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HE170390

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2017-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beklagten fehlt eine Geschäftsführung. Damit besteht ein Organisations- mangel.

E. 2 Unter anderem Gläubiger können beim Gericht ein Begehren im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b OR stellen.

E. 3 Das hat Herr A._____ am 6. Oktober 2017 getan (act. 1).

E. 4 Ihm wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3).

E. 5 Da kein Vorschuss einging, erfolgte am 2. November 2017 eine Nachfristanset- zung (act. 7).

E. 6 Erneut blieb der Gesuchsteller bzw. Kläger säumig.

E. 7 Damit ist auf das klägerische Begehren nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 8 Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

E. 9 Da die Beklagte kein gültiges Domizil besitzt und durch den Entscheid nicht be- schwert wird, erfolgt die Mitteilung an sie durch Hinterlage bei den Akten.

E. 10 Der Entscheid ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis und als Hinweis auf den bestehenden Organisationsmangel zuzustellen.

- 3 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Frist zur Beantwortung des klägerischen Begehrens wird der Beklagten abgenommen.

2. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500 wird dem Kläger auferlegt.

4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte durch Hinterlage bei den Akten, und im Sinne von Ziff. 10 der Erwägungen an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 24. November 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

Dispositiv
  1. Der Beklagten fehlt eine Geschäftsführung. Damit besteht ein Organisations- mangel.
  2. Unter anderem Gläubiger können beim Gericht ein Begehren im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b OR stellen.
  3. Das hat Herr A._____ am 6. Oktober 2017 getan (act. 1).
  4. Ihm wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3).
  5. Da kein Vorschuss einging, erfolgte am 2. November 2017 eine Nachfristanset- zung (act. 7).
  6. Erneut blieb der Gesuchsteller bzw. Kläger säumig.
  7. Damit ist auf das klägerische Begehren nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO).
  8. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
  9. Da die Beklagte kein gültiges Domizil besitzt und durch den Entscheid nicht be- schwert wird, erfolgt die Mitteilung an sie durch Hinterlage bei den Akten.
  10. Der Entscheid ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis und als Hinweis auf den bestehenden Organisationsmangel zuzustellen. - 3 - Der Einzelrichter verfügt:
  11. Die Frist zur Beantwortung des klägerischen Begehrens wird der Beklagten abgenommen.
  12. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.
  13. Die Gerichtsgebühr von CHF 500 wird dem Kläger auferlegt.
  14. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte durch Hinterlage bei den Akten, und im Sinne von Ziff. 10 der Erwägungen an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich.
  16. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 24. November 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE170390-O U/pz Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Verfügung vom 24. November 2017 in Sachen A._____, Dr. Ing., Kläger gegen B._____ Services GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beklagten fehlt eine Geschäftsführung. Damit besteht ein Organisations- mangel.

2. Unter anderem Gläubiger können beim Gericht ein Begehren im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b OR stellen.

3. Das hat Herr A._____ am 6. Oktober 2017 getan (act. 1).

4. Ihm wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3).

5. Da kein Vorschuss einging, erfolgte am 2. November 2017 eine Nachfristanset- zung (act. 7).

6. Erneut blieb der Gesuchsteller bzw. Kläger säumig.

7. Damit ist auf das klägerische Begehren nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO).

8. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

9. Da die Beklagte kein gültiges Domizil besitzt und durch den Entscheid nicht be- schwert wird, erfolgt die Mitteilung an sie durch Hinterlage bei den Akten.

10. Der Entscheid ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis und als Hinweis auf den bestehenden Organisationsmangel zuzustellen.

- 3 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Frist zur Beantwortung des klägerischen Begehrens wird der Beklagten abgenommen.

2. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500 wird dem Kläger auferlegt.

4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte durch Hinterlage bei den Akten, und im Sinne von Ziff. 10 der Erwägungen an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 24. November 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger