Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____,
E. 2 Es geht um Art. 938a OR.
E. 3 Es fällt auf, dass die üblichen Schritte - bis vor Einleitung des Gerichtsverfah- rens - zwei Jahre zurückliegen. Dies wurde vom Gericht nicht sogleich erfasst, weshalb eine übliche Verfügung erging (act. 3). Angebracht gewesen wäre ein Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse des Amtes. Wie nachfolgend dar- zulegen ist, rechtfertigt sich ein Entscheid auf Nichtlöschung.
E. 4 Es wurde ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt, welche Urkunde ungezählte Einträge aufweist (act. 5). Der letzte Verlustschein (nach Art. 149 ScKG) datiert allerdings vom 27. November 2017. Danach gab es Konkursandro- hungen von privater Seite und Pfändungen für öffentlichrechtliche Forderungen. Beides deutet auf gewisse Aktivitäten der Beklagten und gewisse Aktiven hin, be-
- 3 - züglich der Konkursandrohungen deshalb, weil die unterbliebene Konkurseröff- nung auf Zahlungen an die Gläubiger hindeutet.
E. 5 Aufgrund dieser Umstände kommt eine Löschung der Beklagten nicht in Frage.
E. 6 Da von Anfang an ein Rechtsschutzinteresse für das Vorgehen des Amtes fehl- te, ist von einer Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten zu verzichten. Ge- mäss Art. 155 Abs. 4 HRegV dürfen dem Amt keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht.
- Kosten werden keine erhoben.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Kläger, an den Kläger 1 im Doppel (ein Exemplar für die Beklagte) und mit einer Kopie von act. 5.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000. - 4 - Zürich, 8. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180283-O U/mk Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 8. August 2018 in Sachen
1. A._____,
2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
- 2 - Rechtsbegehren Kläger 2: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Be- klagten zu entscheiden." Rechtsbegehren Kläger 1: (act. 2/10 sinngemäss) "1. Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handels- register zu verzichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich MWST)." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Klägers 2 eingeleitet (act. 1). Wie hierorts üblich wurde der interessierte Dritte als Kläger 1 ins Rubrum aufgenommen.
2. Es geht um Art. 938a OR.
3. Es fällt auf, dass die üblichen Schritte - bis vor Einleitung des Gerichtsverfah- rens - zwei Jahre zurückliegen. Dies wurde vom Gericht nicht sogleich erfasst, weshalb eine übliche Verfügung erging (act. 3). Angebracht gewesen wäre ein Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse des Amtes. Wie nachfolgend dar- zulegen ist, rechtfertigt sich ein Entscheid auf Nichtlöschung.
4. Es wurde ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt, welche Urkunde ungezählte Einträge aufweist (act. 5). Der letzte Verlustschein (nach Art. 149 ScKG) datiert allerdings vom 27. November 2017. Danach gab es Konkursandro- hungen von privater Seite und Pfändungen für öffentlichrechtliche Forderungen. Beides deutet auf gewisse Aktivitäten der Beklagten und gewisse Aktiven hin, be-
- 3 - züglich der Konkursandrohungen deshalb, weil die unterbliebene Konkurseröff- nung auf Zahlungen an die Gläubiger hindeutet.
5. Aufgrund dieser Umstände kommt eine Löschung der Beklagten nicht in Frage.
6. Da von Anfang an ein Rechtsschutzinteresse für das Vorgehen des Amtes fehl- te, ist von einer Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten zu verzichten. Ge- mäss Art. 155 Abs. 4 HRegV dürfen dem Amt keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Kläger, an den Kläger 1 im Doppel (ein Exemplar für die Beklagte) und mit einer Kopie von act. 5.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.
- 4 - Zürich, 8. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler