Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 18. Mai 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 11. Juli 2017 das Urteil (act. 6).
E. 2 Am 6. November 2017 wurde ein Gesuch der Beklagten betreffen Wie- derherstellung der Frist zur Mangelbehebung gutgeheissen und das Urteil vom
11. Juli 2017 aufgehoben (act. 17). Am 7. November 2017 wurde der Mangel be- hoben (act. 20).
E. 3 Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
E. 4 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
E. 6 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 5. Dezember 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Dispositiv
- Am 18. Mai 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 11. Juli 2017 das Urteil (act. 6).
- Am 6. November 2017 wurde ein Gesuch der Beklagten betreffen Wie- derherstellung der Frist zur Mangelbehebung gutgeheissen und das Urteil vom
- Juli 2017 aufgehoben (act. 17). Am 7. November 2017 wurde der Mangel be- hoben (act. 20).
- Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
- Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt:
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. - 3 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 5. Dezember 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE170167-O U1/pz Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 18. Mai 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 11. Juli 2017 das Urteil (act. 6).
2. Am 6. November 2017 wurde ein Gesuch der Beklagten betreffen Wie- derherstellung der Frist zur Mangelbehebung gutgeheissen und das Urteil vom
11. Juli 2017 aufgehoben (act. 17). Am 7. November 2017 wurde der Mangel be- hoben (act. 20).
3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- 3 -
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 5. Dezember 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger