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HE150217

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2015-09-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

E. 3 Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Lö- schung der Zweigniederlassung entspricht offensichtlich dem Willen des Kon- zerns, zu welchem sie gehört (act. 8). Innert Frist wurde der Mangel deshalb nicht behoben.

E. 4 Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Pri- vaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).

E. 5 Androhungs- und wunschgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

E. 6 Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 1. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

Dispositiv
  1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
  2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
  3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Lö- schung der Zweigniederlassung entspricht offensichtlich dem Willen des Kon- zerns, zu welchem sie gehört (act. 8). Innert Frist wurde der Mangel deshalb nicht behoben.
  4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Pri- vaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).
  5. Androhungs- und wunschgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
  6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
  7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. - 3 - Der Einzelrichter erkennt:
  8. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.
  9. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  11. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 1. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150217-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 1. September 2015 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Lö- schung der Zweigniederlassung entspricht offensichtlich dem Willen des Kon- zerns, zu welchem sie gehört (act. 8). Innert Frist wurde der Mangel deshalb nicht behoben.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Pri- vaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).

5. Androhungs- und wunschgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 1. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel