Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 B._____ GmbH,
E. 2 Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage am 14. März 2018 (act. 1) hierorts ein. Den ihr mit Verfügung vom 15. März 2018 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leis- tete sie fristgerecht (act. 9). Mit nämlicher Verfügung wurde den Beklagten 1-2 Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt. Nachdem sich die Beklagten 1-2 innert Frist nicht vernehmen liessen, wurde ihnen mit Verfügung vom 11. April 2018 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagten 1-2 wurden daraufhingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis
- 3 - aufgrund der Akten entscheiden würde. Die Beklagten 1-2 blieben auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat.
E. 3 Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Beklagte 1 trotz vertraglicher Verpflichtung der Klägerin den geschuldeten Mietzins nicht mehr bezahlte (act. 1 N 11 ff.). Dies rechtfertigte ein Vorgehen der Klägerin ge- mäss Art. 257d OR, welches in formeller Hinsicht zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Das Hauptmietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wurde mit anderen Worten ordnungsgemäss ausserordentlich gekündigt. Ein wei- terer Verbleib der Beklagten 1-2 in den klägerischen Mieträumlichkeiten erweist deshalb als unzulässig, was zur Gutheissung der Ausweisungsklage führt.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Beklagten 1-2 vollumfänglich kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 24'978.– (act. 1 N 7), woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagten 1-2 sind zudem unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Anw- GebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Partei- entschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Den Beklagten 1-2 wird je befohlen, die von der Beklagten 1 gemieteten Ge- schäftsräumlichkeiten ("Möbelausstellung mit Verkauf") in der Liegenschaft D._____-Strasse …, … Zürich, unverzüglich zu verlassen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, un- ter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. - 4 -
- Das Betreibungs- und Stadtammannamt Zürich … wird angewiesen, den Be- fehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ab Mitteilung des Urteils an die Beklagten 1-2 (evtl. Zustellungsfiktion, evtl. Publikationsdatum) auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Beklagten 1-2 zu ersetzen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden den Beklagten 1-2 unter soli- darischer Haftung auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten 1-2 auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1-2 eingeräumt.
- Die Beklagten 1-2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klä- gerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungs- und Stadtammannamts Zürich ….
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 24'978.–. Zürich, 30. April 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HE180120-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer Urteil vom 30. April 2018 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ GmbH,
2. C._____ GmbH, Beklagte betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Parteien und Prozessgegenstand Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie ist Ei- gentümerin einer an die Beklagten 1 vermieteten Geschäftslokalität. Die Ge- schäftsräume werden allerdings von der Beklagten 2 genutzt, die namentlich den Handel und die Fabrikation von Möbeln bezweckt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Ausweisung der Beklagten 1-2.
2. Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage am 14. März 2018 (act. 1) hierorts ein. Den ihr mit Verfügung vom 15. März 2018 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leis- tete sie fristgerecht (act. 9). Mit nämlicher Verfügung wurde den Beklagten 1-2 Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt. Nachdem sich die Beklagten 1-2 innert Frist nicht vernehmen liessen, wurde ihnen mit Verfügung vom 11. April 2018 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagten 1-2 wurden daraufhingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis
- 3 - aufgrund der Akten entscheiden würde. Die Beklagten 1-2 blieben auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat.
3. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Beklagte 1 trotz vertraglicher Verpflichtung der Klägerin den geschuldeten Mietzins nicht mehr bezahlte (act. 1 N 11 ff.). Dies rechtfertigte ein Vorgehen der Klägerin ge- mäss Art. 257d OR, welches in formeller Hinsicht zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Das Hauptmietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wurde mit anderen Worten ordnungsgemäss ausserordentlich gekündigt. Ein wei- terer Verbleib der Beklagten 1-2 in den klägerischen Mieträumlichkeiten erweist deshalb als unzulässig, was zur Gutheissung der Ausweisungsklage führt.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Beklagten 1-2 vollumfänglich kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 24'978.– (act. 1 N 7), woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagten 1-2 sind zudem unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Anw- GebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Partei- entschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt:
1. Den Beklagten 1-2 wird je befohlen, die von der Beklagten 1 gemieteten Ge- schäftsräumlichkeiten ("Möbelausstellung mit Verkauf") in der Liegenschaft D._____-Strasse …, … Zürich, unverzüglich zu verlassen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, un- ter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
- 4 -
2. Das Betreibungs- und Stadtammannamt Zürich … wird angewiesen, den Be- fehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ab Mitteilung des Urteils an die Beklagten 1-2 (evtl. Zustellungsfiktion, evtl. Publikationsdatum) auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Beklagten 1-2 zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden den Beklagten 1-2 unter soli- darischer Haftung auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten 1-2 auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1-2 eingeräumt.
5. Die Beklagten 1-2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klä- gerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungs- und Stadtammannamts Zürich ….
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 24'978.–. Zürich, 30. April 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer