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HE190329

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2019-10-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in B._____ liegt ein schwer- wiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Vertretung mit Wohn- sitz in der Schweiz und kein gültiges Rechtsdomizil (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

E. 2 Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2 ff.). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildet das Zustellungsdomizil (act. 2/1). Die Frist verstrich ungenutzt. Gegen die Gesuchsgegnerin laufen zahlreiche Be- treibungen (act. 7). Die Löschung fällt deshalb nicht in Betracht. Androhungsge- mäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Li- quidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-…) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. - 3 -
  2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchssteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dübendorf und unter Beilage der Einlegerakten des Ge- suchstellers an das Konkursamt Dübendorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an den Gesuchsteller weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 18. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190329-O U/jo Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher Urteil vom 18. Oktober 2019 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller gegen A._____ Limited, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in B._____ liegt ein schwer- wiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Vertretung mit Wohn- sitz in der Schweiz und kein gültiges Rechtsdomizil (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2 ff.). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildet das Zustellungsdomizil (act. 2/1). Die Frist verstrich ungenutzt. Gegen die Gesuchsgegnerin laufen zahlreiche Be- treibungen (act. 7). Die Löschung fällt deshalb nicht in Betracht. Androhungsge- mäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Li- quidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-…) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

- 3 -

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchssteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dübendorf und unter Beilage der Einlegerakten des Ge- suchstellers an das Konkursamt Dübendorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an den Gesuchsteller weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 18. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher