Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 8. Juni 2015 (Datum Poststempel) versandte die Klägerin per Post ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1; act. 2; act. 4). Das Gesuch ging hierorts heute ein (act. 1). Zur Begründung ihres An- spruchs legte sie diverse Unterlagen bei (act. 3/1-12). Gestützt darauf verlangt sie die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im eingangs genannten Umfang.
E. 2 Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Der Zeit- punkt der Vollendung der Arbeit ist dabei die letzte objektspezifische Bauarbeit bzw. die letzte Materiallieferung eines aufgrund einer individuellen Bestellung ei- gens hergestellten Baustoffes. Ab diesem Zeitpunkt muss der Grundbucheintrag innerhalb der Frist von vier Monaten erwirkt werden. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist ein Grundbucheintrag erwirkt werden muss. Der blosse Versand des Begehrens wahrt die Frist nicht (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl., 2008, Rz. 299 ff., Rz. 1095 und Rz. 1100 ff.). Das Risiko der recht- zeitigen Zustellung trägt die Gesuchstellerin, vorliegend die Klägerin.
E. 3 Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlangt, muss die Klägerin ihr Begehren glaubhaft machen.
- 3 - Die Klägerin führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass sie an die Firma D._____ AG, …, individuell hergestellte Baumaterialien für das Bauprojekt C._____-Strasse …, … Zürich, verrechnet habe. Die Rechnungen seien aber von der Beklagten nicht bezahlt worden (act. 2). Weitere Ausführungen bezüglich der letzten Materiallieferung fehlen jedoch. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Viermonatsfrist ist daher auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (act. 3/1-12) abzustellen. Die letzte Rechnung Nr. … datiert vom 10. Februar 2015, welches sich auf den Lieferschein vom 6. Februar 2015 bezieht (act. 3/11). Aufgrund dessen ist mangels weiterer Unterlagen davon auszugehen, dass die letzte entsprechende Materiallieferung am 6. Februar 2015 erfolgte, womit die Viermonatsfrist ab diesem Tag – und nicht erst ab Rechnungsdatum – zu laufen begann (Art. 77 Abs 1 Ziff. 3 OR; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., Rz. 1090). Die Eintragungsfrist endete damit am 6. Juni 2015 und verlän- gerte sich gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fris- tenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) und Art. 78 Abs. 1 OR auf den 8. Juni
2015. Obwohl die Klägerin ihr Gesuch am 8. Juni 2015 der Post übergeben hatte (act. 4), erreichte es das Handelsgericht des Kantons Zürich erst heute Morgen (10. Juni 2015; act. 1). Ein Grundbucheintrag hätte – basierend auf den klägeri- schen Angaben – spätestens aber am 8. Juni 2015 erfolgen müssen. Da – wie gesehen – der blosse Versand des Gesuchs die Eintragungsfrist nicht wahrt, ist das Gesuch zu spät erfolgt. Folglich ist das Gesuch abzuweisen.
E. 4 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 82'745.05. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichts- gebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Ent- schädigung zuzusprechen.
- 4 - Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von act. 4 (Couvert), an die Beklagte zusätzlich unter Beilage eines Doppels von act. 1 und act. 2 sowie act. 3/1-12, an die Klägerin vorab per Fax (ohne Beilage).
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'745.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 10. Juni 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150259-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 10. Juni 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Das Grundbuchamt E._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks an der C._____-Strasse …, in … Zürich, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. …, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bau- handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 82'745.05 vor- läufig als Vormerkung einzutragen. " Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Am 8. Juni 2015 (Datum Poststempel) versandte die Klägerin per Post ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1; act. 2; act. 4). Das Gesuch ging hierorts heute ein (act. 1). Zur Begründung ihres An- spruchs legte sie diverse Unterlagen bei (act. 3/1-12). Gestützt darauf verlangt sie die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im eingangs genannten Umfang.
2. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Der Zeit- punkt der Vollendung der Arbeit ist dabei die letzte objektspezifische Bauarbeit bzw. die letzte Materiallieferung eines aufgrund einer individuellen Bestellung ei- gens hergestellten Baustoffes. Ab diesem Zeitpunkt muss der Grundbucheintrag innerhalb der Frist von vier Monaten erwirkt werden. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist ein Grundbucheintrag erwirkt werden muss. Der blosse Versand des Begehrens wahrt die Frist nicht (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfand- recht, 3. Aufl., 2008, Rz. 299 ff., Rz. 1095 und Rz. 1100 ff.). Das Risiko der recht- zeitigen Zustellung trägt die Gesuchstellerin, vorliegend die Klägerin.
3. Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlangt, muss die Klägerin ihr Begehren glaubhaft machen.
- 3 - Die Klägerin führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass sie an die Firma D._____ AG, …, individuell hergestellte Baumaterialien für das Bauprojekt C._____-Strasse …, … Zürich, verrechnet habe. Die Rechnungen seien aber von der Beklagten nicht bezahlt worden (act. 2). Weitere Ausführungen bezüglich der letzten Materiallieferung fehlen jedoch. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Viermonatsfrist ist daher auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (act. 3/1-12) abzustellen. Die letzte Rechnung Nr. … datiert vom 10. Februar 2015, welches sich auf den Lieferschein vom 6. Februar 2015 bezieht (act. 3/11). Aufgrund dessen ist mangels weiterer Unterlagen davon auszugehen, dass die letzte entsprechende Materiallieferung am 6. Februar 2015 erfolgte, womit die Viermonatsfrist ab diesem Tag – und nicht erst ab Rechnungsdatum – zu laufen begann (Art. 77 Abs 1 Ziff. 3 OR; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., Rz. 1090). Die Eintragungsfrist endete damit am 6. Juni 2015 und verlän- gerte sich gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fris- tenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) und Art. 78 Abs. 1 OR auf den 8. Juni
2015. Obwohl die Klägerin ihr Gesuch am 8. Juni 2015 der Post übergeben hatte (act. 4), erreichte es das Handelsgericht des Kantons Zürich erst heute Morgen (10. Juni 2015; act. 1). Ein Grundbucheintrag hätte – basierend auf den klägeri- schen Angaben – spätestens aber am 8. Juni 2015 erfolgen müssen. Da – wie gesehen – der blosse Versand des Gesuchs die Eintragungsfrist nicht wahrt, ist das Gesuch zu spät erfolgt. Folglich ist das Gesuch abzuweisen.
4. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 82'745.05. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichts- gebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Ent- schädigung zuzusprechen.
- 4 - Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von act. 4 (Couvert), an die Beklagte zusätzlich unter Beilage eines Doppels von act. 1 und act. 2 sowie act. 3/1-12, an die Klägerin vorab per Fax (ohne Beilage).
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'745.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 10. Juni 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya