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HE160015

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2016-01-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Massnahmebegehren ging heute ein (act. 1).

E. 2 Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin genannt) stützt ihre Aktivlegitimation auf die "Interessenvertretung der Marke [der Markeninhaberin] im Bereich des Be- schlagnahmeantrages beim Schweizer Zoll" (act. 1 S. 2). Zu den Akten reichte sie zudem eine "Verantwortlichkeitserklärung" der Markeninhaberin (act. 2/1).

E. 3 Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunfts- angaben, Garantie- und Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO).

E. 4 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 10'000. Zürich, 6. Januar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger

Dispositiv
  1. Das Massnahmebegehren ging heute ein (act. 1).
  2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin genannt) stützt ihre Aktivlegitimation auf die "Interessenvertretung der Marke [der Markeninhaberin] im Bereich des Be- schlagnahmeantrages beim Schweizer Zoll" (act. 1 S. 2). Zu den Akten reichte sie zudem eine "Verantwortlichkeitserklärung" der Markeninhaberin (act. 2/1).
  3. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunfts- angaben, Garantie- und Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO).
  4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte CHF 10'000 übersteigen. Der Einzelrichter erkennt:
  5. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Klägerin auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich - Mülli- gen, an den Beklagten mit Doppeln bzw. Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 5. - 3 -
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 10'000. Zürich, 6. Januar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160015-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger Urteil vom 6. Januar 2016 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagter betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) "Es sei das Zollinspektorat Zürich anzuweisen, die unter dem 3. De- zember 2015 zurückbehaltene Armbanduhr "..." einstweilen nicht an den Gesuchsgegner bzw. Beklagten herauszugeben." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Massnahmebegehren ging heute ein (act. 1).

2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin genannt) stützt ihre Aktivlegitimation auf die "Interessenvertretung der Marke [der Markeninhaberin] im Bereich des Be- schlagnahmeantrages beim Schweizer Zoll" (act. 1 S. 2). Zu den Akten reichte sie zudem eine "Verantwortlichkeitserklärung" der Markeninhaberin (act. 2/1).

3. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunfts- angaben, Garantie- und Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO).

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte CHF 10'000 übersteigen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Klägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich - Mülli- gen, an den Beklagten mit Doppeln bzw. Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 5.

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4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 10'000. Zürich, 6. Januar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger