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HE160073

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2016-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR).

E. 2 Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). An ihrem Domizil ist die Beklagte nicht mehr erreichbar (act. 3/2). Die Zustellung erfolgte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 5). Die Frist verstrich un- genutzt.

E. 3 Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag über zwei Gesellschafterinnen mit gleichen Stammanteilen. Eine von ihnen ist gerichtlich als Vorsitzende zu bestellen. Das Gericht hat gelost. Das Los fiel auf B._____.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. B._____, von C._____ [Ort], Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Be- klagten, wird als Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten ins Han- delsregister eingetragen.
  2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Zustellung an den Geschäftsführer D._____, … [Adresse], sowie zusätzlich durch Publika- tion von Disp.-Ziff. 1 im kantonalen Amtsblatt.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. - 4 - Zürich, 14. April 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Steininger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160073-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger Urteil vom 14. April 2016 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). An ihrem Domizil ist die Beklagte nicht mehr erreichbar (act. 3/2). Die Zustellung erfolgte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 5). Die Frist verstrich un- genutzt.

3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag über zwei Gesellschafterinnen mit gleichen Stammanteilen. Eine von ihnen ist gerichtlich als Vorsitzende zu bestellen. Das Gericht hat gelost. Das Los fiel auf B._____.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

1. B._____, von C._____ [Ort], Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Be- klagten, wird als Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten ins Han- delsregister eingetragen.

2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Zustellung an den Geschäftsführer D._____, … [Adresse], sowie zusätzlich durch Publika- tion von Disp.-Ziff. 1 im kantonalen Amtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

- 4 - Zürich, 14. April 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Steininger