opencaselaw.ch

HE180113

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2018-07-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin selbst keine Maschinen zur Produktion von Papierstix herstellt, sondern diese von einem Zulieferer, der F._____ GmbH, bezieht (act. 18 Rz. 10). E._____ ist ein ehemaliger Mitarbeiter dieses Zulieferers. Die Beklagte bestreitet nicht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Maschine für die Beklagte technische Zeichnungen über E._____ an die Beklagte herausgegeben und frühere Bestellungen der Klägerin bei Drittanbietern für angebliche Sonderanfertigungen verwendet worden sind (act. 18 Rz. 52). E._____ hat der Beklagten mehrere E-Mails zugestellt (act. 4/68- 75). Die Beklagte führt aus, dass sie sich nicht erinnern könne, andere Unterlagen oder Informationen als A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 erhalten zu haben (act. 18 Rz. 146 und Rz. 329). Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, in Zusammenarbeit mit E._____, d.h. unter Nutzung seines Know-hows sowie mittels Verwendung der von ihm übermittelten techni- schen Zeichnungen, eine neue Papierstixmaschine mit erhöhen Kapazitäten zu entwickeln. Weiter ist unbestritten, dass eine solche Maschine primär an die C._____ hätte geliefert werden sollen, wobei auch geplant gewesen sei, den Ma- schinentyp an andere …produzenten zu verkaufen (act. 18 Rz. 110).

6. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie an den von E._____ an die Beklagte übergebenen technischen Zeichnungen und CAD-

- 5 - Dateien sowie Auftragsnummern berechtigt sei und es sich dabei um Fabrikati- onsgeheimnisse handle (act. 1 Rz. 22 ff.). Der Beklagten sie dieser Umstand be- wusst gewesen, ja sie habe E._____ dazu verleitet, ihr die Unterlagen zu überge- ben (act. 1 Rz. 69, 86 und 116). Die Beklagte habe in der Folge das entsprechen- de Wissen verwendet (act. 1 Rz. 138). Sodann seien auch die weiteren Voraus- setzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (nicht leicht wieder gut zu ma- chender Nachteil, Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit) gegeben (act. 1 Rz. 127 ff.). Die Beklagte verneint ein unlauteres Verhalten (act. 18 Rz. 149 ff.). Sie habe mit E._____ gutgläubig einen Lizenzvertrag abgeschlossen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass Rechte Dritter an den Unterlagen bestehen könnten, einmal davon abgesehen, dass die technischen Zeichnungen keinen Geheimnis- charakter aufweisen würden und die CAD-Dateien – dessen Erhalt sie mit Nicht- wissen bestreite (act. 18 Rz. 312) – gemäss Verfügung des Handelsgerichts vom

21. März 2018 keine Beachtung finden dürften (act. 18 Rz. 167; act. 10). Ohnehin sei nicht die Klägerin, sondern – wenn schon –, dann die F._____ GmbH an den entsprechenden Unterlagen berechtigt (act. 18 Rz. 47). Hinzu komme, dass die Klägerin den Vertrag mit der C._____ um drei Jahre verlängert habe (act. 18 Rz. 119). Weder die Dringlichkeit noch die Verhältnismässigkeit seien gegeben (act. 18 Rz. 198 ff.).

7. Vorsorgliche Massnahmen Damit das Gericht eine vorsorgliche Massnahme erlässt, muss die Klägerin glaubhaft machen, dass (1) ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Ver- letzung zu befürchten ist und (2) dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil zu entstehen droht (vgl. Art. 261 ZPO). Die Klägerin hat somit darzutun, dass eine unlautere Handlung stattgefunden hat oder unmit- telbar bevorsteht und ihr deshalb ein Anspruch nach Art. 9 UWG zusteht. Im letz- ten Fall ist eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 58 ff. zu Vor Art. 9-13a). Zur Konkretisierung der Erstbege- hungsgefahr muss die Klägerin konkrete Anhaltspunkte liefern, dass die Beklagte eine verletzende Handlung beabsichtigt (sämtliche Vorbereitungshandlungen

- 6 - kommen in Betracht), DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 18 zu Art. 9 UWG). Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr muss die Klägerin nachweisen, dass bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefun- den hat (BGE 128 III 96, 100; DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 20 zu Art. 9 UWG).

8. Verfügungsanspruch (Hauptsacheprognose) 8.1. Klageberechtigung iS.v. Art. 9 UWG 8.1.1. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf Art. 9 Abs. 1 UWG (act. 1 Rz. 121). Nach dieser Bestimmung kann, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist, auf Unterlassung- bzw. Beseitigung klagen. Aktivlegitimiert sind folg- lich Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 123 III 395). Kla- geberechtigt ist nur das betroffene Unternehmen selbst (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 4 zu Art. 9 UWG). Lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie Holdinggesellschaften etc. sind nicht zur Klage legitimiert, soweit nur eine mittel- bare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt (PHILIPPE SPITZ in: Peter Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2. Aufl. Bern 2016, N 20 zu Art. 9 UWG; BGE 90 IV 39). 8.1.2. Die Klägerin führt aus, dass die Herstellung der Spezialmaschinen der Klä- gerin seit dem Jahr 1964 durch die F._____ GmbH, einem ehemaligen Schwes- terunternehmen, erfolge (act. 1 Rz. 16). Im Jahr 1988 seien die beiden Unter- nehmen gesellschaftsrechtlich getrennt worden, hätten die enge Zusammenarbeit aber weitergeführt, wobei die F._____ GmbH auch heute noch exklusiv mit der Klägerin im Bereich von Maschinen zur Herstellung von Papierstäbchen zusam- menarbeite (act. 1 Rz. 17). Sämtliche Rechte am geheimen und geheim zu hal- tenden Know-how sowie an den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen seien mit Vereinbarung zwischen F._____ GmbH und der Klägerin mit Wirkung vom 1.

- 7 - Januar 1998 an die Klägerin übertragen worden. Diese Rechtslage sei in der ein- gereichten Vereinbarung, abgeschlossen u.a. zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin vom 27. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Es sei darin auch auf die bisherigen Vereinbarungen vom Jahr 1987, 1998, 2008 und 2010 verwiesen worden (act. 1 Rz. 22; act. 4/13). Die Beklagte stört sich daran, dass die Klägerin weder die ursprüngliche Verein- barung noch das Protokoll vom 20. Juni 2008 eingereicht hat, worauf die Verein- barung vom 27. Februar 2017 verweist. Zudem spreche die F._____ GmbH sel- ber von ihren Daten und ein Beleg, dass die Rechte an den vorliegend relevanten Unterlagen bei der Klägerin lägen, liege nicht vor (act. 18 Rz. 45). 8.1.3. Gemäss Vereinbarung vom 27. Februar 2017 liegen sämtliche eingetrage- nen und nicht eingetragenen Rechte sowie das Know-how zur Herstellung der Papierstick-Maschinen und aller bisheriger Modifikationen ausschliesslich im Ei- gentum der Klägerin. Dies beinhaltet auch alle zukünftigen Modifikationen, unab- hängig davon, von wem diese durchgeführt werden. Sodann wird in Ziff. 2 lit. d explizit Bezug auf angefertigte Kopien der Zeichnungen in Papier- und Datenform inkl. CAD, Bezug genommen (act. 4/13 S. 3). Zwar trifft zu, dass die Klägerin vor- gängige Vereinbarungen nicht eingereicht hat. Die Klägerin führt aber aus, dass E._____ im Jahr 2010 eine Festplatte mit sämtlichen technischen Zeichnungen für den Bau der A._____ Spezialmaschinen erhalten habe und die Klägerin sich habe unterschriftlich bestätigen lassen, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und nach Abschluss des Auftrags sämtliche Daten zurück zu geben oder zu ver- nichten (act. 1 Rz. 30; act. 4/15). Dies blieb unbestritten (act. 18 Rz. 280) und ist überdies durch ein entsprechendes Dokument belegt (vgl. act. 4/15). Dies unter- streicht die Rechtslage, wie sie sich der Vereinbarung vom 27. Februar 2017 ent- nehmen lässt. Diese Darstellung kann mit dem Schreiben aus dem Jahr 2011, worin die F._____ GmbH von ihren Zeichnungen spricht, nicht umgestossen wer- den, handelt es sich dabei doch um ein Schreiben, das im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben worden ist und nicht in Bezug auf die Inhaberschaft an den Rechten (act. 1 Rz. 45;

- 8 - act. 4/14). Damit vermag die Klägerin glaubhaft zu machen, dass sie Rechtsinha- berin an den streitgegenständlichen Unterlagen ist. 8.2. Verbot der Nutzung/Verwertung diverser technischer Zeichnungen, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) bis hhhhh):

a) Beeinflussung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs De Klägerin wirft der Beklagten die Verletzung von Art. 4 lit. c (Verleitung zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) sowie Art. 6 UWG (Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) vor. Daneben soll die Beklagte Art. 5 lit. b und c UWG (Verwertung fremder Leistung) verletzt haben. Schliesslich sieht die Klägerin im Verhalten der Beklag- ten einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 UWG (act. 1 Rz. 115 ff.). Gemäss BGE 133 III 431 ist methodisch wie folgt vorzugehen: Zuerst ist aufgrund der Generalklausel von Art. 2 UWG zu beurteilen, ob überhaupt ein Verhalten vor- liegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Trifft dies zu, so kann im Sinne des Zweckartikels gefragt werden, in welcher Weise das umstrittene Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des Wettbewerbs beeinträchtigen könnte. Sodann ist zu prüfen, ob sich das Verhalten seiner Art nach einem der Sondertatbestände von Art. 3 bis 8 UWG zuordnen lässt. Die Verwendung technischer Zeichnungen [bzw. entsprechender Auftragsnum- mern oder Bestellungen bei Zulieferern] zum Nachbau einer Maschine kann den Wettbewerb beeinflussen, da durch entsprechende Nutzung eine Arbeits- und Kostenersparnis resultiert (der Nutzer muss die entsprechenden Zeichnungen nicht selber herstellen). Damit kann der Wettbewerb verfälscht werden, da durch Verwendung von technischen Zeichnungen die Verwender ihr Kapital bzw. ihre Arbeitskraft anderweitig investieren bzw. einsetzen können, während diejenigen, die die Zeichnungen hergestellt haben, ihre Errungenschaft nicht amortisieren können. Folglich ist sowohl eine Beeinflussung als auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs glaubhaft gemacht.

- 9 -

b) Geheimnis/Arbeitsergebnis Als Geheimnis gilt jede besondere Kenntnis von Tatsachen, die weder offenkun- dig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung ein Fabrikant oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim hal- ten will (BGE 80 IV 22 E. 2a; MARKUS R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 12 zu Art. 6 UWG). Das Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 UWG ist vom Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 6 UWG abzugrenzen; das Arbeitsergebnis muss nicht gleichzeitig als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden. Ein Arbeitsergebnis muss nicht ge- heim sein, es darf einfach nicht allgemein bekannt sein (RETO ARPAGAUS, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 29 zu Art. 5 UWG; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1999 [4C.399/1998]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. September 2011 [LA110015] E. 2.1.2). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beklagte unbestrittenermassen im Besitz der Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ist. Bei A85-88 handelt es sich nicht um technische Zeichnungen, diese sind denn auch in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a aa) bis hhhhh) nicht enthalten. Hinsichtlich A37 weist die Beklagte zutreffend da- rauf hin, dass es sich dabei um ein Dokument von ihr selber handelt (act. 18 Rz. 30). Damit ist keine Berechtigung der Klägerin an der Beilage A37 glaubhaft gemacht, weshalb der Schutz des UWG nicht greift. Zu prüfen ist, ob die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ein Fabrikationsgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG bzw. ein Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 lit. b UWG darstellen. Die Beklagte bringt in erster Linie unter Hinweis auf ein Parteigutachten von … [Ort] vor, dass es sich bei die- sen Zeichnungen um unsystematische, zusammenhangslose und unleserliche Zeichnungen handle, woraus auch ein Fachmann nichts ablesen bzw. nachbauen könne (act. 18 Rz. 31 ff.). Es handle sich um allgemein Bekanntes. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Einholung eines Gutachtens nicht möglich. Es wird aber letztlich erst durch ein Gutachten mit Sicherheit festgestellt werden können, ob es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um eigentliche Fabrikationsgeheimnisse handelt oder nicht. Ein Blick auf die entsprechenden Dokumente führt jedenfalls nicht von vornherein zum

- 10 - Schluss, dass es sich dabei um allgemein bekanntes, ja normales Wissen han- delt. So sagte auch E._____ aus, dass das Know-how nicht auf dem Markt ver- fügbar sein (act. 1 Rz. 64). Jedenfalls war die Beklagte – trotz der von ihr angeru- fenen Patente aus den 40er-Jahren (act. 18 Rz. 10) sowie dem youtube-Video von G._____ (act. 18 Rz. 35) – bereit, im Rahmen der mit E._____ abgeschlos- senen Lizenzvereinbarung eine Lizenzgebühr zu entrichten, die hinfällig gewor- den wäre, wenn das entsprechende Know-how bekannt geworden wäre (act. 1 Rz. 82). Dies deutet darauf hin, dass auch die Beklagte den technischen Zeich- nungen einen höheren Stellenwert zumessen dürfte, als sie heute vorträgt. Dafür spricht auch die E-Mail, die H._____ von der Beklagten an E._____ schrieb: "Oh- ne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Es kann zwar nicht völlig aus- geschlossen werden, dass bei der Vielzahl der technischen Zeichnungen Elemen- te bestehen, die an sich nicht besonders originell sind und auch anderswo ver- wendet werden könn(t)en. Hingegen geht es vorliegend nicht um einzelne Teile für sich alleine, sondern die technischen Zeichnungen müssen im Gesamtzu- sammenhang betrachtet werden. Es erscheint glaubhaft, dass die einzelnen Teil- zeichnungen dem Nachbau von Maschinen und Maschinenteilen dienen sollen (vgl. act. 1 Rz. 67). Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin glaubhaft zu ma- chen, dass es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um Fabrikationsgeheimnisse handelt. Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch glaubhaft zu machen, dass die technischen Zeichnungen die Voraussetzungen des Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG erfüllen.

c) Unbefugterweise überlassen i.S.v. Art. 5 lit. b UWG/Unrechtmässig erfahren i.S.v. Art. 6 UWG Subjektiv muss der Zweiterwerber wissen, dass ihm das Arbeitsergebnis unbefug- terweise überlassen worden ist, wobei fahrlässige Unkenntnis genügt (vgl. Art. 5 lit. b UWG). Den Zweiterwerber trifft aber keine generelle Nachfragepflicht. Eine solche ist erst dann zu bejahen, wenn bspw. Umstände nahelegen, dass die vor- gelegten Unterlagen mangels entsprechender Fähigkeiten nicht selbst vorbereitet worden sein können (RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommen-

- 11 - tar zum UWG, Basel 2013, N 59 zu Art. 5 UWG). Hinsichtlich des unrechtmässi- gen Erfahrens i.S.v. Art. 6 UWG ist die Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass ein unrechtmässiges Erfahren nur bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung durch den Geheimnisverwerter gegeben sei. Es wird aber auch vertreten, dass – auch wer zufällig ein fremdes Geheimnis erfahre –, dieses unrechtmässig zur Kenntnis nehme (MARKUS R. FRICK, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 40 zu Art. 6 UWG). Wird ein Geheimnis rechtmässig (z.B. im Rahmen eines Ar- beits- oder Know-how-Vertrags) zur Kenntnis genommen, so findet Art. 6 UWG keine Anwendung RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 43 zu Art. 6 UWG. Die Klägerin stützt sich hinsichtlich der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten auf die Auswertung des Computers von E._____ (act. 1 Rz. 9). Zum Beweis ver- weist die Klägerin u.a. auf die E-Mail von H._____ an E._____ vom 21. Juni 2017, worin H._____ schrieb: "Ohne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Diese E-Mail mag zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um Know- how handelt, relevant sein (vgl. unter lit. b hiervor), nicht aber für die Frage der Gutgläubigkeit. Anders sieht es in Bezug auf die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ aus, worin festgehalten wird: "Den Herren von B._____ war zu die- sem Zeitpunkt eindeutig bewusst, dass es sich bei diesen Plänen und der ange- botenen Maschine um A._____ Know-how handelte. Herr E._____ hatte sogar noch angegeben, dass er damals eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung bei F._____ und A._____ unterschreiben musste" (act. 1 Rz. 10; act. 4/87 S. 2 Ziff. 1). Selbst wenn die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ mit gewis- ser Vorsicht zu würdigen sind, insbesondere der Eindruck entsteht, J._____ wolle seine eigene Rolle verharmlosen (er habe E._____ noch darauf angesprochen, dass dies der grösste Fehler seines Lebens sei, act. 4/87 S. 2), kann diesen Aus- sagen nicht von Vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, selbst wenn auch die Klägerin nicht davon auszugehen scheint, dass – wie dies den Aussagen von I._____, J._____ und K._____ zu entnehmen ist – die C._____ die Daten vom Laptop von E._____ erhalten hat (vgl. act. 1 Rz. 88). Selbst wenn, wie

- 12 - dies die Beklagte unter Verweis auf eine nachträgliche schriftliche Behauptung ausführt, die I._____/J._____/K._____ nach der schriftlichen Aussage entgegen ihren Ausführungen der Beklagten telefoniert hätten (act. 18 Rz. 85), mithin gelo- gen hätten, würde dies die Aussagen nicht unglaubhaft machen, da unklar bliebe, ob ein solches Gespräch vor oder nach den Aussagen stattgefunden hätte. Je- denfalls bestritt die Beklagte nicht, dass im Laufe des Gesprächs die "Verjährung" ein Thema gewesen sei, selbst wenn sie dies anders auslegt, nämlich in Zusam- menhang zu einem Konkurrenzverbot stellt (act. 18 Rz. 56 mit Hinweis auf act. 4/87). Zwar kann sich das Gericht nicht persönlich von der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen ein Bild machen, sondern ist auf einen von drei Personen ver- fassten Fliesstext angewiesen. Es handelt sich denn beim entsprechenden Schriftstück auch nicht um einen Zeugenbeweis, sondern um eine blosse Urkun- de. Eine solche schriftliche Aussage vermag in einem Hauptprozess verpönt sein. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit reduziertem Beweis- mass sind solche schriftlichen Aussagen in engem Rahmen als zulässig zu erach- ten, insbesondere, wenn entsprechende Zeugen im Ausland ansässig sind. An welche Daten genau die Treffen stattgefunden haben, ist weniger entscheidend als die Fragen, was besprochen wurde. Zudem reicht die Beklagte für die Be- hauptung, dass das zweite Treffen am 26. April 2017 stattgefunden habe, eben- falls bloss eine schriftlich festgehaltene Behauptung ein (act. 18 Rz. 54; act. 19/11). Die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ werden im Kern von E._____ bestätigt, führte er doch in den Gesprächen vom 12. und 20. Februar 2018 konstant aus, dass H._____ bewusst gewesen sei, dass das Know-how von E._____ auch vertrauliche Informationen umfasse und auf seiner frühere Tätigkeit bei F._____/A._____ basiere (act. 1 Rz. 7 und Rz. 58; act. 4/38 S. 1; act. 4/9 S. 1). Es mag zwar zutreffen, dass die Aussagen von E._____, insbesondere die- jenigen vom 12. Februar 2018, die in zusammengefasster Form vorliegen, gewis- se Ungereimtheiten aufweisen. Aus den beiden Protokollen ergibt sich aber auch, dass E._____ im ersten Gespräch noch relativ zurückhaltend aussagt, im zweiten Gespräch – nach Auswertung des Laptops – dann aber konkrete Aussagen macht, die überdies in Frage- und Antwortform gehalten sind. Zu den schriftlich gehaltenen Aussagen von E._____ und I._____, J._____ und K._____ passt auch

- 13 - die von H._____ verfasste E-Mail an E._____ vom 21. August 2017, worin er schrieb (act. 4/18): "Sie kennen A._____ besser als ich und wissen, wie aggressiv diese Firma ihr Monopol verteidigt. Mehrfach habe ich Ihnen ebenfalls erläutert, dass B._____ die notwendigen Bestellungen in der Schweiz ausführen kann. Sie haben meine Aufforderungen zur Vorsicht in den Wind geschlagen und versuch- ten, trotzdem mit den A._____ Lieferanten ins Geschäft zu kommen" (act. 1 Rz. 25 und Rz. 63; act. 4/18). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werde, dass die schriftlichen Aussagen unter einem gewissen Druck entstanden sein dürften; die Aussagen sind deshalb aber nicht als unglaubhaft anzusehen. Ein überzeu- gendes Motiv für Falschaussagen ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, al- leine eine Unterdrucksetzung würde noch nicht eine Falschaussage provozieren. Aus alledem folgt, dass insbesondere aufgrund der E-Mail und der Tatsache, dass einzelne Anlagen das Logo der F._____ GmbH enthalten (act. 1 Rz. 73) und die Zeichnungen von 2010 stammen (act. 1 Rz 18) glaubhaft erscheint, dass H._____ bewusst war, dass die Unterlagen einen Konnex zur Klägerin aufwiesen. Dies dürfte im Übrigen auch nicht erstaunlich sein, denn in der Regel kennt man die Konkurrenten auf dem Markt, insbesondere, wenn es sich dabei um eine Un- ternehmung mit einem weltweiten Marktanteil von 25 % handelt (act. 18 Rz. 9). Nichts anderes ergibt sich aus act. 19/13, wo explizit auf die Klägerin und F._____ GmbH hingewiesen wurde (vgl. act. 18 Rz. 56). Jedenfalls insinuiert der Ab- schluss eines Lizenzvertrags entgegen der von H._____ in seiner E-Mail vom 21. Juni 2017 (vgl. act. 4/17 S. 2) geäusserten Ansicht noch keinen Freipass zur Ver- wendung entsprechender technischer Zeichnungen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass sie von Anfang an gegenüber E._____ klar gestellt habe, dass er darauf achten müsse, keine Geheimnisverletzungen gegenüber seinem alten Arbeitgeber zu begehen (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dies zeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die Verwendung der techni- schen Zeichnungen problembehaftet sein könnte. Es kann zwar nicht ausge- schlossen werden, dass die Beklagte ihrer Nachfragepflicht nachgekommen ist und E._____ versichert hat, dass keine Rechte entgegenstehen würden. Bei der derzeitigen Aktenlage ist aber – insbesondere aufgrund des E-Mails – eher von einer Schutzbehauptung auszugehen, selbst wenn sich in Ziffer 8 des Lizenzver-

- 14 - trags eine diesbezügliche ausdrückliche Garantieerklärung von Seiten von E._____ entnehmen lässt (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dabei kann es sich aber ebensogut um eine Standardformulierung handeln, wofür wiederum die E-Mail vom 21. August 2017 betr. A._____-Lieferanten spricht. Es ist vor diesem Hinter- grund auch nicht sehr plausibel, wieso die Beklagte – wenn sich denn alles so zu- getragen hätte, wie sie behauptet – erst mit E-Mail vom 17. März 2018 gegenüber E._____ den Bruch der Lizenzvereinbarung vom 9. Juni 2017 anzeigte (vgl. act. 25/93), wenn sie doch gemäss eigenen Angaben erstmals am 30. Juni 2017 Kenntnis vom Vorwurf, E._____ habe angeblich geschütztes A._____ Know-how benutzt, erhalten hat (act. 18 Rz. 96). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich sofort an E._____ gehalten hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin glaubhaft darzutun vermag, dass die Beklagte i.S.v. Art. 5 lit. b UWG zumindest wissen musste, dass ihr das Arbeitsergebnis eines Dritten unbefugt überlassen worden ist. Ein unrechtmässi- ges Erfahren i.S.v. Art. 6 UWG ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, wurden die Un- terlagen E._____ doch anvertraut und eine Verleitung von E._____ vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen.

d) Verwertung Die Verwertung eines Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG umfasst jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses. In Betracht fallen alle möglichen Formen der Verwertung wie Verkauf, Gebrauchsüberlassung oder Ge- brauch im eigenen Betrieb. Die Verwertung setzt keine identische Benutzung oder umfassende Übernahme des Arbeitsergebnisses voraus. Es genügt die teilweise Übernahme, wenn das fremde Arbeitsergebnis dem eigenen Arbeitsergebnis in einer Weise als Vorlage gedient hat, die wirtschaftlich und technisch nicht als be- deutungslos angesehen werden kann. Eine unbefugte Verwertung liegt auch vor, wenn das fremde Arbeitsergebnis modifiziert oder weiterentwickelt wird, solange die für das Arbeitsergebnis entscheidenden Grundelemente beibehalten worden sind und dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbilds nicht oder nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (MARKUS

- 15 - R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbe- werb, Basel 2013, N 53 ff. zu Art. 5 UWG). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die technischen Zeichnungen für einen Grossauftrag mit C._____ verwendet worden seien, namentlich für das Pro- jekt PR-7000 bzw. neu (redimensioniert) Pr-700, wobei es sich um eine Kopie der A._____-Spezialmaschine der Klägerin handeln dürfte (act. 1 Rz. 97). Zudem ha- be die Beklagte schriftlich angegeben, dass eine mündliche Zusage von C._____ vorliege (act. 1 Rz. 99). Die Beklagte macht geltend, dass das Projekt Pr-7000 längst nicht mehr aktuell sei und die Pr-700 rein gar nichts mit den technischen Zeichnungen zu tun habe (act. 18 Rz. 327). Im Zuge der Information der Beklagten durch die Klägerin vom

30. Juni 2017 über das einstweilige Verfügungsverfahren in Deutschland habe sie die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89-90 von ihrem IT-System gelöscht und es wür- den auch keine physischen Kopien bestehen (act. 18 Rz. 146 f.). Die Beklagte streitet nicht ab, dass geplant gewesen ist, unter der Projektnummer Pr-7000 eine Maschine zur Produktion von Papierschäften herzustellen, die eine höhere Kapazität aufweist. Dies ergibt sich auch aus der Projektübersicht (vgl. act. 3/37). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie gegenwärtig die Pr-700 weiter- entwickelt, bestreitet aber einen Zusammenhang mit den technischen Zeichnun- gen oder mit irgendwelchen von E._____ übermittelten Dokumenten (act. 18 Rz. 128 und 238). Es wurde bereits ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage, ob die technischen Zeichnungen allgemein bekanntes widergeben oder nicht, im jet- zigen Summarverfahren keine vollständige Klarheit geschaffen werden kann, auf- grund der detaillierten Inhalte der Zeichnungen, die alle zur selben Maschine ge- hören, aber glaubhaft gemacht ist, dass es sich dabei um ein schützenswertes Arbeitsergebnis bzw. Fabrikationsgeheimnis handelt. Indem die Beklagte diese Unterlagen übermittelt erhalten hat und ihre Maschine, die im selben Bereich Leistungen erbringen soll, weiterentwickelt hat, ist glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden technischen Zeichnungen in der einen oder andern Form zur Weiterentwicklung der Maschinen verwendet worden sind. Selbst wenn die Be- klagte vorbringt, dass es sich um eine einbahnige Maschine handle und nicht um

- 16 - eine mehrbahnige (act. 18 Rz. 131) vermag die Klägerin glaubhaft machen, dass dabei dennoch ihr Know-how verwendet worden ist (act. 24 Rz. 33). E._____ gab denn auch an, dass die Pr-700 auf A._____-Technologie beruhe (act. 1 Rz. 67). Ob dies zeitlich vor Juni 2017 gewesen ist (als die Beklagte vom einstweiligen Verfügungsverfahren erfahren hat) oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Es scheint zwar möglich, dass die Beklagte zwischenzeitlich die entsprechenden Zeichnungen gelöscht hat (vgl. act. 18 Rz. 146 f.). Selbst wenn dies zutreffen soll- te, so würde eine Vernichtung einer vorherigen Verwertung nicht entgegenstehen. Die Klägerin vermag vor diesem Hintergrund glaubhaft zu machen, dass die Be- klagte die technischen Zeichnungen für den Bau einer Papierstäbchenmaschine verwendet hat, was einer Verwertung i.S.v. Art. 5 lit. b UWG bzw. Art. 6 UWG entspricht.

e) Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin glaubhaft ge- macht hat, dass die Beklagte das Arbeitsergebnis der Klägerin verwertet hat, ob- wohl sie wissen musste, dass es ihr unbefugt überlassen worden ist. 8.3. Verbot der Nutzung/Verwertung der Auftragsnummer N. … zur Bestellung von Maschinenteilen bei Dritten, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) iiiii): Vorab ist sich vor Augen zu halten, dass nicht die Auftragsnummer N. … an sich massgebend ist, sondern das mit dieser Nummer verbundene Maschinenteil (Wendelförderer). Unstrittig hat E._____ bei der L._____ GmbH + Co KG einen Wendelförderer bestellt (act. 18 Rz. 288). Die Beklagte bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass E._____ bei solchen Bestellungen Auftragsnummern der Klä- gerin verwendet habe und dass es dabei um exklusiv für die Klägerin hergestellte Sonderanfertigungen gegangen sei (act. 18 Rz. 288). Die Klägerin vermag durch die eingereichte E-Mail, worin die Auftragsnummer enthalten ist, glaubhaft zu ma- chen, dass E._____ für die Bestellung die entsprechende Auftragsnummer ver- wendet hat (act. 1 Rz. 43; act. 4/25). Sodann ist durch die schriftliche Bestätigung der L._____ GmbH + Co KG glaubhaft gemacht, dass es sich um exklusive Son-

- 17 - deranfertigungen für die Klägerin handelt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 4/16). Die Beklag- te streitet nicht ab, dass sie Kenntnis der Auftragsnummern/Aufträge hatte (vgl. act. 18 Rz. 239). Hinsichtlich der unbefugten Überlassung sowie des unrechtmäs- sigen Erfahrens kann auf die unter Ziff. 8.2. lit. c gemachten Ausführungen ver- wiesen werden. Es erscheint glaubhaft, dass der Wendelförderer bestellt wurde, um Eingang in die Konstruktion der Maschine der Beklagten zu finden. Folglich ist eine Verwertung des mit der Auftragsnummer verbundenen Arbeitsergebnisses glaubhaft gemacht. Zusammenfassend ist eine Verletzung von Art. 5 lit. b UWG glaubhaft gemacht. 8.4. Verbot der Nutzung/Verwertung der vertraulichen Daten "9 Maschinen für USC" zur Anforderung von Offerten für Maschinenteile bei Dritten (Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj): Die Klägerin führt relativ unbestimmt aus, dass E._____ vertrauliche Daten zur Abwicklung des Auftrags "9 Maschinen für …" in Form einer Festplatte erhalten habe. Dies ergibt sich auch aus dem von ihr eingereichten Dokument (act. 1 Rz. 5 und Rz. 30; act. 4/15). Die Klägerin führt aber weder aus, was sich auf der Fest- platte befindet, noch inwiefern die Beklagte neben den in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) - hhhhh) genannte weitere Unterlagen von E._____ erhalten haben soll, die von dieser Festplatte stammen. Damit gelingt es der Klägerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beklagten weitere Unterlagen, die sich auf "9 Maschinen für …" beziehen, überlassen bzw. zugänglich gemacht worden sind bzw. sie sonstwie erfahren hat. Da zwischenzeitlich gemäss beklagtischen Angaben zwischen E._____ und der Beklagten keine Zusammenarbeit mehr besteht (act. 18 Rz. 143), was auch die Klägerin unter Hinweis auf E._____ ausführt (act. 1 Rz. 100), vermag die Klägerin auch keine objektiven Anhaltspunkte darzulegen, dass – und welche – Unterlagen an die Beklagte übergeben werden sollen. Damit fehlt es an einem glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch. Das Begehren ist in Bezug auf Ziff. 1 lit. a) jjjjj) abzuweisen. 8.5. Verbot an der Entwicklung einer Maschine und/oder Maschinenteilen gemäss Lizenzvertrag vom 9. Juni 2017 weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauf- tragen (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit.b):

- 18 - Alleine im Umstand, dass die Beklagte mit E._____ einen Lizenzvertrag abge- schlossen hat, um im gleichen Bereich wie die Klägerin tätig zu werden, kann noch kein verpöntes Verhalten erblickt werden. Es ist E._____ denn auch erlaubt, sein eigenes Berufswissen einzubringen, solange dies nicht auf den technischen Zeichnungen der Klägerin beruht. Das Begehren ist abzuweisen. 8.6. Verbot an der Entwicklung von Maschinen weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauftragen, die auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informatio- nen gemäss Anlagen 1-36, 38-84 sowie 89/90 basieren (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d i.v.m. Ziff. 1 lit. b in der geänderten Fassung gemäss act. 20): Es wurde bereits unter Ziff. 8.2 dargelegt, dass die Klägerin eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht hat. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ist zwar demjenigen in Ziff. 1 lit. a sehr ähnlich, kleinere Abweichungen, insbesondere, falls bereits ver- änderte technische Zeichnungen vorliegen sollten, sind jedoch denkbar. Folglich ist eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht.

9. Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) 9.1. Parteistandpunkte Die Klägerin sieht den nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil in einer Be- einträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung. Es bestehe ein unmittelbares Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, da die Beklagte einen fertig gestellten Nachbau der Papierstäbchenmaschine beispielsweise bis zur rechtskräftigen Er- ledigung an einen Dritten verkaufen könne, sofern keine Sicherungsmassnahmen getroffen würden (act. 1 Rz. 128). Sodann sei der Verlust eines Geheimnisses zu berfürchten (act. 1 Rz. 124 f.). Auch die besondere Dringlichkeit sei gegeben, da es gelte, die Fertigstellung und den Verkauf an Dritte noch rechtzeitig zu verhin- dern (act. 1 Rz. 129 und 132). Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls gegeben, denn die Beklagte werde nicht in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gehindert, könne sie doch selber nach eigenen Lösungen für eine verbesserte Maschine su- chen (act. 1 Rz. 133).

- 19 - Die Beklagte führt aus, dass einstweilige Unterlassungsanordnungen nur zulässig seien, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass sie von einer un- rechtmässig schädigenden Handlung bedroht ist, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 18 Rz. 197). Die Beklagte habe sämtliche von E._____ übergebenen Zeich- nungen und Bestellungen zerstört. Daher mangle es an einem drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil (act. 18 Rz. 198 und 343). Daneben feh- le es auch an der Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit der Unterlassungsbe- gehren (act. 18 Rz. 198 und 345 ff). 9.2. Würdigung Zwar wurde unstrittig zwischen C._____ und der Klägerin ein weiterer Abnehmer- vertrag für weitere drei Jahre abgeschlossen. Die Klägerin legt aber glaubhaft dar, dass gleichwohl die Gefahr besteht, dass die weiter entwickelte Pr-700 an C._____ oder andere (die Beklagte spricht davon, dass primär an die C._____ habe verkauft werden sollen, act. 18 Rz. 110) verkauft werden könnte, da das In- teresse der Teilnahme an diesem Wachstumsmarkt sehr gross ist (act. 24 Rz. 56 ff.). Sodann besteht weiterhin die Gefahr, dass das Know-how an Dritte weitergegeben wird (act. 1 Rz. 101). Die Ausführungen der Beklagten, wonach sämtliche Zeichnungen und Dokumente gelöscht worden seien, vermögen den drohenden Nachteil dagegen nicht auszuschliessen, kann sich die Klägerin vor und während eines Zivilprozesses doch nicht auf blosse Erklärungen oder Ver- sprechungen der Gegenpartei verlassen und auch nicht vorbehaltlos auf ein voll- ends kooperatives Verhalten seitens der Gegenpartei vertrauen (vgl. act. 24 Rz. 50). Die Dringlichkeit ist denn auch nach wie vor gegeben. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die mit Verfügung vom 13. März 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Maschinen weiterzu- entwickeln. Sodann führt die Beklagte selbst aus, dass weder die technischen Zeichnungen etc. noch die Inputs von E._____ Eingang in die Weiterentwicklung gefunden hätten (act. 18 Rz. 144). Damit ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen.

- 20 - Zusammenfassend erscheint glaubhaft, dass der Klägerin ein drohender, nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht und die Massnahmen nach wie vor verhältnismässig sind.

10. Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, das vorsorgliche Massnahmen anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO); diese sind von Amtes wegen anzu- ordnen (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 267 N. 1). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Zur Durchsetzung der anzuordnenden Massnahmen erscheint vorliegend die An- drohung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung ausreichend und zweckmässig.

11. Fazit Zusammenfassend ist das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen teilweise gutzuheissen, wobei gewisse Präzisierungen vorzunehmen sind. Im Übrigen [Ziff. 1 lit. a) aa) kkk) und jjjjj), Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2] ist das Begehren abzuweisen.

12. Prozessfortgang Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklagte in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die ent- sprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen.

- 21 -

13. Sicherheitsleistung Die Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, eine im Sinne von Art. 264 ZPO angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. Es wurde bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, die nötigen Tatsachen für eine Schadensschätzung zu substantiieren (act. 20 S. 5). Der Antrag ist abzuweisen.

14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin beziffert den Streitwert (für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch vorsorgliche Beweisführung) mit mindestens CHF 500'000.– (act. 1 Rz. 4 und act. 24 Rz. 11). Die Beklagte erachtet die Schät- zung des Streitwerts als schwierig, geht jedoch von einem weitaus höheren Streitwert als CHF 500'000.– aus, wobei sie keine Bezifferung vornimmt (act. 18 Rz. 261). Die Beklagte bestreitet die Höhe des Streitwerts somit nicht konkret, weshalb von der Angabe der Klägerin, die nicht als offensichtlich unangemessen erscheint, auszugehen ist (Art. 91 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist die Gerichtsgebühr somit unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 16'000.– festzusetzen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b sowie das Begehren um vorsorgliche Beweisab- nahme hat die Klägerin zurückgezogen. Hinsichtlich der Begehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj), Ziff. 1 lit. c sowie Ziff. 2 der vorsorglichen Begehren unterliegt die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie ihr Begehren um vorsorgliche Be- weisabnahme aus eigenen Überlegungen zurückgezogen. Die Beklagte hält denn auch zutreffend fest, dass die Klägerin selber die Löschung der Unterlagen be- zweifle (act. 27 Rz. 8). Folglich kann die angebliche Löschung nicht Grund für den

- 22 - klägerischen Rückzug sein (act. 24 Rz. 5). Die darauf entfallenden Kosten sind der Klägerin definitiv aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), und zwar in Bezug auf den Rückzug im Umfang von rund einem Drittel, d.h. CHF 6'000.–, und hinsichtlich des Unterliegens im Betrag von CHF 2'000.– (d.h. total im Umfang von CHF 8'000.–). Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung bezüglich der Ver- teilung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.– gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu tref- fen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfah- ren vorbehalten bleibt. 14.2. Parteientschädigung Ausgehend von einer Gebühr betreffend die Parteientschädigung von CHF 15'000.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Beklagten – ent- sprechend der teilweisen Abweisung des Massnahmegesuchs sowie des Rück- zugs des Begehrens um vorsorgliche Beweisabnahme – definitiv eine die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'500.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfol- gen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ih- ren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, hat sie die Beklagte mit CHF 7'500.– zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 6 Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie an den von E._____ an die Beklagte übergebenen technischen Zeichnungen und CAD-

- 5 - Dateien sowie Auftragsnummern berechtigt sei und es sich dabei um Fabrikati- onsgeheimnisse handle (act. 1 Rz. 22 ff.). Der Beklagten sie dieser Umstand be- wusst gewesen, ja sie habe E._____ dazu verleitet, ihr die Unterlagen zu überge- ben (act. 1 Rz. 69, 86 und 116). Die Beklagte habe in der Folge das entsprechen- de Wissen verwendet (act. 1 Rz. 138). Sodann seien auch die weiteren Voraus- setzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (nicht leicht wieder gut zu ma- chender Nachteil, Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit) gegeben (act. 1 Rz. 127 ff.). Die Beklagte verneint ein unlauteres Verhalten (act. 18 Rz. 149 ff.). Sie habe mit E._____ gutgläubig einen Lizenzvertrag abgeschlossen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass Rechte Dritter an den Unterlagen bestehen könnten, einmal davon abgesehen, dass die technischen Zeichnungen keinen Geheimnis- charakter aufweisen würden und die CAD-Dateien – dessen Erhalt sie mit Nicht- wissen bestreite (act. 18 Rz. 312) – gemäss Verfügung des Handelsgerichts vom

21. März 2018 keine Beachtung finden dürften (act. 18 Rz. 167; act. 10). Ohnehin sei nicht die Klägerin, sondern – wenn schon –, dann die F._____ GmbH an den entsprechenden Unterlagen berechtigt (act. 18 Rz. 47). Hinzu komme, dass die Klägerin den Vertrag mit der C._____ um drei Jahre verlängert habe (act. 18 Rz. 119). Weder die Dringlichkeit noch die Verhältnismässigkeit seien gegeben (act. 18 Rz. 198 ff.).

E. 7 Vorsorgliche Massnahmen Damit das Gericht eine vorsorgliche Massnahme erlässt, muss die Klägerin glaubhaft machen, dass (1) ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Ver- letzung zu befürchten ist und (2) dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil zu entstehen droht (vgl. Art. 261 ZPO). Die Klägerin hat somit darzutun, dass eine unlautere Handlung stattgefunden hat oder unmit- telbar bevorsteht und ihr deshalb ein Anspruch nach Art. 9 UWG zusteht. Im letz- ten Fall ist eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 58 ff. zu Vor Art. 9-13a). Zur Konkretisierung der Erstbege- hungsgefahr muss die Klägerin konkrete Anhaltspunkte liefern, dass die Beklagte eine verletzende Handlung beabsichtigt (sämtliche Vorbereitungshandlungen

- 6 - kommen in Betracht), DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 18 zu Art. 9 UWG). Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr muss die Klägerin nachweisen, dass bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefun- den hat (BGE 128 III 96, 100; DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 20 zu Art. 9 UWG).

E. 8 Verfügungsanspruch (Hauptsacheprognose)

E. 8.1 Klageberechtigung iS.v. Art. 9 UWG

E. 8.1.1 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf Art. 9 Abs. 1 UWG (act. 1 Rz. 121). Nach dieser Bestimmung kann, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist, auf Unterlassung- bzw. Beseitigung klagen. Aktivlegitimiert sind folg- lich Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 123 III 395). Kla- geberechtigt ist nur das betroffene Unternehmen selbst (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 4 zu Art. 9 UWG). Lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie Holdinggesellschaften etc. sind nicht zur Klage legitimiert, soweit nur eine mittel- bare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt (PHILIPPE SPITZ in: Peter Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2. Aufl. Bern 2016, N 20 zu Art. 9 UWG; BGE 90 IV 39).

E. 8.1.2 Die Klägerin führt aus, dass die Herstellung der Spezialmaschinen der Klä- gerin seit dem Jahr 1964 durch die F._____ GmbH, einem ehemaligen Schwes- terunternehmen, erfolge (act. 1 Rz. 16). Im Jahr 1988 seien die beiden Unter- nehmen gesellschaftsrechtlich getrennt worden, hätten die enge Zusammenarbeit aber weitergeführt, wobei die F._____ GmbH auch heute noch exklusiv mit der Klägerin im Bereich von Maschinen zur Herstellung von Papierstäbchen zusam- menarbeite (act. 1 Rz. 17). Sämtliche Rechte am geheimen und geheim zu hal- tenden Know-how sowie an den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen seien mit Vereinbarung zwischen F._____ GmbH und der Klägerin mit Wirkung vom 1.

- 7 - Januar 1998 an die Klägerin übertragen worden. Diese Rechtslage sei in der ein- gereichten Vereinbarung, abgeschlossen u.a. zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin vom 27. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Es sei darin auch auf die bisherigen Vereinbarungen vom Jahr 1987, 1998, 2008 und 2010 verwiesen worden (act. 1 Rz. 22; act. 4/13). Die Beklagte stört sich daran, dass die Klägerin weder die ursprüngliche Verein- barung noch das Protokoll vom 20. Juni 2008 eingereicht hat, worauf die Verein- barung vom 27. Februar 2017 verweist. Zudem spreche die F._____ GmbH sel- ber von ihren Daten und ein Beleg, dass die Rechte an den vorliegend relevanten Unterlagen bei der Klägerin lägen, liege nicht vor (act. 18 Rz. 45).

E. 8.1.3 Gemäss Vereinbarung vom 27. Februar 2017 liegen sämtliche eingetrage- nen und nicht eingetragenen Rechte sowie das Know-how zur Herstellung der Papierstick-Maschinen und aller bisheriger Modifikationen ausschliesslich im Ei- gentum der Klägerin. Dies beinhaltet auch alle zukünftigen Modifikationen, unab- hängig davon, von wem diese durchgeführt werden. Sodann wird in Ziff. 2 lit. d explizit Bezug auf angefertigte Kopien der Zeichnungen in Papier- und Datenform inkl. CAD, Bezug genommen (act. 4/13 S. 3). Zwar trifft zu, dass die Klägerin vor- gängige Vereinbarungen nicht eingereicht hat. Die Klägerin führt aber aus, dass E._____ im Jahr 2010 eine Festplatte mit sämtlichen technischen Zeichnungen für den Bau der A._____ Spezialmaschinen erhalten habe und die Klägerin sich habe unterschriftlich bestätigen lassen, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und nach Abschluss des Auftrags sämtliche Daten zurück zu geben oder zu ver- nichten (act. 1 Rz. 30; act. 4/15). Dies blieb unbestritten (act. 18 Rz. 280) und ist überdies durch ein entsprechendes Dokument belegt (vgl. act. 4/15). Dies unter- streicht die Rechtslage, wie sie sich der Vereinbarung vom 27. Februar 2017 ent- nehmen lässt. Diese Darstellung kann mit dem Schreiben aus dem Jahr 2011, worin die F._____ GmbH von ihren Zeichnungen spricht, nicht umgestossen wer- den, handelt es sich dabei doch um ein Schreiben, das im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben worden ist und nicht in Bezug auf die Inhaberschaft an den Rechten (act. 1 Rz. 45;

- 8 - act. 4/14). Damit vermag die Klägerin glaubhaft zu machen, dass sie Rechtsinha- berin an den streitgegenständlichen Unterlagen ist.

E. 8.2 Verbot der Nutzung/Verwertung diverser technischer Zeichnungen, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) bis hhhhh):

a) Beeinflussung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs De Klägerin wirft der Beklagten die Verletzung von Art. 4 lit. c (Verleitung zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) sowie Art. 6 UWG (Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) vor. Daneben soll die Beklagte Art. 5 lit. b und c UWG (Verwertung fremder Leistung) verletzt haben. Schliesslich sieht die Klägerin im Verhalten der Beklag- ten einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 UWG (act. 1 Rz. 115 ff.). Gemäss BGE 133 III 431 ist methodisch wie folgt vorzugehen: Zuerst ist aufgrund der Generalklausel von Art. 2 UWG zu beurteilen, ob überhaupt ein Verhalten vor- liegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Trifft dies zu, so kann im Sinne des Zweckartikels gefragt werden, in welcher Weise das umstrittene Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des Wettbewerbs beeinträchtigen könnte. Sodann ist zu prüfen, ob sich das Verhalten seiner Art nach einem der Sondertatbestände von Art. 3 bis 8 UWG zuordnen lässt. Die Verwendung technischer Zeichnungen [bzw. entsprechender Auftragsnum- mern oder Bestellungen bei Zulieferern] zum Nachbau einer Maschine kann den Wettbewerb beeinflussen, da durch entsprechende Nutzung eine Arbeits- und Kostenersparnis resultiert (der Nutzer muss die entsprechenden Zeichnungen nicht selber herstellen). Damit kann der Wettbewerb verfälscht werden, da durch Verwendung von technischen Zeichnungen die Verwender ihr Kapital bzw. ihre Arbeitskraft anderweitig investieren bzw. einsetzen können, während diejenigen, die die Zeichnungen hergestellt haben, ihre Errungenschaft nicht amortisieren können. Folglich ist sowohl eine Beeinflussung als auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs glaubhaft gemacht.

- 9 -

b) Geheimnis/Arbeitsergebnis Als Geheimnis gilt jede besondere Kenntnis von Tatsachen, die weder offenkun- dig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung ein Fabrikant oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim hal- ten will (BGE 80 IV 22 E. 2a; MARKUS R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 12 zu Art. 6 UWG). Das Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 UWG ist vom Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 6 UWG abzugrenzen; das Arbeitsergebnis muss nicht gleichzeitig als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden. Ein Arbeitsergebnis muss nicht ge- heim sein, es darf einfach nicht allgemein bekannt sein (RETO ARPAGAUS, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 29 zu Art. 5 UWG; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1999 [4C.399/1998]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. September 2011 [LA110015] E. 2.1.2). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beklagte unbestrittenermassen im Besitz der Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ist. Bei A85-88 handelt es sich nicht um technische Zeichnungen, diese sind denn auch in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a aa) bis hhhhh) nicht enthalten. Hinsichtlich A37 weist die Beklagte zutreffend da- rauf hin, dass es sich dabei um ein Dokument von ihr selber handelt (act. 18 Rz. 30). Damit ist keine Berechtigung der Klägerin an der Beilage A37 glaubhaft gemacht, weshalb der Schutz des UWG nicht greift. Zu prüfen ist, ob die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ein Fabrikationsgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG bzw. ein Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 lit. b UWG darstellen. Die Beklagte bringt in erster Linie unter Hinweis auf ein Parteigutachten von … [Ort] vor, dass es sich bei die- sen Zeichnungen um unsystematische, zusammenhangslose und unleserliche Zeichnungen handle, woraus auch ein Fachmann nichts ablesen bzw. nachbauen könne (act. 18 Rz. 31 ff.). Es handle sich um allgemein Bekanntes. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Einholung eines Gutachtens nicht möglich. Es wird aber letztlich erst durch ein Gutachten mit Sicherheit festgestellt werden können, ob es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um eigentliche Fabrikationsgeheimnisse handelt oder nicht. Ein Blick auf die entsprechenden Dokumente führt jedenfalls nicht von vornherein zum

- 10 - Schluss, dass es sich dabei um allgemein bekanntes, ja normales Wissen han- delt. So sagte auch E._____ aus, dass das Know-how nicht auf dem Markt ver- fügbar sein (act. 1 Rz. 64). Jedenfalls war die Beklagte – trotz der von ihr angeru- fenen Patente aus den 40er-Jahren (act. 18 Rz. 10) sowie dem youtube-Video von G._____ (act. 18 Rz. 35) – bereit, im Rahmen der mit E._____ abgeschlos- senen Lizenzvereinbarung eine Lizenzgebühr zu entrichten, die hinfällig gewor- den wäre, wenn das entsprechende Know-how bekannt geworden wäre (act. 1 Rz. 82). Dies deutet darauf hin, dass auch die Beklagte den technischen Zeich- nungen einen höheren Stellenwert zumessen dürfte, als sie heute vorträgt. Dafür spricht auch die E-Mail, die H._____ von der Beklagten an E._____ schrieb: "Oh- ne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Es kann zwar nicht völlig aus- geschlossen werden, dass bei der Vielzahl der technischen Zeichnungen Elemen- te bestehen, die an sich nicht besonders originell sind und auch anderswo ver- wendet werden könn(t)en. Hingegen geht es vorliegend nicht um einzelne Teile für sich alleine, sondern die technischen Zeichnungen müssen im Gesamtzu- sammenhang betrachtet werden. Es erscheint glaubhaft, dass die einzelnen Teil- zeichnungen dem Nachbau von Maschinen und Maschinenteilen dienen sollen (vgl. act. 1 Rz. 67). Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin glaubhaft zu ma- chen, dass es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um Fabrikationsgeheimnisse handelt. Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch glaubhaft zu machen, dass die technischen Zeichnungen die Voraussetzungen des Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG erfüllen.

c) Unbefugterweise überlassen i.S.v. Art. 5 lit. b UWG/Unrechtmässig erfahren i.S.v. Art. 6 UWG Subjektiv muss der Zweiterwerber wissen, dass ihm das Arbeitsergebnis unbefug- terweise überlassen worden ist, wobei fahrlässige Unkenntnis genügt (vgl. Art. 5 lit. b UWG). Den Zweiterwerber trifft aber keine generelle Nachfragepflicht. Eine solche ist erst dann zu bejahen, wenn bspw. Umstände nahelegen, dass die vor- gelegten Unterlagen mangels entsprechender Fähigkeiten nicht selbst vorbereitet worden sein können (RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommen-

- 11 - tar zum UWG, Basel 2013, N 59 zu Art. 5 UWG). Hinsichtlich des unrechtmässi- gen Erfahrens i.S.v. Art. 6 UWG ist die Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass ein unrechtmässiges Erfahren nur bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung durch den Geheimnisverwerter gegeben sei. Es wird aber auch vertreten, dass – auch wer zufällig ein fremdes Geheimnis erfahre –, dieses unrechtmässig zur Kenntnis nehme (MARKUS R. FRICK, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 40 zu Art. 6 UWG). Wird ein Geheimnis rechtmässig (z.B. im Rahmen eines Ar- beits- oder Know-how-Vertrags) zur Kenntnis genommen, so findet Art. 6 UWG keine Anwendung RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 43 zu Art. 6 UWG. Die Klägerin stützt sich hinsichtlich der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten auf die Auswertung des Computers von E._____ (act. 1 Rz. 9). Zum Beweis ver- weist die Klägerin u.a. auf die E-Mail von H._____ an E._____ vom 21. Juni 2017, worin H._____ schrieb: "Ohne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Diese E-Mail mag zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um Know- how handelt, relevant sein (vgl. unter lit. b hiervor), nicht aber für die Frage der Gutgläubigkeit. Anders sieht es in Bezug auf die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ aus, worin festgehalten wird: "Den Herren von B._____ war zu die- sem Zeitpunkt eindeutig bewusst, dass es sich bei diesen Plänen und der ange- botenen Maschine um A._____ Know-how handelte. Herr E._____ hatte sogar noch angegeben, dass er damals eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung bei F._____ und A._____ unterschreiben musste" (act. 1 Rz. 10; act. 4/87 S. 2 Ziff. 1). Selbst wenn die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ mit gewis- ser Vorsicht zu würdigen sind, insbesondere der Eindruck entsteht, J._____ wolle seine eigene Rolle verharmlosen (er habe E._____ noch darauf angesprochen, dass dies der grösste Fehler seines Lebens sei, act. 4/87 S. 2), kann diesen Aus- sagen nicht von Vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, selbst wenn auch die Klägerin nicht davon auszugehen scheint, dass – wie dies den Aussagen von I._____, J._____ und K._____ zu entnehmen ist – die C._____ die Daten vom Laptop von E._____ erhalten hat (vgl. act. 1 Rz. 88). Selbst wenn, wie

- 12 - dies die Beklagte unter Verweis auf eine nachträgliche schriftliche Behauptung ausführt, die I._____/J._____/K._____ nach der schriftlichen Aussage entgegen ihren Ausführungen der Beklagten telefoniert hätten (act. 18 Rz. 85), mithin gelo- gen hätten, würde dies die Aussagen nicht unglaubhaft machen, da unklar bliebe, ob ein solches Gespräch vor oder nach den Aussagen stattgefunden hätte. Je- denfalls bestritt die Beklagte nicht, dass im Laufe des Gesprächs die "Verjährung" ein Thema gewesen sei, selbst wenn sie dies anders auslegt, nämlich in Zusam- menhang zu einem Konkurrenzverbot stellt (act. 18 Rz. 56 mit Hinweis auf act. 4/87). Zwar kann sich das Gericht nicht persönlich von der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen ein Bild machen, sondern ist auf einen von drei Personen ver- fassten Fliesstext angewiesen. Es handelt sich denn beim entsprechenden Schriftstück auch nicht um einen Zeugenbeweis, sondern um eine blosse Urkun- de. Eine solche schriftliche Aussage vermag in einem Hauptprozess verpönt sein. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit reduziertem Beweis- mass sind solche schriftlichen Aussagen in engem Rahmen als zulässig zu erach- ten, insbesondere, wenn entsprechende Zeugen im Ausland ansässig sind. An welche Daten genau die Treffen stattgefunden haben, ist weniger entscheidend als die Fragen, was besprochen wurde. Zudem reicht die Beklagte für die Be- hauptung, dass das zweite Treffen am 26. April 2017 stattgefunden habe, eben- falls bloss eine schriftlich festgehaltene Behauptung ein (act. 18 Rz. 54; act. 19/11). Die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ werden im Kern von E._____ bestätigt, führte er doch in den Gesprächen vom 12. und 20. Februar 2018 konstant aus, dass H._____ bewusst gewesen sei, dass das Know-how von E._____ auch vertrauliche Informationen umfasse und auf seiner frühere Tätigkeit bei F._____/A._____ basiere (act. 1 Rz. 7 und Rz. 58; act. 4/38 S. 1; act. 4/9 S. 1). Es mag zwar zutreffen, dass die Aussagen von E._____, insbesondere die- jenigen vom 12. Februar 2018, die in zusammengefasster Form vorliegen, gewis- se Ungereimtheiten aufweisen. Aus den beiden Protokollen ergibt sich aber auch, dass E._____ im ersten Gespräch noch relativ zurückhaltend aussagt, im zweiten Gespräch – nach Auswertung des Laptops – dann aber konkrete Aussagen macht, die überdies in Frage- und Antwortform gehalten sind. Zu den schriftlich gehaltenen Aussagen von E._____ und I._____, J._____ und K._____ passt auch

- 13 - die von H._____ verfasste E-Mail an E._____ vom 21. August 2017, worin er schrieb (act. 4/18): "Sie kennen A._____ besser als ich und wissen, wie aggressiv diese Firma ihr Monopol verteidigt. Mehrfach habe ich Ihnen ebenfalls erläutert, dass B._____ die notwendigen Bestellungen in der Schweiz ausführen kann. Sie haben meine Aufforderungen zur Vorsicht in den Wind geschlagen und versuch- ten, trotzdem mit den A._____ Lieferanten ins Geschäft zu kommen" (act. 1 Rz. 25 und Rz. 63; act. 4/18). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werde, dass die schriftlichen Aussagen unter einem gewissen Druck entstanden sein dürften; die Aussagen sind deshalb aber nicht als unglaubhaft anzusehen. Ein überzeu- gendes Motiv für Falschaussagen ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, al- leine eine Unterdrucksetzung würde noch nicht eine Falschaussage provozieren. Aus alledem folgt, dass insbesondere aufgrund der E-Mail und der Tatsache, dass einzelne Anlagen das Logo der F._____ GmbH enthalten (act. 1 Rz. 73) und die Zeichnungen von 2010 stammen (act. 1 Rz 18) glaubhaft erscheint, dass H._____ bewusst war, dass die Unterlagen einen Konnex zur Klägerin aufwiesen. Dies dürfte im Übrigen auch nicht erstaunlich sein, denn in der Regel kennt man die Konkurrenten auf dem Markt, insbesondere, wenn es sich dabei um eine Un- ternehmung mit einem weltweiten Marktanteil von 25 % handelt (act. 18 Rz. 9). Nichts anderes ergibt sich aus act. 19/13, wo explizit auf die Klägerin und F._____ GmbH hingewiesen wurde (vgl. act. 18 Rz. 56). Jedenfalls insinuiert der Ab- schluss eines Lizenzvertrags entgegen der von H._____ in seiner E-Mail vom 21. Juni 2017 (vgl. act. 4/17 S. 2) geäusserten Ansicht noch keinen Freipass zur Ver- wendung entsprechender technischer Zeichnungen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass sie von Anfang an gegenüber E._____ klar gestellt habe, dass er darauf achten müsse, keine Geheimnisverletzungen gegenüber seinem alten Arbeitgeber zu begehen (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dies zeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die Verwendung der techni- schen Zeichnungen problembehaftet sein könnte. Es kann zwar nicht ausge- schlossen werden, dass die Beklagte ihrer Nachfragepflicht nachgekommen ist und E._____ versichert hat, dass keine Rechte entgegenstehen würden. Bei der derzeitigen Aktenlage ist aber – insbesondere aufgrund des E-Mails – eher von einer Schutzbehauptung auszugehen, selbst wenn sich in Ziffer 8 des Lizenzver-

- 14 - trags eine diesbezügliche ausdrückliche Garantieerklärung von Seiten von E._____ entnehmen lässt (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dabei kann es sich aber ebensogut um eine Standardformulierung handeln, wofür wiederum die E-Mail vom 21. August 2017 betr. A._____-Lieferanten spricht. Es ist vor diesem Hinter- grund auch nicht sehr plausibel, wieso die Beklagte – wenn sich denn alles so zu- getragen hätte, wie sie behauptet – erst mit E-Mail vom 17. März 2018 gegenüber E._____ den Bruch der Lizenzvereinbarung vom 9. Juni 2017 anzeigte (vgl. act. 25/93), wenn sie doch gemäss eigenen Angaben erstmals am 30. Juni 2017 Kenntnis vom Vorwurf, E._____ habe angeblich geschütztes A._____ Know-how benutzt, erhalten hat (act. 18 Rz. 96). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich sofort an E._____ gehalten hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin glaubhaft darzutun vermag, dass die Beklagte i.S.v. Art. 5 lit. b UWG zumindest wissen musste, dass ihr das Arbeitsergebnis eines Dritten unbefugt überlassen worden ist. Ein unrechtmässi- ges Erfahren i.S.v. Art. 6 UWG ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, wurden die Un- terlagen E._____ doch anvertraut und eine Verleitung von E._____ vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen.

d) Verwertung Die Verwertung eines Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG umfasst jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses. In Betracht fallen alle möglichen Formen der Verwertung wie Verkauf, Gebrauchsüberlassung oder Ge- brauch im eigenen Betrieb. Die Verwertung setzt keine identische Benutzung oder umfassende Übernahme des Arbeitsergebnisses voraus. Es genügt die teilweise Übernahme, wenn das fremde Arbeitsergebnis dem eigenen Arbeitsergebnis in einer Weise als Vorlage gedient hat, die wirtschaftlich und technisch nicht als be- deutungslos angesehen werden kann. Eine unbefugte Verwertung liegt auch vor, wenn das fremde Arbeitsergebnis modifiziert oder weiterentwickelt wird, solange die für das Arbeitsergebnis entscheidenden Grundelemente beibehalten worden sind und dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbilds nicht oder nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (MARKUS

- 15 - R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbe- werb, Basel 2013, N 53 ff. zu Art. 5 UWG). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die technischen Zeichnungen für einen Grossauftrag mit C._____ verwendet worden seien, namentlich für das Pro- jekt PR-7000 bzw. neu (redimensioniert) Pr-700, wobei es sich um eine Kopie der A._____-Spezialmaschine der Klägerin handeln dürfte (act. 1 Rz. 97). Zudem ha- be die Beklagte schriftlich angegeben, dass eine mündliche Zusage von C._____ vorliege (act. 1 Rz. 99). Die Beklagte macht geltend, dass das Projekt Pr-7000 längst nicht mehr aktuell sei und die Pr-700 rein gar nichts mit den technischen Zeichnungen zu tun habe (act. 18 Rz. 327). Im Zuge der Information der Beklagten durch die Klägerin vom

30. Juni 2017 über das einstweilige Verfügungsverfahren in Deutschland habe sie die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89-90 von ihrem IT-System gelöscht und es wür- den auch keine physischen Kopien bestehen (act. 18 Rz. 146 f.). Die Beklagte streitet nicht ab, dass geplant gewesen ist, unter der Projektnummer Pr-7000 eine Maschine zur Produktion von Papierschäften herzustellen, die eine höhere Kapazität aufweist. Dies ergibt sich auch aus der Projektübersicht (vgl. act. 3/37). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie gegenwärtig die Pr-700 weiter- entwickelt, bestreitet aber einen Zusammenhang mit den technischen Zeichnun- gen oder mit irgendwelchen von E._____ übermittelten Dokumenten (act. 18 Rz. 128 und 238). Es wurde bereits ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage, ob die technischen Zeichnungen allgemein bekanntes widergeben oder nicht, im jet- zigen Summarverfahren keine vollständige Klarheit geschaffen werden kann, auf- grund der detaillierten Inhalte der Zeichnungen, die alle zur selben Maschine ge- hören, aber glaubhaft gemacht ist, dass es sich dabei um ein schützenswertes Arbeitsergebnis bzw. Fabrikationsgeheimnis handelt. Indem die Beklagte diese Unterlagen übermittelt erhalten hat und ihre Maschine, die im selben Bereich Leistungen erbringen soll, weiterentwickelt hat, ist glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden technischen Zeichnungen in der einen oder andern Form zur Weiterentwicklung der Maschinen verwendet worden sind. Selbst wenn die Be- klagte vorbringt, dass es sich um eine einbahnige Maschine handle und nicht um

- 16 - eine mehrbahnige (act. 18 Rz. 131) vermag die Klägerin glaubhaft machen, dass dabei dennoch ihr Know-how verwendet worden ist (act. 24 Rz. 33). E._____ gab denn auch an, dass die Pr-700 auf A._____-Technologie beruhe (act. 1 Rz. 67). Ob dies zeitlich vor Juni 2017 gewesen ist (als die Beklagte vom einstweiligen Verfügungsverfahren erfahren hat) oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Es scheint zwar möglich, dass die Beklagte zwischenzeitlich die entsprechenden Zeichnungen gelöscht hat (vgl. act. 18 Rz. 146 f.). Selbst wenn dies zutreffen soll- te, so würde eine Vernichtung einer vorherigen Verwertung nicht entgegenstehen. Die Klägerin vermag vor diesem Hintergrund glaubhaft zu machen, dass die Be- klagte die technischen Zeichnungen für den Bau einer Papierstäbchenmaschine verwendet hat, was einer Verwertung i.S.v. Art. 5 lit. b UWG bzw. Art. 6 UWG entspricht.

e) Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin glaubhaft ge- macht hat, dass die Beklagte das Arbeitsergebnis der Klägerin verwertet hat, ob- wohl sie wissen musste, dass es ihr unbefugt überlassen worden ist.

E. 8.3 Verbot der Nutzung/Verwertung der Auftragsnummer N. … zur Bestellung von Maschinenteilen bei Dritten, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) iiiii): Vorab ist sich vor Augen zu halten, dass nicht die Auftragsnummer N. … an sich massgebend ist, sondern das mit dieser Nummer verbundene Maschinenteil (Wendelförderer). Unstrittig hat E._____ bei der L._____ GmbH + Co KG einen Wendelförderer bestellt (act. 18 Rz. 288). Die Beklagte bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass E._____ bei solchen Bestellungen Auftragsnummern der Klä- gerin verwendet habe und dass es dabei um exklusiv für die Klägerin hergestellte Sonderanfertigungen gegangen sei (act. 18 Rz. 288). Die Klägerin vermag durch die eingereichte E-Mail, worin die Auftragsnummer enthalten ist, glaubhaft zu ma- chen, dass E._____ für die Bestellung die entsprechende Auftragsnummer ver- wendet hat (act. 1 Rz. 43; act. 4/25). Sodann ist durch die schriftliche Bestätigung der L._____ GmbH + Co KG glaubhaft gemacht, dass es sich um exklusive Son-

- 17 - deranfertigungen für die Klägerin handelt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 4/16). Die Beklag- te streitet nicht ab, dass sie Kenntnis der Auftragsnummern/Aufträge hatte (vgl. act. 18 Rz. 239). Hinsichtlich der unbefugten Überlassung sowie des unrechtmäs- sigen Erfahrens kann auf die unter Ziff. 8.2. lit. c gemachten Ausführungen ver- wiesen werden. Es erscheint glaubhaft, dass der Wendelförderer bestellt wurde, um Eingang in die Konstruktion der Maschine der Beklagten zu finden. Folglich ist eine Verwertung des mit der Auftragsnummer verbundenen Arbeitsergebnisses glaubhaft gemacht. Zusammenfassend ist eine Verletzung von Art. 5 lit. b UWG glaubhaft gemacht.

E. 8.4 Verbot der Nutzung/Verwertung der vertraulichen Daten "9 Maschinen für USC" zur Anforderung von Offerten für Maschinenteile bei Dritten (Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj): Die Klägerin führt relativ unbestimmt aus, dass E._____ vertrauliche Daten zur Abwicklung des Auftrags "9 Maschinen für …" in Form einer Festplatte erhalten habe. Dies ergibt sich auch aus dem von ihr eingereichten Dokument (act. 1 Rz. 5 und Rz. 30; act. 4/15). Die Klägerin führt aber weder aus, was sich auf der Fest- platte befindet, noch inwiefern die Beklagte neben den in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) - hhhhh) genannte weitere Unterlagen von E._____ erhalten haben soll, die von dieser Festplatte stammen. Damit gelingt es der Klägerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beklagten weitere Unterlagen, die sich auf "9 Maschinen für …" beziehen, überlassen bzw. zugänglich gemacht worden sind bzw. sie sonstwie erfahren hat. Da zwischenzeitlich gemäss beklagtischen Angaben zwischen E._____ und der Beklagten keine Zusammenarbeit mehr besteht (act. 18 Rz. 143), was auch die Klägerin unter Hinweis auf E._____ ausführt (act. 1 Rz. 100), vermag die Klägerin auch keine objektiven Anhaltspunkte darzulegen, dass – und welche – Unterlagen an die Beklagte übergeben werden sollen. Damit fehlt es an einem glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch. Das Begehren ist in Bezug auf Ziff. 1 lit. a) jjjjj) abzuweisen.

E. 8.5 Verbot an der Entwicklung einer Maschine und/oder Maschinenteilen gemäss Lizenzvertrag vom 9. Juni 2017 weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauf- tragen (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit.b):

- 18 - Alleine im Umstand, dass die Beklagte mit E._____ einen Lizenzvertrag abge- schlossen hat, um im gleichen Bereich wie die Klägerin tätig zu werden, kann noch kein verpöntes Verhalten erblickt werden. Es ist E._____ denn auch erlaubt, sein eigenes Berufswissen einzubringen, solange dies nicht auf den technischen Zeichnungen der Klägerin beruht. Das Begehren ist abzuweisen.

E. 8.6 Verbot an der Entwicklung von Maschinen weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauftragen, die auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informatio- nen gemäss Anlagen 1-36, 38-84 sowie 89/90 basieren (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d i.v.m. Ziff. 1 lit. b in der geänderten Fassung gemäss act. 20): Es wurde bereits unter Ziff. 8.2 dargelegt, dass die Klägerin eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht hat. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ist zwar demjenigen in Ziff. 1 lit. a sehr ähnlich, kleinere Abweichungen, insbesondere, falls bereits ver- änderte technische Zeichnungen vorliegen sollten, sind jedoch denkbar. Folglich ist eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht.

E. 9 Verfügungsgrund (Nachteilsprognose)

E. 9.1 Parteistandpunkte Die Klägerin sieht den nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil in einer Be- einträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung. Es bestehe ein unmittelbares Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, da die Beklagte einen fertig gestellten Nachbau der Papierstäbchenmaschine beispielsweise bis zur rechtskräftigen Er- ledigung an einen Dritten verkaufen könne, sofern keine Sicherungsmassnahmen getroffen würden (act. 1 Rz. 128). Sodann sei der Verlust eines Geheimnisses zu berfürchten (act. 1 Rz. 124 f.). Auch die besondere Dringlichkeit sei gegeben, da es gelte, die Fertigstellung und den Verkauf an Dritte noch rechtzeitig zu verhin- dern (act. 1 Rz. 129 und 132). Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls gegeben, denn die Beklagte werde nicht in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gehindert, könne sie doch selber nach eigenen Lösungen für eine verbesserte Maschine su- chen (act. 1 Rz. 133).

- 19 - Die Beklagte führt aus, dass einstweilige Unterlassungsanordnungen nur zulässig seien, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass sie von einer un- rechtmässig schädigenden Handlung bedroht ist, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 18 Rz. 197). Die Beklagte habe sämtliche von E._____ übergebenen Zeich- nungen und Bestellungen zerstört. Daher mangle es an einem drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil (act. 18 Rz. 198 und 343). Daneben feh- le es auch an der Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit der Unterlassungsbe- gehren (act. 18 Rz. 198 und 345 ff).

E. 9.2 Würdigung Zwar wurde unstrittig zwischen C._____ und der Klägerin ein weiterer Abnehmer- vertrag für weitere drei Jahre abgeschlossen. Die Klägerin legt aber glaubhaft dar, dass gleichwohl die Gefahr besteht, dass die weiter entwickelte Pr-700 an C._____ oder andere (die Beklagte spricht davon, dass primär an die C._____ habe verkauft werden sollen, act. 18 Rz. 110) verkauft werden könnte, da das In- teresse der Teilnahme an diesem Wachstumsmarkt sehr gross ist (act. 24 Rz. 56 ff.). Sodann besteht weiterhin die Gefahr, dass das Know-how an Dritte weitergegeben wird (act. 1 Rz. 101). Die Ausführungen der Beklagten, wonach sämtliche Zeichnungen und Dokumente gelöscht worden seien, vermögen den drohenden Nachteil dagegen nicht auszuschliessen, kann sich die Klägerin vor und während eines Zivilprozesses doch nicht auf blosse Erklärungen oder Ver- sprechungen der Gegenpartei verlassen und auch nicht vorbehaltlos auf ein voll- ends kooperatives Verhalten seitens der Gegenpartei vertrauen (vgl. act. 24 Rz. 50). Die Dringlichkeit ist denn auch nach wie vor gegeben. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die mit Verfügung vom 13. März 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Maschinen weiterzu- entwickeln. Sodann führt die Beklagte selbst aus, dass weder die technischen Zeichnungen etc. noch die Inputs von E._____ Eingang in die Weiterentwicklung gefunden hätten (act. 18 Rz. 144). Damit ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen.

- 20 - Zusammenfassend erscheint glaubhaft, dass der Klägerin ein drohender, nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht und die Massnahmen nach wie vor verhältnismässig sind.

E. 10 Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, das vorsorgliche Massnahmen anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO); diese sind von Amtes wegen anzu- ordnen (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 267 N. 1). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Zur Durchsetzung der anzuordnenden Massnahmen erscheint vorliegend die An- drohung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung ausreichend und zweckmässig.

E. 11 Fazit Zusammenfassend ist das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen teilweise gutzuheissen, wobei gewisse Präzisierungen vorzunehmen sind. Im Übrigen [Ziff. 1 lit. a) aa) kkk) und jjjjj), Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2] ist das Begehren abzuweisen.

E. 12 Prozessfortgang Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklagte in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die ent- sprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen.

- 21 -

E. 13 Sicherheitsleistung Die Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, eine im Sinne von Art. 264 ZPO angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. Es wurde bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, die nötigen Tatsachen für eine Schadensschätzung zu substantiieren (act. 20 S. 5). Der Antrag ist abzuweisen.

E. 14 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 14.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin beziffert den Streitwert (für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch vorsorgliche Beweisführung) mit mindestens CHF 500'000.– (act. 1 Rz. 4 und act. 24 Rz. 11). Die Beklagte erachtet die Schät- zung des Streitwerts als schwierig, geht jedoch von einem weitaus höheren Streitwert als CHF 500'000.– aus, wobei sie keine Bezifferung vornimmt (act. 18 Rz. 261). Die Beklagte bestreitet die Höhe des Streitwerts somit nicht konkret, weshalb von der Angabe der Klägerin, die nicht als offensichtlich unangemessen erscheint, auszugehen ist (Art. 91 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist die Gerichtsgebühr somit unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 16'000.– festzusetzen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b sowie das Begehren um vorsorgliche Beweisab- nahme hat die Klägerin zurückgezogen. Hinsichtlich der Begehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj), Ziff. 1 lit. c sowie Ziff. 2 der vorsorglichen Begehren unterliegt die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie ihr Begehren um vorsorgliche Be- weisabnahme aus eigenen Überlegungen zurückgezogen. Die Beklagte hält denn auch zutreffend fest, dass die Klägerin selber die Löschung der Unterlagen be- zweifle (act. 27 Rz. 8). Folglich kann die angebliche Löschung nicht Grund für den

- 22 - klägerischen Rückzug sein (act. 24 Rz. 5). Die darauf entfallenden Kosten sind der Klägerin definitiv aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), und zwar in Bezug auf den Rückzug im Umfang von rund einem Drittel, d.h. CHF 6'000.–, und hinsichtlich des Unterliegens im Betrag von CHF 2'000.– (d.h. total im Umfang von CHF 8'000.–). Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung bezüglich der Ver- teilung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.– gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu tref- fen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfah- ren vorbehalten bleibt.

E. 14.2 Parteientschädigung Ausgehend von einer Gebühr betreffend die Parteientschädigung von CHF 15'000.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Beklagten – ent- sprechend der teilweisen Abweisung des Massnahmegesuchs sowie des Rück- zugs des Begehrens um vorsorgliche Beweisabnahme – definitiv eine die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'500.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfol- gen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ih- ren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, hat sie die Beklagte mit CHF 7'500.– zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b der vorsorgli- chen Massnahmen und in Bezug auf das Begehren um vorsorgliche Be- weisabnahme als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 23 - Der Einzelrichter erkennt:
  3. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall ab sofort verboten, - 24 - - 25 - - 26 - - 27 - - 28 - - 29 - - 30 - - 31 - zu benutzen bzw. sonst wie zu verwerten und/oder Dritten mitzuteilen und iiiii) unter Verwendung der Auftragsnummer Nr. … bei L._____ GmbH + Co KG Maschinenteile herstellen zu lassen. sowie an der Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Papierstäb- chen für Süsswaren oder für medizinische und/oder kosmetische Applikationen, welche auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informationen gemäss Anlagen 1-36, 38-84 sowie 89-90 basieren, wie insbesondere an der Maschinen mit dem aktuellen Projektna- men "PR7000" weiter zu arbeiten oder Dritte damit zu beauftragen, - 32 - oder solche Maschinen und/oder solche Maschinenteile selber oder durch Dritte in Betrieb zu nehmen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Betrieb oder die Weiter- entwicklung der Maschine mit dem Projektnamen "PR700", soweit diese nicht auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informati- onen (Anlagen gemäss 1-36; 38-84 sowie 89-90) basieren.
  4. Im Übrigen wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abge- wiesen.
  5. Der Antrag der Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, umgehend ei- ne im Sinne von Art. 164 ZPO angemessene Sicherheitsleistung zu erbrin- gen, wird abgewiesen.
  6. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 27. August 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagte anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen.
  7. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 16'000.–.
  8. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 8'000.– definitiv der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. b) Im übrigen Umfang von CHF 8'000.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorg- liche Massnahme wegen Säumnis dahin (Vgl. Dispositiv-Ziffer 4), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dorti- gen Verfahren vorbehalten.
  9. a) Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'500.– zu bezahlen. b) Im übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen - 33 - Säumnis dahin (vgl. Dispositiv- Ziffer 4), so hat die Klägerin die Beklag- te mit CHF 7'500.– zu entschädigen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–. Zürich, 4. Juli 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180113-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Verfügung und Urteil vom 4. Juli 2018 in Sachen A._____ GmbH & Co., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen/vorsorgliche Beweisführung

- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) Das umfangreiche ursprüngliche klägerische Rechtsbegehen ist diesem Urteil beigeheftet. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Am 12. März 2018 überbrachte die Klägerin hierorts ihr Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen sowie um vorsorglichen Beweisabnahme und beantragte gleichzeitig den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie ei- ne vorsorgliche superprovisorische Beweisabnahme (act. 1). Mit Verfügung vom

13. März 2018 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen teilweise gutgeheissen, der Beklagten Frist angesetzt, um das Massnahmebegehren und das Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme zu beantworten und der Klägerin, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 5). Der Vorschuss ging fristgereicht ein (act. 7). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um fehlende Beilagen einzureichen (act. 10). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 28. März 2018 nach (act. 14). In- nert erstreckter Frist reichte die Beklagte die Stellungnahme ein (act. 12 und 18) und beantragte in Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens die sofortige Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen bzw. eventualiter Abänderung von Ziff. 1 lit. d der Verfügung vom 13. März 2018 sowie Verpflichtung der Klägerin, eine ange- messene Sicherheit zu leisten (act. 18). Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der beklagtische Antrag auf sofortige Aufhebung der superprovisorischen Anord- nung vom 13. März 2018 sowie auf Leistung einer angemessenen Sicherheit ab- gewiesen und der Antrag in Bezug auf Ziff. 1 lit. d der Verfügung vom 13. März 2018 teilweise gutgeheissen (act. 20). Innert am 30. Mai 2018 gewährter Notfrist reichte die Klägerin die Stellungnahme ein, worin sie ihr Rechtsbegehren an die Verfügungen des Handelsgerichts vom 13. März 2018 sowie 3. Mai 2018 anpass- te und ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme zurückzog (act. 24 S. 2; Prot.

- 3 - S. 18). Die klägerische Stellungnahme wurde alsdann der Beklagten zugestellt, welche eine erneute Stellungnahme einreichte (act. 27), die wiederum der Kläge- rin zugestellt wurde (Prot. S. 20). Bis zum vorliegenden Entscheid gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Da zudem die letzte Eingabe – wie zu zeigen sein wird – nicht entscheidrelevant ist, kann ein Entscheid ergehen. Auf die Vorbringen der Parteien wird nur eingegangen, soweit sie für die Entscheidfindung notwendig und prozessual zulässig vorgebracht worden sind.

2. Prozessuales Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 2 Nr. 1 LugÜ i.V.m. Art. 31 LugÜ; Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m.. Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit b GOG ZH). Dies blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 18 Rz. 3). Die vorliegende Streitigkeit untersteht schweizerischem Recht (Art. 136 Abs. 1 IPRG).

3. Parteien und Prozessgegenstand Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Produktion von …. Die Klägerin produziert die hierzu nötigen Papierstix. Die Beklagte stellt Maschinen her, damit die Stix mit … zusammengeführt werden können (act. 18 Rz. 7). C._____ ist ein wichtiger Kunde der Klägerin. Gleichzeitig bezieht die C._____ Maschinen bei der Beklagten (act. 19 Rz. 7). Vorliegend wirft die Klägerin der Beklagten im Wesent- lichen vor, unter dem Deckmantel eines Lizenzvertrags und einer Geheimhal- tungsvereinbarung, abgeschlossen mit der D._____, vertreten durch E._____ (ei- nem ehemaligen Arbeitnehmer einer Zulieferfirma der Klägerin), das Know-how der Klägerin (technische Zeichnungen, CAD-Dateien; Auftragsnummern) erhalten zu haben, und A._____ Maschinen und -teile nachzubauen, insbesondere für C._____ (act. 1 Rz. 61 und Rz. 112).

4. Rückzug Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Klägerin mit, dass das Rechtsbegehren 1 des Gesuchs vom 11. März 2018 gemäss Disp.-Ziff. 1 in der Verfügung vom

13. März 2018 sowie gemäss Disp.-Ziff. 2 in der Verfügung vom 3. Mai 2018 an-

- 4 - gepasst werde. Auf das Gesuch zur vorsorglichen Beweisabnahme werde einst- weilen verzichtet und ansonsten an den bisherigen Rechtsbegehren vollumfäng- lich festgehalten (act. 24 S. 2). In Bezug auf Rechtsbegehren 1 hält die Klägerin folglich an den Begehren Ziff. 1 lit. a, c und d (in leicht an die gerichtlichen Verfügungen angepassten Form) sowie an Ziff. 2 und 3 fest. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b sowie das Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschrei- ben (Art. 241 ZPO).

5. Unbestrittener Sachverhalt Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin selbst keine Maschinen zur Produktion von Papierstix herstellt, sondern diese von einem Zulieferer, der F._____ GmbH, bezieht (act. 18 Rz. 10). E._____ ist ein ehemaliger Mitarbeiter dieses Zulieferers. Die Beklagte bestreitet nicht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Maschine für die Beklagte technische Zeichnungen über E._____ an die Beklagte herausgegeben und frühere Bestellungen der Klägerin bei Drittanbietern für angebliche Sonderanfertigungen verwendet worden sind (act. 18 Rz. 52). E._____ hat der Beklagten mehrere E-Mails zugestellt (act. 4/68- 75). Die Beklagte führt aus, dass sie sich nicht erinnern könne, andere Unterlagen oder Informationen als A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 erhalten zu haben (act. 18 Rz. 146 und Rz. 329). Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, in Zusammenarbeit mit E._____, d.h. unter Nutzung seines Know-hows sowie mittels Verwendung der von ihm übermittelten techni- schen Zeichnungen, eine neue Papierstixmaschine mit erhöhen Kapazitäten zu entwickeln. Weiter ist unbestritten, dass eine solche Maschine primär an die C._____ hätte geliefert werden sollen, wobei auch geplant gewesen sei, den Ma- schinentyp an andere …produzenten zu verkaufen (act. 18 Rz. 110).

6. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie an den von E._____ an die Beklagte übergebenen technischen Zeichnungen und CAD-

- 5 - Dateien sowie Auftragsnummern berechtigt sei und es sich dabei um Fabrikati- onsgeheimnisse handle (act. 1 Rz. 22 ff.). Der Beklagten sie dieser Umstand be- wusst gewesen, ja sie habe E._____ dazu verleitet, ihr die Unterlagen zu überge- ben (act. 1 Rz. 69, 86 und 116). Die Beklagte habe in der Folge das entsprechen- de Wissen verwendet (act. 1 Rz. 138). Sodann seien auch die weiteren Voraus- setzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (nicht leicht wieder gut zu ma- chender Nachteil, Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit) gegeben (act. 1 Rz. 127 ff.). Die Beklagte verneint ein unlauteres Verhalten (act. 18 Rz. 149 ff.). Sie habe mit E._____ gutgläubig einen Lizenzvertrag abgeschlossen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass Rechte Dritter an den Unterlagen bestehen könnten, einmal davon abgesehen, dass die technischen Zeichnungen keinen Geheimnis- charakter aufweisen würden und die CAD-Dateien – dessen Erhalt sie mit Nicht- wissen bestreite (act. 18 Rz. 312) – gemäss Verfügung des Handelsgerichts vom

21. März 2018 keine Beachtung finden dürften (act. 18 Rz. 167; act. 10). Ohnehin sei nicht die Klägerin, sondern – wenn schon –, dann die F._____ GmbH an den entsprechenden Unterlagen berechtigt (act. 18 Rz. 47). Hinzu komme, dass die Klägerin den Vertrag mit der C._____ um drei Jahre verlängert habe (act. 18 Rz. 119). Weder die Dringlichkeit noch die Verhältnismässigkeit seien gegeben (act. 18 Rz. 198 ff.).

7. Vorsorgliche Massnahmen Damit das Gericht eine vorsorgliche Massnahme erlässt, muss die Klägerin glaubhaft machen, dass (1) ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Ver- letzung zu befürchten ist und (2) dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil zu entstehen droht (vgl. Art. 261 ZPO). Die Klägerin hat somit darzutun, dass eine unlautere Handlung stattgefunden hat oder unmit- telbar bevorsteht und ihr deshalb ein Anspruch nach Art. 9 UWG zusteht. Im letz- ten Fall ist eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 58 ff. zu Vor Art. 9-13a). Zur Konkretisierung der Erstbege- hungsgefahr muss die Klägerin konkrete Anhaltspunkte liefern, dass die Beklagte eine verletzende Handlung beabsichtigt (sämtliche Vorbereitungshandlungen

- 6 - kommen in Betracht), DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 18 zu Art. 9 UWG). Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr muss die Klägerin nachweisen, dass bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefun- den hat (BGE 128 III 96, 100; DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH, in: Basler Kommentar zum UWG, N 20 zu Art. 9 UWG).

8. Verfügungsanspruch (Hauptsacheprognose) 8.1. Klageberechtigung iS.v. Art. 9 UWG 8.1.1. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf Art. 9 Abs. 1 UWG (act. 1 Rz. 121). Nach dieser Bestimmung kann, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist, auf Unterlassung- bzw. Beseitigung klagen. Aktivlegitimiert sind folg- lich Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 123 III 395). Kla- geberechtigt ist nur das betroffene Unternehmen selbst (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 4 zu Art. 9 UWG). Lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie Holdinggesellschaften etc. sind nicht zur Klage legitimiert, soweit nur eine mittel- bare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt (PHILIPPE SPITZ in: Peter Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2. Aufl. Bern 2016, N 20 zu Art. 9 UWG; BGE 90 IV 39). 8.1.2. Die Klägerin führt aus, dass die Herstellung der Spezialmaschinen der Klä- gerin seit dem Jahr 1964 durch die F._____ GmbH, einem ehemaligen Schwes- terunternehmen, erfolge (act. 1 Rz. 16). Im Jahr 1988 seien die beiden Unter- nehmen gesellschaftsrechtlich getrennt worden, hätten die enge Zusammenarbeit aber weitergeführt, wobei die F._____ GmbH auch heute noch exklusiv mit der Klägerin im Bereich von Maschinen zur Herstellung von Papierstäbchen zusam- menarbeite (act. 1 Rz. 17). Sämtliche Rechte am geheimen und geheim zu hal- tenden Know-how sowie an den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen seien mit Vereinbarung zwischen F._____ GmbH und der Klägerin mit Wirkung vom 1.

- 7 - Januar 1998 an die Klägerin übertragen worden. Diese Rechtslage sei in der ein- gereichten Vereinbarung, abgeschlossen u.a. zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin vom 27. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Es sei darin auch auf die bisherigen Vereinbarungen vom Jahr 1987, 1998, 2008 und 2010 verwiesen worden (act. 1 Rz. 22; act. 4/13). Die Beklagte stört sich daran, dass die Klägerin weder die ursprüngliche Verein- barung noch das Protokoll vom 20. Juni 2008 eingereicht hat, worauf die Verein- barung vom 27. Februar 2017 verweist. Zudem spreche die F._____ GmbH sel- ber von ihren Daten und ein Beleg, dass die Rechte an den vorliegend relevanten Unterlagen bei der Klägerin lägen, liege nicht vor (act. 18 Rz. 45). 8.1.3. Gemäss Vereinbarung vom 27. Februar 2017 liegen sämtliche eingetrage- nen und nicht eingetragenen Rechte sowie das Know-how zur Herstellung der Papierstick-Maschinen und aller bisheriger Modifikationen ausschliesslich im Ei- gentum der Klägerin. Dies beinhaltet auch alle zukünftigen Modifikationen, unab- hängig davon, von wem diese durchgeführt werden. Sodann wird in Ziff. 2 lit. d explizit Bezug auf angefertigte Kopien der Zeichnungen in Papier- und Datenform inkl. CAD, Bezug genommen (act. 4/13 S. 3). Zwar trifft zu, dass die Klägerin vor- gängige Vereinbarungen nicht eingereicht hat. Die Klägerin führt aber aus, dass E._____ im Jahr 2010 eine Festplatte mit sämtlichen technischen Zeichnungen für den Bau der A._____ Spezialmaschinen erhalten habe und die Klägerin sich habe unterschriftlich bestätigen lassen, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und nach Abschluss des Auftrags sämtliche Daten zurück zu geben oder zu ver- nichten (act. 1 Rz. 30; act. 4/15). Dies blieb unbestritten (act. 18 Rz. 280) und ist überdies durch ein entsprechendes Dokument belegt (vgl. act. 4/15). Dies unter- streicht die Rechtslage, wie sie sich der Vereinbarung vom 27. Februar 2017 ent- nehmen lässt. Diese Darstellung kann mit dem Schreiben aus dem Jahr 2011, worin die F._____ GmbH von ihren Zeichnungen spricht, nicht umgestossen wer- den, handelt es sich dabei doch um ein Schreiben, das im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben worden ist und nicht in Bezug auf die Inhaberschaft an den Rechten (act. 1 Rz. 45;

- 8 - act. 4/14). Damit vermag die Klägerin glaubhaft zu machen, dass sie Rechtsinha- berin an den streitgegenständlichen Unterlagen ist. 8.2. Verbot der Nutzung/Verwertung diverser technischer Zeichnungen, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) bis hhhhh):

a) Beeinflussung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs De Klägerin wirft der Beklagten die Verletzung von Art. 4 lit. c (Verleitung zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) sowie Art. 6 UWG (Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- sen) vor. Daneben soll die Beklagte Art. 5 lit. b und c UWG (Verwertung fremder Leistung) verletzt haben. Schliesslich sieht die Klägerin im Verhalten der Beklag- ten einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 UWG (act. 1 Rz. 115 ff.). Gemäss BGE 133 III 431 ist methodisch wie folgt vorzugehen: Zuerst ist aufgrund der Generalklausel von Art. 2 UWG zu beurteilen, ob überhaupt ein Verhalten vor- liegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Trifft dies zu, so kann im Sinne des Zweckartikels gefragt werden, in welcher Weise das umstrittene Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des Wettbewerbs beeinträchtigen könnte. Sodann ist zu prüfen, ob sich das Verhalten seiner Art nach einem der Sondertatbestände von Art. 3 bis 8 UWG zuordnen lässt. Die Verwendung technischer Zeichnungen [bzw. entsprechender Auftragsnum- mern oder Bestellungen bei Zulieferern] zum Nachbau einer Maschine kann den Wettbewerb beeinflussen, da durch entsprechende Nutzung eine Arbeits- und Kostenersparnis resultiert (der Nutzer muss die entsprechenden Zeichnungen nicht selber herstellen). Damit kann der Wettbewerb verfälscht werden, da durch Verwendung von technischen Zeichnungen die Verwender ihr Kapital bzw. ihre Arbeitskraft anderweitig investieren bzw. einsetzen können, während diejenigen, die die Zeichnungen hergestellt haben, ihre Errungenschaft nicht amortisieren können. Folglich ist sowohl eine Beeinflussung als auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs glaubhaft gemacht.

- 9 -

b) Geheimnis/Arbeitsergebnis Als Geheimnis gilt jede besondere Kenntnis von Tatsachen, die weder offenkun- dig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung ein Fabrikant oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim hal- ten will (BGE 80 IV 22 E. 2a; MARKUS R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 12 zu Art. 6 UWG). Das Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 UWG ist vom Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 6 UWG abzugrenzen; das Arbeitsergebnis muss nicht gleichzeitig als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden. Ein Arbeitsergebnis muss nicht ge- heim sein, es darf einfach nicht allgemein bekannt sein (RETO ARPAGAUS, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 29 zu Art. 5 UWG; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1999 [4C.399/1998]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. September 2011 [LA110015] E. 2.1.2). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beklagte unbestrittenermassen im Besitz der Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ist. Bei A85-88 handelt es sich nicht um technische Zeichnungen, diese sind denn auch in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a aa) bis hhhhh) nicht enthalten. Hinsichtlich A37 weist die Beklagte zutreffend da- rauf hin, dass es sich dabei um ein Dokument von ihr selber handelt (act. 18 Rz. 30). Damit ist keine Berechtigung der Klägerin an der Beilage A37 glaubhaft gemacht, weshalb der Schutz des UWG nicht greift. Zu prüfen ist, ob die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 ein Fabrikationsgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG bzw. ein Arbeitsergebnis i.S.v. Art. 5 lit. b UWG darstellen. Die Beklagte bringt in erster Linie unter Hinweis auf ein Parteigutachten von … [Ort] vor, dass es sich bei die- sen Zeichnungen um unsystematische, zusammenhangslose und unleserliche Zeichnungen handle, woraus auch ein Fachmann nichts ablesen bzw. nachbauen könne (act. 18 Rz. 31 ff.). Es handle sich um allgemein Bekanntes. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Einholung eines Gutachtens nicht möglich. Es wird aber letztlich erst durch ein Gutachten mit Sicherheit festgestellt werden können, ob es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um eigentliche Fabrikationsgeheimnisse handelt oder nicht. Ein Blick auf die entsprechenden Dokumente führt jedenfalls nicht von vornherein zum

- 10 - Schluss, dass es sich dabei um allgemein bekanntes, ja normales Wissen han- delt. So sagte auch E._____ aus, dass das Know-how nicht auf dem Markt ver- fügbar sein (act. 1 Rz. 64). Jedenfalls war die Beklagte – trotz der von ihr angeru- fenen Patente aus den 40er-Jahren (act. 18 Rz. 10) sowie dem youtube-Video von G._____ (act. 18 Rz. 35) – bereit, im Rahmen der mit E._____ abgeschlos- senen Lizenzvereinbarung eine Lizenzgebühr zu entrichten, die hinfällig gewor- den wäre, wenn das entsprechende Know-how bekannt geworden wäre (act. 1 Rz. 82). Dies deutet darauf hin, dass auch die Beklagte den technischen Zeich- nungen einen höheren Stellenwert zumessen dürfte, als sie heute vorträgt. Dafür spricht auch die E-Mail, die H._____ von der Beklagten an E._____ schrieb: "Oh- ne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Es kann zwar nicht völlig aus- geschlossen werden, dass bei der Vielzahl der technischen Zeichnungen Elemen- te bestehen, die an sich nicht besonders originell sind und auch anderswo ver- wendet werden könn(t)en. Hingegen geht es vorliegend nicht um einzelne Teile für sich alleine, sondern die technischen Zeichnungen müssen im Gesamtzu- sammenhang betrachtet werden. Es erscheint glaubhaft, dass die einzelnen Teil- zeichnungen dem Nachbau von Maschinen und Maschinenteilen dienen sollen (vgl. act. 1 Rz. 67). Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin glaubhaft zu ma- chen, dass es sich bei den technischen Zeichnungen gemäss A1-36, 38-84 sowie 89 und 90 um Fabrikationsgeheimnisse handelt. Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch glaubhaft zu machen, dass die technischen Zeichnungen die Voraussetzungen des Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG erfüllen.

c) Unbefugterweise überlassen i.S.v. Art. 5 lit. b UWG/Unrechtmässig erfahren i.S.v. Art. 6 UWG Subjektiv muss der Zweiterwerber wissen, dass ihm das Arbeitsergebnis unbefug- terweise überlassen worden ist, wobei fahrlässige Unkenntnis genügt (vgl. Art. 5 lit. b UWG). Den Zweiterwerber trifft aber keine generelle Nachfragepflicht. Eine solche ist erst dann zu bejahen, wenn bspw. Umstände nahelegen, dass die vor- gelegten Unterlagen mangels entsprechender Fähigkeiten nicht selbst vorbereitet worden sein können (RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommen-

- 11 - tar zum UWG, Basel 2013, N 59 zu Art. 5 UWG). Hinsichtlich des unrechtmässi- gen Erfahrens i.S.v. Art. 6 UWG ist die Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass ein unrechtmässiges Erfahren nur bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung durch den Geheimnisverwerter gegeben sei. Es wird aber auch vertreten, dass – auch wer zufällig ein fremdes Geheimnis erfahre –, dieses unrechtmässig zur Kenntnis nehme (MARKUS R. FRICK, in: Hil- ty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 40 zu Art. 6 UWG). Wird ein Geheimnis rechtmässig (z.B. im Rahmen eines Ar- beits- oder Know-how-Vertrags) zur Kenntnis genommen, so findet Art. 6 UWG keine Anwendung RETO ARPAGAUS in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.); Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, N 43 zu Art. 6 UWG. Die Klägerin stützt sich hinsichtlich der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten auf die Auswertung des Computers von E._____ (act. 1 Rz. 9). Zum Beweis ver- weist die Klägerin u.a. auf die E-Mail von H._____ an E._____ vom 21. Juni 2017, worin H._____ schrieb: "Ohne diesen Lizenzvertrag wäre ich nicht in der Lage, den Auftrag aus Frankreich anzunehmen" (act. 1 Rz. 9 und Rz. 25; act. 4/17). Diese E-Mail mag zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um Know- how handelt, relevant sein (vgl. unter lit. b hiervor), nicht aber für die Frage der Gutgläubigkeit. Anders sieht es in Bezug auf die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ aus, worin festgehalten wird: "Den Herren von B._____ war zu die- sem Zeitpunkt eindeutig bewusst, dass es sich bei diesen Plänen und der ange- botenen Maschine um A._____ Know-how handelte. Herr E._____ hatte sogar noch angegeben, dass er damals eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung bei F._____ und A._____ unterschreiben musste" (act. 1 Rz. 10; act. 4/87 S. 2 Ziff. 1). Selbst wenn die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ mit gewis- ser Vorsicht zu würdigen sind, insbesondere der Eindruck entsteht, J._____ wolle seine eigene Rolle verharmlosen (er habe E._____ noch darauf angesprochen, dass dies der grösste Fehler seines Lebens sei, act. 4/87 S. 2), kann diesen Aus- sagen nicht von Vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, selbst wenn auch die Klägerin nicht davon auszugehen scheint, dass – wie dies den Aussagen von I._____, J._____ und K._____ zu entnehmen ist – die C._____ die Daten vom Laptop von E._____ erhalten hat (vgl. act. 1 Rz. 88). Selbst wenn, wie

- 12 - dies die Beklagte unter Verweis auf eine nachträgliche schriftliche Behauptung ausführt, die I._____/J._____/K._____ nach der schriftlichen Aussage entgegen ihren Ausführungen der Beklagten telefoniert hätten (act. 18 Rz. 85), mithin gelo- gen hätten, würde dies die Aussagen nicht unglaubhaft machen, da unklar bliebe, ob ein solches Gespräch vor oder nach den Aussagen stattgefunden hätte. Je- denfalls bestritt die Beklagte nicht, dass im Laufe des Gesprächs die "Verjährung" ein Thema gewesen sei, selbst wenn sie dies anders auslegt, nämlich in Zusam- menhang zu einem Konkurrenzverbot stellt (act. 18 Rz. 56 mit Hinweis auf act. 4/87). Zwar kann sich das Gericht nicht persönlich von der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen ein Bild machen, sondern ist auf einen von drei Personen ver- fassten Fliesstext angewiesen. Es handelt sich denn beim entsprechenden Schriftstück auch nicht um einen Zeugenbeweis, sondern um eine blosse Urkun- de. Eine solche schriftliche Aussage vermag in einem Hauptprozess verpönt sein. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit reduziertem Beweis- mass sind solche schriftlichen Aussagen in engem Rahmen als zulässig zu erach- ten, insbesondere, wenn entsprechende Zeugen im Ausland ansässig sind. An welche Daten genau die Treffen stattgefunden haben, ist weniger entscheidend als die Fragen, was besprochen wurde. Zudem reicht die Beklagte für die Be- hauptung, dass das zweite Treffen am 26. April 2017 stattgefunden habe, eben- falls bloss eine schriftlich festgehaltene Behauptung ein (act. 18 Rz. 54; act. 19/11). Die Aussagen von I._____, J._____ und K._____ werden im Kern von E._____ bestätigt, führte er doch in den Gesprächen vom 12. und 20. Februar 2018 konstant aus, dass H._____ bewusst gewesen sei, dass das Know-how von E._____ auch vertrauliche Informationen umfasse und auf seiner frühere Tätigkeit bei F._____/A._____ basiere (act. 1 Rz. 7 und Rz. 58; act. 4/38 S. 1; act. 4/9 S. 1). Es mag zwar zutreffen, dass die Aussagen von E._____, insbesondere die- jenigen vom 12. Februar 2018, die in zusammengefasster Form vorliegen, gewis- se Ungereimtheiten aufweisen. Aus den beiden Protokollen ergibt sich aber auch, dass E._____ im ersten Gespräch noch relativ zurückhaltend aussagt, im zweiten Gespräch – nach Auswertung des Laptops – dann aber konkrete Aussagen macht, die überdies in Frage- und Antwortform gehalten sind. Zu den schriftlich gehaltenen Aussagen von E._____ und I._____, J._____ und K._____ passt auch

- 13 - die von H._____ verfasste E-Mail an E._____ vom 21. August 2017, worin er schrieb (act. 4/18): "Sie kennen A._____ besser als ich und wissen, wie aggressiv diese Firma ihr Monopol verteidigt. Mehrfach habe ich Ihnen ebenfalls erläutert, dass B._____ die notwendigen Bestellungen in der Schweiz ausführen kann. Sie haben meine Aufforderungen zur Vorsicht in den Wind geschlagen und versuch- ten, trotzdem mit den A._____ Lieferanten ins Geschäft zu kommen" (act. 1 Rz. 25 und Rz. 63; act. 4/18). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werde, dass die schriftlichen Aussagen unter einem gewissen Druck entstanden sein dürften; die Aussagen sind deshalb aber nicht als unglaubhaft anzusehen. Ein überzeu- gendes Motiv für Falschaussagen ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, al- leine eine Unterdrucksetzung würde noch nicht eine Falschaussage provozieren. Aus alledem folgt, dass insbesondere aufgrund der E-Mail und der Tatsache, dass einzelne Anlagen das Logo der F._____ GmbH enthalten (act. 1 Rz. 73) und die Zeichnungen von 2010 stammen (act. 1 Rz 18) glaubhaft erscheint, dass H._____ bewusst war, dass die Unterlagen einen Konnex zur Klägerin aufwiesen. Dies dürfte im Übrigen auch nicht erstaunlich sein, denn in der Regel kennt man die Konkurrenten auf dem Markt, insbesondere, wenn es sich dabei um eine Un- ternehmung mit einem weltweiten Marktanteil von 25 % handelt (act. 18 Rz. 9). Nichts anderes ergibt sich aus act. 19/13, wo explizit auf die Klägerin und F._____ GmbH hingewiesen wurde (vgl. act. 18 Rz. 56). Jedenfalls insinuiert der Ab- schluss eines Lizenzvertrags entgegen der von H._____ in seiner E-Mail vom 21. Juni 2017 (vgl. act. 4/17 S. 2) geäusserten Ansicht noch keinen Freipass zur Ver- wendung entsprechender technischer Zeichnungen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass sie von Anfang an gegenüber E._____ klar gestellt habe, dass er darauf achten müsse, keine Geheimnisverletzungen gegenüber seinem alten Arbeitgeber zu begehen (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dies zeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die Verwendung der techni- schen Zeichnungen problembehaftet sein könnte. Es kann zwar nicht ausge- schlossen werden, dass die Beklagte ihrer Nachfragepflicht nachgekommen ist und E._____ versichert hat, dass keine Rechte entgegenstehen würden. Bei der derzeitigen Aktenlage ist aber – insbesondere aufgrund des E-Mails – eher von einer Schutzbehauptung auszugehen, selbst wenn sich in Ziffer 8 des Lizenzver-

- 14 - trags eine diesbezügliche ausdrückliche Garantieerklärung von Seiten von E._____ entnehmen lässt (act. 18 Rz. 12 und Rz. 57). Dabei kann es sich aber ebensogut um eine Standardformulierung handeln, wofür wiederum die E-Mail vom 21. August 2017 betr. A._____-Lieferanten spricht. Es ist vor diesem Hinter- grund auch nicht sehr plausibel, wieso die Beklagte – wenn sich denn alles so zu- getragen hätte, wie sie behauptet – erst mit E-Mail vom 17. März 2018 gegenüber E._____ den Bruch der Lizenzvereinbarung vom 9. Juni 2017 anzeigte (vgl. act. 25/93), wenn sie doch gemäss eigenen Angaben erstmals am 30. Juni 2017 Kenntnis vom Vorwurf, E._____ habe angeblich geschütztes A._____ Know-how benutzt, erhalten hat (act. 18 Rz. 96). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich sofort an E._____ gehalten hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin glaubhaft darzutun vermag, dass die Beklagte i.S.v. Art. 5 lit. b UWG zumindest wissen musste, dass ihr das Arbeitsergebnis eines Dritten unbefugt überlassen worden ist. Ein unrechtmässi- ges Erfahren i.S.v. Art. 6 UWG ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, wurden die Un- terlagen E._____ doch anvertraut und eine Verleitung von E._____ vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen.

d) Verwertung Die Verwertung eines Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. b UWG umfasst jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses. In Betracht fallen alle möglichen Formen der Verwertung wie Verkauf, Gebrauchsüberlassung oder Ge- brauch im eigenen Betrieb. Die Verwertung setzt keine identische Benutzung oder umfassende Übernahme des Arbeitsergebnisses voraus. Es genügt die teilweise Übernahme, wenn das fremde Arbeitsergebnis dem eigenen Arbeitsergebnis in einer Weise als Vorlage gedient hat, die wirtschaftlich und technisch nicht als be- deutungslos angesehen werden kann. Eine unbefugte Verwertung liegt auch vor, wenn das fremde Arbeitsergebnis modifiziert oder weiterentwickelt wird, solange die für das Arbeitsergebnis entscheidenden Grundelemente beibehalten worden sind und dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbilds nicht oder nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (MARKUS

- 15 - R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar zum unlauteren Wettbe- werb, Basel 2013, N 53 ff. zu Art. 5 UWG). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die technischen Zeichnungen für einen Grossauftrag mit C._____ verwendet worden seien, namentlich für das Pro- jekt PR-7000 bzw. neu (redimensioniert) Pr-700, wobei es sich um eine Kopie der A._____-Spezialmaschine der Klägerin handeln dürfte (act. 1 Rz. 97). Zudem ha- be die Beklagte schriftlich angegeben, dass eine mündliche Zusage von C._____ vorliege (act. 1 Rz. 99). Die Beklagte macht geltend, dass das Projekt Pr-7000 längst nicht mehr aktuell sei und die Pr-700 rein gar nichts mit den technischen Zeichnungen zu tun habe (act. 18 Rz. 327). Im Zuge der Information der Beklagten durch die Klägerin vom

30. Juni 2017 über das einstweilige Verfügungsverfahren in Deutschland habe sie die Anlagen A1-36, 38-84 sowie 89-90 von ihrem IT-System gelöscht und es wür- den auch keine physischen Kopien bestehen (act. 18 Rz. 146 f.). Die Beklagte streitet nicht ab, dass geplant gewesen ist, unter der Projektnummer Pr-7000 eine Maschine zur Produktion von Papierschäften herzustellen, die eine höhere Kapazität aufweist. Dies ergibt sich auch aus der Projektübersicht (vgl. act. 3/37). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie gegenwärtig die Pr-700 weiter- entwickelt, bestreitet aber einen Zusammenhang mit den technischen Zeichnun- gen oder mit irgendwelchen von E._____ übermittelten Dokumenten (act. 18 Rz. 128 und 238). Es wurde bereits ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage, ob die technischen Zeichnungen allgemein bekanntes widergeben oder nicht, im jet- zigen Summarverfahren keine vollständige Klarheit geschaffen werden kann, auf- grund der detaillierten Inhalte der Zeichnungen, die alle zur selben Maschine ge- hören, aber glaubhaft gemacht ist, dass es sich dabei um ein schützenswertes Arbeitsergebnis bzw. Fabrikationsgeheimnis handelt. Indem die Beklagte diese Unterlagen übermittelt erhalten hat und ihre Maschine, die im selben Bereich Leistungen erbringen soll, weiterentwickelt hat, ist glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden technischen Zeichnungen in der einen oder andern Form zur Weiterentwicklung der Maschinen verwendet worden sind. Selbst wenn die Be- klagte vorbringt, dass es sich um eine einbahnige Maschine handle und nicht um

- 16 - eine mehrbahnige (act. 18 Rz. 131) vermag die Klägerin glaubhaft machen, dass dabei dennoch ihr Know-how verwendet worden ist (act. 24 Rz. 33). E._____ gab denn auch an, dass die Pr-700 auf A._____-Technologie beruhe (act. 1 Rz. 67). Ob dies zeitlich vor Juni 2017 gewesen ist (als die Beklagte vom einstweiligen Verfügungsverfahren erfahren hat) oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Es scheint zwar möglich, dass die Beklagte zwischenzeitlich die entsprechenden Zeichnungen gelöscht hat (vgl. act. 18 Rz. 146 f.). Selbst wenn dies zutreffen soll- te, so würde eine Vernichtung einer vorherigen Verwertung nicht entgegenstehen. Die Klägerin vermag vor diesem Hintergrund glaubhaft zu machen, dass die Be- klagte die technischen Zeichnungen für den Bau einer Papierstäbchenmaschine verwendet hat, was einer Verwertung i.S.v. Art. 5 lit. b UWG bzw. Art. 6 UWG entspricht.

e) Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin glaubhaft ge- macht hat, dass die Beklagte das Arbeitsergebnis der Klägerin verwertet hat, ob- wohl sie wissen musste, dass es ihr unbefugt überlassen worden ist. 8.3. Verbot der Nutzung/Verwertung der Auftragsnummer N. … zur Bestellung von Maschinenteilen bei Dritten, die die Beklagte unbefugt von E._____ erhalten haben soll (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) iiiii): Vorab ist sich vor Augen zu halten, dass nicht die Auftragsnummer N. … an sich massgebend ist, sondern das mit dieser Nummer verbundene Maschinenteil (Wendelförderer). Unstrittig hat E._____ bei der L._____ GmbH + Co KG einen Wendelförderer bestellt (act. 18 Rz. 288). Die Beklagte bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass E._____ bei solchen Bestellungen Auftragsnummern der Klä- gerin verwendet habe und dass es dabei um exklusiv für die Klägerin hergestellte Sonderanfertigungen gegangen sei (act. 18 Rz. 288). Die Klägerin vermag durch die eingereichte E-Mail, worin die Auftragsnummer enthalten ist, glaubhaft zu ma- chen, dass E._____ für die Bestellung die entsprechende Auftragsnummer ver- wendet hat (act. 1 Rz. 43; act. 4/25). Sodann ist durch die schriftliche Bestätigung der L._____ GmbH + Co KG glaubhaft gemacht, dass es sich um exklusive Son-

- 17 - deranfertigungen für die Klägerin handelt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 4/16). Die Beklag- te streitet nicht ab, dass sie Kenntnis der Auftragsnummern/Aufträge hatte (vgl. act. 18 Rz. 239). Hinsichtlich der unbefugten Überlassung sowie des unrechtmäs- sigen Erfahrens kann auf die unter Ziff. 8.2. lit. c gemachten Ausführungen ver- wiesen werden. Es erscheint glaubhaft, dass der Wendelförderer bestellt wurde, um Eingang in die Konstruktion der Maschine der Beklagten zu finden. Folglich ist eine Verwertung des mit der Auftragsnummer verbundenen Arbeitsergebnisses glaubhaft gemacht. Zusammenfassend ist eine Verletzung von Art. 5 lit. b UWG glaubhaft gemacht. 8.4. Verbot der Nutzung/Verwertung der vertraulichen Daten "9 Maschinen für USC" zur Anforderung von Offerten für Maschinenteile bei Dritten (Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj): Die Klägerin führt relativ unbestimmt aus, dass E._____ vertrauliche Daten zur Abwicklung des Auftrags "9 Maschinen für …" in Form einer Festplatte erhalten habe. Dies ergibt sich auch aus dem von ihr eingereichten Dokument (act. 1 Rz. 5 und Rz. 30; act. 4/15). Die Klägerin führt aber weder aus, was sich auf der Fest- platte befindet, noch inwiefern die Beklagte neben den in Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) aa) - hhhhh) genannte weitere Unterlagen von E._____ erhalten haben soll, die von dieser Festplatte stammen. Damit gelingt es der Klägerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beklagten weitere Unterlagen, die sich auf "9 Maschinen für …" beziehen, überlassen bzw. zugänglich gemacht worden sind bzw. sie sonstwie erfahren hat. Da zwischenzeitlich gemäss beklagtischen Angaben zwischen E._____ und der Beklagten keine Zusammenarbeit mehr besteht (act. 18 Rz. 143), was auch die Klägerin unter Hinweis auf E._____ ausführt (act. 1 Rz. 100), vermag die Klägerin auch keine objektiven Anhaltspunkte darzulegen, dass – und welche – Unterlagen an die Beklagte übergeben werden sollen. Damit fehlt es an einem glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch. Das Begehren ist in Bezug auf Ziff. 1 lit. a) jjjjj) abzuweisen. 8.5. Verbot an der Entwicklung einer Maschine und/oder Maschinenteilen gemäss Lizenzvertrag vom 9. Juni 2017 weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauf- tragen (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit.b):

- 18 - Alleine im Umstand, dass die Beklagte mit E._____ einen Lizenzvertrag abge- schlossen hat, um im gleichen Bereich wie die Klägerin tätig zu werden, kann noch kein verpöntes Verhalten erblickt werden. Es ist E._____ denn auch erlaubt, sein eigenes Berufswissen einzubringen, solange dies nicht auf den technischen Zeichnungen der Klägerin beruht. Das Begehren ist abzuweisen. 8.6. Verbot an der Entwicklung von Maschinen weiterzuarbeiten oder Dritte damit zu beauftragen, die auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informatio- nen gemäss Anlagen 1-36, 38-84 sowie 89/90 basieren (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d i.v.m. Ziff. 1 lit. b in der geänderten Fassung gemäss act. 20): Es wurde bereits unter Ziff. 8.2 dargelegt, dass die Klägerin eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht hat. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ist zwar demjenigen in Ziff. 1 lit. a sehr ähnlich, kleinere Abweichungen, insbesondere, falls bereits ver- änderte technische Zeichnungen vorliegen sollten, sind jedoch denkbar. Folglich ist eine UWG-Verletzung glaubhaft gemacht.

9. Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) 9.1. Parteistandpunkte Die Klägerin sieht den nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil in einer Be- einträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung. Es bestehe ein unmittelbares Be- dürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, da die Beklagte einen fertig gestellten Nachbau der Papierstäbchenmaschine beispielsweise bis zur rechtskräftigen Er- ledigung an einen Dritten verkaufen könne, sofern keine Sicherungsmassnahmen getroffen würden (act. 1 Rz. 128). Sodann sei der Verlust eines Geheimnisses zu berfürchten (act. 1 Rz. 124 f.). Auch die besondere Dringlichkeit sei gegeben, da es gelte, die Fertigstellung und den Verkauf an Dritte noch rechtzeitig zu verhin- dern (act. 1 Rz. 129 und 132). Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls gegeben, denn die Beklagte werde nicht in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gehindert, könne sie doch selber nach eigenen Lösungen für eine verbesserte Maschine su- chen (act. 1 Rz. 133).

- 19 - Die Beklagte führt aus, dass einstweilige Unterlassungsanordnungen nur zulässig seien, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass sie von einer un- rechtmässig schädigenden Handlung bedroht ist, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 18 Rz. 197). Die Beklagte habe sämtliche von E._____ übergebenen Zeich- nungen und Bestellungen zerstört. Daher mangle es an einem drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil (act. 18 Rz. 198 und 343). Daneben feh- le es auch an der Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit der Unterlassungsbe- gehren (act. 18 Rz. 198 und 345 ff). 9.2. Würdigung Zwar wurde unstrittig zwischen C._____ und der Klägerin ein weiterer Abnehmer- vertrag für weitere drei Jahre abgeschlossen. Die Klägerin legt aber glaubhaft dar, dass gleichwohl die Gefahr besteht, dass die weiter entwickelte Pr-700 an C._____ oder andere (die Beklagte spricht davon, dass primär an die C._____ habe verkauft werden sollen, act. 18 Rz. 110) verkauft werden könnte, da das In- teresse der Teilnahme an diesem Wachstumsmarkt sehr gross ist (act. 24 Rz. 56 ff.). Sodann besteht weiterhin die Gefahr, dass das Know-how an Dritte weitergegeben wird (act. 1 Rz. 101). Die Ausführungen der Beklagten, wonach sämtliche Zeichnungen und Dokumente gelöscht worden seien, vermögen den drohenden Nachteil dagegen nicht auszuschliessen, kann sich die Klägerin vor und während eines Zivilprozesses doch nicht auf blosse Erklärungen oder Ver- sprechungen der Gegenpartei verlassen und auch nicht vorbehaltlos auf ein voll- ends kooperatives Verhalten seitens der Gegenpartei vertrauen (vgl. act. 24 Rz. 50). Die Dringlichkeit ist denn auch nach wie vor gegeben. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die mit Verfügung vom 13. März 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Maschinen weiterzu- entwickeln. Sodann führt die Beklagte selbst aus, dass weder die technischen Zeichnungen etc. noch die Inputs von E._____ Eingang in die Weiterentwicklung gefunden hätten (act. 18 Rz. 144). Damit ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen.

- 20 - Zusammenfassend erscheint glaubhaft, dass der Klägerin ein drohender, nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht und die Massnahmen nach wie vor verhältnismässig sind.

10. Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht, das vorsorgliche Massnahmen anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO); diese sind von Amtes wegen anzu- ordnen (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 267 N. 1). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Zur Durchsetzung der anzuordnenden Massnahmen erscheint vorliegend die An- drohung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung ausreichend und zweckmässig.

11. Fazit Zusammenfassend ist das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen teilweise gutzuheissen, wobei gewisse Präzisierungen vorzunehmen sind. Im Übrigen [Ziff. 1 lit. a) aa) kkk) und jjjjj), Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2] ist das Begehren abzuweisen.

12. Prozessfortgang Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklagte in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die ent- sprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen.

- 21 -

13. Sicherheitsleistung Die Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, eine im Sinne von Art. 264 ZPO angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. Es wurde bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, die nötigen Tatsachen für eine Schadensschätzung zu substantiieren (act. 20 S. 5). Der Antrag ist abzuweisen.

14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin beziffert den Streitwert (für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch vorsorgliche Beweisführung) mit mindestens CHF 500'000.– (act. 1 Rz. 4 und act. 24 Rz. 11). Die Beklagte erachtet die Schät- zung des Streitwerts als schwierig, geht jedoch von einem weitaus höheren Streitwert als CHF 500'000.– aus, wobei sie keine Bezifferung vornimmt (act. 18 Rz. 261). Die Beklagte bestreitet die Höhe des Streitwerts somit nicht konkret, weshalb von der Angabe der Klägerin, die nicht als offensichtlich unangemessen erscheint, auszugehen ist (Art. 91 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist die Gerichtsgebühr somit unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 16'000.– festzusetzen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b sowie das Begehren um vorsorgliche Beweisab- nahme hat die Klägerin zurückgezogen. Hinsichtlich der Begehren Ziff. 1 lit. a) jjjjj), Ziff. 1 lit. c sowie Ziff. 2 der vorsorglichen Begehren unterliegt die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie ihr Begehren um vorsorgliche Be- weisabnahme aus eigenen Überlegungen zurückgezogen. Die Beklagte hält denn auch zutreffend fest, dass die Klägerin selber die Löschung der Unterlagen be- zweifle (act. 27 Rz. 8). Folglich kann die angebliche Löschung nicht Grund für den

- 22 - klägerischen Rückzug sein (act. 24 Rz. 5). Die darauf entfallenden Kosten sind der Klägerin definitiv aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), und zwar in Bezug auf den Rückzug im Umfang von rund einem Drittel, d.h. CHF 6'000.–, und hinsichtlich des Unterliegens im Betrag von CHF 2'000.– (d.h. total im Umfang von CHF 8'000.–). Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung bezüglich der Ver- teilung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.– gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu tref- fen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfah- ren vorbehalten bleibt. 14.2. Parteientschädigung Ausgehend von einer Gebühr betreffend die Parteientschädigung von CHF 15'000.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Beklagten – ent- sprechend der teilweisen Abweisung des Massnahmegesuchs sowie des Rück- zugs des Begehrens um vorsorgliche Beweisabnahme – definitiv eine die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'500.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfol- gen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ih- ren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, hat sie die Beklagte mit CHF 7'500.– zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b der vorsorgli- chen Massnahmen und in Bezug auf das Begehren um vorsorgliche Be- weisabnahme als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 23 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall ab sofort verboten,

- 24 -

- 25 -

- 26 -

- 27 -

- 28 -

- 29 -

- 30 -

- 31 - zu benutzen bzw. sonst wie zu verwerten und/oder Dritten mitzuteilen und iiiii) unter Verwendung der Auftragsnummer Nr. … bei L._____ GmbH + Co KG Maschinenteile herstellen zu lassen. sowie an der Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Papierstäb- chen für Süsswaren oder für medizinische und/oder kosmetische Applikationen, welche auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informationen gemäss Anlagen 1-36, 38-84 sowie 89-90 basieren, wie insbesondere an der Maschinen mit dem aktuellen Projektna- men "PR7000" weiter zu arbeiten oder Dritte damit zu beauftragen,

- 32 - oder solche Maschinen und/oder solche Maschinenteile selber oder durch Dritte in Betrieb zu nehmen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Betrieb oder die Weiter- entwicklung der Maschine mit dem Projektnamen "PR700", soweit diese nicht auf den von E._____ zur Verfügung gestellten Informati- onen (Anlagen gemäss 1-36; 38-84 sowie 89-90) basieren.

2. Im Übrigen wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abge- wiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, umgehend ei- ne im Sinne von Art. 164 ZPO angemessene Sicherheitsleistung zu erbrin- gen, wird abgewiesen.

4. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 27. August 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagte anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen.

5. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 16'000.–.

6. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 8'000.– definitiv der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

b) Im übrigen Umfang von CHF 8'000.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorg- liche Massnahme wegen Säumnis dahin (Vgl. Dispositiv-Ziffer 4), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dorti- gen Verfahren vorbehalten.

7. a) Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'500.– zu bezahlen.

b) Im übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen

- 33 - Säumnis dahin (vgl. Dispositiv- Ziffer 4), so hat die Klägerin die Beklag- te mit CHF 7'500.– zu entschädigen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–. Zürich, 4. Juli 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann