Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 B._____ GmbH,
E. 1.1 zu befehlen, den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____' unverzüglich vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen; even- tualiter aus dem genannten Artikel die folgenden Aussagen unverzüg- lich zu entfernen:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank.
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko.
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank.
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten.
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs.
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen.
E. 1.2 zu verbieten, die unter 1.1 oben genannten Aussagen auf dem on- line-Portal www.B._____.ch weiter zu verbreiten.
E. 2 Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.
E. 3 Am gleichen Tag erging eine Verfügung (act. 4).
E. 4 Die Beantwortung des Massnahmebegehrens erfolgte fristgerecht am 24. Ok- tober 2016 (act. 7; eingegangen am 26. Oktober 2016).
E. 5 Die Beklagten bestreiten nicht die Verantwortlichkeit bzw. die Autorenschaft bezüglich des inkriminierten Artikels (act. 3/5). Sie bestreiten auch nicht, dass er die im Rechtsbegehren erwähnten Stellen aufweist.
E. 6 Die Klägerin ist, was aus act. 8/1 hervorgeht und notorischem Wissen ent- spricht, in die Affäre um den … Staatsfonds F._____ verwickelt. Von daher be- steht ein Anspruch, über diese Verwicklung zu berichten. Das macht die Klägerin aber nicht schutzlos.
E. 7 Art. 28 ZGB gewährt den Schutz der Persönlichkeit, der durch Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche nach Art. 28a ZGB durchgesetzt werden kann. Auch juristische Personen können den Schutz beanspruchen. So haben sie ins- besondere einen Anspruch auf soziale Geltung (vgl. u.a. BGE 138 III 337 = Pra 101 Nr. 131, E. 6.1; BGer 5A_521/2014 E 2.1).
E. 8 Im fraglichen Beitrag (act. 3/5) wird durch Wendungen wie "Sonst [ohne ra- schen Verkauf] droht das nächste Fiasko" oder "Über F._____ und Korruptions- verdacht ist bereits die H._____ gestürzt" eine dramatische (wirtschaftliche) Not- lage bei der Klägerin behauptet. Wer so reisserisch in der Öffentlichkeit darge- stellt wird, erfährt in seiner sozialen Geltung eine massive Beeinträchtigung. Inso- fern stellen die Äusserungen gemäss Rechtsbegehren eine Persönlichkeitsverlet- zung dar.
E. 9 In ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren (act. 7) machen die Beklag- ten geltend, ihre Aussagen stützten sich auf zwei vertrauenswürdige Quellen, welche von ihnen geschützt würden. Die weiteren Ausführungen haben zum Bei-
- 4 - trag gemäss act. 3/5 bzw. v.a. zu den gestellten Begehren keinen unmittelbaren Bezug.
E. 10 Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes steht fest, dass die Beklagten in ihrem Beitrag (act. 3/5) Gerüchte als wahr ausgegeben haben, ohne bereit zu sein, Be- lege zu präsentieren, so diese überhaupt existieren.
E. 11 Nachdem die Klägerin sämtliche Tatsachenelemente des Beitrages bestreitet und zur Zeit nichts für das Zutreffen der Elemente spricht, erscheint glaubhaft, dass die Beklagten die Klägerin durch unwahre Behauptungen in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt und damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzt haben. Damit ist auch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft gemacht. Die Verletzung dauert an.
E. 12 Solche Beiträge wie act. 3/5 können bei der Kundschaft einer Bank zur Auflö- sung der Beziehungen und damit zur Schädigung der Bank führen. Der Schaden kann sehr hoch sein. Der konkrete Nachweis des Schadens ist regelmässig schwierig. Auch dürfte in casu die Deckung einer grossen Schadenssumme frag- lich sein. Damit ist auch der relevanten Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht.
E. 13 Die Gutheissung des klägerischen Massnahmebegehrens gestützt auf Art. 262 ZPO ist angemessen.
E. 14 Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Medienprivileg die Beklagten nicht schützt (Art. 266 ZPO). Der Klägerin droht ein besonders schwerer Nachteil im Sinne eines sehr hohen Schadens, es sind keine Rechtfertigungsgründe ersicht- lich, und auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme steht ausser Diskussion.
E. 15 Es erübrigt sich, das Verhalten der Beklagten noch unter lauterkeitsrechtli- chen Aspekten zu würdigen. Immerhin waren sie zuständigkeitsbegründend (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO).
E. 16 Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unbestritten. Die Gerichtsgebühr ist einstweilen von der Klägerin zu beziehen, über die definitive
- 5 - Tragung ist grundsätzlich im Hauptsacheprozess zu entscheiden, was auch für die Parteientschädigung in Bezug auf das vorliegende Verfahren gilt. Der Einzelrichter erkennt:
1. Den Beklagten wird - unter Androhung der Bestrafung der Organe der Be- klagten 1 bzw. des Beklagten 2 mit Busse bis CHF 10'000 nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me befohlen, innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Urteils den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____" vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen; verboten, folgende Behauptungen weiter zu äussern:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank;
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko;
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank;
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten;
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs;
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen.
2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Erhalt dieses Urteils ange- setzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säum- nis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 sofort dahinfallen.
- 6 -
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 6'600 wird von der Klägerin bezogen. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Haupt- sache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfah- ren vorbehalten.
4. Vorbehalten bleibt dem Prozess in der Hauptsache auch die Regelung be- treffend Partei- oder Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln bzw. Ko- pien von act. 7 und act. 8/1 - 6.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000. Zürich, 26. Oktober 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160410-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 26. Oktober 2016 in Sachen A._____ Private Bank AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____ GmbH,
2. C._____, Beklagte betreffend UWG / Persönlichkeitsschutz
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall 1.1 zu befehlen, den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____' unverzüglich vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen; even- tualiter aus dem genannten Artikel die folgenden Aussagen unverzüg- lich zu entfernen:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank.
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko.
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank.
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten.
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs.
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen. 1.2 zu verbieten, die unter 1.1 oben genannten Aussagen auf dem on- line-Portal www.B._____.ch weiter zu verbreiten.
2. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegner." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Parteien werden nachfolgend Klägerin, Beklagte 1 und Beklagter 2 (zu- sammen "Beklagte") genannt.
- 3 -
2. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO wurde am 6. Oktober 2016 gestellt (act. 1).
3. Am gleichen Tag erging eine Verfügung (act. 4).
4. Die Beantwortung des Massnahmebegehrens erfolgte fristgerecht am 24. Ok- tober 2016 (act. 7; eingegangen am 26. Oktober 2016).
5. Die Beklagten bestreiten nicht die Verantwortlichkeit bzw. die Autorenschaft bezüglich des inkriminierten Artikels (act. 3/5). Sie bestreiten auch nicht, dass er die im Rechtsbegehren erwähnten Stellen aufweist.
6. Die Klägerin ist, was aus act. 8/1 hervorgeht und notorischem Wissen ent- spricht, in die Affäre um den … Staatsfonds F._____ verwickelt. Von daher be- steht ein Anspruch, über diese Verwicklung zu berichten. Das macht die Klägerin aber nicht schutzlos.
7. Art. 28 ZGB gewährt den Schutz der Persönlichkeit, der durch Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche nach Art. 28a ZGB durchgesetzt werden kann. Auch juristische Personen können den Schutz beanspruchen. So haben sie ins- besondere einen Anspruch auf soziale Geltung (vgl. u.a. BGE 138 III 337 = Pra 101 Nr. 131, E. 6.1; BGer 5A_521/2014 E 2.1).
8. Im fraglichen Beitrag (act. 3/5) wird durch Wendungen wie "Sonst [ohne ra- schen Verkauf] droht das nächste Fiasko" oder "Über F._____ und Korruptions- verdacht ist bereits die H._____ gestürzt" eine dramatische (wirtschaftliche) Not- lage bei der Klägerin behauptet. Wer so reisserisch in der Öffentlichkeit darge- stellt wird, erfährt in seiner sozialen Geltung eine massive Beeinträchtigung. Inso- fern stellen die Äusserungen gemäss Rechtsbegehren eine Persönlichkeitsverlet- zung dar.
9. In ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren (act. 7) machen die Beklag- ten geltend, ihre Aussagen stützten sich auf zwei vertrauenswürdige Quellen, welche von ihnen geschützt würden. Die weiteren Ausführungen haben zum Bei-
- 4 - trag gemäss act. 3/5 bzw. v.a. zu den gestellten Begehren keinen unmittelbaren Bezug.
10. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes steht fest, dass die Beklagten in ihrem Beitrag (act. 3/5) Gerüchte als wahr ausgegeben haben, ohne bereit zu sein, Be- lege zu präsentieren, so diese überhaupt existieren.
11. Nachdem die Klägerin sämtliche Tatsachenelemente des Beitrages bestreitet und zur Zeit nichts für das Zutreffen der Elemente spricht, erscheint glaubhaft, dass die Beklagten die Klägerin durch unwahre Behauptungen in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt und damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzt haben. Damit ist auch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft gemacht. Die Verletzung dauert an.
12. Solche Beiträge wie act. 3/5 können bei der Kundschaft einer Bank zur Auflö- sung der Beziehungen und damit zur Schädigung der Bank führen. Der Schaden kann sehr hoch sein. Der konkrete Nachweis des Schadens ist regelmässig schwierig. Auch dürfte in casu die Deckung einer grossen Schadenssumme frag- lich sein. Damit ist auch der relevanten Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht.
13. Die Gutheissung des klägerischen Massnahmebegehrens gestützt auf Art. 262 ZPO ist angemessen.
14. Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Medienprivileg die Beklagten nicht schützt (Art. 266 ZPO). Der Klägerin droht ein besonders schwerer Nachteil im Sinne eines sehr hohen Schadens, es sind keine Rechtfertigungsgründe ersicht- lich, und auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme steht ausser Diskussion.
15. Es erübrigt sich, das Verhalten der Beklagten noch unter lauterkeitsrechtli- chen Aspekten zu würdigen. Immerhin waren sie zuständigkeitsbegründend (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO).
16. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unbestritten. Die Gerichtsgebühr ist einstweilen von der Klägerin zu beziehen, über die definitive
- 5 - Tragung ist grundsätzlich im Hauptsacheprozess zu entscheiden, was auch für die Parteientschädigung in Bezug auf das vorliegende Verfahren gilt. Der Einzelrichter erkennt:
1. Den Beklagten wird - unter Androhung der Bestrafung der Organe der Be- klagten 1 bzw. des Beklagten 2 mit Busse bis CHF 10'000 nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me befohlen, innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Urteils den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____" vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen; verboten, folgende Behauptungen weiter zu äussern:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank;
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko;
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank;
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten;
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs;
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen.
2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Erhalt dieses Urteils ange- setzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säum- nis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 sofort dahinfallen.
- 6 -
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 6'600 wird von der Klägerin bezogen. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Haupt- sache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfah- ren vorbehalten.
4. Vorbehalten bleibt dem Prozess in der Hauptsache auch die Regelung be- treffend Partei- oder Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln bzw. Ko- pien von act. 7 und act. 8/1 - 6.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000. Zürich, 26. Oktober 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann