Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …, E._____-Strasse ..., … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 79'630.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vorläu- fig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken;
E. 3 Es sei das Grundbuchamt F._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …, G._____-Strasse ..., … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 143'215.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vor- läufig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken;
E. 4 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 343'695.47 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 9'000.-- festzusetzen ist.
E. 5 Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig ob-
- 4 - siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
E. 6 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Grundbuchämter C._____ und F._____.
E. 8 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 343'695.47. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
- 6 - Zürich, 11. Mai 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Steininger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160137-O U/jc Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger Urteil vom 12. Mai 2016 in Sachen A._____AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …, D._____-Strasse ..., … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 120'849.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vor- läufig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken;
2. Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …, E._____-Strasse ..., … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 79'630.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vorläu- fig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken;
3. Es sei das Grundbuchamt F._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …, G._____-Strasse ..., … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 143'215.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vor- läufig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken;
4. Es seien die vorstehend beantragten Eintragungen dem Grund- buchamt C._____ und F._____ gemäss Art. 48 Abs. 2 Iit. b GBV sowohl telefonisch oder elektronisch als auch schriftlich mitzuteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 29. März 2016 (persönlich über- bracht) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-38) die (vorerst) superprovisorische Eintra- gung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss den oben genannten Rechtsbe- gehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. März 2016 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und die Grundbuchämter C._____ und F._____ wurden angewiesen, die Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzu- tragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägeri-
- 3 - schen Begehren bis 20. April 2016 angesetzt, unter der Androhung eines Ak- tenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 3/2-38) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Be- trag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und der Zins von 5 % seit 18. Februar 2016 geschuldet ist. Die einstweilige Anweisung an die Grundbuchämter C._____ und F._____ sind daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.
3. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Frist- ansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, be- darf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichen- de Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehba- re oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 343'695.47 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 9'000.-- festzusetzen ist.
5. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig ob-
- 4 - siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
6. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2016 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____-Strasse ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 120'849.35 nebst Zins zu 5 % seit
18. Februar 2016. sowie auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, E._____-Strasse ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 79'630.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016.
2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt F._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, G._____-Strasse ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 143'215.77 nebst Zins zu 5 % seit
18. Februar 2016.
- 5 -
3. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 12. Juli 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte die vorläufigen Einträge (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) löschen lassen.
4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'000.--.
5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt.
6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Grundbuchämter C._____ und F._____.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 343'695.47. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
- 6 - Zürich, 11. Mai 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Steininger