Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A._____ A.G.,
E. 2 D._____,
E. 3 den Beklagten 2 und 3 sei unter Androhung der Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Widerhandlungsfall vorsorglich zu untersagen,
a) Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen;
b) ohne Zustimmung der Klägerin 2 an Generalversamm- lungen der Klägerin 1 mitzuwirken;
c) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Hand- lungen für die Klägerin 1 vorzunehmen; oder
d) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Erklä- rungen für die Klägerin 1 abzugeben;
E. 4 es sei den Klägerinnen eine angemessene Frist von mindestens 60 Tagen für die ordentliche Klage anzusetzen;
E. 4.1 Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob die Beklagte 1 Aktionärin der Klägerin 1 ist. Da diese Frage bereits Gegenstand des handelsgerichtlichen Ver- fahrens Geschäfts-Nr. 170011-O war, sind diese Akten beizuziehen (act. 13, Bei- zugsakten Geschäfts-Nr. 170011-O). Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied mit Urteil und Beschluss vom
21. November 2018, dass der Beklagten 1 an der Klägerin 1 keine Aktionärsstel- lung zukommt (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 13/76). Die dage- gen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts 4A_834/2018 vom 2. April 2019 abgewiesen (Beizugsakten Geschäfts- Nr. HG170011-O, act. 13/79). Sodann wurde auf die dagegen erhobenen Revisi- onsgesuche nicht eingetreten (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 13/82). Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit rechtskräftig.
- 6 - Trotz der erwähnten Entscheide hielten die Beklagten 1-3 (die Beklagte 1 han- delnd durch die Beklagte 3) – in Kenntnis des Urteils und des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 und insbesondere des Urteils des Bundesgerichts 4A_834/2018 vom 2. April 2019 (vgl. act. 3/1) – am 8. April 2019 eine Generalversammlung (Universalversammlung) der Kläge- rin 1 ab. Die Beklagte 3 hat dabei die Beklagte 1 vertreten und die Generalver- sammlung (Universalversammlung) geleitet. Der Beklagte 2 hat sich anlässlich dieser Generalversammlung (Universalversammlung) zum Verwaltungsrat wählen lassen und die entsprechende (angebliche) Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich angemeldet, welches den entsprechenden Eintrag vornahm (act. 1 Rz. 13; act. 3/1). In der Folge mussten die Klägerinnen 1 und 2 am 9. Mai 2019 ihrerseits eine Generalversammlung (Universalversammlung) durchführen, um die entsprechende Mutation wieder rückgängig zu machen (act. 1 Rz. 48; act. 3/15-16). Ob die Klägerin 2 die Alleinerbin von B._____ und damit die rechtmässige Allein- aktionärin der Klägerin 1 ist – wie die Klägerinnen 1 und 2 geltend machen –, braucht in diesem vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht abschliessend ge- prüft zu werden. Jedenfalls aber ist dieses Vorbringen angesichts der schlüssigen klägerischen Ausführungen (act. 1 Rz. 15 ff.) sowie den eingereichten Dokumen- ten (act. 3/4-12) ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Die Beklagten 1-3 vermögen daran mit ihren Ausführungen (act. 9 S. 1 ff.) keine (genügenden) Zweifel hervor- zurufen.
E. 4.2 Die Voraussetzungen für den Erlass der ersuchten vorsorglichen Mass- nahmen (Begehren 1-3) sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt.
E. 4.2.1 Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (zumindest) glaubhaft gemacht, dass die Beklagten 1-3 mit ihrem Vorgehen die Rechte beider Klägerinnen 1-2 verletzt haben. Eine Wiederho- lungsgefahr erscheint konkret, insbesondere auch in Anbetracht der uneinsichti- gen beklagtischen Vorbringen in der Gesuchsantwort (act. 9 S. 1 ff.). Die Vorbrin- gen der Beklagten 1-3 in ihrer Gesuchsantwort (act. 9), welche mehrheitlich be- reits im handelsgerichtlichen Verfahren Geschäfts-Nr. HG170011-O vorgebracht
- 7 - (insbesondere Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 1 und act. 52) und beurteilt wurden, sind daher unbehelflich. Für eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage ist somit eine positive Hauptsachenprognose zu stellen. Der Verfügungsanspruch ist demnach gegeben.
E. 4.2.2 Auch der Verfügungsgrund besteht. Die Beklagten 1-3 offenbarten durch ihr Verhalten, dass sie sich nicht an gerichtliche Anordnungen halten und über die Rechte der Klägerinnen 1 und 2 hinwegsetzen wollen. Wie die Klägerinnen 1 und 2 mit ihren Vorbringen (act. 1 Rz. 36 ff.) zurecht geltend machen, erscheinen die Nachteile (sowohl für allfällige gutgläubige Dritte im Geschäftsverkehr als auch für die Rechte der Klägerinnen 1 und 2, insbesondere auch mit den damit verbunde- nen finanziellen Nachteilen), welche seitens der Beklagten 1-3 drohen, nicht leicht wiedergutzumachen. Weitere Rechtsverletzungen durch die Beklagten 1-3 sind daher – wie erwähnt – ernsthaft zu befürchten. Die entsprechenden ersuchten Massnahmen – die ein gleiches und ähnliches Verhalten der Beklagten 1-3 zu un- terbinden vermögen – erscheinen in Anbetracht des beschriebenen Verhaltens der Beklagten 1-3 alle als notwendig, verhältnismässig und angesichts der jüngs- ten Vorfälle auch dringlich. Mit Begehren 1 kann verhindert werden, dass die Beklagten 1-3 erneut derartig gefasste Beschlüsse im Handelsregister eintragen werden. Mit Begehren 2 kann sichergestellt werden, dass die Beklagte 1 nicht nochmals Aktionärsrechte (insbe- sondere die Durchführung von Generalversammlungen oder Mitwirkung an der Fassung entsprechender Beschlüsse) ausüben wird. Und mit Begehren 3 kann sichergestellt werden, dass die Beklagten 2 und 3 keine General- bzw. Universal- versammlungen der Klägerin 1 mehr durchführen oder daran ohne Zustimmung der Klägerin 2 mitwirken werden und überdies keine Handlungen oder Erklärun- gen für die Klägerin 1 vornehmen bzw. abgeben, welche nur einem Mitglied des Verwaltungsrats zustehen.
E. 4.3 Demnach ist sämtlichen Begehren 1-3 – Begehren 1 in Bestätigung der Verfügung vom 14. Mai 2019 – vollumfänglich stattzugeben.
- 8 -
E. 4.4 Da aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass für einen Handelsre- gistereintrag des Beklagten 2 als Verwaltungsrat keine Grundlage besteht, ist das von den Beklagten 1-3 gestellte Widergesuch abzuweisen.
5. Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, welches vorsorgliche Massnahmen anordnet, trifft auch die erforder- lichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Diese sind von Amtes wegen anzuordnen (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 267 N. 1). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 343 N. 4). Zur Durchsetzung der anzuordnenden Massnahmen erscheint vorliegend die An- drohung der Bestrafung der Beklagten 2 und 3 bzw. der verantwortlichen Organe der Beklagten 1 mit Busse bis CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB im Falle der Zu- widerhandlung ohne Weiteres ausreichend und zweckmässig. Im Übrigen ist eine entsprechende Strafandrohung im LugÜ-Raum auch erlaubt (FAVAL- LI/AUGSBURGER, in: OETIKER/WEIBEL [HRSG.], Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 31 N. 184).
E. 5 die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren 1 – 3 seien ohne vorherige Anhörung der Beklagten superprovisorisch anzuord- nen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Streitwert (geschätzt): CHF 100'000.00.
- 3 - Widergesuch: (act. 9 S. 2) " […]
2. Dem Handelsregister ZH sei anzuweisen, D._____ als VR wie- der ins Handelsregister ZH einzutragen." Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (fortan Klägerinnen 1 und 2) reichten ihr (super- provisorisches) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Mai 2019 (gleichentags überbracht) samt Beilagen hierorts ein (act. 1; act. 3/1-20). Mit Ver- fügung vom 14. Mai 2019 wurde zunächst das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen, bei der Klägerin 1 (CHE-1) sofort und bis auf weitere gericht- liche Anordnungen keine Mutationen einzutragen, welche auf Beschlüsse beru- hen, an welchen jemand seitens der Gesuchsgegnerinnen 1-3 (fortan Beklagte 1-
3) mitgewirkt hat oder welche Mutationen von einer der Beklagten 1-3 angemeldet wurden (act. 4). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wurden die Dringlichkeitsbegeh- ren 2 und 3 abgewiesen und die Klägerinnen 1 und 2 verpflichtet, einen Kosten- vorschuss von CHF 6'600.– zu leisten. Gleichzeitig wurde den Beklagten 1-3 Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdo- mizils in der Schweiz angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht ein (act. 8). Die Beklagten 1-3 haben ihre Gesuchsantwort vom
21. Juni 2019 samt Beilagen (act. 9; act. 10/1-25) rechtzeitig erstattet und ebenso ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Nachdem die Gesuchsantwort den Klägerinnen 1 und 2 zugestellt worden war, haben diese mit ihrer Eingabe vom 28. Juni 2019 an ihren Begehren und der Begründung des Gesuchs vom
14. Mai 2019 festgehalten, im Übrigen aber auf Ergänzungen oder Modifikationen verzichtet (act. 12).
- 4 - Der Prozess erweist sich als spruchreif. Die klägerische Eingabe vom 28. Juni 2019 braucht den Beklagten 1-3 mangels entscheidrelevanter Vorbringen – wie nachfolgend zu zeigen ist – vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht zu werden.
2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die örtliche Zuständig- keit der Gerichte in Zürich ergibt sich – wie die Klägerinnen 1 und 2 zutreffend ausführen (act. 1 Rz. 1 ff.) – aus mehreren Bestimmungen des LugÜ, jedenfalls aber aufgrund der Einlassung der Beklagten 1-3 (vgl. Art. 24 LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
3. Rechtliches Damit das Gericht gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfü- gungsgrund bejaht werden können (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 261 N. 17; KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N. 4). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine Hauptsachenprognose zu stellen, be- züglich des Verfügungsgrundes eine Nachteilsprognose. Letzteres bedeutet, dass dem Kläger ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohen muss. Gleichzeitig hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint. So- dann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt (ZÜRCHER, in: ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 261 N. 12, N. 17 und N. 33; KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAM- MER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 7).
- 5 - Die klägerische Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs zi- vilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaub- haft machen. Das Gericht ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der klägerischen Partei geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt und ob für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (HUBER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3). Blosse Behauptungen genügen indessen nicht (BGE 103 II 287, E. 2). Die beklagte Partei kann das Glaubhaftmachen der kläge- rischen Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht (BGE 132 III 83, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom
E. 6 Prozessfortgang Den Klägerinnen 1 und 2 ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklag- ten 1-3 in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würden die entsprechenden Anordnungen ohne Weiteres dahinfallen. Die Prose- quierungsfrist ist – antrags- und praxisgemäss – auf 60 Tage festzulegen.
E. 7 Den Klägerinnen 1 und 2 wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 8. Oktober 2019 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagten 1-3 anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2-4 ohne Weiteres dahin- fallen.
E. 7.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
- 9 - Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert ist von den Klägerinnen 1-2 auf CHF 100'000.– beziffert worden. Die Beklagten 1-3 haben diesen nicht bestritten. Da das gestellte Widergesuch vorliegend nur geringfügig ins Gewicht fällt, recht- fertigt es sich, dieses bei der Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zu berück- sichtigen. Ausgehend vom genannten Streitwert ist die Gerichtsgebühr – in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG – auf CHF 6'600.– festzusetzen. Die definitive Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Für den Fall, dass die Anordnungen wegen Nichtanhängigmachens des Prozes- ses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anord- nung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von den Klägerinnen 1 und 2 zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Ge- richts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
E. 7.2 Die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem or- dentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerinnen 1 und 2 ihre Ansprüche jedoch nicht prosequieren sollten, sind sie nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die Beklagten 1-3. Für nicht anwaltlich vertretene Parteien fällt nämlich eine Parteientschädigung (angemessene Umtriebsentschädigung) nur in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da eine entsprechende Entschädigung in erster Linie nur zur Ausgleichung von Verdienstausfällen einer selbstständig erwerbenden Person zur Verfügung stünde (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7293), was vorliegend jedoch nicht dargetan wurde, würde den Be- klagten 1-3 ohnehin keine Parteientschädigung zustehen.
- 10 - Der Präsident erkennt:
1. Die Akten Geschäfts-Nr. HG170011-O werden beigezogen.
2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird – in Bestätigung der Ver- fügung vom 14. Mai 2019 – (weiterhin) angewiesen, bei der Klägerin 1 (CHE-1)
a) keine Mutationen, die auf Generalversammlungsbeschlüssen beruhen, an denen die Beklagte 1 als Aktionärin mitgewirkt hat, und
b) keine von den Beklagten 2 oder 3 angemeldeten Mutationen im Handelsregister einzutragen.
3. Der Beklagten 1 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, unter An- drohung der Bestrafung im Falle einer Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall), einst- weilen verboten, bei der Klägerin 1 Aktionärsrechte auszuüben, insbesonde- re Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen oder an der Fas- sung von Beschlüssen mitzuwirken.
4. Den Beklagten 2 und 3 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall), einst- weilen verboten,
a) Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen,
b) ohne Zustimmung der Klägerin 2 an Generalversammlungen der Klä- gerin 1 mitzuwirken,
c) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Handlungen für die Klägerin 1 vorzunehmen, oder
d) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Erklärungen für die Klägerin 1 abzugeben.
- 11 -
5. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
6. Das Widergesuch der Beklagten 1-3 wird abgewiesen.
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'600.– festgesetzt.
E. 9 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 8 werden aus dem von den Klägerin- nen 1 und 2 geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Mass- nahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziff. 7), so wird dieser Kos- tenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten.
E. 10 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerinnen 1 und 2 innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziff. 7 nicht anhängig machen, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Dispositiv-Auszug Ziff. 2 und 11, an die Beklagten 1-3 un- ter Beilage eines Doppels von act. 12.
E. 12 Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 12 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 5. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190171-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 5. Juli 2019 in Sachen
1. A._____ A.G.,
2. B._____ Stiftung, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X2._____ gegen
1. C._____ AB,
2. D._____,
3. E._____, Beklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei vorsorglich an- zuweisen, bei der Klägerin 1 (CHE-1)
a) keine Mutationen, die auf Generalversammlungsbeschlüs- sen beruhen, an denen die Beklagte 1 als Aktionärin mit- gewirkt hat, und
b) keine von den Beklagten 2 oder 3 angemeldeten Mutatio- nen im Handelsregister einzutragen;
2. der Beklagten 1 sei unter Androhung der Bestrafung der Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Widerhandlungsfall vorsorg- lich zu untersagen, bei der Klägerin 1 Aktionärsrechte auszu- üben, insbesondere Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen oder an der Fassung von Beschlüssen mitzuwir- ken;
3. den Beklagten 2 und 3 sei unter Androhung der Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Widerhandlungsfall vorsorglich zu untersagen,
a) Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen;
b) ohne Zustimmung der Klägerin 2 an Generalversamm- lungen der Klägerin 1 mitzuwirken;
c) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Hand- lungen für die Klägerin 1 vorzunehmen; oder
d) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Erklä- rungen für die Klägerin 1 abzugeben;
4. es sei den Klägerinnen eine angemessene Frist von mindestens 60 Tagen für die ordentliche Klage anzusetzen;
5. die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren 1 – 3 seien ohne vorherige Anhörung der Beklagten superprovisorisch anzuord- nen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Streitwert (geschätzt): CHF 100'000.00.
- 3 - Widergesuch: (act. 9 S. 2) " […]
2. Dem Handelsregister ZH sei anzuweisen, D._____ als VR wie- der ins Handelsregister ZH einzutragen." Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (fortan Klägerinnen 1 und 2) reichten ihr (super- provisorisches) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Mai 2019 (gleichentags überbracht) samt Beilagen hierorts ein (act. 1; act. 3/1-20). Mit Ver- fügung vom 14. Mai 2019 wurde zunächst das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen, bei der Klägerin 1 (CHE-1) sofort und bis auf weitere gericht- liche Anordnungen keine Mutationen einzutragen, welche auf Beschlüsse beru- hen, an welchen jemand seitens der Gesuchsgegnerinnen 1-3 (fortan Beklagte 1-
3) mitgewirkt hat oder welche Mutationen von einer der Beklagten 1-3 angemeldet wurden (act. 4). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wurden die Dringlichkeitsbegeh- ren 2 und 3 abgewiesen und die Klägerinnen 1 und 2 verpflichtet, einen Kosten- vorschuss von CHF 6'600.– zu leisten. Gleichzeitig wurde den Beklagten 1-3 Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdo- mizils in der Schweiz angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht ein (act. 8). Die Beklagten 1-3 haben ihre Gesuchsantwort vom
21. Juni 2019 samt Beilagen (act. 9; act. 10/1-25) rechtzeitig erstattet und ebenso ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Nachdem die Gesuchsantwort den Klägerinnen 1 und 2 zugestellt worden war, haben diese mit ihrer Eingabe vom 28. Juni 2019 an ihren Begehren und der Begründung des Gesuchs vom
14. Mai 2019 festgehalten, im Übrigen aber auf Ergänzungen oder Modifikationen verzichtet (act. 12).
- 4 - Der Prozess erweist sich als spruchreif. Die klägerische Eingabe vom 28. Juni 2019 braucht den Beklagten 1-3 mangels entscheidrelevanter Vorbringen – wie nachfolgend zu zeigen ist – vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht zu werden.
2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die örtliche Zuständig- keit der Gerichte in Zürich ergibt sich – wie die Klägerinnen 1 und 2 zutreffend ausführen (act. 1 Rz. 1 ff.) – aus mehreren Bestimmungen des LugÜ, jedenfalls aber aufgrund der Einlassung der Beklagten 1-3 (vgl. Art. 24 LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
3. Rechtliches Damit das Gericht gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfü- gungsgrund bejaht werden können (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 261 N. 17; KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N. 4). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine Hauptsachenprognose zu stellen, be- züglich des Verfügungsgrundes eine Nachteilsprognose. Letzteres bedeutet, dass dem Kläger ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohen muss. Gleichzeitig hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint. So- dann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt (ZÜRCHER, in: ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 261 N. 12, N. 17 und N. 33; KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAM- MER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 7).
- 5 - Die klägerische Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs zi- vilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaub- haft machen. Das Gericht ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der klägerischen Partei geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt und ob für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (HUBER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3). Blosse Behauptungen genügen indessen nicht (BGE 103 II 287, E. 2). Die beklagte Partei kann das Glaubhaftmachen der kläge- rischen Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht (BGE 132 III 83, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom
6. Juni 2003, E. 3.1).
4. Sachverhalt und Würdigung 4.1. Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob die Beklagte 1 Aktionärin der Klägerin 1 ist. Da diese Frage bereits Gegenstand des handelsgerichtlichen Ver- fahrens Geschäfts-Nr. 170011-O war, sind diese Akten beizuziehen (act. 13, Bei- zugsakten Geschäfts-Nr. 170011-O). Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied mit Urteil und Beschluss vom
21. November 2018, dass der Beklagten 1 an der Klägerin 1 keine Aktionärsstel- lung zukommt (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 13/76). Die dage- gen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts 4A_834/2018 vom 2. April 2019 abgewiesen (Beizugsakten Geschäfts- Nr. HG170011-O, act. 13/79). Sodann wurde auf die dagegen erhobenen Revisi- onsgesuche nicht eingetreten (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 13/82). Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit rechtskräftig.
- 6 - Trotz der erwähnten Entscheide hielten die Beklagten 1-3 (die Beklagte 1 han- delnd durch die Beklagte 3) – in Kenntnis des Urteils und des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 und insbesondere des Urteils des Bundesgerichts 4A_834/2018 vom 2. April 2019 (vgl. act. 3/1) – am 8. April 2019 eine Generalversammlung (Universalversammlung) der Kläge- rin 1 ab. Die Beklagte 3 hat dabei die Beklagte 1 vertreten und die Generalver- sammlung (Universalversammlung) geleitet. Der Beklagte 2 hat sich anlässlich dieser Generalversammlung (Universalversammlung) zum Verwaltungsrat wählen lassen und die entsprechende (angebliche) Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich angemeldet, welches den entsprechenden Eintrag vornahm (act. 1 Rz. 13; act. 3/1). In der Folge mussten die Klägerinnen 1 und 2 am 9. Mai 2019 ihrerseits eine Generalversammlung (Universalversammlung) durchführen, um die entsprechende Mutation wieder rückgängig zu machen (act. 1 Rz. 48; act. 3/15-16). Ob die Klägerin 2 die Alleinerbin von B._____ und damit die rechtmässige Allein- aktionärin der Klägerin 1 ist – wie die Klägerinnen 1 und 2 geltend machen –, braucht in diesem vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht abschliessend ge- prüft zu werden. Jedenfalls aber ist dieses Vorbringen angesichts der schlüssigen klägerischen Ausführungen (act. 1 Rz. 15 ff.) sowie den eingereichten Dokumen- ten (act. 3/4-12) ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Die Beklagten 1-3 vermögen daran mit ihren Ausführungen (act. 9 S. 1 ff.) keine (genügenden) Zweifel hervor- zurufen. 4.2. Die Voraussetzungen für den Erlass der ersuchten vorsorglichen Mass- nahmen (Begehren 1-3) sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. 4.2.1. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (zumindest) glaubhaft gemacht, dass die Beklagten 1-3 mit ihrem Vorgehen die Rechte beider Klägerinnen 1-2 verletzt haben. Eine Wiederho- lungsgefahr erscheint konkret, insbesondere auch in Anbetracht der uneinsichti- gen beklagtischen Vorbringen in der Gesuchsantwort (act. 9 S. 1 ff.). Die Vorbrin- gen der Beklagten 1-3 in ihrer Gesuchsantwort (act. 9), welche mehrheitlich be- reits im handelsgerichtlichen Verfahren Geschäfts-Nr. HG170011-O vorgebracht
- 7 - (insbesondere Beizugsakten Geschäfts-Nr. HG170011-O, act. 1 und act. 52) und beurteilt wurden, sind daher unbehelflich. Für eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage ist somit eine positive Hauptsachenprognose zu stellen. Der Verfügungsanspruch ist demnach gegeben. 4.2.2. Auch der Verfügungsgrund besteht. Die Beklagten 1-3 offenbarten durch ihr Verhalten, dass sie sich nicht an gerichtliche Anordnungen halten und über die Rechte der Klägerinnen 1 und 2 hinwegsetzen wollen. Wie die Klägerinnen 1 und 2 mit ihren Vorbringen (act. 1 Rz. 36 ff.) zurecht geltend machen, erscheinen die Nachteile (sowohl für allfällige gutgläubige Dritte im Geschäftsverkehr als auch für die Rechte der Klägerinnen 1 und 2, insbesondere auch mit den damit verbunde- nen finanziellen Nachteilen), welche seitens der Beklagten 1-3 drohen, nicht leicht wiedergutzumachen. Weitere Rechtsverletzungen durch die Beklagten 1-3 sind daher – wie erwähnt – ernsthaft zu befürchten. Die entsprechenden ersuchten Massnahmen – die ein gleiches und ähnliches Verhalten der Beklagten 1-3 zu un- terbinden vermögen – erscheinen in Anbetracht des beschriebenen Verhaltens der Beklagten 1-3 alle als notwendig, verhältnismässig und angesichts der jüngs- ten Vorfälle auch dringlich. Mit Begehren 1 kann verhindert werden, dass die Beklagten 1-3 erneut derartig gefasste Beschlüsse im Handelsregister eintragen werden. Mit Begehren 2 kann sichergestellt werden, dass die Beklagte 1 nicht nochmals Aktionärsrechte (insbe- sondere die Durchführung von Generalversammlungen oder Mitwirkung an der Fassung entsprechender Beschlüsse) ausüben wird. Und mit Begehren 3 kann sichergestellt werden, dass die Beklagten 2 und 3 keine General- bzw. Universal- versammlungen der Klägerin 1 mehr durchführen oder daran ohne Zustimmung der Klägerin 2 mitwirken werden und überdies keine Handlungen oder Erklärun- gen für die Klägerin 1 vornehmen bzw. abgeben, welche nur einem Mitglied des Verwaltungsrats zustehen. 4.3. Demnach ist sämtlichen Begehren 1-3 – Begehren 1 in Bestätigung der Verfügung vom 14. Mai 2019 – vollumfänglich stattzugeben.
- 8 - 4.4. Da aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass für einen Handelsre- gistereintrag des Beklagten 2 als Verwaltungsrat keine Grundlage besteht, ist das von den Beklagten 1-3 gestellte Widergesuch abzuweisen.
5. Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, welches vorsorgliche Massnahmen anordnet, trifft auch die erforder- lichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Diese sind von Amtes wegen anzuordnen (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 267 N. 1). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 343 N. 4). Zur Durchsetzung der anzuordnenden Massnahmen erscheint vorliegend die An- drohung der Bestrafung der Beklagten 2 und 3 bzw. der verantwortlichen Organe der Beklagten 1 mit Busse bis CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB im Falle der Zu- widerhandlung ohne Weiteres ausreichend und zweckmässig. Im Übrigen ist eine entsprechende Strafandrohung im LugÜ-Raum auch erlaubt (FAVAL- LI/AUGSBURGER, in: OETIKER/WEIBEL [HRSG.], Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 31 N. 184).
6. Prozessfortgang Den Klägerinnen 1 und 2 ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklag- ten 1-3 in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würden die entsprechenden Anordnungen ohne Weiteres dahinfallen. Die Prose- quierungsfrist ist – antrags- und praxisgemäss – auf 60 Tage festzulegen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
- 9 - Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert ist von den Klägerinnen 1-2 auf CHF 100'000.– beziffert worden. Die Beklagten 1-3 haben diesen nicht bestritten. Da das gestellte Widergesuch vorliegend nur geringfügig ins Gewicht fällt, recht- fertigt es sich, dieses bei der Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zu berück- sichtigen. Ausgehend vom genannten Streitwert ist die Gerichtsgebühr – in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG – auf CHF 6'600.– festzusetzen. Die definitive Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Für den Fall, dass die Anordnungen wegen Nichtanhängigmachens des Prozes- ses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anord- nung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von den Klägerinnen 1 und 2 zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Ge- richts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 7.2. Die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem or- dentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerinnen 1 und 2 ihre Ansprüche jedoch nicht prosequieren sollten, sind sie nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die Beklagten 1-3. Für nicht anwaltlich vertretene Parteien fällt nämlich eine Parteientschädigung (angemessene Umtriebsentschädigung) nur in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da eine entsprechende Entschädigung in erster Linie nur zur Ausgleichung von Verdienstausfällen einer selbstständig erwerbenden Person zur Verfügung stünde (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7293), was vorliegend jedoch nicht dargetan wurde, würde den Be- klagten 1-3 ohnehin keine Parteientschädigung zustehen.
- 10 - Der Präsident erkennt:
1. Die Akten Geschäfts-Nr. HG170011-O werden beigezogen.
2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird – in Bestätigung der Ver- fügung vom 14. Mai 2019 – (weiterhin) angewiesen, bei der Klägerin 1 (CHE-1)
a) keine Mutationen, die auf Generalversammlungsbeschlüssen beruhen, an denen die Beklagte 1 als Aktionärin mitgewirkt hat, und
b) keine von den Beklagten 2 oder 3 angemeldeten Mutationen im Handelsregister einzutragen.
3. Der Beklagten 1 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, unter An- drohung der Bestrafung im Falle einer Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall), einst- weilen verboten, bei der Klägerin 1 Aktionärsrechte auszuüben, insbesonde- re Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen oder an der Fas- sung von Beschlüssen mitzuwirken.
4. Den Beklagten 2 und 3 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall), einst- weilen verboten,
a) Generalversammlungen der Klägerin 1 durchzuführen,
b) ohne Zustimmung der Klägerin 2 an Generalversammlungen der Klä- gerin 1 mitzuwirken,
c) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Handlungen für die Klägerin 1 vorzunehmen, oder
d) einem Mitglied des Verwaltungsrats vorbehaltene Erklärungen für die Klägerin 1 abzugeben.
- 11 -
5. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
6. Das Widergesuch der Beklagten 1-3 wird abgewiesen.
7. Den Klägerinnen 1 und 2 wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 8. Oktober 2019 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagten 1-3 anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2-4 ohne Weiteres dahin- fallen.
8. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'600.– festgesetzt.
9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 8 werden aus dem von den Klägerin- nen 1 und 2 geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Mass- nahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziff. 7), so wird dieser Kos- tenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten.
10. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerinnen 1 und 2 innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziff. 7 nicht anhängig machen, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Dispositiv-Auszug Ziff. 2 und 11, an die Beklagten 1-3 un- ter Beilage eines Doppels von act. 12.
12. Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 12 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 5. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya