Sachverhalt
Die Klägerin beantragt, der Beklagten sei es zu verbieten, die Klägerin auf die Warnliste wiederaufzunehmen, denn eine Aufnahme auf die Liste sei persönlich- keitsverletzend. Den persönlichkeitsverletzenden Charakter der Liste begründet sie vor allem gestützt auf den Einleitungstext, der der Warnliste vorgeschaltet ist. Am 18. April 2019 – also während des laufenden Verfahrens – änderte die Be- klagte den Einleitungstext freiwillig (vgl. act. 10 Rz. II.3). Der ursprüngliche Einlei- tungstext lautete folgendermassen (vgl. act. 3/2): "Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen Auf dieser Liste stehen Firmen und Vermittler, die Kreditsuchenden Hilfe versprechen, aber Voraus- und Vermittlungsgebühren sowie Sicherheitsleis- tungen verlangen. Statt eines Kredites erhalten Interessenten einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine Finanzsanierung. Aufgeführt sind auch Unternehmen, die Finanzsanierungen mit schlechten Konditionen ver- kaufen. Haben auch Sie ein Schreiben eines dubiosen Kreditangebotes oder ein Finanzierungsangebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Der aktuelle Einleitungstext zur Warnliste lautet wie folgt (vgl. act. 11/1): "Kostenpflichtige Finanzsanierungen Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finanziel- len Schwierigkeiten Hilfe. Bei unerfahrenen Personen können teilweise Er- wartungen auf einen Kredit geweckt werden. Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung». Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermitt- ler von Finanzsanierungen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig. Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungsange- bot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular."
- 8 - 4.4. Parteivorbringen Da vorliegend der aktuelle aufgeschaltete Einleitungstext massgebend ist (vgl. Erw. 4.1.3), sind einzig die Parteibehauptungen zu diesem Einleitungstext rele- vant. 4.4.1. Die Klägerin macht geltend, auch der aktuelle Einleitungstext sei persön- lichkeitsverletzend (vgl. act. 13 Rz. II.7). Der aktuelle Einleitungstext richte sich einzig an unerfahrene Personen, wobei auch hinsichtlich dieser Adressatengrup- pe eine weitere Einschränkung erfolge, indem bei diesen Konsumenten lediglich teilweise Erwartungen auf einen Kredit hervorgerufen würden. Ein solcher Warn- text könnte laut der Klägerin grundsätzlich jedem Dienstleister bzw. Angebot vo- rangestellt werden. Insofern bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Warnung. Die Klägerin weise ohnehin ausreichend darauf hin, dass sie keine Kredite anbiete (act. 13 Rz. II.6). Schon der Begriff Warnliste sei verletzend, entstehe doch der Eindruck, man müsse die Leser vor der Tätigkeit der Klägerin warnen, da sie sich dubioser und gefährlicher Machenschaften bedienen würde (act. 13 Rz. II.7). 4.4.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. So- wohl der ursprüngliche als auch der aktuelle Einleitungstext sei rechtlich zulässig. Sie habe den Einleitungstext lediglich der Einfachheit halber und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht geändert (vgl. act. 10 Rz. II.3). 4.5. Würdigung 4.5.1. Im aktuellen Einleitungstext (bzw. in dessen Titel) behauptet die Beklagte nicht mehr, die Leistungen der Klägerin seien unvorteilhaft. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin zum Begriff "unvorteilhaft" sind daher nicht (mehr) re- levant. Ohnehin stellt aber die Äusserung, ein Angebot sei unvorteilhaft, noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich ist es zulässig, angebotene Dienstleistungen als für eine Zielgruppe unvorteilhaft zu bezeichnen, sofern man zumindest rudimentär erklärt, warum man das Angebot als unvorteilhaft betrach-
- 9 - tet. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung liegt damit jedenfalls in der Regel noch nicht vor. 4.5.2. Auch die Bezeichnung der Listen als Warnlisten stellt noch keine Persön- lichkeitsverletzung dar. Wenngleich von einer Warnliste – mithin von einer War- nung – die Rede ist und der Wortteil "Warn-" in diesem Zusammenhang eher eine negative Konnotation aufweist, führt das – entgegen dem klägerischen Verständ- nis – nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser geradezu zwingend an dubiose und gefährliche Machenschaften der Klägerin denken würde. Es handelt sich vielmehr um eine – durchaus pointierte – Bezeichnung der Listen, mit denen uner- fahrene (und wohl teilweise auch mit ihrer Situation überforderte) Personen zur Vorsicht gemahnt werden und vor voreiligen und unberechtigten Hoffnungen ge- schützt werden sollen. 4.5.3. Die Beklagte vertritt, vereinfachend ausgedrückt, die Meinung, dass eine entgeltliche Vermittlung von Finanzsanierungen dann wenig sinnvoll ist, wenn sich das Angebot an verschuldete Personen richtet, die finanziell bereits derart schlecht dastehen, dass Banken ihnen keine Kredite mehr gewähren. Eine solche Meinung ist grundsätzlich vertretbar und daher zulässig. Die Beklagte drückt die- se Meinung mit dem aktuellen Einleitungstext genügend sachlich aus. 4.6. Fazit Der aktuelle Einleitungstext der Beklagten hält einer Prüfung gestützt auf Art. 28 ZGB stand und verletzt die Persönlichkeit der Klägerin nicht. Es erübrigt sich da- rum, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Mit der Liste kritisiert die Beklagte letztlich in zulässiger Weise das klägerische Geschäftsmodell.
5. Art. 3 lit. a UWG 5.1. Rechtliches Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
- 10 - (Urteil BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.1 ff.). Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer "andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig ver- letzende Äusserungen herabsetzt". Die Rechtsprechung zieht dieselben Grunds- ätze wie bei einer Persönlichkeitsverletzung heran (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2 m.Nw.). Die Beurteilung der Äusserungen erfolgt dabei "ob- jektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfol- gen hat" (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Art. 3 lit. a UWG bildet eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungs- äusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzer- land Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom
25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33). 5.2. Würdigung 5.2.1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs primär auf Art. 28 ZGB (vgl. act. 1 Rz. IV.2). Subsumiert man den behaupteten Sachverhalt in An- wendung des Grundsatzes iura novit curia gleichwohl auch unter Art. 3 lit. a UWG, so ändert dies nichts am Verfahrensausgang. Es liegt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin vor. Dass die Beklagte gegenüber einer bestimmten Geschäftspraxis (bzw. gegenüber den Personen, welche die Geschäftspraxis ausüben) kritisch eingestellt ist und das mit ihren Presseerzeugnisse zum Aus- druck bringt, genügt nicht, um eine qualifizierte Herabsetzung zu bejahen. Viel- mehr gehört eine kritische Auseinandersetzung mit den auf dem Markt erhältli- chen Angeboten zu den Kernaufgaben einer dem Konsumentenschutz gewidme- ten Berichterstattung. 5.2.2. Der aufgeschaltete Einleitungstext hält einer Prüfung nach Art. 3 lit. a UWG stand:
- 11 - 5.2.2.1. "Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finan- ziellen Schwierigkeiten Hilfe." Die Aussage ist weder unrichtig, noch irreführend, noch unnötig verletzend. 5.2.2.2. "Bei unerfahrenen Personen können teilweise Erwartungen auf einen Kredit geweckt werden." Auch diese Aussage ist mit der nötigen Zurückhaltung formuliert und stellt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin dar. Nicht zu folgen ist ihrem Einwand, wonach die Aussage Selbstverständliches ausdrücke, nämlich, dass unerfahrene Personen ein Angebot falsch verstehen könnten, wes- halb es ungerechtfertigt sei, eine Warnliste zu erstellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb unerfahrene Personen nicht besonders auf für sie möglicherweise un- günstige Angebote aufmerksam gemacht werden sollten. Vielmehr richtet sich der Konsumentenschutz gerade auch an unerfahrene Personen, die auf entspre- chende Hilfe angewiesen sind. 5.2.2.3. "Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung»." Auch diese Aussage stellt keine qualifizierte Herabsetzung dar. Insbesondere wird nicht behauptet, die Klägerin würde den Anfragenden einen Kredit versprechen, zumal der Satz mit dem vorangehenden Satz zu lesen ist. Unerfahrene Personen könnten sich Hoff- nungen auf einen Kredit machen, denn sie dann aber nicht erhalten würden, da die Kreditvergabe gerade nicht zum Geschäftsfeld der Klägerin gehört. 5.2.2.4. "Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermittler von Finanzsanierun- gen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig." Damit wird lediglich ausge- drückt, dass es sich um entgeltliche Dienstleistungen handelt, was zutrifft. 5.2.2.5. "Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungs- angebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Diese Aussage greift wieder das Problem des fehlenden Verständnisses der Interessenten im Zusammenhang mit der Kredit- vergabe auf. Dass in Finanzfragen unerfahrene Personen, die sich finanziell oh- nehin in einer schwierigen Situation befinden, die Angebote falsch verstehen
- 12 - könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen, zumal die Beklagte das auch be- legt (vgl. beispielsweise act. 11/3–5). Die Beklagte bedient hier lediglich ein vor- handenes Informationsinteresse, was nicht zu beanstanden ist. 5.3. Fazit Die soeben wiedergegeben Aussagen stellen (auch in ihrer Gesamtheit) keine qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG dar, weshalb die Klage auch unter diesem Titel abzuweisen ist.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert 6.1.1. Einen Streitwert haben nur vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 142 III 145 E. 5.2 S. 147). Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig- keit ist massgebend, dass "mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird" (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; wortgleich BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; je mit Nw.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind lauter- keitsrechtliche Klagen auch dann vermögensrechtlicher Natur, wenn sie auf Un- terlassung lauten (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; BGE 104 II 124 E. 1 S. 126; BGE 103 II 211 E. 1 S. 213; BGE 100 II 395 E. 1 S. 397; BGE 87 II 113 E. 1 S. 114-115; BGE 82 II 77 S. 78-79). Demgegenüber sind entsprechende Klagen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; BGE 102 II 161 E. 1 S. 165). 6.1.2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Klage bzw. das Gesuch hat die Angabe des Streitwerts zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 35'000.00 (vgl. act. 1 Rz. I.5). Von diesem Streitwert ist auszugehen. 6.2. Verteilung
- 13 - 6.2.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; vorliegend unterliegt die Klägerin. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.2.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Einleitungstext zur streitgegenständlichen Liste während des Verfahrens änderte. Gemäss dem ursprünglichen Einleitungstext waren in der Liste auch Unternehmen aufgeführt, die Finanzsanierungen zu schlechten Konditionen verkauften. Weiter wurden die Leser aufgefordert, sich bei der Beklagten zu melden, für den Fall, dass sie ein "Schreiben eines dubiosen Kreditangebots oder ein Finanzierungsangebot" erhal- ten hatten. Bei summarischer Betrachtung zeigt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage mit Blick auf den ursprünglichen Einleitungstext erfolgreich gewesen wären (vgl. zur summarischen Betrachtung der Rechtsfragen im Rahmen der Kosten- festsetzung Urteil 4A_342/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Eine auf dem Markt angebotene Dienstleistung als "dubios" zu bezeichnen, ist eindeutig nega- tiv; entscheidend ist aber, dass unklar bleibt, was mit "dubios" konkret gemeint ist und was der Klägerin tatsächlich vorgeworfen wird: Entsprechende Abklärungen sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema – insbesondere auch hinsichtlich der Klägerin – sucht man in der Liste vergebens. Mit dem ursprüngli- chen Einleitungstext vermag die Beklagte dem von ihr selbst vorausgesetzten In- formationsanspruch nicht gerecht zu werden. Geht es der Beklagten in Bezug auf die Klägerin um unseriöse oder gar illegale Geschäftspraktiken, schlechte Kondi- tionen ihrer Angebote (wie sehen die Konditionen aus? warum sind sie schlecht?) oder generell um eine Geschäftspraxis, die von der Beklagten lediglich als unvor- teilhaft angesehen wird? Mit anderen Worten erhebt die Beklagte mit dem Einlei- tungstext mehrere Vorwürfe, die ob ihrer knappen Darstellung gesamthaft be- trachtet einen verletzenden Charakter aufweisen. Der Klarheit halber sei ange- fügt, dass es nicht per se verboten ist, Geschäftspraktiken als dubios zu bezeich- nen. Jedoch ist für die Zulässigkeit der Aussagen eine angemessene Auseinan- dersetzung mit dem Vorwurf vorauszusetzen.
- 14 - 6.2.3. Diese Ausführungen führen unter Hinweis auf die streitrelevanten Einlei- tungstexte zum Schluss, dass die Kosten insgesamt zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen sind. 6.3. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 35'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 4'350.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. 6.4. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung entfällt. Grundsätzlich wäre auch die Parteient- schädigung den Parteien je hälftig aufzulegen. Die beiden Parteientschädigungen wären gleich hoch, denn die zweite Eingabe der Klägerin gereicht ihr nicht zum Vorteil, weshalb diese Eingabe keine Erhöhung der klägerischen Parteientschädi- gung rechtfertig. Entsprechend stehen sich zwei identische Parteientschädigun- gen gegenüber, die zu verrechnen sind. Das Einzelgericht erkennt:
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG.
E. 1.2 Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. Erw. 6.1), demnach ist die sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben.
E. 1.3 Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 133 Abs. 2 IPRG [vgl. zur fehlenden Rechtswahl: DASSER, Felix, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Internationales Pri- vatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 zu Art. 139] und Art. 136 Abs. 1 IPRG).
E. 2 Rechtsschutzinteresse
E. 2.1 Die Klägerin erhebt eine Unterlassungsklage. Das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr setzt zweierlei voraus: Einer- seits ist der Nachweis zu erbringen, dass in der Vergangenheit bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat, andererseits hat der Kläger dar- zulegen, dass eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist. Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel anzunehmen, wenn der Beklagte die
- 5 - Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a; BGE 116 II 357 E. 2a S. 359).
E. 2.2 Die Klägerin bringt vor, dass sie schon einmal auf der Liste der Beklagten aufgeführt gewesen sei, was unbestritten ist. Sie befürchtet, die Beklagte könnte sie wieder auflisten. Die Beklagte führt unter anderem aus, dass sie die Klägerin vorübergehend von der Liste entfernt habe, um den Sachverhalt genau zu prüfen (act. 10 Rz. II.17). Damit spricht aber selbst die Beklagte von einer bloss vorüber- gehenden Entfernung der Klägerin von der Liste. Sie scheint demnach nicht aus- zuschliessen, dass sie die Klägerin wieder auf die Liste nehmen wird, wenn ihr ei- ne Aufnahme als angebracht erscheint. Die Klägerin muss unter diesen Umstän- den tatsächlich befürchten, dass sie erneut aufgelistet wird. Es besteht daher eine Wiederholungsgefahr.
E. 3 Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO
E. 3.1 Nach der Spezialnorm von Art. 266 ZPO (i.V.m. Art. 261 ZPO) darf das Ge- richt gegen periodisch erscheinende Medien nur dann eine vorsorgliche Mass- nahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der klagenden Partei ei- nen besonders schweren Nachteil verursachen kann (Art. 266 lit. a ZPO), offen- sichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO) und die Mass- nahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO).
E. 3.2 Die Frage, ob Art. 266 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist, kann offen bleiben. Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn sie gestützt auf die weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 261 ZPO beurteilt wird.
E. 4 Art. 28 ZGB: Hauptsacheprognose (Verfügungsanspruch)
E. 4.1 Vorweg ist die Frage zu klären, welche Version des Einleitungstexts vorlie- gend Grundlage für die Prüfung einer Persönlichkeitsverletzung ist:
E. 4.1.1 Die Klägerin bringt vor, die Beklagte könnte den aktuellen Text jederzeit wieder ändern (vgl. act. 13 Rz. II.5). Laut der Beklagten ist nicht zu befürchten, dass sie den früheren Warnlistentext wieder aufschalten werde (act. 10 Rz. II.22).
- 6 -
E. 4.1.2 Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte könnte den aktuellen Einleitungstext jederzeit wieder abändern, genügt nicht, um anzunehmen, die Be- klagte werde wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Theoretisch besteht stets die Gefahr, dass als verletzend empfundene Äusserungen abgeän- dert werden und ein neu zu beurteilender Sachverhalt eintritt. Vorliegend behaup- tet die Klägerin aber erstens nicht, die Beklagte könnte wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Zweitens liegt auch nicht der Fall vor, bei welchem eine Partei während des Verfahrens die beanstandete Äusserung ganz entfernt. Hier wurde vielmehr ein neuer Text aufgeschaltet, der von der Klägerin wiederum beanstandet wird, zumal die Beklagte zusätzlich angibt, sie werde den ursprüngli- chen Text nicht wieder aufschalten.
E. 4.1.3 Auszugehen ist damit vom aktuellen Einleitungstext, da keine Gründe glaubhaft sind (bzw. überhaupt behauptet werden), die nahelegen würden, der ak- tuelle Text werde wieder mit dem ursprünglichen Einleitungstext ersetzt.
E. 4.2 Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird; widerrechtlich ist eine Verlet- zung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der zivilrechtliche Ehrbegriff ist dabei weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722-723 m.Nw.). Im Persönlichkeitsrecht erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun- gen in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Die Beweislast für die Sach- umstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, trägt der Anspruchsteller, wäh- rend der Anspruchsgegner die Sachumstände, aus denen sich das Vorliegen ei- nes Rechtfertigungsgrundes folgt, nachzuweisen hat (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414).
- 7 -
E. 4.3 Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin beantragt, der Beklagten sei es zu verbieten, die Klägerin auf die Warnliste wiederaufzunehmen, denn eine Aufnahme auf die Liste sei persönlich- keitsverletzend. Den persönlichkeitsverletzenden Charakter der Liste begründet sie vor allem gestützt auf den Einleitungstext, der der Warnliste vorgeschaltet ist. Am 18. April 2019 – also während des laufenden Verfahrens – änderte die Be- klagte den Einleitungstext freiwillig (vgl. act. 10 Rz. II.3). Der ursprüngliche Einlei- tungstext lautete folgendermassen (vgl. act. 3/2): "Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen Auf dieser Liste stehen Firmen und Vermittler, die Kreditsuchenden Hilfe versprechen, aber Voraus- und Vermittlungsgebühren sowie Sicherheitsleis- tungen verlangen. Statt eines Kredites erhalten Interessenten einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine Finanzsanierung. Aufgeführt sind auch Unternehmen, die Finanzsanierungen mit schlechten Konditionen ver- kaufen. Haben auch Sie ein Schreiben eines dubiosen Kreditangebotes oder ein Finanzierungsangebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Der aktuelle Einleitungstext zur Warnliste lautet wie folgt (vgl. act. 11/1): "Kostenpflichtige Finanzsanierungen Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finanziel- len Schwierigkeiten Hilfe. Bei unerfahrenen Personen können teilweise Er- wartungen auf einen Kredit geweckt werden. Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung». Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermitt- ler von Finanzsanierungen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig. Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungsange- bot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular."
- 8 -
E. 4.4 Parteivorbringen Da vorliegend der aktuelle aufgeschaltete Einleitungstext massgebend ist (vgl. Erw. 4.1.3), sind einzig die Parteibehauptungen zu diesem Einleitungstext rele- vant.
E. 4.4.1 Die Klägerin macht geltend, auch der aktuelle Einleitungstext sei persön- lichkeitsverletzend (vgl. act. 13 Rz. II.7). Der aktuelle Einleitungstext richte sich einzig an unerfahrene Personen, wobei auch hinsichtlich dieser Adressatengrup- pe eine weitere Einschränkung erfolge, indem bei diesen Konsumenten lediglich teilweise Erwartungen auf einen Kredit hervorgerufen würden. Ein solcher Warn- text könnte laut der Klägerin grundsätzlich jedem Dienstleister bzw. Angebot vo- rangestellt werden. Insofern bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Warnung. Die Klägerin weise ohnehin ausreichend darauf hin, dass sie keine Kredite anbiete (act. 13 Rz. II.6). Schon der Begriff Warnliste sei verletzend, entstehe doch der Eindruck, man müsse die Leser vor der Tätigkeit der Klägerin warnen, da sie sich dubioser und gefährlicher Machenschaften bedienen würde (act. 13 Rz. II.7).
E. 4.4.2 Die Beklagte bestreitet, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. So- wohl der ursprüngliche als auch der aktuelle Einleitungstext sei rechtlich zulässig. Sie habe den Einleitungstext lediglich der Einfachheit halber und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht geändert (vgl. act. 10 Rz. II.3).
E. 4.5 Würdigung
E. 4.5.1 Im aktuellen Einleitungstext (bzw. in dessen Titel) behauptet die Beklagte nicht mehr, die Leistungen der Klägerin seien unvorteilhaft. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin zum Begriff "unvorteilhaft" sind daher nicht (mehr) re- levant. Ohnehin stellt aber die Äusserung, ein Angebot sei unvorteilhaft, noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich ist es zulässig, angebotene Dienstleistungen als für eine Zielgruppe unvorteilhaft zu bezeichnen, sofern man zumindest rudimentär erklärt, warum man das Angebot als unvorteilhaft betrach-
- 9 - tet. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung liegt damit jedenfalls in der Regel noch nicht vor.
E. 4.5.2 Auch die Bezeichnung der Listen als Warnlisten stellt noch keine Persön- lichkeitsverletzung dar. Wenngleich von einer Warnliste – mithin von einer War- nung – die Rede ist und der Wortteil "Warn-" in diesem Zusammenhang eher eine negative Konnotation aufweist, führt das – entgegen dem klägerischen Verständ- nis – nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser geradezu zwingend an dubiose und gefährliche Machenschaften der Klägerin denken würde. Es handelt sich vielmehr um eine – durchaus pointierte – Bezeichnung der Listen, mit denen uner- fahrene (und wohl teilweise auch mit ihrer Situation überforderte) Personen zur Vorsicht gemahnt werden und vor voreiligen und unberechtigten Hoffnungen ge- schützt werden sollen.
E. 4.5.3 Die Beklagte vertritt, vereinfachend ausgedrückt, die Meinung, dass eine entgeltliche Vermittlung von Finanzsanierungen dann wenig sinnvoll ist, wenn sich das Angebot an verschuldete Personen richtet, die finanziell bereits derart schlecht dastehen, dass Banken ihnen keine Kredite mehr gewähren. Eine solche Meinung ist grundsätzlich vertretbar und daher zulässig. Die Beklagte drückt die- se Meinung mit dem aktuellen Einleitungstext genügend sachlich aus.
E. 4.6 Fazit Der aktuelle Einleitungstext der Beklagten hält einer Prüfung gestützt auf Art. 28 ZGB stand und verletzt die Persönlichkeit der Klägerin nicht. Es erübrigt sich da- rum, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Mit der Liste kritisiert die Beklagte letztlich in zulässiger Weise das klägerische Geschäftsmodell.
E. 5 Art. 3 lit. a UWG
E. 5.1 Rechtliches Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
- 10 - (Urteil BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.1 ff.). Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer "andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig ver- letzende Äusserungen herabsetzt". Die Rechtsprechung zieht dieselben Grunds- ätze wie bei einer Persönlichkeitsverletzung heran (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2 m.Nw.). Die Beurteilung der Äusserungen erfolgt dabei "ob- jektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfol- gen hat" (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Art. 3 lit. a UWG bildet eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungs- äusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzer- land Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom
25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33).
E. 5.2 Würdigung
E. 5.2.1 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs primär auf Art. 28 ZGB (vgl. act. 1 Rz. IV.2). Subsumiert man den behaupteten Sachverhalt in An- wendung des Grundsatzes iura novit curia gleichwohl auch unter Art. 3 lit. a UWG, so ändert dies nichts am Verfahrensausgang. Es liegt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin vor. Dass die Beklagte gegenüber einer bestimmten Geschäftspraxis (bzw. gegenüber den Personen, welche die Geschäftspraxis ausüben) kritisch eingestellt ist und das mit ihren Presseerzeugnisse zum Aus- druck bringt, genügt nicht, um eine qualifizierte Herabsetzung zu bejahen. Viel- mehr gehört eine kritische Auseinandersetzung mit den auf dem Markt erhältli- chen Angeboten zu den Kernaufgaben einer dem Konsumentenschutz gewidme- ten Berichterstattung.
E. 5.2.2 Der aufgeschaltete Einleitungstext hält einer Prüfung nach Art. 3 lit. a UWG stand:
- 11 -
E. 5.2.2.1 "Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finan- ziellen Schwierigkeiten Hilfe." Die Aussage ist weder unrichtig, noch irreführend, noch unnötig verletzend.
E. 5.2.2.2 "Bei unerfahrenen Personen können teilweise Erwartungen auf einen Kredit geweckt werden." Auch diese Aussage ist mit der nötigen Zurückhaltung formuliert und stellt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin dar. Nicht zu folgen ist ihrem Einwand, wonach die Aussage Selbstverständliches ausdrücke, nämlich, dass unerfahrene Personen ein Angebot falsch verstehen könnten, wes- halb es ungerechtfertigt sei, eine Warnliste zu erstellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb unerfahrene Personen nicht besonders auf für sie möglicherweise un- günstige Angebote aufmerksam gemacht werden sollten. Vielmehr richtet sich der Konsumentenschutz gerade auch an unerfahrene Personen, die auf entspre- chende Hilfe angewiesen sind.
E. 5.2.2.3 "Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung»." Auch diese Aussage stellt keine qualifizierte Herabsetzung dar. Insbesondere wird nicht behauptet, die Klägerin würde den Anfragenden einen Kredit versprechen, zumal der Satz mit dem vorangehenden Satz zu lesen ist. Unerfahrene Personen könnten sich Hoff- nungen auf einen Kredit machen, denn sie dann aber nicht erhalten würden, da die Kreditvergabe gerade nicht zum Geschäftsfeld der Klägerin gehört.
E. 5.2.2.4 "Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermittler von Finanzsanierun- gen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig." Damit wird lediglich ausge- drückt, dass es sich um entgeltliche Dienstleistungen handelt, was zutrifft.
E. 5.2.2.5 "Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungs- angebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Diese Aussage greift wieder das Problem des fehlenden Verständnisses der Interessenten im Zusammenhang mit der Kredit- vergabe auf. Dass in Finanzfragen unerfahrene Personen, die sich finanziell oh- nehin in einer schwierigen Situation befinden, die Angebote falsch verstehen
- 12 - könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen, zumal die Beklagte das auch be- legt (vgl. beispielsweise act. 11/3–5). Die Beklagte bedient hier lediglich ein vor- handenes Informationsinteresse, was nicht zu beanstanden ist.
E. 5.3 Fazit Die soeben wiedergegeben Aussagen stellen (auch in ihrer Gesamtheit) keine qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG dar, weshalb die Klage auch unter diesem Titel abzuweisen ist.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Streitwert
E. 6.1.1 Einen Streitwert haben nur vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 142 III 145 E. 5.2 S. 147). Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig- keit ist massgebend, dass "mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird" (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; wortgleich BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; je mit Nw.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind lauter- keitsrechtliche Klagen auch dann vermögensrechtlicher Natur, wenn sie auf Un- terlassung lauten (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; BGE 104 II 124 E. 1 S. 126; BGE 103 II 211 E. 1 S. 213; BGE 100 II 395 E. 1 S. 397; BGE 87 II 113 E. 1 S. 114-115; BGE 82 II 77 S. 78-79). Demgegenüber sind entsprechende Klagen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; BGE 102 II 161 E. 1 S. 165).
E. 6.1.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Klage bzw. das Gesuch hat die Angabe des Streitwerts zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 35'000.00 (vgl. act. 1 Rz. I.5). Von diesem Streitwert ist auszugehen.
E. 6.2 Verteilung
- 13 -
E. 6.2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; vorliegend unterliegt die Klägerin. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
E. 6.2.2 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Einleitungstext zur streitgegenständlichen Liste während des Verfahrens änderte. Gemäss dem ursprünglichen Einleitungstext waren in der Liste auch Unternehmen aufgeführt, die Finanzsanierungen zu schlechten Konditionen verkauften. Weiter wurden die Leser aufgefordert, sich bei der Beklagten zu melden, für den Fall, dass sie ein "Schreiben eines dubiosen Kreditangebots oder ein Finanzierungsangebot" erhal- ten hatten. Bei summarischer Betrachtung zeigt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage mit Blick auf den ursprünglichen Einleitungstext erfolgreich gewesen wären (vgl. zur summarischen Betrachtung der Rechtsfragen im Rahmen der Kosten- festsetzung Urteil 4A_342/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Eine auf dem Markt angebotene Dienstleistung als "dubios" zu bezeichnen, ist eindeutig nega- tiv; entscheidend ist aber, dass unklar bleibt, was mit "dubios" konkret gemeint ist und was der Klägerin tatsächlich vorgeworfen wird: Entsprechende Abklärungen sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema – insbesondere auch hinsichtlich der Klägerin – sucht man in der Liste vergebens. Mit dem ursprüngli- chen Einleitungstext vermag die Beklagte dem von ihr selbst vorausgesetzten In- formationsanspruch nicht gerecht zu werden. Geht es der Beklagten in Bezug auf die Klägerin um unseriöse oder gar illegale Geschäftspraktiken, schlechte Kondi- tionen ihrer Angebote (wie sehen die Konditionen aus? warum sind sie schlecht?) oder generell um eine Geschäftspraxis, die von der Beklagten lediglich als unvor- teilhaft angesehen wird? Mit anderen Worten erhebt die Beklagte mit dem Einlei- tungstext mehrere Vorwürfe, die ob ihrer knappen Darstellung gesamthaft be- trachtet einen verletzenden Charakter aufweisen. Der Klarheit halber sei ange- fügt, dass es nicht per se verboten ist, Geschäftspraktiken als dubios zu bezeich- nen. Jedoch ist für die Zulässigkeit der Aussagen eine angemessene Auseinan- dersetzung mit dem Vorwurf vorauszusetzen.
- 14 -
E. 6.2.3 Diese Ausführungen führen unter Hinweis auf die streitrelevanten Einlei- tungstexte zum Schluss, dass die Kosten insgesamt zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen sind.
E. 6.3 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 35'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 4'350.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 3'000.00 zu reduzieren.
E. 6.4 Parteientschädigung Eine Parteientschädigung entfällt. Grundsätzlich wäre auch die Parteient- schädigung den Parteien je hälftig aufzulegen. Die beiden Parteientschädigungen wären gleich hoch, denn die zweite Eingabe der Klägerin gereicht ihr nicht zum Vorteil, weshalb diese Eingabe keine Erhöhung der klägerischen Parteientschädi- gung rechtfertig. Entsprechend stehen sich zwei identische Parteientschädigun- gen gegenüber, die zu verrechnen sind. Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten aufer- legte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklag- te eingeräumt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 13 und act. 14/13–22.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00. Zürich, 2. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE190140-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati Urteil vom 2. Juli 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung gegen ihre zu- ständigen Organe gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, unter der Website «https://www.B1._____.ch/service/warnlisten/detail/w/ unvorteilhafte-kreditangebote-und-finanzsanierungen/» den Fir- mennamen der Gesuchstellerin zu veröffentlichen;
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, bei Google Schweiz zu veranlassen, dass Verweise auf die Gesuchstellerin vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden;
3. Das Rechtbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 sei als superprovisori- sche Massnahme gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen.
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin (zuzüglich MWST zu 7.7 %)." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien Die in … [Stadt] (UK) domizilierte und im Companies-House-Register eingetrage- ne Klägerin ist eine Private Limited Company by guarantee without share capital use of "Limited" exemption nach englischem Recht (vgl. act. 1 Rz. I.6; act. 3/4). Sie bezweckt die Vermittlung von Finanzsanierungen (vgl. act. 1 Rz. II.1). Die Be- klagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für …, unter anderem die Herstellung, Vermittlung und den Vertrieb von Medienprodukten (vgl. act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Die Beklagte gibt mehrere …-zeitschriften [Art] heraus (namentlich "B1._____", "B2._____" und "B3._____", vgl. act. 10 Rz. II.2). Ergänzend zur Zeitschrift "B1._____" unterhält sie auch eine Homepage (www.B1._____.ch). Auf der Homepage führt sie – nach Themengebieten geordnet – mehrere Listen (von der Beklagten als Warnlisten bezeichnet), die eine Vielzahl von Anbieterinnen von
- 3 - Dienstleistungen auflisten. Grob skizziert, bezweckt die Beklagte mit den Listen, ihre Leser auf Dienstleister aufmerksam zu machen, die ihrer Ansicht nach unse- riöse bzw. unvorteilhafte Dienstleistungen anbieten. Auch Dienstleistungen, die von den Konsumenten eine besondere Aufmerksamkeit erfordern oder bei diesen falsche Erwartungen wecken könnten, können aufgeführt sein. Den Listen ist je- weils ein Einleitungstext vorangestellt, der in knapper Form das Thema der Liste darlegt. Die Beklagte führte die Klägerin in einer Liste auf, die bei Verfahrensbeginn noch den Titel "Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen" trug (vgl. act. 3/2); der Titel wurde während des Verfahrens geändert und lautet neu "Kos- tenpflichtige Finanzsanierungen" (vgl. act. 11/1). Die Beklagte strich die Klägerin noch vor Verfahrensbeginn wieder aus der Liste. Die Klägerin vermittelt sanierungsbedürftige Kunden an Finanzsanierer. Die Kun- den der Klägerin müssen für diese Vermittlung eine Gebühr entrichten (vgl. act. 1 Rz. II.2 ff.). Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könnte sie wieder in die Liste aufnehmen, nachdem die Beklagte sie nur vorübergehend entfernt habe. Die (drohende) Wiederaufnahme in die beklagtische Liste verletze ihre Persönlichkeit. Die Klägerin stützt sich für ihre Vorbringen insbesondere auf den Einleitungstext, um den verletzenden Charakter der Liste zu begründen. Die Beklagte hat wäh- rend des laufenden Verfahrens nicht bloss den Titel der Liste geändert, sondern gleichzeitig auch den ursprünglichen Einleitungstext. Die Klägerin betrachtet so- wohl den aktuellen als auch den ursprünglichen Einleitungstext als verletzend. Die Beklagte widersetzt sich den klägerischen Begehren. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 12. April 2019 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ein Ge- such um Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen (act. 1; act. 3/2–12). Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde das klägerische Dringlichkeitsbegehren ab- gewiesen, der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten und der Beklagten Frist angesetzt, um das klägerische Massnahmebegehren zu be- antworten (act. 4). Die Beklagte reichte ihre Gesuchsantwort mit Eingabe vom
- 4 -
27. Mai 2019 (Datum Poststempel) samt Beilagen ein (act. 10; act. 11/1–6). Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 reichte die Klägerin eine freiwillige Replikschrift samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/13–22). Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel statt und erfolgen keine weiteren formellen Fristansetzungen (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118-119). Darauf sind die Parteien hingewiesen worden (vgl. act. 4). Nach Ablauf einer angemessenen Replikfrist ist das Massnahmeverfahren spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen:
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG. 1.2. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. Erw. 6.1), demnach ist die sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben. 1.3. Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 133 Abs. 2 IPRG [vgl. zur fehlenden Rechtswahl: DASSER, Felix, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Internationales Pri- vatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 zu Art. 139] und Art. 136 Abs. 1 IPRG).
2. Rechtsschutzinteresse 2.1. Die Klägerin erhebt eine Unterlassungsklage. Das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr setzt zweierlei voraus: Einer- seits ist der Nachweis zu erbringen, dass in der Vergangenheit bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat, andererseits hat der Kläger dar- zulegen, dass eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist. Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel anzunehmen, wenn der Beklagte die
- 5 - Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a; BGE 116 II 357 E. 2a S. 359). 2.2. Die Klägerin bringt vor, dass sie schon einmal auf der Liste der Beklagten aufgeführt gewesen sei, was unbestritten ist. Sie befürchtet, die Beklagte könnte sie wieder auflisten. Die Beklagte führt unter anderem aus, dass sie die Klägerin vorübergehend von der Liste entfernt habe, um den Sachverhalt genau zu prüfen (act. 10 Rz. II.17). Damit spricht aber selbst die Beklagte von einer bloss vorüber- gehenden Entfernung der Klägerin von der Liste. Sie scheint demnach nicht aus- zuschliessen, dass sie die Klägerin wieder auf die Liste nehmen wird, wenn ihr ei- ne Aufnahme als angebracht erscheint. Die Klägerin muss unter diesen Umstän- den tatsächlich befürchten, dass sie erneut aufgelistet wird. Es besteht daher eine Wiederholungsgefahr.
3. Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO 3.1. Nach der Spezialnorm von Art. 266 ZPO (i.V.m. Art. 261 ZPO) darf das Ge- richt gegen periodisch erscheinende Medien nur dann eine vorsorgliche Mass- nahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der klagenden Partei ei- nen besonders schweren Nachteil verursachen kann (Art. 266 lit. a ZPO), offen- sichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO) und die Mass- nahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO). 3.2. Die Frage, ob Art. 266 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist, kann offen bleiben. Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn sie gestützt auf die weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 261 ZPO beurteilt wird.
4. Art. 28 ZGB: Hauptsacheprognose (Verfügungsanspruch) 4.1. Vorweg ist die Frage zu klären, welche Version des Einleitungstexts vorlie- gend Grundlage für die Prüfung einer Persönlichkeitsverletzung ist: 4.1.1. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte könnte den aktuellen Text jederzeit wieder ändern (vgl. act. 13 Rz. II.5). Laut der Beklagten ist nicht zu befürchten, dass sie den früheren Warnlistentext wieder aufschalten werde (act. 10 Rz. II.22).
- 6 - 4.1.2. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte könnte den aktuellen Einleitungstext jederzeit wieder abändern, genügt nicht, um anzunehmen, die Be- klagte werde wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Theoretisch besteht stets die Gefahr, dass als verletzend empfundene Äusserungen abgeän- dert werden und ein neu zu beurteilender Sachverhalt eintritt. Vorliegend behaup- tet die Klägerin aber erstens nicht, die Beklagte könnte wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Zweitens liegt auch nicht der Fall vor, bei welchem eine Partei während des Verfahrens die beanstandete Äusserung ganz entfernt. Hier wurde vielmehr ein neuer Text aufgeschaltet, der von der Klägerin wiederum beanstandet wird, zumal die Beklagte zusätzlich angibt, sie werde den ursprüngli- chen Text nicht wieder aufschalten. 4.1.3. Auszugehen ist damit vom aktuellen Einleitungstext, da keine Gründe glaubhaft sind (bzw. überhaupt behauptet werden), die nahelegen würden, der ak- tuelle Text werde wieder mit dem ursprünglichen Einleitungstext ersetzt. 4.2. Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird; widerrechtlich ist eine Verlet- zung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der zivilrechtliche Ehrbegriff ist dabei weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722-723 m.Nw.). Im Persönlichkeitsrecht erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun- gen in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Die Beweislast für die Sach- umstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, trägt der Anspruchsteller, wäh- rend der Anspruchsgegner die Sachumstände, aus denen sich das Vorliegen ei- nes Rechtfertigungsgrundes folgt, nachzuweisen hat (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414).
- 7 - 4.3. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin beantragt, der Beklagten sei es zu verbieten, die Klägerin auf die Warnliste wiederaufzunehmen, denn eine Aufnahme auf die Liste sei persönlich- keitsverletzend. Den persönlichkeitsverletzenden Charakter der Liste begründet sie vor allem gestützt auf den Einleitungstext, der der Warnliste vorgeschaltet ist. Am 18. April 2019 – also während des laufenden Verfahrens – änderte die Be- klagte den Einleitungstext freiwillig (vgl. act. 10 Rz. II.3). Der ursprüngliche Einlei- tungstext lautete folgendermassen (vgl. act. 3/2): "Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen Auf dieser Liste stehen Firmen und Vermittler, die Kreditsuchenden Hilfe versprechen, aber Voraus- und Vermittlungsgebühren sowie Sicherheitsleis- tungen verlangen. Statt eines Kredites erhalten Interessenten einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine Finanzsanierung. Aufgeführt sind auch Unternehmen, die Finanzsanierungen mit schlechten Konditionen ver- kaufen. Haben auch Sie ein Schreiben eines dubiosen Kreditangebotes oder ein Finanzierungsangebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Der aktuelle Einleitungstext zur Warnliste lautet wie folgt (vgl. act. 11/1): "Kostenpflichtige Finanzsanierungen Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finanziel- len Schwierigkeiten Hilfe. Bei unerfahrenen Personen können teilweise Er- wartungen auf einen Kredit geweckt werden. Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung». Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermitt- ler von Finanzsanierungen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig. Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungsange- bot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular."
- 8 - 4.4. Parteivorbringen Da vorliegend der aktuelle aufgeschaltete Einleitungstext massgebend ist (vgl. Erw. 4.1.3), sind einzig die Parteibehauptungen zu diesem Einleitungstext rele- vant. 4.4.1. Die Klägerin macht geltend, auch der aktuelle Einleitungstext sei persön- lichkeitsverletzend (vgl. act. 13 Rz. II.7). Der aktuelle Einleitungstext richte sich einzig an unerfahrene Personen, wobei auch hinsichtlich dieser Adressatengrup- pe eine weitere Einschränkung erfolge, indem bei diesen Konsumenten lediglich teilweise Erwartungen auf einen Kredit hervorgerufen würden. Ein solcher Warn- text könnte laut der Klägerin grundsätzlich jedem Dienstleister bzw. Angebot vo- rangestellt werden. Insofern bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Warnung. Die Klägerin weise ohnehin ausreichend darauf hin, dass sie keine Kredite anbiete (act. 13 Rz. II.6). Schon der Begriff Warnliste sei verletzend, entstehe doch der Eindruck, man müsse die Leser vor der Tätigkeit der Klägerin warnen, da sie sich dubioser und gefährlicher Machenschaften bedienen würde (act. 13 Rz. II.7). 4.4.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. So- wohl der ursprüngliche als auch der aktuelle Einleitungstext sei rechtlich zulässig. Sie habe den Einleitungstext lediglich der Einfachheit halber und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht geändert (vgl. act. 10 Rz. II.3). 4.5. Würdigung 4.5.1. Im aktuellen Einleitungstext (bzw. in dessen Titel) behauptet die Beklagte nicht mehr, die Leistungen der Klägerin seien unvorteilhaft. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin zum Begriff "unvorteilhaft" sind daher nicht (mehr) re- levant. Ohnehin stellt aber die Äusserung, ein Angebot sei unvorteilhaft, noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich ist es zulässig, angebotene Dienstleistungen als für eine Zielgruppe unvorteilhaft zu bezeichnen, sofern man zumindest rudimentär erklärt, warum man das Angebot als unvorteilhaft betrach-
- 9 - tet. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung liegt damit jedenfalls in der Regel noch nicht vor. 4.5.2. Auch die Bezeichnung der Listen als Warnlisten stellt noch keine Persön- lichkeitsverletzung dar. Wenngleich von einer Warnliste – mithin von einer War- nung – die Rede ist und der Wortteil "Warn-" in diesem Zusammenhang eher eine negative Konnotation aufweist, führt das – entgegen dem klägerischen Verständ- nis – nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser geradezu zwingend an dubiose und gefährliche Machenschaften der Klägerin denken würde. Es handelt sich vielmehr um eine – durchaus pointierte – Bezeichnung der Listen, mit denen uner- fahrene (und wohl teilweise auch mit ihrer Situation überforderte) Personen zur Vorsicht gemahnt werden und vor voreiligen und unberechtigten Hoffnungen ge- schützt werden sollen. 4.5.3. Die Beklagte vertritt, vereinfachend ausgedrückt, die Meinung, dass eine entgeltliche Vermittlung von Finanzsanierungen dann wenig sinnvoll ist, wenn sich das Angebot an verschuldete Personen richtet, die finanziell bereits derart schlecht dastehen, dass Banken ihnen keine Kredite mehr gewähren. Eine solche Meinung ist grundsätzlich vertretbar und daher zulässig. Die Beklagte drückt die- se Meinung mit dem aktuellen Einleitungstext genügend sachlich aus. 4.6. Fazit Der aktuelle Einleitungstext der Beklagten hält einer Prüfung gestützt auf Art. 28 ZGB stand und verletzt die Persönlichkeit der Klägerin nicht. Es erübrigt sich da- rum, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Mit der Liste kritisiert die Beklagte letztlich in zulässiger Weise das klägerische Geschäftsmodell.
5. Art. 3 lit. a UWG 5.1. Rechtliches Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
- 10 - (Urteil BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.1 ff.). Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer "andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig ver- letzende Äusserungen herabsetzt". Die Rechtsprechung zieht dieselben Grunds- ätze wie bei einer Persönlichkeitsverletzung heran (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2 m.Nw.). Die Beurteilung der Äusserungen erfolgt dabei "ob- jektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfol- gen hat" (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Art. 3 lit. a UWG bildet eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungs- äusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzer- land Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom
25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33). 5.2. Würdigung 5.2.1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs primär auf Art. 28 ZGB (vgl. act. 1 Rz. IV.2). Subsumiert man den behaupteten Sachverhalt in An- wendung des Grundsatzes iura novit curia gleichwohl auch unter Art. 3 lit. a UWG, so ändert dies nichts am Verfahrensausgang. Es liegt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin vor. Dass die Beklagte gegenüber einer bestimmten Geschäftspraxis (bzw. gegenüber den Personen, welche die Geschäftspraxis ausüben) kritisch eingestellt ist und das mit ihren Presseerzeugnisse zum Aus- druck bringt, genügt nicht, um eine qualifizierte Herabsetzung zu bejahen. Viel- mehr gehört eine kritische Auseinandersetzung mit den auf dem Markt erhältli- chen Angeboten zu den Kernaufgaben einer dem Konsumentenschutz gewidme- ten Berichterstattung. 5.2.2. Der aufgeschaltete Einleitungstext hält einer Prüfung nach Art. 3 lit. a UWG stand:
- 11 - 5.2.2.1. "Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finan- ziellen Schwierigkeiten Hilfe." Die Aussage ist weder unrichtig, noch irreführend, noch unnötig verletzend. 5.2.2.2. "Bei unerfahrenen Personen können teilweise Erwartungen auf einen Kredit geweckt werden." Auch diese Aussage ist mit der nötigen Zurückhaltung formuliert und stellt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerin dar. Nicht zu folgen ist ihrem Einwand, wonach die Aussage Selbstverständliches ausdrücke, nämlich, dass unerfahrene Personen ein Angebot falsch verstehen könnten, wes- halb es ungerechtfertigt sei, eine Warnliste zu erstellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb unerfahrene Personen nicht besonders auf für sie möglicherweise un- günstige Angebote aufmerksam gemacht werden sollten. Vielmehr richtet sich der Konsumentenschutz gerade auch an unerfahrene Personen, die auf entspre- chende Hilfe angewiesen sind. 5.2.2.3. "Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung oder eine «Finanzsanierung»." Auch diese Aussage stellt keine qualifizierte Herabsetzung dar. Insbesondere wird nicht behauptet, die Klägerin würde den Anfragenden einen Kredit versprechen, zumal der Satz mit dem vorangehenden Satz zu lesen ist. Unerfahrene Personen könnten sich Hoff- nungen auf einen Kredit machen, denn sie dann aber nicht erhalten würden, da die Kreditvergabe gerade nicht zum Geschäftsfeld der Klägerin gehört. 5.2.2.4. "Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermittler von Finanzsanierun- gen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig." Damit wird lediglich ausge- drückt, dass es sich um entgeltliche Dienstleistungen handelt, was zutrifft. 5.2.2.5. "Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungs- angebot erhalten? Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) oder über das Kontaktformular." Diese Aussage greift wieder das Problem des fehlenden Verständnisses der Interessenten im Zusammenhang mit der Kredit- vergabe auf. Dass in Finanzfragen unerfahrene Personen, die sich finanziell oh- nehin in einer schwierigen Situation befinden, die Angebote falsch verstehen
- 12 - könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen, zumal die Beklagte das auch be- legt (vgl. beispielsweise act. 11/3–5). Die Beklagte bedient hier lediglich ein vor- handenes Informationsinteresse, was nicht zu beanstanden ist. 5.3. Fazit Die soeben wiedergegeben Aussagen stellen (auch in ihrer Gesamtheit) keine qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG dar, weshalb die Klage auch unter diesem Titel abzuweisen ist.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert 6.1.1. Einen Streitwert haben nur vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 142 III 145 E. 5.2 S. 147). Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig- keit ist massgebend, dass "mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird" (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; wortgleich BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; je mit Nw.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind lauter- keitsrechtliche Klagen auch dann vermögensrechtlicher Natur, wenn sie auf Un- terlassung lauten (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; BGE 104 II 124 E. 1 S. 126; BGE 103 II 211 E. 1 S. 213; BGE 100 II 395 E. 1 S. 397; BGE 87 II 113 E. 1 S. 114-115; BGE 82 II 77 S. 78-79). Demgegenüber sind entsprechende Klagen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; BGE 102 II 161 E. 1 S. 165). 6.1.2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Klage bzw. das Gesuch hat die Angabe des Streitwerts zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 35'000.00 (vgl. act. 1 Rz. I.5). Von diesem Streitwert ist auszugehen. 6.2. Verteilung
- 13 - 6.2.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; vorliegend unterliegt die Klägerin. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.2.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Einleitungstext zur streitgegenständlichen Liste während des Verfahrens änderte. Gemäss dem ursprünglichen Einleitungstext waren in der Liste auch Unternehmen aufgeführt, die Finanzsanierungen zu schlechten Konditionen verkauften. Weiter wurden die Leser aufgefordert, sich bei der Beklagten zu melden, für den Fall, dass sie ein "Schreiben eines dubiosen Kreditangebots oder ein Finanzierungsangebot" erhal- ten hatten. Bei summarischer Betrachtung zeigt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage mit Blick auf den ursprünglichen Einleitungstext erfolgreich gewesen wären (vgl. zur summarischen Betrachtung der Rechtsfragen im Rahmen der Kosten- festsetzung Urteil 4A_342/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Eine auf dem Markt angebotene Dienstleistung als "dubios" zu bezeichnen, ist eindeutig nega- tiv; entscheidend ist aber, dass unklar bleibt, was mit "dubios" konkret gemeint ist und was der Klägerin tatsächlich vorgeworfen wird: Entsprechende Abklärungen sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema – insbesondere auch hinsichtlich der Klägerin – sucht man in der Liste vergebens. Mit dem ursprüngli- chen Einleitungstext vermag die Beklagte dem von ihr selbst vorausgesetzten In- formationsanspruch nicht gerecht zu werden. Geht es der Beklagten in Bezug auf die Klägerin um unseriöse oder gar illegale Geschäftspraktiken, schlechte Kondi- tionen ihrer Angebote (wie sehen die Konditionen aus? warum sind sie schlecht?) oder generell um eine Geschäftspraxis, die von der Beklagten lediglich als unvor- teilhaft angesehen wird? Mit anderen Worten erhebt die Beklagte mit dem Einlei- tungstext mehrere Vorwürfe, die ob ihrer knappen Darstellung gesamthaft be- trachtet einen verletzenden Charakter aufweisen. Der Klarheit halber sei ange- fügt, dass es nicht per se verboten ist, Geschäftspraktiken als dubios zu bezeich- nen. Jedoch ist für die Zulässigkeit der Aussagen eine angemessene Auseinan- dersetzung mit dem Vorwurf vorauszusetzen.
- 14 - 6.2.3. Diese Ausführungen führen unter Hinweis auf die streitrelevanten Einlei- tungstexte zum Schluss, dass die Kosten insgesamt zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen sind. 6.3. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 35'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 4'350.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. 6.4. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung entfällt. Grundsätzlich wäre auch die Parteient- schädigung den Parteien je hälftig aufzulegen. Die beiden Parteientschädigungen wären gleich hoch, denn die zweite Eingabe der Klägerin gereicht ihr nicht zum Vorteil, weshalb diese Eingabe keine Erhöhung der klägerischen Parteientschädi- gung rechtfertig. Entsprechend stehen sich zwei identische Parteientschädigun- gen gegenüber, die zu verrechnen sind. Das Einzelgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten aufer- legte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklag- te eingeräumt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 15 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 13 und act. 14/13–22.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00. Zürich, 2. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati