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HE160019

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2016-03-22 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160019-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger Urteil vom 22. März 2016 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Das Grundbuchamt C._____ soll zur Wahrung der Viermonatsfrist so- fort angewiesen werden, auf dem Grundstück Grundbuch Blatt ..., Ka- taster Nr. ..., C._____, Plan Nr. ..., D._____-Strasse ..., das Bauhand- werkerpfandrecht in der Höhe von Fr. 212'283.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2015 vorläufig im Grundbuch einzutragen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-7) die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl ..., C._____, Plan Nr. ..., D._____-Strasse ..., ... Zürich für eine Pfandsumme von CHF 212'283.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015. Diesem Gesuch wur- de mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einstweilen und ohne Anhörung der Ge- genpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ wurde entsprechend an- gewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis 1. Februar 2016 zur Stellungnahme zum klägerischen Be- gehren angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 ersuchte die Beklag- te um eine Fristerstreckung bis zum 2. März 2016, welche ihr gewährt wurde (act. 9). Mit ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 2. März 2016 beantragte die Beklagte die Löschung des superprovisorisch eingetragenen Grundpfandrechts. Eventualiter sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das zu Gunsten der Klägerin vorläufig im Grundbuch eingetragene Pfandrecht auf CHF 40'000.-- (ohne Zins) zu reduzieren (act. 12).

2. Sachverhalt und Parteistandpunkte 2.1. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragene GmbH mit Sitz in E._____, deren Tätigkeit insbesondere das Betreiben eines

- 3 - Baugeschäfts umfasst (act. 14). Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Kan- tons Graubünden eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Davos, deren Zweck die Erbringung von Beratungsdienstleistungen aller Art umfasst (act. 15). Sie ist nachweislich Eigentümerin der Parzelle, auf der die Klägerin unbestrittenermas- sen Gipser- und Malerarbeiten ausführte (act. 1 Ziff. 2-4; act. 12 Rz. 8 f.; act. 3/1). 2.2. Die Klägerin trägt vor, dass sie basierend auf einem Werkvertrag vom

30. Juni 2015 mit der Beklagten auf dem Grundstück an der D._____-Strasse ... in ... Zürich Gipser- und Malerarbeiten erbrachte. Die Arbeiten seien am

23. Oktober 2015 fertiggestellt worden. Für die Arbeiten sei ein Forderungsbetrag von CHF 212'283.10 vereinbart worden (act. 1 Ziff. 2-4). 2.3. Die Beklagte trägt hiergegen vor, dass das klägerische Gesuch um Eintra- gung prozessual ungenügend sei. Eine Begründung sei nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen und das vorläufig eingetragene Pfandrecht zu löschen sei (act. 12 Rz. 3-6). Die Beklagte anerkennt indessen, dass die Klägerin "Material und Arbeit" an das Projekt "Gesamtsanierung D._____-Strasse ..." geleistet habe. Auch bestätigt sie, dass sie Eigentümerin des besagten Grundstücks ist (act. 12 Rz. 8 f.). Sie bestreitet jedoch, dass mit der su- perprovisorischen Eintragung am 11. Januar 2016 die gesetzliche Viermonatsfrist eingehalten worden sei. Die von der Klägerin eingereichten Stundenblätter seien für die Glaubhaftmachung letzter Arbeiten am 23. Oktober 2016 ungeeignet. Sie lässt es bei einem einfachen Bestreiten bewenden und führt nicht aus, wann ihrer Ansicht nach die letzten Arbeiten erfolgten und legt hierzu auch keine Urkunden ins Recht (act. 12 Rz. 10-13.). Weiter bestreitet sie den Forderungsbetrag. Dieser sei unsubstantiiert und unbelegt (act. 12 Rz. 14). Ferner ergebe sich aus der E- Mail vom 30. Juni 2015 (act. 3/3) lediglich, dass die F._____ AG der Klägerin die Ausführungen der Arbeiten für pauschal CHF 190'000.-- inkl. MwSt. bestätigt ha- be. Weitere Arbeiten und/oder Werkverträge seien nicht belegt und würden be- stritten. Die Beklagte habe zudem drei Akonto-Zahlungen in Gesamthöhe von CHF 150'000.-- geleistet, welche auch die Klägerin in ihrer Schlussrechnung in Abzug zu bringen scheine. Die Klägerin sei daher darauf zu behaften, dass diese Beträge bereits geleistet worden seien, weshalb die Pfandsumme eventualiter auf

- 4 - CHF 40'000.-- (ohne Zins) zu reduzieren sei. Zum Zinsenlauf würden jegliche An- gaben und Unterlagen fehlen, weshalb der Zins nicht berücksichtigt werden könne (act. 12 Rz. 18-23).

3. Eintragungsvoraussetzungen 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Bauleistung gilt dann als vollendet, wenn sämtliche ob- jektspezifischen Bauleistungen erbracht wurde (SCHUMACHER, Das Bauhandwer- kerpfandrecht, 3. Aufl., Rz. 1107), wobei geringfügige oder nebensächliche Arbei- ten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht hierunter fallen sollen (BGE 125 III 115 f.). 3.2.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; ZOBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101[1982] II Halb-

- 5 - band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

3. Aufl., Rz. 1394 ff.). 3.2. Würdigung 3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die klägerische Eingabe vom 8. Januar 2016 äusserst knapp bemessen und selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Dring- lichkeit als nur knapp den formalen Anforderungen genügend erscheint. Entgegen dem beklagtischen Dafürhalten beinhaltet das klägerische Begehren jedoch sehr wohl eine Begründung, wenngleich nicht immer in der Form von ganzen Sätzen. So stellt die Klägerin ein formal einwandfreies Rechtsbegehren und führt die hier- zu notwendigen Tatsachenbehauptungen (Bezeichnung des Grundstücks und dessen Eigentümer, Art der erbrachten Arbeiten, vereinbarte Werklohnsumme, Zeitpunkt der letzten Arbeiten) im Rahmen ihrer Rechtsschrift - wenngleich auch äusserst kurz - aus (vgl. act. 1 S. 1 f.). Die Klägerin substantiiert ihr Begehren damit in einem zwar minimalen, aber gerade noch ausreichenden Mass. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die geltend gemachte Werk- vertragssumme in ihrer Rechtsschrift nicht nach den einzelnen Rechnungen auf- schlüsselte, auch wenn ein solches Vorgehen zweifelsohne wünschenswert ge- wesen wäre. 3.2.2. Es ist zuerkannt, dass die Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten an das Projekt Gesamtsanierung D._____-Strasse ... "Material und Arbeit" geleistet hat (act. 1 Ziff. 2-4; act. 12 Rz. 8 f.; act. 3/1). Die Beklagte ist als Eigentümerin des Grundstücks demnach vorliegend passivlegitimiert. Die zuerkannten Arbeiten sind zudem offenkundig Bauleistungen, welche die Klägerin als Unternehmerin grundsätzlich zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigten. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten (vgl. act. 12). 3.2.3. Die Klägerin macht letzte Arbeiten am 23. Oktober 2015 geltend (act. 1 Ziff. 2 lit. b), was von der Beklagten bestritten wird (act. 12 Rz. 10). Als Beweis reicht die Klägerin die Stundenblätter von G._____ und H._____ ein, jeweils von Juni bis November (3/5). Es handelt sich dabei offenkundig um Stundenblätter von Mitarbeitern der Klägerin. Bei G._____ finden sich ab Ende Juni Einträge,

- 6 - welche als Arbeitsort Zürich angeben. Der letzte Eintrag im Oktober stammt vom

23. Oktober 2015. Hiernach finden sich noch vier Einträge in der ersten Novem- berwoche sowie zwei Einzeltage Mitte November. Da keine zusätzlich individuali- sierende Angabe gemacht wurde, erscheint es naheliegend und glaubhaft, dass die Klägerin in dieser Zeit nur ein Projekt in Zürich hatte. Auch in den Stunden- blättern von H._____ finden sich Einträge mit dem Vermerk "Zürich" als Arbeits- ort. Auch hier beginnen die Einträge Ende Juni. Der letzte findet sich am

23. Oktober 2015. Daneben reicht die Klägerin zwei Abnahmeprotokolle ein, wel- che jeweils von ihr sowie der Beklagten als Bauherrschaft bzw. der beklagtischen Vertretung, der F._____ AG, unterzeichnet wurden. Als Bauobjekt wird in beiden Fällen die Sanierung der D._____-Strasse ... in Zürich angegeben. Als Arbeiten führen die Protokolle Gipser- und Malerarbeiten auf. Es handelt sich dabei offen- kundig um Abnahmeprotokolle hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Werkleistungen. Das erste Abnahmeprotokoll mit der Bauherrschaft datiert vom

23. Oktober 2015, das zweite mit deren Vertretung vom 29. Oktober 2015. Beide weisen noch unwesentliche Mängel aus, weshalb davon auszugehen ist, dass einzelne Mitarbeiter der Klägerin auch noch nach dem 23. bzw. 29. Oktober 2015 sich zeitweise auf der Baustelle aufhielten, um diese Mängel zu beheben. Auf- grund des Zusammenfalls der Daten sowie aufgrund des Umstands, dass die Klägerin in der besagten Zeit wohl nur in ein Projekt in der Stadt Zürich involviert war, können die Einträge auf den Stundenblättern, welche Zürich als Arbeitsort ausweisen, dem Sanierungsprojekt der D._____-Strasse ... zugewiesen werden. Im Ergebnis gelingt der Klägerin mithilfe der Stundenblätter sowie der Abnahme- protokolle die Glaubhaftmachung, dass sie noch am 23. Oktober 2015 objektspe- zifische Arbeitsleistungen im Rahmen der Sanierung der D._____-Strasse ... er- brachte. Damit ist ebenso glaubhaft dargetan, dass die Viermonatsfrist mit der Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch am 11. Januar 2011 gewahrt wur- de. 3.2.4. Es bleibt somit zu prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe zugunsten der Klägerin eine noch offenen Werklohnforderung besteht. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird die Pfandsumme durch die vertragsgemässe Werklohnforderung des Unternehmers bestimmt. Die Klägerin behauptet einen ("eventuell mündli-

- 7 - chen") Werkvertrag. Da die Beklagte zuerkennt, dass die Klägerin für das Projekt Sanierung D._____-Strasse ... "Material und Arbeit" geleistet hat, ist ein dahinge- hender Werkvertrag zwischen den beiden Parteien erstellt. Umstritten bleibt die Höhe der Werklohnsumme. Die Beklagte begnügt sich auch hier damit, die Höhe des vereinbarten Werkpreises im Hauptstandpunkt lediglich zu bestreiten. Erst eventualiter nennt sie den Betrag von CHF 190'000.--, welcher sich aus der E- Mail vom 30. Juni 2015 (act. 3/3) ergebe und worauf die bereits geleisteten Akon- tozahlungen anzurechnen seien (act. 12 Rz. 14 ff.). Mit E-Mail vom 30. Juni 2015 bestätigt I._____ von der F._____ AG, welche auf der Baustelle als Vertretung der Beklagten fungierte, der Klägerin die Übertragung von Arbeiten für den Trocken- bau, Gipserarbeiten sowie Malerarbeiten innen und aussen auf der Basis einer klägerischen Offerte vom 16. Juni 2015, welche einen Werkpreis von pauschal CHF 190'000.-- vorsah. Zudem wird ein schriftlicher Werkvertrag in Aussicht ge- stellt (act. 3/3), welcher jedoch von keiner Partei ins Recht gelegt wurde. Die Schlussrechnung der Klägerin an die Beklagte vom 26. Oktober 2015 (act. 3/6) weist dagegen eine Summe von insgesamt CHF 289'931.60 auf, wovon die Klä- gerin die drei Akontozahlungen über zweimal CHF 60'000.-- und einmal CHF 30'000.--, auf welche auch die Beklagte hinweist (vgl. act. 12 Rz. 20), in Ab- zug bringt. Hinzu kommen vier weitere Rechnungen für Zusatzarbeiten sowie Rechnungen zu Regierapporten (act. 3/6). Auch wenn die E-Mail vom 30. Juni 2015 von einem bedeutend niedrigen Werkpreis ausging, kann nicht ausge- schlossen werden, dass im Laufe der knapp fünfmonatigen Bauzeit die ursprüng- lich intendierte Werklohnsumme - bspw. aufgrund eines grossen Mehraufwands seitens der Klägerin oder einer Erweiterung der zu erbringenden Werkleistungen - stark erhöht wurde. Die von ihr eingereichten Rechnungen weisen stets die Klä- gerin als Unternehmerin und die Beklagte als Bauherrin aus. Alle Rechnungen be- treffen zudem die D._____-Strasse ... in Zürich mithin das vorliegend einschlägige Sanierungsprojekt. Werden die Summen aller Rechnungen addiert, resultiert die von der Klägerin geltend gemachte Gesamtsumme von CHF 212'283.10. Die Be- klagte selbst stellt in ihrem Hauptpunkt keine Behauptungen zum vereinbarten Werklohn auf und reicht auch keine dahingehenden Beweisofferten (Werkvertrag o.ä.) ein. Erst im Eventualstandpunkt hält sie fest, dass (eventualiter) von

- 8 - CHF 190'000.-- auszugehen sei, da dieser Betrag der Klägerin seitens der F._____ AG bestätigt worden sei (act. 12 Rz. 18 ff.). Damit vermag die Beklagte jedoch nicht zu beweisen, dass der Bestand des Pfandrechtes in der von der Klä- gerin anbegehrten Höhe ausgeschlossen bzw. zumindest höchst unwahrschein- lich ist. Der Klägerin kann mithilfe der eingereichten Rechnungen (Schlussrech- nungen, Rechnungen für Zusatzarbeiten und Regiearbeiten; act. 3/6) vielmehr glaubhaft machen, dass ihr die Beklagte - abzüglich der von ihr bereits geleisteten Akontozahlungen - noch einen Restwerklohn von CHF 212'283.10 schuldet. 3.2.5. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins seit dem 1. Dezember 2015. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass die Frist zur Zahlung - mit Aus- nahme der Schlussrechnung vom 26. Oktober 2015, deren Zahlungsfrist dreissig Tage beträgt - stets zehn Tage ab Rechnungsdatum beträgt. Das genügt der Glaubhaftmachung des Verzugszinsenlaufs. Die Zahlungsfristen fast aller Rech- nungen sind demnach am 1. Dezember 2015 bereits abgelaufen. Einzig die Rechnung über die Zusatzarbeiten vom 7. Dezember 2015 datiert hiernach (vgl. act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass diese eine Rechnung frühestens am

8. Dezember 2015 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zah- lungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 9. Dezember 2015 zu laufen be- gann und die Beklagte somit erst mit Ablauf des 18. Dezembers 2015 in Verzug fiel. Für diesen Forderungsbetrag über CHF 32'420.75 erscheint demgemäss ein Verzugszins erst ab dem 18. Dezember 2015 als glaubhaft. Die superprovisori- sche Eintragung ist dahingehend zu präzisieren.

4. Prozessfortgang Es ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristan- setzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); die- ses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entwe-

- 9 - der die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 212'283.10 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'600.-- festzusetzen ist. 5.2. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig ob- siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 5.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 8'200.-- zuzu- sprechen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird - mit Aus- nahme des Beginns des Verzugszinsenlaufs auf die Teilsummen von CHF 32'420.75 - bestätigt. Als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 11. Januar 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ein- zuleitenden Prozesses ist daher zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht ein-

- 10 - zutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., C._____, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 212'283.10 nebst Zins zu 5 %

– seit 1. Dezember 2015 auf CHF 179'862.35 und

– seit 18. Dezember 2015 auf CHF 32'420.75.

2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 2. Juni 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Be- klagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.--. Die weiteren Kosten betragen: CHF 116.15.-- (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes C._____ vom 13. Januar 2016; act. 7).

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'200.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, der Klägerin unter Beigabe des Doppels von act. 12 und 13.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 11 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 212'283.10. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 22. März 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Steininger