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HE150314

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2015-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Datum Poststempel) die superprovisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisorische Eintragung wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2015 gutgeheissen und der Beklag- ten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Die Beklagte reichte innert Frist und bis dato keine Stellungnahme ein.

E. 2 Gestützt auf die Eingabe der Klägerin und die eingereichten Unterlagen (act. 1, act. 3/2-13) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin gestützt auf einen Werkvertrag mit der Beklagten auf den Grundstücken der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material gelie- fert hat. Ebenso ist die Höhe der Pfandsumme und deren Aufteilung auf die Stockwerkeigentumseinheiten glaubhaft bzw. unbestritten, wobei zu beachten ist, dass den Eventualrechtsbegehren (Ziff. 1.2 und 2.2) zu folgen war/ist, da die Auf- teilung der Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten nicht Sache des Gerichts ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der Teil- pfandsummen regelmässig sehr schwierig ist und der Nachweis der effektiven Bauleistungen für jedes einzelne Grundstück sorgfältige, kostspielige und zeitrau- bende Nachforschungen erfordert (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl., N 848), weshalb im Rahmen der provisorischen Eintragung keine allzu strengen Anforderungen an die Aufteilung zu stellen sind. Die Aufteilungen

- 5 - in den Ziffern 1.2 und 2.2 des Rechtsbegehrens ist daher ausreichend. Da die letzten Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin am 13. März 2015 er- bracht wurden, wurde die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehal- ten. Die einstweilige Anweisung ans Grundbuchamt C._____ gemäss Verfügung vom 9. Juli 2015 ist daher zu bestätigen.

E. 3 Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

E. 4 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt.

E. 5 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 179'096.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 5. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Feier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150314-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier Urteil vom 5. August 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1.1. Es sei das Grundbuchamt C._____ richterlich anzuweisen, auf den Grundstücken D._____ Grundbuchblätter 1…-12… (Stammgrundstück Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 79'184.05 zuzüglich Zins zu 5 % aus Fr. 54'805.55 seit 1. Januar 2015 sowie Zins zu 5 % aus Fr. 9'378.50 seit Klageanmeldung, verteilt auf die einzelnen Stockwerkeinheiten entsprechend deren Wertquoten, zu Guns- ten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. 1.2. Eventualiter: Es sei das Grundbuchamt C._____ richterlich an- zuweisen, auf den nachfolgenden Stockwerkeigentumsanteilen Grundbuchblätter 1…-12… (Stammgrundstück Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) Bauhandwerkerpfandrechte wie folgt vorläufig im Grundbuch einzutragen:

- GBBl 1... (108/1000): Fr. 8'551.90

- GBBl 2... (108/1000): Fr. 8'551.90

- GBBl 3... (108/1000): Fr. 8'551.90

- GBBl 4... (108/1000): Fr. 8'551.90

- GBBl 5... (113/1000): Fr. 8'947.80

- GBBl 6... (113/1000): Fr. 8'947.80

- GBBl 7... (161/1000): Fr. 12'748.60

- GBBl 8... (161/1000): Fr. 12'748.60

- GBBl 9... (5/1000): Fr. 395.90

- GBBl 10... (5/1000): Fr. 395.90

- GBBl 11... (5/1000): Fr. 395.90

- GBBl 12... (5/1000): Fr. 395.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageanmeldung. 1.3. Subeventualiter: Es sei, sofern das Gesuch um eine anteils- mässige Aufteilung der Pfandsumme entsprechend den einzel- nen Wertquoten der Grundstücke gemäss Ziff. 1.1/1.2 abge- wiesen werden sollte, auf den Grundstücken D._____ Grund- buchblätter 1...-12... (Stammgrundstück Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) ein Bauhandwerkerpfandrecht für die gesamte Pfandsumme von Fr. 79'184.05 zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 54'805.55 seit 1.

- 3 - Januar 2015 sowie Zins zu 5% aus Fr. 9'378.50 seit Klagean- meldung gleichmässig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten bzw. Grundstücke zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken, d.h. im Betrag von jeweils Fr. 6'598.67. 2.1. Es sei das Grundbuchamt C._____ richterlich anzuweisen, auf den Grundstücken D._____ Grundbuchblätter 13...-21... (Stammgrundstück Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 99'912.– zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 58'632.35 seit 1. Januar 2015 sowie Zins zu 5% aus Fr. 41'279.65 seit Klageanmeldung, verteilt auf die einzelnen Stockwerkeinheiten entsprechend deren Wertquoten, zu Guns- ten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. 2.2. Eventualiter: Es sei das Grundbuchamt C._____ richterlich an- zuweisen, auf den nachfolgenden Stockwerkeigentumsanteilen Grundbuchblätter 13...-21... (Stammgrundstück Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) Bauhandwerkerpfandrechte wie folgt vorläufig im Grundbuch einzutragen:

- GBBl 13... (155/1000): Fr. 15'486.35

- GBBl 14... (128/1000): Fr. 12'788.70

- GBBl 15... (155/1000): Fr. 15'486.35

- GBBl 16... (128/1000): Fr. 12'788.70

- GBBl 17... (224/1000): Fr. 22'380.30

- GBBl 18... (192/1000): Fr. 19'183.10

- GBBl 19... (6/1000): Fr. 599.50

- GBBl 20... (6/1000): Fr. 599.50

- GBBl 21... (6/1000): Fr. 599.50 zuzüglich Zins zu 5% seit Klageanmeldung. 2.3. Subeventualiter: Es sei, sofern das Gesuch um eine anteils- mässige Aufteilung der Pfandsumme entsprechend den einzel- nen Wertquoten der Grundstücke gemäss Ziff. 2.1/2.2 abge- wiesen werden sollte, auf den Grundstücken D._____ Grund- buchblätter 13...-21... (Stammgrundstück, Grundbuch D._____ Blatt …, Liegenschaft, Kataster …, Unterdorf, D._____) ein Bauhandwerkerpfandrecht für die gesamte Pfandsumme von Fr. 99'912.– zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 58'632.35 seit 1. Ja- nuar 2015 sowie Zins zu 5% aus Fr. 41'279.65 seit Klagean- meldung gleichmässig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten bzw. Grundstücke zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken, d.h. im Betrag von jeweils Fr. 11'101.33.

- 4 -

3. Es sei über die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1./2. superprovi- sorisch zu befinden.

4. Es sei der Gesuchstellerin, gerechnet ab Rechtskraft des Be- fehlsentscheides betreffend die vorläufige Vormerkung eine angemessene Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung der Bauhandwerkerpfandrechte gemäss Ziff. 1. und 2. hievor zu Lasten der Grundstücke der Gesuchsgegnerin einzu- reichen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. Eventualiter: Es sei der Kostenentscheid unter Vorbehalt des Entscheides durch den ordentlichen Richter auszufällen. " Erwägungen:

1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Datum Poststempel) die superprovisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisorische Eintragung wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2015 gutgeheissen und der Beklag- ten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Die Beklagte reichte innert Frist und bis dato keine Stellungnahme ein.

2. Gestützt auf die Eingabe der Klägerin und die eingereichten Unterlagen (act. 1, act. 3/2-13) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin gestützt auf einen Werkvertrag mit der Beklagten auf den Grundstücken der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material gelie- fert hat. Ebenso ist die Höhe der Pfandsumme und deren Aufteilung auf die Stockwerkeigentumseinheiten glaubhaft bzw. unbestritten, wobei zu beachten ist, dass den Eventualrechtsbegehren (Ziff. 1.2 und 2.2) zu folgen war/ist, da die Auf- teilung der Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten nicht Sache des Gerichts ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der Teil- pfandsummen regelmässig sehr schwierig ist und der Nachweis der effektiven Bauleistungen für jedes einzelne Grundstück sorgfältige, kostspielige und zeitrau- bende Nachforschungen erfordert (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl., N 848), weshalb im Rahmen der provisorischen Eintragung keine allzu strengen Anforderungen an die Aufteilung zu stellen sind. Die Aufteilungen

- 5 - in den Ziffern 1.2 und 2.2 des Rechtsbegehrens ist daher ausreichend. Da die letzten Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin am 13. März 2015 er- bracht wurden, wurde die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehal- ten. Die einstweilige Anweisung ans Grundbuchamt C._____ gemäss Verfügung vom 9. Juli 2015 ist daher zu bestätigen.

3. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 179'096.– auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Die Festsetzung einer Parteientschädigung an die Beklag-

- 6 - te für den Fall des Nicht-Prosequierens erübrigt sich, da der Beklagten im vorlie- genden Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 9. Juli 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 1... (108/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'551.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 2... (108/1000 Miteigentum an GBBl. ….), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'551.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 3... (108/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'551.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 4... (108/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'551.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 5... (113/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 6... (113/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 8'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015;

- 7 - auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 7... (161/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 12'748.60 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 8... (161/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 12'748.60 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 9... (5/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 395.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 10... (5/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 395.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 10... (5/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 395.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 11... (5/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 395.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 13... (155/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 15'486.35 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 14... (128/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 12'788.70 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015;

- 8 - auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 15... (155/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 15'486.35 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 16... (128/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 12'788.70 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 17... (224/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 22'380.30 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 18... (192/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 19'183.10 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 19... (6/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 599.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 20... (6/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 599.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015; auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. 21... (6/1000 Miteigentum an GBBl. …), Unterdorf, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 599.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2015.

2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein-

- 9 - tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 179'096.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 5. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Feier