Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit dem Ableben von B._____ (mm.2016), ihrem einzigen eingetra- genen Gesellschafter und Geschäftsführer über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Damit war nach Art. 731b OR zu verfahren. Die gerichtliche Fristansetzung wurde auch dem Konkursamt Höngg - Zürich gesandt, welches den Nachlass von B._____ verwaltet.
E. 2 Das Konkursamt Höngg Zürich beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018, es sein ein Verfahren nach Art. 155 HRegV einzuleiten (act. 5). Dieses Ver- fahren kann ohne Liquidationsverfahren zur Löschung einer Gesellschaft führen, falls sie keine Aktiven und keine Aktivitäten aufweist.
E. 3 Mit Verfügung vom 15. August 2018 ordnete das Gericht die Einholung eines Betreibungsauszuges über die Beklagte an (act. 6).
E. 4 Gemäss Betreibungsauszug vom 16. August 2018 (act. 8) wurde die Be- klagte "nur" für zwei Steuerforderungen betrieben und existieren keine Verlust- scheine. Die Anmerkung einer Konkurseröffnung per 15. August 2018 dürfte auf einem Versehen bzw. einem Missverständnis bezüglich der gerichtlichen Verfü- gung vom gleichen Tag beruhen.
E. 5 Aufgrund des Zeitablaufes, der Mitteilung des Konkursamtes Höngg - Zü- rich, wonach gemäss seinen Abklärungen Aktivitäten und Aktiven fehlen, sowie des Betreibungsauszuges rechtfertigt sich die Annahme, dass der Löschungs- grund im Sinne von Art. 155 HRegV gegeben ist. Weiterungen wie eine Rech-
- 3 - nungsruf stellten nur einen zeitraubenden Leerlauf dar. Da Art. 731b OR dem Ge- richt einen grossen Ermessensspielraum gibt, ist vorliegend die Löschung der Be- klagten anzuordnen.
E. 6 Die Regelung von Nebenfolgen erübrigt sich. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerde- frist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg - Zürich, je mit einer Kopie von act. 8, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.
- 4 - Zürich, 21. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
Dispositiv
- Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit dem Ableben von B._____ (mm.2016), ihrem einzigen eingetra- genen Gesellschafter und Geschäftsführer über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Damit war nach Art. 731b OR zu verfahren. Die gerichtliche Fristansetzung wurde auch dem Konkursamt Höngg - Zürich gesandt, welches den Nachlass von B._____ verwaltet.
- Das Konkursamt Höngg Zürich beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018, es sein ein Verfahren nach Art. 155 HRegV einzuleiten (act. 5). Dieses Ver- fahren kann ohne Liquidationsverfahren zur Löschung einer Gesellschaft führen, falls sie keine Aktiven und keine Aktivitäten aufweist.
- Mit Verfügung vom 15. August 2018 ordnete das Gericht die Einholung eines Betreibungsauszuges über die Beklagte an (act. 6).
- Gemäss Betreibungsauszug vom 16. August 2018 (act. 8) wurde die Be- klagte "nur" für zwei Steuerforderungen betrieben und existieren keine Verlust- scheine. Die Anmerkung einer Konkurseröffnung per 15. August 2018 dürfte auf einem Versehen bzw. einem Missverständnis bezüglich der gerichtlichen Verfü- gung vom gleichen Tag beruhen.
- Aufgrund des Zeitablaufes, der Mitteilung des Konkursamtes Höngg - Zü- rich, wonach gemäss seinen Abklärungen Aktivitäten und Aktiven fehlen, sowie des Betreibungsauszuges rechtfertigt sich die Annahme, dass der Löschungs- grund im Sinne von Art. 155 HRegV gegeben ist. Weiterungen wie eine Rech- - 3 - nungsruf stellten nur einen zeitraubenden Leerlauf dar. Da Art. 731b OR dem Ge- richt einen grossen Ermessensspielraum gibt, ist vorliegend die Löschung der Be- klagten anzuordnen.
- Die Regelung von Nebenfolgen erübrigt sich. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt:
- Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerde- frist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg - Zürich, je mit einer Kopie von act. 8, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000. - 4 - Zürich, 21. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180314-O U/mk Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 21. August 2018 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit dem Ableben von B._____ (mm.2016), ihrem einzigen eingetra- genen Gesellschafter und Geschäftsführer über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Damit war nach Art. 731b OR zu verfahren. Die gerichtliche Fristansetzung wurde auch dem Konkursamt Höngg - Zürich gesandt, welches den Nachlass von B._____ verwaltet.
2. Das Konkursamt Höngg Zürich beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018, es sein ein Verfahren nach Art. 155 HRegV einzuleiten (act. 5). Dieses Ver- fahren kann ohne Liquidationsverfahren zur Löschung einer Gesellschaft führen, falls sie keine Aktiven und keine Aktivitäten aufweist.
3. Mit Verfügung vom 15. August 2018 ordnete das Gericht die Einholung eines Betreibungsauszuges über die Beklagte an (act. 6).
4. Gemäss Betreibungsauszug vom 16. August 2018 (act. 8) wurde die Be- klagte "nur" für zwei Steuerforderungen betrieben und existieren keine Verlust- scheine. Die Anmerkung einer Konkurseröffnung per 15. August 2018 dürfte auf einem Versehen bzw. einem Missverständnis bezüglich der gerichtlichen Verfü- gung vom gleichen Tag beruhen.
5. Aufgrund des Zeitablaufes, der Mitteilung des Konkursamtes Höngg - Zü- rich, wonach gemäss seinen Abklärungen Aktivitäten und Aktiven fehlen, sowie des Betreibungsauszuges rechtfertigt sich die Annahme, dass der Löschungs- grund im Sinne von Art. 155 HRegV gegeben ist. Weiterungen wie eine Rech-
- 3 - nungsruf stellten nur einen zeitraubenden Leerlauf dar. Da Art. 731b OR dem Ge- richt einen grossen Ermessensspielraum gibt, ist vorliegend die Löschung der Be- klagten anzuordnen.
6. Die Regelung von Nebenfolgen erübrigt sich. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerde- frist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg - Zürich, je mit einer Kopie von act. 8, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.
- 4 - Zürich, 21. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann