Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._____ AG,
E. 2 B._____,
E. 3 Frau B._____ bzw. die Beklagte machten gegenüber dem Amt geltend, die Ge- sellschaft sei sehr aktiv (act. 2/10). Sie nannten eine Veranstaltung mit der Be- zeichnung "E._____". Konsultiert man die in act. 2/10 angegebene website www.E._____.ch, so ist dort von einer …messe im mm.2019 die Rede und findet man unter Kontakte/Team auch die Beklagte. Damit ist erstellt, dass die Beklagte Aktivitäten entfaltet. Folglich ist das Gesuch des Klägers 3 abzuweisen. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Gesuche
- 3 - des Klägers 1 und der Klägerin werden gegenstandslos und sind abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ihnen sind im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzu- erlegen.
E. 4 Möglicherweise holt die Klägerin (und damit auch die Beklagte) den vorliegen- den Entscheid nicht ab. Dann würde aber die Zustellfiktion greifen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit würde der Entscheid gegebe- nenfalls mit einfacher Post zugestellt, nicht aber publiziert, um der Staatskasse weitere Belastungen zu ersparen. Der Einzelrichter erkennt und verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers 3 wird abgewiesen.
- Die Begehren des Klägers 1 und der Klägerin werden zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben.
- Kosten fallen ausser Ansatz.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1, die Klägerin und die Beklagte je mit einer Kopie von act. 1 und des Beilagenverzeichnisses.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000. - 4 - Zürich, 23. April 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190153-O U/mk Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil und Verfügung vom 23. April 2019 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____,
3. Handelsregisteramt Kanton Zürich, Kläger gegen C._____ GmbH, Beklagte betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
- 2 - Rechtsbegehren Kläger 3: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Be- klagten zu entscheiden." Rechtsbegehren Kläger 1/Klägerin: (act. 2/7 und act. 2/10 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsre- gister zu verzichten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Klägers 3 eingeleitet (act. 1). Wie hierorts üblich, wurden die interessierten Dritten als Kläger 1 und Klägerin ins Rubrum aufgenommen. Der Kläger 3 hat es versäumt, die Wohnad- resse von Frau B._____ bekanntzugeben. Gemäss Eintrag wohnt sie in D._____. Die Adresse der Beklagten dürfte kaum dem Wohnsitz von Frau B._____ ent- sprechen. Da sie sich beim Amt unter dieser Adresse gemeldet hat (act. 2/10, act. 2/13), ist selbige als Zustelladresse von Frau B._____ ins Rubrum aufzunehmen.
2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven auf- weist und keine Geschäftstätigkeit ausübt.
3. Frau B._____ bzw. die Beklagte machten gegenüber dem Amt geltend, die Ge- sellschaft sei sehr aktiv (act. 2/10). Sie nannten eine Veranstaltung mit der Be- zeichnung "E._____". Konsultiert man die in act. 2/10 angegebene website www.E._____.ch, so ist dort von einer …messe im mm.2019 die Rede und findet man unter Kontakte/Team auch die Beklagte. Damit ist erstellt, dass die Beklagte Aktivitäten entfaltet. Folglich ist das Gesuch des Klägers 3 abzuweisen. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Gesuche
- 3 - des Klägers 1 und der Klägerin werden gegenstandslos und sind abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ihnen sind im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzu- erlegen.
4. Möglicherweise holt die Klägerin (und damit auch die Beklagte) den vorliegen- den Entscheid nicht ab. Dann würde aber die Zustellfiktion greifen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit würde der Entscheid gegebe- nenfalls mit einfacher Post zugestellt, nicht aber publiziert, um der Staatskasse weitere Belastungen zu ersparen. Der Einzelrichter erkennt und verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers 3 wird abgewiesen.
2. Die Begehren des Klägers 1 und der Klägerin werden zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben.
3. Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1, die Klägerin und die Beklagte je mit einer Kopie von act. 1 und des Beilagenverzeichnisses.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.
- 4 - Zürich, 23. April 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger