Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil.
E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
E. 3 Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
E. 4 Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb von feh- lenden Aktivitäten und Aktiven auszugehen ist, wobei ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).
E. 5 Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
E. 6 Der klägerischerseits genannte Streitwert von über CHF 30'000 blieb unbestrit- ten.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000. Zürich, 2. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Adrian Joss
Dispositiv
- Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil.
- Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
- Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
- Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb von feh- lenden Aktivitäten und Aktiven auszugehen ist, wobei ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).
- Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
- Der klägerischerseits genannte Streitwert von über CHF 30'000 blieb unbestrit- ten.
- Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. - 3 - Der Einzelrichter erkennt:
- Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
- Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Verstreichen der Be- schwerdefrist vorzunehmen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000. Zürich, 2. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Adrian Joss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE170183-O U/jo Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss Urteil vom 2. August 2017 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil.
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb von feh- lenden Aktivitäten und Aktiven auszugehen ist, wobei ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).
5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von über CHF 30'000 blieb unbestrit- ten.
7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
- 3 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Verstreichen der Be- schwerdefrist vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000. Zürich, 2. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Adrian Joss