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HE170273

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2017-08-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die Ziffern 1.1. bis 1.8 hiervor seien gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO superprovisorisch anzuordnen.

- 3 -

E. 3 Die Realerfüllung stellt das Massnahmegericht immer wieder vor hohe Anforde- rungen, vor allem wenn - wie vorliegend - die zeitlichen Verhältnisse eng sind und der Entscheid definitive Wirkung zeitigt. Deshalb sind hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der (strittigen) Anspruchsgrundlagen zu stellen. Diese wurden seitens der Klägerschaft nicht erfüllt.

E. 3.1 Zum Einen ist es zwar möglich, dass durch die Zusendung des mit dem Be- griff "Draft" (Entwurf) gekennzeichneten und unterzeichneten Dokumentes ge- mäss act. 2/1 an die Klägerin ein Bindungswille der Beklagten zum Ausdruck ge- bracht und von der Klägerschaft so verstanden wurde. Sicher ist dies aber nicht, zumal die Klägerin nach Erhalt des Dokumentes im August 2016 bis Februar 2017 zuwartete, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar zurückzusenden (vgl. act. 2/7 S. 3). Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist erheblich, dass man bei Zustellung eines mit "Draft" betitelten Dokumentes die Gegenzeichnung innert Tagen erwarten darf. Das ist nicht geschehen. Von daher spricht auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gegen einen gültigen Vertrag. Es wird dabei nicht übersehen, dass ein früherer Vertrag auch die Bezeichnung "Draft" trug (act.

- 4 - 2/4). Nur waren damals die zeitlichen Verhältnisse offenbar viel enger. Der Anlass begann 10 Tage nach der seitens der Beklagten geleisteten Unterschrift.

E. 3.2 Zum Andern ist es nicht unvertretbar, den Vertrag (act. 2/1) so auszulegen, dass die Nichtgewährung von Rechten seitens der Beklagten lediglich zum gan- zen oder teilweisen Entfall des klägerischerseits versprochenen Sponsoringbei- trages führen sollte, mithin kein Recht auf Realerfüllung bestand (vgl. insbesonde- re Ziff. 2.2. letzter Absatz). Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, fällt zudem auf, dass sich die Klägerin im offenbar von ihr redigierten Vertrag zwar Rücktrittsrechte vorbehielt (z.B. act. 2/1 Ziff. 4.3), aber keine Schadenersatz- rechte. Dort ist alleine von der Rückerstattung allenfalls schon geleisteter Sponso- ring - Beiträge die Rede. Analoges wurde für die Annullierung des Anlasses (act. 2/1 Ziff. 4.5) statuiert. Diese recht schlanke Regelung erscheint insofern nicht un- vernünftig, als der Vertragsumfang - es geht um einen Sponsoringbeitrag von CHF 32'500 - als bescheiden einzustufen ist und grössere Rechtshändel unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht verträgt (act. 2/1 Ziff. 3.1).

E. 3.3 Der Vertragsschluss und der Anspruch auf Realerfüllung des Vertrages ge- mäss act. 2/1 wurden gesamthaft nicht glaubhaft gemacht. Das Massnahmebe- gehren ist abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt.
  3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6. - 5 -
  5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Zürich, 10. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE170273-O U/ei Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 10. August 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die Beklagte, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die folgenden vertraglichen Pflichten gemäss Sponsoringvertrag für das diesjährige Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 einzuhalten: 1.1. Die Beklagte habe der Klägerin am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 die exklusiven Listungs-, Ausschank-, Visibilitäts- und Werberechte in folgenden Bereichen zu gewäh- ren: Alkoholfreie Getränke (Ausnahme Energy). 1.2. Die Beklagte habe am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 folgende Produkte der Klägerin im Sortiment zu listen und exklusiv während dem Anlass in der 50 cl PET-Flasche im Public Bereich und wo möglich in der Glasflasche im VIP Be- reich zum Verkauf anzubieten: A1._____, A2._____, A3._____, A4._____, A5._____, A6._____, A7._____, A8._____. 1.3. Die Beklagte habe zu gewährleisten, dass alle Vertragspro- dukte der Klägerin an sämtlichen Getränkeverkaufsstellen am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 exklusiv aus- geschenkt werden. 1.4. Die Beklagte habe der Klägerin auf allen Werbemitteln für das Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 eine Lo- gopräsenz in der Grösse des entsprechenden Sponsoring-Status gemäss dem Sponsoringvertrag zu gewähren. 1.5. Die Beklagte habe der Klägerin den Namen und das Logo des Open Air C._____ 2017 anlässlich des Open Air C._____ 2017 zur Verfügung zu stellen, damit die Klägerin dieses bei ei- genen Promotionsmassnahmen im Sinne des Sponsoringvertrag kommunizieren kann. 1.6. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 eine ei- gene Standfläche von 100 m2 an optimaler Lage am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stel- len. 1.7. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 den Platz für eine VIP-Bar am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen. 1.8. Die Beklagte habe der Klägerin folgende Anzahl Gratisti- ckets des Open Air C._____ des Jahres 2017 innerhalb von 5 Tagen nach Ergehen des Massnahmeentscheides, jedoch vor dem tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen: 20 VIP und 30 normale Tickets.

2. Die Ziffern 1.1. bis 1.8 hiervor seien gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO superprovisorisch anzuordnen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Massnahmebegehren ging am 24. Juli 2017 ein (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen (act. 3). Die Be- klagte nahm innert Frist unter dem 9. August 2017 Stellung (act. 7). Mit Eingabe vom 8. August 2017 hatte die Klägerin vorab auf das "Replikrecht" verzichtet (act. 6).

2. Wie aus dem bzw. den Massnahmebegehren erhellt, geht es um Realerfüllung, nämlich die Gewährung von Ausschank- und anderen Rechten durch die Beklagte aus einem behaupteten Sponsoringvertrag (act. 2/1). Betroffen ist das "Open Air C._____", welches vom tt. - tt.mm.2017 stattfindet.

3. Die Realerfüllung stellt das Massnahmegericht immer wieder vor hohe Anforde- rungen, vor allem wenn - wie vorliegend - die zeitlichen Verhältnisse eng sind und der Entscheid definitive Wirkung zeitigt. Deshalb sind hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der (strittigen) Anspruchsgrundlagen zu stellen. Diese wurden seitens der Klägerschaft nicht erfüllt. 3.1 Zum Einen ist es zwar möglich, dass durch die Zusendung des mit dem Be- griff "Draft" (Entwurf) gekennzeichneten und unterzeichneten Dokumentes ge- mäss act. 2/1 an die Klägerin ein Bindungswille der Beklagten zum Ausdruck ge- bracht und von der Klägerschaft so verstanden wurde. Sicher ist dies aber nicht, zumal die Klägerin nach Erhalt des Dokumentes im August 2016 bis Februar 2017 zuwartete, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar zurückzusenden (vgl. act. 2/7 S. 3). Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist erheblich, dass man bei Zustellung eines mit "Draft" betitelten Dokumentes die Gegenzeichnung innert Tagen erwarten darf. Das ist nicht geschehen. Von daher spricht auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gegen einen gültigen Vertrag. Es wird dabei nicht übersehen, dass ein früherer Vertrag auch die Bezeichnung "Draft" trug (act.

- 4 - 2/4). Nur waren damals die zeitlichen Verhältnisse offenbar viel enger. Der Anlass begann 10 Tage nach der seitens der Beklagten geleisteten Unterschrift. 3.2 Zum Andern ist es nicht unvertretbar, den Vertrag (act. 2/1) so auszulegen, dass die Nichtgewährung von Rechten seitens der Beklagten lediglich zum gan- zen oder teilweisen Entfall des klägerischerseits versprochenen Sponsoringbei- trages führen sollte, mithin kein Recht auf Realerfüllung bestand (vgl. insbesonde- re Ziff. 2.2. letzter Absatz). Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, fällt zudem auf, dass sich die Klägerin im offenbar von ihr redigierten Vertrag zwar Rücktrittsrechte vorbehielt (z.B. act. 2/1 Ziff. 4.3), aber keine Schadenersatz- rechte. Dort ist alleine von der Rückerstattung allenfalls schon geleisteter Sponso- ring - Beiträge die Rede. Analoges wurde für die Annullierung des Anlasses (act. 2/1 Ziff. 4.5) statuiert. Diese recht schlanke Regelung erscheint insofern nicht un- vernünftig, als der Vertragsumfang - es geht um einen Sponsoringbeitrag von CHF 32'500 - als bescheiden einzustufen ist und grössere Rechtshändel unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht verträgt (act. 2/1 Ziff. 3.1). 3.3 Der Vertragsschluss und der Anspruch auf Realerfüllung des Vertrages ge- mäss act. 2/1 wurden gesamthaft nicht glaubhaft gemacht. Das Massnahmebe- gehren ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6.

- 5 -

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Zürich, 10. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler