Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Demzufolge ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
E. 3 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 400'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
- 3 - Das Einzelgericht verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 7.
- Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner- halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. Zürich, 24. August 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160312-O U/ee Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Verfügung vom 24. August 2016 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Anordnung)
- 2 - Massnahmegesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Or- gane gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen) im Zuwiderhandlungsfalle vorsorglich zu verbieten, aus den im Auftrag der Klägerin zugunsten der C._____ Com- pany abgegebenen Garantien Nr. … für CHF 340'000.-- und … für CHF 60'000.-- irgendwelche Zahlungen zu leisten;
2. die mit Begehren 1 beantragten vorsorglichen Massnahmen sei- en superprovisorisch ohne vorherige Anhörung der Beklagten anzuordnen und nach der Anhörung der Beklagten zu bestäti- gen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Gesuch um Anordnung einer (vorerst) superprovisorischen Massnahme (Zahlungsverbot) gegen die Gesuchs- gegnerin (fortan Beklagte) hierorts am 18. Juli 2016, 13.30 Uhr, samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1-16). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde das Dringlichkeitsbe- gehren abgewiesen und der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten (act. 4). Mit ihrer Eingabe vom 22. August 2016 zog die Klägerin das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 7).
2. Demzufolge ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 400'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
- 3 - Das Einzelgericht verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 7.
6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner- halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. Zürich, 24. August 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya