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HE180137

Einsetzung eines Sonderprüfers

Zh Handelsgericht · 2018-08-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che die Verwaltung sowie den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswer- ten aller Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, be- zweckt. Verwaltungsratspräsident der Klägerin ist J._____, K._____ ist Delegier- ter des Verwaltungsrates (act. 3/2). Gemäss der Beklagten ist J._____ Mehrheits- aktionär der Klägerin (act. 10 Rz. 4 ff.).

- 4 - 1.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che in erster Linie die Vermögensverwaltung und Anlageberatung bezweckt. Als Finanzintermediärin ist sie der Selbstregulierungsorganisation Verband Schweize- rischer Vermögensverwalter (fortan "SRO bzw. "VSV" genannt) unterstellt. Einzi- ger Verwaltungsrat der Beklagten und deren Geschäftsführer ist C._____. Bis 14. Juli 2017 (TR-Datum) war zudem K._____ Verwaltungsrat der Beklagten (act. 3/3; act. 11/1; act. 1 Rz. II.1, Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 7 f.; act. 10 Rz. 4, Rz. 7, Rz. 58 und act. 18 Rz. 4). Die Klägerin hält 500 und damit 50 % der Aktien an der Beklagten, während die anderen 50 % der Aktien von C._____ gehalten werden (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15; act. 18 Rz. 5). 1.3. Mit Schreiben vom 8. September 2017 ersuchte die Klägerin die Beklagte bzw. C._____ um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung (act. 3/7; act. 1 Rz. II.2). Nachdem die Beklagte diesem Ersuchen keine Folge ge- leistet hatte, stellte die Klägerin am 27. September 2017 beim hiesigen Einzelge- richt ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung (act. 3/8), welches mit Urteil vom 11. Dezember 2017 gutgeheissen wurde (act. 3/9; Proz.Nr. HE170372-O). In der Folge wurde durch den damit beauftrag- ten Notar zur ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten eingeladen; diese fand am 30. Januar 2018 statt (act. 3/10 f.; fortan "ao. GV" genannt). An- lässlich der ao. GV stellte die Klägerin u.a. ein Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung, nachdem die von ihr zu den einzelnen Traktanden gestellten Auskunftsbegehren aus ihrer Sicht nur unzureichend beantwortet worden waren. Der Antrag wurde abgelehnt (act. 1 Rz. I.1, Rz. II.2 ff., Rz. II.12, Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40). 1.4. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund ver- schiedener Sachverhalte Anzeichen dafür, dass C._____ Gesetze und Statuten verletze und dadurch die Beklagte und deren Aktionäre schädige. Die Klägerin wolle basierend auf einer klaren Informationslage auf den Geschäftsgang der Be- klagten Einfluss nehmen, um weiteren Schaden abzuwenden (act. 1 Rz. II.4; vgl. auch act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung seien erfüllt (act. 1 Rz. II.10 ff.; act. 14 Rz. 26).

- 5 - 1.5. Die Beklagte führt aus, seit im Sommer 2017 zwischen J._____ und C._____ Differenzen aufgetreten seien, führe J._____ einen Vernichtungsfeldzug gegen C._____, wofür die vorliegend angestrengte Sonderprüfung nur ein Bei- spiel bilde (act. 10 Rz. 4 ff.). Sie bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Ein- leitung einer Sonderprüfung gegeben seien (act. 10 Rz. 3, Rz. 39 ff., Rz. 50).

2. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Datum Poststempel: 16. März 2016), eingegan- gen am 20. März 2018, reichte die Klägerin das Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung mit oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; Beilagen: act. 3/2

- 17). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurden den Parteien Fristen angesetzt, der Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 6'600.00 und der Beklagten zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6). Die Gesuchsantwort wurde innert erstreckter Frist (act. 7) am 3. Mai 2018 erstattet. Darin beantragte die Be- klagte die Abweisung des Begehrens (act. 10; Beilagen: act. 11/1 - 19). Mit Verfü- gung vom 7. Mai 2018 wurde der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Novenverbot Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12), welche vom 28. Mai 2018 datiert (act. 14; Beilagen: act. 15/18 - 25). Sodann wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. Mai 2018 mit demselben Hinweis Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 16). Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2018 (act. 18; Beilagen: act. 19/20 - 25) wurde der Klägerin am 20. Juni 2018 zugestellt (act. 20).

3. Zuständigkeit und Verfahren 3.1. Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch unbestritten (act. 1 Rz. I.4 ff.; act. 10 Rz. 2).

- 6 - 3.2. Grundsätze des summarischen Verfahrens Vorliegend kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Dieses ist in den Art. 252 ff. ZPO geregelt. Zusätzlich gelten sinnge- mäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbrin- gen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die Klägerin hat im summarischen Verfah- ren mithin das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismit- telnennung und - soweit möglich - Beweismittelvorlegung) mit dem Begehren zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Zudem kann die Klägerin im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vor- bringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt. Werden darüber hinaus, aber ohne ausnahmsweise ausdrückliche Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels, Stellungnahmen eingeholt, dient dies alleine dem An- spruch auf rechtliches Gehör und nicht dazu, allfällig in der Klage bzw. Klageant- wort Verpasstes in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 117 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1, E. 4.2.1; Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 [LF140087] E. 7; SUTTER-SOMM / LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 18 ff. zu Art. 257 ZPO).

4. Rechtliche Grundlagen der Sonderprüfung 4.1. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das

- 7 - Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Ge- neralversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen min- destens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Dabei haben sie Anspruch auf Einsetzung ei- nes Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Ge- setz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschä- digt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). 4.2. In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung - die Aktionärseigenschaft, die Höhe der Kapitalbeteiligung und die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts (Subsidiarität) - gilt das Regelbeweismass, d.h. es ist der volle Beweis zu erbringen. Demgegenüber genügt in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Sonderprüfung gemäss Art. 697b Abs. 2 OR - eine Gesetzes- oder Statutenverletzung und eine Schädi- gung der Gesellschaft oder der Aktionäre - das Beweismass der Glaubhaftma- chung (BGE 140 III 610 E. 4.3.3 m.H.). 4.3. Das Begehren um Durchführung der Sonderprüfung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 Rz. 43). Als reines Untersuchungsinstrument kann die Sonderprüfung nur In- formationen über interne Vorgänge der Gesellschaft liefern. Gegenstand einer Sonderprüfung sind folglich einzig Tatsachenfeststellungen, nicht aber die Beant- wortung von Rechtsfragen oder die Beurteilung von Ermessensentscheiden der Organe oder die Angemessenheit oder Zweckmässigkeit von Geschäftsentschei- den (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR II, 5. Aufl. 2016, N 16 f. zu Art. 697a OR; FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 35 Rz. 26; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1 m.H.). 4.4. Mit der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sonderprüfung in Zusam- menhang steht Folgendes: Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage

- 8 - zum Urteil erhoben werden kann. Sonderprüfungsbegehren bilden von diesem Grundsatz keine Ausnahme. Das Rechtsbegehren definiert den Streitgegenstand bzw. den Inhalt der Sonderprüfung. Das Sonderprüfungsbegehren muss zumin- dest so bestimmbar sein, dass der Sonderprüfer genau weiss, was er zu untersu- chen hat und es der beklagten Partei möglich ist, die gestellten Begehren zu be- antworten bzw. sich dagegen zu wehren. Eine zu formalistische Betrachtungswei- se ist abzulehnen. Sind die Begehren an sich unbestimmt, so kann dennoch eine genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens angenommen werden, sollte sich aus den Rechtsbegehren zusammen mit der Begründung eine genügende Be- stimmtheit ergeben (Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zü- rich vom 30. Mai 2017, [HE170080] E. 5.2; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2). 4.5. Aus der Subsidiarität der Sonderprüfung folgt, dass das Sonderprüfungs- begehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren ge- deckt sein muss. Durch dieses soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Son- derprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängi- gen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Aus- kunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 610 E. 2.2; BGE 123 III 261 E. 3a). Das Identitätserfordernis verlangt aber keine kom- plette Inhaltsgleichheit, sondern nur, dass die beiden Gegenstände dem Inhalt und Ziel nach sinngemäss übereinstimmen (GABRIELLI, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Diss. 1997, S. 160). Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung muss aber denselben Gegenstand oder Fragenkomplex wie das Auskunfts- oder Einsichtsbegehren be-

- 9 - treffen, andernfalls die Voraussetzung des vorgängigen Stellens des Auskunfts- begehrens sinnlos wäre (CASUTT, Die Sonderprüfung im künftigen schweizeri- schen Aktienrecht, Diss. 1991, S. 72). 4.6. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt es, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 123 III 261 E. 3 ausgeführt: "Nebst der vorgängigen Ausübung des Auskunfts- oder des Einsichtsrechts setzt das Begehren um Sonderprüfung - wie jede Klage - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Antragstellers voraus (FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 404 Rz. 29; WEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 697a OR). Die Durchführung der Sonderprüfung muss dem Antragsteller die Ausübung von Rechten oder die Beurteilung von Chancen ermöglichen, wozu er sonst nicht in der Lage wäre (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 38 Rz. 8). Das meint das Gesetz, wenn es eine Sonderprüfung nur zulässt, sofern sie "zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich" ist (Art. 697a Abs. 1 OR). An der Erforderlichkeit einer Son- derprüfung fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 405 Rz. 30). Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufrieden geben wollen (BÖCKLI, a.a.O., S. 991 Rz. 1866). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungs- begehrens ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es wäre sinnlos, eine Sonderprü- fung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 41 Rz. 12)." 4.7. Sodann müssen die antragstellenden bzw. klagenden Aktionäre glaubhaft machen, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Organe eine bestimmte gesetz- liche oder eine statutarische Bestimmung verletzt hat, und aufzeigen, worin diese Verletzung besteht (BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1). Die Kläger müssen dazu mindestens ihren Vorwurf klar umreissen und objektive Anhaltspunkte dar- legen, aus denen sich der Schluss ergibt, dass das Behauptete wahrscheinlich ist.

- 10 - Sie haben mithin konkret darzulegen, welche Verhaltenspflicht die Unternehmens- leitung nach ihrer Auffassung wodurch verletzt hat und warum dieser Verstoss gegen die Regeln einen Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre angerichtet haben soll (BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 45). 4.8. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abklärung der fraglichen Sachverhalte zur Ausübung der Aktionärsrechte steht - abgesehen davon, dass die Tatsachen nicht schon bekannt sein dürfen - deren Relevanz für eine allfällige Verantwort- lichkeitsklage oder der Bezug zu den Mitwirkungsrechten der Aktionäre im Vor- dergrund. Den Klägern obliegt es, einen Zusammenhang zwischen den von ihnen avisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane muss sich auf einen Sachverhalt beziehen, der Gegenstand der Sonderprüfung sein soll. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre muss ihrerseits wiederum Folge dieser Gesetzes- oder Statutenverletzung sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1; BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; CASUTT, in: ST 5/02, a.a.O., S. 509). Nicht zulässig ist hingegen, eine Sonderprüfung alleine aufgrund blosser Vermutungen anzuordnen, wonach sich gewisse Vorgänge ereignet haben könnten. Die Son- derprüfung dient weder einer flächendeckenden Ausforschung noch einer "fishing expedition". Sie kann nicht verlangt werden in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher die Kläger keine Kenntnis hatten. Die Prüfung kann sich auf viele Sachverhalte erstrecken, wenn der Gegenstand von den Klägern klar abgegrenzt wird. Die Abgrenzung muss sich auf die Art der zu untersuchenden Ereignisse (z.B. eine bestimmte Geschäftsart) und den betref- fenden Zeitraum beziehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. Au- gust 2013 E. 4.1, 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.4 und 4C.190/2005 vom

6. September 2006 E. 3.4.2, je m.w.H.). 4.9. Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie auch Rechtsfragen. In tat- sächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Grün- dern oder Organen und der damit zusammenhängende Schaden glaubhaft zu

- 11 - machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Son- derprüfung ist es, die Informationslage der Kläger zu verbessern. Das Gericht darf deshalb von ihnen nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst der Sonderprü- fer erbringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die von den Klägern vorge- brachten Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Scha- den angerichtet haben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfra- gen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang mit den von den Klägern behaup- teten oder vermuteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Organen stellen. Auch hier hat das Gericht die Rechts- oder Statutenwidrigkeit nicht abschliessend zu beurteilen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist vielmehr be- reits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder zumindest als vertretbar erweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1).

5. Formelle Voraussetzungen der Sonderprüfung 5.1. Quorum für die Sonderprüfungsklage Die Klägerin ist Eigentümerin von 500 bzw. 50 % der Aktien der Beklagten (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15, Rz. II.20; act. 18 Rz. 5). Sie hält damit mehr als die 10 % der Aktien, welche für eine Sonderprüfungsklage erforderlich sind. Das Quorum gemäss Art. 697b Abs. 1 OR ist erfüllt. 5.2. Einhaltung der Klagefrist Der klägerische Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung wurde anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 abgewiesen (act. 3/11 S. 15 f.; act. 1 Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40). Am 16. März 2018 reichte die Klägerin das vorliegende Begehren um gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers ein (act. 1). Damit ist

- 12 - die Frist von drei Monaten für die Einleitung des Verfahrens betreffend gerichtli- cher Anordnung einer Sonderprüfung gewahrt (Art. 697b Abs. 1 OR). 5.3. Subsidiarität 5.3.1. Die Traktanden 1 - 6 der ao. GV vom 30. Januar 2018 lauten im Wesent- lichen wie folgt (act. 3/11 S. 1 f.):

- Traktandum 1: Offenlegung der Finanzsituation der Beklagten inkl. allfällige offene Verbindlichkeiten

- Traktandum 2: Offenlegung der Lohnzahlungen (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) sowie Lohnnebenleistun- gen der Beklagten sowie deren Personalsituation

- Traktandum 3: Offenlegung allfälliger Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ausbleiben des Re- porting an die Kunden sowie der Nichterreichbarkeit des Verwaltungsrates

- Traktandum 4: Offenlegung der Kundensituation inkl. allfällige Kündigungen von Mandaten und Vollmachten

- Traktandum 5 Offenlegung allfälliger Rechtsstreitigkeiten

- Traktandum 6: Offenlegung und Übersicht über die regulatorische und Compliance-Situation, inkl. GwG- und SRO-Update sowie regulatorische Entwicklungen. Die Beschlussanträge zu sämtlichen Traktanden wurden jeweils abgelehnt, wo- rauf seitens der Klägerin zu jedem einzelnen Traktandum im Rahmen ihres Aus- kunftsrechts eine Reihe von Fragen gestellt wurden (act. 3/11 S. 5 ff.). Das Traktandum 9 hat sodann folgenden Wortlaut (act. 3/11 S. 2, S. 15): "Evaluation der Notwendigkeit der Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697a OR über die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden.

- 13 - Beschlussantrag: Die Klägerin beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung die Sonder- prüfung des Geschäftsgangs, insbesondere was die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden anbe- langt." 5.3.2. Die Klägerin hält sinngemäss dafür, dass die Subsidiarität gegeben sei. Sie habe im Rahmen ihres Auskunftsrechts unabhängig vom Ausgang der Ab- stimmung über die Traktanden Fragen zu den Verhandlungsgegenständen ge- stellt. Das vorab ausgeübte Auskunftsbegehren sei mit dem gestellten Sonderprü- fungsbegehren thematisch identisch (act. 1 Rz. II.2 ff., Rz. II.10, Rz. II.12). Die Beklagte macht unter Hinweis auf Traktandum 9 geltend, dass über die Ge- genstand der beantragten Sonderprüfung bildenden Fragen der Klägerin an der ao. GV gar nicht abgestimmt worden sei. Bei den Punkten 1 - 6 der Traktanden handle es sich nicht um konkrete Fragen, sondern um Themenkomplexe, zu de- nen von der Klägerin Beschlussanträge gestellt worden seien. Nicht klar werde aus dem Antrag der Klägerin, welche konkreten Fragen sie im Rahmen der Son- derprüfung untersucht haben wolle. Es fehle somit an einer genügenden Antrag- stellung im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR (act. 10 Rz. 40 ff.). 5.3.3. Ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 697 Abs. 1 OR braucht nicht im Sinne von Art. 699 ff. traktandiert zu werden, sondern kann bei jedem Traktan- dum, zu welchem es einen konkreten Sachbezug hat, ohne vorherige Ankündi- gung ausgeübt werden (KUNZ, Das Informationsrecht des Aktionärs in der Gene- ralversammlung, in: AJP 2001, S. 883 ff., S. 893 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend in Bezug auf die Traktanden 1 - 6 Gebrauch gemacht. Auch der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung bedarf keiner Traktandie- rung (Art. 700 Abs. 3 OR). Aus dem Umstand, dass die einzelnen Fragen in Trak- tandum 9 betreffend Sonderprüfung nicht aufgelistet sind, kann daher nicht auf die fehlende Subsidiarität geschlossen werden. Die Beklagte stützt ihre Auffassung (act. 10 Rz. 27, Rz. 42) auf folgendes Zitat von CASUTT: "Unzulässig ist es, eine Sonderprüfung zu den in der Versammlung behandelten Fragen zu verlangen, ohne zu substantiieren, um welche Fragen es sich konkret handeln soll" (CASUTT, Was brachte die Sonderprüfung als neues In-

- 14 - strument des Aktionärsschutzes?, in: ST 5/02, S. 506 ff., S. 508). Das genannte Zitat bezieht sich indessen nicht auf das gerichtliche Sonderprüfungsverfahren, auf welches die Beklagte Bezug nimmt, sondern auf den anlässlich der General- versammlung gestellten Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung. Abgesehen davon erfolgte vorliegend anlässlich der ao. GV eine thematische Begrenzung durch den Hinweis auf die Traktanden 1 - 6, zu den im Rahmen des Auskunfts- rechts der Klägerin je eine Reihe von konkreten Fragen gestellt wurden, welche den vorliegend gestellten Fragen teilweise praktisch wörtlich, zumindest aber sinngemäss entsprechen (act. 3/11 S. 5 ff.). Davon ausgenommen ist lediglich die zweite unter 6. gestellte Frage zu früheren Mitarbeitern der Beklagten und den für diese geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, welche anlässlich der ao. GV überhaupt nicht thematisiert wurde. Im Übrigen aber musste das Informationsbe- dürfnis der Klägerin für den Verwaltungsrat der Beklagten aufgrund der anlässlich ao. GV im Rahmen ihres Auskunftsrechts gestellten Fragen nach Treu und Glau- ben genügend klar erkennbar sein. 5.3.4. Mit Ausnahme der zweiten unter 6. gestellten Frage ist die Subsidiarität des Sonderprüfungsbegehrens im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR zu bejahen.

6. Materielle Voraussetzungen der Sonderprüfung 6.1. Fragen 1 und 3 6.1.1. Die Klägerin führt aus, ihr würden Informationen vorliegen, wonach C._____ im Rahmen des Ausbleibens des Reportings der Gesellschaft an deren Kunden letzten Sommer über längere Zeit nicht erreichbar gewesen sei, auch nicht für die Klägerin und den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (act. 1

- 15 - Rz. II.4, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 11). Die Beklagte bestreitet die Nichter- reichbarkeit von C._____ (act. 10 Rz. 13 ff., Rz. 52, Rz. 54; vgl. auch act. 18 Rz. 7). 6.1.2. Anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 wurden die betreffenden Fra- gen unter den Traktanden 3 und 4 thematisiert. Unter Hinweis auf das überwie- gende Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft wurde seitens der Beklagten keine Auskunft zu allfälligen Kundenbeschwerden bzw. Kündigungen von Manda- ten und Vollmachten erteilt (act. 3/11 S. 7 f.; act. 1 Rz. II.6). 6.1.3. Die Klägerin begnügt sich mit vagen Behauptungen, wonach C._____ im Sommer 2017 während längerer Zeit nicht erreichbar gewesen und das Reporting ausgeblieben sei, ohne diese Behauptungen näher zu substantiieren und zu be- legen. Sie macht weder nähere Angaben zu den ihr vorliegenden Informationen und der Informationsquelle, auf welche sie sich stützt, noch erläutert sie, was überhaupt mit "Reporting" gemeint ist. Es fehlen auch jegliche Ausführungen da- zu, weshalb Anlass für die Annahme von Kundenbeschwerden und Kündigungen von Mandaten etc. bestehen könnten. Die Klägerin zeigt im Zusammenhang mit der behaupteten Nichterreichbarkeit von C._____ auch keine konkrete Verletzung von Gesetz und Statuten und eine daraus resultierende Schädigung der Gesell- schaft oder der Aktionäre auf. Auch die Erforderlichkeit der Abklärung der Nichter- reichbarkeit von C._____ zur Ausübung von Aktionärsrechten wird lediglich pau- schal behauptet. Blosse Vermutungen und Verdächtigungen reichen indessen nicht aus, um eine Sonderprüfung in Gang setzen zu können. 6.1.4. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bereits an dieser Stelle festzuhal- ten, dass es nicht nur in Bezug auf die Fragen 1 und 3 an einer genügenden Sub- stantiierung fehlt, sondern generell in Bezug auf alle gestellten Fragen, was sei- tens der Beklagten zu Recht bemängelt wird (act. 10 Rz. 24, Rz. 43 ff.; act. 18 Rz. 2 f.). Ebenso pauschal wie die Nichterreichbarkeit von C._____ behauptet die Klägerin etwa, dass C._____ die Anforderungen an einen Finanzintermediär nicht mehr erfülle und der Beklagten möglicherweise Aktiven entziehe sowie dass eine angemessene Betriebsorganisation der Beklagten nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin macht Verletzungen von Gesetz und Statuten sowie eine Schädi-

- 16 - gung der Gesellschaft bzw. der Aktionäre im Zusammenhang mit den im Rechts- begehren aufgeführten Fragen geltend, ohne diese Vorbringen mit konkreten Be- hauptungen zu bestimmten Sachverhalten zu verknüpfen (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9; act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Weiter bringt die Klägerin vor, die Kenntnis von den im Rahmen der Sonderprüfung zu untersuchenden Sachverhalten sei für die Aus- übung ihrer Aktionärsrechte erforderlich. In dieser Hinsicht begnügt sie sich mit einer Aufzählung verschiedener Mitwirkungsrechte von Aktionären einschliesslich einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage, ohne einen Zusammenhang zwischen einzelnen Sachverhalten und konkreten Aktionärsrechten aufzuzeigen (act. 1 Rz. II.11). Damit fehlt es generell an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der klägerischen Vorbringen und demzufolge an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der relevanten Sachverhalte. 6.1.5. Fragen 1 und 3 erweisen sich zudem als zu unbestimmt. In Frage 1 ist die Rede vom Ausbleiben des Reporting im Sommer 2017 während längerer Zeit, ohne dass der Begriff "Reporting" näher erläutert und der Zeitraum genügend eingegrenzt worden wäre. Frage 3 knüpft an Frage 1 an und enthält ihrerseits un- bestimmte Begriffe wie namentlich "Kundenbeschwerden" sowie "Kündigungen von Mandanten und Vollmachten sowie von Rechtsfällen". Mangels substantiier- ter Behauptungen erweisen sich die Fragestellungen selbst unter Beizug der Be- gründung als zu unbestimmt. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts noch des Sonderprüfers, die zu unbestimmten Fragestellungen soweit notwendig zu ergän- zen, zumal dies zwangsläufig auf eine Auslegung und Würdigung der Fragen hin- ausliefe. 6.1.6. Des Weiteren erscheint hinsichtlich der Fragen 1 und 3 das von der Klä- gerin pauschal behauptete Rechtsschutzinteresse an der Sonderprüfung fraglich (act. 1 Rz. II.11; act. 14 Rz. 15). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin die relevanten Sachverhalte bis zum Ausscheiden von K._____ als Verwaltungsratspräsident der Beklagten bekannt sein müssten (act. 10 Rz. 3, Rz. 37 f., Rz. 47; act. 18 Rz. 5). Die Einwände der Klägerin, wonach K._____ sei- ne Funktion als Verwaltungsratspräsident der Beklagten als Privatperson und nicht als Vertreter der Klägerin wahrgenommen habe und im Gegensatz zu

- 17 - C._____ nicht operativ tätig gewesen sei (act. 14 Rz. 8), vermögen nicht zu über- zeugen. Nachdem K._____ bis Mitte Juli 2017 Verwaltungsratspräsident der Be- klagten war (act. 3/3) und sich Frage 1 auf Sommer 2017 bezieht, erscheint das Informationsbedürfnis der Klägerin zweifelhaft. 6.1.7. Schliesslich zielt Frage 1, in welcher es um die Gründe für die Nichter- reichbarkeit von C._____ und das Ausbleibens des Reportings geht, auf die Moti- ve von C._____ und die Zweckmässigkeit von dessen Vorgehensweise ab, was auf eine Würdigung hinausläuft. Auch Frage 3, in welcher es letztendlich um die Motive der Kunden für ihr Verhalten geht, erfordert eine Würdigung des relevan- ten Sachverhalts. Es ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers, solche inne- ren Vorgänge zu beurteilen. 6.2. Fragen 2 und 4 6.2.1. Die Klägerin bringt vor, Rechnungen und Löhne seien ab Sommer 2017 nicht oder erst verspätet bezahlt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 18, Rz. 53). 6.2.2. Konkret führt die Klägerin in dieser Hinsicht in ihrem Begehren vom

15. März 2018 aus, der Lohn des Mitarbeiters der Beklagten sei erst auf dessen Intervention hin bezahlt worden, und schliesslich sei diesem ohne jegliche Be- gründung fristlos gekündigt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). Die Beklagte legt dar, dass es sich beim genannten Mitarbeiter um L._____ handle, welchem aufgrund der Diskreditierung von C._____ bei Kunden der Beklagten fristlos gekündigt wor- den sei. L._____ stehe J._____ nahe und sei nun für die E._____ AG als Assis- tent der Geschäftsleitung tätig (act. 10 Rz. 16 f., Rz. 52 ff.; act. 18 Rz. 9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin auf einen Zahlungsbeleg bezüglich verspäteter Lohnzahlung an L._____ (act. 14 Rz. 14 mit Hinweis auf act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10).

- 18 - Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die relevanten Behauptungen in den Bei- lagen zusammenzusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Selbst eine Berücksichtigung des Zahlungsbelegs vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung - namentlich hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Gesetz oder Statuten und einer Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären

- beizutragen. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass das Salär für August 2017 am 4. September 2017 und damit um einige Tage zu spät überwiesen wurde (act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10). Hinzu kommt, dass das Schreiben betreffend fristloser Kündigung von L._____ vom 31. August 2017 datiert (act. 3/8, Beilage 9) und gemäss Protokoll der ao. GV zwischen der Beklagten und dem ehemaligen Mitarbeiter ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von CHF 2'000 hängig ist (act. 3/11 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind die um einige Tage verspätet erfolg- te Lohnzahlung sowie ein allenfalls noch ausstehender Lohnanteil ohne Weiteres nachvollziehbar. 6.2.3. Des Weiteren nennt die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 die Rechnung der Revisionsstelle, ohne diese näher zu spezifizieren (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin ohne weitere Angaben in der Rechtsschrift (act. 14 Rz. 14) auf eine neu einge- reichte Beilage (act. 15/22). Abgesehen davon, dass zur Substantiierung ein blos- ser Verweis auf die Beilagen nicht genügt, wurde diese nach Aktenschluss und damit verspätet eingereicht, so dass sie grundsätzlich nicht mehr zu berücksichti- gen wäre. Selbst eine Berücksichtigung der neuen Vorbringen und Beilagen bei- der Parteien vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung des relevanten Sachverhalts beizutragen. Dem E-Mail der M._____ SA vom 13. September 2017 an K._____ ist zu entnehmen, dass die Rechnung der Revisionsstelle vom 4. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'860.00 in jenem Zeitpunkt noch unbezahlt war, wo- rauf K._____ unter Hinweis darauf, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der Beklag- ten sei, gleichentags darum ersuchte, sich in dieser Hinsicht direkt an C._____ zu wenden (act. 15/22). Bezugnehmend auf einen Zahlungsbeleg über diesen Betrag an die M._____ SA mit Valuta 18.09.2017 (act. 19/23) führt die Beklagte in ihrer

- 19 - Eingabe vom 14. Juni 2018 aus, dass die Rechnung der Revisionsstelle am

18. September 2017 bezahlt worden sei, nachdem die Revisionsstelle bis

13. September 2017 ausschliesslich mit K._____ in Kontakt gestanden und die Rechnung zunächst nur an K._____ versandt habe (act. 18 Rz. 9), was aufgrund der von der Klägerin eingereichten E-Mails vom 13. September 2017 zwischen der M._____ SA und K._____ (act. 15/22) ohne Weiteres glaubhaft erscheint. So- dann hielt C._____ anlässlich der ao. GV unter Traktandum 1 betreffend der offe- nen Verbindlichkeiten der Beklagten fehlt, dass die Rechnungen der Revisions- stelle bezahlt worden seien (act. 3/11 S. 5 f.). Eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und eine Schädigung der Beklagten bzw. ihrer Aktionäre durch C._____ ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar. 6.2.4. Erstmals in ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 macht die Klägerin sodann geltend, dass es Mietzinsausstände für die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten gegeben habe, welche von der Vermieterin auf dem Weg der provisori- schen Rechtsöffnung hätten durchgesetzt werden müssen (act. 14 Rz. 14). Die- ses klägerische Vorbringen ist nicht nur unsubstantiiert, sondern erfolgt auch ver- spätet. Schon allein der Umstand, dass ausstehende Mietzinse sowie ein Rechts- streit mit der Vermieterin mit einem Streitwert von CHF 6'030 anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 thematisiert wurden (act. 3/11 S. 5, S. 9), zeigt, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, auf diese Thematik bereits in ihrem Begehren vom 15. März 2018 (act. 1) einzugehen. Zudem ist unbestrit- ten, dass die Klägerin Aktionärin der E._____ AG (fortan "E._____" genannt) ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten an der N._____-Strasse ... in Zürich ist (act. 10 Rz. 4, Rz. 10 f.; act. 14 Rz. 9; act. 11/3 ff.; act. 15/18 S. 10 = act. 19/20 S. 10). Verwaltungsrätin der E._____ ist u.a. O._____, die in derselben Anwaltskanzlei wie der Rechtsvertreter der Kläge- rin tätig ist (act. 11/2). Dieser vertritt gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten seinerseits die E._____ in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten (act. 10 Rz. 11, Rz. 55; act. 14 Rz. 9). Des Weiteren ist gemäss unbestrittener Darstellung der Beklagten ihr ehemaliger Mitarbeiter L._____ nun als Assistent der Geschäftsleitung der E._____ tätig (act. 10 Rz. 16, Rz. 55; act. 14 Rz. 14; act. 11/9). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die

- 20 - Klägerin zu den ihrer Auffassung nach ausstehenden Mietzinsen für die Ge- schäftsräumlichkeiten bereits bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens über weitergehende Informationen verfügt haben musste, indessen auf eine nähere Substantiierung verzichtete. Abgesehen davon ist angesichts des laufenden Rechtsstreites zwischen der E._____ und der Beklagten nicht ersichtlich, was die Klägerin aus einer strittigen Forderung der E._____ gegen die Beklagte für ihren Standpunkt - eine Verletzung von Gesetz oder Statuten sowie eine Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären durch C._____ - ableiten könnte. 6.2.5. Mit der ungenügenden Substantiierung in Zusammenhang steht die ungenügende Bestimmtheit der Fragestellungen. In Frage 2 heisst es "ab dem Sommer 2017". Eine genügende Eingrenzung des Zeitraums und damit der rele- vanten Löhne und Rechnungen erfolgt nicht. Frage 4 schliesst sodann an Frage 2 an und hängt von der Antwort auf Frage 2 ab. Mangels substantiierter Behaup- tungen erweisen sich die Fragen selbst bei einer Berücksichtigung der Begrün- dung als zu unbestimmt. 6.2.6. Zudem erscheint das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Be- antwortung von Fragen 2 und 4 zweifelhaft. K._____ war bis Mitte Juli 2017 Ver- waltungsratspräsident der Beklagten (act. 3/3), so dass davon auszugehen ist, dass er zumindest bis dahin über deren Angelegenheiten Bescheid wusste, was sich etwa daran zeigt, dass ihm die Rechnung der Revisionsstelle noch im Sep- tember 2017 direkt zugestellt wurde (act. 15/22). Die ausstehenden Lohnzahlun- gen betreffen L._____, der nun für die mit der Klägerin verbundene E._____ tätig ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten ist und dementsprechend über allfällige ausstehende Mietzinse im Bild sein muss. Zudem wurden die im Sommer 2017 offenen Verbindlichkeiten der Beklagten an- lässlich der ao. GV thematisiert (act. 3/11 S. 5 f.); Anhaltspunkte für weitere offe- ne Verbindlichkeiten liegen nicht vor. Weiter wurden die beiden pendenten Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Streitwerte anlässlich der ao. GV genannt (act. 3/11 S. 9). Entgegen der Darstellung der Klägerin wurde die Beantwortung der Frage nach allfälligen Rechtsstreitigkeiten nicht etwa "im Übrigen" abgelehnt (act. 1 Rz. II.6), sondern gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Vollständigkeit

- 21 - und Richtigkeit der Angabe von zwei pendenten Rechtsstreitigkeiten zu zweifeln. Für eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten in der Hoffnung, dabei auf weitere, der Klägerin nicht bekannte Sachverhalte zu stossen, steht die Sonder- prüfung sodann nicht zur Verfügung. 6.2.7. Schliesslich zielt Frage 2 mit der Einleitung "weshalb" auf das Motiv für das Handeln von C._____ und damit auf die Zweckmässigkeit von dessen Vorge- hensweise ab. Die Würdigung einer solchen Ermessensentscheidung vorzuneh- men ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers. 6.3. Frage 5 6.3.1. Diese Frage ist derart allgemein und uferlos formuliert, dass sie zwangs- läufig auf eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten hinausläuft. Es fehlt daher schon an der genügenden Bestimmtheit dieser Frage. 6.3.2. Zudem knüpft die Frage an die vorangehenden Fragen 1 bis 4 an, welche schon mangels genügender Substantiierung nicht zuzulassen sind. Zu Frage 5 fehlen denn auch jegliche Behauptungen der Klägerin, was seitens der Beklagten zu Recht moniert wird (act. 10 Rz. 56). 6.3.3. Zu den zu Traktandum 1 gestellten Fragen führte C._____ anlässlich der ao. GV aus, dass die Finanz- und Liquiditätssituation der Beklagten stabil sei. Un- ter Traktandum 6 hielt er zur Frage, ob der Fortbestand der Gesellschaft sicher- gestellt sei, fest, dass den laufenden Verpflichtungen der Beklagten nachgekom- men werde (act. 3/11 S. 5 f., S. 12). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser An- gaben liegen nicht vor. Es erscheint daher auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fraglich. 6.3.4. Schliesslich zielen die Fragen nach einem allfälligen Kapitalverlust und einer Überschuldung der Beklagten auf eine Würdigung ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 22 - 6.4. Fragen 6, 7 und 8 6.4.1. Gemäss den Ausführungen der Klägerin im Verfahren HE170372-O hatte die Beklagte vor dem Ausscheiden von L._____ zwei Mitarbeiter (act. 3/8 Rz. 12). Zu den zu Traktandum 2 anlässlich der ao. GV gestellten Fragen führte C._____ aus, dass er nach dem Ausscheiden von Herrn L._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten sei. Er bejahte, dass die Lohnzahlungen gewährleistet seien und die Sozialabgaben geleistet würden (act. 3/11 S. 6). Als aktenwidrig erweist sich daher die Behauptung der Klägerin, dass die Frage bezüglich Sozialversiche- rungsbeiträgen anlässlich der ao. GV nicht beantwortet worden sei (act. 1 Rz. II.6). Dafür, dass aktuell ausser C._____ weitere Mitarbeiter für die Beklagte tätig sein könnten, gibt es in den Akten keinerlei Hinweise, im Gegenteil sprechen die Ausführungen beider Parteien dafür, dass C._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten ist. So deutet die Klägerin wiederholt die aus ihrer Sicht ungenügende Betriebsorganisation der Beklagten an, da essentielle Funktionen nicht mehr be- setzt seien (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Es besteht kein An- lass, in Bezug auf diese Thematik an der Vollständigkeit und Richtigkeit der An- gaben von C._____ anlässlich der ao. GV zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der ersten Frage unter 6. an substantiierten Vorbringen fehlt, ist auch das Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen. 6.4.2. Wie bereits unter 5.3.3 ausgeführt, wurde die zweite Frage unter 6. an- lässlich der ao. GV nicht thematisiert, weshalb es in dieser Hinsicht schon an der Subsidiarität fehlt. Zudem hat die Klägerin erst in der zweiten Eingabe vom

- 23 -

28. Mai 2018 vorgebracht, ihr würden Hinweise vorliegen, wonach die Ehefrau von C._____ bei der Beklagten angestellt gewesen sei, ohne dass die notwendi- gen Sozialversicherungsabgaben entrichtet worden wären (act. 14 Rz. 22 f.), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 18 Rz. 13). Die klägerische Behauptung erfolgte verspätet und ist daher unbeachtlich, wäre aber ohnehin unsubstantiiert, zumal die Klägerin hier weder eine zeitliche Einordnung vornimmt noch darlegt, woher der ihr vorliegende Hinweis stammt. 6.4.3. Zu den unter Traktandum 6. gestellten Fragen führte C._____ anläss- lich der ao. GV aus, die regulatorischen Anforderungen seien erfüllt, die Compli- ance-Situation sei sichergesellt und die Zuständigkeit in dieser Hinsicht geregelt. Die Compliance Funktion werde von ihm allein bekleidet. Zur Beantwortung der Frage nach Vorbehalten oder Feststellungen der Revisionsstelle oder der SRO aus früheren Prüfungen seien nicht alle Unterlagen geliefert worden, weshalb die- se nicht vollständig beantwortet werden könne. Aktuell gebe es keine offenen Pendenzen gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO (act. 3/11 S. 10 f.). 6.4.4. Auch in Bezug auf Frage 7. lässt die Klägerin substantiierte Behauptun- gen vermissen, sondern begnügt sich mit pauschalen Vorbringen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 58). Gemäss der Beklagten habe die Com- pliance bis Ende Juni 2017 in den Händen von O._____ gelegen (act. 10 Rz. 7 f.). In Bezug auf die erste unter 7. gestellte Frage liegt auf der Hand, dass - abgese- hen von der Revisionsstelle - C._____ als einziger Mitarbeiter der Beklagten die Funktionen gemäss Organigramm vom 14. Juni 2016 (act. 3/17) aktuell alleine wahrnimmt. Die Klägerin hat daraus auch bereits den Schluss gezogen, dass bei der Beklagten eine angemessene und nach der Geldwäschereiregulierung erfor- derliche Organisation nicht mehr sichergestellt sei, da essentielle Funktionen ent- gegen des Organigramms vom 14. Januar 2016 heute nicht mehr besetzt seien, so etwa die Compliance und die Finanzen, aber auch die Administration (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Daraus erhellt, dass die Klägerin die Antwort auf die erste Frage von 7. bereits kennt, so dass ein Rechtsschutzinte- resse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen ist. Die zweite Frage von 7.

- 24 - hinsichtlich einer fristgerechten Meldung von Änderungen der Zuständigkeiten zielt sodann auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung ab. 6.4.5. Auch in Bezug auf Frage 8 liegen nur allgemeine, pauschale Vorbringen der Klägerin vor, namentlich dass C._____ die persönlichen und organisatori- schen Anforderungen an einen Finanzintermediär gemäss Geldwäschereiregulie- rung nicht mehr erfülle bzw. schwerwiegend verletzt habe (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 18; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 59). In der zweiten Eingabe verweist die Klägerin (act. 14 Rz. 18) dazu auf neu eingereichte Unterlagen, näm- lich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft beim VSV (act. 15/23) und die Standesregeln des VSV (act. 15/24). Abgesehen davon, dass diese Unterlagen verspätet eingereicht wurden und daher unbeachtlich sind, ist es ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, darin nach Regeln zu suchen, die vorliegend möglicher- weise verletzt worden sein könnten. Hinzu kommt, dass C._____ anlässlich der ao. GV festgehalten hat, dass es gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO keine offenen Pendenzen gebe (act. 3/11 S. 11). Es gibt keine Anhaltspunkte da- für, an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, so dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung dieser Frage frag- lich erscheint. Zudem sind die Begriffe "Vorbehalte" und "Feststellungen" zu un- bestimmt, wobei sich Frage 8 mangels substantiierter Behauptungen auch unter Beizug der Begründung als zu unbestimmt erweist. Schliesslich zielt die Frage nach einer fristgerechten Behebung von Vorbehalten und Feststellungen auf ein Werturteil ab, was nicht Aufgabe des Sonderprüfers ist.

- 25 - 6.5. Frage 9 6.5.1. Die Klägerin deutet einen möglichen Identitätswechsel bzw. das Auftreten unter einer falschen Identität von C._____ an (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 19, Rz. 24), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11). 6.5.2. Ohne die Hintergründe darzulegen, verweist die Klägerin in dieser Hin- sicht zunächst auf einen Visumsantrag eines gewissen P._____, welchen sie als "Visumsantrag mit anderer Identität von C._____ aus dem Jahr 2014" bezeichnet (act. 1 Rz. II.6 und Beilagenverzeichnis act. 3/13). Schon allein der Umstand, dass C._____ erst seit Januar 2016 Verwaltungsrat der Beklagten ist (act. 3/3), macht deutlich, dass es sich dabei nicht um ein Gesellschaftsinterna der Beklag- ten handeln kann. Sodann reicht die Klägerin in ihrer zweiten Eingabe vom

28. Mai 2018 - einmal mehr ohne jegliche Darlegung der Hintergründe - eine un- datierte Ausweiskopie von P._____ mit türkischer Staatsangehörigkeit ein, welche sie als "Identitätsausweis mit anderer Identität von C._____" bezeichnet (act. 14 Rz. 19, Rz. 24 und Beilagenverzeichnis act. 15/25). Abgesehen davon, dass die Klägerin es unterlassen hat darzulegen, weshalb sie den Identitätsausweis nicht bereits mit ihrem Begehren vom 15. März 2018 einreichen konnte, so dass dieser ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, ist aus diesem ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem allfälligen Identitätswechsel von C._____ um eine in- terne Angelegenheit der Beklagten handeln sollte. Schon aus diesem Grund fällt in Bezug auf Frage 9 eine Sonderprüfung ausser Betracht (vgl. BGE 123 III 261 E. 2). 6.5.3. Die Beklagte hat sodann zutreffend auf verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf den Visumsantrag und den Identitätsausweis hingewiesen (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11 mit Hinweis auf act. 19/24 f.), welche das Vorliegen von

- 26 - Fälschungen naheliegend erscheinen lassen, etwa die Angaben im Visumsantrag unter "Derzeitiger Aufenthaltsort und Tel.Nr.": "Mustermann Str. 123, 12345 Mus- terstadt, Tel. +49 12312312" (act. 3/13). Auf der Basis von vagen Vermutungen und fragwürdigen Unterlagen kommt eine Sonderprüfung hinsichtlich eines allfäl- ligen Identitätswechsels von C._____ daher ohnehin nicht in Frage. 6.6. Frage 10 6.6.1. Die anlässlich der ao. GV unter Traktandum 6 gestellte, der vorliegenden Frage 10 entsprechenden Frage beantwortete C._____ unter Hinweis auf die aus seiner Sicht ungenügende Substantiierung nicht. Anlässlich der ao. GV wurde sei- tens der Klägerin in diesem Zusammenhang zudem die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson angedeutet und daraus ein Verstoss gegen das Verbot von Nebenbeschäftigungen gemäss Arbeitsvertrag von C._____ abgelei- tet. Unter Traktandum 2 hielt C._____ fest, dass er keinen Nebenbeschäftigungen nachgehe (act. 3/11 S. 6 f., S. 12). 6.6.2. Zu Frage 10 liegen nur pauschale Behauptungen der Klägerin vor, indem sie ohne jegliche Erläuterungen auf die in den Fragen 11 bis 16 genannten Sach- verhalte verweist (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 25). Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Treuepflicht durch C._____ (act. 10 Rz. 61; act. 18 Rz. 8). Die Andeutungen der Klägerin in Bezug auf die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson anlässlich der ao. GV zeigen, dass sie zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, indessen vorliegend darauf verzichte- te. 6.6.3. Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweist sich Frage 10 als zu unbestimmt, zumal die Frage auf eine flächendeckende und damit unzuläs- sige Ausforschung der Beklagten in Bezug auf allfällige, der Klägerin unbekannte Sachverhalte hinausläuft.

- 27 - 6.6.4. Zudem handelt es sich bei den Fragen nach einer Verletzung der Treue- pflicht und einer Konkurrenzierung der Beklagten um Rechtsfragen, welche nicht im Rahmen einer Sonderprüfung beurteilt werden können. 6.7. Fragen 11 und 12 6.7.1. In Bezug auf Frage 11 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom

15. März 2018 mit der blossen Behauptung einer Involvierung von C._____ in ei- ne Zahlung von ca. EUR 506'000.00 an die D._____ GmbH, ohne auf die Hinter- gründe dieser Zahlung näher einzugehen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 erläutert sie in diesem Zusammenhang die Verflech- tung von C._____ mit der mittlerweile konkursiten Q._____ AG sowie das Zu- sammenwirken von C._____ mit R._____, einem Kunden der Beklagten (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25; vgl. auch act. 10 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die klägeri- schen Ausführungen und macht unter Hinweis auf den Darlehensvertrag über EUR 506'655.00 zwischen der Q._____ AG als Darlehensgeberin und der D._____ GmbH als Darlehensnehmerin vom 28. Juni 2017 (act. 11/10) geltend, dass die Beklagte in die Zahlung nicht involviert gewesen sei (act. 10 Rz. 62; act. 18 Rz. 7 f.). 6.7.2. Abgesehen davon, dass die neuen Behauptungen der Klägerin in ihrer zweiten Eingabe verspätet erfolgten und daher nicht zu berücksichtigen wären, erweisen sich die klägerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend

- 28 - gemachten Zahlung ohnehin durchwegs als vage und nicht nachvollziehbar. Dass die Klägerin zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, zeigt schon allein das von ihr mit dem Begehren eingereichte E-Mail von C._____ an R._____ vom 11. Juli 2017 bezüglich Verbuchung der Zahlung über rund EUR 506'000 (act. 3/14) und ihre zu dieser Verbuchung anlässlich der ao. GV gestellte Frage (act. 3/11 S. 13). Demgemäss weiss die Klägerin bereits, wie die Zahlung verbucht wurde, so dass es ihr in Bezug auf die Teilfrage, wie die Zahlung in den Büchern der Beklagten geführt worden sei, am Rechtsschutzinteresse fehlt. Nachdem den klägerischen Behauptungen nicht einmal eine zeitliche Einordnung der Zahlung zu entnehmen ist, erweist sich Frage 11 neben der ungenügenden Substantiierung überdies als zu unbestimmt. 6.7.3. Auch hinsichtlich Frage 12 behauptet die Klägerin pauschal eine Involvie- rung von C._____ in Transaktionen, welche sie als mögliche Kurspflege bei Ak- tien der E._____ einstuft, ohne zeitliche Einordnung und nähere Erläuterung der Hintergründe dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 11, Rz. 20; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 63). Auch dem Protokoll der ao. GV sind in dieser Hinsicht keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen (act. 3/11 S. 13). Aufgrund der verwendeten Begriffe "Kurspflege" und "Anweisungen", welche die Klägerin nicht weiter erläutert, erweist sich Frage 12 zudem als zu unbestimmt. Nachdem die der Klägerin nahestehenden E._____ (vgl. dazu vorstehend unter 6.2.4) in die Transaktionen involviert ist, erscheint auch das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin an der Beantwortung von Frage 12 zweifelhaft. 6.7.4. Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 11. und 12. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu- ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 29 - 6.8. Fragen 13 und 16 6.8.1. Die Klägerin behauptet hinsichtlich Frage 13 pauschal eine mögliche Ge- schäftsgeheimnisverletzung durch C._____, ohne dies näher zu begründen. Es wird lediglich angedeutet, dass die Geschäftsgeheimnisverletzung "unter ande- rem durch die Offenlegung der Kundenbeziehung des Auftraggebers" erfolgt sei (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Gemäss der Beklagten geht es um die Kundenbeziehung von C._____ zur Klägerin selber bzw. zu J._____ (act. 10 Rz. 12, Rz. 64; act. 18 Rz. 12), was sich einerseits aus den von der Klägerin in dieser Hinsicht eingereichten Anwaltsschreiben ergibt, wobei im einen Schreiben konkret auf einen Vorfall vom 21. August 2017 Bezug genommen wird (act. 3/15 f.). Andererseits geht dies aus der anlässlich der ao. GV gestellten Fra- ge hervor, welche der vorliegenden Frage 13 im Wesentlichen entspricht und in diesem Zusammenhang J._____ seitens der Klägerin explizit als in diese Angele- genheit involvierter Kunde genannt wird (act. 3/11 S. 13). Nachdem die Klägerin selber in die Angelegenheit involviert und J._____ ihr Mehrheitsaktionär und Ver- waltungsratspräsident ist (vgl. act. 3/2 sowie vorstehend unter 1.1), wäre der Klä- gerin eine nähere Substantiierung somit ohne Weiteres möglich gewesen. 6.8.2. In Bezug auf Frage 16 macht die Klägerin in ihrem Begehren vom

15. März 2018 ohne weitere Angaben eine Überschreitung von Vollmachten im Rahmen einer Kundenbeziehung durch C._____ geltend. Es erfolgt lediglich die vage Andeutung "unter anderem durch den Versuch, Geldtransaktionen zu eige- nen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen" (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Nachdem die Beklagte in der Gesuchsantwort zu Recht die ungenügen-

- 30 - de Substantiierung bemängelt (act. 10 Rz. 12, Rz. 67; vgl. auch act. 18 Rz. 7, Rz. 12), führt die Klägerin in der zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 aus, es gehe unter anderem um einen mutmasslichen Anruf von C._____ bei einem Kundenbe- rater von J._____, anlässlich welchem nach verfügbaren Geldern von Herrn J._____ gefragt worden und ohne Vollmacht bzw. instruktionswidrig versucht worden sei, Geldtransaktionen in der Höhe von CHF 1 Mio. zu eigenen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen (act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Zum Datum des Anrufs, dem Gesprächspartner von C._____ und den Hintergründen des Vor- falls äussert sich die Klägerin hingegen nicht. Nachdem sich die Involvierung von J._____ in die Angelegenheit schon aus dem mit dem Begehren eingereichten Schreiben des Vertreters von J._____ vom 25. August 2017 (act. 3/16) sowie aus den von der Klägerin anlässlich der ao. GV in diesem Zusammenhang gestellten Fragen mit vorliegend nicht vorgebrachten Einzelheiten ergibt (act. 3/11 S. 14), wäre die Klägerin zu einer nähere Substantiierung in ihrem Begehren vom 15. März 2018 ohne Weiteres in der Lage gewesen. Selbst wenn man die verspäteten Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, fehlt es zudem nach wie vor an der erfor- derlichen Schlüssigkeit der Behauptungen. 6.8.3. Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweisen sich die Fragen 13 und 16 als zu unbestimmt. Selbst unter Berücksichtigung der Begrün- dung bleibt unklar, auf welche Vorfälle die Klägerin Bezug nimmt. Zudem wird mit der Formulierung "unter anderem" angedeutet, dass es weitere Fälle von Ge- schäftsgeheimnisverletzungen bzw. Überschreitung von Vollmachten gegeben haben könnte, so dass die Fragestellungen auf eine verpönte fishing expedition hinauslaufen. 6.8.4. Aufgrund der Involvierung der Klägerin selber bzw. von J._____ erscheint auch das Rechtschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung der beiden Fragen zweifelhaft. 6.8.5. Schliesslich zielen die Fragen 13 und 16 auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab (Geschäftsgeheimnisverletzung als Vermögensverwalter, Über- schreitung von Vollmachten). Hinsichtlich Frage 16 kommt hinzu, dass unbe- stimmte Begriffe (Geldtransaktionen zu eigenen Gunsten und Kompensationsge-

- 31 - schäfte) verwendet werden und nach dem Zweck der Aktivitäten gefragt wird, was auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung hinausläuft. 6.9. Fragen 14 und 15 6.9.1. Wie sich aus der Fragestellung und den in dieser Hinsicht übereinstim- menden Ausführungen der Parteien ergibt, ging es bei der Transaktion in Bezug auf Frage 14 um den Verkauf von Aktien der E._____ durch die Klägerin an die F._____ (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 25; act. 10 Rz. 11, Rz. 65 und act. 18 Rz. 6). Gemäss den glaubhaften, durch Belege untermauerten Ausführungen der Beklagten erfolgte der Aktienverkauf am 30. Dezember 2016 und sind bezüg- lich Ausübung der Stimmrechte zwischen der E._____ und der F._____ mit Sitz in Luxemburg Gerichtsverfahren hängig (act. 10 Rz. 11, Rz. 65; act. 11/4; act. 11/6; act. 11/11; vgl. auch act. 19/20 S. 6, S. 54). Hinsichtlich der Frage 14 zugrunde liegenden Transaktion hat die Klägerin in ih- rem Begehren vom 15. März 2018 diese schlicht ohne jegliche Darlegung des Hintergrunds behauptet (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Abgesehen davon, dass die Aus- führungen in der zweiten Eingabe, wonach der Aktienverkauf von C._____ initiiert worden sei und dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe, verspätet er- folgten und daher ohnehin unbeachtlich wären, erweisen sich diese einmal mehr als vage und nicht nachvollziehbar (act. 14 Rz. 11 f., Rz. 25) und vermögen daher nichts an der ungenügenden Substantiierung zu ändern.

- 32 - 6.9.2. Auch in Bezug auf Frage 15 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 mit der blossen Behauptung dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 bringt sie zudem vor, dass der Aktienverkauf vom 1. Februar 2017 von C._____ initiiert worden sei und dass dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe. Auch macht sie in diesem Zusammenhang eine Doppelvertretung durch C._____ geltend (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25). Die Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung und betont, dass bei allen vier Verträgen vom 1. Februar 2017 die Klägerin selber als Verkäuferin der Aktien aufgetreten sei (act. 10 Rz. 66; act. 18 Rz. 7 f.), was aufgrund der in dieser Hinsicht eingereichten Kaufverträge glaubhaft erscheint. Demgemäss waren bei allen vier Verträgen die Klägerin und die Q._____ AG Verkäuferinnen der Aktien an der S._____ AG, die in der Folge in G._____ AG umfirmiert wurde (act. 11/12 ff.). Unbestritten und belegt ist sodann, dass die vier in Frage 15 aufgeführten Käuferinnen der Aktien die Verträge mittlerweile angefochten haben (act. 10 Rz. 66; act. 14 Rz. 13, Rz. 25; act. 11/16 ff.). Den Ausführungen der Klägerin zu Frage 15 mangelt es an der erforderlichen Schlüssigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die verspätet erfolgten Behauptungen in der zweiten klägerischen Eingabe berücksichtigt würden. 6.9.3. Selbst unter Berücksichtigung der Begründung erweisen sich die Fragen 14 und 15 sodann als zu unbestimmt, zumal den Ausführungen der Klägerin noch nicht einmal der Zeitpunkt der Transaktionen zu entnehmen ist. 6.9.4. Zudem erscheint bezüglich der Fragen 14 und 15 das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Beantwortung zweifelhhaft, zumal sie selber bei beiden Transaktionen als Verkäuferin der Aktien fungierte. Ausserdem war K._____ im von der Beklagten genannten Zeitpunkt bezüglich beider Transaktionen noch Verwaltungsratspräsident der Beklagten. Die Kaufverträge hinsichtlich der Frage 15 zugrunde liegenden Transaktion wurden sogar von ihm mitunterzeichnet (act. 11/12 ff.). 6.9.5. Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 14. und 15. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu-

- 33 - ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist. 6.10. Fazit In Bezug auf keine der gestellten Fragen sind die Voraussetzungen für die Einlei- tung einer Sonderprüfung erfüllt. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2018 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von der Streitwertschätzung von CHF 100'000.00 gemäss Ver- fügung vom 21. März 2018 (act. 4 Erw. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund drei Viertel der Grund- gebühr bzw. CHF 6'600.00 festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage bildet auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt (act. 10 S. 2). Man- gels Ausführungen hinsichtlich der allenfalls eingeschränkten Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erfolgt die Zusprechung der Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5). In Anwendung von § 4 Abs.1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient-

- 34 - schädigung in der Höhe von drei Fünfteln der Grundgebühr bzw. CHF 6'600.00 zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (78 Absätze)

E. 1 Parteien und Sachverhalt

E. 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che die Verwaltung sowie den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswer- ten aller Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, be- zweckt. Verwaltungsratspräsident der Klägerin ist J._____, K._____ ist Delegier- ter des Verwaltungsrates (act. 3/2). Gemäss der Beklagten ist J._____ Mehrheits- aktionär der Klägerin (act. 10 Rz. 4 ff.).

- 4 -

E. 1.2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che in erster Linie die Vermögensverwaltung und Anlageberatung bezweckt. Als Finanzintermediärin ist sie der Selbstregulierungsorganisation Verband Schweize- rischer Vermögensverwalter (fortan "SRO bzw. "VSV" genannt) unterstellt. Einzi- ger Verwaltungsrat der Beklagten und deren Geschäftsführer ist C._____. Bis 14. Juli 2017 (TR-Datum) war zudem K._____ Verwaltungsrat der Beklagten (act. 3/3; act. 11/1; act. 1 Rz. II.1, Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 7 f.; act. 10 Rz. 4, Rz. 7, Rz. 58 und act. 18 Rz. 4). Die Klägerin hält 500 und damit 50 % der Aktien an der Beklagten, während die anderen 50 % der Aktien von C._____ gehalten werden (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15; act. 18 Rz. 5).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 8. September 2017 ersuchte die Klägerin die Beklagte bzw. C._____ um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung (act. 3/7; act. 1 Rz. II.2). Nachdem die Beklagte diesem Ersuchen keine Folge ge- leistet hatte, stellte die Klägerin am 27. September 2017 beim hiesigen Einzelge- richt ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung (act. 3/8), welches mit Urteil vom 11. Dezember 2017 gutgeheissen wurde (act. 3/9; Proz.Nr. HE170372-O). In der Folge wurde durch den damit beauftrag- ten Notar zur ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten eingeladen; diese fand am 30. Januar 2018 statt (act. 3/10 f.; fortan "ao. GV" genannt). An- lässlich der ao. GV stellte die Klägerin u.a. ein Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung, nachdem die von ihr zu den einzelnen Traktanden gestellten Auskunftsbegehren aus ihrer Sicht nur unzureichend beantwortet worden waren. Der Antrag wurde abgelehnt (act. 1 Rz. I.1, Rz. II.2 ff., Rz. II.12, Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40).

E. 1.4 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund ver- schiedener Sachverhalte Anzeichen dafür, dass C._____ Gesetze und Statuten verletze und dadurch die Beklagte und deren Aktionäre schädige. Die Klägerin wolle basierend auf einer klaren Informationslage auf den Geschäftsgang der Be- klagten Einfluss nehmen, um weiteren Schaden abzuwenden (act. 1 Rz. II.4; vgl. auch act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung seien erfüllt (act. 1 Rz. II.10 ff.; act. 14 Rz. 26).

- 5 -

E. 1.5 Die Beklagte führt aus, seit im Sommer 2017 zwischen J._____ und C._____ Differenzen aufgetreten seien, führe J._____ einen Vernichtungsfeldzug gegen C._____, wofür die vorliegend angestrengte Sonderprüfung nur ein Bei- spiel bilde (act. 10 Rz. 4 ff.). Sie bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Ein- leitung einer Sonderprüfung gegeben seien (act. 10 Rz. 3, Rz. 39 ff., Rz. 50).

E. 2 Prozessverlauf Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Datum Poststempel: 16. März 2016), eingegan- gen am 20. März 2018, reichte die Klägerin das Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung mit oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; Beilagen: act. 3/2

- 17). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurden den Parteien Fristen angesetzt, der Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 6'600.00 und der Beklagten zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6). Die Gesuchsantwort wurde innert erstreckter Frist (act. 7) am 3. Mai 2018 erstattet. Darin beantragte die Be- klagte die Abweisung des Begehrens (act. 10; Beilagen: act. 11/1 - 19). Mit Verfü- gung vom 7. Mai 2018 wurde der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Novenverbot Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12), welche vom 28. Mai 2018 datiert (act. 14; Beilagen: act. 15/18 - 25). Sodann wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. Mai 2018 mit demselben Hinweis Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 16). Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2018 (act. 18; Beilagen: act. 19/20 - 25) wurde der Klägerin am 20. Juni 2018 zugestellt (act. 20).

E. 3 Zuständigkeit und Verfahren

E. 3.1 Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch unbestritten (act. 1 Rz. I.4 ff.; act. 10 Rz. 2).

- 6 -

E. 3.2 Grundsätze des summarischen Verfahrens Vorliegend kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Dieses ist in den Art. 252 ff. ZPO geregelt. Zusätzlich gelten sinnge- mäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbrin- gen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die Klägerin hat im summarischen Verfah- ren mithin das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismit- telnennung und - soweit möglich - Beweismittelvorlegung) mit dem Begehren zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Zudem kann die Klägerin im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vor- bringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt. Werden darüber hinaus, aber ohne ausnahmsweise ausdrückliche Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels, Stellungnahmen eingeholt, dient dies alleine dem An- spruch auf rechtliches Gehör und nicht dazu, allfällig in der Klage bzw. Klageant- wort Verpasstes in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 117 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1, E. 4.2.1; Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 [LF140087] E. 7; SUTTER-SOMM / LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 18 ff. zu Art. 257 ZPO).

E. 4 Rechtliche Grundlagen der Sonderprüfung

E. 4.1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das

- 7 - Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Ge- neralversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen min- destens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Dabei haben sie Anspruch auf Einsetzung ei- nes Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Ge- setz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschä- digt haben (Art. 697b Abs. 2 OR).

E. 4.2 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung - die Aktionärseigenschaft, die Höhe der Kapitalbeteiligung und die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts (Subsidiarität) - gilt das Regelbeweismass, d.h. es ist der volle Beweis zu erbringen. Demgegenüber genügt in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Sonderprüfung gemäss Art. 697b Abs. 2 OR - eine Gesetzes- oder Statutenverletzung und eine Schädi- gung der Gesellschaft oder der Aktionäre - das Beweismass der Glaubhaftma- chung (BGE 140 III 610 E. 4.3.3 m.H.).

E. 4.3 Das Begehren um Durchführung der Sonderprüfung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 Rz. 43). Als reines Untersuchungsinstrument kann die Sonderprüfung nur In- formationen über interne Vorgänge der Gesellschaft liefern. Gegenstand einer Sonderprüfung sind folglich einzig Tatsachenfeststellungen, nicht aber die Beant- wortung von Rechtsfragen oder die Beurteilung von Ermessensentscheiden der Organe oder die Angemessenheit oder Zweckmässigkeit von Geschäftsentschei- den (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR II, 5. Aufl. 2016, N 16 f. zu Art. 697a OR; FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 35 Rz. 26; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1 m.H.).

E. 4.4 Mit der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sonderprüfung in Zusam- menhang steht Folgendes: Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage

- 8 - zum Urteil erhoben werden kann. Sonderprüfungsbegehren bilden von diesem Grundsatz keine Ausnahme. Das Rechtsbegehren definiert den Streitgegenstand bzw. den Inhalt der Sonderprüfung. Das Sonderprüfungsbegehren muss zumin- dest so bestimmbar sein, dass der Sonderprüfer genau weiss, was er zu untersu- chen hat und es der beklagten Partei möglich ist, die gestellten Begehren zu be- antworten bzw. sich dagegen zu wehren. Eine zu formalistische Betrachtungswei- se ist abzulehnen. Sind die Begehren an sich unbestimmt, so kann dennoch eine genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens angenommen werden, sollte sich aus den Rechtsbegehren zusammen mit der Begründung eine genügende Be- stimmtheit ergeben (Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zü- rich vom 30. Mai 2017, [HE170080] E. 5.2; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 4.5 Aus der Subsidiarität der Sonderprüfung folgt, dass das Sonderprüfungs- begehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren ge- deckt sein muss. Durch dieses soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Son- derprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängi- gen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Aus- kunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 610 E. 2.2; BGE 123 III 261 E. 3a). Das Identitätserfordernis verlangt aber keine kom- plette Inhaltsgleichheit, sondern nur, dass die beiden Gegenstände dem Inhalt und Ziel nach sinngemäss übereinstimmen (GABRIELLI, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Diss. 1997, S. 160). Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung muss aber denselben Gegenstand oder Fragenkomplex wie das Auskunfts- oder Einsichtsbegehren be-

- 9 - treffen, andernfalls die Voraussetzung des vorgängigen Stellens des Auskunfts- begehrens sinnlos wäre (CASUTT, Die Sonderprüfung im künftigen schweizeri- schen Aktienrecht, Diss. 1991, S. 72).

E. 4.6 Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt es, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 123 III 261 E. 3 ausgeführt: "Nebst der vorgängigen Ausübung des Auskunfts- oder des Einsichtsrechts setzt das Begehren um Sonderprüfung - wie jede Klage - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Antragstellers voraus (FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 404 Rz. 29; WEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 697a OR). Die Durchführung der Sonderprüfung muss dem Antragsteller die Ausübung von Rechten oder die Beurteilung von Chancen ermöglichen, wozu er sonst nicht in der Lage wäre (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 38 Rz. 8). Das meint das Gesetz, wenn es eine Sonderprüfung nur zulässt, sofern sie "zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich" ist (Art. 697a Abs. 1 OR). An der Erforderlichkeit einer Son- derprüfung fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 405 Rz. 30). Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufrieden geben wollen (BÖCKLI, a.a.O., S. 991 Rz. 1866). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungs- begehrens ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es wäre sinnlos, eine Sonderprü- fung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 41 Rz. 12)."

E. 4.7 Sodann müssen die antragstellenden bzw. klagenden Aktionäre glaubhaft machen, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Organe eine bestimmte gesetz- liche oder eine statutarische Bestimmung verletzt hat, und aufzeigen, worin diese Verletzung besteht (BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1). Die Kläger müssen dazu mindestens ihren Vorwurf klar umreissen und objektive Anhaltspunkte dar- legen, aus denen sich der Schluss ergibt, dass das Behauptete wahrscheinlich ist.

- 10 - Sie haben mithin konkret darzulegen, welche Verhaltenspflicht die Unternehmens- leitung nach ihrer Auffassung wodurch verletzt hat und warum dieser Verstoss gegen die Regeln einen Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre angerichtet haben soll (BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 45).

E. 4.8 Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abklärung der fraglichen Sachverhalte zur Ausübung der Aktionärsrechte steht - abgesehen davon, dass die Tatsachen nicht schon bekannt sein dürfen - deren Relevanz für eine allfällige Verantwort- lichkeitsklage oder der Bezug zu den Mitwirkungsrechten der Aktionäre im Vor- dergrund. Den Klägern obliegt es, einen Zusammenhang zwischen den von ihnen avisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane muss sich auf einen Sachverhalt beziehen, der Gegenstand der Sonderprüfung sein soll. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre muss ihrerseits wiederum Folge dieser Gesetzes- oder Statutenverletzung sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1; BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; CASUTT, in: ST 5/02, a.a.O., S. 509). Nicht zulässig ist hingegen, eine Sonderprüfung alleine aufgrund blosser Vermutungen anzuordnen, wonach sich gewisse Vorgänge ereignet haben könnten. Die Son- derprüfung dient weder einer flächendeckenden Ausforschung noch einer "fishing expedition". Sie kann nicht verlangt werden in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher die Kläger keine Kenntnis hatten. Die Prüfung kann sich auf viele Sachverhalte erstrecken, wenn der Gegenstand von den Klägern klar abgegrenzt wird. Die Abgrenzung muss sich auf die Art der zu untersuchenden Ereignisse (z.B. eine bestimmte Geschäftsart) und den betref- fenden Zeitraum beziehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. Au- gust 2013 E. 4.1, 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.4 und 4C.190/2005 vom

E. 4.9 Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie auch Rechtsfragen. In tat- sächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Grün- dern oder Organen und der damit zusammenhängende Schaden glaubhaft zu

- 11 - machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Son- derprüfung ist es, die Informationslage der Kläger zu verbessern. Das Gericht darf deshalb von ihnen nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst der Sonderprü- fer erbringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die von den Klägern vorge- brachten Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Scha- den angerichtet haben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfra- gen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang mit den von den Klägern behaup- teten oder vermuteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Organen stellen. Auch hier hat das Gericht die Rechts- oder Statutenwidrigkeit nicht abschliessend zu beurteilen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist vielmehr be- reits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder zumindest als vertretbar erweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1).

5. Formelle Voraussetzungen der Sonderprüfung 5.1. Quorum für die Sonderprüfungsklage Die Klägerin ist Eigentümerin von 500 bzw. 50 % der Aktien der Beklagten (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15, Rz. II.20; act. 18 Rz. 5). Sie hält damit mehr als die 10 % der Aktien, welche für eine Sonderprüfungsklage erforderlich sind. Das Quorum gemäss Art. 697b Abs. 1 OR ist erfüllt. 5.2. Einhaltung der Klagefrist Der klägerische Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung wurde anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 abgewiesen (act. 3/11 S. 15 f.; act. 1 Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40). Am 16. März 2018 reichte die Klägerin das vorliegende Begehren um gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers ein (act. 1). Damit ist

- 12 - die Frist von drei Monaten für die Einleitung des Verfahrens betreffend gerichtli- cher Anordnung einer Sonderprüfung gewahrt (Art. 697b Abs. 1 OR). 5.3. Subsidiarität 5.3.1. Die Traktanden 1 - 6 der ao. GV vom 30. Januar 2018 lauten im Wesent- lichen wie folgt (act. 3/11 S. 1 f.):

- Traktandum 1: Offenlegung der Finanzsituation der Beklagten inkl. allfällige offene Verbindlichkeiten

- Traktandum 2: Offenlegung der Lohnzahlungen (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) sowie Lohnnebenleistun- gen der Beklagten sowie deren Personalsituation

- Traktandum 3: Offenlegung allfälliger Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ausbleiben des Re- porting an die Kunden sowie der Nichterreichbarkeit des Verwaltungsrates

- Traktandum 4: Offenlegung der Kundensituation inkl. allfällige Kündigungen von Mandaten und Vollmachten

- Traktandum 5 Offenlegung allfälliger Rechtsstreitigkeiten

- Traktandum 6: Offenlegung und Übersicht über die regulatorische und Compliance-Situation, inkl. GwG- und SRO-Update sowie regulatorische Entwicklungen. Die Beschlussanträge zu sämtlichen Traktanden wurden jeweils abgelehnt, wo- rauf seitens der Klägerin zu jedem einzelnen Traktandum im Rahmen ihres Aus- kunftsrechts eine Reihe von Fragen gestellt wurden (act. 3/11 S. 5 ff.). Das Traktandum 9 hat sodann folgenden Wortlaut (act. 3/11 S. 2, S. 15): "Evaluation der Notwendigkeit der Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697a OR über die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden.

- 13 - Beschlussantrag: Die Klägerin beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung die Sonder- prüfung des Geschäftsgangs, insbesondere was die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden anbe- langt." 5.3.2. Die Klägerin hält sinngemäss dafür, dass die Subsidiarität gegeben sei. Sie habe im Rahmen ihres Auskunftsrechts unabhängig vom Ausgang der Ab- stimmung über die Traktanden Fragen zu den Verhandlungsgegenständen ge- stellt. Das vorab ausgeübte Auskunftsbegehren sei mit dem gestellten Sonderprü- fungsbegehren thematisch identisch (act. 1 Rz. II.2 ff., Rz. II.10, Rz. II.12). Die Beklagte macht unter Hinweis auf Traktandum 9 geltend, dass über die Ge- genstand der beantragten Sonderprüfung bildenden Fragen der Klägerin an der ao. GV gar nicht abgestimmt worden sei. Bei den Punkten 1 - 6 der Traktanden handle es sich nicht um konkrete Fragen, sondern um Themenkomplexe, zu de- nen von der Klägerin Beschlussanträge gestellt worden seien. Nicht klar werde aus dem Antrag der Klägerin, welche konkreten Fragen sie im Rahmen der Son- derprüfung untersucht haben wolle. Es fehle somit an einer genügenden Antrag- stellung im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR (act. 10 Rz. 40 ff.). 5.3.3. Ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 697 Abs. 1 OR braucht nicht im Sinne von Art. 699 ff. traktandiert zu werden, sondern kann bei jedem Traktan- dum, zu welchem es einen konkreten Sachbezug hat, ohne vorherige Ankündi- gung ausgeübt werden (KUNZ, Das Informationsrecht des Aktionärs in der Gene- ralversammlung, in: AJP 2001, S. 883 ff., S. 893 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend in Bezug auf die Traktanden 1 - 6 Gebrauch gemacht. Auch der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung bedarf keiner Traktandie- rung (Art. 700 Abs. 3 OR). Aus dem Umstand, dass die einzelnen Fragen in Trak- tandum 9 betreffend Sonderprüfung nicht aufgelistet sind, kann daher nicht auf die fehlende Subsidiarität geschlossen werden. Die Beklagte stützt ihre Auffassung (act. 10 Rz. 27, Rz. 42) auf folgendes Zitat von CASUTT: "Unzulässig ist es, eine Sonderprüfung zu den in der Versammlung behandelten Fragen zu verlangen, ohne zu substantiieren, um welche Fragen es sich konkret handeln soll" (CASUTT, Was brachte die Sonderprüfung als neues In-

- 14 - strument des Aktionärsschutzes?, in: ST 5/02, S. 506 ff., S. 508). Das genannte Zitat bezieht sich indessen nicht auf das gerichtliche Sonderprüfungsverfahren, auf welches die Beklagte Bezug nimmt, sondern auf den anlässlich der General- versammlung gestellten Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung. Abgesehen davon erfolgte vorliegend anlässlich der ao. GV eine thematische Begrenzung durch den Hinweis auf die Traktanden 1 - 6, zu den im Rahmen des Auskunfts- rechts der Klägerin je eine Reihe von konkreten Fragen gestellt wurden, welche den vorliegend gestellten Fragen teilweise praktisch wörtlich, zumindest aber sinngemäss entsprechen (act. 3/11 S. 5 ff.). Davon ausgenommen ist lediglich die zweite unter 6. gestellte Frage zu früheren Mitarbeitern der Beklagten und den für diese geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, welche anlässlich der ao. GV überhaupt nicht thematisiert wurde. Im Übrigen aber musste das Informationsbe- dürfnis der Klägerin für den Verwaltungsrat der Beklagten aufgrund der anlässlich ao. GV im Rahmen ihres Auskunftsrechts gestellten Fragen nach Treu und Glau- ben genügend klar erkennbar sein. 5.3.4. Mit Ausnahme der zweiten unter 6. gestellten Frage ist die Subsidiarität des Sonderprüfungsbegehrens im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR zu bejahen.

E. 6 Materielle Voraussetzungen der Sonderprüfung

E. 6.1 Fragen 1 und 3

E. 6.1.1 Die Klägerin führt aus, ihr würden Informationen vorliegen, wonach C._____ im Rahmen des Ausbleibens des Reportings der Gesellschaft an deren Kunden letzten Sommer über längere Zeit nicht erreichbar gewesen sei, auch nicht für die Klägerin und den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (act. 1

- 15 - Rz. II.4, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 11). Die Beklagte bestreitet die Nichter- reichbarkeit von C._____ (act. 10 Rz. 13 ff., Rz. 52, Rz. 54; vgl. auch act. 18 Rz. 7).

E. 6.1.2 Anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 wurden die betreffenden Fra- gen unter den Traktanden 3 und 4 thematisiert. Unter Hinweis auf das überwie- gende Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft wurde seitens der Beklagten keine Auskunft zu allfälligen Kundenbeschwerden bzw. Kündigungen von Manda- ten und Vollmachten erteilt (act. 3/11 S. 7 f.; act. 1 Rz. II.6).

E. 6.1.3 Die Klägerin begnügt sich mit vagen Behauptungen, wonach C._____ im Sommer 2017 während längerer Zeit nicht erreichbar gewesen und das Reporting ausgeblieben sei, ohne diese Behauptungen näher zu substantiieren und zu be- legen. Sie macht weder nähere Angaben zu den ihr vorliegenden Informationen und der Informationsquelle, auf welche sie sich stützt, noch erläutert sie, was überhaupt mit "Reporting" gemeint ist. Es fehlen auch jegliche Ausführungen da- zu, weshalb Anlass für die Annahme von Kundenbeschwerden und Kündigungen von Mandaten etc. bestehen könnten. Die Klägerin zeigt im Zusammenhang mit der behaupteten Nichterreichbarkeit von C._____ auch keine konkrete Verletzung von Gesetz und Statuten und eine daraus resultierende Schädigung der Gesell- schaft oder der Aktionäre auf. Auch die Erforderlichkeit der Abklärung der Nichter- reichbarkeit von C._____ zur Ausübung von Aktionärsrechten wird lediglich pau- schal behauptet. Blosse Vermutungen und Verdächtigungen reichen indessen nicht aus, um eine Sonderprüfung in Gang setzen zu können.

E. 6.1.4 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bereits an dieser Stelle festzuhal- ten, dass es nicht nur in Bezug auf die Fragen 1 und 3 an einer genügenden Sub- stantiierung fehlt, sondern generell in Bezug auf alle gestellten Fragen, was sei- tens der Beklagten zu Recht bemängelt wird (act. 10 Rz. 24, Rz. 43 ff.; act. 18 Rz. 2 f.). Ebenso pauschal wie die Nichterreichbarkeit von C._____ behauptet die Klägerin etwa, dass C._____ die Anforderungen an einen Finanzintermediär nicht mehr erfülle und der Beklagten möglicherweise Aktiven entziehe sowie dass eine angemessene Betriebsorganisation der Beklagten nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin macht Verletzungen von Gesetz und Statuten sowie eine Schädi-

- 16 - gung der Gesellschaft bzw. der Aktionäre im Zusammenhang mit den im Rechts- begehren aufgeführten Fragen geltend, ohne diese Vorbringen mit konkreten Be- hauptungen zu bestimmten Sachverhalten zu verknüpfen (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9; act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Weiter bringt die Klägerin vor, die Kenntnis von den im Rahmen der Sonderprüfung zu untersuchenden Sachverhalten sei für die Aus- übung ihrer Aktionärsrechte erforderlich. In dieser Hinsicht begnügt sie sich mit einer Aufzählung verschiedener Mitwirkungsrechte von Aktionären einschliesslich einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage, ohne einen Zusammenhang zwischen einzelnen Sachverhalten und konkreten Aktionärsrechten aufzuzeigen (act. 1 Rz. II.11). Damit fehlt es generell an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der klägerischen Vorbringen und demzufolge an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der relevanten Sachverhalte.

E. 6.1.5 Fragen 1 und 3 erweisen sich zudem als zu unbestimmt. In Frage 1 ist die Rede vom Ausbleiben des Reporting im Sommer 2017 während längerer Zeit, ohne dass der Begriff "Reporting" näher erläutert und der Zeitraum genügend eingegrenzt worden wäre. Frage 3 knüpft an Frage 1 an und enthält ihrerseits un- bestimmte Begriffe wie namentlich "Kundenbeschwerden" sowie "Kündigungen von Mandanten und Vollmachten sowie von Rechtsfällen". Mangels substantiier- ter Behauptungen erweisen sich die Fragestellungen selbst unter Beizug der Be- gründung als zu unbestimmt. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts noch des Sonderprüfers, die zu unbestimmten Fragestellungen soweit notwendig zu ergän- zen, zumal dies zwangsläufig auf eine Auslegung und Würdigung der Fragen hin- ausliefe.

E. 6.1.6 Des Weiteren erscheint hinsichtlich der Fragen 1 und 3 das von der Klä- gerin pauschal behauptete Rechtsschutzinteresse an der Sonderprüfung fraglich (act. 1 Rz. II.11; act. 14 Rz. 15). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin die relevanten Sachverhalte bis zum Ausscheiden von K._____ als Verwaltungsratspräsident der Beklagten bekannt sein müssten (act. 10 Rz. 3, Rz. 37 f., Rz. 47; act. 18 Rz. 5). Die Einwände der Klägerin, wonach K._____ sei- ne Funktion als Verwaltungsratspräsident der Beklagten als Privatperson und nicht als Vertreter der Klägerin wahrgenommen habe und im Gegensatz zu

- 17 - C._____ nicht operativ tätig gewesen sei (act. 14 Rz. 8), vermögen nicht zu über- zeugen. Nachdem K._____ bis Mitte Juli 2017 Verwaltungsratspräsident der Be- klagten war (act. 3/3) und sich Frage 1 auf Sommer 2017 bezieht, erscheint das Informationsbedürfnis der Klägerin zweifelhaft.

E. 6.1.7 Schliesslich zielt Frage 1, in welcher es um die Gründe für die Nichter- reichbarkeit von C._____ und das Ausbleibens des Reportings geht, auf die Moti- ve von C._____ und die Zweckmässigkeit von dessen Vorgehensweise ab, was auf eine Würdigung hinausläuft. Auch Frage 3, in welcher es letztendlich um die Motive der Kunden für ihr Verhalten geht, erfordert eine Würdigung des relevan- ten Sachverhalts. Es ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers, solche inne- ren Vorgänge zu beurteilen.

E. 6.2 Fragen 2 und 4

E. 6.2.1 Die Klägerin bringt vor, Rechnungen und Löhne seien ab Sommer 2017 nicht oder erst verspätet bezahlt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 18, Rz. 53).

E. 6.2.2 Konkret führt die Klägerin in dieser Hinsicht in ihrem Begehren vom

15. März 2018 aus, der Lohn des Mitarbeiters der Beklagten sei erst auf dessen Intervention hin bezahlt worden, und schliesslich sei diesem ohne jegliche Be- gründung fristlos gekündigt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). Die Beklagte legt dar, dass es sich beim genannten Mitarbeiter um L._____ handle, welchem aufgrund der Diskreditierung von C._____ bei Kunden der Beklagten fristlos gekündigt wor- den sei. L._____ stehe J._____ nahe und sei nun für die E._____ AG als Assis- tent der Geschäftsleitung tätig (act. 10 Rz. 16 f., Rz. 52 ff.; act. 18 Rz. 9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin auf einen Zahlungsbeleg bezüglich verspäteter Lohnzahlung an L._____ (act. 14 Rz. 14 mit Hinweis auf act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10).

- 18 - Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die relevanten Behauptungen in den Bei- lagen zusammenzusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Selbst eine Berücksichtigung des Zahlungsbelegs vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung - namentlich hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Gesetz oder Statuten und einer Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären

- beizutragen. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass das Salär für August 2017 am 4. September 2017 und damit um einige Tage zu spät überwiesen wurde (act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10). Hinzu kommt, dass das Schreiben betreffend fristloser Kündigung von L._____ vom 31. August 2017 datiert (act. 3/8, Beilage 9) und gemäss Protokoll der ao. GV zwischen der Beklagten und dem ehemaligen Mitarbeiter ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von CHF 2'000 hängig ist (act. 3/11 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind die um einige Tage verspätet erfolg- te Lohnzahlung sowie ein allenfalls noch ausstehender Lohnanteil ohne Weiteres nachvollziehbar.

E. 6.2.3 Des Weiteren nennt die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 die Rechnung der Revisionsstelle, ohne diese näher zu spezifizieren (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin ohne weitere Angaben in der Rechtsschrift (act. 14 Rz. 14) auf eine neu einge- reichte Beilage (act. 15/22). Abgesehen davon, dass zur Substantiierung ein blos- ser Verweis auf die Beilagen nicht genügt, wurde diese nach Aktenschluss und damit verspätet eingereicht, so dass sie grundsätzlich nicht mehr zu berücksichti- gen wäre. Selbst eine Berücksichtigung der neuen Vorbringen und Beilagen bei- der Parteien vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung des relevanten Sachverhalts beizutragen. Dem E-Mail der M._____ SA vom 13. September 2017 an K._____ ist zu entnehmen, dass die Rechnung der Revisionsstelle vom 4. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'860.00 in jenem Zeitpunkt noch unbezahlt war, wo- rauf K._____ unter Hinweis darauf, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der Beklag- ten sei, gleichentags darum ersuchte, sich in dieser Hinsicht direkt an C._____ zu wenden (act. 15/22). Bezugnehmend auf einen Zahlungsbeleg über diesen Betrag an die M._____ SA mit Valuta 18.09.2017 (act. 19/23) führt die Beklagte in ihrer

- 19 - Eingabe vom 14. Juni 2018 aus, dass die Rechnung der Revisionsstelle am

18. September 2017 bezahlt worden sei, nachdem die Revisionsstelle bis

13. September 2017 ausschliesslich mit K._____ in Kontakt gestanden und die Rechnung zunächst nur an K._____ versandt habe (act. 18 Rz. 9), was aufgrund der von der Klägerin eingereichten E-Mails vom 13. September 2017 zwischen der M._____ SA und K._____ (act. 15/22) ohne Weiteres glaubhaft erscheint. So- dann hielt C._____ anlässlich der ao. GV unter Traktandum 1 betreffend der offe- nen Verbindlichkeiten der Beklagten fehlt, dass die Rechnungen der Revisions- stelle bezahlt worden seien (act. 3/11 S. 5 f.). Eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und eine Schädigung der Beklagten bzw. ihrer Aktionäre durch C._____ ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar.

E. 6.2.4 Erstmals in ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 macht die Klägerin sodann geltend, dass es Mietzinsausstände für die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten gegeben habe, welche von der Vermieterin auf dem Weg der provisori- schen Rechtsöffnung hätten durchgesetzt werden müssen (act. 14 Rz. 14). Die- ses klägerische Vorbringen ist nicht nur unsubstantiiert, sondern erfolgt auch ver- spätet. Schon allein der Umstand, dass ausstehende Mietzinse sowie ein Rechts- streit mit der Vermieterin mit einem Streitwert von CHF 6'030 anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 thematisiert wurden (act. 3/11 S. 5, S. 9), zeigt, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, auf diese Thematik bereits in ihrem Begehren vom 15. März 2018 (act. 1) einzugehen. Zudem ist unbestrit- ten, dass die Klägerin Aktionärin der E._____ AG (fortan "E._____" genannt) ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten an der N._____-Strasse ... in Zürich ist (act. 10 Rz. 4, Rz. 10 f.; act. 14 Rz. 9; act. 11/3 ff.; act. 15/18 S. 10 = act. 19/20 S. 10). Verwaltungsrätin der E._____ ist u.a. O._____, die in derselben Anwaltskanzlei wie der Rechtsvertreter der Kläge- rin tätig ist (act. 11/2). Dieser vertritt gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten seinerseits die E._____ in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten (act. 10 Rz. 11, Rz. 55; act. 14 Rz. 9). Des Weiteren ist gemäss unbestrittener Darstellung der Beklagten ihr ehemaliger Mitarbeiter L._____ nun als Assistent der Geschäftsleitung der E._____ tätig (act. 10 Rz. 16, Rz. 55; act. 14 Rz. 14; act. 11/9). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die

- 20 - Klägerin zu den ihrer Auffassung nach ausstehenden Mietzinsen für die Ge- schäftsräumlichkeiten bereits bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens über weitergehende Informationen verfügt haben musste, indessen auf eine nähere Substantiierung verzichtete. Abgesehen davon ist angesichts des laufenden Rechtsstreites zwischen der E._____ und der Beklagten nicht ersichtlich, was die Klägerin aus einer strittigen Forderung der E._____ gegen die Beklagte für ihren Standpunkt - eine Verletzung von Gesetz oder Statuten sowie eine Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären durch C._____ - ableiten könnte.

E. 6.2.5 Mit der ungenügenden Substantiierung in Zusammenhang steht die ungenügende Bestimmtheit der Fragestellungen. In Frage 2 heisst es "ab dem Sommer 2017". Eine genügende Eingrenzung des Zeitraums und damit der rele- vanten Löhne und Rechnungen erfolgt nicht. Frage 4 schliesst sodann an Frage 2 an und hängt von der Antwort auf Frage 2 ab. Mangels substantiierter Behaup- tungen erweisen sich die Fragen selbst bei einer Berücksichtigung der Begrün- dung als zu unbestimmt.

E. 6.2.6 Zudem erscheint das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Be- antwortung von Fragen 2 und 4 zweifelhaft. K._____ war bis Mitte Juli 2017 Ver- waltungsratspräsident der Beklagten (act. 3/3), so dass davon auszugehen ist, dass er zumindest bis dahin über deren Angelegenheiten Bescheid wusste, was sich etwa daran zeigt, dass ihm die Rechnung der Revisionsstelle noch im Sep- tember 2017 direkt zugestellt wurde (act. 15/22). Die ausstehenden Lohnzahlun- gen betreffen L._____, der nun für die mit der Klägerin verbundene E._____ tätig ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten ist und dementsprechend über allfällige ausstehende Mietzinse im Bild sein muss. Zudem wurden die im Sommer 2017 offenen Verbindlichkeiten der Beklagten an- lässlich der ao. GV thematisiert (act. 3/11 S. 5 f.); Anhaltspunkte für weitere offe- ne Verbindlichkeiten liegen nicht vor. Weiter wurden die beiden pendenten Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Streitwerte anlässlich der ao. GV genannt (act. 3/11 S. 9). Entgegen der Darstellung der Klägerin wurde die Beantwortung der Frage nach allfälligen Rechtsstreitigkeiten nicht etwa "im Übrigen" abgelehnt (act. 1 Rz. II.6), sondern gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Vollständigkeit

- 21 - und Richtigkeit der Angabe von zwei pendenten Rechtsstreitigkeiten zu zweifeln. Für eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten in der Hoffnung, dabei auf weitere, der Klägerin nicht bekannte Sachverhalte zu stossen, steht die Sonder- prüfung sodann nicht zur Verfügung.

E. 6.2.7 Schliesslich zielt Frage 2 mit der Einleitung "weshalb" auf das Motiv für das Handeln von C._____ und damit auf die Zweckmässigkeit von dessen Vorge- hensweise ab. Die Würdigung einer solchen Ermessensentscheidung vorzuneh- men ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers.

E. 6.3 Frage 5

E. 6.3.1 Diese Frage ist derart allgemein und uferlos formuliert, dass sie zwangs- läufig auf eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten hinausläuft. Es fehlt daher schon an der genügenden Bestimmtheit dieser Frage.

E. 6.3.2 Zudem knüpft die Frage an die vorangehenden Fragen 1 bis 4 an, welche schon mangels genügender Substantiierung nicht zuzulassen sind. Zu Frage 5 fehlen denn auch jegliche Behauptungen der Klägerin, was seitens der Beklagten zu Recht moniert wird (act. 10 Rz. 56).

E. 6.3.3 Zu den zu Traktandum 1 gestellten Fragen führte C._____ anlässlich der ao. GV aus, dass die Finanz- und Liquiditätssituation der Beklagten stabil sei. Un- ter Traktandum 6 hielt er zur Frage, ob der Fortbestand der Gesellschaft sicher- gestellt sei, fest, dass den laufenden Verpflichtungen der Beklagten nachgekom- men werde (act. 3/11 S. 5 f., S. 12). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser An- gaben liegen nicht vor. Es erscheint daher auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fraglich.

E. 6.3.4 Schliesslich zielen die Fragen nach einem allfälligen Kapitalverlust und einer Überschuldung der Beklagten auf eine Würdigung ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 22 -

E. 6.4 Fragen 6, 7 und 8

E. 6.4.1 Gemäss den Ausführungen der Klägerin im Verfahren HE170372-O hatte die Beklagte vor dem Ausscheiden von L._____ zwei Mitarbeiter (act. 3/8 Rz. 12). Zu den zu Traktandum 2 anlässlich der ao. GV gestellten Fragen führte C._____ aus, dass er nach dem Ausscheiden von Herrn L._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten sei. Er bejahte, dass die Lohnzahlungen gewährleistet seien und die Sozialabgaben geleistet würden (act. 3/11 S. 6). Als aktenwidrig erweist sich daher die Behauptung der Klägerin, dass die Frage bezüglich Sozialversiche- rungsbeiträgen anlässlich der ao. GV nicht beantwortet worden sei (act. 1 Rz. II.6). Dafür, dass aktuell ausser C._____ weitere Mitarbeiter für die Beklagte tätig sein könnten, gibt es in den Akten keinerlei Hinweise, im Gegenteil sprechen die Ausführungen beider Parteien dafür, dass C._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten ist. So deutet die Klägerin wiederholt die aus ihrer Sicht ungenügende Betriebsorganisation der Beklagten an, da essentielle Funktionen nicht mehr be- setzt seien (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Es besteht kein An- lass, in Bezug auf diese Thematik an der Vollständigkeit und Richtigkeit der An- gaben von C._____ anlässlich der ao. GV zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der ersten Frage unter 6. an substantiierten Vorbringen fehlt, ist auch das Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen.

E. 6.4.2 Wie bereits unter 5.3.3 ausgeführt, wurde die zweite Frage unter 6. an- lässlich der ao. GV nicht thematisiert, weshalb es in dieser Hinsicht schon an der Subsidiarität fehlt. Zudem hat die Klägerin erst in der zweiten Eingabe vom

- 23 -

28. Mai 2018 vorgebracht, ihr würden Hinweise vorliegen, wonach die Ehefrau von C._____ bei der Beklagten angestellt gewesen sei, ohne dass die notwendi- gen Sozialversicherungsabgaben entrichtet worden wären (act. 14 Rz. 22 f.), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 18 Rz. 13). Die klägerische Behauptung erfolgte verspätet und ist daher unbeachtlich, wäre aber ohnehin unsubstantiiert, zumal die Klägerin hier weder eine zeitliche Einordnung vornimmt noch darlegt, woher der ihr vorliegende Hinweis stammt.

E. 6.4.3 Zu den unter Traktandum 6. gestellten Fragen führte C._____ anläss- lich der ao. GV aus, die regulatorischen Anforderungen seien erfüllt, die Compli- ance-Situation sei sichergesellt und die Zuständigkeit in dieser Hinsicht geregelt. Die Compliance Funktion werde von ihm allein bekleidet. Zur Beantwortung der Frage nach Vorbehalten oder Feststellungen der Revisionsstelle oder der SRO aus früheren Prüfungen seien nicht alle Unterlagen geliefert worden, weshalb die- se nicht vollständig beantwortet werden könne. Aktuell gebe es keine offenen Pendenzen gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO (act. 3/11 S. 10 f.).

E. 6.4.4 Auch in Bezug auf Frage 7. lässt die Klägerin substantiierte Behauptun- gen vermissen, sondern begnügt sich mit pauschalen Vorbringen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 58). Gemäss der Beklagten habe die Com- pliance bis Ende Juni 2017 in den Händen von O._____ gelegen (act. 10 Rz. 7 f.). In Bezug auf die erste unter 7. gestellte Frage liegt auf der Hand, dass - abgese- hen von der Revisionsstelle - C._____ als einziger Mitarbeiter der Beklagten die Funktionen gemäss Organigramm vom 14. Juni 2016 (act. 3/17) aktuell alleine wahrnimmt. Die Klägerin hat daraus auch bereits den Schluss gezogen, dass bei der Beklagten eine angemessene und nach der Geldwäschereiregulierung erfor- derliche Organisation nicht mehr sichergestellt sei, da essentielle Funktionen ent- gegen des Organigramms vom 14. Januar 2016 heute nicht mehr besetzt seien, so etwa die Compliance und die Finanzen, aber auch die Administration (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Daraus erhellt, dass die Klägerin die Antwort auf die erste Frage von 7. bereits kennt, so dass ein Rechtsschutzinte- resse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen ist. Die zweite Frage von 7.

- 24 - hinsichtlich einer fristgerechten Meldung von Änderungen der Zuständigkeiten zielt sodann auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung ab.

E. 6.4.5 Auch in Bezug auf Frage 8 liegen nur allgemeine, pauschale Vorbringen der Klägerin vor, namentlich dass C._____ die persönlichen und organisatori- schen Anforderungen an einen Finanzintermediär gemäss Geldwäschereiregulie- rung nicht mehr erfülle bzw. schwerwiegend verletzt habe (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 18; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 59). In der zweiten Eingabe verweist die Klägerin (act. 14 Rz. 18) dazu auf neu eingereichte Unterlagen, näm- lich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft beim VSV (act. 15/23) und die Standesregeln des VSV (act. 15/24). Abgesehen davon, dass diese Unterlagen verspätet eingereicht wurden und daher unbeachtlich sind, ist es ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, darin nach Regeln zu suchen, die vorliegend möglicher- weise verletzt worden sein könnten. Hinzu kommt, dass C._____ anlässlich der ao. GV festgehalten hat, dass es gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO keine offenen Pendenzen gebe (act. 3/11 S. 11). Es gibt keine Anhaltspunkte da- für, an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, so dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung dieser Frage frag- lich erscheint. Zudem sind die Begriffe "Vorbehalte" und "Feststellungen" zu un- bestimmt, wobei sich Frage 8 mangels substantiierter Behauptungen auch unter Beizug der Begründung als zu unbestimmt erweist. Schliesslich zielt die Frage nach einer fristgerechten Behebung von Vorbehalten und Feststellungen auf ein Werturteil ab, was nicht Aufgabe des Sonderprüfers ist.

- 25 -

E. 6.5 Frage 9

E. 6.5.1 Die Klägerin deutet einen möglichen Identitätswechsel bzw. das Auftreten unter einer falschen Identität von C._____ an (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 19, Rz. 24), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11).

E. 6.5.2 Ohne die Hintergründe darzulegen, verweist die Klägerin in dieser Hin- sicht zunächst auf einen Visumsantrag eines gewissen P._____, welchen sie als "Visumsantrag mit anderer Identität von C._____ aus dem Jahr 2014" bezeichnet (act. 1 Rz. II.6 und Beilagenverzeichnis act. 3/13). Schon allein der Umstand, dass C._____ erst seit Januar 2016 Verwaltungsrat der Beklagten ist (act. 3/3), macht deutlich, dass es sich dabei nicht um ein Gesellschaftsinterna der Beklag- ten handeln kann. Sodann reicht die Klägerin in ihrer zweiten Eingabe vom

28. Mai 2018 - einmal mehr ohne jegliche Darlegung der Hintergründe - eine un- datierte Ausweiskopie von P._____ mit türkischer Staatsangehörigkeit ein, welche sie als "Identitätsausweis mit anderer Identität von C._____" bezeichnet (act. 14 Rz. 19, Rz. 24 und Beilagenverzeichnis act. 15/25). Abgesehen davon, dass die Klägerin es unterlassen hat darzulegen, weshalb sie den Identitätsausweis nicht bereits mit ihrem Begehren vom 15. März 2018 einreichen konnte, so dass dieser ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, ist aus diesem ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem allfälligen Identitätswechsel von C._____ um eine in- terne Angelegenheit der Beklagten handeln sollte. Schon aus diesem Grund fällt in Bezug auf Frage 9 eine Sonderprüfung ausser Betracht (vgl. BGE 123 III 261 E. 2).

E. 6.5.3 Die Beklagte hat sodann zutreffend auf verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf den Visumsantrag und den Identitätsausweis hingewiesen (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11 mit Hinweis auf act. 19/24 f.), welche das Vorliegen von

- 26 - Fälschungen naheliegend erscheinen lassen, etwa die Angaben im Visumsantrag unter "Derzeitiger Aufenthaltsort und Tel.Nr.": "Mustermann Str. 123, 12345 Mus- terstadt, Tel. +49 12312312" (act. 3/13). Auf der Basis von vagen Vermutungen und fragwürdigen Unterlagen kommt eine Sonderprüfung hinsichtlich eines allfäl- ligen Identitätswechsels von C._____ daher ohnehin nicht in Frage.

E. 6.6 Frage 10

E. 6.6.1 Die anlässlich der ao. GV unter Traktandum 6 gestellte, der vorliegenden Frage 10 entsprechenden Frage beantwortete C._____ unter Hinweis auf die aus seiner Sicht ungenügende Substantiierung nicht. Anlässlich der ao. GV wurde sei- tens der Klägerin in diesem Zusammenhang zudem die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson angedeutet und daraus ein Verstoss gegen das Verbot von Nebenbeschäftigungen gemäss Arbeitsvertrag von C._____ abgelei- tet. Unter Traktandum 2 hielt C._____ fest, dass er keinen Nebenbeschäftigungen nachgehe (act. 3/11 S. 6 f., S. 12).

E. 6.6.2 Zu Frage 10 liegen nur pauschale Behauptungen der Klägerin vor, indem sie ohne jegliche Erläuterungen auf die in den Fragen 11 bis 16 genannten Sach- verhalte verweist (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 25). Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Treuepflicht durch C._____ (act. 10 Rz. 61; act. 18 Rz. 8). Die Andeutungen der Klägerin in Bezug auf die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson anlässlich der ao. GV zeigen, dass sie zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, indessen vorliegend darauf verzichte- te.

E. 6.6.3 Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweist sich Frage 10 als zu unbestimmt, zumal die Frage auf eine flächendeckende und damit unzuläs- sige Ausforschung der Beklagten in Bezug auf allfällige, der Klägerin unbekannte Sachverhalte hinausläuft.

- 27 -

E. 6.6.4 Zudem handelt es sich bei den Fragen nach einer Verletzung der Treue- pflicht und einer Konkurrenzierung der Beklagten um Rechtsfragen, welche nicht im Rahmen einer Sonderprüfung beurteilt werden können.

E. 6.7 Fragen 11 und 12

E. 6.7.1 In Bezug auf Frage 11 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom

15. März 2018 mit der blossen Behauptung einer Involvierung von C._____ in ei- ne Zahlung von ca. EUR 506'000.00 an die D._____ GmbH, ohne auf die Hinter- gründe dieser Zahlung näher einzugehen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 erläutert sie in diesem Zusammenhang die Verflech- tung von C._____ mit der mittlerweile konkursiten Q._____ AG sowie das Zu- sammenwirken von C._____ mit R._____, einem Kunden der Beklagten (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25; vgl. auch act. 10 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die klägeri- schen Ausführungen und macht unter Hinweis auf den Darlehensvertrag über EUR 506'655.00 zwischen der Q._____ AG als Darlehensgeberin und der D._____ GmbH als Darlehensnehmerin vom 28. Juni 2017 (act. 11/10) geltend, dass die Beklagte in die Zahlung nicht involviert gewesen sei (act. 10 Rz. 62; act. 18 Rz. 7 f.).

E. 6.7.2 Abgesehen davon, dass die neuen Behauptungen der Klägerin in ihrer zweiten Eingabe verspätet erfolgten und daher nicht zu berücksichtigen wären, erweisen sich die klägerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend

- 28 - gemachten Zahlung ohnehin durchwegs als vage und nicht nachvollziehbar. Dass die Klägerin zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, zeigt schon allein das von ihr mit dem Begehren eingereichte E-Mail von C._____ an R._____ vom 11. Juli 2017 bezüglich Verbuchung der Zahlung über rund EUR 506'000 (act. 3/14) und ihre zu dieser Verbuchung anlässlich der ao. GV gestellte Frage (act. 3/11 S. 13). Demgemäss weiss die Klägerin bereits, wie die Zahlung verbucht wurde, so dass es ihr in Bezug auf die Teilfrage, wie die Zahlung in den Büchern der Beklagten geführt worden sei, am Rechtsschutzinteresse fehlt. Nachdem den klägerischen Behauptungen nicht einmal eine zeitliche Einordnung der Zahlung zu entnehmen ist, erweist sich Frage 11 neben der ungenügenden Substantiierung überdies als zu unbestimmt.

E. 6.7.3 Auch hinsichtlich Frage 12 behauptet die Klägerin pauschal eine Involvie- rung von C._____ in Transaktionen, welche sie als mögliche Kurspflege bei Ak- tien der E._____ einstuft, ohne zeitliche Einordnung und nähere Erläuterung der Hintergründe dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 11, Rz. 20; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 63). Auch dem Protokoll der ao. GV sind in dieser Hinsicht keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen (act. 3/11 S. 13). Aufgrund der verwendeten Begriffe "Kurspflege" und "Anweisungen", welche die Klägerin nicht weiter erläutert, erweist sich Frage 12 zudem als zu unbestimmt. Nachdem die der Klägerin nahestehenden E._____ (vgl. dazu vorstehend unter 6.2.4) in die Transaktionen involviert ist, erscheint auch das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin an der Beantwortung von Frage 12 zweifelhaft.

E. 6.7.4 Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 11. und 12. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu- ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 29 -

E. 6.8 Fragen 13 und 16

E. 6.8.1 Die Klägerin behauptet hinsichtlich Frage 13 pauschal eine mögliche Ge- schäftsgeheimnisverletzung durch C._____, ohne dies näher zu begründen. Es wird lediglich angedeutet, dass die Geschäftsgeheimnisverletzung "unter ande- rem durch die Offenlegung der Kundenbeziehung des Auftraggebers" erfolgt sei (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Gemäss der Beklagten geht es um die Kundenbeziehung von C._____ zur Klägerin selber bzw. zu J._____ (act.

E. 6.8.2 In Bezug auf Frage 16 macht die Klägerin in ihrem Begehren vom

E. 6.8.3 Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweisen sich die Fragen 13 und 16 als zu unbestimmt. Selbst unter Berücksichtigung der Begrün- dung bleibt unklar, auf welche Vorfälle die Klägerin Bezug nimmt. Zudem wird mit der Formulierung "unter anderem" angedeutet, dass es weitere Fälle von Ge- schäftsgeheimnisverletzungen bzw. Überschreitung von Vollmachten gegeben haben könnte, so dass die Fragestellungen auf eine verpönte fishing expedition hinauslaufen.

E. 6.8.4 Aufgrund der Involvierung der Klägerin selber bzw. von J._____ erscheint auch das Rechtschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung der beiden Fragen zweifelhaft.

E. 6.8.5 Schliesslich zielen die Fragen 13 und 16 auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab (Geschäftsgeheimnisverletzung als Vermögensverwalter, Über- schreitung von Vollmachten). Hinsichtlich Frage 16 kommt hinzu, dass unbe- stimmte Begriffe (Geldtransaktionen zu eigenen Gunsten und Kompensationsge-

- 31 - schäfte) verwendet werden und nach dem Zweck der Aktivitäten gefragt wird, was auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung hinausläuft.

E. 6.9 Fragen 14 und 15

E. 6.9.1 Wie sich aus der Fragestellung und den in dieser Hinsicht übereinstim- menden Ausführungen der Parteien ergibt, ging es bei der Transaktion in Bezug auf Frage 14 um den Verkauf von Aktien der E._____ durch die Klägerin an die F._____ (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 25; act. 10 Rz. 11, Rz. 65 und act.

E. 6.9.2 Auch in Bezug auf Frage 15 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 mit der blossen Behauptung dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 bringt sie zudem vor, dass der Aktienverkauf vom 1. Februar 2017 von C._____ initiiert worden sei und dass dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe. Auch macht sie in diesem Zusammenhang eine Doppelvertretung durch C._____ geltend (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25). Die Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung und betont, dass bei allen vier Verträgen vom 1. Februar 2017 die Klägerin selber als Verkäuferin der Aktien aufgetreten sei (act. 10 Rz. 66; act. 18 Rz. 7 f.), was aufgrund der in dieser Hinsicht eingereichten Kaufverträge glaubhaft erscheint. Demgemäss waren bei allen vier Verträgen die Klägerin und die Q._____ AG Verkäuferinnen der Aktien an der S._____ AG, die in der Folge in G._____ AG umfirmiert wurde (act. 11/12 ff.). Unbestritten und belegt ist sodann, dass die vier in Frage 15 aufgeführten Käuferinnen der Aktien die Verträge mittlerweile angefochten haben (act. 10 Rz. 66; act. 14 Rz. 13, Rz. 25; act. 11/16 ff.). Den Ausführungen der Klägerin zu Frage 15 mangelt es an der erforderlichen Schlüssigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die verspätet erfolgten Behauptungen in der zweiten klägerischen Eingabe berücksichtigt würden.

E. 6.9.3 Selbst unter Berücksichtigung der Begründung erweisen sich die Fragen 14 und 15 sodann als zu unbestimmt, zumal den Ausführungen der Klägerin noch nicht einmal der Zeitpunkt der Transaktionen zu entnehmen ist.

E. 6.9.4 Zudem erscheint bezüglich der Fragen 14 und 15 das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Beantwortung zweifelhhaft, zumal sie selber bei beiden Transaktionen als Verkäuferin der Aktien fungierte. Ausserdem war K._____ im von der Beklagten genannten Zeitpunkt bezüglich beider Transaktionen noch Verwaltungsratspräsident der Beklagten. Die Kaufverträge hinsichtlich der Frage 15 zugrunde liegenden Transaktion wurden sogar von ihm mitunterzeichnet (act. 11/12 ff.).

E. 6.9.5 Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 14. und 15. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu-

- 33 - ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

E. 6.10 Fazit In Bezug auf keine der gestellten Fragen sind die Voraussetzungen für die Einlei- tung einer Sonderprüfung erfüllt. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2018 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von der Streitwertschätzung von CHF 100'000.00 gemäss Ver- fügung vom 21. März 2018 (act. 4 Erw. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund drei Viertel der Grund- gebühr bzw. CHF 6'600.00 festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage bildet auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt (act. 10 S. 2). Man- gels Ausführungen hinsichtlich der allenfalls eingeschränkten Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erfolgt die Zusprechung der Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5). In Anwendung von § 4 Abs.1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient-

- 34 - schädigung in der Höhe von drei Fünfteln der Grundgebühr bzw. CHF 6'600.00 zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:

E. 10 Rz. 12, Rz. 64; act. 18 Rz. 12), was sich einerseits aus den von der Klägerin in dieser Hinsicht eingereichten Anwaltsschreiben ergibt, wobei im einen Schreiben konkret auf einen Vorfall vom 21. August 2017 Bezug genommen wird (act. 3/15 f.). Andererseits geht dies aus der anlässlich der ao. GV gestellten Fra- ge hervor, welche der vorliegenden Frage 13 im Wesentlichen entspricht und in diesem Zusammenhang J._____ seitens der Klägerin explizit als in diese Angele- genheit involvierter Kunde genannt wird (act. 3/11 S. 13). Nachdem die Klägerin selber in die Angelegenheit involviert und J._____ ihr Mehrheitsaktionär und Ver- waltungsratspräsident ist (vgl. act. 3/2 sowie vorstehend unter 1.1), wäre der Klä- gerin eine nähere Substantiierung somit ohne Weiteres möglich gewesen.

E. 15 März 2018 ohne weitere Angaben eine Überschreitung von Vollmachten im Rahmen einer Kundenbeziehung durch C._____ geltend. Es erfolgt lediglich die vage Andeutung "unter anderem durch den Versuch, Geldtransaktionen zu eige- nen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen" (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Nachdem die Beklagte in der Gesuchsantwort zu Recht die ungenügen-

- 30 - de Substantiierung bemängelt (act. 10 Rz. 12, Rz. 67; vgl. auch act. 18 Rz. 7, Rz. 12), führt die Klägerin in der zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 aus, es gehe unter anderem um einen mutmasslichen Anruf von C._____ bei einem Kundenbe- rater von J._____, anlässlich welchem nach verfügbaren Geldern von Herrn J._____ gefragt worden und ohne Vollmacht bzw. instruktionswidrig versucht worden sei, Geldtransaktionen in der Höhe von CHF 1 Mio. zu eigenen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen (act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Zum Datum des Anrufs, dem Gesprächspartner von C._____ und den Hintergründen des Vor- falls äussert sich die Klägerin hingegen nicht. Nachdem sich die Involvierung von J._____ in die Angelegenheit schon aus dem mit dem Begehren eingereichten Schreiben des Vertreters von J._____ vom 25. August 2017 (act. 3/16) sowie aus den von der Klägerin anlässlich der ao. GV in diesem Zusammenhang gestellten Fragen mit vorliegend nicht vorgebrachten Einzelheiten ergibt (act. 3/11 S. 14), wäre die Klägerin zu einer nähere Substantiierung in ihrem Begehren vom 15. März 2018 ohne Weiteres in der Lage gewesen. Selbst wenn man die verspäteten Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, fehlt es zudem nach wie vor an der erfor- derlichen Schlüssigkeit der Behauptungen.

E. 18 Rz. 6). Gemäss den glaubhaften, durch Belege untermauerten Ausführungen der Beklagten erfolgte der Aktienverkauf am 30. Dezember 2016 und sind bezüg- lich Ausübung der Stimmrechte zwischen der E._____ und der F._____ mit Sitz in Luxemburg Gerichtsverfahren hängig (act. 10 Rz. 11, Rz. 65; act. 11/4; act. 11/6; act. 11/11; vgl. auch act. 19/20 S. 6, S. 54). Hinsichtlich der Frage 14 zugrunde liegenden Transaktion hat die Klägerin in ih- rem Begehren vom 15. März 2018 diese schlicht ohne jegliche Darlegung des Hintergrunds behauptet (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Abgesehen davon, dass die Aus- führungen in der zweiten Eingabe, wonach der Aktienverkauf von C._____ initiiert worden sei und dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe, verspätet er- folgten und daher ohnehin unbeachtlich wären, erweisen sich diese einmal mehr als vage und nicht nachvollziehbar (act. 14 Rz. 11 f., Rz. 25) und vermögen daher nichts an der ungenügenden Substantiierung zu ändern.

- 32 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'600.00.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'600.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Zürich, 9. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180137-O U/dz Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 9. August 2018 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)

- 3 - Erwägungen:

1. Parteien und Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che die Verwaltung sowie den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswer- ten aller Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, be- zweckt. Verwaltungsratspräsident der Klägerin ist J._____, K._____ ist Delegier- ter des Verwaltungsrates (act. 3/2). Gemäss der Beklagten ist J._____ Mehrheits- aktionär der Klägerin (act. 10 Rz. 4 ff.).

- 4 - 1.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, wel- che in erster Linie die Vermögensverwaltung und Anlageberatung bezweckt. Als Finanzintermediärin ist sie der Selbstregulierungsorganisation Verband Schweize- rischer Vermögensverwalter (fortan "SRO bzw. "VSV" genannt) unterstellt. Einzi- ger Verwaltungsrat der Beklagten und deren Geschäftsführer ist C._____. Bis 14. Juli 2017 (TR-Datum) war zudem K._____ Verwaltungsrat der Beklagten (act. 3/3; act. 11/1; act. 1 Rz. II.1, Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 7 f.; act. 10 Rz. 4, Rz. 7, Rz. 58 und act. 18 Rz. 4). Die Klägerin hält 500 und damit 50 % der Aktien an der Beklagten, während die anderen 50 % der Aktien von C._____ gehalten werden (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15; act. 18 Rz. 5). 1.3. Mit Schreiben vom 8. September 2017 ersuchte die Klägerin die Beklagte bzw. C._____ um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung (act. 3/7; act. 1 Rz. II.2). Nachdem die Beklagte diesem Ersuchen keine Folge ge- leistet hatte, stellte die Klägerin am 27. September 2017 beim hiesigen Einzelge- richt ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung (act. 3/8), welches mit Urteil vom 11. Dezember 2017 gutgeheissen wurde (act. 3/9; Proz.Nr. HE170372-O). In der Folge wurde durch den damit beauftrag- ten Notar zur ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten eingeladen; diese fand am 30. Januar 2018 statt (act. 3/10 f.; fortan "ao. GV" genannt). An- lässlich der ao. GV stellte die Klägerin u.a. ein Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung, nachdem die von ihr zu den einzelnen Traktanden gestellten Auskunftsbegehren aus ihrer Sicht nur unzureichend beantwortet worden waren. Der Antrag wurde abgelehnt (act. 1 Rz. I.1, Rz. II.2 ff., Rz. II.12, Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40). 1.4. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund ver- schiedener Sachverhalte Anzeichen dafür, dass C._____ Gesetze und Statuten verletze und dadurch die Beklagte und deren Aktionäre schädige. Die Klägerin wolle basierend auf einer klaren Informationslage auf den Geschäftsgang der Be- klagten Einfluss nehmen, um weiteren Schaden abzuwenden (act. 1 Rz. II.4; vgl. auch act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung seien erfüllt (act. 1 Rz. II.10 ff.; act. 14 Rz. 26).

- 5 - 1.5. Die Beklagte führt aus, seit im Sommer 2017 zwischen J._____ und C._____ Differenzen aufgetreten seien, führe J._____ einen Vernichtungsfeldzug gegen C._____, wofür die vorliegend angestrengte Sonderprüfung nur ein Bei- spiel bilde (act. 10 Rz. 4 ff.). Sie bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Ein- leitung einer Sonderprüfung gegeben seien (act. 10 Rz. 3, Rz. 39 ff., Rz. 50).

2. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Datum Poststempel: 16. März 2016), eingegan- gen am 20. März 2018, reichte die Klägerin das Gesuch um Durchführung einer Sonderprüfung mit oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; Beilagen: act. 3/2

- 17). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurden den Parteien Fristen angesetzt, der Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 6'600.00 und der Beklagten zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6). Die Gesuchsantwort wurde innert erstreckter Frist (act. 7) am 3. Mai 2018 erstattet. Darin beantragte die Be- klagte die Abweisung des Begehrens (act. 10; Beilagen: act. 11/1 - 19). Mit Verfü- gung vom 7. Mai 2018 wurde der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf das Novenverbot Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12), welche vom 28. Mai 2018 datiert (act. 14; Beilagen: act. 15/18 - 25). Sodann wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. Mai 2018 mit demselben Hinweis Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 16). Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2018 (act. 18; Beilagen: act. 19/20 - 25) wurde der Klägerin am 20. Juni 2018 zugestellt (act. 20).

3. Zuständigkeit und Verfahren 3.1. Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch unbestritten (act. 1 Rz. I.4 ff.; act. 10 Rz. 2).

- 6 - 3.2. Grundsätze des summarischen Verfahrens Vorliegend kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Dieses ist in den Art. 252 ff. ZPO geregelt. Zusätzlich gelten sinnge- mäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbrin- gen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die Klägerin hat im summarischen Verfah- ren mithin das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismit- telnennung und - soweit möglich - Beweismittelvorlegung) mit dem Begehren zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Zudem kann die Klägerin im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Vor- bringen der Gegenpartei, insbesondere zu allfälligen Noven, Stellung nehmen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt. Werden darüber hinaus, aber ohne ausnahmsweise ausdrückliche Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels, Stellungnahmen eingeholt, dient dies alleine dem An- spruch auf rechtliches Gehör und nicht dazu, allfällig in der Klage bzw. Klageant- wort Verpasstes in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 117 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1, E. 4.2.1; Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 [LF140087] E. 7; SUTTER-SOMM / LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 18 ff. zu Art. 257 ZPO).

4. Rechtliche Grundlagen der Sonderprüfung 4.1. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das

- 7 - Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Ge- neralversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen min- destens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Dabei haben sie Anspruch auf Einsetzung ei- nes Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Ge- setz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschä- digt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). 4.2. In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung - die Aktionärseigenschaft, die Höhe der Kapitalbeteiligung und die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts (Subsidiarität) - gilt das Regelbeweismass, d.h. es ist der volle Beweis zu erbringen. Demgegenüber genügt in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Sonderprüfung gemäss Art. 697b Abs. 2 OR - eine Gesetzes- oder Statutenverletzung und eine Schädi- gung der Gesellschaft oder der Aktionäre - das Beweismass der Glaubhaftma- chung (BGE 140 III 610 E. 4.3.3 m.H.). 4.3. Das Begehren um Durchführung der Sonderprüfung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 Rz. 43). Als reines Untersuchungsinstrument kann die Sonderprüfung nur In- formationen über interne Vorgänge der Gesellschaft liefern. Gegenstand einer Sonderprüfung sind folglich einzig Tatsachenfeststellungen, nicht aber die Beant- wortung von Rechtsfragen oder die Beurteilung von Ermessensentscheiden der Organe oder die Angemessenheit oder Zweckmässigkeit von Geschäftsentschei- den (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR II, 5. Aufl. 2016, N 16 f. zu Art. 697a OR; FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 35 Rz. 26; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1 m.H.). 4.4. Mit der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sonderprüfung in Zusam- menhang steht Folgendes: Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage

- 8 - zum Urteil erhoben werden kann. Sonderprüfungsbegehren bilden von diesem Grundsatz keine Ausnahme. Das Rechtsbegehren definiert den Streitgegenstand bzw. den Inhalt der Sonderprüfung. Das Sonderprüfungsbegehren muss zumin- dest so bestimmbar sein, dass der Sonderprüfer genau weiss, was er zu untersu- chen hat und es der beklagten Partei möglich ist, die gestellten Begehren zu be- antworten bzw. sich dagegen zu wehren. Eine zu formalistische Betrachtungswei- se ist abzulehnen. Sind die Begehren an sich unbestimmt, so kann dennoch eine genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens angenommen werden, sollte sich aus den Rechtsbegehren zusammen mit der Begründung eine genügende Be- stimmtheit ergeben (Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zü- rich vom 30. Mai 2017, [HE170080] E. 5.2; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2). 4.5. Aus der Subsidiarität der Sonderprüfung folgt, dass das Sonderprüfungs- begehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren ge- deckt sein muss. Durch dieses soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Son- derprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängi- gen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Aus- kunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 610 E. 2.2; BGE 123 III 261 E. 3a). Das Identitätserfordernis verlangt aber keine kom- plette Inhaltsgleichheit, sondern nur, dass die beiden Gegenstände dem Inhalt und Ziel nach sinngemäss übereinstimmen (GABRIELLI, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Diss. 1997, S. 160). Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung muss aber denselben Gegenstand oder Fragenkomplex wie das Auskunfts- oder Einsichtsbegehren be-

- 9 - treffen, andernfalls die Voraussetzung des vorgängigen Stellens des Auskunfts- begehrens sinnlos wäre (CASUTT, Die Sonderprüfung im künftigen schweizeri- schen Aktienrecht, Diss. 1991, S. 72). 4.6. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt es, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 123 III 261 E. 3 ausgeführt: "Nebst der vorgängigen Ausübung des Auskunfts- oder des Einsichtsrechts setzt das Begehren um Sonderprüfung - wie jede Klage - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Antragstellers voraus (FORSTMOSER / MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 404 Rz. 29; WEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 697a OR). Die Durchführung der Sonderprüfung muss dem Antragsteller die Ausübung von Rechten oder die Beurteilung von Chancen ermöglichen, wozu er sonst nicht in der Lage wäre (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 38 Rz. 8). Das meint das Gesetz, wenn es eine Sonderprüfung nur zulässt, sofern sie "zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich" ist (Art. 697a Abs. 1 OR). An der Erforderlichkeit einer Son- derprüfung fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ / NOBEL, a.a.O., S. 405 Rz. 30). Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufrieden geben wollen (BÖCKLI, a.a.O., S. 991 Rz. 1866). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungs- begehrens ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es wäre sinnlos, eine Sonderprü- fung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (CASUTT, a.a.O., Diss., S. 41 Rz. 12)." 4.7. Sodann müssen die antragstellenden bzw. klagenden Aktionäre glaubhaft machen, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Organe eine bestimmte gesetz- liche oder eine statutarische Bestimmung verletzt hat, und aufzeigen, worin diese Verletzung besteht (BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1). Die Kläger müssen dazu mindestens ihren Vorwurf klar umreissen und objektive Anhaltspunkte dar- legen, aus denen sich der Schluss ergibt, dass das Behauptete wahrscheinlich ist.

- 10 - Sie haben mithin konkret darzulegen, welche Verhaltenspflicht die Unternehmens- leitung nach ihrer Auffassung wodurch verletzt hat und warum dieser Verstoss gegen die Regeln einen Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre angerichtet haben soll (BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 45). 4.8. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abklärung der fraglichen Sachverhalte zur Ausübung der Aktionärsrechte steht - abgesehen davon, dass die Tatsachen nicht schon bekannt sein dürfen - deren Relevanz für eine allfällige Verantwort- lichkeitsklage oder der Bezug zu den Mitwirkungsrechten der Aktionäre im Vor- dergrund. Den Klägern obliegt es, einen Zusammenhang zwischen den von ihnen avisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane muss sich auf einen Sachverhalt beziehen, der Gegenstand der Sonderprüfung sein soll. Die von den Klägern glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre muss ihrerseits wiederum Folge dieser Gesetzes- oder Statutenverletzung sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1; BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1; CASUTT, in: ST 5/02, a.a.O., S. 509). Nicht zulässig ist hingegen, eine Sonderprüfung alleine aufgrund blosser Vermutungen anzuordnen, wonach sich gewisse Vorgänge ereignet haben könnten. Die Son- derprüfung dient weder einer flächendeckenden Ausforschung noch einer "fishing expedition". Sie kann nicht verlangt werden in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher die Kläger keine Kenntnis hatten. Die Prüfung kann sich auf viele Sachverhalte erstrecken, wenn der Gegenstand von den Klägern klar abgegrenzt wird. Die Abgrenzung muss sich auf die Art der zu untersuchenden Ereignisse (z.B. eine bestimmte Geschäftsart) und den betref- fenden Zeitraum beziehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. Au- gust 2013 E. 4.1, 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.4 und 4C.190/2005 vom

6. September 2006 E. 3.4.2, je m.w.H.). 4.9. Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie auch Rechtsfragen. In tat- sächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Grün- dern oder Organen und der damit zusammenhängende Schaden glaubhaft zu

- 11 - machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Son- derprüfung ist es, die Informationslage der Kläger zu verbessern. Das Gericht darf deshalb von ihnen nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst der Sonderprü- fer erbringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die von den Klägern vorge- brachten Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Scha- den angerichtet haben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfra- gen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang mit den von den Klägern behaup- teten oder vermuteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Organen stellen. Auch hier hat das Gericht die Rechts- oder Statutenwidrigkeit nicht abschliessend zu beurteilen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist vielmehr be- reits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder zumindest als vertretbar erweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 138 III 252 = Pra 101 [2012] Nr. 109 E. 3.1).

5. Formelle Voraussetzungen der Sonderprüfung 5.1. Quorum für die Sonderprüfungsklage Die Klägerin ist Eigentümerin von 500 bzw. 50 % der Aktien der Beklagten (act. 3/4 ff.; act. 1 Rz. I.2, Rz. II.1, Rz. II.15, Rz. II.20; act. 18 Rz. 5). Sie hält damit mehr als die 10 % der Aktien, welche für eine Sonderprüfungsklage erforderlich sind. Das Quorum gemäss Art. 697b Abs. 1 OR ist erfüllt. 5.2. Einhaltung der Klagefrist Der klägerische Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung wurde anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 abgewiesen (act. 3/11 S. 15 f.; act. 1 Rz. II.16, Rz. II.20; act. 10 Rz. 40). Am 16. März 2018 reichte die Klägerin das vorliegende Begehren um gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers ein (act. 1). Damit ist

- 12 - die Frist von drei Monaten für die Einleitung des Verfahrens betreffend gerichtli- cher Anordnung einer Sonderprüfung gewahrt (Art. 697b Abs. 1 OR). 5.3. Subsidiarität 5.3.1. Die Traktanden 1 - 6 der ao. GV vom 30. Januar 2018 lauten im Wesent- lichen wie folgt (act. 3/11 S. 1 f.):

- Traktandum 1: Offenlegung der Finanzsituation der Beklagten inkl. allfällige offene Verbindlichkeiten

- Traktandum 2: Offenlegung der Lohnzahlungen (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) sowie Lohnnebenleistun- gen der Beklagten sowie deren Personalsituation

- Traktandum 3: Offenlegung allfälliger Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ausbleiben des Re- porting an die Kunden sowie der Nichterreichbarkeit des Verwaltungsrates

- Traktandum 4: Offenlegung der Kundensituation inkl. allfällige Kündigungen von Mandaten und Vollmachten

- Traktandum 5 Offenlegung allfälliger Rechtsstreitigkeiten

- Traktandum 6: Offenlegung und Übersicht über die regulatorische und Compliance-Situation, inkl. GwG- und SRO-Update sowie regulatorische Entwicklungen. Die Beschlussanträge zu sämtlichen Traktanden wurden jeweils abgelehnt, wo- rauf seitens der Klägerin zu jedem einzelnen Traktandum im Rahmen ihres Aus- kunftsrechts eine Reihe von Fragen gestellt wurden (act. 3/11 S. 5 ff.). Das Traktandum 9 hat sodann folgenden Wortlaut (act. 3/11 S. 2, S. 15): "Evaluation der Notwendigkeit der Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697a OR über die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden.

- 13 - Beschlussantrag: Die Klägerin beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung die Sonder- prüfung des Geschäftsgangs, insbesondere was die Punkte gemäss Ziff. 1 - 6 der Traktanden anbe- langt." 5.3.2. Die Klägerin hält sinngemäss dafür, dass die Subsidiarität gegeben sei. Sie habe im Rahmen ihres Auskunftsrechts unabhängig vom Ausgang der Ab- stimmung über die Traktanden Fragen zu den Verhandlungsgegenständen ge- stellt. Das vorab ausgeübte Auskunftsbegehren sei mit dem gestellten Sonderprü- fungsbegehren thematisch identisch (act. 1 Rz. II.2 ff., Rz. II.10, Rz. II.12). Die Beklagte macht unter Hinweis auf Traktandum 9 geltend, dass über die Ge- genstand der beantragten Sonderprüfung bildenden Fragen der Klägerin an der ao. GV gar nicht abgestimmt worden sei. Bei den Punkten 1 - 6 der Traktanden handle es sich nicht um konkrete Fragen, sondern um Themenkomplexe, zu de- nen von der Klägerin Beschlussanträge gestellt worden seien. Nicht klar werde aus dem Antrag der Klägerin, welche konkreten Fragen sie im Rahmen der Son- derprüfung untersucht haben wolle. Es fehle somit an einer genügenden Antrag- stellung im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR (act. 10 Rz. 40 ff.). 5.3.3. Ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 697 Abs. 1 OR braucht nicht im Sinne von Art. 699 ff. traktandiert zu werden, sondern kann bei jedem Traktan- dum, zu welchem es einen konkreten Sachbezug hat, ohne vorherige Ankündi- gung ausgeübt werden (KUNZ, Das Informationsrecht des Aktionärs in der Gene- ralversammlung, in: AJP 2001, S. 883 ff., S. 893 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend in Bezug auf die Traktanden 1 - 6 Gebrauch gemacht. Auch der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung bedarf keiner Traktandie- rung (Art. 700 Abs. 3 OR). Aus dem Umstand, dass die einzelnen Fragen in Trak- tandum 9 betreffend Sonderprüfung nicht aufgelistet sind, kann daher nicht auf die fehlende Subsidiarität geschlossen werden. Die Beklagte stützt ihre Auffassung (act. 10 Rz. 27, Rz. 42) auf folgendes Zitat von CASUTT: "Unzulässig ist es, eine Sonderprüfung zu den in der Versammlung behandelten Fragen zu verlangen, ohne zu substantiieren, um welche Fragen es sich konkret handeln soll" (CASUTT, Was brachte die Sonderprüfung als neues In-

- 14 - strument des Aktionärsschutzes?, in: ST 5/02, S. 506 ff., S. 508). Das genannte Zitat bezieht sich indessen nicht auf das gerichtliche Sonderprüfungsverfahren, auf welches die Beklagte Bezug nimmt, sondern auf den anlässlich der General- versammlung gestellten Antrag um Einleitung einer Sonderprüfung. Abgesehen davon erfolgte vorliegend anlässlich der ao. GV eine thematische Begrenzung durch den Hinweis auf die Traktanden 1 - 6, zu den im Rahmen des Auskunfts- rechts der Klägerin je eine Reihe von konkreten Fragen gestellt wurden, welche den vorliegend gestellten Fragen teilweise praktisch wörtlich, zumindest aber sinngemäss entsprechen (act. 3/11 S. 5 ff.). Davon ausgenommen ist lediglich die zweite unter 6. gestellte Frage zu früheren Mitarbeitern der Beklagten und den für diese geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, welche anlässlich der ao. GV überhaupt nicht thematisiert wurde. Im Übrigen aber musste das Informationsbe- dürfnis der Klägerin für den Verwaltungsrat der Beklagten aufgrund der anlässlich ao. GV im Rahmen ihres Auskunftsrechts gestellten Fragen nach Treu und Glau- ben genügend klar erkennbar sein. 5.3.4. Mit Ausnahme der zweiten unter 6. gestellten Frage ist die Subsidiarität des Sonderprüfungsbegehrens im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR zu bejahen.

6. Materielle Voraussetzungen der Sonderprüfung 6.1. Fragen 1 und 3 6.1.1. Die Klägerin führt aus, ihr würden Informationen vorliegen, wonach C._____ im Rahmen des Ausbleibens des Reportings der Gesellschaft an deren Kunden letzten Sommer über längere Zeit nicht erreichbar gewesen sei, auch nicht für die Klägerin und den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (act. 1

- 15 - Rz. II.4, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 11). Die Beklagte bestreitet die Nichter- reichbarkeit von C._____ (act. 10 Rz. 13 ff., Rz. 52, Rz. 54; vgl. auch act. 18 Rz. 7). 6.1.2. Anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 wurden die betreffenden Fra- gen unter den Traktanden 3 und 4 thematisiert. Unter Hinweis auf das überwie- gende Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft wurde seitens der Beklagten keine Auskunft zu allfälligen Kundenbeschwerden bzw. Kündigungen von Manda- ten und Vollmachten erteilt (act. 3/11 S. 7 f.; act. 1 Rz. II.6). 6.1.3. Die Klägerin begnügt sich mit vagen Behauptungen, wonach C._____ im Sommer 2017 während längerer Zeit nicht erreichbar gewesen und das Reporting ausgeblieben sei, ohne diese Behauptungen näher zu substantiieren und zu be- legen. Sie macht weder nähere Angaben zu den ihr vorliegenden Informationen und der Informationsquelle, auf welche sie sich stützt, noch erläutert sie, was überhaupt mit "Reporting" gemeint ist. Es fehlen auch jegliche Ausführungen da- zu, weshalb Anlass für die Annahme von Kundenbeschwerden und Kündigungen von Mandaten etc. bestehen könnten. Die Klägerin zeigt im Zusammenhang mit der behaupteten Nichterreichbarkeit von C._____ auch keine konkrete Verletzung von Gesetz und Statuten und eine daraus resultierende Schädigung der Gesell- schaft oder der Aktionäre auf. Auch die Erforderlichkeit der Abklärung der Nichter- reichbarkeit von C._____ zur Ausübung von Aktionärsrechten wird lediglich pau- schal behauptet. Blosse Vermutungen und Verdächtigungen reichen indessen nicht aus, um eine Sonderprüfung in Gang setzen zu können. 6.1.4. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bereits an dieser Stelle festzuhal- ten, dass es nicht nur in Bezug auf die Fragen 1 und 3 an einer genügenden Sub- stantiierung fehlt, sondern generell in Bezug auf alle gestellten Fragen, was sei- tens der Beklagten zu Recht bemängelt wird (act. 10 Rz. 24, Rz. 43 ff.; act. 18 Rz. 2 f.). Ebenso pauschal wie die Nichterreichbarkeit von C._____ behauptet die Klägerin etwa, dass C._____ die Anforderungen an einen Finanzintermediär nicht mehr erfülle und der Beklagten möglicherweise Aktiven entziehe sowie dass eine angemessene Betriebsorganisation der Beklagten nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin macht Verletzungen von Gesetz und Statuten sowie eine Schädi-

- 16 - gung der Gesellschaft bzw. der Aktionäre im Zusammenhang mit den im Rechts- begehren aufgeführten Fragen geltend, ohne diese Vorbringen mit konkreten Be- hauptungen zu bestimmten Sachverhalten zu verknüpfen (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9; act. 14 Rz. 4 ff., Rz. 17 ff.). Weiter bringt die Klägerin vor, die Kenntnis von den im Rahmen der Sonderprüfung zu untersuchenden Sachverhalten sei für die Aus- übung ihrer Aktionärsrechte erforderlich. In dieser Hinsicht begnügt sie sich mit einer Aufzählung verschiedener Mitwirkungsrechte von Aktionären einschliesslich einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage, ohne einen Zusammenhang zwischen einzelnen Sachverhalten und konkreten Aktionärsrechten aufzuzeigen (act. 1 Rz. II.11). Damit fehlt es generell an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der klägerischen Vorbringen und demzufolge an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der relevanten Sachverhalte. 6.1.5. Fragen 1 und 3 erweisen sich zudem als zu unbestimmt. In Frage 1 ist die Rede vom Ausbleiben des Reporting im Sommer 2017 während längerer Zeit, ohne dass der Begriff "Reporting" näher erläutert und der Zeitraum genügend eingegrenzt worden wäre. Frage 3 knüpft an Frage 1 an und enthält ihrerseits un- bestimmte Begriffe wie namentlich "Kundenbeschwerden" sowie "Kündigungen von Mandanten und Vollmachten sowie von Rechtsfällen". Mangels substantiier- ter Behauptungen erweisen sich die Fragestellungen selbst unter Beizug der Be- gründung als zu unbestimmt. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts noch des Sonderprüfers, die zu unbestimmten Fragestellungen soweit notwendig zu ergän- zen, zumal dies zwangsläufig auf eine Auslegung und Würdigung der Fragen hin- ausliefe. 6.1.6. Des Weiteren erscheint hinsichtlich der Fragen 1 und 3 das von der Klä- gerin pauschal behauptete Rechtsschutzinteresse an der Sonderprüfung fraglich (act. 1 Rz. II.11; act. 14 Rz. 15). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin die relevanten Sachverhalte bis zum Ausscheiden von K._____ als Verwaltungsratspräsident der Beklagten bekannt sein müssten (act. 10 Rz. 3, Rz. 37 f., Rz. 47; act. 18 Rz. 5). Die Einwände der Klägerin, wonach K._____ sei- ne Funktion als Verwaltungsratspräsident der Beklagten als Privatperson und nicht als Vertreter der Klägerin wahrgenommen habe und im Gegensatz zu

- 17 - C._____ nicht operativ tätig gewesen sei (act. 14 Rz. 8), vermögen nicht zu über- zeugen. Nachdem K._____ bis Mitte Juli 2017 Verwaltungsratspräsident der Be- klagten war (act. 3/3) und sich Frage 1 auf Sommer 2017 bezieht, erscheint das Informationsbedürfnis der Klägerin zweifelhaft. 6.1.7. Schliesslich zielt Frage 1, in welcher es um die Gründe für die Nichter- reichbarkeit von C._____ und das Ausbleibens des Reportings geht, auf die Moti- ve von C._____ und die Zweckmässigkeit von dessen Vorgehensweise ab, was auf eine Würdigung hinausläuft. Auch Frage 3, in welcher es letztendlich um die Motive der Kunden für ihr Verhalten geht, erfordert eine Würdigung des relevan- ten Sachverhalts. Es ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers, solche inne- ren Vorgänge zu beurteilen. 6.2. Fragen 2 und 4 6.2.1. Die Klägerin bringt vor, Rechnungen und Löhne seien ab Sommer 2017 nicht oder erst verspätet bezahlt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 18, Rz. 53). 6.2.2. Konkret führt die Klägerin in dieser Hinsicht in ihrem Begehren vom

15. März 2018 aus, der Lohn des Mitarbeiters der Beklagten sei erst auf dessen Intervention hin bezahlt worden, und schliesslich sei diesem ohne jegliche Be- gründung fristlos gekündigt worden (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). Die Beklagte legt dar, dass es sich beim genannten Mitarbeiter um L._____ handle, welchem aufgrund der Diskreditierung von C._____ bei Kunden der Beklagten fristlos gekündigt wor- den sei. L._____ stehe J._____ nahe und sei nun für die E._____ AG als Assis- tent der Geschäftsleitung tätig (act. 10 Rz. 16 f., Rz. 52 ff.; act. 18 Rz. 9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin auf einen Zahlungsbeleg bezüglich verspäteter Lohnzahlung an L._____ (act. 14 Rz. 14 mit Hinweis auf act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10).

- 18 - Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die relevanten Behauptungen in den Bei- lagen zusammenzusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Selbst eine Berücksichtigung des Zahlungsbelegs vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung - namentlich hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Gesetz oder Statuten und einer Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären

- beizutragen. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass das Salär für August 2017 am 4. September 2017 und damit um einige Tage zu spät überwiesen wurde (act. 15/21 = act. 3/8, Beilage 10). Hinzu kommt, dass das Schreiben betreffend fristloser Kündigung von L._____ vom 31. August 2017 datiert (act. 3/8, Beilage 9) und gemäss Protokoll der ao. GV zwischen der Beklagten und dem ehemaligen Mitarbeiter ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von CHF 2'000 hängig ist (act. 3/11 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind die um einige Tage verspätet erfolg- te Lohnzahlung sowie ein allenfalls noch ausstehender Lohnanteil ohne Weiteres nachvollziehbar. 6.2.3. Des Weiteren nennt die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 die Rechnung der Revisionsstelle, ohne diese näher zu spezifizieren (act. 1 Rz. II.4, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 verweist die Klägerin ohne weitere Angaben in der Rechtsschrift (act. 14 Rz. 14) auf eine neu einge- reichte Beilage (act. 15/22). Abgesehen davon, dass zur Substantiierung ein blos- ser Verweis auf die Beilagen nicht genügt, wurde diese nach Aktenschluss und damit verspätet eingereicht, so dass sie grundsätzlich nicht mehr zu berücksichti- gen wäre. Selbst eine Berücksichtigung der neuen Vorbringen und Beilagen bei- der Parteien vermag indessen nichts zur Glaubhaftmachung des relevanten Sachverhalts beizutragen. Dem E-Mail der M._____ SA vom 13. September 2017 an K._____ ist zu entnehmen, dass die Rechnung der Revisionsstelle vom 4. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'860.00 in jenem Zeitpunkt noch unbezahlt war, wo- rauf K._____ unter Hinweis darauf, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der Beklag- ten sei, gleichentags darum ersuchte, sich in dieser Hinsicht direkt an C._____ zu wenden (act. 15/22). Bezugnehmend auf einen Zahlungsbeleg über diesen Betrag an die M._____ SA mit Valuta 18.09.2017 (act. 19/23) führt die Beklagte in ihrer

- 19 - Eingabe vom 14. Juni 2018 aus, dass die Rechnung der Revisionsstelle am

18. September 2017 bezahlt worden sei, nachdem die Revisionsstelle bis

13. September 2017 ausschliesslich mit K._____ in Kontakt gestanden und die Rechnung zunächst nur an K._____ versandt habe (act. 18 Rz. 9), was aufgrund der von der Klägerin eingereichten E-Mails vom 13. September 2017 zwischen der M._____ SA und K._____ (act. 15/22) ohne Weiteres glaubhaft erscheint. So- dann hielt C._____ anlässlich der ao. GV unter Traktandum 1 betreffend der offe- nen Verbindlichkeiten der Beklagten fehlt, dass die Rechnungen der Revisions- stelle bezahlt worden seien (act. 3/11 S. 5 f.). Eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und eine Schädigung der Beklagten bzw. ihrer Aktionäre durch C._____ ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar. 6.2.4. Erstmals in ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 macht die Klägerin sodann geltend, dass es Mietzinsausstände für die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten gegeben habe, welche von der Vermieterin auf dem Weg der provisori- schen Rechtsöffnung hätten durchgesetzt werden müssen (act. 14 Rz. 14). Die- ses klägerische Vorbringen ist nicht nur unsubstantiiert, sondern erfolgt auch ver- spätet. Schon allein der Umstand, dass ausstehende Mietzinse sowie ein Rechts- streit mit der Vermieterin mit einem Streitwert von CHF 6'030 anlässlich der ao. GV vom 30. Januar 2018 thematisiert wurden (act. 3/11 S. 5, S. 9), zeigt, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, auf diese Thematik bereits in ihrem Begehren vom 15. März 2018 (act. 1) einzugehen. Zudem ist unbestrit- ten, dass die Klägerin Aktionärin der E._____ AG (fortan "E._____" genannt) ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten an der N._____-Strasse ... in Zürich ist (act. 10 Rz. 4, Rz. 10 f.; act. 14 Rz. 9; act. 11/3 ff.; act. 15/18 S. 10 = act. 19/20 S. 10). Verwaltungsrätin der E._____ ist u.a. O._____, die in derselben Anwaltskanzlei wie der Rechtsvertreter der Kläge- rin tätig ist (act. 11/2). Dieser vertritt gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten seinerseits die E._____ in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten (act. 10 Rz. 11, Rz. 55; act. 14 Rz. 9). Des Weiteren ist gemäss unbestrittener Darstellung der Beklagten ihr ehemaliger Mitarbeiter L._____ nun als Assistent der Geschäftsleitung der E._____ tätig (act. 10 Rz. 16, Rz. 55; act. 14 Rz. 14; act. 11/9). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die

- 20 - Klägerin zu den ihrer Auffassung nach ausstehenden Mietzinsen für die Ge- schäftsräumlichkeiten bereits bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens über weitergehende Informationen verfügt haben musste, indessen auf eine nähere Substantiierung verzichtete. Abgesehen davon ist angesichts des laufenden Rechtsstreites zwischen der E._____ und der Beklagten nicht ersichtlich, was die Klägerin aus einer strittigen Forderung der E._____ gegen die Beklagte für ihren Standpunkt - eine Verletzung von Gesetz oder Statuten sowie eine Schädigung der Gesellschaft bzw. von Aktionären durch C._____ - ableiten könnte. 6.2.5. Mit der ungenügenden Substantiierung in Zusammenhang steht die ungenügende Bestimmtheit der Fragestellungen. In Frage 2 heisst es "ab dem Sommer 2017". Eine genügende Eingrenzung des Zeitraums und damit der rele- vanten Löhne und Rechnungen erfolgt nicht. Frage 4 schliesst sodann an Frage 2 an und hängt von der Antwort auf Frage 2 ab. Mangels substantiierter Behaup- tungen erweisen sich die Fragen selbst bei einer Berücksichtigung der Begrün- dung als zu unbestimmt. 6.2.6. Zudem erscheint das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Be- antwortung von Fragen 2 und 4 zweifelhaft. K._____ war bis Mitte Juli 2017 Ver- waltungsratspräsident der Beklagten (act. 3/3), so dass davon auszugehen ist, dass er zumindest bis dahin über deren Angelegenheiten Bescheid wusste, was sich etwa daran zeigt, dass ihm die Rechnung der Revisionsstelle noch im Sep- tember 2017 direkt zugestellt wurde (act. 15/22). Die ausstehenden Lohnzahlun- gen betreffen L._____, der nun für die mit der Klägerin verbundene E._____ tätig ist, welche ihrerseits Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten ist und dementsprechend über allfällige ausstehende Mietzinse im Bild sein muss. Zudem wurden die im Sommer 2017 offenen Verbindlichkeiten der Beklagten an- lässlich der ao. GV thematisiert (act. 3/11 S. 5 f.); Anhaltspunkte für weitere offe- ne Verbindlichkeiten liegen nicht vor. Weiter wurden die beiden pendenten Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Streitwerte anlässlich der ao. GV genannt (act. 3/11 S. 9). Entgegen der Darstellung der Klägerin wurde die Beantwortung der Frage nach allfälligen Rechtsstreitigkeiten nicht etwa "im Übrigen" abgelehnt (act. 1 Rz. II.6), sondern gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Vollständigkeit

- 21 - und Richtigkeit der Angabe von zwei pendenten Rechtsstreitigkeiten zu zweifeln. Für eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten in der Hoffnung, dabei auf weitere, der Klägerin nicht bekannte Sachverhalte zu stossen, steht die Sonder- prüfung sodann nicht zur Verfügung. 6.2.7. Schliesslich zielt Frage 2 mit der Einleitung "weshalb" auf das Motiv für das Handeln von C._____ und damit auf die Zweckmässigkeit von dessen Vorge- hensweise ab. Die Würdigung einer solchen Ermessensentscheidung vorzuneh- men ist indessen nicht Aufgabe des Sonderprüfers. 6.3. Frage 5 6.3.1. Diese Frage ist derart allgemein und uferlos formuliert, dass sie zwangs- läufig auf eine flächendeckende Ausforschung der Beklagten hinausläuft. Es fehlt daher schon an der genügenden Bestimmtheit dieser Frage. 6.3.2. Zudem knüpft die Frage an die vorangehenden Fragen 1 bis 4 an, welche schon mangels genügender Substantiierung nicht zuzulassen sind. Zu Frage 5 fehlen denn auch jegliche Behauptungen der Klägerin, was seitens der Beklagten zu Recht moniert wird (act. 10 Rz. 56). 6.3.3. Zu den zu Traktandum 1 gestellten Fragen führte C._____ anlässlich der ao. GV aus, dass die Finanz- und Liquiditätssituation der Beklagten stabil sei. Un- ter Traktandum 6 hielt er zur Frage, ob der Fortbestand der Gesellschaft sicher- gestellt sei, fest, dass den laufenden Verpflichtungen der Beklagten nachgekom- men werde (act. 3/11 S. 5 f., S. 12). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser An- gaben liegen nicht vor. Es erscheint daher auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fraglich. 6.3.4. Schliesslich zielen die Fragen nach einem allfälligen Kapitalverlust und einer Überschuldung der Beklagten auf eine Würdigung ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 22 - 6.4. Fragen 6, 7 und 8 6.4.1. Gemäss den Ausführungen der Klägerin im Verfahren HE170372-O hatte die Beklagte vor dem Ausscheiden von L._____ zwei Mitarbeiter (act. 3/8 Rz. 12). Zu den zu Traktandum 2 anlässlich der ao. GV gestellten Fragen führte C._____ aus, dass er nach dem Ausscheiden von Herrn L._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten sei. Er bejahte, dass die Lohnzahlungen gewährleistet seien und die Sozialabgaben geleistet würden (act. 3/11 S. 6). Als aktenwidrig erweist sich daher die Behauptung der Klägerin, dass die Frage bezüglich Sozialversiche- rungsbeiträgen anlässlich der ao. GV nicht beantwortet worden sei (act. 1 Rz. II.6). Dafür, dass aktuell ausser C._____ weitere Mitarbeiter für die Beklagte tätig sein könnten, gibt es in den Akten keinerlei Hinweise, im Gegenteil sprechen die Ausführungen beider Parteien dafür, dass C._____ der einzige Mitarbeiter der Beklagten ist. So deutet die Klägerin wiederholt die aus ihrer Sicht ungenügende Betriebsorganisation der Beklagten an, da essentielle Funktionen nicht mehr be- setzt seien (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Es besteht kein An- lass, in Bezug auf diese Thematik an der Vollständigkeit und Richtigkeit der An- gaben von C._____ anlässlich der ao. GV zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der ersten Frage unter 6. an substantiierten Vorbringen fehlt, ist auch das Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen. 6.4.2. Wie bereits unter 5.3.3 ausgeführt, wurde die zweite Frage unter 6. an- lässlich der ao. GV nicht thematisiert, weshalb es in dieser Hinsicht schon an der Subsidiarität fehlt. Zudem hat die Klägerin erst in der zweiten Eingabe vom

- 23 -

28. Mai 2018 vorgebracht, ihr würden Hinweise vorliegen, wonach die Ehefrau von C._____ bei der Beklagten angestellt gewesen sei, ohne dass die notwendi- gen Sozialversicherungsabgaben entrichtet worden wären (act. 14 Rz. 22 f.), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 18 Rz. 13). Die klägerische Behauptung erfolgte verspätet und ist daher unbeachtlich, wäre aber ohnehin unsubstantiiert, zumal die Klägerin hier weder eine zeitliche Einordnung vornimmt noch darlegt, woher der ihr vorliegende Hinweis stammt. 6.4.3. Zu den unter Traktandum 6. gestellten Fragen führte C._____ anläss- lich der ao. GV aus, die regulatorischen Anforderungen seien erfüllt, die Compli- ance-Situation sei sichergesellt und die Zuständigkeit in dieser Hinsicht geregelt. Die Compliance Funktion werde von ihm allein bekleidet. Zur Beantwortung der Frage nach Vorbehalten oder Feststellungen der Revisionsstelle oder der SRO aus früheren Prüfungen seien nicht alle Unterlagen geliefert worden, weshalb die- se nicht vollständig beantwortet werden könne. Aktuell gebe es keine offenen Pendenzen gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO (act. 3/11 S. 10 f.). 6.4.4. Auch in Bezug auf Frage 7. lässt die Klägerin substantiierte Behauptun- gen vermissen, sondern begnügt sich mit pauschalen Vorbringen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 58). Gemäss der Beklagten habe die Com- pliance bis Ende Juni 2017 in den Händen von O._____ gelegen (act. 10 Rz. 7 f.). In Bezug auf die erste unter 7. gestellte Frage liegt auf der Hand, dass - abgese- hen von der Revisionsstelle - C._____ als einziger Mitarbeiter der Beklagten die Funktionen gemäss Organigramm vom 14. Juni 2016 (act. 3/17) aktuell alleine wahrnimmt. Die Klägerin hat daraus auch bereits den Schluss gezogen, dass bei der Beklagten eine angemessene und nach der Geldwäschereiregulierung erfor- derliche Organisation nicht mehr sichergestellt sei, da essentielle Funktionen ent- gegen des Organigramms vom 14. Januar 2016 heute nicht mehr besetzt seien, so etwa die Compliance und die Finanzen, aber auch die Administration (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; vgl. auch act. 14 Rz. 18). Daraus erhellt, dass die Klägerin die Antwort auf die erste Frage von 7. bereits kennt, so dass ein Rechtsschutzinte- resse an der Beantwortung dieser Frage zu verneinen ist. Die zweite Frage von 7.

- 24 - hinsichtlich einer fristgerechten Meldung von Änderungen der Zuständigkeiten zielt sodann auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung ab. 6.4.5. Auch in Bezug auf Frage 8 liegen nur allgemeine, pauschale Vorbringen der Klägerin vor, namentlich dass C._____ die persönlichen und organisatori- schen Anforderungen an einen Finanzintermediär gemäss Geldwäschereiregulie- rung nicht mehr erfülle bzw. schwerwiegend verletzt habe (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 18; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 59). In der zweiten Eingabe verweist die Klägerin (act. 14 Rz. 18) dazu auf neu eingereichte Unterlagen, näm- lich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft beim VSV (act. 15/23) und die Standesregeln des VSV (act. 15/24). Abgesehen davon, dass diese Unterlagen verspätet eingereicht wurden und daher unbeachtlich sind, ist es ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, darin nach Regeln zu suchen, die vorliegend möglicher- weise verletzt worden sein könnten. Hinzu kommt, dass C._____ anlässlich der ao. GV festgehalten hat, dass es gegenüber der Revisionsstelle oder der SRO keine offenen Pendenzen gebe (act. 3/11 S. 11). Es gibt keine Anhaltspunkte da- für, an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, so dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung dieser Frage frag- lich erscheint. Zudem sind die Begriffe "Vorbehalte" und "Feststellungen" zu un- bestimmt, wobei sich Frage 8 mangels substantiierter Behauptungen auch unter Beizug der Begründung als zu unbestimmt erweist. Schliesslich zielt die Frage nach einer fristgerechten Behebung von Vorbehalten und Feststellungen auf ein Werturteil ab, was nicht Aufgabe des Sonderprüfers ist.

- 25 - 6.5. Frage 9 6.5.1. Die Klägerin deutet einen möglichen Identitätswechsel bzw. das Auftreten unter einer falschen Identität von C._____ an (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 19, Rz. 24), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11). 6.5.2. Ohne die Hintergründe darzulegen, verweist die Klägerin in dieser Hin- sicht zunächst auf einen Visumsantrag eines gewissen P._____, welchen sie als "Visumsantrag mit anderer Identität von C._____ aus dem Jahr 2014" bezeichnet (act. 1 Rz. II.6 und Beilagenverzeichnis act. 3/13). Schon allein der Umstand, dass C._____ erst seit Januar 2016 Verwaltungsrat der Beklagten ist (act. 3/3), macht deutlich, dass es sich dabei nicht um ein Gesellschaftsinterna der Beklag- ten handeln kann. Sodann reicht die Klägerin in ihrer zweiten Eingabe vom

28. Mai 2018 - einmal mehr ohne jegliche Darlegung der Hintergründe - eine un- datierte Ausweiskopie von P._____ mit türkischer Staatsangehörigkeit ein, welche sie als "Identitätsausweis mit anderer Identität von C._____" bezeichnet (act. 14 Rz. 19, Rz. 24 und Beilagenverzeichnis act. 15/25). Abgesehen davon, dass die Klägerin es unterlassen hat darzulegen, weshalb sie den Identitätsausweis nicht bereits mit ihrem Begehren vom 15. März 2018 einreichen konnte, so dass dieser ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, ist aus diesem ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem allfälligen Identitätswechsel von C._____ um eine in- terne Angelegenheit der Beklagten handeln sollte. Schon aus diesem Grund fällt in Bezug auf Frage 9 eine Sonderprüfung ausser Betracht (vgl. BGE 123 III 261 E. 2). 6.5.3. Die Beklagte hat sodann zutreffend auf verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf den Visumsantrag und den Identitätsausweis hingewiesen (act. 10 Rz. 60; act. 18 Rz. 11 mit Hinweis auf act. 19/24 f.), welche das Vorliegen von

- 26 - Fälschungen naheliegend erscheinen lassen, etwa die Angaben im Visumsantrag unter "Derzeitiger Aufenthaltsort und Tel.Nr.": "Mustermann Str. 123, 12345 Mus- terstadt, Tel. +49 12312312" (act. 3/13). Auf der Basis von vagen Vermutungen und fragwürdigen Unterlagen kommt eine Sonderprüfung hinsichtlich eines allfäl- ligen Identitätswechsels von C._____ daher ohnehin nicht in Frage. 6.6. Frage 10 6.6.1. Die anlässlich der ao. GV unter Traktandum 6 gestellte, der vorliegenden Frage 10 entsprechenden Frage beantwortete C._____ unter Hinweis auf die aus seiner Sicht ungenügende Substantiierung nicht. Anlässlich der ao. GV wurde sei- tens der Klägerin in diesem Zusammenhang zudem die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson angedeutet und daraus ein Verstoss gegen das Verbot von Nebenbeschäftigungen gemäss Arbeitsvertrag von C._____ abgelei- tet. Unter Traktandum 2 hielt C._____ fest, dass er keinen Nebenbeschäftigungen nachgehe (act. 3/11 S. 6 f., S. 12). 6.6.2. Zu Frage 10 liegen nur pauschale Behauptungen der Klägerin vor, indem sie ohne jegliche Erläuterungen auf die in den Fragen 11 bis 16 genannten Sach- verhalte verweist (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 25). Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Treuepflicht durch C._____ (act. 10 Rz. 61; act. 18 Rz. 8). Die Andeutungen der Klägerin in Bezug auf die Betreuung von Mandaten durch C._____ als Privatperson anlässlich der ao. GV zeigen, dass sie zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, indessen vorliegend darauf verzichte- te. 6.6.3. Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweist sich Frage 10 als zu unbestimmt, zumal die Frage auf eine flächendeckende und damit unzuläs- sige Ausforschung der Beklagten in Bezug auf allfällige, der Klägerin unbekannte Sachverhalte hinausläuft.

- 27 - 6.6.4. Zudem handelt es sich bei den Fragen nach einer Verletzung der Treue- pflicht und einer Konkurrenzierung der Beklagten um Rechtsfragen, welche nicht im Rahmen einer Sonderprüfung beurteilt werden können. 6.7. Fragen 11 und 12 6.7.1. In Bezug auf Frage 11 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom

15. März 2018 mit der blossen Behauptung einer Involvierung von C._____ in ei- ne Zahlung von ca. EUR 506'000.00 an die D._____ GmbH, ohne auf die Hinter- gründe dieser Zahlung näher einzugehen (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 erläutert sie in diesem Zusammenhang die Verflech- tung von C._____ mit der mittlerweile konkursiten Q._____ AG sowie das Zu- sammenwirken von C._____ mit R._____, einem Kunden der Beklagten (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25; vgl. auch act. 10 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die klägeri- schen Ausführungen und macht unter Hinweis auf den Darlehensvertrag über EUR 506'655.00 zwischen der Q._____ AG als Darlehensgeberin und der D._____ GmbH als Darlehensnehmerin vom 28. Juni 2017 (act. 11/10) geltend, dass die Beklagte in die Zahlung nicht involviert gewesen sei (act. 10 Rz. 62; act. 18 Rz. 7 f.). 6.7.2. Abgesehen davon, dass die neuen Behauptungen der Klägerin in ihrer zweiten Eingabe verspätet erfolgten und daher nicht zu berücksichtigen wären, erweisen sich die klägerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend

- 28 - gemachten Zahlung ohnehin durchwegs als vage und nicht nachvollziehbar. Dass die Klägerin zu einer näheren Substantiierung in der Lage gewesen wäre, zeigt schon allein das von ihr mit dem Begehren eingereichte E-Mail von C._____ an R._____ vom 11. Juli 2017 bezüglich Verbuchung der Zahlung über rund EUR 506'000 (act. 3/14) und ihre zu dieser Verbuchung anlässlich der ao. GV gestellte Frage (act. 3/11 S. 13). Demgemäss weiss die Klägerin bereits, wie die Zahlung verbucht wurde, so dass es ihr in Bezug auf die Teilfrage, wie die Zahlung in den Büchern der Beklagten geführt worden sei, am Rechtsschutzinteresse fehlt. Nachdem den klägerischen Behauptungen nicht einmal eine zeitliche Einordnung der Zahlung zu entnehmen ist, erweist sich Frage 11 neben der ungenügenden Substantiierung überdies als zu unbestimmt. 6.7.3. Auch hinsichtlich Frage 12 behauptet die Klägerin pauschal eine Involvie- rung von C._____ in Transaktionen, welche sie als mögliche Kurspflege bei Ak- tien der E._____ einstuft, ohne zeitliche Einordnung und nähere Erläuterung der Hintergründe dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 11, Rz. 20; dazu die Beklagte act. 10 Rz. 63). Auch dem Protokoll der ao. GV sind in dieser Hinsicht keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen (act. 3/11 S. 13). Aufgrund der verwendeten Begriffe "Kurspflege" und "Anweisungen", welche die Klägerin nicht weiter erläutert, erweist sich Frage 12 zudem als zu unbestimmt. Nachdem die der Klägerin nahestehenden E._____ (vgl. dazu vorstehend unter 6.2.4) in die Transaktionen involviert ist, erscheint auch das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin an der Beantwortung von Frage 12 zweifelhaft. 6.7.4. Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 11. und 12. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu- ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist.

- 29 - 6.8. Fragen 13 und 16 6.8.1. Die Klägerin behauptet hinsichtlich Frage 13 pauschal eine mögliche Ge- schäftsgeheimnisverletzung durch C._____, ohne dies näher zu begründen. Es wird lediglich angedeutet, dass die Geschäftsgeheimnisverletzung "unter ande- rem durch die Offenlegung der Kundenbeziehung des Auftraggebers" erfolgt sei (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9; act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Gemäss der Beklagten geht es um die Kundenbeziehung von C._____ zur Klägerin selber bzw. zu J._____ (act. 10 Rz. 12, Rz. 64; act. 18 Rz. 12), was sich einerseits aus den von der Klägerin in dieser Hinsicht eingereichten Anwaltsschreiben ergibt, wobei im einen Schreiben konkret auf einen Vorfall vom 21. August 2017 Bezug genommen wird (act. 3/15 f.). Andererseits geht dies aus der anlässlich der ao. GV gestellten Fra- ge hervor, welche der vorliegenden Frage 13 im Wesentlichen entspricht und in diesem Zusammenhang J._____ seitens der Klägerin explizit als in diese Angele- genheit involvierter Kunde genannt wird (act. 3/11 S. 13). Nachdem die Klägerin selber in die Angelegenheit involviert und J._____ ihr Mehrheitsaktionär und Ver- waltungsratspräsident ist (vgl. act. 3/2 sowie vorstehend unter 1.1), wäre der Klä- gerin eine nähere Substantiierung somit ohne Weiteres möglich gewesen. 6.8.2. In Bezug auf Frage 16 macht die Klägerin in ihrem Begehren vom

15. März 2018 ohne weitere Angaben eine Überschreitung von Vollmachten im Rahmen einer Kundenbeziehung durch C._____ geltend. Es erfolgt lediglich die vage Andeutung "unter anderem durch den Versuch, Geldtransaktionen zu eige- nen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen" (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Nachdem die Beklagte in der Gesuchsantwort zu Recht die ungenügen-

- 30 - de Substantiierung bemängelt (act. 10 Rz. 12, Rz. 67; vgl. auch act. 18 Rz. 7, Rz. 12), führt die Klägerin in der zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 aus, es gehe unter anderem um einen mutmasslichen Anruf von C._____ bei einem Kundenbe- rater von J._____, anlässlich welchem nach verfügbaren Geldern von Herrn J._____ gefragt worden und ohne Vollmacht bzw. instruktionswidrig versucht worden sei, Geldtransaktionen in der Höhe von CHF 1 Mio. zu eigenen Gunsten und Kompensationsgeschäfte durchzuführen (act. 14 Rz. 10, Rz. 20). Zum Datum des Anrufs, dem Gesprächspartner von C._____ und den Hintergründen des Vor- falls äussert sich die Klägerin hingegen nicht. Nachdem sich die Involvierung von J._____ in die Angelegenheit schon aus dem mit dem Begehren eingereichten Schreiben des Vertreters von J._____ vom 25. August 2017 (act. 3/16) sowie aus den von der Klägerin anlässlich der ao. GV in diesem Zusammenhang gestellten Fragen mit vorliegend nicht vorgebrachten Einzelheiten ergibt (act. 3/11 S. 14), wäre die Klägerin zu einer nähere Substantiierung in ihrem Begehren vom 15. März 2018 ohne Weiteres in der Lage gewesen. Selbst wenn man die verspäteten Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, fehlt es zudem nach wie vor an der erfor- derlichen Schlüssigkeit der Behauptungen. 6.8.3. Abgesehen von der ungenügenden Substantiierung erweisen sich die Fragen 13 und 16 als zu unbestimmt. Selbst unter Berücksichtigung der Begrün- dung bleibt unklar, auf welche Vorfälle die Klägerin Bezug nimmt. Zudem wird mit der Formulierung "unter anderem" angedeutet, dass es weitere Fälle von Ge- schäftsgeheimnisverletzungen bzw. Überschreitung von Vollmachten gegeben haben könnte, so dass die Fragestellungen auf eine verpönte fishing expedition hinauslaufen. 6.8.4. Aufgrund der Involvierung der Klägerin selber bzw. von J._____ erscheint auch das Rechtschutzinteresse der Klägerin an der Beantwortung der beiden Fragen zweifelhaft. 6.8.5. Schliesslich zielen die Fragen 13 und 16 auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab (Geschäftsgeheimnisverletzung als Vermögensverwalter, Über- schreitung von Vollmachten). Hinsichtlich Frage 16 kommt hinzu, dass unbe- stimmte Begriffe (Geldtransaktionen zu eigenen Gunsten und Kompensationsge-

- 31 - schäfte) verwendet werden und nach dem Zweck der Aktivitäten gefragt wird, was auf eine im Rahmen der Sonderprüfung unzulässige Würdigung hinausläuft. 6.9. Fragen 14 und 15 6.9.1. Wie sich aus der Fragestellung und den in dieser Hinsicht übereinstim- menden Ausführungen der Parteien ergibt, ging es bei der Transaktion in Bezug auf Frage 14 um den Verkauf von Aktien der E._____ durch die Klägerin an die F._____ (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9 und act. 14 Rz. 25; act. 10 Rz. 11, Rz. 65 und act. 18 Rz. 6). Gemäss den glaubhaften, durch Belege untermauerten Ausführungen der Beklagten erfolgte der Aktienverkauf am 30. Dezember 2016 und sind bezüg- lich Ausübung der Stimmrechte zwischen der E._____ und der F._____ mit Sitz in Luxemburg Gerichtsverfahren hängig (act. 10 Rz. 11, Rz. 65; act. 11/4; act. 11/6; act. 11/11; vgl. auch act. 19/20 S. 6, S. 54). Hinsichtlich der Frage 14 zugrunde liegenden Transaktion hat die Klägerin in ih- rem Begehren vom 15. März 2018 diese schlicht ohne jegliche Darlegung des Hintergrunds behauptet (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). Abgesehen davon, dass die Aus- führungen in der zweiten Eingabe, wonach der Aktienverkauf von C._____ initiiert worden sei und dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe, verspätet er- folgten und daher ohnehin unbeachtlich wären, erweisen sich diese einmal mehr als vage und nicht nachvollziehbar (act. 14 Rz. 11 f., Rz. 25) und vermögen daher nichts an der ungenügenden Substantiierung zu ändern.

- 32 - 6.9.2. Auch in Bezug auf Frage 15 begnügt sich die Klägerin in ihrem Begehren vom 15. März 2018 mit der blossen Behauptung dieser Transaktion (act. 1 Rz. II.6, Rz. II.9). In ihrer zweiten Eingabe vom 28. Mai 2018 bringt sie zudem vor, dass der Aktienverkauf vom 1. Februar 2017 von C._____ initiiert worden sei und dass dieser dabei mit R._____ zusammengewirkt habe. Auch macht sie in diesem Zusammenhang eine Doppelvertretung durch C._____ geltend (act. 14 Rz. 11 ff., Rz. 25). Die Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung und betont, dass bei allen vier Verträgen vom 1. Februar 2017 die Klägerin selber als Verkäuferin der Aktien aufgetreten sei (act. 10 Rz. 66; act. 18 Rz. 7 f.), was aufgrund der in dieser Hinsicht eingereichten Kaufverträge glaubhaft erscheint. Demgemäss waren bei allen vier Verträgen die Klägerin und die Q._____ AG Verkäuferinnen der Aktien an der S._____ AG, die in der Folge in G._____ AG umfirmiert wurde (act. 11/12 ff.). Unbestritten und belegt ist sodann, dass die vier in Frage 15 aufgeführten Käuferinnen der Aktien die Verträge mittlerweile angefochten haben (act. 10 Rz. 66; act. 14 Rz. 13, Rz. 25; act. 11/16 ff.). Den Ausführungen der Klägerin zu Frage 15 mangelt es an der erforderlichen Schlüssigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die verspätet erfolgten Behauptungen in der zweiten klägerischen Eingabe berücksichtigt würden. 6.9.3. Selbst unter Berücksichtigung der Begründung erweisen sich die Fragen 14 und 15 sodann als zu unbestimmt, zumal den Ausführungen der Klägerin noch nicht einmal der Zeitpunkt der Transaktionen zu entnehmen ist. 6.9.4. Zudem erscheint bezüglich der Fragen 14 und 15 das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Beantwortung zweifelhhaft, zumal sie selber bei beiden Transaktionen als Verkäuferin der Aktien fungierte. Ausserdem war K._____ im von der Beklagten genannten Zeitpunkt bezüglich beider Transaktionen noch Verwaltungsratspräsident der Beklagten. Die Kaufverträge hinsichtlich der Frage 15 zugrunde liegenden Transaktion wurden sogar von ihm mitunterzeichnet (act. 11/12 ff.). 6.9.5. Schliesslich zielen die jeweils letzten beiden Teilfragen unter 14. und 15. bezüglich des Zwecks der Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit den Statu-

- 33 - ten etc. auf eine Würdigung bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen ab, was im Rahmen der Sonderprüfung unzulässig ist. 6.10. Fazit In Bezug auf keine der gestellten Fragen sind die Voraussetzungen für die Einlei- tung einer Sonderprüfung erfüllt. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2018 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von der Streitwertschätzung von CHF 100'000.00 gemäss Ver- fügung vom 21. März 2018 (act. 4 Erw. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund drei Viertel der Grund- gebühr bzw. CHF 6'600.00 festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage bildet auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt (act. 10 S. 2). Man- gels Ausführungen hinsichtlich der allenfalls eingeschränkten Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erfolgt die Zusprechung der Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5). In Anwendung von § 4 Abs.1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient-

- 34 - schädigung in der Höhe von drei Fünfteln der Grundgebühr bzw. CHF 6'600.00 zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'600.00.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'600.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Zürich, 9. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel