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HE160425

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2016-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Da- tum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-22) um (vorerst) superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 einst- weilen und ohne Anhörung der Gegenpartei im Umfang von CHF 76'621.88 ent- sprochen; im Restbetrag von CHF 6'195.16 ist das Gesuch indessen abgewiesen worden. Entsprechend wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht im genannten Umfang vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzei- tig wurde der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 14. November 2016 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 24. Oktober 2016 zugestellt werden (act. 6/2). Da sich die Gesuchsgegnerin in der Folge je- doch nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden.

E. 2 Wie bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 ausgeführt (act. 4), machte die Gesuchstellerin zur Teilpfandsumme im Umfang von CHF 6'195.16

- 3 - keinerlei Angaben, weshalb das Gesuch in diesem Umfang abzuweisen ist. Be- treffend die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme im Umfang von CHF 76'621.88 erscheint – unter Berücksichtigung der Eingaben der Gesuchstel- lerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 act. 3/1-22) – als glaubhaft und ist unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsum- me auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2; act. 3/3) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 1 S. 3 ff. Rz. 5 ff.; act. 3/4-19), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfand- summe bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 5 Rz. 16 ff.; act. 3/19-22), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung ge- wahrt wurde (act. 1 S. 6 Rz. 19) und der Zins im jeweiligen Umfang geschuldet ist (act. 1 S. 5 Rz. 14 und Rz. 17; act. 3/17). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufi- ge Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.

E. 3 Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um eine Klage auf definiti- ve Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Pro- sequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Ge- richtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung die- ser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.

E. 4 a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von CHF 300.– definitiv der Gesuchstellerin auferlegt.

b) Im übrigen Umfang von CHF 3'700.– werden die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Ent- scheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

E. 5 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'817.04.

- 6 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 19. Dezember 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160425-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 19. Dezember 2016 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Gesuch: (act. 1 S. 1 f.) "Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, zugunsten der Gesuch- stellerin und zulasten der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr.1, GBBI. 2, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 82'817.04, nebst Zins zu 5 % wie folgt:

– auf CHF 67'394.50 seit 14.09.2016

– auf CHF 6'195.16 seit 05.10.2016

– auf CHF 7'292.06 seit 11.10.2016

– auf CHF 1'935.32 ab 16.11.2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Da- tum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-22) um (vorerst) superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 einst- weilen und ohne Anhörung der Gegenpartei im Umfang von CHF 76'621.88 ent- sprochen; im Restbetrag von CHF 6'195.16 ist das Gesuch indessen abgewiesen worden. Entsprechend wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht im genannten Umfang vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzei- tig wurde der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 14. November 2016 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 24. Oktober 2016 zugestellt werden (act. 6/2). Da sich die Gesuchsgegnerin in der Folge je- doch nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden.

2. Wie bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 ausgeführt (act. 4), machte die Gesuchstellerin zur Teilpfandsumme im Umfang von CHF 6'195.16

- 3 - keinerlei Angaben, weshalb das Gesuch in diesem Umfang abzuweisen ist. Be- treffend die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme im Umfang von CHF 76'621.88 erscheint – unter Berücksichtigung der Eingaben der Gesuchstel- lerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 act. 3/1-22) – als glaubhaft und ist unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsum- me auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2; act. 3/3) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 1 S. 3 ff. Rz. 5 ff.; act. 3/4-19), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfand- summe bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 5 Rz. 16 ff.; act. 3/19-22), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung ge- wahrt wurde (act. 1 S. 6 Rz. 19) und der Zins im jeweiligen Umfang geschuldet ist (act. 1 S. 5 Rz. 14 und Rz. 17; act. 3/17). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufi- ge Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.

3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um eine Klage auf definiti- ve Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Pro- sequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Ge- richtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung die- ser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.

4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 82'817.04 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen.

- 4 - Da das Gesuch im Umfang von 6'195.16 abzuweisen ist, was in gesamthafter Be- trachtung des Gesuchs rund 7/100 entspricht, sind der Gesuchstellerin aus- gangsgemäss die diesbezüglich angefallenen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.– definitiv aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Über den übrigen Pfandanspruch ist dagegen noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Über die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'700.– ist daher lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, ist weder der Gesuchstellerin noch – mangels Um- triebe – der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2016 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 76'621.88 nebst Zins zu 5 %

- auf CHF 67'394.50 seit 14.09.2016

- auf CHF 7'292.06 seit 11.10.2016

- auf CHF 1'935.32 ab 16.11.2016.

- 5 - Im Restumfang wird das Gesuch abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 20. Februar 2017 angesetzt, um eine Klage auf defini- tive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

4. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von CHF 300.– definitiv der Gesuchstellerin auferlegt.

b) Im übrigen Umfang von CHF 3'700.– werden die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Ent- scheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'817.04.

- 6 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 19. Dezember 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya