Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019, überbracht gleichentags um 10:45 Uhr, stellte die Gesuchstellerin das Massnahmebegehren mit den oben genann- ten Rechtsbegehren (act. 1; Beilagen: act. 3/1 - 48).
E. 2 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 11 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anord- nen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (ZÜRCHER in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO). Das Massnahmeverfahren (Art. 261 ff. ZPO) gehört zum summarischen Ver- fahren (Art. 248 lit. d ZPO). Dieses ist geregelt in Art. 252 ff. ZPO. Zusätzlich gel- ten analog die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO) sowie die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren kei- nen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO; vgl. JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [HRSG.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 252 ZPO). Eine gesuchstellende Partei hat mithin ihr gesamtes Gesuchs- fundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und - soweit mög- lich - Beweismittelvorlegung) mit dem Massnahmebegehren zu liefern. Werden über den doppelten Schriftenwechsel hinaus Stellungnahmen eingeholt, dient dies in der Regel alleine dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es geht dabei im We- sentlichen darum, zu sogenannten Noven (Parteibehauptungen, Urkunden) im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO Stellung nehmen zu können (vgl. dazu KLINGLER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER; Kommentar zur ZPO,
E. 3 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin (act. 1) und den einge- reichten Beilagen (act. 3/1 - 48) ist von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus- zugehen: Die Gesuchstellerin (fortan "GS" genannt) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, welche in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienstleistungen, u.a. im Bereich Vermö- gensberatung, erbringt (act. 3/1). Die GS macht geltend, über die von ihr gehalte- ne S._____ AG mit Sitz in Zürich (act. 3/2) biete sie zudem Dienstleistungen als Trustee an (act. 1 Rz. 7). Weiter legt die GS dar, bei der Gesuchsgegnerin (fortan "GG" genannt) handle es sich um eine ehemalige Mitarbeiterin von ihr, die im Zeitraum vom
1. Oktober 2009 bis 31. August 2019 bei ihr angestellt gewesen sei, zuerst als Senior Manager und nach mehreren Beförderungen als Partnerin, wobei die Be- treuung zahlreicher Kunden jeweils zum zentralen Aufgabenbereich der GG ge- hört habe (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 3/3 f.). Am 22. Februar 2019 habe die GG ihr Ar- beitsverhältnis per 31. August 2019 gekündigt (act. 3/15) und sei nach Unter- zeichnung der Freistellungsvereinbarung vom 8. März 2019 (act. 3/16) per
11. März 2019 von der Arbeit freigestellt worden (act. 1 Rz. 14 f., Rz. 48). Den eingereichten Gründungsurkunden vom 21. März 2019 (act. 3/17 f.) ist zu entnehmen, dass die GG zusammen mit N._____ die C._____ AG und die C._____ TRUSTEES AG gründete (act. 1 Rz. 16 f.). Den Handelsregisterauszügen dieser beiden Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse in der Stadt Zürich (act. 3/19 f.) ist zu entnehmen, dass der Zweck der C._____ AG in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienst- leistungen an vermögende Familien im In- und Ausland ist, während die C._____ TRUSTEES AG in erster Linie die Übernahme und Durchführung aller in den Be- reich einer Treuhandgesellschaft fallenden Tätigkeiten bezweckt, insbesondere in
- 5 - der Funktion als Trustee. Bei beiden Gesellschaften fungiert die GG neben N._____ als Verwaltungsrätin mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Zu der seit tt. April 2019 registrierten C._____ CORPORATION mit Sitz auf den British Virgin Islands (act. 3/21) führt die GS aus, diese sei als Corporate Director für die Erbringung von Verwaltungsratsdienstleistungen vorgesehen. Weiter hält die GS fest, dass die GG über diese drei Gesellschaften (fortan " C._____- Gesellschaften" genannt) dieselben Dienstleistungen wie sie selber anbiete und daher in direkter Konkurrenz zu ihr stehe (act. 1 Rz. 18 f.). Die GS macht geltend (act. 1 Rz. 10, Rz. 20 ff., Rz. 48 f.), die GG habe be- reits drei Kundinnen der GS erfolgreich abgeworben, nämlich O._____, P._____ als Vertreterin der Q._____ GmbH und R._____ (act. 3/5 ff.). Diese Kundinnen hätten die Vertragsbeziehung mit der GS mit Transfer-out Letters vom 26. August,
30. August und 18. September 2019 (act. 3/22; act. 3/24 ff.) beendet und neue Verträge mit den C._____-Gesellschaften abgeschlossen. Es sei davon auszuge- hen, dass die GG die Kunden der GS systematisch abwerbe (act. 1 Rz. 37, Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72). Zudem verwende und verwerte sie Arbeitsererzeugnis- se der GS (act. 1 Rz. 56 ff., Rz. 66 f., Rz. 72). Diese unlauteren Handlungen könnten nur durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der GG gestoppt werden, nachdem die GG auf die Abmahnungen durch die GS (act. 3/45 f.) in ihrem Antwortschreiben vom 13. Sep- tember 2019 (act. 3/48) weitere entsprechende Handlungen in Aussicht gestellt habe (act. 1 Rz. 60 ff., Rz. 70).
E. 4 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmebegehrens in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist gegeben (Art. 13 lit. a ZPO i.V.m. Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG; Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Hingegen ist das Handelsgericht gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig (ZR 91 Nr. 41; ZR 2012 Nr. 9; ZR 2012 Nr. 58). Die GS leitet ihre Ansprüche zum Erlass vorsorglicher Massnahmen einzig aus wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ab (act. 1 Rz. 2 ff., Rz. 44 ff.). Der
- 6 - vorliegende Sachverhalt beschlägt darüber hinaus aber auch rein arbeitsrechtli- che Aspekte. Die Wahl, ob mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei im Sinne von Art. 90 ZPO in einer Klage vereint oder je separat geltend gemacht werden, liegt bei der klagenden Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2012 vom
15. April 2013 E. 2.3 f.). Vorliegend kommt die nicht in der Disposition der Partei- en stehende sachliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Bezug auf wett- bewerbsrechtlichen Ansprüche einerseits und arbeitsrechtliche Ansprüche ande- rerseits hinzu. Die Vorgehensweise der GS erweist sich daher als zulässig und das angerufene Einzelgericht hat den vorliegenden Sachverhalt einzig unter wett- bewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die GS vermischt die wettbe- werbsrechtlichen Ansprüche indessen teilweise mit solchen rein arbeitsrechtlicher Natur, die keinen Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aufweisen (vgl. etwa act. 1 Rz. 18, Rz. 44, Rz. 48). Insoweit ist auf die Vorbringen mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts nicht weiter einzugehen. 5.1. Die GS bringt wiederholt vor, die GG habe während ihrer Anstellung bei der GS die C._____-Gesellschaften mitbegründet (act. 1 Rz. 16 ff., Rz. 48). Dieses Verhalten ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, auch wenn auf der Hand liegt, dass diese Gesellschaften in direkter Konkurrenz zur GS stehen. Auch dass die GG die von ihr persönlich betreuten Kunden über ihren bevorstehenden Weggang von der GS informiert haben dürfte, erscheint angesichts ihrer grundlegenden Aufgabe der Kundenbetreuung unvermeidlich und erweist sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. 5.2. Zu den weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen ist zunächst festzuhalten, dass ein Handeln durch die GG persönlich auf unbelegten Mutmas- sungen beruht. So schliesst die GS aus dem Zeitpunkt der Kundenbeschwerden über die Kostenhöhe (act. 3/27 f.; 3/31 ff.) auf eine Beeinflussung durch die GG (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72). Zu den Transfer-out Letters der drei Kundinnen (act. 3/22; act. 3/24 ff.) hält sie fest, diese seien - bis auf eine fehlende Klausel - exakt nach der Vorlage der GS (act. 3/37) erstellt worden. Zudem werde die GG jeweils als Koordinatorin bzw. Ansprechsperson genannt. Aufgrund des Inhalts der Transfer-out Letters zieht die GS den Schluss, dass die GG bei jeder Kun-
- 7 - denübernahme persönlich mitgewirkt und diese bis anhin zufriedenen Kundinnen noch während ihrer Anstellung bei der GS zu einem Wechsel bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 19 ff., Rz. 32 ff., Rz. 39, Rz. 48 ff., Rz. 56). Die erste Kunden- beschwerde über die Kostenhöhe datiert bereits vom 14. März 2019 (act. 3/27) und könnte - wie die übrigen Kundenbeschwerden auch - ohne Weiteres aus ei- genem Antrieb der betreffenden Kundin erfolgt sein (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 6.2 a.E.). Sodann wurden die von der GG betreuten Kunden gemäss Darstellung der GS teilweise von früheren Dienstleistern übernommen, darunter die Kundin O._____ (act. 1 Rz. 10, Rz. 21), welche mit Transfer-out Letter vom
26. August 2019 (act. 3/22) zu den C._____-Gesellschaften wechselte. Die betref- fenden Kunden verfügten dementsprechend bereits über den Text für einen Transfer-out Letter. Der von der GS verwendete Text (act. 3/37) erscheint denn auch keineswegs spezifisch auf die GS zugeschnitten, sondern vermittelt den Eindruck einer Standard-Vorlage für einen Transfer-out Letter. Dass der Text den Kundinnen von der GG zur Verfügung gestellt und diese von ihr dahingehend be- einflusst wurden, einen Wechsel zu den C._____-Gesellschaften vorzunehmen, ist zwar durchaus möglich. Ebensogut könnten die betreffenden Kundinnen aber von sich aus eine Weiterbetreuung durch die GG persönlich gewünscht und aus diesem Grund zu den C._____-Gesellschaften gewechselt haben. Dafür spricht, dass gemäss Darstellung der GG im Schreiben vom 13. September 2019 sowohl O._____ als auch P._____ bereits vor ihrer Anstellung bei der GS durch die GG betreut worden seien (act. 3/48). Von den zahlreichen von der GG während ihrer Anstellung betreuten Kunden (act. 1 Rz. 10) wechselten im August deren zwei und am 18. September 2019 eine Kundin zu den C._____-Gesellschaften. Dass in den rund drei Wochen vor Einreichung des Massnahmebegehrens weitere Kunden gewechselt hätten, behauptet die GS sodann nicht. Aufgrund des Wech- sels von lediglich drei Kundinnen erscheint das von der GS geltend gemachte systematischen Vorgehen der GG zur Abwerbung von Kunden (act. 1 Rz. 37, Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72) nicht schlüssig dargetan. 5.3. Auch die weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen basieren auf Mutmassungen. So schliesst die GS aufgrund der Ähnlichkeit der Statuten der C._____-Gesellschaften zu den von ihr selber verwendeten Musterstatuten
- 8 - (act. 3/38 ff.) darauf, dass die GG die entsprechende Vorlage der GS verwendet haben müsse (act. 1 Rz. 40 f., Rz. 48, Rz. 56). Schliesslich äussert die GS den Verdacht, dass die GG daneben auch weitere Vorlagen, welche die GS ihren Kunden gegen Entgelt anbiete, verwende (act. 1 Rz. 57). Die Musterstatuten der GS (act. 3/38) entsprechen in deutscher Sprache indessen weitgehend jenen, welche auf der Webseite des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt und kostenlos heruntergeladen werden können (https://hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/ eintragen/formulare_muster_rechtsform/aktiengesellschaft.html#title-content- internet-justiz_inneres-hra-de-eintragen-formulare_muster_rechtsform- aktiengesellschaft-jcr-content-content Par-downloadfolder_3; besucht am: 9. Ok- tober 2019). Dass die GG die Musterstatuten der GS verwendet habe, erweist sich unter diesen Umständen als nicht schlüssig. Die Äusserung eines blossen Verdachts genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sodann ohnehin nicht. 5.4. Selbst wenn aber in diesem Zusammenhang jeweils von einem persön- lichen Handeln der GG ausgegangen würde, ist daraus nicht auf ein Handeln der GG als Privatperson zu schliessen, sondern dass die GG aufgrund ihrer Funktio- nen als Gründungsmitglied und Verwaltungsrätin der C._____-Gesellschaften die betreffenden Handlungen als Organ dieser Gesellschaften vorgenommen hat. Mit den Transfer-out Letters wechselten die Kunden von der GS zu den C._____-Ge- sellschaften (act. 3/22; act. 3/24 ff.), die Gesellschaftsstatuten wurden für die C._____-Gesellschaften verwendet (act. 3/39 f.) und das E-Mail vom 1. Oktober 2019 sandte die GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse "B._____@C._____. com" aus (act. 3/36). Die betreffenden Handlungen sind daher nicht der GG per- sönlich, sondern einer der C._____-Gesellschaften zuzurechnen, welche über die Handlungen ihrer Organe ihrem Willen Ausdruck geben und Verpflichtungen ein- gehen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die C._____-Gesellschaften wurden sei- tens der GS vorliegend indessen nicht ins Recht gefasst, sondern die GG persön- lich. Nachdem sich die beanstandeten, der GG zugerechneten Handlungen als von einer der C._____-Gesellschaften vorgenommene Handlungen erweisen, wurde eine bereits erfolgte Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG nicht glaubhaft dargetan. Aus demselben Grund erweisen sich dro-
- 9 - hende Verletzungen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG als nicht schlüssig. Selbst wenn weitere Kunden der GS aufgrund eines Transfer-out Letters zu den C._____-Gesellschaften wechseln würden, wären die entspre- chenden Handlungen nicht der GG persönlich, sondern den C._____- Gesellschaften zuzurechnen. Dasselbe gilt für die Verwertung weiterer Dokumen- te durch die C._____-Gesellschaften sowie für den Versand weiterer E-Mails der GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse (B._____@C._____. com) aus. Zu- sammenfassend fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Verfügungs- anspruchs. 5.5. Hinzu kommt folgendes: Nachdem sich die beantragten Massnahmen gegen die GG persönlich richten, würde eine Anordnung derselben gegenüber den C._____-Gesellschaften keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Die Organe der C._____-Gesellschaften, namentlich die GG sowie N._____, könnten selbst bei einer Gutheissung der Massnahmebegehren weiterhin für diese handeln, ohne dass die Verbote greifen würden. Die Formulierung in den Rechtsbegehren "direkt oder über die C._____ AG […]" vermag daran nichts zu ändern, denn die entspre- chenden Handlungen wären nicht der GG persönlich, sondern den C._____- Gesellschaften zuzurechnen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsrätinnen der C._____-Gesellschaften lediglich über Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien verfügen (act. 3/19 f.), geht es doch vorlie- gend nicht um die Frage des rechtsgültigen Abschlusses von Verträgen für die C._____-Gesellschaften, sondern um den C._____-Gesellschaften zurechenbare Handlungen im Zusammenhang mit Transfer-out Letters von Kunden und weite- ren verwendeten Dokumenten oder von über die Geschäftsadresse versandte Schreiben bzw. E-Mails. Da die beantragten Massnahmen somit ihr Ziel verfehlen dürften, erscheint das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an deren Anordnung fraglich. 5.6. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rechtsbegeh- ren zeigen, könnten diese aber auch aus weiteren Gründen nicht gutgeheissen werden.
- 10 - 6.1. Rechtsbegehren Ziff. 1 zielt darauf ab, eine Betreuung durch die GG der Gesellschaften der drei Kundinnen zu unterbinden, welche zu den C._____- Gesellschaften gewechselt haben. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, wäre eine Betreuung durch die C._____-Gesellschaften, handelnd durch ihre Organe, von einem Betreuungsver- bot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht tangiert, so dass sich ein solches als wirkungslos erwiese und daher das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung zu verneinen ist, was ein Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 zur Folge hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Abgesehen davon würde ein Betreuungsverbot in erster Linie die Kundinnen tref- fen. Entgegen der GS geht es in dieser Hinsicht nicht um die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands (act. 1 Rz. 66), sondern die Kundinnen haben ihre Verträge mit der GS bereits aufgelöst und neue Verträge mit den C._____-Gesell- schaften abgeschlossen. Diese ins vorliegende Verfahren nicht involvierten Drit- ten stünden aufgrund des beantragten Verbots unfreiwillig ohne Betreuung da. Aufgrund der Tangierung von Drittinteressen erwiese sich ein Betreuungsverbot als klar unverhältnismässig. Dass die Kundinnen in dieser Situation zur GS zurück wechseln würden, erscheint sodann zweifelhaft, so dass die Anordnung ihr Ziel ohnehin verfehlen dürfte. Aus diesen Gründen fiele die Gutheissung von Rechts- begehren Ziff. 1 selbst im Falle eines Eintretens ausser Betracht. 6.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 sei der GG zu verbieten, in wettbe- werbswidriger Weise Kunden der GS abzuwerben. Dass die wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden unzulässig ist, ergibt sich bereits aus dem UWG. Rechtsbegehren Ziff. 2 ist damit nichts anderes als eine Wiedergabe des Geset- zes. Ob eine wettbewerbswidrige Abwerbung zu bejahen ist, ist indessen für je- den konkreten Fall einzeln zu prüfen. Das Rechtsbegehren erweist sich daher als zu allgemein und unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv erhoben und ohne Weite- res vollstreckt werden zu können, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon gelingt es der GS im Zusammenhang mit Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 nicht, einen Verstoss gegen das UWG glaubhaft darzutun. Konkret führt
- 11 - die GG das E-Mail der GG vom 1. Oktober 2019 (act. 3/36) an. Da das betreffen- de E-Mail hinsichtlich der Honorarstruktur der GS unnötig herablassend und unzu- treffend sei, stelle dies einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar (act. 1 Rz. 38, Rz. 48, Rz. 51 ff., Rz. 63 ff.). In diesem E-Mail teilt die GG der Kundin O._____ sinngemäss mit, dass die im Vergleich zur C._____ tiefere Kostenofferte der GS nur möglich sei, wenn abgeschrieben werde und ausschliesslich unerfah- rene Leute ihren Fall betreuen würden (act. 3/36; vgl. auch act. 1 Rz. 38). Persön- lich vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig (SCHMID, in: Basler Kom- mentar zum UWG, 2013, N 38, N 76 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG m.H.). Nicht jede negative Äusserung stellt eine unnötige Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar, sondern dazu ist ein eigentliches Anschwärzen bzw. Verächtlich- machen von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 123 IV 211 E. 3b; BGE 122 IV 33 E. 2c; vgl. auch STAUBER / ISKIC, in: DIKE Kommentar zum UWG, 2018, N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG; SCHMID, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Davon kann in Bezug auf das streitgegenständliche E-Mail keine Rede sein. Die Aussage, dass eine günstigere Offerte einen minderwertigen Service bedinge, ist derart allgemein gehalten und banal, dass die erforderliche Schwere einer unnötigen Herabsetzung nicht erreicht wird. Nur nebenbei bemerkt spricht das E-Mail gegen die Mutmassung der GS, wonach die GG die bis anhin zufrie- denen Kunden mit tieferen Kosten zu einem Wechsel von der GS zu den C._____-Gesellschaften bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72; act. 3/27 f.; act. 3/31 ff.). 6.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der GG im Wesentlichen zu ver- bieten, Arbeitserzeugnisse der GS zu verwenden und / oder zu verwerten. Konk- ret werden eine Reihe von Dokumenten genannt, hinsichtlich welcher ein Verwer- tungs- bzw. Verwendungsverbot anzuordnen sei. Aufgrund der Formulierungen "namentlich" sowie "und dergleichen" sollen weitere Dokumente vom Verbot er- fasst werden. Die GS leitet ihren Anspruch aus Art. 5 lit. a UWG ab (act. 1 Rz. 54 ff., Rz. 66 f.), wonach unlauter handelt, wer ein ihm anvertrautes Arbeits- ergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet.
- 12 - Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und der Freistellungsvereinbarung (act. 3/3 S. 3; act. 3/16 S. 3) ist es der GG unter- sagt, Unterlagen der GS weiterhin zu verwerten und verwenden (act. 1 Rz. 11 f., Rz. 14 f.). Vorliegend sind indessen nicht allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche zu beurteilen, sondern ob Ansprüche gestützt auf Art. 5 lit. a UWG gegeben sind. Um den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu genügen, müsste für jedes einzelne Dokument, dessen Verwendung und Verwertung verbo- ten werden soll, die wettbewerbsrechtliche Relevanz dargetan werden, insbeson- dere dass es sich dabei um ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit a UWG handelt. Damit fällt ein Verbot hinsichtlich nicht näher bestimmter Dokumente auf- grund der Formulierung "namentlich" sowie "und dergleichen" von Vornherein ausser Betracht. Ein Teil der aufgezählten Dokumente, namentlich Darlehens- und Abtretungsverträge, wurde sodann nicht eingereicht, sondern es wurde ledig- lich pauschal darauf verwiesen (act. 1 Rz. 57). Ob es sich dabei um anvertraute Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, ist daher nicht über- prüfbar. Der blosse Verweis auf eingereichte Verträge wie Company Administrati- on Agreements, Trust Administration Agreements, Limited Partnership Administ- ration Agreements und Fiduciary Agreements (act. 3/5 ff.) genügt den Anforde- rungen an die Substantiierung sodann nicht. In Bezug auf die Vorlage der GS für den Transfer-out Letter (act. 3/37) ist angesichts des standardisiert erscheinenden Textes (vgl. Ziff. 5.2) fraglich, ob ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a vorliegt (act. 1 Rz. 39), zumal ein solches nicht allgemein zugänglich bzw. bekannt sein darf (FRICK, in: Basler Kommentar zum UWG, 2013, N 46 zu Art. 5 UWG m.H.). Weiter bringt die GS hinsichtlich der Transfer-out Letters vor, diese stellten vorformulierte Kündigungsschreiben dar, weshalb hinsichtlich deren Verwendung die besonde- ren Umstände gemäss Art. 2 UWG zu bejahen seien (act. 1 Rz. 45 ff., Rz. 72). Diese Fragen können offen bleiben, nachdem gemäss den vorstehenden Ausfüh- rungen hinsichtlich der Transfer-out Letters ein Handeln durch die GG persönlich nicht schlüssig dargetan wurde (vgl. Ziff. 5.2 ff.). Abgesehen davon wäre eine all-
- 13 - fällige Weitergabe der Vorlage für den Transfer-out Letter durch die GG schon er- folgt, deren Verwertung sodann durch eine der C._____-Gesellschaften vorge- nommen würde, die vorliegend aber nicht ins Recht gefasst wurden. Demzufolge kann in dieser Hinsicht keine weitere Verletzungshandlung durch die GG persön- lich drohen, weshalb das Rechtsschutzinteresse für das beantragte Verbot in Be- zug auf den Transfer-out Letter fehlt. Die von GS verwendeten Musterstatuten in deutscher Sprache (act. 3/38) stimmen weitgehend mit den auf der Webseite des Kantons Zürich kostenlos zur Verfügung gestellten Musterstatuten überein (vgl. Ziff. 5.3). Diese sind somit all- gemein zugänglich, so dass ohnehin kein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG gegeben ist. Somit fällt die Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 aus verschiedenen Gründen ausser Betracht.
E. 7 Nachdem im summarischen Verfahren kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO schon im Massnahmebegehren thematisiert und schlüssig vorgetragen werden. Abgesehen davon, dass auf die gestellten Rechtsbegehren teilweise ohnehin nicht einzutre- ten ist oder diese aus den vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen sind, ist es der GS nicht gelungen, bereits erfolgte oder drohende Verletzungen von wett- bewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG persönlich glaubhaft darzutun. Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass superprovisorischer Anord- nungen abzuweisen. Sodann ist das Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Ausgangsgemäss wird die GS kostenpflichtig. Sie schätzt den Streit- wert "vorläufig" auf CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 5). Gemäss den Ausführungen der GS habe sie allein mit den drei Kundinnen, welche von der GS zu den C._____- Gesellschaften gewechselt hätten, in den Jahren 2017-2019 Einkünfte von rund CHF 1 Mio. erzielt (act. 1 Rz. 43; act. 3/41 ff.). Zudem ist gemäss Angaben der GS von einer Vielzahl von früher durch die GG betreuten Kunden auszugehen,
- 14 - die künftig zu den C._____-Gesellschaften wechseln könnten, wodurch der GS mutmasslich ein Schaden in Millionenhöhe entstünde (act. 1 Rz. 10, Rz. 42, Rz. 50, Rz. 61, Rz. 70). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für das vorliegende Massnahmeverfahren von einem Streitwert von CHF 200'000.00 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr bzw. CHF 6'000.00 fest- zusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht. Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewie- sen.
- Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin sowohl an ihre Privatadresse als auch an die Geschäftsadresse c/o C._____ AG, … [Ad- resse], an die Privatadresse unter Beilage eines Doppels des Massnahme- begehrens einschliesslich Beilagen (act. 1 und act. 3/1 - 48).
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.00. - 15 - Zürich, 9. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190388-O U/ei Mitwirkend: die Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 9. Oktober 2019 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin betreffend UWG (vorsorgliche Massnahmen)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
1. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, die folgen- den Rechtssubjekte direkt oder über die C._____ AG, Zürich, und/oder die C._____ TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C._____ CORPORATION, BVI, zu be- treuen: (1) D._____, BVI / E._____, BVI; (2) F._____, Bahamas / G._____ Group Inc., BVI; (3) H._____, BVI / I._____ Inc., BVI / I._____ Investment Services LP, BVI / J._____ AG, Steinhausen; (4) K._____, BVI / L._____ Inc., BVI / M._____ Asset Holdings LP, BVI.
2. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, in wettbe- werbswidriger Weise Kunden der Klägerin und Gesuchstellerin direkt oder über die C._____ AG, Zürich, und/oder die C._____ TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C._____ CORPORATION, BVI, abzuwerben.
3. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, Arbeitser- gebnisse der Klägerin und Gesuchstellerin, wie namentlich Vorlagen für Transfer- out Letters, Gesellschaftsstatuten, Darlehensverträge, Abtretungsverträge, Treu- handverträge, Trust-Administration Agreements, Company Administration Agree- ments und dergleichen direkt oder über die C._____ AG, Zürich, und/oder die C._____ TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C._____ CORPORATION, BVI zu verwenden und/oder zu verwerten.
4. Die Verbote gemäss Anträgen Ziff. 1-3 seien unter Androhung einer Ordnungs- busse von CHF 1'000.-- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beklagten und Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
5. Es sei zu verfügen, dass im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels die vorsorgli- chen Massnahmen gemäss Anträgen Ziff. 1-3 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen in Kraft bleibt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Gesuchs- gegenerin.
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019, überbracht gleichentags um 10:45 Uhr, stellte die Gesuchstellerin das Massnahmebegehren mit den oben genann- ten Rechtsbegehren (act. 1; Beilagen: act. 3/1 - 48).
2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 11 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anord- nen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (ZÜRCHER in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO). Das Massnahmeverfahren (Art. 261 ff. ZPO) gehört zum summarischen Ver- fahren (Art. 248 lit. d ZPO). Dieses ist geregelt in Art. 252 ff. ZPO. Zusätzlich gel- ten analog die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO) sowie die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren kei- nen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO; vgl. JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [HRSG.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 252 ZPO). Eine gesuchstellende Partei hat mithin ihr gesamtes Gesuchs- fundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und - soweit mög- lich - Beweismittelvorlegung) mit dem Massnahmebegehren zu liefern. Werden über den doppelten Schriftenwechsel hinaus Stellungnahmen eingeholt, dient dies in der Regel alleine dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es geht dabei im We- sentlichen darum, zu sogenannten Noven (Parteibehauptungen, Urkunden) im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO Stellung nehmen zu können (vgl. dazu KLINGLER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER; Kommentar zur ZPO,
3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 253 ZPO; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER
- 4 - [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 229 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1 = Pra 101 Nr. 109 m.w.H.). Ein eigentliches Replik- bzw. Duplikrecht ist dem summarischen Verfahren mithin fremd.
3. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin (act. 1) und den einge- reichten Beilagen (act. 3/1 - 48) ist von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus- zugehen: Die Gesuchstellerin (fortan "GS" genannt) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, welche in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienstleistungen, u.a. im Bereich Vermö- gensberatung, erbringt (act. 3/1). Die GS macht geltend, über die von ihr gehalte- ne S._____ AG mit Sitz in Zürich (act. 3/2) biete sie zudem Dienstleistungen als Trustee an (act. 1 Rz. 7). Weiter legt die GS dar, bei der Gesuchsgegnerin (fortan "GG" genannt) handle es sich um eine ehemalige Mitarbeiterin von ihr, die im Zeitraum vom
1. Oktober 2009 bis 31. August 2019 bei ihr angestellt gewesen sei, zuerst als Senior Manager und nach mehreren Beförderungen als Partnerin, wobei die Be- treuung zahlreicher Kunden jeweils zum zentralen Aufgabenbereich der GG ge- hört habe (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 3/3 f.). Am 22. Februar 2019 habe die GG ihr Ar- beitsverhältnis per 31. August 2019 gekündigt (act. 3/15) und sei nach Unter- zeichnung der Freistellungsvereinbarung vom 8. März 2019 (act. 3/16) per
11. März 2019 von der Arbeit freigestellt worden (act. 1 Rz. 14 f., Rz. 48). Den eingereichten Gründungsurkunden vom 21. März 2019 (act. 3/17 f.) ist zu entnehmen, dass die GG zusammen mit N._____ die C._____ AG und die C._____ TRUSTEES AG gründete (act. 1 Rz. 16 f.). Den Handelsregisterauszügen dieser beiden Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse in der Stadt Zürich (act. 3/19 f.) ist zu entnehmen, dass der Zweck der C._____ AG in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienst- leistungen an vermögende Familien im In- und Ausland ist, während die C._____ TRUSTEES AG in erster Linie die Übernahme und Durchführung aller in den Be- reich einer Treuhandgesellschaft fallenden Tätigkeiten bezweckt, insbesondere in
- 5 - der Funktion als Trustee. Bei beiden Gesellschaften fungiert die GG neben N._____ als Verwaltungsrätin mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Zu der seit tt. April 2019 registrierten C._____ CORPORATION mit Sitz auf den British Virgin Islands (act. 3/21) führt die GS aus, diese sei als Corporate Director für die Erbringung von Verwaltungsratsdienstleistungen vorgesehen. Weiter hält die GS fest, dass die GG über diese drei Gesellschaften (fortan " C._____- Gesellschaften" genannt) dieselben Dienstleistungen wie sie selber anbiete und daher in direkter Konkurrenz zu ihr stehe (act. 1 Rz. 18 f.). Die GS macht geltend (act. 1 Rz. 10, Rz. 20 ff., Rz. 48 f.), die GG habe be- reits drei Kundinnen der GS erfolgreich abgeworben, nämlich O._____, P._____ als Vertreterin der Q._____ GmbH und R._____ (act. 3/5 ff.). Diese Kundinnen hätten die Vertragsbeziehung mit der GS mit Transfer-out Letters vom 26. August,
30. August und 18. September 2019 (act. 3/22; act. 3/24 ff.) beendet und neue Verträge mit den C._____-Gesellschaften abgeschlossen. Es sei davon auszuge- hen, dass die GG die Kunden der GS systematisch abwerbe (act. 1 Rz. 37, Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72). Zudem verwende und verwerte sie Arbeitsererzeugnis- se der GS (act. 1 Rz. 56 ff., Rz. 66 f., Rz. 72). Diese unlauteren Handlungen könnten nur durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der GG gestoppt werden, nachdem die GG auf die Abmahnungen durch die GS (act. 3/45 f.) in ihrem Antwortschreiben vom 13. Sep- tember 2019 (act. 3/48) weitere entsprechende Handlungen in Aussicht gestellt habe (act. 1 Rz. 60 ff., Rz. 70).
4. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmebegehrens in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist gegeben (Art. 13 lit. a ZPO i.V.m. Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG; Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Hingegen ist das Handelsgericht gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig (ZR 91 Nr. 41; ZR 2012 Nr. 9; ZR 2012 Nr. 58). Die GS leitet ihre Ansprüche zum Erlass vorsorglicher Massnahmen einzig aus wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ab (act. 1 Rz. 2 ff., Rz. 44 ff.). Der
- 6 - vorliegende Sachverhalt beschlägt darüber hinaus aber auch rein arbeitsrechtli- che Aspekte. Die Wahl, ob mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei im Sinne von Art. 90 ZPO in einer Klage vereint oder je separat geltend gemacht werden, liegt bei der klagenden Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2012 vom
15. April 2013 E. 2.3 f.). Vorliegend kommt die nicht in der Disposition der Partei- en stehende sachliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Bezug auf wett- bewerbsrechtlichen Ansprüche einerseits und arbeitsrechtliche Ansprüche ande- rerseits hinzu. Die Vorgehensweise der GS erweist sich daher als zulässig und das angerufene Einzelgericht hat den vorliegenden Sachverhalt einzig unter wett- bewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die GS vermischt die wettbe- werbsrechtlichen Ansprüche indessen teilweise mit solchen rein arbeitsrechtlicher Natur, die keinen Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aufweisen (vgl. etwa act. 1 Rz. 18, Rz. 44, Rz. 48). Insoweit ist auf die Vorbringen mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts nicht weiter einzugehen. 5.1. Die GS bringt wiederholt vor, die GG habe während ihrer Anstellung bei der GS die C._____-Gesellschaften mitbegründet (act. 1 Rz. 16 ff., Rz. 48). Dieses Verhalten ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, auch wenn auf der Hand liegt, dass diese Gesellschaften in direkter Konkurrenz zur GS stehen. Auch dass die GG die von ihr persönlich betreuten Kunden über ihren bevorstehenden Weggang von der GS informiert haben dürfte, erscheint angesichts ihrer grundlegenden Aufgabe der Kundenbetreuung unvermeidlich und erweist sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. 5.2. Zu den weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen ist zunächst festzuhalten, dass ein Handeln durch die GG persönlich auf unbelegten Mutmas- sungen beruht. So schliesst die GS aus dem Zeitpunkt der Kundenbeschwerden über die Kostenhöhe (act. 3/27 f.; 3/31 ff.) auf eine Beeinflussung durch die GG (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72). Zu den Transfer-out Letters der drei Kundinnen (act. 3/22; act. 3/24 ff.) hält sie fest, diese seien - bis auf eine fehlende Klausel - exakt nach der Vorlage der GS (act. 3/37) erstellt worden. Zudem werde die GG jeweils als Koordinatorin bzw. Ansprechsperson genannt. Aufgrund des Inhalts der Transfer-out Letters zieht die GS den Schluss, dass die GG bei jeder Kun-
- 7 - denübernahme persönlich mitgewirkt und diese bis anhin zufriedenen Kundinnen noch während ihrer Anstellung bei der GS zu einem Wechsel bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 19 ff., Rz. 32 ff., Rz. 39, Rz. 48 ff., Rz. 56). Die erste Kunden- beschwerde über die Kostenhöhe datiert bereits vom 14. März 2019 (act. 3/27) und könnte - wie die übrigen Kundenbeschwerden auch - ohne Weiteres aus ei- genem Antrieb der betreffenden Kundin erfolgt sein (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 6.2 a.E.). Sodann wurden die von der GG betreuten Kunden gemäss Darstellung der GS teilweise von früheren Dienstleistern übernommen, darunter die Kundin O._____ (act. 1 Rz. 10, Rz. 21), welche mit Transfer-out Letter vom
26. August 2019 (act. 3/22) zu den C._____-Gesellschaften wechselte. Die betref- fenden Kunden verfügten dementsprechend bereits über den Text für einen Transfer-out Letter. Der von der GS verwendete Text (act. 3/37) erscheint denn auch keineswegs spezifisch auf die GS zugeschnitten, sondern vermittelt den Eindruck einer Standard-Vorlage für einen Transfer-out Letter. Dass der Text den Kundinnen von der GG zur Verfügung gestellt und diese von ihr dahingehend be- einflusst wurden, einen Wechsel zu den C._____-Gesellschaften vorzunehmen, ist zwar durchaus möglich. Ebensogut könnten die betreffenden Kundinnen aber von sich aus eine Weiterbetreuung durch die GG persönlich gewünscht und aus diesem Grund zu den C._____-Gesellschaften gewechselt haben. Dafür spricht, dass gemäss Darstellung der GG im Schreiben vom 13. September 2019 sowohl O._____ als auch P._____ bereits vor ihrer Anstellung bei der GS durch die GG betreut worden seien (act. 3/48). Von den zahlreichen von der GG während ihrer Anstellung betreuten Kunden (act. 1 Rz. 10) wechselten im August deren zwei und am 18. September 2019 eine Kundin zu den C._____-Gesellschaften. Dass in den rund drei Wochen vor Einreichung des Massnahmebegehrens weitere Kunden gewechselt hätten, behauptet die GS sodann nicht. Aufgrund des Wech- sels von lediglich drei Kundinnen erscheint das von der GS geltend gemachte systematischen Vorgehen der GG zur Abwerbung von Kunden (act. 1 Rz. 37, Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72) nicht schlüssig dargetan. 5.3. Auch die weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen basieren auf Mutmassungen. So schliesst die GS aufgrund der Ähnlichkeit der Statuten der C._____-Gesellschaften zu den von ihr selber verwendeten Musterstatuten
- 8 - (act. 3/38 ff.) darauf, dass die GG die entsprechende Vorlage der GS verwendet haben müsse (act. 1 Rz. 40 f., Rz. 48, Rz. 56). Schliesslich äussert die GS den Verdacht, dass die GG daneben auch weitere Vorlagen, welche die GS ihren Kunden gegen Entgelt anbiete, verwende (act. 1 Rz. 57). Die Musterstatuten der GS (act. 3/38) entsprechen in deutscher Sprache indessen weitgehend jenen, welche auf der Webseite des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt und kostenlos heruntergeladen werden können (https://hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/ eintragen/formulare_muster_rechtsform/aktiengesellschaft.html#title-content- internet-justiz_inneres-hra-de-eintragen-formulare_muster_rechtsform- aktiengesellschaft-jcr-content-content Par-downloadfolder_3; besucht am: 9. Ok- tober 2019). Dass die GG die Musterstatuten der GS verwendet habe, erweist sich unter diesen Umständen als nicht schlüssig. Die Äusserung eines blossen Verdachts genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sodann ohnehin nicht. 5.4. Selbst wenn aber in diesem Zusammenhang jeweils von einem persön- lichen Handeln der GG ausgegangen würde, ist daraus nicht auf ein Handeln der GG als Privatperson zu schliessen, sondern dass die GG aufgrund ihrer Funktio- nen als Gründungsmitglied und Verwaltungsrätin der C._____-Gesellschaften die betreffenden Handlungen als Organ dieser Gesellschaften vorgenommen hat. Mit den Transfer-out Letters wechselten die Kunden von der GS zu den C._____-Ge- sellschaften (act. 3/22; act. 3/24 ff.), die Gesellschaftsstatuten wurden für die C._____-Gesellschaften verwendet (act. 3/39 f.) und das E-Mail vom 1. Oktober 2019 sandte die GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse "B._____@C._____. com" aus (act. 3/36). Die betreffenden Handlungen sind daher nicht der GG per- sönlich, sondern einer der C._____-Gesellschaften zuzurechnen, welche über die Handlungen ihrer Organe ihrem Willen Ausdruck geben und Verpflichtungen ein- gehen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die C._____-Gesellschaften wurden sei- tens der GS vorliegend indessen nicht ins Recht gefasst, sondern die GG persön- lich. Nachdem sich die beanstandeten, der GG zugerechneten Handlungen als von einer der C._____-Gesellschaften vorgenommene Handlungen erweisen, wurde eine bereits erfolgte Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG nicht glaubhaft dargetan. Aus demselben Grund erweisen sich dro-
- 9 - hende Verletzungen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG als nicht schlüssig. Selbst wenn weitere Kunden der GS aufgrund eines Transfer-out Letters zu den C._____-Gesellschaften wechseln würden, wären die entspre- chenden Handlungen nicht der GG persönlich, sondern den C._____- Gesellschaften zuzurechnen. Dasselbe gilt für die Verwertung weiterer Dokumen- te durch die C._____-Gesellschaften sowie für den Versand weiterer E-Mails der GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse (B._____@C._____. com) aus. Zu- sammenfassend fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Verfügungs- anspruchs. 5.5. Hinzu kommt folgendes: Nachdem sich die beantragten Massnahmen gegen die GG persönlich richten, würde eine Anordnung derselben gegenüber den C._____-Gesellschaften keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Die Organe der C._____-Gesellschaften, namentlich die GG sowie N._____, könnten selbst bei einer Gutheissung der Massnahmebegehren weiterhin für diese handeln, ohne dass die Verbote greifen würden. Die Formulierung in den Rechtsbegehren "direkt oder über die C._____ AG […]" vermag daran nichts zu ändern, denn die entspre- chenden Handlungen wären nicht der GG persönlich, sondern den C._____- Gesellschaften zuzurechnen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsrätinnen der C._____-Gesellschaften lediglich über Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien verfügen (act. 3/19 f.), geht es doch vorlie- gend nicht um die Frage des rechtsgültigen Abschlusses von Verträgen für die C._____-Gesellschaften, sondern um den C._____-Gesellschaften zurechenbare Handlungen im Zusammenhang mit Transfer-out Letters von Kunden und weite- ren verwendeten Dokumenten oder von über die Geschäftsadresse versandte Schreiben bzw. E-Mails. Da die beantragten Massnahmen somit ihr Ziel verfehlen dürften, erscheint das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an deren Anordnung fraglich. 5.6. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rechtsbegeh- ren zeigen, könnten diese aber auch aus weiteren Gründen nicht gutgeheissen werden.
- 10 - 6.1. Rechtsbegehren Ziff. 1 zielt darauf ab, eine Betreuung durch die GG der Gesellschaften der drei Kundinnen zu unterbinden, welche zu den C._____- Gesellschaften gewechselt haben. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, wäre eine Betreuung durch die C._____-Gesellschaften, handelnd durch ihre Organe, von einem Betreuungsver- bot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht tangiert, so dass sich ein solches als wirkungslos erwiese und daher das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung zu verneinen ist, was ein Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 zur Folge hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Abgesehen davon würde ein Betreuungsverbot in erster Linie die Kundinnen tref- fen. Entgegen der GS geht es in dieser Hinsicht nicht um die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands (act. 1 Rz. 66), sondern die Kundinnen haben ihre Verträge mit der GS bereits aufgelöst und neue Verträge mit den C._____-Gesell- schaften abgeschlossen. Diese ins vorliegende Verfahren nicht involvierten Drit- ten stünden aufgrund des beantragten Verbots unfreiwillig ohne Betreuung da. Aufgrund der Tangierung von Drittinteressen erwiese sich ein Betreuungsverbot als klar unverhältnismässig. Dass die Kundinnen in dieser Situation zur GS zurück wechseln würden, erscheint sodann zweifelhaft, so dass die Anordnung ihr Ziel ohnehin verfehlen dürfte. Aus diesen Gründen fiele die Gutheissung von Rechts- begehren Ziff. 1 selbst im Falle eines Eintretens ausser Betracht. 6.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 sei der GG zu verbieten, in wettbe- werbswidriger Weise Kunden der GS abzuwerben. Dass die wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden unzulässig ist, ergibt sich bereits aus dem UWG. Rechtsbegehren Ziff. 2 ist damit nichts anderes als eine Wiedergabe des Geset- zes. Ob eine wettbewerbswidrige Abwerbung zu bejahen ist, ist indessen für je- den konkreten Fall einzeln zu prüfen. Das Rechtsbegehren erweist sich daher als zu allgemein und unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv erhoben und ohne Weite- res vollstreckt werden zu können, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon gelingt es der GS im Zusammenhang mit Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 nicht, einen Verstoss gegen das UWG glaubhaft darzutun. Konkret führt
- 11 - die GG das E-Mail der GG vom 1. Oktober 2019 (act. 3/36) an. Da das betreffen- de E-Mail hinsichtlich der Honorarstruktur der GS unnötig herablassend und unzu- treffend sei, stelle dies einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar (act. 1 Rz. 38, Rz. 48, Rz. 51 ff., Rz. 63 ff.). In diesem E-Mail teilt die GG der Kundin O._____ sinngemäss mit, dass die im Vergleich zur C._____ tiefere Kostenofferte der GS nur möglich sei, wenn abgeschrieben werde und ausschliesslich unerfah- rene Leute ihren Fall betreuen würden (act. 3/36; vgl. auch act. 1 Rz. 38). Persön- lich vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig (SCHMID, in: Basler Kom- mentar zum UWG, 2013, N 38, N 76 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG m.H.). Nicht jede negative Äusserung stellt eine unnötige Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar, sondern dazu ist ein eigentliches Anschwärzen bzw. Verächtlich- machen von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 123 IV 211 E. 3b; BGE 122 IV 33 E. 2c; vgl. auch STAUBER / ISKIC, in: DIKE Kommentar zum UWG, 2018, N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG; SCHMID, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Davon kann in Bezug auf das streitgegenständliche E-Mail keine Rede sein. Die Aussage, dass eine günstigere Offerte einen minderwertigen Service bedinge, ist derart allgemein gehalten und banal, dass die erforderliche Schwere einer unnötigen Herabsetzung nicht erreicht wird. Nur nebenbei bemerkt spricht das E-Mail gegen die Mutmassung der GS, wonach die GG die bis anhin zufrie- denen Kunden mit tieferen Kosten zu einem Wechsel von der GS zu den C._____-Gesellschaften bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72; act. 3/27 f.; act. 3/31 ff.). 6.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der GG im Wesentlichen zu ver- bieten, Arbeitserzeugnisse der GS zu verwenden und / oder zu verwerten. Konk- ret werden eine Reihe von Dokumenten genannt, hinsichtlich welcher ein Verwer- tungs- bzw. Verwendungsverbot anzuordnen sei. Aufgrund der Formulierungen "namentlich" sowie "und dergleichen" sollen weitere Dokumente vom Verbot er- fasst werden. Die GS leitet ihren Anspruch aus Art. 5 lit. a UWG ab (act. 1 Rz. 54 ff., Rz. 66 f.), wonach unlauter handelt, wer ein ihm anvertrautes Arbeits- ergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet.
- 12 - Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und der Freistellungsvereinbarung (act. 3/3 S. 3; act. 3/16 S. 3) ist es der GG unter- sagt, Unterlagen der GS weiterhin zu verwerten und verwenden (act. 1 Rz. 11 f., Rz. 14 f.). Vorliegend sind indessen nicht allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche zu beurteilen, sondern ob Ansprüche gestützt auf Art. 5 lit. a UWG gegeben sind. Um den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu genügen, müsste für jedes einzelne Dokument, dessen Verwendung und Verwertung verbo- ten werden soll, die wettbewerbsrechtliche Relevanz dargetan werden, insbeson- dere dass es sich dabei um ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit a UWG handelt. Damit fällt ein Verbot hinsichtlich nicht näher bestimmter Dokumente auf- grund der Formulierung "namentlich" sowie "und dergleichen" von Vornherein ausser Betracht. Ein Teil der aufgezählten Dokumente, namentlich Darlehens- und Abtretungsverträge, wurde sodann nicht eingereicht, sondern es wurde ledig- lich pauschal darauf verwiesen (act. 1 Rz. 57). Ob es sich dabei um anvertraute Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, ist daher nicht über- prüfbar. Der blosse Verweis auf eingereichte Verträge wie Company Administrati- on Agreements, Trust Administration Agreements, Limited Partnership Administ- ration Agreements und Fiduciary Agreements (act. 3/5 ff.) genügt den Anforde- rungen an die Substantiierung sodann nicht. In Bezug auf die Vorlage der GS für den Transfer-out Letter (act. 3/37) ist angesichts des standardisiert erscheinenden Textes (vgl. Ziff. 5.2) fraglich, ob ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a vorliegt (act. 1 Rz. 39), zumal ein solches nicht allgemein zugänglich bzw. bekannt sein darf (FRICK, in: Basler Kommentar zum UWG, 2013, N 46 zu Art. 5 UWG m.H.). Weiter bringt die GS hinsichtlich der Transfer-out Letters vor, diese stellten vorformulierte Kündigungsschreiben dar, weshalb hinsichtlich deren Verwendung die besonde- ren Umstände gemäss Art. 2 UWG zu bejahen seien (act. 1 Rz. 45 ff., Rz. 72). Diese Fragen können offen bleiben, nachdem gemäss den vorstehenden Ausfüh- rungen hinsichtlich der Transfer-out Letters ein Handeln durch die GG persönlich nicht schlüssig dargetan wurde (vgl. Ziff. 5.2 ff.). Abgesehen davon wäre eine all-
- 13 - fällige Weitergabe der Vorlage für den Transfer-out Letter durch die GG schon er- folgt, deren Verwertung sodann durch eine der C._____-Gesellschaften vorge- nommen würde, die vorliegend aber nicht ins Recht gefasst wurden. Demzufolge kann in dieser Hinsicht keine weitere Verletzungshandlung durch die GG persön- lich drohen, weshalb das Rechtsschutzinteresse für das beantragte Verbot in Be- zug auf den Transfer-out Letter fehlt. Die von GS verwendeten Musterstatuten in deutscher Sprache (act. 3/38) stimmen weitgehend mit den auf der Webseite des Kantons Zürich kostenlos zur Verfügung gestellten Musterstatuten überein (vgl. Ziff. 5.3). Diese sind somit all- gemein zugänglich, so dass ohnehin kein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG gegeben ist. Somit fällt die Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 aus verschiedenen Gründen ausser Betracht.
7. Nachdem im summarischen Verfahren kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO schon im Massnahmebegehren thematisiert und schlüssig vorgetragen werden. Abgesehen davon, dass auf die gestellten Rechtsbegehren teilweise ohnehin nicht einzutre- ten ist oder diese aus den vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen sind, ist es der GS nicht gelungen, bereits erfolgte oder drohende Verletzungen von wett- bewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG persönlich glaubhaft darzutun. Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass superprovisorischer Anord- nungen abzuweisen. Sodann ist das Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Ausgangsgemäss wird die GS kostenpflichtig. Sie schätzt den Streit- wert "vorläufig" auf CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 5). Gemäss den Ausführungen der GS habe sie allein mit den drei Kundinnen, welche von der GS zu den C._____- Gesellschaften gewechselt hätten, in den Jahren 2017-2019 Einkünfte von rund CHF 1 Mio. erzielt (act. 1 Rz. 43; act. 3/41 ff.). Zudem ist gemäss Angaben der GS von einer Vielzahl von früher durch die GG betreuten Kunden auszugehen,
- 14 - die künftig zu den C._____-Gesellschaften wechseln könnten, wodurch der GS mutmasslich ein Schaden in Millionenhöhe entstünde (act. 1 Rz. 10, Rz. 42, Rz. 50, Rz. 61, Rz. 70). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für das vorliegende Massnahmeverfahren von einem Streitwert von CHF 200'000.00 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr bzw. CHF 6'000.00 fest- zusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewie- sen.
2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin sowohl an ihre Privatadresse als auch an die Geschäftsadresse c/o C._____ AG, … [Ad- resse], an die Privatadresse unter Beilage eines Doppels des Massnahme- begehrens einschliesslich Beilagen (act. 1 und act. 3/1 - 48).
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.00.
- 15 - Zürich, 9. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel