 S. 2). 4.2. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmenbegehrens zu bejahen (Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 ZPO i. V. m. § 44 lit. b GOG).

5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 5.1. Gemäss Art. 15 Abs. 2 HRegV sind die einzutragenden Tatsachen beim Handelsregisteramt zu belegen. Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüs- sen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person ist das korrekt unter- zeichnete Protokoll über die Beschlussfassung einzureichen (vgl. Art. 23 HRegV). Das Handelsregisteramt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor es die Eintragung vornimmt (Art. 28 und 31 ff. HRegV). Auf schriftlichen Einspruch Dritter nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung nicht vor, wenn die einsprechende Person nachweist, dass sie dem Gericht fristgerecht ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt hat (Art. 162 Abs. 1 und 3 lit. a HRegV). Gemäss Art. 162 Abs. Abs. 4 HRegV entscheidet das Gericht über das Gesuch um Prosequierung der Handelsregistersperre unverzüglich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren (vgl. auch MICHAEL GWE- LESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., N 572 zu Art. 162; ANTONIO CARBONARA, SHK-HRegV, N 75 ff. zu Art. 162). 5.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt

- 8 - ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen. Schliesslich wird die Verhält- nismässigkeit der Massnahme vorausgesetzt (KOFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO). Die Gesuchstellerin muss glaubhaft machen, dass die Register- sperre geeignet ist, den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden. 5.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweis- last im ordentlichen Prozess. Die klagende Partei hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Auf der anderen Seite muss die Ge- genpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen ebenfalls nur glaubhaft machen. Schliesslich wird das Rechtliche vom Glaub- haftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER- SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). Zweck der vorsorgli- chen Massnahmen ist zu gewährleisten, dass das künftige Prozessergebnis des nachfolgenden Hauptverfahrens umgesetzt werden kann. Die gesuchstellende Partei soll vorläufigen Rechtsschutz erhalten, indem der derzeitige Rechtszustand bzw. der tatsächliche Zustand der Streitsache aufrechterhalten erhalten bleibt, um die zukünftige Vollstreckung zu sichern, oder indem ein Unterlassungs- oder Be-

- 9 - seitigungsanspruch vorläufig vollstreckt wird. Die Massnahme muss zur Abwehr des Nachteils notwendig sein (BSK ZPO-THOMAS SPRECHER, 3. Aufl., 2017, N 39 ff. und 112 ff. zu Art. 261).

6. Verfügungsanspruch 6.1. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen mate- riellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft ma- chen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 15 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dul- den) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung. 6.2. Die Gesuchstellerin hat einen materiellen Anspruch gegen die Gesuchsgeg- nerin glaubhaft zu machen, welcher dieser verunmöglicht, den Eintrag betreffend neue Verwaltungsräte, Einzelzeichnungsberechtigung von C._____, Kollektiv- zeichnungsberechtigung der neuen Verwaltungsräte sowie Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____ ins Handelsregister aufnehmen zu lassen (vgl. ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 81 zu Art. 162). Dabei ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob es der Gesuchstellerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. November 2019 (und der darauf basierenden Verwaltungsratsbeschlüsse) nicht rechtskonform zu- stande gekommen sind bzw. dass diese an einem Anfechtungs- oder Nichtig- keitsgrund leiden. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 über die Ausübung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien durch C._____ an der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin auf unzulässige Weise zustande kam. Da die Einleitung des Massnahmenverfahrens keine fristwahrende Wirkung im Sinne von Art. 706a Abs. 1 OR für die Anfechtungsklage von Beschlüssen der Generalversammlung hat (BGE 110 II 387 ff.; ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 50

- 10 - zu Art. 162), muss ferner glaubhaft sein, dass die Gesuchstellerin die Anfech- tungsklage innert zweier Monate seit Beschlussfassung erhoben hat. Da die Gül- tigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse im Streit liegen, richtet sich das vor- liegende Begehren im Übrigen korrekt gegen die Gesuchsgegnerin. 6.3. Ist ein Beschluss des Stiftungsrats fehlerhaft, so kann er von der Stiftungs- aufsicht auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie vorliegend) nichts anderes bestim- men, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 83 ZGB; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002, SIMON L. GUBLER, Der Interessenkonflikt im Stif- tungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 285, 2018, S. 79f.). Mangels gesetzlicher Regelung in Art 80 ff. ZGB sind somit für Fragen der Gültigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrats die Grundsätze zur Anfechtung/Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen gemäss Art. 75 ZGB analog heranzuziehen. Demnach sind Stiftungsratsbeschlüsse, die mit besonders schwerwiegenden Fehlern behaftet sind, nichtig. Als schwerwiegend fehlerhaft qualifiziert das Bundesgericht Be- schlüsse, die gegen die „Grundstruktur der juristischen Person verstossen“, deren „Inhalt unsittlich“ ist, die „einen unmöglichen oder gegen das Gesetz oder die Sta- tuten verstossenden Inhalt“ haben, „gegen das Recht der Persönlichkeit verstos- sen oder unter Verletzung zwingender Vorschriften über die Beschlussfassung zustande gekommen sind“. Die Missachtung des Anwesenheitsquorums stellt ei- nen solchen schweren formellen Mangel dar, der grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (BSK OR I-URS SCHÄRRER/RAFAEL BRÄGGER, N 36 zu Art. 75 m.H.; BGer 5A.8/2002 vom 20. August 2002 E. 2.3; BGE 129 III 644 f.; SIMON L. GUBLER, a.a.O, S. 73; ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 214, 2018, S. 187). Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist jederzeit möglich und unterliegt keiner Frist. Gemäss Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, so- fern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende entscheidet bei

- 11 - Stimmengleichheit mit Stichentscheid (act. 3/8). Es ist unstreitig, dass D._____, einer der beiden Stiftungsräte (act. 3/10), an der Stiftungsratssitzung vom

1. November 2019 nicht anwesend war. Damit war einzig C._____ und nicht die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend. Daran ändert nichts, dass ihr im Falle glei- cher Stimmzahl der Stichentscheid zufällt. Die Verletzung des Anwesenheitsquo- rums stellt wie gesehen einen schweren Verfahrensfehler dar, der in der Regel zur Nichtigkeit des Entscheids führt. Die Statuten der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin enthalten gemäss Eröffnungsurkunde (act. 3/8) keine Bestimmungen über die Einberufung der Stif- tungsratssitzungen. Die ordentliche Beschlussfassung eines mehrköpfigen Stif- tungsrats erfordert damit analog zum Vereinsrecht eine gehörige Einberufung ei- ner Stiftungsratssitzung, welche insbesondere eine gehörige Ankündigung der Abstimmungsgegenstände beinhaltet (vgl. Art. 67 Abs. 3 ZGB). Unbestritten und belegt ist, dass C._____ als Präsidentin des Stiftungsrats D._____ am 1. Novem- ber 2019 mit E-Mail von 00:22:10 Uhr zur Stiftungsratssitzung auf 13:30 Uhr glei- chen Tags ins Sitzungszimmer der Gesuchsgegnerin einlud. Als einziges Trak- tandum nannte sie "Zukunft/Geschäftsverlauf der B._____ AG" (act. 3/24). In Be- tracht fällt zunächst, dass aus diesem allgemein formulierten Traktandum nicht hervorgeht, dass an der Sitzung über die Ausübung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an der unmittelbar folgenden ausserordentlichen Generalver- sammlung entschieden werden sollte. Da die Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts aus den 40 Aktien der Stiftung das Machtgefüge im Aktionariat der Gesuchsgegnerin entscheidend verändert und damit für den an der Gesuchsgegnerin beteiligten D._____ von bedeutsamer Auswirkung war, hät- te die Aktivierung des Stimmrechts aus den von der Stiftung gehaltenen Aktien unmissverständlich als Traktandum in der Einladung aufgeführt werden müssen, umso mehr als aufgrund der Parteibehauptungen glaubhaft ist, dass dieses bisher nie ausgeübt wurde. Angesichts des wichtigen Traktandums hätte D._____ zu- dem hinreichend Zeit eingeräumt werden müssen, um sich auf die Sitzung vorbe- reiten und allfällige Abklärungen im Vorfeld der Sitzung treffen zu können. Man- gels rechtzeitiger Einladung und Offenlegung der Traktanden ist einstweilen glaubhaft, dass D._____ nicht gehörig zur Stiftungsratssitzung eingeladen wurde.

- 12 - Sein Nichterscheinen kann unter diesen Umständen nicht als treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten betrachtet werden. Gegenteils lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, C._____ habe durch ihr übereiltes Vor- gehen in treuwidriger Weise versucht, eine Machtposition innerhalb der Gesuchs- gegnerin zu erobern. Aufgrund dieser Überlegungen ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats vom 1. November 2019 an schweren Verfahrensfehlern, nämlich der nichtgehöri- gen Vorladung sowie der Missachtung des Anwesenheitsquorums, leidet. Zumin- dest letzterer Verfahrensfehler hätte seine Nichtigkeit zur Folge, ungeachtet, ob bei korrekter Beschlussfassung wegen des Stichentscheids von C._____ mit dem gleichen Beschlussergebnis zu rechnen gewesen wäre. Diese glaubhaft gemach- te Nichtigkeit wäre vorliegend ohnehin zu beachten. Die Gesuchstellerin hat aber den Stiftungsratsbeschluss am 12. Dezember 2019 überdies bei der Stiftungsauf- sicht angefochten (act. 12/31). Diese untersagte den Stiftungsräten mit superpro- visorischem Entscheid vom 13. Dezember 2019, Beschlüsse und Rechtshandlun- gen für die Stiftung vorzunehmen. Sie erwog, dass angesichts des Konflikts zwi- schen den Stiftungsräten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung der Ge- suchsgegnerin nicht gewährleistet ist und sich als aufsichtsrechtliche Massnah- men die Abberufung der Stiftungsratsmitglieder sowie die Einsetzung einer amtli- chen Verwaltung aufdrängen (act. 12/32). Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Entscheid des Stiftungsrats betreffend Ermächtigung von C._____ zur Ausübung des Stimmrechts für die Personalfür- sorgestiftung an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 1. Novem- ber 2019 nicht rechtsgültig ist. 6.4. Die Beschlüsse betreffend Nichtabwahl von C._____ als Verwaltungsrätin (act. 3/26 Ziffer 4) und die Neuwahlen der Verwaltungsräte Y3._____, Y2._____ und Y1._____ (act. 3/26 Ziffer 5) wurden an der Generalversammlung der Ge- suchsgegnerin jeweils mit 80 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von C._____ sowie den zu Unrecht einbezogenen 40 Stimmen der Personalfürsorgestiftung) zu 70 Stimmen (40 Stimmen aus den Aktien von D._____ und 30 Stimmen aus Ak-

- 13 - tien der Gesuchstellerin) gefällt. Die Stimmenmehrheit kam folglich nur unter Ein- bezug des Stimmenanteils der von der Stiftung gehaltenen Aktien zustande. Gemäss Art. 692 OR üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversamm- lung nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. C._____ verfügt über eine Stimmkraft von 40 Aktien. Ihr Entscheid als Stif- tungsratspräsidentin, das Stimmrecht der Stiftung selber auszuüben, verlieh ihr zu Unrecht eine Stimmkraft von 80 Stimmen und damit die absolute Stimmenmehr- heit. Da glaubhaft gemacht ist, dass der Ermächtigungsentscheid des Stiftungs- rats vom 1. November 2019 nicht rechtsgültig zustande kam, ist somit ebenfalls glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass einstweilen glaubhaft ist, dass die Ausübung des Stimmrechts der von Personalfürsorgestiftung gehaltenen Ak- tien durch C._____ auch in aktienrechtlicher Hinsicht unzulässig war. Gemäss Art. 659 Abs. 1 OR ist der Gesellschaft unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ei- gene Aktien zu erwerben. Art. 659a Abs. 1 OR sieht jedoch vor, dass das Stimm- recht eigener Aktien ruht. Damit soll vermieden werden, dass der Verwaltungsrat mittels Aktien der Gesellschaft auf die Entscheide der Generalversammlung und damit jenes Organ Einfluss nimmt, dem er gemäss Art. 698 OR Rechenschaft schuldet (u.a. BSK OR II-CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, N 1 zu Art. 659a). Die gleiche Problematik stellt sich bei Aktien einer patronalen Stiftungen, deren Stiftungsrat vom Verwaltungsrat der Gesellschaft bestimmt wird (PETER BÖCKLI, a.a.O., § 12 N 447). Gemäss Artikel 6 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin von deren Verwaltungsrat be- stimmt (act. 3/8). Der Stiftungsrat setzt sich denn auch ausschliesslich aus Ver- waltungsräten der Gesuchgegnerin zusammen. Werden diese ermächtigt, das Stimmrecht aus den Aktien der Stiftung an der Generalversammlung auszuüben, käme dies im Wesentlichen dem in Art. 659 Abs. 1 OR ins Auge gefassten Tatbe- stand gleich. Unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin aus Lehre sowie Pra- xis korrekt wiedergegebenen Zitaten (act. 1 Rz. 80 ff.) ist aufgrund einer summa- rischen rechtlichen Prüfung die analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR auf

- 14 - den vorliegenden Fall einstweilen glaubhaft. Gerade bei den gegebenen besonde- ren Umständen der Familienaktiengesellschaft, bei welcher drei der vier Aktionäre gleichzeitig Verwaltungsräte sind, ist der Einfluss des Verwaltungsorgans auf die Generalversammlung ohnehin bereits gross. Die mehrheitlich ausgeglichene Akti- enverteilung unter den Familienmitgliedern sowie die Kollektivzeichnungsberech- tigungen gewährleisten bisher jedoch eine gewisse gegenseitige Kontrolle und Ausgewogenheit der Stimmkräfte. Die Übertragung des Stimmrechts der Perso- nalfürsorgestiftung an eine Aktionärin, die gleichzeitig Stiftungsrats- und Verwal- tungsratspräsidentin ist, würde zu einer bisher nicht bestehenden Dominanz die- ser Person innerhalb der Gesuchsgegenerin führen und ihr erlauben, die bisheri- gen Strukturen einseitig aufzulösen sowie die zukünftige Unternehmensstrategie der Gesuchsgegnerin entscheidend zu beeinflussen. Aufgrund dieser Überlegun- gen ist in rechtlicher Hinsicht einstweilen glaubhaft, dass das Stimmrecht aus den Aktien der Personalfürsorgestiftung der Gesuchsgegnerin einstweilen ruht. Auch unter diesem Aspekt ist folglich glaubhaft, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Mehrheitsentscheide rechtswidrig erfolgten. 6.5. Zusammenfassend ist es der Gesuchstellerin gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass sämtliche mit den Stimmen aus Aktien von C._____ und der Stiftung zustande gekommenen Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversamm- lung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2019 in unzulässiger Weise ergin- gen und ein Anfechtungs-, ev. ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Da am hiesigen Ge- richt eine Klage der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2019 (Datum Poststem- pel) gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Anfechtung von Generalversamm- lungsbeschlüssen eingegangen ist (HG200002; act. 1), ist auch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Hauptprozess rechtzeitig angehoben hat. 6.6. In Anbetracht dieser Umstände ist weiter glaubhaft, dass die gestützt auf Art. 718 Abs. 2 OR erfolgten Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegne- rin über die Gewährung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an die neuen Verwaltungsräte, den Entzug der Unterschriftsberechtigung von D._____ sowie die Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an C._____ an der der General- versammlung folgenden Verwaltungsratssitzung nicht zulässig zustande kamen.

- 15 - Alle Beschlüsse wurden nämlich mit den Stimmen von C._____ sowie der zwei neuen Verwaltungsräte Y1._____ und Y2._____ gefasst. Die beiden Gegenstim- men entfielen jeweils auf die Gesuchstellerin und D._____ (act. 3/28). Da sich der beschlussfassende Verwaltungsrat glaubhaft aus mitunter zwei nicht stimmfähi- gen Mitgliedern zusammensetzte, erweisen sich diese Beschlüsse demnach als ungültig. 6.7. Abschliessend ist es der Gesuchstellerin somit gelungen, einen Verfügungs- anspruch glaubhaft zu machen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchs- gegnerin ein materieller Anspruch auf Eintragung der in Rechtsbegehren Ziffer 1 a-d genannten Änderungen im Handelsregister fehlt und ihr diese deshalb vor- sorglich mittels Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre nicht zu erlauben ist.

7. Verfügungsgrund (nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil) 7.1. Ein drohender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gilt u.a. dann als nicht leicht wieder gutzumachen, wenn durch eine bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesent- lich erschwert wäre (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 16 ff., insb. N 34 zu Art. 261 ZPO). 7.2. Bei einem Einspruch gegen die Eintragung ins Handelsregister mit konstituti- ver Wirkung ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel zu bejahen (vgl. auch ANTONIO CARBONARA, a.a.O., N 89 zu Art. 162). Die Register- sperre verhindert, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung und der Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse betreffend Änderungen im Verwaltungsrat und Vertretungsberechtigung rechtliche Wirkungen entfalten. Oh- ne Aufrechterhaltung der Registersperre würde sich die Gesuchstellerin als Aktio- närin und Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin sofort mit ihr nicht näher be- kannten Verwaltungsräten konfrontiert sehen und sie müsste damit rechnen, dass die Strukturen der bisher als Familienunternehmung geführten Gesuchsgegnerin entscheidend und rasch ändern, was durch die umgehend ausgesprochene Kün- digung von D._____ durch den neuen Verwaltungsrat und dessen Entzug der

- 16 - Zeichnungsberechtigung bereits manifestiert wird. Ein drohender, nicht leicht wie- der gut zu machender Nachteil ist unter diesen Umständen glaubhaft. Ein finanzi- eller Nachteil der Gesuchstellerin ist nicht notwendig.

8. Dringlichkeit 8.1. Mit der Voraussetzung des nicht leicht wieder gut zu machenden Schadens hängt diejenige der Dringlichkeit eng zusammen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch den richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 39 zu Art. 261). Die Dringlichkeit ist ebenfalls anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Verlangt die gesuchstellende Partei eine Realerfüllung, ist unwesentlich, ob der Nachteil später durch Geld er- setzt werden könnte. 8.2. Der Hauptprozess zwischen den Parteien betreffend Anfechtung, ev. Nichtig- keit der Generalversammlungsbeschlüsse wird erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Ziel des Hauptprozesses, den status quo im Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin sowie die bisherigen Gesellschaftsstrukturen aufrecht zu erhalten, erfordert die nahtlose Sperre des von der Gesuchsgegnerin beantragten Eintrags im Handelsregister. Es ist aus dem bereits Gesagten ohne weiteres glaubhaft, dass die Prosequierung der Sperre dringlich ist, um einen nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil zu verhindern.

9. Verhältnismässigkeit Schliesslich ist nach Abwägung der Interessen der Parteien zu beurteilen, ob die Prosequierung der Registersperre verhältnismässig erscheint. Die Gesuchsgeg- nerin hat zwar diverses Fehlverhalten von D._____ behauptet. Es ist jedoch auf- grund ihrer Vorbringen sowie der Belege nicht glaubhaft dargetan, dass durch dessen weitere kollektive Zeichnungsberechtigung und sein Amt als Verwaltungs- rat die zukünftige Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin beeinträchtigt oder ge- fährdet wäre. Demgegenüber würde mit der Aufhebung der Registersperre nicht

- 17 - nur der Einfluss der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin erheblich geschmälert, sondern ihr Interesse, die familiären Strukturen zumindest einstweilen zu bewah- ren und die Unternehmung unter familiärer Geschäftsführung zu behalten, verei- telt. Die vorsorgliche Prosequierung der Sperre des Registereintrags ist somit verhältnismässig.

10. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist das vorsorgliche Massnahmenbegehren gutzuheissen und das Handelsregister ist anzuweisen, die bestehende Handelsregistersperre auf- recht zu erhalten. Da die zweimonatige Frist zur Anfechtung der Generalver- sammlungsbeschlüsse vom 1. November 2019 bereits abgelaufen ist und die Ge- suchstellerin glaubhaft diese Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht hat, ist auf die Ansetzung einer Frist zur Anhebung des Hauptverfahrens zu verzichten.

11. Sicherheitsleistung Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen (Art. 264 ZPO). Ausserhalb des Super- provisoriums darf das Gericht eine solche Sicherheitsleistung nur auf Antrag der Gesuchsgegnerin anordnen (BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 13 zu Art. 264). Die Gesuchsgegnerin beantragt vorliegend eventualiter, im Falle einer Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, dass die Gesuchstellerin zu einer Sicherheits- leistung in der Höhe von CHF 200'000.00 zu verpflichten sei (act. 7 S. 2 Rechts- begehren und Rz. 5 f.). Sie erhebt schwere Vorwürfe gegenüber D._____ (act. 7 Rz. 11 ff.). Aufgrund des Verschwindenlassens von 113 Fahrzeugen durch diesen habe sie bereits einen Schaden von rund CHF 200'000.00 erlitten. Die Nichtein- tragung der neuen Verwaltungsräte in das Handelsregister und der damit verbun- dene Schwebezustand werde mit Sicherheit von der Gesuchstellerin und dem Verwaltungsrat D._____ benutzt werden, um die Aufklärung des genannten Vor- falles zu verhindern. Dies mit dem Ziel, dass D._____ für diesen Verlust nicht zur Verantwortung gezogen werde. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass

- 18 - D._____ sich auch weiterhin zu seinen Gunsten und zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin bereichern werde, wie er es unverblümt in den letzten Jahren getan habe. Vor diesem Hintergrund sei zumindest die Sicherheitsleistung des bereits ent- standenen Schadens gerechtfertigt, zumal die Gesuchstellerin ihren Sohn decke und für die Aufklärung der Vorfälle keine Hand biete (act. 7 Rz. 26). Die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin beziehen sich damit zunächst auf bisherige angebliche Versäumnisse und ungetreue Machenschaften von D._____ als Ge- schäftsführer der Abteilung Verkauf. Die Gesuchstellerin scheint die Vorwürfe vollumfänglich zu bestreiten (act. 11). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege (act. 9/B/1-14) untermauern zwar die zwischen den Geschwistern beste- henden Streitigkeiten, reichen jedoch nicht für das Glaubhaftmachen des geltend gemachten bisherigen, und schon gar nicht eines künftigen, Schadens. Die Si- cherheitsleistung kann zudem nur für einen aufgrund der Anordnung der vorsorg- lichen Massnahme befürchteten, d.h. zukünftigen, finanziellen Schaden angeord- net werden (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 264). Für einen allfäl- ligen, bereits aus einem anderen Grund entstandenen Schaden, wie ihn die Ge- suchsgegnerin in der Höhe von CHF 200'000.– behauptet, kann keine Sicher- heitsleistung angeordnet werden. Ein allfälliger tatsächlicher Nachteil, wie Schwie- rigkeiten bei der Aufklärung von Vorfällen, stellt kein finanzieller Schaden dar und ist daher auch kein Grund für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Weiter könnte aus allfälligem bisherigem schädigendem Verhalten von D._____ auch nicht ohne weiteres auf zukünftiges solches Verhalten geschlossen werden. Die vorsorgliche Prosequierung betrifft überdies nur die Sperre der beantragten Ände- rungen im Verwaltungsrat und der Zeichnungsberechtigungen. Die Stellung von D._____ als Leiter der Abteilung Verkauf der Gesuchsgegnerin ist demgegenüber nicht Prozessgegenstand. Zudem hatte er bisher und aufgrund der Handelsregis- tersperre weiterhin nur kollektive Zeichnungsberechtigung. Allfällige Ansprüche gegen ihn aus Pflichtverletzungen wären im Rahmen von Verantwortlichkeitskla- gen zu prüfen.

- 19 - Zusammenfassend ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein zukünftiger Schaden zufolge der vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu be- fürchten ist. Das Gesuch um Sicherheitsleistung ist folglich abzuweisen.

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind der Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 12.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG, GebV OG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist. Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 12.3. Die Gesuchstellerin berechnet den Streitwert aufgrund des Nominalwerts sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin auf CHF 150'000.– (act. 1 Rz. 2). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet diesen Streitwert grundsätzlich nicht (act. 7 Rz. 56) und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens und des benötigten Zeitaufwands einstweilen auf CHF 5'000.00 fest- zusetzen. Die Kosten sind provisorisch aus dem Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin zu beziehen. Der endgültige Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorzube- halten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Einzelrichterin verfügt:

1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Leistung einer Sicherheit wird ab- gewiesen.

- 20 -

2. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:

1. Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Handelsregis- tersperre aufrecht zu erhalten und die folgenden Änderungen, die sich auf die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. No- vember 2019 und der Verwaltungsratssitzung vom 1. November 2019 der Gesuchsgegnerin stützen, bis zum Vorliegen des Entscheids in der Haupt- sache nicht im Tagesregister und im Handelsregister einzutragen:

a. Neuwahlen von Verwaltungsräten (Rechtsanwalt Y1._____, Rechtsan- walt Y2._____ und Y3._____);

b. Erteilung einer Einzelzeichnungsberechtigung an C._____;

c. Erteilung der kollektiven Zeichnungsberechtigung an Rechtsanwalt Y1._____, Rechtsanwalt Y2._____ und Y3._____;

d. Entzug der kollektiven Zeichnungsberechtigung von D._____.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.

3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden provisorisch aus dem Kosten- vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der endgültige Entscheid über die Kosten bleibt dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbe- halten.

4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen bleibt dem Gericht im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsregisteramt; an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 13.

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6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG) Zürich, 15. Januar 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher