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HE190244

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2019-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den in den aktuellen B._____ Nachrichten VN 19-2 auf Seite 23 über die Gesuchstellerin verfassten Bericht zu …-heimen sowie das widerrechtlich abgeänderte Logo der Gesuchstellerin auf der Internetseite www.B._____.ch (Rubrik Zeitschrift) für die Öffent- lichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchs- gegner zu verpflichten, den Bericht und das abgeänderte Logo aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zei- gen.

E. 2 Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sämtliche Berichterstattungen, welche Bezug zum verfassten Be- richt und abgeänderten Logo nehmen, auf der Internetseite www.B._____.ch (Rubrik News) für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zeigen.

E. 3 Eventualiter sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, insbesondere folgende Aussagen über die Gesuchstel- lerin wörtlich oder sinngemäss auf der Internetseite www.B._____.ch zu verbreiten:

a. "A._____ heisst für uns …".

b. Das Logo von A._____ "aus Liebe …" sollte wohl eher heis- sen "aus Liebe zum Profit." Des Weiteren sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, das abgeänderte Logo auf der Internetseite www.B._____.ch zu verbreiten sowie den Namen A._____ im Zu- sammenhang mit seinen Ausführungen zu verwenden.

E. 4 Es sei der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen über die Gesuchstellerin im vorlie- genden Zusammenhang bei Facebook vollständig zu löschen bzw. von Facebook löschen zu lassen.

E. 5 Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, eventualiter Ziff. 3 und Ziff. 4 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpar- tei anzuordnen.

E. 6 Es sei dem Gesuchsgegner bzw. den zuständigen Organen des Gesuchsgegners, insbesondere C._____ als Präsident des Ver- eins, für den Widerhandlungsfall gegen die Massnahmen die Be- strafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB anzuordnen.

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E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

E. 8 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Verletzung von Art. 28 ZGB)) bzw. der Streitwert beträgt CHF 30'000.00 (Verletzung von Art. 9 UWG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 14. August 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190244-O U/mk Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 14. August 2019 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen Verein B._____ (B._____), Gesuchsgegner betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - " Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)

1. Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den in den aktuellen B._____ Nachrichten VN 19-2 auf Seite 23 über die Gesuchstellerin verfassten Bericht zu …-heimen sowie das widerrechtlich abgeänderte Logo der Gesuchstellerin auf der Internetseite www.B._____.ch (Rubrik Zeitschrift) für die Öffent- lichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchs- gegner zu verpflichten, den Bericht und das abgeänderte Logo aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zei- gen.

2. Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sämtliche Berichterstattungen, welche Bezug zum verfassten Be- richt und abgeänderten Logo nehmen, auf der Internetseite www.B._____.ch (Rubrik News) für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zeigen.

3. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, insbesondere folgende Aussagen über die Gesuchstel- lerin wörtlich oder sinngemäss auf der Internetseite www.B._____.ch zu verbreiten:

a. "A._____ heisst für uns …".

b. Das Logo von A._____ "aus Liebe …" sollte wohl eher heis- sen "aus Liebe zum Profit." Des Weiteren sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, das abgeänderte Logo auf der Internetseite www.B._____.ch zu verbreiten sowie den Namen A._____ im Zu- sammenhang mit seinen Ausführungen zu verwenden.

4. Es sei der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen über die Gesuchstellerin im vorlie- genden Zusammenhang bei Facebook vollständig zu löschen bzw. von Facebook löschen zu lassen.

5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, eventualiter Ziff. 3 und Ziff. 4 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpar- tei anzuordnen.

6. Es sei dem Gesuchsgegner bzw. den zuständigen Organen des Gesuchsgegners, insbesondere C._____ als Präsident des Ver- eins, für den Widerhandlungsfall gegen die Massnahmen die Be- strafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB anzuordnen.

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7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetz- lich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Massnahmegesuch mit den obgenannten Anträgen ging am 5. Juli 2019 beim Handelsgericht ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (act. 4) wurde ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 1), der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (Dispositiv-Ziffer 3) und dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs angesetzt (Dispositiv-Ziffer 4). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7). Der Gesuchsgegner beantragte am 29. Juli 2019 die Ab- weisung des Gesuchs (act. 8). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit sind unbestritten und zutreffend (act. 1 Rz. 3-5).

3. Die Anforderungen an die Begründetheit eines Massnahmengesuchs richten sich nach Art. 261 ZPO und zusätzlich nach Art. 266 ZPO, wenn es sich um vor- sorgliche Massnahmen gegen ein periodisch erscheinendes Medium handelt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den B._____ Nachrichten um ein Medium (weil es sich mit einer Auflage von 420'000 Exemplaren sowie im Internet auf der website "www.B._____.ch" sowie über facebook an die Öffentlichkeit richtet), das periodisch erscheint (weil es vierteljährlich publiziert wird). Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), offensichtlich kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO), ihr die Verletzung einen besonders schweren, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 266 lit. a ZPO) und die Massnahme nicht unver- hältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO).

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4. Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, durch den Artikel mit dem Titel "A._____ heisst für uns …" und durch die Abänderung des Logos "A._____" auf Seite 23 der B._____ Nachrichten VN 19-2 ihre Persönlichkeitsrechte wider- rechtlich verletzt zu haben (vgl. Hauptbegehren Ziffern 1 und 2). Im Eventualbe- gehren macht die Gesuchstellerin eine Persönlichkeitsverletzung durch die Abän- derung des Logos und folgende Passagen geltend (vgl. Eventualbegehren Ziffer 3):

- Titel: "A._____ heisst für uns …" (act. 1 Rz. 12)

- Letzter Satz: "Das Logo von A._____ >aus Liebe … aus Liebe zum Profit aus Liebe … aus Liebe zum Profit aus Liebe … aus Liebe zum Profit<". Ferner wird dem Gesuchsgegner verboten, auf seiner Internetseite "www.B._____.ch" das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des "i" mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes "Aus Liebe …" ebenfalls mit einem roten Kreuz) zu verwenden. Mit Bezugnahme auf Rechtsbegehren Ziffer 4 wird dem Gesuchsteller be- fohlen, die Berichterstattung über die Gesuchstellerin auf Facebook zu lö- schen bzw. löschen zu lassen, soweit sie die oben genannten Persönlich- keitsverletzungen (Titel, letzter Satz und abgeändertes Logo) enthalten. Dem Gesuchsgegner bzw. den zuständigen Organen des Gesuchsgegners, insbesondere C._____ als Präsident des Gesuchsgegners, wird für den Fall der Widerhandlung gegen die vorsorgliche Massnahme eine Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht.

2. Im Übrigen (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 sowie Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4, soweit das Verbot der Nennung des Namens der Gesuchstellerin ver- langt wird) wird das Gesuch abgewiesen.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 15. Oktober 2019 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sofort dahinfallen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00.

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden provisorisch aus dem Kosten- vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der endgültige Entscheid bleibt dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden die provisorisch bezogenen Kosten den Parteien je zur Hälfte definitiv auferlegt und der Gesuchstellerin wird die dem Gesuchsteller auferlegte Hälfte der Kosten das Rückgriffsrecht eingeräumt.

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6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen bleibt dem Gericht im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstel- lerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden die Parteikosten wettgeschlagen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Verletzung von Art. 28 ZGB)) bzw. der Streitwert beträgt CHF 30'000.00 (Verletzung von Art. 9 UWG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 14. August 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler