Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____,
E. 2 Frist für Begehren um Auskunft Es besteht keine (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Gesuchs um Aus- kunftserteilung (Art. 697 Abs. 4 OR) (BSK OR II-WEBER, Art. 697 N. 20 m.w.H.). Blosser Zeitablauf begründet keine Vermutung eines Rechtsmissbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom 20. April 2010, E. 3.1). Die Gesuchsteller haben das vorliegende Begehren am 23. Mai 2019 gestellt. Die ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin fand am
11. Dezember 2018 und damit rund fünf Monate vor Gesuchseinreichung statt (act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin hat weder Gründe dargetan noch sind solche er- sichtlich, wonach das Zuwarten mit der Einreichung dieses Gesuchs als rechts- missbräuchlich und damit als ohne ersichtliches sachliches Interesse erscheint. Fest steht, dass die Gesuchsgegnerin das Protokoll der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2018 den Gesuchstellern erst Ende März 2019 zu- stellte (act. 1 N. 23; act. 3/4; act. 10 N. 169.). Es ist nachvollziehbar, dass die Ge- suchsteller die Zustellung dieses Protokolls abwarteten, zumal es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt.
- 4 -
E. 3 Verfahrensgrundsätze Das Gesuch ist im summarischen Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO zu behan- deln (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO; vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108 f.). Daneben gelten sinngemäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Das Gesetz sieht im summari- schen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Der Ge- suchsteller hat deshalb das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivor- trag, Beweismittelnennung und – soweit möglich – Beweismittelvorlegung) mit dem Gesuch zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Der Gesuchsteller kann im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vorbringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen. Im summarischen Verfahren steht der jeweiligen Gegenseite ein Replik- recht bezüglich der für den Entscheid wesentlichen Behauptungen der anderen Partei, zu welchen noch keine Stellung genommen werden konnte. Im summari- schen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden. Die Be- schränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses (KLINGLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 254 N. 4).
- 6 - Die Eingaben der Parteien vom 25. Juli 2019 (Gesuchsteller; act. 15) und vom
E. 8 August 2019 (Gesuchsgegnerin; act. 17) erfolgten jeweils als Reaktion auf die letzte Eingabe der Gegenseite innert kurzer Frist. Darin wurden, soweit ersichtlich keine Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO erhoben, zumal bezüglich keiner Behauptung deren Novenqualität dargelegt wurde. Es ist deshalb auf den ersten Schriftenwechsel abzustellen, unter Vorbehalt der Stellungnahme der Gesuchstel- ler zu wesentlichen Behauptungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (act. 10). Die Gesuchsteller beantragen die Edition der von der Gesuchsgegnerin in Auftrag gegebenen umfassenden Unternehmensbewertung der F._____ AG, der Rech- nungen der eingeschränkten Revisionen 2016/2017 sowie der Rechnung der or- dentlichen Revision 2017. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb diese Urkunden für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen relevant sein sollen (vgl. act. 1 N. 26 ff. und N. 46 f.). Dem prozessrechtlichen Editionsbegehren ist deshalb nicht zu entsprechen.
4. Generelle rechtliche Erwägungen zum Auskunftsrecht von Aktionären 4.1. Gemäss Art. 697 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 2). Wird die Auskunft ungerechtfertigt verweigert, hat der Aktionär die Möglichkeit, das Gericht am Sitz der Gesellschaft anzurufen (Abs. 4). Eine Verweigerung der Auskunft liegt bereits dann vor, wenn sich das angerufene Organ "materiell unbefriedigend" mit dem Auskunftsbegehren auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 6.1). Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte, wie das Stimmrecht, das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Ge- neralversammlung und die Verantwortlichkeitsklage, erforderlich sind. Auch das
- 7 - Recht auf Veräusserung der Aktien kann zu Auskunftsbegehren Anlass bieten, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will. Ob die verlang- te Auskunft zur Meinungsbildung hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Massstab eines vernünftigen Durch- schnittsaktionärs (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 75 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_655/2016 vom 15. März 2017, E. 4.2). Im Streitfall muss der Aktionär bewei- sen, dass die Auskunft im Hinblick auf die Aktionärsrechte erforderlich ist. Dabei genügt aber vorerst der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezo- gen auf die individuelle Situation des die Auskunft verlangenden Aktionärs und seiner konkreten Interessen. Damit besteht eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Aktiengesellschaft allerdings entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, muss der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände belegen (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 S. 76; Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.2.2). Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn das Auskunftsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, namentlich weil es sach- fremden Zwecken wie beispielsweise der Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder der absichtlichen Schädigung der Aktiengesellschaft dient (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 3.2 und 4.2.4). Es obliegt dem auskunftsverweigernden Organ, die Missbrauchsabsicht nachzuwei- sen (CHK-RAEMY/GABRIEL, Art. 697 N. 6). Das Auskunftsrecht bezieht sich auf alle Bereiche der Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung, d.h. auf alle Tatsa- chen, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Aktienge- sellschaft haben können (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom
20. April 2010, E. 3.1). Im Grundsatz ist über alles Auskunft zu geben, was Ge- genstand des Geschäftsberichts sein kann, z.B. Personalpolitik, Unternehmens- strategie etc. (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 12 N. 151b; WEBER, a.a.O., Art. 697 N. 12). Bei gegebener Erforderlichkeit darf auch über Einzelheiten der Geschäftsführung Auskunft verlangt werden; die Antwort darauf darf nicht auf eine Zusammenfassung beschränkt werden (Urteil des Bundesge- richts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.1; KUKO OR-KUT, Art. 697 N. 4).
- 8 - Die Auskunft kann verweigert werden, soweit Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Aktiengesellschaft gefährdet werden. Die Aktienge- sellschaft trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1; KUT, a.a.O., Art. 697 N. 3). Sie muss ei- ne naheliegende, wahrscheinliche Gefährdung durch konkrete Vorbringen be- haupten (BGE 109 II 47 E. 3b S. 50 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1). Die Aktiengesellschaft darf nicht gezwungen werden, die von ihr behaupteten Verweigerungsgründe auf eine Art beweisen zu müssen, die zwangsläufig zur Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen führt (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1). Es wird zwischen absoluten und relativen Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Absolute Ge- schäftsgeheimnisse sind solche, zu deren Geheimhaltung die Aktiengesellschaft gegenüber Dritten verpflichtet ist. Der Verwaltungsrat muss sie auf jeden Fall be- achten. Relative Geschäftsgeheimnisse werden demgegenüber im Interesse der Aktiengesellschaft selber verschwiegen. Zu den relativen Geschäftsgeheimnissen zählen beispielsweise der Kundenkreis und bestimmte Geschäfte. Es fallen nur Einzelheiten des geschäftlichen Lebens unter das Geschäftsgeheimnis, nicht hin- gegen das Geschäftsgebaren im Allgemeinen (zum Ganzen FORSTMOSER, in: Hirsch et al. [Hrsg.], Rechtsfragen um die Generalversammlung, Zürich 1997, S. 95 f.). Aufgrund der fehlenden Loyalitätspflicht der Aktionäre ist im Einzelfall ei- ne Güterabwägung zwischen den Gesellschaftsinteressen und dem Informations- anspruch des Aktionärs vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1; WEBER, a.a.O., Art. 697 N. 9). 4.2. Das Rechtsbegehren hat die verlangte Auskunft konkret zu umschreiben. Allgemeine, flächendeckende Auskunftsbegehren genügen den Anforderungen an die Konkretheit nicht. An die Genauigkeit der Umschreibung des Auskunftsbegeh- rens sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es muss auf- grund der gesamten Eingabe einem vernünftigen Durchschnittsleser unter den konkreten Umständen klar sein, welche Auskunft der Aktionär verlangt (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 163 f.). Zulässige, hinreichend konkrete Auskünfte, die sich auf zukünftige Verhältnisse beziehen, sind aufgrund einer Interessenabwä- gungen auf das für die Gesellschaft Zumutbare einzugrenzen.
- 9 -
5. Allgemeine Parteivorbringen 5.1. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, ihnen als Minder- heitsaktionäre würden vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin quasi keine In- formationen offen gelegt, weshalb sie die Strategie der Gesuchsgegnerin nicht überprüfen könnten (act. 1 N. 25). Die Kenntnis der Strategie sei jedoch notwen- dig, um ihre Aktionärsrechte auszuüben. Es sei ihnen unbekannt, wohin der Ver- waltungsrat die Gesellschaft hinführen wolle. Die Kenntnis des Geschäftsganges und der Strategie der Gesuchsgegnerin seien für das Ausüben des Stimmrechts bei Abnahme der Jahresrechnung und Gewinnverteilung, Wahlen und Decharge- erteiltung etc. unabdingbar. Insbesondere seien die verlangten Auskünfte für die Frage wichtig, ob die Gesuchsteller ihre Aktien verkaufen sollen. Die Gesuchs- gegnerin habe die Firma F._____ AG, eine Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft, damit beauftragt, eine umfassende Unternehmungsbewer- tung der Gesuchsgegnerin zu erstellen. Gestützt darauf habe der Verwaltungsrat am 13. März 2018 die Aktionäre, darunter auch die Gesuchsteller, eingeladen, der Gesuchsgegnerin bis am 6. April 2018 ein schriftliches Verkaufsangebot über ihre Aktien zu unterbreiten. Die Gesuchsteller hätten jedoch innert Frist kein Ver- kaufsangebot unterbreiten können, da ihnen die Zustellung der umfassenden Un- ternehmensbewertung der F._____ AG verweigert worden sei. Wegen eines mög- lichen Verkaufs ihrer Beteiligungen an der Gesuchsgegnerin seien sie auf die an- begehrten Auskünfte angewiesen, um den Wert ihrer Aktien ermitteln zu können (act. 1 N. 28 und N. 39). 5.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zusammenfassend vor, die drei Brüder G._____, E._____ und H._____ seien Inhaber von 77% der Aktien der Gesuchs- gegnerin. Sie hätten die Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 gemeinsam übernommen. E._____ habe indes immer grössere Machtansprüche entwickelt (act. 10 N. 2) und per Ende Oktober 2016 sein Arbeitsverhältnis mit der Gesuchsgegnerin gekündigt. Er habe daraufhin das Konkurrenzunternehmen I._____ AG gegründet und Angestellte der Gesuchsgegnerin abgeworben. Beide Unternehmen seien im Lichtmarkt tätig und hätten ihren Schwerpunkt auf den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ausgerichtet (act. 10 N. 3 und N. 35;
- 10 - act. 12/20b–d). Die Auskunftsbegehren der Gesuchsteller zielten exakt auf den diesen Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ab. Die vollständige Erteilung der anbegehrten Auskünfte berge ein signifikantes Risiko, die Interessen der Ge- suchsgegnerin erheblich zu schädigen (act. 10 N. 106). E._____ sowie die Ge- suchsteller hätten die Auskunftsbegehren im Vorfeld der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2018 ursprünglich gemeinsam gestellt. Der Ge- suchsteller 1 und E._____ hätten sich an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 31. Mai 2018 beide durch Rechtsanwalt X._____ vertreten lassen (act. 10 N. 41 und N. 46 f.; act. 12/25–26; vgl. auch act. 3/13). Aus diesen Um- ständen sei zu schliessen, dass die Gesuchsteller weiterhin mit E._____ zusam- menwirkten (act. 10 N. 41, N. 46 und N. 110). Es bestehe somit die Gefahr, dass die Auskünfte an den Konkurrenten E._____ weitergegeben würden. Schliesslich verfolgten die Gesuchsteller mit ihren Auskunftsbegehren sachfremde Zwecke. Der Gesuchsteller 1 habe offen angedroht, in seiner Eigenschaft als Minderheits- aktionär der Gesuchsgegnerin und den übrigen Mitgliedern der Familie E._____G._____H._____ "das Leben schwer zu machen" (act. 10 N. 40). Sie ziel- ten darauf ab, Druck auf den Verwaltungsrat sowie auf die übrigen Aktionäre auf- zubauen und kommerziell wertvolle Informationen auszuforschen (act. 10 N. 89). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist sofern notwendig im Nachfolgenden einzugehen.
6. Zu den einzelnen Auskunftsbegehren 6.1. Auskunftsbegehren lit. a (Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten"?) 6.1.1. Keine Auskunft an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 1. (act. 3/4 S. 2) behandelt. Die dort erteilte Auskunft der Gesuchsgeg- nerin beinhaltet indessen keine zahlenmässigen oder nachvollziehbaren Angaben zur Höhe der Investition, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Aus-
- 11 - kunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell be- friedigend erteilt wurde (vgl. act. 12/28 S. 5). 6.1.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller bringen vor, es sei zu befürchten, dass der Verwaltungsrat in einen nicht rentablen Geschäftsbereich investiere. Erst wenn die Höhe der ge- samten Investitionen in den Bereich "intelligente Leuchten" bekannt sei, könnten die Gesuchsteller ihre Aktionärsrechte wahrnehmen. Sofern unnötige Investitio- nen getätigt worden seien, würde die Wiederwahl des Verwaltungsrats verweigert und dem Verwaltungsrat die Décharge nicht erteilt werden. Allenfalls müsse auch eine Sonderprüfung eingeleitet werden. Schliesslich müsse die Einleitung einer Verantwortlichkeitsklage geprüft werden (act. 1 N. 63 ff.). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dieses Auskunftsbegehren sei zu unbestimmt formuliert. Namentlich sei unklar, auf welchen Zeitraum es sich beziehe und wie die Gesuchsteller "Investitionen" sowie den Geschäftsbereich "intelligente Leuch- ten" definierten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern die anbegehrte Auskunft zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Die Überprüfung der Strategie des Verwaltungsrats sei kein Aktionärsrecht (act. 10 N. 114 f. und N. 196). 6.1.3. Würdigung Aufgrund der gesamten Parteivorbringen bezieht sich das Auskunftsbegehren nach Treu und Glauben in zeitlicher Hinsicht auf die Investitionen, die seit Beginn des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" (ca. ab 2012) bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung am 11. Dezember 2018 getätigt wurden (vgl. act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie neben den beiden Pro- duktekategorien "Bewegungs- und Präsenzmelder" sowie "Automatik-Leuchten und Strahler, Not-Leuchten" eine dritte Produktekategorie "intelligente Leuchter und Schalter" anbiete. G._____ habe an der Verwaltungsratssitzung vom
27. September 2011 angeregt, dass auch "intelligente Leuchten" angeboten wür- den. Darunter habe er dezentral gesteuerte Leuchten verstanden, die ein intelli- gentes Schwarmverhalten erzeugten, indem beispielsweise ein in der Lichtintensi-
- 12 - tät abnehmender Lichtkegel einer laufenden Person folge. Die Gesuchsgegnerin habe daraufhin viel in die Entwicklung "intelligenter Leuchten" investiert (act. 10 N. 18 ff.; act. 12/7). Aufgrund der Parteibehauptungen darf insgesamt angenom- men werden, dass beiden Parteien klar ist, was der Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" bei der Gesuchsgegnerin umfasst und was unter dem grundsätzlich gängigen Begriff "Investitionen" zu verstehen ist. Diesbezüglich ist auch auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Es ist unbestritten, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten" als ein "absorbierendes" und damit im Er- gebnis als ein bedeutendes Geschäftsfeld erachtet (act. 1 N. 64 und N. 73; act. 10 N. 15 und N. 20 f., N. 100 und N. 103; act. 15 N. 31). Der Verwaltungsrat bean- tragte zudem an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2018, aufgrund des absorbierenden Geschäftsbereiches "intelligente Leuchten" auch im kommenden Geschäftsjahr keine Dividenden auszuschütten (act. 1 N. 64; act. 3/4 S. 2 und S. 5). Dieser Geschäftsbereich scheint damit für die Ertragskraft und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bedeutsam zu sein. Ein durchschnittlicher Aktionär muss sich im Hinblick auf sein Veräusserungsrecht ein Bild über den wirklichen Wert der Aktien machen können (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 76). Die Ge- suchsteller verfügen zwar nach eigenen Angaben bereits über eine Zusammen- fassung der Unternehmensbewertung der F._____ AG per 31. Dezember 2017 (act. 3/15). Diese erweist sich indessen als sehr pauschal. Das Wissen um die gesamten bisherigen Investitionen in den wesentlichen und zukunftsträchtigen Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" der Gesuchsgegnerin erweist insgesamt als geeignet und erforderlich, die Aktionärsrechte auszuüben, weil sie den Ent- scheid über die Gewinnverteilung und die Wiederwahl des Verwaltungsrats beein- flussen und wichtige Anhaltspunkte zum inneren Wert der Aktie vermitteln kön- nen. Die Gesuchsteller haben in Anbetracht dieser Gesamtumstände somit ein nachvollziehbares Interesse daran, zu erfahren, in welchem Umfang ihr Kapital in diesen Geschäftsbereich eingesetzt wurde. 6.1.4. Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf das Geschäftsgeheimnis bzw. auf schützenswerte Interessen. Ob die Gesuchsteller die Auskunft an E._____ weiter-
- 13 - leiten, kann offenblieben. Denn die Auskünfte gemäss Art. 697 Abs. 2 OR richten sich an die Gesamtheit der Aktionäre und sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR) (BGE 133 III 133 E. 3.3 S. 137; KUT, a.a.O., Art. 696 N. 2). Es handelt sich zwar um ein individuelles Recht aber für das Kollektiv. Damit steht ausser Frage, dass Auskünfte im Rahmen von Art. 697 OR sämtlichen Aktionären, auch E._____, bekannt werden. Die Gesuchsgegnerin hat bezüglich des Geschäftsbereichs "Licht" selber bereits gewisse Informationen erteilt. An der ausserordentlichen Generalversammlung
31. Mai 2018 gab sie betreffend den Geschäftsbereich "Licht" bekannt: "Die bis heute entstandenen Gesamtkosten betragen nahezu CHF 4.6 Mio.; dies, ohne die massiven internen Arbeitsleistungen der Mitarbeiter der C._____ AG zu berück- sichtigen." (act. 3/13 S. 3). Gemäss Gesuchsgegnerin habe sie diese Auskunft "freiwillig" erteilt (act. 10 N. 48). An der ordentlichen Generalversammlung vom
E. 11 Dezember 2018 liess sie zum Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" aus- führen, "Es muss mit weiteren erheblichen Investitionen in den nächsten Jahren gerechnet werden". (act. 3/4 S. 2 unten) und an der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Juni 2019 erklärte sie unter anderem, "Es wird dargelegt und auf Rückfrage von RA X._____ bestätigt, dass in Zukunft von geringeren Investiti- onen als in der Vergangenheit auszugehen ist." (act. 10 N. 56; act. 12/28 S. 6). Die Gesuchsgegnerin hat damit die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "Licht" zu einem Zeitpunkt freiwillig veröffentlicht, in dem ihr bereits bekannt war, dass E._____ bei der I._____ AG als Verwaltungsrat amtete (vgl. act. 10 N. 33 und N. 48). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie mit dieser Bekanntgabe das Geschäftsgeheimnis bzw. andere schützenswerte Interessen als nicht tangiert erachtete. In Anbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, inwie- fern die Interessen der Gesuchsgegnerin durch die Bekanntgabe der anbegehrten Auskunft (Investitionen in den Bereich Intelligente Leuchten) – selbst bei gegebe- ner direkter Konkurrenzierung durch die I._____ AG – konkret gefährdet würden. Es ist insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus der Aus- kunft Rückschlüsse darauf ziehen liessen, wie weit fortgeschritten der Prozess zum Aufbau eines Produktportfolios im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" der Gesuchsgegnerin ist oder wie ihre Lieferfähigkeit in diesem Geschäftsbereich
- 14 - einzuschätzen ist oder wie sich die Gesuchsgegnerin in diesem Geschäftsbereich positionieren will (act. 10 N. 106). Die verlangte Auskunft betrifft auch keine In- formationen zum Kundenstamm oder zur in Entwicklung befindlichen neuen Pro- dukten oder Technologien der Gesuchsgegnerin, die der Konkurrenz unmittelbar zum Vorteil gereichen würden. Es lässt sich aus den bisherigen Investitionen nichts Konkretes über die künftig geplante Positionierung der Gesuchsgegnerin in diesem Geschäftsbereich ableiten. Diese hat zudem nicht substantiiert behauptet und nicht belegt, weshalb die Gesuchsteller ihr mit dem Auskunftsrecht Schaden zufügen wollten, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. E._____ ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Für eine gemeinsame Verschwörung oder Absprache mit den Gesuchstellern gegen die Gesuchsgegnerin lassen sich ebenfalls keine zuverlässigen konkreten Hinweise entnehmen. Insgesamt sind deshalb keine schützenwerten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegnerin ersichtlich. Das Auskunftsbegehren lit. a ist demnach gutzuheissen. 6.2. Auskunftsbegehren lit. b (Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten" seit Juli 2016?) 6.2.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 2. (act. 3/4 S. 2) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine zahlenmässigen oder nachvollziehbaren Angaben zur Höhe der Investition seit Juli 2016, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht ersichtlich, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde (act. 12/28).
- 15 - 6.2.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller bringen vor, dass dieses Auskunftsbegehren auf die kurzfristige Vergangenheit fokussiere. Die anbegehrte Auskunft sei insbesondere erforderlich, um zu prüfen, ob der Verwaltungsrat bereit sei, seine Strategie anzupassen. Auf dieser Basis könne entschieden werden, ob ihm die Décharge zu erteilen sei und ob er wiedergewählt werden solle (act. 1 N. 71). Die Gesuchsgegnerin wendet dazu im Wesentlichen ein, dass sich das Aus- kunftsbegehren just auf den Zeitraum nach dem Ausscheiden von E._____ bezie- he. Daran sei ersichtlich, dass es den Gesuchstellern in Wirklichkeit nicht um die Ausübung ihrer Aktionärsrechte gehe (act. 10 N. 121). 6.2.3. Würdigung Es ist Sache der Gesuchsteller, dem Gericht konkret darzutun, weshalb sie auf die anbegehrte Auskunft zur Ausübung ihrer Rechte angewiesen sind. Der alleini- ge Umstand, dass die Auskunft zusätzliche Informationen verschafft, ist hierzu nicht hinreichend (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 S. 76 f.; vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 4A_655/2016 vom 15. März 2017, E. 4.2). Die Gesuchsteller haben nicht substantiiert behauptet, welche Kurskorrektur der Verwaltungsrat nach Juli 2016 hätte vornehmen und welche Strategie er hätte anpassen können oder müssen. Es ist deshalb unklar, weshalb nach Erteilung der Auskunft gemäss Be- gehren a) noch das Wissen um die Investitionen im Bereich "intelligente Leuch- ten" seit Juli 2016 für die Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich sein soll. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Auskunftsbegehren lit. b. ohne Weiterungen abzuweisen. 6.3. Auskunftsbegehren lit. c (Mit welchen Investitionen in den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten" ist in den nächsten Jahren zu rechnen?) 6.3.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 3. (act. 3/4 S. 2 f.) behandelt. An den ordentlichen Generalversammlun-
- 16 - gen 2018 und 2019 erklärte der Verwaltungsrat, dass weiterhin mit erheblichen Investitionen in den Geschäftsbereich zu rechnen (act. 3/4 S. 3), jedoch in Zukunft von geringeren Investitionen als in der Vergangenheit auszugehen sei (act. 10 N. 56; act. 12/28 S. 6). Mit dieser Information hat der Verwaltungsrat die anbe- gehrte Auskunft noch nicht mit der erforderlichen Klarheit erteilt, zumal der Begriff "geringere Investitionen" einen erheblichen Spielraum offen lässt (act. 12/28). 6.3.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller verweisen zur Begründung dieses Auskunftsbegehrens im We- sentlichen auf die Aussage des Verwaltungsrats, dass aufgrund des absorbieren- den Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" im kommenden Jahr keine Divi- dende ausgeschüttet werden könne. Die Antwort des Verwaltungsrats, wonach auch in Zukunft mit erheblichen Investitionen gerechnet werden müsse, sei unzu- reichend (act. 1 N. 72 ff.). Die begehrte Auskunft sei für die Ausübung der Aktio- närsrechte erforderlich, namentlich um über die Wiederwahl des Verwaltungsrats zu entscheiden (act. 1 N. 73 f.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass den Gesuchstellern die diesbezügliche Strategie des Verwaltungsrats bereits hinrei- chend bekannt sei (act. 10 N. 201 f.) 6.3.3. Würdigung Die Gesuchsteller verlangen Auskunft über die für die "nächsten Jahre" geplanten Investitionen in den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten". Das ansonsten ver- ständliche Begehren ist deshalb in zeitlicher Hinsicht auf das für den Verwaltungs- rat zumutbare Mass einzugrenzen. Es ist gerichtsnotorisch, dass mindestens für die nächsten zwei Jahre eine Unternehmensplanung (bzw. ein Businessplan) be- steht. Von dieser Zeitspanne ist auszugehen. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erachtet den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten" als "absorbierend" und damit als für die wirtschaftliche Lage der Firma bedeutend. Die Oberleitung der Aktiengesellschaft ist zwar Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Ziff. 1 OR). Die Generalversammlung kann sich aber
- 17 - indirekt zu der vom Verwaltungsrat gewählten Strategie äussern. Namentlich sanktioniert sie die gewählte Strategie durch Wiederwahl (oder ggf. Abwahl) der Mitglieder des Verwaltungsrats (BSK OR II-WATTER/ROTH PELLANDA, Art. 716a N. 4). Die verlangte Information, das Wissen über die Höhe der geplanten Investi- tionen in den Bereich "intelligente Leuchten", ist geeignet und erforderlich, den Entscheid über die Wiederwahl des Verwaltungsrats zu beeinflussen. Ebenfalls kann sie den Gesuchstellern Aufschluss über den inneren Wert der Aktien ver- schaffen. Ein konkretes, der Auskunft entgegenstehendes schützenswertes Inte- resse der Gesuchsgegnerin ist weder substantiiert behauptet noch belegt. Dies- bezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Geschäftsgeheimnis bzw. zu den schützenswerten Interessen verwiesen werden.
Dispositiv
- Dezember 2018 erzielt worden sind. Eingeschlossen ist der Jahresumsatz im Geschäftsjahr 2017. Damit erweist sich das Auskunftsbegehren in zeitlicher Hin- sicht sowie inhaltlich als genügend bestimmt. Die zahlenmässige Vergleich der bisherigen Investitionen (Auskunftsbegehren lit. a) und der bisherigen Umsätze (Auskunftsbegehren lit. d) erlauben den Ge- suchstellern, sich ein Bild über die Einträglichkeit des vom Verwaltungsrat als "absorbierend" bezeichneten Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" zu ma- chen. Die zusätzliche Kenntnis der bisher erzielten Umsätze bildet deshalb ein wichtiges Element für die Gesuchsteller für ihren Entscheid über die Gewinnver- teilung, namentlich darüber, ob sie einem allfälligen künftigen Antrag des Verwal- tungsrats, zugunsten des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" auf die Aus- schüttung von Dividenden verzichten, zustimmen. Selbst wenn für das Geschäfts- jahr 2018 aktuellere Zahlen vorliegen sollten, erweisen sich die früheren Umsätze des Geschäftsbereichs als durchaus Entscheid relevant, zumal sie die wirtschaft- liche Entwicklung in diesem Bereich nachvollziehen lassen. Insofern können sie auch Aufschluss über den inneren Wert der Aktien erteilen. Ebenso kann die Aus- kunft den Entscheid über die Wiederwahl des Verwaltungsrats an der künftigen Generalversammlung beeinflussen. Die Gesuchsgegnerin hat nicht substantiiert behauptet, inwiefern die Auskunft sie im Wettbewerb, insbesondere gegenüber einem Konkurrenzunternehmen be- nachteiligen und schützenswerte Interessen verletzen könnte. Es kann auf die - 19 - vorstehenden Erwägungen zum Geschäftsgeheimnis und zu den schützenswer- ten Interessen verwiesen werden. Das Auskunftsbegehren lit. d ist demnach gutzuheissen. 6.5. Auskunftsbegehren lit. e (Wie hoch ist der Lagerbestand im Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten"?) 6.5.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 11. (act. 3/4 S. 3.) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine nachvollziehbaren Angaben zum Lagerbestand, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom
- Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde. 6.5.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller führen aus, dass ihnen der Lagerbestand im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" bekannt sein müsse, damit sie beurteilen könnten, ob sie zugunsten des Geschäftsbereichs "Intelligente Leuchten" auf die Ausschüttung von Dividenden verzichten. Auch sei diese Information entscheidend im Hinblick auf die allfällige Wiederwahl des Verwaltungsrats bzw. die Erteilung der Décharge (act. 1 N. 81 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass diese Information erforderlich sei, um über die Gewinnverteilung etc. zu entscheiden (act. 10 N. 204 f.). 6.5.3. Würdigung Die Gesuchsteller erklären nicht, bezüglich welchen Zeitpunkt sie den Lagerbe- stand der "intelligenten Leuchten" kennen möchten. Ein Lagerbestand unterliegt erfahrungsgemäss erheblichen Schwankungen innerhalb eines Geschäftsjahres und hängt von der konkret herrschenden Nachfrage sowie den Lieferbedingungen ab. Zwar kann der Vergleich von Lagerbeständen in unterschiedlichen Zeitpunk- - 20 - ten oder die Beobachtung des Lagerbestandes über einen gewissen Zeitraum Hinweise auf Absatz und Verkaufsfluss geben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in- wiefern die Kenntnis des Lagerbestands an einem bestimmten – im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht substantiierten – Stichtag für einen durchschnittli- chen Aktionär erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben, namentlich um über die Gewinnverteilung zu entscheiden. Die Gesuchsteller vermochten damit nicht hinreichend zu substantiieren und zu belegen, dass die Auskunft zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich ist. Das Auskunftsbegehren lit. e ist demnach abzuweisen. 6.6. Auskunftsbegehren lit. f und g (Welches sind die generierten Anwaltskosten und wel- che Kanzleien wurden berücksichtigt, seit [inklusive] dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?) Welches sind die Kosten für externe Berater, wie z.B. Sprecher der Geschäftsleitung, seit [inklusive] dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?) 6.6.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Diese Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Fragen 5. und 6. (act. 3/4 S. 3.) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine nachvollziehbaren Angaben zu den fraglichen Kosten, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde. 6.6.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller begründen ihr Auskunftsbegehren f) zusammenfassend damit, dass eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung vom
- Dezember 2018 über die J._____ AG der Konkurs eröffnet worden sei, an welcher die Gesuchsgegnerin beteiligt gewesen sei. Es frage sich, ob im Rahmen von Verhandlungen über eine allfällige finanzielle oder organisatorische Rettung der J._____ AG Anwaltskosten generiert worden seien. Zwischen dem Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin und E._____ bestehe überdies ein Konflikt. Aus der Jahresrechnung 2017 ergebe sich aus der Position "übriger Betriebsaufwand" - 21 - nicht, ob allfällige Anwaltskosten geschäftsmässig begründet oder überhöht ge- wesen seien. Die Frage nach den berücksichtigten Anwaltskanzleien stelle sich, weil der Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, K._____, Inhaber einer Anwaltskanzlei (L._____ AG) sei. Die Gesuchsteller seien auf diese Infor- mationen angewiesen, um beurteilen zu können, ob sie Décharge erteilen und den Verwaltungsrat wiederwählen können. Ferner müssten sie prüfen, ob eine Klage auf Rückerstattung von Leistungen oder eine Verantwortlichkeitsklage ge- gen den Verwaltungsrat zu erheben sei. Schliesslich sei die anbegehrte Auskunft auch für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Gewinnvertei- lung erforderlich (act. 1 N. 85 ff.). Zum Auskunftsbegehren g) bringen die Gesuchsteller vor, die von der Gesuchs- gegnerin gewählte Strategie im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" sei mög- licherweise von externen Beratern entwickelt worden. Auch sei unklar, ob im Zu- sammenhang mit dem Konkurs der J._____ AG sowie den Entlassungen von An- gestellten bzw. der Löschung des CEO aus dem Handelsregister (allenfalls über- höhte) Kosten für externe Berater generiert worden seien. Es interessiere, ob der Verwaltungsrat selbst Bezüge als Berater getätigt habe. Schliesslich sei unklar, ob die Gesuchsgegnerin den Sprecher der Geschäftsleitung, M._____, der als Zuschauer an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 teilgenommen habe, dafür entschädigt habe. Diese Informationen seien erforder- lich, um zu prüfen, ob eine Klage auf Rückerstattung von Leistungen oder eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben sei. Schliesslich sei die anbegehrte Auskunft für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, über die Gewinnverteilung, über die Erteilung der Décharge und über die Wiederwahl des Verwaltungsrats er- forderlich (act. 1 N. 94 ff.). Die Gesuchsgegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass sich die Gesuchsteller bei den Auskunftsbegehren lit. f und lit. g in unsubstantiierten Spekulationen und Allgemeinplätzen verstrickten. Es sei nicht substantiiert behauptet, dass über- mässige Anwaltskosten generiert worden seien. Ebenso sei nicht dargelegt, in- wiefern Mitglieder des Verwaltungsrats und externe Berater übermässige Ent- schädigungen bezogen haben sollen (act. 10 N. 4 und 139 f.). - 22 - 6.6.3. Würdigung Bei der Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR) sowie der Klage auf Rückerstat- tung von Leistungen (Art. 678 OR) handelt es sich um Aktionärsrechte, die einen Anspruch auf Auskunft gemäss Art. 697 Abs. 2 OR ebenso begründen können, wie das Recht auf Abstimmung über die Jahresrechnung, auf Erteilung der Dé- charge, auf Wiederwahl des Verwaltungsrats sowie über den Entscheid über die Gewinnverteilung. Es liegt im Wesen der Auskunftserteilung, dass sie dem Aktio- när zusätzliche Informationen verschafft. Es ist jedoch Sache der Gesuchsteller, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die anbegehrten Auskünfte zur Ausübung dieser Aktionärsrechte konkret erforderlich sind (vgl. das Urteil 4A_107/2018 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018, E. 7.3). Die Behauptungen der Gesuch- steller, wonach überhöhte Anwaltskosten bzw. überhöhte Kosten betreffend ex- terne Berater von der Gesuchsgegnerin generiert und bezahlt worden sein könn- ten, sind pauschal, weder substantiiert behauptet noch belegt, und scheinen auf blossen Vermutungen zu basieren. Damit fällt die Anfrage in die Sparte der all- gemeinen Auskunftsbegehren, welche auf eine eigentliche Ausforschung ("fishing expedition") hinauslaufen. Solche sind grundsätzlich unzulässig (Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HE180090 vom 20. Juni 2018, E. 6). Zusammen- fassend können die Gesuchsteller damit den Nachweis, dass die anbegehrten Auskünfte für die konkrete Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sind, nicht erbringen. Die Auskunftsbegehren lit. f und g sind abzuweisen. 6.7. Auskunftsbegehren lit. h (Wie hoch sind die Löhne der Kader und wie hoch sind die bei der BVG versicherten Löhne der Kader?) Die Gesuchsgegnerin gibt in ihrer Gesuchsantwort vom 2. Juli 2019 bekannt, dass im Jahr 2017 für 11 Kadermitarbeiter Bruttolöhne von insgesamt CHF 1'567'801 ausgerichtet worden seien. Der bei der BVG versicherte Lohn ha- be für diese Kadermitarbeiter insgesamt CHF 1'520'940.– betragen (act. 10 N. 153). Damit hat die Gesuchsgegnerin die einverlangten Auskünfte (lit. h) mate- riell befriedigend erteilt. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. - 23 - IV. Vollstreckungsbegehren
- Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungs- massnahmen anordnen. Die Gesuchsteller haben in Bezug auf sämtliche Rechts- begehren den entsprechenden Antrag gestellt, es sei die Bestrafung wegen Un- gehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO anzudrohen. Diese Androhung er- scheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (ZINSLI, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 343 N. 15), weshalb sie gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen ist.
- Die Gesuchsteller beantragen keine Frist, innert welcher die Auskunft zu er- teilen ist. Die Aufbereitung der Informationen für die Auskunftserteilung durch die Gesuchsgegnerin dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt er- scheint es angemessen, ihr eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zur Erteilung der Auskunft an die Gesuchsteller anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 50'000.– (vgl. act. 1 N. 5; act. 10 N. 155) beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV ermittelte Grundgebühr CHF 5'550.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 4'000.– zu reduzieren. - 24 - Die Gesuchsteller können mit ihren Auskunftsbegehren lit. a, lit. c und lit. d durch- dringen. Die Gegenstandslosigkeit des Auskunftsbegehrens lit. h hat die Ge- suchsgegnerin verursacht, zumal sie die Frage erst nach Rechtshängigkeit des Gesuchs im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vom 2. Juli 2019 in der erforderlichen Klarheit beantwortete (act. 10 N. 153). Dies ist bei den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es an- gemessen, die Kosten je zur Hälfte den Gesuchstellern 1 und 2 (unter solidari- scher Haftung) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- Parteientschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Partei zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Einzelrichterin verfügt:
- Das Verfahren wird bezüglich des Auskunftsbegehrens lit. h (Wie hoch sind die Löhne der Kader und wie hoch sind die bei der BVG versicherten Löhne der Kader?) zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt:
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern 1 und 2 inner- halb von 40 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Auskunft zu den folgenden Fragen schriftlich zu erteilen: – Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Geschäftsbereich "intel- ligente Leuchten" seit Beginn der Investitionen bis am 11. Dezember 2018? – Mit welchen Investitionen in den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ist in den nächsten zwei Jahren (Geschäftsjahre 2019 und 2020) zu rechnen? - 25 - – Welches sind die Umsätze des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" seit Beginn der Investitionen in diesen Geschäftsbereich bis am 11. Dezember 2018, insbesondere aber im Jahr 2017?
- Bezüglich der Auskunftsbegehren lit. b, e, f und g wird das Gesuch abge- wiesen.
- Für den Fall der Widerhandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00.
- Die Kosten werden den Gesuchstellern 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) sowie der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem von den Gesuchstellern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss (CHF 4'000.00) gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegte Hälfte der Kosten (CHF 2'000.00) wird den Gesuchstellern 1 und 2 das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 26 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.00. Zürich, 2. September 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Corina Bötschi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190187-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi Urteil und Verfügung vom 2. September 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ betreffend Auskunftsrecht der Aktionäre
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "Es seien die Beklagte und ihre verantwortlichen Organe unter der Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, die nachfolgenden Auskünfte zu erteilen:
a) Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten"?
b) Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten" seit Juli 2016?
c) Mit welchen Investitionen in den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ist in den nächsten Jahren zu rechnen?
d) Welches sind die Umsätze des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" seit dem Start dieses Geschäftsbereichs, insbesondere aber im Jahr 2017?
e) Wie hoch ist der Lagerbestand im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten"?
f) Welches sind die generierten Anwaltskosten und welche Kanzleien wurden berück- sichtigt, seit (inklusive) dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?
g) Welches sind die Kosten für externe Berater, wie z.B. Sprecher der Geschäftslei- tung, seit (inklusive) dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?
h) Wie hoch sind die Löhne der Kader und wie hoch sind die bei der BVG versicherten Löhne der Kader? Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten der Beklagten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 (Datum Poststempel) reichten die Gesuchsteller 1 und 2 ihr Gesuch mit den oben genannten Anträgen ein (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Vorschus- ses für die Gerichtskosten und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 4). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 9). Die Gesuchs- gegnerin reichte innert erstreckter Frist (act. 6) ihre Stellungnahme ein (act. 10), die alsdann an die Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 4; act. 13). Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 nahmen die Gesuchsteller ihr Replikrecht
- 3 - wahr (act. 15). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. S. 6; act. 16). Mit Eingabe vom 8. August 2019 machte die Gesuchsgegnerin ebenfalls von ihrem Replikrecht Gebrauch (act. 17). Auch diese Stellungnahme wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom
12. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18). II. Prozessuales
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten.
2. Frist für Begehren um Auskunft Es besteht keine (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Gesuchs um Aus- kunftserteilung (Art. 697 Abs. 4 OR) (BSK OR II-WEBER, Art. 697 N. 20 m.w.H.). Blosser Zeitablauf begründet keine Vermutung eines Rechtsmissbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom 20. April 2010, E. 3.1). Die Gesuchsteller haben das vorliegende Begehren am 23. Mai 2019 gestellt. Die ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin fand am
11. Dezember 2018 und damit rund fünf Monate vor Gesuchseinreichung statt (act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin hat weder Gründe dargetan noch sind solche er- sichtlich, wonach das Zuwarten mit der Einreichung dieses Gesuchs als rechts- missbräuchlich und damit als ohne ersichtliches sachliches Interesse erscheint. Fest steht, dass die Gesuchsgegnerin das Protokoll der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2018 den Gesuchstellern erst Ende März 2019 zu- stellte (act. 1 N. 23; act. 3/4; act. 10 N. 169.). Es ist nachvollziehbar, dass die Ge- suchsteller die Zustellung dieses Protokolls abwarteten, zumal es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt.
- 4 -
3. Generelles Rechtsschutzinteresse Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchsteller verfügten generell über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an den Auskunftsbegehren, weil Rechtsanwalt X._____ unmittelbar vor der ordentlichen Generalversammlung vom
11. Juni 2019 betreffend das Geschäftsjahr 2018 namens und im Auftrag der Ge- suchsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2019 erneut einen Katalog an Auskunftsbe- gehren eingereicht habe (act. 10 N. 55; act. 12/27). Dieser enthalte u.a. die streit- gegenständlichen Auskunftsbegehren in aktualisierter Form, weshalb die im vor- liegenden Verfahren gestellten veraltet seien (act. 10 N. 86). Das vorliegende Gesuch um Auskunftserteilung ist nicht generell dadurch gegen- standslos geworden, weil die Gesuchsteller ihre Auskunftsbegehren an der or- dentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 – teilweise in aktualisierter Form – erneut gestellt haben. Vielmehr ist im Rahmen der materiellen Prüfung für jedes einzelne Auskunftsbegehren gesondert zu eruieren, ob das angerufene Or- gan die Auskünfte inzwischen erteilt hat (Art. 697 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OR). Sofern keine Auskunft erteilt wurde, besteht grundsätzlich nach wie vor ein Rechts- schutzinteresse der Gesuchsteller an einer solchen. III. Zum Begehren im Einzelnen
1. Parteien Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (act. 1 N. 4). Sie bezweckt den Handel und die Fabrikation von elektroni- schen, elektrischen und mechanischen Erzeugnissen sowie die technische Bera- tung und Entwicklung für Drittpersonen und Firmen (act. 3/2). Das Aktienkapital von CHF 100'000.– ist in 400 voll liberierte Namenaktien von je CHF 250.– einge- teilt (act. 3/2). Die Gesuchsteller sind Aktionäre der Gesuchsgegnerin und halten je 45 Aktien, was einer Beteiligung von je 11.25 % entspricht (act. 1 N. 31; act. 12/6).
- 5 -
2. Streitgegenstand Streitgegenstand bildet das Auskunftsrecht von Aktionären gegenüber dem Ver- waltungsrat im Sinn von Art. 697 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 697 Abs. 4 OR (vgl. act. 1 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 an den Präsidenten der Gesuchs- gegnerin ersuchten die Gesuchsteller sowie E._____ (Eigentümer von 104 Aktien und zu 26% an der Gesuchsgegnerin beteiligt; act. 12/6) um Beantwortung von 14 Fragen an der bevorstehenden ordentlichen Generalversammlung vom
11. Dezember 2018 (act. 3/9, act. 1 N. 18; act. 10 N. 50). Die im vorliegenden Verfahren gestellten Fragen sind Teil des damaligen Fragenkatalogs. Die Ge- suchsteller machen geltend, die Gesuchsgegnerin habe die gestellten Fragen nicht bzw. nicht hinreichend an der Generalversammlung beantwortet und bean- tragen in diesem Verfahren die Auskunftserteilung (act. 1 S. 2 f.).
3. Verfahrensgrundsätze Das Gesuch ist im summarischen Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO zu behan- deln (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO; vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108 f.). Daneben gelten sinngemäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Das Gesetz sieht im summari- schen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Der Ge- suchsteller hat deshalb das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivor- trag, Beweismittelnennung und – soweit möglich – Beweismittelvorlegung) mit dem Gesuch zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Der Gesuchsteller kann im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vorbringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen. Im summarischen Verfahren steht der jeweiligen Gegenseite ein Replik- recht bezüglich der für den Entscheid wesentlichen Behauptungen der anderen Partei, zu welchen noch keine Stellung genommen werden konnte. Im summari- schen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden. Die Be- schränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses (KLINGLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 254 N. 4).
- 6 - Die Eingaben der Parteien vom 25. Juli 2019 (Gesuchsteller; act. 15) und vom
8. August 2019 (Gesuchsgegnerin; act. 17) erfolgten jeweils als Reaktion auf die letzte Eingabe der Gegenseite innert kurzer Frist. Darin wurden, soweit ersichtlich keine Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO erhoben, zumal bezüglich keiner Behauptung deren Novenqualität dargelegt wurde. Es ist deshalb auf den ersten Schriftenwechsel abzustellen, unter Vorbehalt der Stellungnahme der Gesuchstel- ler zu wesentlichen Behauptungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (act. 10). Die Gesuchsteller beantragen die Edition der von der Gesuchsgegnerin in Auftrag gegebenen umfassenden Unternehmensbewertung der F._____ AG, der Rech- nungen der eingeschränkten Revisionen 2016/2017 sowie der Rechnung der or- dentlichen Revision 2017. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb diese Urkunden für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen relevant sein sollen (vgl. act. 1 N. 26 ff. und N. 46 f.). Dem prozessrechtlichen Editionsbegehren ist deshalb nicht zu entsprechen.
4. Generelle rechtliche Erwägungen zum Auskunftsrecht von Aktionären 4.1. Gemäss Art. 697 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 2). Wird die Auskunft ungerechtfertigt verweigert, hat der Aktionär die Möglichkeit, das Gericht am Sitz der Gesellschaft anzurufen (Abs. 4). Eine Verweigerung der Auskunft liegt bereits dann vor, wenn sich das angerufene Organ "materiell unbefriedigend" mit dem Auskunftsbegehren auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 6.1). Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte, wie das Stimmrecht, das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Ge- neralversammlung und die Verantwortlichkeitsklage, erforderlich sind. Auch das
- 7 - Recht auf Veräusserung der Aktien kann zu Auskunftsbegehren Anlass bieten, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will. Ob die verlang- te Auskunft zur Meinungsbildung hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Massstab eines vernünftigen Durch- schnittsaktionärs (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 75 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_655/2016 vom 15. März 2017, E. 4.2). Im Streitfall muss der Aktionär bewei- sen, dass die Auskunft im Hinblick auf die Aktionärsrechte erforderlich ist. Dabei genügt aber vorerst der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezo- gen auf die individuelle Situation des die Auskunft verlangenden Aktionärs und seiner konkreten Interessen. Damit besteht eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Aktiengesellschaft allerdings entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, muss der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände belegen (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 S. 76; Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.2.2). Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn das Auskunftsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, namentlich weil es sach- fremden Zwecken wie beispielsweise der Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder der absichtlichen Schädigung der Aktiengesellschaft dient (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 3.2 und 4.2.4). Es obliegt dem auskunftsverweigernden Organ, die Missbrauchsabsicht nachzuwei- sen (CHK-RAEMY/GABRIEL, Art. 697 N. 6). Das Auskunftsrecht bezieht sich auf alle Bereiche der Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung, d.h. auf alle Tatsa- chen, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Aktienge- sellschaft haben können (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom
20. April 2010, E. 3.1). Im Grundsatz ist über alles Auskunft zu geben, was Ge- genstand des Geschäftsberichts sein kann, z.B. Personalpolitik, Unternehmens- strategie etc. (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 12 N. 151b; WEBER, a.a.O., Art. 697 N. 12). Bei gegebener Erforderlichkeit darf auch über Einzelheiten der Geschäftsführung Auskunft verlangt werden; die Antwort darauf darf nicht auf eine Zusammenfassung beschränkt werden (Urteil des Bundesge- richts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.1; KUKO OR-KUT, Art. 697 N. 4).
- 8 - Die Auskunft kann verweigert werden, soweit Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Aktiengesellschaft gefährdet werden. Die Aktienge- sellschaft trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1; KUT, a.a.O., Art. 697 N. 3). Sie muss ei- ne naheliegende, wahrscheinliche Gefährdung durch konkrete Vorbringen be- haupten (BGE 109 II 47 E. 3b S. 50 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1). Die Aktiengesellschaft darf nicht gezwungen werden, die von ihr behaupteten Verweigerungsgründe auf eine Art beweisen zu müssen, die zwangsläufig zur Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen führt (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1). Es wird zwischen absoluten und relativen Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Absolute Ge- schäftsgeheimnisse sind solche, zu deren Geheimhaltung die Aktiengesellschaft gegenüber Dritten verpflichtet ist. Der Verwaltungsrat muss sie auf jeden Fall be- achten. Relative Geschäftsgeheimnisse werden demgegenüber im Interesse der Aktiengesellschaft selber verschwiegen. Zu den relativen Geschäftsgeheimnissen zählen beispielsweise der Kundenkreis und bestimmte Geschäfte. Es fallen nur Einzelheiten des geschäftlichen Lebens unter das Geschäftsgeheimnis, nicht hin- gegen das Geschäftsgebaren im Allgemeinen (zum Ganzen FORSTMOSER, in: Hirsch et al. [Hrsg.], Rechtsfragen um die Generalversammlung, Zürich 1997, S. 95 f.). Aufgrund der fehlenden Loyalitätspflicht der Aktionäre ist im Einzelfall ei- ne Güterabwägung zwischen den Gesellschaftsinteressen und dem Informations- anspruch des Aktionärs vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.3.1; WEBER, a.a.O., Art. 697 N. 9). 4.2. Das Rechtsbegehren hat die verlangte Auskunft konkret zu umschreiben. Allgemeine, flächendeckende Auskunftsbegehren genügen den Anforderungen an die Konkretheit nicht. An die Genauigkeit der Umschreibung des Auskunftsbegeh- rens sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es muss auf- grund der gesamten Eingabe einem vernünftigen Durchschnittsleser unter den konkreten Umständen klar sein, welche Auskunft der Aktionär verlangt (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 163 f.). Zulässige, hinreichend konkrete Auskünfte, die sich auf zukünftige Verhältnisse beziehen, sind aufgrund einer Interessenabwä- gungen auf das für die Gesellschaft Zumutbare einzugrenzen.
- 9 -
5. Allgemeine Parteivorbringen 5.1. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, ihnen als Minder- heitsaktionäre würden vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin quasi keine In- formationen offen gelegt, weshalb sie die Strategie der Gesuchsgegnerin nicht überprüfen könnten (act. 1 N. 25). Die Kenntnis der Strategie sei jedoch notwen- dig, um ihre Aktionärsrechte auszuüben. Es sei ihnen unbekannt, wohin der Ver- waltungsrat die Gesellschaft hinführen wolle. Die Kenntnis des Geschäftsganges und der Strategie der Gesuchsgegnerin seien für das Ausüben des Stimmrechts bei Abnahme der Jahresrechnung und Gewinnverteilung, Wahlen und Decharge- erteiltung etc. unabdingbar. Insbesondere seien die verlangten Auskünfte für die Frage wichtig, ob die Gesuchsteller ihre Aktien verkaufen sollen. Die Gesuchs- gegnerin habe die Firma F._____ AG, eine Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft, damit beauftragt, eine umfassende Unternehmungsbewer- tung der Gesuchsgegnerin zu erstellen. Gestützt darauf habe der Verwaltungsrat am 13. März 2018 die Aktionäre, darunter auch die Gesuchsteller, eingeladen, der Gesuchsgegnerin bis am 6. April 2018 ein schriftliches Verkaufsangebot über ihre Aktien zu unterbreiten. Die Gesuchsteller hätten jedoch innert Frist kein Ver- kaufsangebot unterbreiten können, da ihnen die Zustellung der umfassenden Un- ternehmensbewertung der F._____ AG verweigert worden sei. Wegen eines mög- lichen Verkaufs ihrer Beteiligungen an der Gesuchsgegnerin seien sie auf die an- begehrten Auskünfte angewiesen, um den Wert ihrer Aktien ermitteln zu können (act. 1 N. 28 und N. 39). 5.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zusammenfassend vor, die drei Brüder G._____, E._____ und H._____ seien Inhaber von 77% der Aktien der Gesuchs- gegnerin. Sie hätten die Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 gemeinsam übernommen. E._____ habe indes immer grössere Machtansprüche entwickelt (act. 10 N. 2) und per Ende Oktober 2016 sein Arbeitsverhältnis mit der Gesuchsgegnerin gekündigt. Er habe daraufhin das Konkurrenzunternehmen I._____ AG gegründet und Angestellte der Gesuchsgegnerin abgeworben. Beide Unternehmen seien im Lichtmarkt tätig und hätten ihren Schwerpunkt auf den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ausgerichtet (act. 10 N. 3 und N. 35;
- 10 - act. 12/20b–d). Die Auskunftsbegehren der Gesuchsteller zielten exakt auf den diesen Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ab. Die vollständige Erteilung der anbegehrten Auskünfte berge ein signifikantes Risiko, die Interessen der Ge- suchsgegnerin erheblich zu schädigen (act. 10 N. 106). E._____ sowie die Ge- suchsteller hätten die Auskunftsbegehren im Vorfeld der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2018 ursprünglich gemeinsam gestellt. Der Ge- suchsteller 1 und E._____ hätten sich an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 31. Mai 2018 beide durch Rechtsanwalt X._____ vertreten lassen (act. 10 N. 41 und N. 46 f.; act. 12/25–26; vgl. auch act. 3/13). Aus diesen Um- ständen sei zu schliessen, dass die Gesuchsteller weiterhin mit E._____ zusam- menwirkten (act. 10 N. 41, N. 46 und N. 110). Es bestehe somit die Gefahr, dass die Auskünfte an den Konkurrenten E._____ weitergegeben würden. Schliesslich verfolgten die Gesuchsteller mit ihren Auskunftsbegehren sachfremde Zwecke. Der Gesuchsteller 1 habe offen angedroht, in seiner Eigenschaft als Minderheits- aktionär der Gesuchsgegnerin und den übrigen Mitgliedern der Familie E._____G._____H._____ "das Leben schwer zu machen" (act. 10 N. 40). Sie ziel- ten darauf ab, Druck auf den Verwaltungsrat sowie auf die übrigen Aktionäre auf- zubauen und kommerziell wertvolle Informationen auszuforschen (act. 10 N. 89). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist sofern notwendig im Nachfolgenden einzugehen.
6. Zu den einzelnen Auskunftsbegehren 6.1. Auskunftsbegehren lit. a (Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten"?) 6.1.1. Keine Auskunft an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 1. (act. 3/4 S. 2) behandelt. Die dort erteilte Auskunft der Gesuchsgeg- nerin beinhaltet indessen keine zahlenmässigen oder nachvollziehbaren Angaben zur Höhe der Investition, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Aus-
- 11 - kunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell be- friedigend erteilt wurde (vgl. act. 12/28 S. 5). 6.1.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller bringen vor, es sei zu befürchten, dass der Verwaltungsrat in einen nicht rentablen Geschäftsbereich investiere. Erst wenn die Höhe der ge- samten Investitionen in den Bereich "intelligente Leuchten" bekannt sei, könnten die Gesuchsteller ihre Aktionärsrechte wahrnehmen. Sofern unnötige Investitio- nen getätigt worden seien, würde die Wiederwahl des Verwaltungsrats verweigert und dem Verwaltungsrat die Décharge nicht erteilt werden. Allenfalls müsse auch eine Sonderprüfung eingeleitet werden. Schliesslich müsse die Einleitung einer Verantwortlichkeitsklage geprüft werden (act. 1 N. 63 ff.). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dieses Auskunftsbegehren sei zu unbestimmt formuliert. Namentlich sei unklar, auf welchen Zeitraum es sich beziehe und wie die Gesuchsteller "Investitionen" sowie den Geschäftsbereich "intelligente Leuch- ten" definierten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern die anbegehrte Auskunft zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Die Überprüfung der Strategie des Verwaltungsrats sei kein Aktionärsrecht (act. 10 N. 114 f. und N. 196). 6.1.3. Würdigung Aufgrund der gesamten Parteivorbringen bezieht sich das Auskunftsbegehren nach Treu und Glauben in zeitlicher Hinsicht auf die Investitionen, die seit Beginn des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" (ca. ab 2012) bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung am 11. Dezember 2018 getätigt wurden (vgl. act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie neben den beiden Pro- duktekategorien "Bewegungs- und Präsenzmelder" sowie "Automatik-Leuchten und Strahler, Not-Leuchten" eine dritte Produktekategorie "intelligente Leuchter und Schalter" anbiete. G._____ habe an der Verwaltungsratssitzung vom
27. September 2011 angeregt, dass auch "intelligente Leuchten" angeboten wür- den. Darunter habe er dezentral gesteuerte Leuchten verstanden, die ein intelli- gentes Schwarmverhalten erzeugten, indem beispielsweise ein in der Lichtintensi-
- 12 - tät abnehmender Lichtkegel einer laufenden Person folge. Die Gesuchsgegnerin habe daraufhin viel in die Entwicklung "intelligenter Leuchten" investiert (act. 10 N. 18 ff.; act. 12/7). Aufgrund der Parteibehauptungen darf insgesamt angenom- men werden, dass beiden Parteien klar ist, was der Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" bei der Gesuchsgegnerin umfasst und was unter dem grundsätzlich gängigen Begriff "Investitionen" zu verstehen ist. Diesbezüglich ist auch auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Es ist unbestritten, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten" als ein "absorbierendes" und damit im Er- gebnis als ein bedeutendes Geschäftsfeld erachtet (act. 1 N. 64 und N. 73; act. 10 N. 15 und N. 20 f., N. 100 und N. 103; act. 15 N. 31). Der Verwaltungsrat bean- tragte zudem an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2018, aufgrund des absorbierenden Geschäftsbereiches "intelligente Leuchten" auch im kommenden Geschäftsjahr keine Dividenden auszuschütten (act. 1 N. 64; act. 3/4 S. 2 und S. 5). Dieser Geschäftsbereich scheint damit für die Ertragskraft und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bedeutsam zu sein. Ein durchschnittlicher Aktionär muss sich im Hinblick auf sein Veräusserungsrecht ein Bild über den wirklichen Wert der Aktien machen können (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 76). Die Ge- suchsteller verfügen zwar nach eigenen Angaben bereits über eine Zusammen- fassung der Unternehmensbewertung der F._____ AG per 31. Dezember 2017 (act. 3/15). Diese erweist sich indessen als sehr pauschal. Das Wissen um die gesamten bisherigen Investitionen in den wesentlichen und zukunftsträchtigen Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" der Gesuchsgegnerin erweist insgesamt als geeignet und erforderlich, die Aktionärsrechte auszuüben, weil sie den Ent- scheid über die Gewinnverteilung und die Wiederwahl des Verwaltungsrats beein- flussen und wichtige Anhaltspunkte zum inneren Wert der Aktie vermitteln kön- nen. Die Gesuchsteller haben in Anbetracht dieser Gesamtumstände somit ein nachvollziehbares Interesse daran, zu erfahren, in welchem Umfang ihr Kapital in diesen Geschäftsbereich eingesetzt wurde. 6.1.4. Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf das Geschäftsgeheimnis bzw. auf schützenswerte Interessen. Ob die Gesuchsteller die Auskunft an E._____ weiter-
- 13 - leiten, kann offenblieben. Denn die Auskünfte gemäss Art. 697 Abs. 2 OR richten sich an die Gesamtheit der Aktionäre und sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR) (BGE 133 III 133 E. 3.3 S. 137; KUT, a.a.O., Art. 696 N. 2). Es handelt sich zwar um ein individuelles Recht aber für das Kollektiv. Damit steht ausser Frage, dass Auskünfte im Rahmen von Art. 697 OR sämtlichen Aktionären, auch E._____, bekannt werden. Die Gesuchsgegnerin hat bezüglich des Geschäftsbereichs "Licht" selber bereits gewisse Informationen erteilt. An der ausserordentlichen Generalversammlung
31. Mai 2018 gab sie betreffend den Geschäftsbereich "Licht" bekannt: "Die bis heute entstandenen Gesamtkosten betragen nahezu CHF 4.6 Mio.; dies, ohne die massiven internen Arbeitsleistungen der Mitarbeiter der C._____ AG zu berück- sichtigen." (act. 3/13 S. 3). Gemäss Gesuchsgegnerin habe sie diese Auskunft "freiwillig" erteilt (act. 10 N. 48). An der ordentlichen Generalversammlung vom
11. Dezember 2018 liess sie zum Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" aus- führen, "Es muss mit weiteren erheblichen Investitionen in den nächsten Jahren gerechnet werden". (act. 3/4 S. 2 unten) und an der ordentlichen Generalver- sammlung vom 11. Juni 2019 erklärte sie unter anderem, "Es wird dargelegt und auf Rückfrage von RA X._____ bestätigt, dass in Zukunft von geringeren Investiti- onen als in der Vergangenheit auszugehen ist." (act. 10 N. 56; act. 12/28 S. 6). Die Gesuchsgegnerin hat damit die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "Licht" zu einem Zeitpunkt freiwillig veröffentlicht, in dem ihr bereits bekannt war, dass E._____ bei der I._____ AG als Verwaltungsrat amtete (vgl. act. 10 N. 33 und N. 48). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie mit dieser Bekanntgabe das Geschäftsgeheimnis bzw. andere schützenswerte Interessen als nicht tangiert erachtete. In Anbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, inwie- fern die Interessen der Gesuchsgegnerin durch die Bekanntgabe der anbegehrten Auskunft (Investitionen in den Bereich Intelligente Leuchten) – selbst bei gegebe- ner direkter Konkurrenzierung durch die I._____ AG – konkret gefährdet würden. Es ist insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus der Aus- kunft Rückschlüsse darauf ziehen liessen, wie weit fortgeschritten der Prozess zum Aufbau eines Produktportfolios im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" der Gesuchsgegnerin ist oder wie ihre Lieferfähigkeit in diesem Geschäftsbereich
- 14 - einzuschätzen ist oder wie sich die Gesuchsgegnerin in diesem Geschäftsbereich positionieren will (act. 10 N. 106). Die verlangte Auskunft betrifft auch keine In- formationen zum Kundenstamm oder zur in Entwicklung befindlichen neuen Pro- dukten oder Technologien der Gesuchsgegnerin, die der Konkurrenz unmittelbar zum Vorteil gereichen würden. Es lässt sich aus den bisherigen Investitionen nichts Konkretes über die künftig geplante Positionierung der Gesuchsgegnerin in diesem Geschäftsbereich ableiten. Diese hat zudem nicht substantiiert behauptet und nicht belegt, weshalb die Gesuchsteller ihr mit dem Auskunftsrecht Schaden zufügen wollten, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. E._____ ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Für eine gemeinsame Verschwörung oder Absprache mit den Gesuchstellern gegen die Gesuchsgegnerin lassen sich ebenfalls keine zuverlässigen konkreten Hinweise entnehmen. Insgesamt sind deshalb keine schützenwerten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegnerin ersichtlich. Das Auskunftsbegehren lit. a ist demnach gutzuheissen. 6.2. Auskunftsbegehren lit. b (Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Ge- schäftsbereich "intelligente Leuchten" seit Juli 2016?) 6.2.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 2. (act. 3/4 S. 2) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine zahlenmässigen oder nachvollziehbaren Angaben zur Höhe der Investition seit Juli 2016, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht ersichtlich, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde (act. 12/28).
- 15 - 6.2.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller bringen vor, dass dieses Auskunftsbegehren auf die kurzfristige Vergangenheit fokussiere. Die anbegehrte Auskunft sei insbesondere erforderlich, um zu prüfen, ob der Verwaltungsrat bereit sei, seine Strategie anzupassen. Auf dieser Basis könne entschieden werden, ob ihm die Décharge zu erteilen sei und ob er wiedergewählt werden solle (act. 1 N. 71). Die Gesuchsgegnerin wendet dazu im Wesentlichen ein, dass sich das Aus- kunftsbegehren just auf den Zeitraum nach dem Ausscheiden von E._____ bezie- he. Daran sei ersichtlich, dass es den Gesuchstellern in Wirklichkeit nicht um die Ausübung ihrer Aktionärsrechte gehe (act. 10 N. 121). 6.2.3. Würdigung Es ist Sache der Gesuchsteller, dem Gericht konkret darzutun, weshalb sie auf die anbegehrte Auskunft zur Ausübung ihrer Rechte angewiesen sind. Der alleini- ge Umstand, dass die Auskunft zusätzliche Informationen verschafft, ist hierzu nicht hinreichend (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 S. 76 f.; vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 4A_655/2016 vom 15. März 2017, E. 4.2). Die Gesuchsteller haben nicht substantiiert behauptet, welche Kurskorrektur der Verwaltungsrat nach Juli 2016 hätte vornehmen und welche Strategie er hätte anpassen können oder müssen. Es ist deshalb unklar, weshalb nach Erteilung der Auskunft gemäss Be- gehren a) noch das Wissen um die Investitionen im Bereich "intelligente Leuch- ten" seit Juli 2016 für die Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich sein soll. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Auskunftsbegehren lit. b. ohne Weiterungen abzuweisen. 6.3. Auskunftsbegehren lit. c (Mit welchen Investitionen in den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten" ist in den nächsten Jahren zu rechnen?) 6.3.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 3. (act. 3/4 S. 2 f.) behandelt. An den ordentlichen Generalversammlun-
- 16 - gen 2018 und 2019 erklärte der Verwaltungsrat, dass weiterhin mit erheblichen Investitionen in den Geschäftsbereich zu rechnen (act. 3/4 S. 3), jedoch in Zukunft von geringeren Investitionen als in der Vergangenheit auszugehen sei (act. 10 N. 56; act. 12/28 S. 6). Mit dieser Information hat der Verwaltungsrat die anbe- gehrte Auskunft noch nicht mit der erforderlichen Klarheit erteilt, zumal der Begriff "geringere Investitionen" einen erheblichen Spielraum offen lässt (act. 12/28). 6.3.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller verweisen zur Begründung dieses Auskunftsbegehrens im We- sentlichen auf die Aussage des Verwaltungsrats, dass aufgrund des absorbieren- den Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" im kommenden Jahr keine Divi- dende ausgeschüttet werden könne. Die Antwort des Verwaltungsrats, wonach auch in Zukunft mit erheblichen Investitionen gerechnet werden müsse, sei unzu- reichend (act. 1 N. 72 ff.). Die begehrte Auskunft sei für die Ausübung der Aktio- närsrechte erforderlich, namentlich um über die Wiederwahl des Verwaltungsrats zu entscheiden (act. 1 N. 73 f.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass den Gesuchstellern die diesbezügliche Strategie des Verwaltungsrats bereits hinrei- chend bekannt sei (act. 10 N. 201 f.) 6.3.3. Würdigung Die Gesuchsteller verlangen Auskunft über die für die "nächsten Jahre" geplanten Investitionen in den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten". Das ansonsten ver- ständliche Begehren ist deshalb in zeitlicher Hinsicht auf das für den Verwaltungs- rat zumutbare Mass einzugrenzen. Es ist gerichtsnotorisch, dass mindestens für die nächsten zwei Jahre eine Unternehmensplanung (bzw. ein Businessplan) be- steht. Von dieser Zeitspanne ist auszugehen. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erachtet den Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten" als "absorbierend" und damit als für die wirtschaftliche Lage der Firma bedeutend. Die Oberleitung der Aktiengesellschaft ist zwar Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Ziff. 1 OR). Die Generalversammlung kann sich aber
- 17 - indirekt zu der vom Verwaltungsrat gewählten Strategie äussern. Namentlich sanktioniert sie die gewählte Strategie durch Wiederwahl (oder ggf. Abwahl) der Mitglieder des Verwaltungsrats (BSK OR II-WATTER/ROTH PELLANDA, Art. 716a N. 4). Die verlangte Information, das Wissen über die Höhe der geplanten Investi- tionen in den Bereich "intelligente Leuchten", ist geeignet und erforderlich, den Entscheid über die Wiederwahl des Verwaltungsrats zu beeinflussen. Ebenfalls kann sie den Gesuchstellern Aufschluss über den inneren Wert der Aktien ver- schaffen. Ein konkretes, der Auskunft entgegenstehendes schützenswertes Inte- resse der Gesuchsgegnerin ist weder substantiiert behauptet noch belegt. Dies- bezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Geschäftsgeheimnis bzw. zu den schützenswerten Interessen verwiesen werden. Aus diesen Gründen ist das Auskunftsbegehren lit. c gutzuheissen. 6.4. Auskunftsbegehren lit. d (Welches sind die Umsätze des Geschäftsbereichs "intelli- gente Leuchten" seit dem Start dieses Geschäftsbereichs, insbesondere aber im Jahr 2017?) 6.4.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 4. (act. 3/4 S. 3.) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine nachvollziehbaren Angaben zu den fraglichen Umsätzen, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde. 6.4.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller bringen vor, dass sie die im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" erzielten Umsätze kennen müssten, um ihre Aktionärsrechte auszu- üben, namentlich damit sie entscheiden können, ob sie zugunsten des Ge- schäftsbereichs auf eine Dividende verzichten sollten. Ferner könne diese Infor- mation ihren Entscheid über die Wiederwahl des Verwaltungsrats und über die Er- teilung der Décharge beeinflussen (act. 1 N. 77 f.).
- 18 - Die Gesuchsgegnerin führt ins Feld, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Kenntnis der Umsätze für die Beschlussfassung über die Gewinnverteilung erfor- derlich sei. Für die Ausschüttung von Dividenden sei einzig das vorhandene Ei- genkapital massgebend (act. 10 N. 203). 6.4.3. Würdigung Nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zielt dieses Auskunftsbe- gehren auf sämtliche Umsätze ab, die in diesem Geschäftsbereich seit Beginn der Investitionen bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung vom
11. Dezember 2018 erzielt worden sind. Eingeschlossen ist der Jahresumsatz im Geschäftsjahr 2017. Damit erweist sich das Auskunftsbegehren in zeitlicher Hin- sicht sowie inhaltlich als genügend bestimmt. Die zahlenmässige Vergleich der bisherigen Investitionen (Auskunftsbegehren lit. a) und der bisherigen Umsätze (Auskunftsbegehren lit. d) erlauben den Ge- suchstellern, sich ein Bild über die Einträglichkeit des vom Verwaltungsrat als "absorbierend" bezeichneten Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" zu ma- chen. Die zusätzliche Kenntnis der bisher erzielten Umsätze bildet deshalb ein wichtiges Element für die Gesuchsteller für ihren Entscheid über die Gewinnver- teilung, namentlich darüber, ob sie einem allfälligen künftigen Antrag des Verwal- tungsrats, zugunsten des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" auf die Aus- schüttung von Dividenden verzichten, zustimmen. Selbst wenn für das Geschäfts- jahr 2018 aktuellere Zahlen vorliegen sollten, erweisen sich die früheren Umsätze des Geschäftsbereichs als durchaus Entscheid relevant, zumal sie die wirtschaft- liche Entwicklung in diesem Bereich nachvollziehen lassen. Insofern können sie auch Aufschluss über den inneren Wert der Aktien erteilen. Ebenso kann die Aus- kunft den Entscheid über die Wiederwahl des Verwaltungsrats an der künftigen Generalversammlung beeinflussen. Die Gesuchsgegnerin hat nicht substantiiert behauptet, inwiefern die Auskunft sie im Wettbewerb, insbesondere gegenüber einem Konkurrenzunternehmen be- nachteiligen und schützenswerte Interessen verletzen könnte. Es kann auf die
- 19 - vorstehenden Erwägungen zum Geschäftsgeheimnis und zu den schützenswer- ten Interessen verwiesen werden. Das Auskunftsbegehren lit. d ist demnach gutzuheissen. 6.5. Auskunftsbegehren lit. e (Wie hoch ist der Lagerbestand im Geschäftsbereich "intelli- gente Leuchten"?) 6.5.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Dieses Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Frage 11. (act. 3/4 S. 3.) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine nachvollziehbaren Angaben zum Lagerbestand, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom
11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde. 6.5.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller führen aus, dass ihnen der Lagerbestand im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" bekannt sein müsse, damit sie beurteilen könnten, ob sie zugunsten des Geschäftsbereichs "Intelligente Leuchten" auf die Ausschüttung von Dividenden verzichten. Auch sei diese Information entscheidend im Hinblick auf die allfällige Wiederwahl des Verwaltungsrats bzw. die Erteilung der Décharge (act. 1 N. 81 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass diese Information erforderlich sei, um über die Gewinnverteilung etc. zu entscheiden (act. 10 N. 204 f.). 6.5.3. Würdigung Die Gesuchsteller erklären nicht, bezüglich welchen Zeitpunkt sie den Lagerbe- stand der "intelligenten Leuchten" kennen möchten. Ein Lagerbestand unterliegt erfahrungsgemäss erheblichen Schwankungen innerhalb eines Geschäftsjahres und hängt von der konkret herrschenden Nachfrage sowie den Lieferbedingungen ab. Zwar kann der Vergleich von Lagerbeständen in unterschiedlichen Zeitpunk-
- 20 - ten oder die Beobachtung des Lagerbestandes über einen gewissen Zeitraum Hinweise auf Absatz und Verkaufsfluss geben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in- wiefern die Kenntnis des Lagerbestands an einem bestimmten – im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht substantiierten – Stichtag für einen durchschnittli- chen Aktionär erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben, namentlich um über die Gewinnverteilung zu entscheiden. Die Gesuchsteller vermochten damit nicht hinreichend zu substantiieren und zu belegen, dass die Auskunft zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich ist. Das Auskunftsbegehren lit. e ist demnach abzuweisen. 6.6. Auskunftsbegehren lit. f und g (Welches sind die generierten Anwaltskosten und wel- che Kanzleien wurden berücksichtigt, seit [inklusive] dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?) Welches sind die Kosten für externe Berater, wie z.B. Sprecher der Geschäftsleitung, seit [inklusive] dem Jahr 2016, gesamthaft und pro Jahr?) 6.6.1. Keine Beantwortung an der Generalversammlung Diese Begehren wurde an der Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 als Fragen 5. und 6. (act. 3/4 S. 3.) behandelt. Die dort erteilte Auskunft beinhaltet keine nachvollziehbaren Angaben zu den fraglichen Kosten, weshalb die Antwort materiell unbefriedigend erscheint. Es ist zudem nicht substantiiert behauptet und auch nicht belegt, dass die Auskunft an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Juni 2019 materiell befriedigend erteilt wurde. 6.6.2. Parteivorbringen Die Gesuchsteller begründen ihr Auskunftsbegehren f) zusammenfassend damit, dass eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung vom
11. Dezember 2018 über die J._____ AG der Konkurs eröffnet worden sei, an welcher die Gesuchsgegnerin beteiligt gewesen sei. Es frage sich, ob im Rahmen von Verhandlungen über eine allfällige finanzielle oder organisatorische Rettung der J._____ AG Anwaltskosten generiert worden seien. Zwischen dem Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin und E._____ bestehe überdies ein Konflikt. Aus der Jahresrechnung 2017 ergebe sich aus der Position "übriger Betriebsaufwand"
- 21 - nicht, ob allfällige Anwaltskosten geschäftsmässig begründet oder überhöht ge- wesen seien. Die Frage nach den berücksichtigten Anwaltskanzleien stelle sich, weil der Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, K._____, Inhaber einer Anwaltskanzlei (L._____ AG) sei. Die Gesuchsteller seien auf diese Infor- mationen angewiesen, um beurteilen zu können, ob sie Décharge erteilen und den Verwaltungsrat wiederwählen können. Ferner müssten sie prüfen, ob eine Klage auf Rückerstattung von Leistungen oder eine Verantwortlichkeitsklage ge- gen den Verwaltungsrat zu erheben sei. Schliesslich sei die anbegehrte Auskunft auch für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Gewinnvertei- lung erforderlich (act. 1 N. 85 ff.). Zum Auskunftsbegehren g) bringen die Gesuchsteller vor, die von der Gesuchs- gegnerin gewählte Strategie im Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" sei mög- licherweise von externen Beratern entwickelt worden. Auch sei unklar, ob im Zu- sammenhang mit dem Konkurs der J._____ AG sowie den Entlassungen von An- gestellten bzw. der Löschung des CEO aus dem Handelsregister (allenfalls über- höhte) Kosten für externe Berater generiert worden seien. Es interessiere, ob der Verwaltungsrat selbst Bezüge als Berater getätigt habe. Schliesslich sei unklar, ob die Gesuchsgegnerin den Sprecher der Geschäftsleitung, M._____, der als Zuschauer an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2018 teilgenommen habe, dafür entschädigt habe. Diese Informationen seien erforder- lich, um zu prüfen, ob eine Klage auf Rückerstattung von Leistungen oder eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben sei. Schliesslich sei die anbegehrte Auskunft für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, über die Gewinnverteilung, über die Erteilung der Décharge und über die Wiederwahl des Verwaltungsrats er- forderlich (act. 1 N. 94 ff.). Die Gesuchsgegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass sich die Gesuchsteller bei den Auskunftsbegehren lit. f und lit. g in unsubstantiierten Spekulationen und Allgemeinplätzen verstrickten. Es sei nicht substantiiert behauptet, dass über- mässige Anwaltskosten generiert worden seien. Ebenso sei nicht dargelegt, in- wiefern Mitglieder des Verwaltungsrats und externe Berater übermässige Ent- schädigungen bezogen haben sollen (act. 10 N. 4 und 139 f.).
- 22 - 6.6.3. Würdigung Bei der Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR) sowie der Klage auf Rückerstat- tung von Leistungen (Art. 678 OR) handelt es sich um Aktionärsrechte, die einen Anspruch auf Auskunft gemäss Art. 697 Abs. 2 OR ebenso begründen können, wie das Recht auf Abstimmung über die Jahresrechnung, auf Erteilung der Dé- charge, auf Wiederwahl des Verwaltungsrats sowie über den Entscheid über die Gewinnverteilung. Es liegt im Wesen der Auskunftserteilung, dass sie dem Aktio- när zusätzliche Informationen verschafft. Es ist jedoch Sache der Gesuchsteller, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die anbegehrten Auskünfte zur Ausübung dieser Aktionärsrechte konkret erforderlich sind (vgl. das Urteil 4A_107/2018 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018, E. 7.3). Die Behauptungen der Gesuch- steller, wonach überhöhte Anwaltskosten bzw. überhöhte Kosten betreffend ex- terne Berater von der Gesuchsgegnerin generiert und bezahlt worden sein könn- ten, sind pauschal, weder substantiiert behauptet noch belegt, und scheinen auf blossen Vermutungen zu basieren. Damit fällt die Anfrage in die Sparte der all- gemeinen Auskunftsbegehren, welche auf eine eigentliche Ausforschung ("fishing expedition") hinauslaufen. Solche sind grundsätzlich unzulässig (Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HE180090 vom 20. Juni 2018, E. 6). Zusammen- fassend können die Gesuchsteller damit den Nachweis, dass die anbegehrten Auskünfte für die konkrete Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sind, nicht erbringen. Die Auskunftsbegehren lit. f und g sind abzuweisen. 6.7. Auskunftsbegehren lit. h (Wie hoch sind die Löhne der Kader und wie hoch sind die bei der BVG versicherten Löhne der Kader?) Die Gesuchsgegnerin gibt in ihrer Gesuchsantwort vom 2. Juli 2019 bekannt, dass im Jahr 2017 für 11 Kadermitarbeiter Bruttolöhne von insgesamt CHF 1'567'801 ausgerichtet worden seien. Der bei der BVG versicherte Lohn ha- be für diese Kadermitarbeiter insgesamt CHF 1'520'940.– betragen (act. 10 N. 153). Damit hat die Gesuchsgegnerin die einverlangten Auskünfte (lit. h) mate- riell befriedigend erteilt. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben.
- 23 - IV. Vollstreckungsbegehren
1. Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungs- massnahmen anordnen. Die Gesuchsteller haben in Bezug auf sämtliche Rechts- begehren den entsprechenden Antrag gestellt, es sei die Bestrafung wegen Un- gehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO anzudrohen. Diese Androhung er- scheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (ZINSLI, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 343 N. 15), weshalb sie gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen ist.
2. Die Gesuchsteller beantragen keine Frist, innert welcher die Auskunft zu er- teilen ist. Die Aufbereitung der Informationen für die Auskunftserteilung durch die Gesuchsgegnerin dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt er- scheint es angemessen, ihr eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zur Erteilung der Auskunft an die Gesuchsteller anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 50'000.– (vgl. act. 1 N. 5; act. 10 N. 155) beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV ermittelte Grundgebühr CHF 5'550.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 4'000.– zu reduzieren.
- 24 - Die Gesuchsteller können mit ihren Auskunftsbegehren lit. a, lit. c und lit. d durch- dringen. Die Gegenstandslosigkeit des Auskunftsbegehrens lit. h hat die Ge- suchsgegnerin verursacht, zumal sie die Frage erst nach Rechtshängigkeit des Gesuchs im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vom 2. Juli 2019 in der erforderlichen Klarheit beantwortete (act. 10 N. 153). Dies ist bei den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es an- gemessen, die Kosten je zur Hälfte den Gesuchstellern 1 und 2 (unter solidari- scher Haftung) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2. Parteientschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Partei zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Auskunftsbegehrens lit. h (Wie hoch sind die Löhne der Kader und wie hoch sind die bei der BVG versicherten Löhne der Kader?) zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben:
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern 1 und 2 inner- halb von 40 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Auskunft zu den folgenden Fragen schriftlich zu erteilen:
– Welches ist die Höhe der gesamten Investitionen in den Geschäftsbereich "intel- ligente Leuchten" seit Beginn der Investitionen bis am 11. Dezember 2018?
– Mit welchen Investitionen in den Geschäftsbereich "intelligente Leuchten" ist in den nächsten zwei Jahren (Geschäftsjahre 2019 und 2020) zu rechnen?
- 25 -
– Welches sind die Umsätze des Geschäftsbereichs "intelligente Leuchten" seit Beginn der Investitionen in diesen Geschäftsbereich bis am 11. Dezember 2018, insbesondere aber im Jahr 2017?
2. Bezüglich der Auskunftsbegehren lit. b, e, f und g wird das Gesuch abge- wiesen.
3. Für den Fall der Widerhandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00.
5. Die Kosten werden den Gesuchstellern 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) sowie der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem von den Gesuchstellern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss (CHF 4'000.00) gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegte Hälfte der Kosten (CHF 2'000.00) wird den Gesuchstellern 1 und 2 das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 26 -
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.00. Zürich, 2. September 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Corina Bötschi