Dispositiv
- Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR) − kein (gültiges) Domizil.
- Gestützt auf das Gesuch der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 3). Die Frist verstrich unge- nutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidati- on nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Liquidation der Gerichtskosten erfolgt gemäss Art. 111 ZPO. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
- Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt und sind der Ge- suchstellerin durch die Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 16. Dezember 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190409-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 16. Dezember 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR) − kein (gültiges) Domizil.
2. Gestützt auf das Gesuch der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 3). Die Frist verstrich unge- nutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidati- on nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Liquidation der Gerichtskosten erfolgt gemäss Art. 111 ZPO. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.
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3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt und sind der Ge- suchstellerin durch die Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 16. Dezember 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler