Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Die Post wird offenbar notorisch "nicht abgeholt" (act. 2/3,4; act. 4/2).
E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
E. 3 Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
E. 4 Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Nieder- lassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursa- chen würde (act. 7).
E. 5 Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
E. 6 Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 25. Februar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger
Dispositiv
- Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Die Post wird offenbar notorisch "nicht abgeholt" (act. 2/3,4; act. 4/2).
- Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
- Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
- Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Nieder- lassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursa- chen würde (act. 7).
- Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
- Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
- Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. - 3 - Der Einzelrichter erkennt:
- Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.
- Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 25. Februar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160010-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger Urteil vom 25. Februar 2016 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Die Post wird offenbar notorisch "nicht abgeholt" (act. 2/3,4; act. 4/2).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Nieder- lassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursa- chen würde (act. 7).
5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
- 3 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 25. Februar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. David Egger