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HE150283

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2015-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

E. 2 Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Es erscheint angemessen, die einzige Gesellschafterin, B._____, als Vorsitzende der Geschäftsführung einzutragen.

E. 3 Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

E. 4 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

- 3 -

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt.

E. 6 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 11. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini

Dispositiv
  1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).
  2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Es erscheint angemessen, die einzige Gesellschafterin, B._____, als Vorsitzende der Geschäftsführung einzutragen.
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt:
  4. Der Kläger wird angewiesen, A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten einzutragen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. - 3 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 11. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150283-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 11. August 2015 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Es erscheint angemessen, die einzige Gesellschafterin, B._____, als Vorsitzende der Geschäftsführung einzutragen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Kläger wird angewiesen, A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten einzutragen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 11. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini