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HE180194

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2018-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Streitverkündung In der Gesuchsantwort verkündet die Gesuchsgegnerin der D._____ AG, F._____-gasse …, … [Ort], sowie der E._____ GmbH, G._____-strasse …, … [Ort], den Streit (act. 8). Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Dadurch wirkt ein für die Hauptpar- tei ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen die streitberufene Person, es sei denn, diese sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, An-

- 3 - griffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (Art. 77 i.V.m. Art. 80 ZPO). Die streitberufene Person kann zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren oder mit deren Einverständnis an ihrer Stelle den Prozess führen (Art. 79 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des späten Zeitpunkts der vorliegenden Streitverkündungen durch die Gesuchsgegnerin und vor allem des Umstandes, dass im summarischen Verfah- ren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, dieser aber abgeschlossen ist, ist von der Streitverkündung direkt im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu nehmen. Ein Prozessbeitritt der streitberufenen Personen wäre auch nach Eröff- nung des Urteils während der Rechtsmittelfrist und jedenfalls in einem allfälligen Hauptsacheverfahren noch möglich (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 Art. 74 N 25).

E. 3 Prozessgegenstand Die Gesuchstellerin verlangt die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dies begründet sie zusammengefasst damit, dass deren Mieterin, die D._____ AG, in der Liegenschaft der Gesuchs- gegnerin den Club H._____ projektiert und sie insbesondere mit der Sanitärinstal- lation, der Lüftungsanlage und der Heizungsinstallation beauftragt habe. Obwohl sie die entsprechenden Arbeiten ausgeführt und in Rechnung gestellt habe, was die von der D._____ AG als Architekt und Bauleitung hinzugezogenen I._____ GmbH bestätigt habe, sei der Werklohn teilweise nicht bezahlt worden. Die Ge- suchsgegnerin beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dazu erklärt sie im Wesentlichen, zum einen sei die gesetzliche Eintragungsfrist nicht eingehalten worden. Zum anderen habe sie den Arbeiten nie zugestimmt. Sodann entstehe ihr durch den vorgenommenen Ausbau der Lie- genschaft für eine sexgewerbliche Nutzung kein Mehrwert.

- 4 -

E. 4 Rechtliches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Per- son Schuldner der Forderung, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundei- gentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; ZOBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

3. Aufl., N 1394 ff.).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Gesuchsgegnerin bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Gesuchstellerin behauptet,

- 5 - pfandgeschützte Leistungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben, ist deren Passivlegitimation gegeben (vgl. Prot. S. 2) und ohnehin un- bestritten.

E. 5.2 Die Gesuchstellerin erklärt, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin für den Ausbau des Clubs H._____ insbesondere mit der BKP 240 Sanitärinstallati- on, BKP 244 Lüftungsanlage und BKP 240 Heizungsinstallation beauftragt wor- den zu sein, und entsprechende Arbeiten ausgeführt zu haben (act. 1 Rz 4 ff.). Dies wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Damit ist glaubhaft, dass sie grundsätzlich pfandberechtigte Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbrachte.

E. 5.3 Die Gesuchstellerin begründet ihren Pfandanspruch mit offenen Forderun- gen aus den mit der D._____ AG geschlossenen Werkverträgen vom 30. Mai 2017 (Sanitärinstallation), 21. Juni 2018 (recte: 2017; Lüftungsanlage) und

30. Juni 2017 (Heizungsinstallation). Nebst diesen drei Hauptleistungen sei sie mit verschiedenen anderen Arbeiten beauftragt worden, wie zum Beispiel mit der Montage von Stützen. Für einzelne dieser Verträge habe sie Angebote abgege- ben, für andere sei direkt fakturiert worden. Sie habe Leistungen erbracht und insgesamt CHF 717'682.57 fakturiert. Die Bauleitung I._____ GmbH habe die Rechnungen visiert und sie in Bestand und Höhe gutgeheissen. Vom Gesamtbe- trag seien CHF 238'400.– à konto bezahlt worden (act. 1 Rz 7 ff.). Als Beweismit- tel reicht die Gesuchstellerin die entsprechenden Rechnungen ins Recht (act. 3/15-34), aus welchen sich der geltend gemachte Betrag ergibt. Die Ge- suchsgegnerin bestreitet die geltend gemachte Forderung vorsorglich, wobei sie sinngemäss geltend macht, mangels Kenntnis keine Angaben machen zu können (act. 8 Rz III. 19 ff.). Aufgrund der Behauptungen der Gesuchstellerin und den von ihr eingereichten, unstrittig von der beigezogenen Bauleitung visierten Rechnungen (act. 3/15-34) ist einstweilen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin Arbeiten im Wert von CHF 717'682.57 erbracht hat, wovon bis jetzt CHF 238'400.– bezahlt worden sind. Damit ist weiter glaubhaft, dass ein Be- trag von CHF 479'282.57 aktuell noch offen ist. Dies auch wenn die Summe der

- 6 - eingereichten Werkverträge tiefer liegt. Es wird denn auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin neben diesen (ursprünglichen) Werkver- trägen noch mit weiteren Arbeiten betraut worden ist. Was für Leistungen die Ge- suchstellerin genau erbrachte, legt sie zwar nicht substantiiert dar, es erscheint indes jedenfalls nicht geradezu ausgeschlossen, dass ihre Forderung im geltend gemachten Betrag von CHF 409'378.65 pfandberechtigt ist. Die Gesuchstellerin verlangt sodann die Eintragung des Pfandrechts auch für Verzugszinse von 5 % seit dem 26. März 2018, wobei sie erklärt, die D._____ AG mit Mahnung vom 26. März 2018 in Verzug gesetzt zu haben. Da dies unbestrit- ten blieb, erscheint einstweilen auch das Bestehen der Zinsforderung glaubhaft.

E. 5.4 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts ein, sie habe zu den Arbeiten keine Zustimmung im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB erteilt. Zu diesem Punkt erklärt die Gesuchstellerin, da die D._____ AG beabsichtigt ha- be, in den gemieteten Räumen Zimmer zur sexgewerblichen Nutzung zu verwen- den, habe eine Baubewilligung beantragt werden müssen. Diese sei mit Bauent- scheid Nr. 179/15 erteilt worden, wobei auch die Gesuchsgegnerin Adressatin gewesen sei. Damit habe sie um die baulichen Veränderungen in den der D._____ AG vermieteten Räumen gewusst (act. 1 Rz 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass zwischen ihr und der D._____ AG kein Mietverhältnis bestehe. Vielmehr sei ein solches mit der E._____ GmbH begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass die E._____ GmbH die Geschäftsräumlichkeiten an die D._____ AG untervermietet habe. Eine entsprechende Zustimmung zur Untervermietung sei von der E._____ GmbH je- doch nicht eingeholt worden. Nachdem die Auftraggeberin somit noch nicht ein- mal in einem Mietvertragsverhältnis mit ihr gestanden habe, liege bereits aufgrund dessen keine Zustimmung zur Ausführung vor. Sodann sei es zwar richtig, dass sie gewusst habe, dass bauliche Veränderungen an den der E._____ GmbH ver- mieteten Räumlichkeiten in Planung gewesen seien, nachdem sie als Eigentüme- rin der Liegenschaft über den Bauentscheid informiert worden sei und auch im

- 7 - Mietvertrag bereits festgehalten worden sei, dass seitens der Mieterschaft ein Ausbau stattfinden werde. Jedoch sei bereits im Mietvertrag festgelegt worden, dass der geplante Ausbau insbesondere auch die Kosten als integrierender Be- standteil des Mietvertrags vorgelegt werden müssten. Sodann sei festgehalten worden, dass weitergehende oder zu einem späteren Zeitpunkt geplante Ausbau- arbeiten durch die Mieterin am Mietobjekt nur mit schriftlicher vorgängiger Zu- stimmung der Vermieterin zulässig seien. Zudem werde im Mietvertrag festgehal- ten, dass die Mieterin der Vermieterin die Ingenieurunterlagen zustelle. Vorlie- gend habe sie weder durch die Mieterin noch durch die D._____ AG eine genaue Aufstellung über den geplanten Ausbau oder eine Kostenaufstellung erhalten. Es sei ihr sodann auch aufgrund des Bauentscheids noch durch andere Quellen be- kannt gewesen, ob und in welchem Umfang Ausbauarbeiten stattgefunden hätten. Entsprechend habe sie gar nie ihr Einverständnis zu den geplanten Bauarbeiten erteilen können (act. 8 Rz III. 18 ff.). Auch gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin, ist davon auszugehen, dass die E._____ GmbH als Mieterin die Geschäftsräumlichkeiten der D._____ AG untervermietet habe. Sodann stellt sie ein bestehendes Mietverhältnis zur E._____ GmbH nicht in Abrede. Damit ist glaubhaft, dass die D._____ AG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Mieterin der vorliegend relevanten Räume war. Zumindest war sie jedoch eine am Grundstück berechtigte Person im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB. Die Bauherrschaft der D._____ AG geht sodann ohne Wei- teres aus der unstrittig auch der Gesuchsgegnerin zugestellten Baubewilligung hervor (vgl. act. 3/3). Da die Gesuchstellerin erklärt, dass ein Mieter der Grundeigentümerin die Bauar- beiten bestellt hat und deshalb ihr Forderungsschuldner ist, hat sie nach Art. 837 Abs. 2 ZGB zusätzlich glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Grundeigentümer dem betreffenden Vertragsabschluss oder dem Beizug des konkreten Unternehmers zugestimmt hat. Sodann schreibt das Gesetz für die Zustimmungserklärung keine besondere Form vor, insbesondere nicht die Schrift- form. Der Grundeigentümer kann seine Zustimmung auch mündlich oder still-

- 8 - schweigend oder durch sein konkludentes Verhalten erteilen, indem er gegen die ihm bekannten bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Bauarbeiten nicht einschreitet. Die Zustimmung kann entweder gegenüber dem Besteller oder gegenüber dem Unternehmer oder gegenüber beiden zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt werden, also auch nachträglich. Formvorschriften, die das Gesetz in ande- ren Rechtsgebieten aufstellt, sind für den Unternehmer unbeachtlich (SCHUHMA- CHER, in: CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 837 N 21f.; Ders., Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 220 ff.). Die Gesuchsgegnerin erklärt selber, dass bereits im Mietvertrag der Mieterin das Recht zum Mieterausbau eingeräumt worden sei. Dies erscheint auch folgerichtig, wurde die Liegenschaft doch im Rohbau vermietet, womit für eine sinnvolle Nut- zung durch den Mieter zwingend ein Ausbau erfolgen muss. Die Gesuchsgegne- rin macht sodann nicht geltend, dass der von der D._____ AG veranlasste Aus- bau nicht dem entspricht, was vom Mietvertrag grundsätzlich abgedeckt war. Von daher ist vorliegend einstweilen glaubhaft, dass eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Mieterausbau vorlag. Dabei ist – wie dargelegt – nicht notwendig, dass die Gesuchsgegnerin über die konkreten Werkverträge o- der die beigezogenen Handwerker konkret im Bilde war. Allfällige von der E._____ GmbH versäumte Obliegenheiten gegenüber der Gesuchsgegnerin, können der Gesuchstellerin, die sich gutgläubig auf eine vorliegende Zustimmung der Grundeigentümerin verliess, nicht entgegengehalten werden. Zumindest ist jedoch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin den Bauarbeiten kon- kludent zugestimmt hat. Denn durch die unstrittig auch ihr zugestellte Baubewilli- gung hatte sie detaillierte Kenntnis vom geplanten Ausbau. Dennoch erklärt sie nicht, gegen das Projekt bzw. den entsprechenden Mieterausbau je interveniert zu haben. Indem sie dies nun im vorliegenden Verfahren erstmals vorbringt, han- delt sie treuwidrig. Zusammenfassend ist glaubhaft, dass die erforderliche Zustimmung im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB vorliegt.

- 9 -

E. 5.5 Insofern die Gesuchsgegnerin vorbringt, der Mieterausbau bringe keinen objektiven Mehrwert, weswegen die Arbeiten nicht pfandgeschützt seien (act. 8 Rz III. 26 ff.), ist sie nicht zu hören. Denn die Wertvermehrung des Baugrund- stücks ist keine Voraussetzung des Baupfandanspruchs (SCHUMACHER, Ergän- zungsband, a.a.O., N 82 ff.). Um pfandberechtigt zu sein, müssen die Bauarbeiten objektspezifisch und bloss geeignet sein, dem Baugrundstück einen Mehrwert zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2009). Die Wertvermehrung ist nur, aber immerhin, ein wirtschaftlicher Erfolgsfaktor und ein Auslegungselement (SCHUMACHER, Ergänzungsband, a.a.O., N 84 ff.; Ders., Handkommentar, a.a.O., Art. 837 N 14a). Sodann profitiert die Gesuchsgegnerin durch die Einräumung der Möglichkeit des Mieterausbaus zumindest zweifellos von einem deutlich höheren Mietzins.

E. 5.6 Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin aus, dass die gesetzlich vorgese- hene Eintragungsfrist bei der superprovisorischen Eintragung am 26. April 2018 bereits abgelaufen gewesen sei (act. 8 Rz III. 2 ff.). Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch er- streckt werden kann und bei welcher der gesetzliche Fristenstillstand (Art. 145 ZPO) nicht gilt. Sie wird nur dadurch gewahrt, dass das Pfandrecht innert Frist im Grundbuch eingetragen wird, wobei bereits die Einschreibung der Anmeldung der vorläufigen Grundbucheintragung in das Tagebuch des Grundbuchamtes genügt (Art. 76 Abs. 3 GBV; Art. 972 Abs. 2 ZGB; SCHUMACHER, Handkommentar, a.a.O Art. 839 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtun- gen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung die- nende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten ge-

- 10 - würdigt. Insofern ist der Begriff der Arbeitsvollendung restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgericht 5A_613/2015 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF140087 E. 8; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG060360 E. IV.3.b.; THURNHERR, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 839 N 29; a.M. SCHUMACHER, Ergänzungs- band, a.a.O., N 236 ff.). Arbeitsvollendung im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist mit anderen Worten nicht mit der endgültigen Erfüllung des Werkvertrages gleich- zusetzen. Um die Frist eingehalten zu haben, muss die Gesuchstellerin damit nach dem 26. Dezember 2017 noch Arbeiten ausgeführt haben, welche nicht le- diglich nebensächlich waren. Die Gesuchstellerin erklärt, wesentliche Leistungen aus den Verträgen seien trotz Faktura aus dem Jahre 2017 durch Erweiterung der bestehenden Verträge erst im Jahr 2018 erbracht worden (act. 1 Rz 15). Konkret macht sie geltend, folgende Arbeiten erbracht zu haben: (a.) Am 12. Februar 2018 hätten alle Schliesszylinder ausgewechselt und bei den WC-Türen Abdeckleisten montiert werden müssen; (b.) am 27. Februar 2018 habe das Invaliden-WC montiert und die Pissoiranlage in Betrieb genommen werden müssen; (c.) am 27. Februar 2018 habe die Ge- sundheitskommission Anpassungen an die Barlagerablüftung verlangt, worauf bis zum 27. März 2018 die Lüftung habe feinjustiert werden müssen; (d.) am 27. März 2018 habe die Heizung entlüftet und beschriftet werden müssen, habe die Was- serdurchflussmenge eingestellt und die Heizung in Betrieb genommen werden müssen; (e.) am 8. Februar 2018 sei das Empfangstablar mit Schreibtisch und Schrank montiert und am 27. März 2018 der Geschirrspüler angeschlossen und in Betrieb genommen worden; (f.) am 25. Februar 2018 seien die Barhocker mit neuen Bezügen bezogen und die montierte Sitzgarnitur neu bespannt worden (act. 1 Rz 14 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht zusammengefasst geltend, dass diese Arbeiten von der Gesuchstellerin nicht ausgeführt worden seien. Diese könne zum Beweis kei- nerlei Urkunden einreichen, sondern berufe sich alleine auf Zeugen- und Partei- aussagen, welche im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zuzulassen seien. Sodann handle es sich bei allen von der Gesuchstellerin geltend gemach-

- 11 - ten Arbeiten um nebensächliche Ausbesserungsarbeiten. Die Schlussrechnung sei bereits im Dezember 2017 erstellt und der Club H._____ schon am 2. Februar 2018 eröffnet worden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung könne daher ausgeschlossen werden, dass nach dem

2. Februar 2018 noch unerlässliche Arbeiten hätten ausgeführt werden können. Sodann seien im genannten Zeitraum gemäss den eingereichten Unterlagen Ar- beiten im Umfang von insgesamt CHF 10'076.40 (inkl. Material im Umfang von CHF 9'500.–) ausgeführt worden. Nachdem der gesamte Werkvertrag gemäss der Gesuchstellerin einen Gesamtwert im Umfang von CHF 717'682.57 aufweise, könne bereits infolge dieser Gegenüberstellung festgehalten werden, dass es sich vorliegend um geringfügige und nebensächliche Arbeiten handeln müsse (act. 8 Rz III. 2 ff.). Die Argumente der Gesuchsgegnerin haben durchaus etwas für sich. Im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens sind die Anforderungen an die Glaub- haftmachung jedoch – wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4) – sehr gering. Auf- grund der Vorbringen der Gesuchstellerin erscheint es vorliegend nicht ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich und damit glaubhaft, dass sie nach dem

26. Dezember 2017 noch relevante Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin ausgeführt hat. Dies auch wenn sie dafür in der Tat keinerlei Belege wie Arbeitsrapporte etc. ins Recht gereicht hat. Insbesondere bei der Montage eines Invaliden-WCs und der Inbetriebnahme der Pissoir-, Lüftungs- und Heizungsanla- ge kann es sich sodann durchaus um wesentliche und vor allem unerlässliche Ar- beiten gehandelt haben. Dagegen kann die Gesuchsgegnerin, welche nach eige- nen Angaben von den Bauarbeiten nichts weiss, lediglich Mutmassungen vorbrin- gen. Diese vermögen – wenn sie auch teilweise durchaus nicht unplausibel er- scheinen – die Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen des Massnahme- verfahrens nicht zu entkräften. Sodann äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht explizit zur Behauptung der Gesuchstellerin, dass Leistungen trotz Faktura aus dem Jahre 2017 erst im Jahr 2018 erbracht worden seien. Damit erscheint nicht relevant, dass die einzige aus dem Jahr 2018 stammende Rechnung der Ge- suchstellerin tatsächlich einen verhältnismässig geringen Aufwand ausweist.

- 12 -

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin sämtliche Eintragungsvoraussetzungen des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts glaub- haft gemacht hat, weshalb die bereits superprovisorisch erfolgte Eintragung zu bestätigen ist.

E. 6 Prozessfortgang Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts vom 16. August 2017, 5A_82/2016 E. 2.5.2). Eine Verlängerung die- ser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 8 und 9/1-4, und an das Grundbuchamt C._____ sowie im Auszug gemäss Erwägung Ziffer 2 und Dispositiv Ziffern 1 und 7 an die Streitberufenen.

E. 8 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 409'378.65. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 15 - Zürich, 29. Mai 2018 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Rafael Rutgers

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180194-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Auf der Liegenschaft Grundbuchamt C._____, Grundbuchblatt Nr. …, Parzellen-Nr. … sei zugunsten der Gesuchstellerin ein vor- läufiges Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von Fr. 409'378.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. März 2018 vorläufig im Grund- buch einzutragen.

2. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sei einstweilen superprovisorisch anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 24. April 2018 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Ver- fügung vom 26. April 2018 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit Ein- gabe vom 17. Mai 2018 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung (act. 8).

2. Streitverkündung In der Gesuchsantwort verkündet die Gesuchsgegnerin der D._____ AG, F._____-gasse …, … [Ort], sowie der E._____ GmbH, G._____-strasse …, … [Ort], den Streit (act. 8). Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Dadurch wirkt ein für die Hauptpar- tei ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen die streitberufene Person, es sei denn, diese sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, An-

- 3 - griffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (Art. 77 i.V.m. Art. 80 ZPO). Die streitberufene Person kann zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren oder mit deren Einverständnis an ihrer Stelle den Prozess führen (Art. 79 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des späten Zeitpunkts der vorliegenden Streitverkündungen durch die Gesuchsgegnerin und vor allem des Umstandes, dass im summarischen Verfah- ren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, dieser aber abgeschlossen ist, ist von der Streitverkündung direkt im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu nehmen. Ein Prozessbeitritt der streitberufenen Personen wäre auch nach Eröff- nung des Urteils während der Rechtsmittelfrist und jedenfalls in einem allfälligen Hauptsacheverfahren noch möglich (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 Art. 74 N 25).

3. Prozessgegenstand Die Gesuchstellerin verlangt die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dies begründet sie zusammengefasst damit, dass deren Mieterin, die D._____ AG, in der Liegenschaft der Gesuchs- gegnerin den Club H._____ projektiert und sie insbesondere mit der Sanitärinstal- lation, der Lüftungsanlage und der Heizungsinstallation beauftragt habe. Obwohl sie die entsprechenden Arbeiten ausgeführt und in Rechnung gestellt habe, was die von der D._____ AG als Architekt und Bauleitung hinzugezogenen I._____ GmbH bestätigt habe, sei der Werklohn teilweise nicht bezahlt worden. Die Ge- suchsgegnerin beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dazu erklärt sie im Wesentlichen, zum einen sei die gesetzliche Eintragungsfrist nicht eingehalten worden. Zum anderen habe sie den Arbeiten nie zugestimmt. Sodann entstehe ihr durch den vorgenommenen Ausbau der Lie- genschaft für eine sexgewerbliche Nutzung kein Mehrwert.

- 4 -

4. Rechtliches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Per- son Schuldner der Forderung, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundei- gentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; ZOBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

3. Aufl., N 1394 ff.).

5. Würdigung 5.1. Gesuchsgegnerin bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Gesuchstellerin behauptet,

- 5 - pfandgeschützte Leistungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben, ist deren Passivlegitimation gegeben (vgl. Prot. S. 2) und ohnehin un- bestritten. 5.2. Die Gesuchstellerin erklärt, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin für den Ausbau des Clubs H._____ insbesondere mit der BKP 240 Sanitärinstallati- on, BKP 244 Lüftungsanlage und BKP 240 Heizungsinstallation beauftragt wor- den zu sein, und entsprechende Arbeiten ausgeführt zu haben (act. 1 Rz 4 ff.). Dies wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Damit ist glaubhaft, dass sie grundsätzlich pfandberechtigte Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbrachte. 5.3. Die Gesuchstellerin begründet ihren Pfandanspruch mit offenen Forderun- gen aus den mit der D._____ AG geschlossenen Werkverträgen vom 30. Mai 2017 (Sanitärinstallation), 21. Juni 2018 (recte: 2017; Lüftungsanlage) und

30. Juni 2017 (Heizungsinstallation). Nebst diesen drei Hauptleistungen sei sie mit verschiedenen anderen Arbeiten beauftragt worden, wie zum Beispiel mit der Montage von Stützen. Für einzelne dieser Verträge habe sie Angebote abgege- ben, für andere sei direkt fakturiert worden. Sie habe Leistungen erbracht und insgesamt CHF 717'682.57 fakturiert. Die Bauleitung I._____ GmbH habe die Rechnungen visiert und sie in Bestand und Höhe gutgeheissen. Vom Gesamtbe- trag seien CHF 238'400.– à konto bezahlt worden (act. 1 Rz 7 ff.). Als Beweismit- tel reicht die Gesuchstellerin die entsprechenden Rechnungen ins Recht (act. 3/15-34), aus welchen sich der geltend gemachte Betrag ergibt. Die Ge- suchsgegnerin bestreitet die geltend gemachte Forderung vorsorglich, wobei sie sinngemäss geltend macht, mangels Kenntnis keine Angaben machen zu können (act. 8 Rz III. 19 ff.). Aufgrund der Behauptungen der Gesuchstellerin und den von ihr eingereichten, unstrittig von der beigezogenen Bauleitung visierten Rechnungen (act. 3/15-34) ist einstweilen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin Arbeiten im Wert von CHF 717'682.57 erbracht hat, wovon bis jetzt CHF 238'400.– bezahlt worden sind. Damit ist weiter glaubhaft, dass ein Be- trag von CHF 479'282.57 aktuell noch offen ist. Dies auch wenn die Summe der

- 6 - eingereichten Werkverträge tiefer liegt. Es wird denn auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin neben diesen (ursprünglichen) Werkver- trägen noch mit weiteren Arbeiten betraut worden ist. Was für Leistungen die Ge- suchstellerin genau erbrachte, legt sie zwar nicht substantiiert dar, es erscheint indes jedenfalls nicht geradezu ausgeschlossen, dass ihre Forderung im geltend gemachten Betrag von CHF 409'378.65 pfandberechtigt ist. Die Gesuchstellerin verlangt sodann die Eintragung des Pfandrechts auch für Verzugszinse von 5 % seit dem 26. März 2018, wobei sie erklärt, die D._____ AG mit Mahnung vom 26. März 2018 in Verzug gesetzt zu haben. Da dies unbestrit- ten blieb, erscheint einstweilen auch das Bestehen der Zinsforderung glaubhaft. 5.4. Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts ein, sie habe zu den Arbeiten keine Zustimmung im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB erteilt. Zu diesem Punkt erklärt die Gesuchstellerin, da die D._____ AG beabsichtigt ha- be, in den gemieteten Räumen Zimmer zur sexgewerblichen Nutzung zu verwen- den, habe eine Baubewilligung beantragt werden müssen. Diese sei mit Bauent- scheid Nr. 179/15 erteilt worden, wobei auch die Gesuchsgegnerin Adressatin gewesen sei. Damit habe sie um die baulichen Veränderungen in den der D._____ AG vermieteten Räumen gewusst (act. 1 Rz 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass zwischen ihr und der D._____ AG kein Mietverhältnis bestehe. Vielmehr sei ein solches mit der E._____ GmbH begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass die E._____ GmbH die Geschäftsräumlichkeiten an die D._____ AG untervermietet habe. Eine entsprechende Zustimmung zur Untervermietung sei von der E._____ GmbH je- doch nicht eingeholt worden. Nachdem die Auftraggeberin somit noch nicht ein- mal in einem Mietvertragsverhältnis mit ihr gestanden habe, liege bereits aufgrund dessen keine Zustimmung zur Ausführung vor. Sodann sei es zwar richtig, dass sie gewusst habe, dass bauliche Veränderungen an den der E._____ GmbH ver- mieteten Räumlichkeiten in Planung gewesen seien, nachdem sie als Eigentüme- rin der Liegenschaft über den Bauentscheid informiert worden sei und auch im

- 7 - Mietvertrag bereits festgehalten worden sei, dass seitens der Mieterschaft ein Ausbau stattfinden werde. Jedoch sei bereits im Mietvertrag festgelegt worden, dass der geplante Ausbau insbesondere auch die Kosten als integrierender Be- standteil des Mietvertrags vorgelegt werden müssten. Sodann sei festgehalten worden, dass weitergehende oder zu einem späteren Zeitpunkt geplante Ausbau- arbeiten durch die Mieterin am Mietobjekt nur mit schriftlicher vorgängiger Zu- stimmung der Vermieterin zulässig seien. Zudem werde im Mietvertrag festgehal- ten, dass die Mieterin der Vermieterin die Ingenieurunterlagen zustelle. Vorlie- gend habe sie weder durch die Mieterin noch durch die D._____ AG eine genaue Aufstellung über den geplanten Ausbau oder eine Kostenaufstellung erhalten. Es sei ihr sodann auch aufgrund des Bauentscheids noch durch andere Quellen be- kannt gewesen, ob und in welchem Umfang Ausbauarbeiten stattgefunden hätten. Entsprechend habe sie gar nie ihr Einverständnis zu den geplanten Bauarbeiten erteilen können (act. 8 Rz III. 18 ff.). Auch gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin, ist davon auszugehen, dass die E._____ GmbH als Mieterin die Geschäftsräumlichkeiten der D._____ AG untervermietet habe. Sodann stellt sie ein bestehendes Mietverhältnis zur E._____ GmbH nicht in Abrede. Damit ist glaubhaft, dass die D._____ AG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Mieterin der vorliegend relevanten Räume war. Zumindest war sie jedoch eine am Grundstück berechtigte Person im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB. Die Bauherrschaft der D._____ AG geht sodann ohne Wei- teres aus der unstrittig auch der Gesuchsgegnerin zugestellten Baubewilligung hervor (vgl. act. 3/3). Da die Gesuchstellerin erklärt, dass ein Mieter der Grundeigentümerin die Bauar- beiten bestellt hat und deshalb ihr Forderungsschuldner ist, hat sie nach Art. 837 Abs. 2 ZGB zusätzlich glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Grundeigentümer dem betreffenden Vertragsabschluss oder dem Beizug des konkreten Unternehmers zugestimmt hat. Sodann schreibt das Gesetz für die Zustimmungserklärung keine besondere Form vor, insbesondere nicht die Schrift- form. Der Grundeigentümer kann seine Zustimmung auch mündlich oder still-

- 8 - schweigend oder durch sein konkludentes Verhalten erteilen, indem er gegen die ihm bekannten bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Bauarbeiten nicht einschreitet. Die Zustimmung kann entweder gegenüber dem Besteller oder gegenüber dem Unternehmer oder gegenüber beiden zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt werden, also auch nachträglich. Formvorschriften, die das Gesetz in ande- ren Rechtsgebieten aufstellt, sind für den Unternehmer unbeachtlich (SCHUHMA- CHER, in: CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 837 N 21f.; Ders., Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 220 ff.). Die Gesuchsgegnerin erklärt selber, dass bereits im Mietvertrag der Mieterin das Recht zum Mieterausbau eingeräumt worden sei. Dies erscheint auch folgerichtig, wurde die Liegenschaft doch im Rohbau vermietet, womit für eine sinnvolle Nut- zung durch den Mieter zwingend ein Ausbau erfolgen muss. Die Gesuchsgegne- rin macht sodann nicht geltend, dass der von der D._____ AG veranlasste Aus- bau nicht dem entspricht, was vom Mietvertrag grundsätzlich abgedeckt war. Von daher ist vorliegend einstweilen glaubhaft, dass eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Mieterausbau vorlag. Dabei ist – wie dargelegt – nicht notwendig, dass die Gesuchsgegnerin über die konkreten Werkverträge o- der die beigezogenen Handwerker konkret im Bilde war. Allfällige von der E._____ GmbH versäumte Obliegenheiten gegenüber der Gesuchsgegnerin, können der Gesuchstellerin, die sich gutgläubig auf eine vorliegende Zustimmung der Grundeigentümerin verliess, nicht entgegengehalten werden. Zumindest ist jedoch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin den Bauarbeiten kon- kludent zugestimmt hat. Denn durch die unstrittig auch ihr zugestellte Baubewilli- gung hatte sie detaillierte Kenntnis vom geplanten Ausbau. Dennoch erklärt sie nicht, gegen das Projekt bzw. den entsprechenden Mieterausbau je interveniert zu haben. Indem sie dies nun im vorliegenden Verfahren erstmals vorbringt, han- delt sie treuwidrig. Zusammenfassend ist glaubhaft, dass die erforderliche Zustimmung im Sinne von Art. 837 Abs. 2 ZGB vorliegt.

- 9 - 5.5. Insofern die Gesuchsgegnerin vorbringt, der Mieterausbau bringe keinen objektiven Mehrwert, weswegen die Arbeiten nicht pfandgeschützt seien (act. 8 Rz III. 26 ff.), ist sie nicht zu hören. Denn die Wertvermehrung des Baugrund- stücks ist keine Voraussetzung des Baupfandanspruchs (SCHUMACHER, Ergän- zungsband, a.a.O., N 82 ff.). Um pfandberechtigt zu sein, müssen die Bauarbeiten objektspezifisch und bloss geeignet sein, dem Baugrundstück einen Mehrwert zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2009). Die Wertvermehrung ist nur, aber immerhin, ein wirtschaftlicher Erfolgsfaktor und ein Auslegungselement (SCHUMACHER, Ergänzungsband, a.a.O., N 84 ff.; Ders., Handkommentar, a.a.O., Art. 837 N 14a). Sodann profitiert die Gesuchsgegnerin durch die Einräumung der Möglichkeit des Mieterausbaus zumindest zweifellos von einem deutlich höheren Mietzins. 5.6. Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin aus, dass die gesetzlich vorgese- hene Eintragungsfrist bei der superprovisorischen Eintragung am 26. April 2018 bereits abgelaufen gewesen sei (act. 8 Rz III. 2 ff.). Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch er- streckt werden kann und bei welcher der gesetzliche Fristenstillstand (Art. 145 ZPO) nicht gilt. Sie wird nur dadurch gewahrt, dass das Pfandrecht innert Frist im Grundbuch eingetragen wird, wobei bereits die Einschreibung der Anmeldung der vorläufigen Grundbucheintragung in das Tagebuch des Grundbuchamtes genügt (Art. 76 Abs. 3 GBV; Art. 972 Abs. 2 ZGB; SCHUMACHER, Handkommentar, a.a.O Art. 839 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtun- gen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung die- nende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten ge-

- 10 - würdigt. Insofern ist der Begriff der Arbeitsvollendung restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgericht 5A_613/2015 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF140087 E. 8; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG060360 E. IV.3.b.; THURNHERR, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 839 N 29; a.M. SCHUMACHER, Ergänzungs- band, a.a.O., N 236 ff.). Arbeitsvollendung im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist mit anderen Worten nicht mit der endgültigen Erfüllung des Werkvertrages gleich- zusetzen. Um die Frist eingehalten zu haben, muss die Gesuchstellerin damit nach dem 26. Dezember 2017 noch Arbeiten ausgeführt haben, welche nicht le- diglich nebensächlich waren. Die Gesuchstellerin erklärt, wesentliche Leistungen aus den Verträgen seien trotz Faktura aus dem Jahre 2017 durch Erweiterung der bestehenden Verträge erst im Jahr 2018 erbracht worden (act. 1 Rz 15). Konkret macht sie geltend, folgende Arbeiten erbracht zu haben: (a.) Am 12. Februar 2018 hätten alle Schliesszylinder ausgewechselt und bei den WC-Türen Abdeckleisten montiert werden müssen; (b.) am 27. Februar 2018 habe das Invaliden-WC montiert und die Pissoiranlage in Betrieb genommen werden müssen; (c.) am 27. Februar 2018 habe die Ge- sundheitskommission Anpassungen an die Barlagerablüftung verlangt, worauf bis zum 27. März 2018 die Lüftung habe feinjustiert werden müssen; (d.) am 27. März 2018 habe die Heizung entlüftet und beschriftet werden müssen, habe die Was- serdurchflussmenge eingestellt und die Heizung in Betrieb genommen werden müssen; (e.) am 8. Februar 2018 sei das Empfangstablar mit Schreibtisch und Schrank montiert und am 27. März 2018 der Geschirrspüler angeschlossen und in Betrieb genommen worden; (f.) am 25. Februar 2018 seien die Barhocker mit neuen Bezügen bezogen und die montierte Sitzgarnitur neu bespannt worden (act. 1 Rz 14 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht zusammengefasst geltend, dass diese Arbeiten von der Gesuchstellerin nicht ausgeführt worden seien. Diese könne zum Beweis kei- nerlei Urkunden einreichen, sondern berufe sich alleine auf Zeugen- und Partei- aussagen, welche im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zuzulassen seien. Sodann handle es sich bei allen von der Gesuchstellerin geltend gemach-

- 11 - ten Arbeiten um nebensächliche Ausbesserungsarbeiten. Die Schlussrechnung sei bereits im Dezember 2017 erstellt und der Club H._____ schon am 2. Februar 2018 eröffnet worden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung könne daher ausgeschlossen werden, dass nach dem

2. Februar 2018 noch unerlässliche Arbeiten hätten ausgeführt werden können. Sodann seien im genannten Zeitraum gemäss den eingereichten Unterlagen Ar- beiten im Umfang von insgesamt CHF 10'076.40 (inkl. Material im Umfang von CHF 9'500.–) ausgeführt worden. Nachdem der gesamte Werkvertrag gemäss der Gesuchstellerin einen Gesamtwert im Umfang von CHF 717'682.57 aufweise, könne bereits infolge dieser Gegenüberstellung festgehalten werden, dass es sich vorliegend um geringfügige und nebensächliche Arbeiten handeln müsse (act. 8 Rz III. 2 ff.). Die Argumente der Gesuchsgegnerin haben durchaus etwas für sich. Im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens sind die Anforderungen an die Glaub- haftmachung jedoch – wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4) – sehr gering. Auf- grund der Vorbringen der Gesuchstellerin erscheint es vorliegend nicht ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich und damit glaubhaft, dass sie nach dem

26. Dezember 2017 noch relevante Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin ausgeführt hat. Dies auch wenn sie dafür in der Tat keinerlei Belege wie Arbeitsrapporte etc. ins Recht gereicht hat. Insbesondere bei der Montage eines Invaliden-WCs und der Inbetriebnahme der Pissoir-, Lüftungs- und Heizungsanla- ge kann es sich sodann durchaus um wesentliche und vor allem unerlässliche Ar- beiten gehandelt haben. Dagegen kann die Gesuchsgegnerin, welche nach eige- nen Angaben von den Bauarbeiten nichts weiss, lediglich Mutmassungen vorbrin- gen. Diese vermögen – wenn sie auch teilweise durchaus nicht unplausibel er- scheinen – die Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen des Massnahme- verfahrens nicht zu entkräften. Sodann äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht explizit zur Behauptung der Gesuchstellerin, dass Leistungen trotz Faktura aus dem Jahre 2017 erst im Jahr 2018 erbracht worden seien. Damit erscheint nicht relevant, dass die einzige aus dem Jahr 2018 stammende Rechnung der Ge- suchstellerin tatsächlich einen verhältnismässig geringen Aufwand ausweist.

- 12 - 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin sämtliche Eintragungsvoraussetzungen des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts glaub- haft gemacht hat, weshalb die bereits superprovisorisch erfolgte Eintragung zu bestätigen ist.

6. Prozessfortgang Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts vom 16. August 2017, 5A_82/2016 E. 2.5.2). Eine Verlängerung die- ser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 409'378.65 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 9'500.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie-

- 13 - hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 8'600.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die Streitverkündungen an die D._____ AG, F._____-gasse …, … [Ort], sowie E._____ GmbH, G._____-strasse …, … [Ort], wird vorgemerkt.

2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 26. April 2018 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, J._____-str. 1/2, F._____-gasse …, K._____-strasse …, … [Ort], für eine Pfandsumme von CHF 409'378.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. März 2018.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 30. Juli 2018 angesetzt, um eine Kla- ge auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 2) löschen lassen.

- 14 -

4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'500.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'600.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 8 und 9/1-4, und an das Grundbuchamt C._____ sowie im Auszug gemäss Erwägung Ziffer 2 und Dispositiv Ziffern 1 und 7 an die Streitberufenen.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 409'378.65. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 15 - Zürich, 29. Mai 2018 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Rafael Rutgers