opencaselaw.ch

HE150168

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2015-10-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in … in Deutschland. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin ein Familienunternehmen, welches Schmuck, insbesondere Ketten, her- stellt, und in deren Geschäftsführung u.a. D._____ und dessen Vater E._____ tä- tig sind (act. 9 Rz. 11; Ausdruck von der Website www.A1._____.de vom 18. Mai 2015: act. 11/1). 2.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, die eine Bank be- treibt. Eine ihrer Zweigniederlassungen befindet sich an der …strasse … in Zürich (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 12; Handelsregisterauszug vom 18. Mai 2015: act. 11/2).

- 4 - 2.3. Von Bedeutung ist vorliegend zudem die C._____ Ltd. (fortan C._____ Ltd.). Diese im Handel mit Edelmetallen tätige Gesellschaft hat ihren Sitz in Eng- land und ihr Director ist F._____ (act. 9 Rz. 13; act. 3/3 S. 2). 2.4. Es ist unbestritten, dass zunächst die C._____ Ltd. Kundin der Beklagten war (Klägerin: act. 1 Rz. 6 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: act. 9 Rz. 3, Rz. 14 ff. und act. 16 Rz. 11 f.). Gemäss Darlehensvertrag vom 4. Mai 2011 (act. 17/1) gewähr- te die Beklagte der C._____ Ltd. eine Kreditlinie bis zum Maximalbetrag von USD 5 Mio. (vgl. act. 16 Rz. 12 sowie act. 3/13, act. 3/15). E._____ von der Klä- gerin eröffnete im August 2012 ein Konto bei der Zweigniederlassung der Beklag- ten in Zürich mit dem Zweck, auf dem Depotkonto Feingold als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der von der C._____ Ltd. getätigten Edelmetalltransaktionen bzw. Goldhandelsgeschäfte einzulagern. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Pfandvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. aus dem Darlehensvertrag. Sodann übergab die Klägerin der Beklagten physisch mindestens 125 Kilogramm Feingold zur Ein- lagerung (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 17, Rz. 22 und act. 14 Rz. 5, Rz. 7, Rz. 11; Beklagte: act. 9 Rz. 16 ff. und act. 16 Rz. 11 f.; Kontoeröffnungsantrag einschliesslich Pfandvertrag vom 31. August 2012: act. 3/2; Schreiben der Be- klagten an die Klägerin vom 4. Dezember 2014 und vom 14. Januar 2015: act. 3/13, act. 3/15). Die Beklagte betont in diesem Zusammenhang, dass die Ge- schäftsbeziehung zwischen den Parteien auf Vermittlung der C._____ Ltd. zu- stande gekommen sei und die Beklagte lediglich zu Abwicklungszwecken einge- schaltet worden sei (act. 9 Rz. 16). Die Klägerin schloss mit der C._____ Ltd. am

30. November 2012 einen Vertrag mit dem Titel "Trade Management Contract ba- sed on Gold Assets Pledge Agreement" (fortan "Trade Management Contract", act. 3/3), gemäss welchem die Klägerin zur Vorfinanzierung von Edelmetalltrans- aktionen Gold im Sinne eines Drittpfandes als Sicherheit zur Verfügung stellte. Im Gegenzug hatte die Klägerin für die von der C._____ Ltd. durchgeführten Gold- käufe, welche von der Beklagten im Rahmen von Akkreditiven vorfinanziert wur- den, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 2 % des Nominalwerts der jeweiligen Transaktionen (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5 f.; Beklagte: act. 9 Rz. 14, Rz. 20 f. und act. 16 Rz. 11; vgl. auch E-Mail der Beklag-

- 5 - ten an die Klägerin vom 18. Oktober 2012: act. 3/4). Die Beklagte führt aus, ihr sei schon vor der Klägerin von einer Privatperson eine Sicherheit eingeräumt worden, indem diese ihr bei der Beklagten unterhaltenes Konto zur Deckung von Verbind- lichkeiten der C._____ Ltd. an die Beklagte verpfändet habe (act. 9 Rz. 17 und act. 16 Rz. 12). Die Beklagte hält fest, dass der C._____ Ltd. vor Bestellung der Drittpfänder keine Kreditmittel ausbezahlt worden seien (act. 9 Rz. 15, Rz. 29). 2.5. Aufgrund von Unklarheiten im Geschäftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. bzw. nachdem F._____ für die Klägerin während mehrerer Wochen nicht mehr erreichbar war, zeigte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 21. März 2014 an, dass ihr Feingold per sofort nicht mehr als Sicher- heit für neue Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. heranzuziehen sei (Kläge- rin: act. 1 Rz. 7, Rz. 15, Rz. 18 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien im Zeitraum vom 21. März 2015 bis 17. April 2015: act. 3/5 f.). Sodann verlangte die Klägerin ab 18. Juli 2014 die Rückführung des bei der Beklagten eingelagerten Feingoldes nach Deutschland, worauf die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dies sei erst möglich, wenn keine Ausstände der C._____ Ltd. gegenüber der Bank mehr offen seien (Klägerin: act. 1 Rz. 9 f., Rz. 18, Rz. 23; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; Korrespondenz zwischen den Parteien ab 18. Juli 2014: act. 3/7-12). Da- raufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) im Sinne eines "Last Margin Calls" mit, dass im Falle der Nichtbegleichung der aus den Goldhandelsgeschäften der C._____ Ltd. bestehenden Unterdeckung in der Höhe von USD 539'854 innert einer Frist von fünf Tagen das von der Klä- gerin gestellte Pfand verwertet werde (Klägerin: act. 1 Rz. 11, Rz. 20, vgl. auch act. 14 Rz. 9, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 28, Rz. 44 und act. 16 Rz. 13). Die Be- klagte hält dazu fest, sie habe diese Aufforderung der Klägerin gestützt auf Ziff. 5 des Allgemeinen Pfandvertrages (act. 3/2 S. 16) zukommen lassen, nachdem die C._____ Ltd. den Kontakt mit der Beklagten eingestellt und die Unterdeckung nicht ausgeglichen habe (act. 9 Rz. 27 f., Rz. 31, Rz. 44). Mit Schreiben vom

14. Januar 2015 (act. 3/15) informierte die Beklagte die Klägerin weiter darüber, dass der Kredit mangels Beseitigung der Unterdeckung fällig gestellt worden sei und auf das von der Klägerin gestellte Pfand zurückgegriffen worden sei (Kläge-

- 6 - rin: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 9 Rz. 31 f. und act. 16 Rz. 14). Gemäss den ein- gereichten Kontoauszügen per 31. Januar 2015 (act. 3/17) verkaufte die Beklagte am 12. Januar 2015 insgesamt 111 Kilogramm des verpfändeten Feingoldes und buchte den Verkaufserlös vom Konto der Klägerin ab (Klägerin: act. 1 Rz. 12 f., Rz. 19, Rz. 22 und act. 14 Rz. 2, Rz. 9, Rz. 11, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 24, Rz. 31 f., Rz. 45 sowie act. 16 Rz. 15 f. und act. 21 S. 2). Die Beklagte führt aus, die verkauften Goldbestände der Klägerin seien mit Forderungen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. im Umfang von CHF 139'075.22, USD 4'386'884.37 und EUR 366'547.40 verrechnet worden (act. 16 Rz. 15, Rz. 19; vgl. dazu act. 17/2). Unter Verweis auf die von ihr eingereichte Tabelle (act. 17/2) hält die Beklagte weiter fest, das von der Klägerin gewährte Pfandrecht am hinterlegten Gold und das parallel dazu bestehende Pfandrecht am Konto der zweiten Drittpfandgeberin seien proportional zum Anteil am Gesamtbetrag der ausstehenden Darlehensfor- derung verwertet worden (act. 16 Rz. 15, vgl. auch act. 9 Rz. 31). Nach Angaben der Beklagten wird das gemäss Kontoauszug per Ende Januar 2015 (act. 3/17) noch vorhandene Gold nach wie vor in einem Depot bei der G._____ Bank in … aufbewahrt (act. 21 S. 2). 2.6. Die Klägerin verlangte von der Beklagten wiederholt Auskünfte über die von ihr bestrittenen Forderungen der Beklagten gegenüber der C._____ Ltd. (Kläge- rin: act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 18 und act. 14 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 29; Schreiben der Klägerin an die Beklagte: act. 3/14, act. 3/16, act. 3/19, act. 3/21). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte weigere sich zu Unrecht, ihr u.a. Auskunft über Bestand und Fälligkeit von den der Pfandverwertung angeblich zugrunde lie- genden Forderungen zu geben (act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 19 f., Rz. 23, Rz. 27 und act. 14 Rz. 2, Rz. 6, Rz. 9, Rz. 13 f.). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin sei durch regelmässige Auszüge über den Stand ihres eigenen Kontos bzw. Depots bei der Beklagten informiert worden, weshalb das Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren als gegenstandslos zu betrachten sei (act. 9 Rz. 24, Rz. 32, Rz. 48; act. 16 Rz. 7, Rz. 9, Rz. 24 und act. 21 S. 2). Zudem sei der eingeklagte Anspruch inhaltlich zu wenig bestimmt und in der Sache weitgehend unbegründet, da die verlangten In- formationen weit über den Rahmen der Kontobeziehung zwischen den Parteien

- 7 - hinausgingen. Die geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabebegehren könnten nicht auf die Kontobeziehung mit der Beklagten bzw. den in diesem Zu- sammenhang abgeschlossenen Pfandvertrag abgestützt werden. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch nicht gegenüber der bloss zu Abwicklungs- zwecken eingeschalteten Beklagten, sondern gegenüber der C._____ Ltd. gel- tend machen (act. 9 Rz. 2, Rz. 22 f., Rz. 25, Rz. 40). Schliesslich unterstünden die Geschäftsbeziehungen zur C._____ Ltd. und der weiteren Drittpfandgeberin dem Bankgeheimnis, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Informati- onsansprüche damit kollidieren würden. Die Beklagte könnte der Klägerin keinen unbeschränkten Einblick in die Kontotransaktionen dieser Bankkunden gewähren, ohne diesen gegenüber ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu verletzen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23).

3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in … in Deutschland, während sich der Sitz der Beklag- ten in der Stadt Genf befindet. Damit liegt der Streitsache ein internationales Ver- hältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schwei- zerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Vorliegend rele- vant ist das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, fortan LugÜ), das in der Schweiz am 1. Januar 2011 und in der Europäischen Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Depotreglement der Beklagten (fortan AGB) vereinbarten die Parteien anlässlich der Kontoeröffnung am 31. August 2012 als ausschliesslichen Gerichtsstand den Ort jener Ge- schäftsstelle der Beklagten, bei welcher das Konto der Klägerin geführt wird (act. 3/2 S. 25), d.h. vorliegend Zürich. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (örtliche

- 8 - Zuständigkeit vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 1 LugÜ; sachliche Zu- ständigkeit vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG). Die- se blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9). 3.2. Anwendbares Recht Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 30 der AGB unterstehen sämtliche Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Kontoinhaber und der Bank dem schweizerischen Recht (act. 3/2 S. 25). Diese Rechtswahl wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

4. Frage der genügenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren 4.1. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung voll- streckt werden kann (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBER- GER, 2. Aufl. 2013, N 28 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 und N 7 zu Art. 221 ZPO). Dies gilt u.a. dann, wenn die Herausgabe eines oder mehrerer Gegenstände verlangt wird. Diese sind im Rechtsbegehren so genau zu bezeich- nen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszu- geben hat. Mit anderen Worten muss die entsprechende Bezeichnung auch in diesem Fall als Urteilstext und überdies ohne weitere Abklärungen als Vollstre- ckungsgrundlage dienen können (NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 8 zu Art. 221 ZPO; FÜLLEMANN, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 84 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dabei kann das Gericht für die Auslegung auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umständen durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbei- führen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf die Klage nicht

- 9 - einzutreten (KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO; NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 14a zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221 ZPO m.w.H.). 4.2. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die gestellten Rechtsbegehren seien in vielfacher Hinsicht zu unbestimmt (act. 9 Rz. 40). Ungeachtet dieses Hinweises nahm die Klägerin in der Folge keine Präzisierung ihrer Rechtsbegeh- ren vor (vgl. act. 18). 4.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 Absatz 1 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin alle Dokumente betreffend die Heranziehung und Verwertung des im Auftrag der Klägerin unter Konto Nr. … geführten Golddepots herauszugeben, insbesondere […] (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2). Zur Frage, bezüglich welcher Doku- mente abgesehen von den nach "insbesondere" näher präzisierten Dokumenten die Herausgabe anbegehrt wird, hat sich die Klägerin nicht geäussert. Insoweit das Rechtsbegehren über die aufgeführten Präzisierungen hinausgeht, erweist sich dieses von Vornherein als zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können. In Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 1 wird sodann die Herausgabe einer Übersicht über die der Verwertung zugrunde liegenden Forderungen mit allen Details anbe- gehrt, wobei diese Details in Klammern mit "Schuldner, Forderungshöhe, Datum der und Entstehungszeitpunkt der Forderung resp. Forderungsteile, Forderungs- grund, Schadenminderungsbemühungen" präzisiert werden und am Ende "etc." angeführt wird (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2), was darauf hindeutet, dass die heraus- zugebende Übersicht gemäss Begehren der Klägerin weitere Details zu enthalten habe. Dazu führt die Klägerin aus, es seien sämtliche weiteren notwendigen In- formationen beizubringen, die es ihr erlauben, sich ein Bild über die im vorliegen- den Pfandverhältnis bestehenden Forderungen zu machen (act. 1 Rz. 20). Aus dieser allgemeinen Umschreibung geht nicht hervor, welche weiteren Details mit "etc." gemeint sein könnten. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Rechtsbe- gehren daher als zu unbestimmt.

- 10 - Fraglich ist schliesslich, ob Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist, ist der darin verwendete Begriff "sämtliche bankinterne Personendaten der Klägerin im Sinne von Art. 8 DSG" (act. 14 S. 2, vgl. auch act. 1 S. 2) doch auslegungsbe- dürftig. Die Parteien sind sich denn auch nicht einig darin, was unter diesem Be- griff zu verstehen ist (Klägerin: act. 1 Rz. 23 und act. 14 Rz. 15; Beklagte: act. 9 Rz. 47 f.). Darauf ist nachfolgend unter 7.5.4. näher einzugehen. 4.4. Insoweit die Rechtsbegehren zu unbestimmt sind, ist darauf nicht einzutre- ten.

5. Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen 5.1. Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist, d.h. mit anderen Worten dass liquide Verhältnisse vorliegen (ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 2). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzu- treten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 5.2. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltend- machung des Anspruchs nicht, sondern die klagende Partei hat - in der Regel durch Urkunden - den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendun- gen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen somit glaubhaft, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Hingegen genügen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitun- gen, über die sofort entschieden werden kann, nicht, um einen klaren Fall auszu- schliessen. Zu bejahen ist ein klarer Fall zudem, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen

- 11 - und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 4A_688/2014 vom 15. April 2015 E. 3.1). 5.3. Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei Anwendung des Ge- setzes unter Berücksichtigung bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weite- res ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2. sowie 728 E. 3.3.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2 und 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, 7352). Mit anderen Worten ist dann von einer klaren Rechtslage auszugehen, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der bewährten Lehre und Rechtsprechung, zu keinem Zweifel Anlass gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3). Wenn richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor, so etwa, wenn die An- wendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1). Nicht nur objektives Recht, sondern auch Verträge, Statu- ten etc. dürfen weder ausgelegt noch ergänzt oder angepasst werden, denn dabei muss der Richter auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen und letztlich von seinem Ermessen Gebrauch machen (vgl. u.a. ZR 111 [2012] Nr. 65 E. 3; JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 257 ZPO).

- 12 -

6. Liquider Sachverhalt 6.1. Die Klägerin geht von einem liquiden Sachverhalt aus (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 27 und act. 14 Rz. 4, Rz. 10, Rz. 19). Die Beklagte bestreitet, dass ein solcher gegeben ist (act. 9 Rz. 4, Rz. 7 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 24). 6.2. Während die Klägerin geltend macht, sie habe 125 Kilogramm Gold bei der Beklagten eingelagert (act. 1 Rz. 17), sind es gemäss der Beklagten 150 Kilo- gramm (act. 9 Rz. 20). Auch den eingereichten Unterlagen sind in dieser Hinsicht widersprüchliche Mengenangaben zu entnehmen. Aus dem Trade Management Contract geht hervor, dass die Klägerin am 1. Oktober 2012 150 Kilogramm Gold bei der Beklagten deponierte (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Im E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 18. Juli 2014 ist hingegen von 125 Kilogramm Gold die Rede (act. 3/7). Insoweit liegt zwar kein liquider Sachverhalt vor, indessen spielt die ge- naue Menge des eingelagerten Goldes für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen keine Rolle, weshalb diese offen bleiben kann. 6.3. Die Beklagte bringt vor, vertieft zu beleuchten wäre das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd., welches dafür relevant sei, inwiefern die Klägerin bereits Einblick in die von der C._____ Ltd. durchgeführten Edelme- talltransaktionen genommen habe bzw. inwiefern ihr diesbezüglich ein vertragli- cher Anspruch zustehe (act. 9 Rz. 8, vgl. auch Rz. 22 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 10). Die Klägerin erachtet das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. für das vorliegende Verfahren als irrelevant (act. 14 Rz. 5, Rz. 8, Rz. 11). Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunft gegenüber der Beklagten nicht davon abhängig ist, inwiefern der Klägerin ein solcher Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. zusteht und sie von der C._____ Ltd. bereits Informationen erhalten hat. Dass diese Fra- gen umstritten sind, ändert daher grundsätzlich nichts an der Liquidität des Sach- verhalts. Relevant ist das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. indessen in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Subrogation gemäss Art. 110 OR (vgl. nachfolgend 7.4.4.).

- 13 - 6.4. Der Umstand, dass Bestand und Fälligkeit der für die Verwertung massge- benden Forderungen umstritten sind (Klägerin: act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 18 ff. und act. 14 Rz. 6 f.; Beklagte act. 9 Rz. 15, Rz. 28 ff. und act. 16 Rz. 14 f.), ändert so- dann nichts an der Liquidität des relevanten Sachverhalts. 6.5. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 sei der Klägerin von der Beklag- ten eine Übersicht über das noch physisch vorhandene, nicht verwertete Gold, Angaben zu dessen Aufbewahrungsort und zum Einlagerer herauszugeben (act. 1 S. 2). Dazu führt die Beklagte aus, das restliche Gold, deren Restwert den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen sei (act. 3/17), lagere phy- sisch in einem Depot bei der G._____ Bank in … (act. 9 Rz. 32 und act. 21 S. 2). Dieser Lagerungsort geht auch explizit aus dem Trade Management Contract zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. hervor (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Die An- gaben der Beklagten, welche mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen korrespondieren, wurden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Dokumente bzw. Auskünfte die Beklagte in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 bei einer Gutheissung des Begehrens noch her- auszugeben hätte. Nachdem das Begehren gemäss den nachfolgenden Ausfüh- rungen aber nicht gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.6. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt grundsätzlich als liquide. Wo in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche der Sachverhalt hinsichtlich einzelner relevanter Punkte nicht liquid ist, ist nachfolgend abzuhandeln.

7. Klare Rechtslage 7.1. Vorbemerkungen Die Parteien gehen darin einig, dass vorliegend zwischen ihnen und der C._____ Ltd. ein Dreiecksverhältnis besteht, an dem die Beklagte als kreditgebende Bank und pfandgesicherte Gläubigerin, die C._____ Ltd. als Kreditschuldnerin und die Klägerin als Drittpfandgeberin beteiligt sind (Klägerin: act. 1 Rz. 17; Beklagte: act. 16 Rz. 11).

- 14 - Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunftserteilung lasse sich in erster Linie direkt aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ableiten (act. 14 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 9 f.). Diese Argumentation greift zu kurz. Schon aus der Formulierung von Rechtsbegehren Ziffer 2 alinea 2 geht hervor, dass es um das Verhältnis zwi- schen der Beklagten und der weiteren Drittpfandgeberin geht. Sodann ist der Be- klagten darin beizupflichten, dass die geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise das Verhältnis zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd., jenes zwi- schen der Beklagten und der Drittpfandgeberin und schliesslich die zwischen der C._____ Ltd. und Dritten abgeschlossenen Edelmetalltransaktionen betreffen (act. 9 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 40, Rz. 47 und act. 16 Rz. 7 f.). Mit anderen Worten betreffen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mehrheitlich nur indirekt die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, so dass diese Ansprüche über das Ver- hältnis zwischen den Parteien hinaus gehen. 7.2. Anspruch aus Vertrag 7.2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Dokumente bzw. Auskünfte ergäben sich aus Vertrag bzw. aus Gesetz (act. 1 Rz. 3 und act. 14 Rz. 2). Die Beklagte bestreitet, dass die Ansprüche auf den zwischen den Parteien abge- schlossenen Vertrag gestützt werden könnten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie der Klägerin lediglich mitzuteilen habe, wann und in welchem Umfang das von dieser gestellte Drittpfand verwertet worden sei. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. geltend machen, und nicht gegenüber der Beklagten, die bloss zu Abwicklungszwecken eingeschaltet wor- den sei (act. 9 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 38, Rz. 43 und act. 16 Rz. 7 ff.). Die Klägerin widerspricht der Argumentation der Beklagten (act. 14 Rz. 5, Rz. 8 ff.). 7.2.2. Aus welcher Bestimmung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben sollen, wird von der

- 15 - Klägerin nicht näher dargelegt. Eine entsprechende Vertragsbestimmung ist auch nicht ersichtlich. Aus Art. 26.4 der AGB ergibt sich lediglich, dass die Bank regel- mässig eine Liste der hinterlegten Wertpapiere und anderen im offenen Depot hinterlegten Gegenstände in Form eines Auszuges zu erstellen hat (act. 3/2 S. 23). Ein über die mit den Kontoauszügen gelieferten Informationen hinausge- hender Auskunftsanspruch ergibt sich hingegen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 22) - aus Ziff. 8 des zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. abgeschlossenen Trade Management Contract: "A quaterly report will be done by the Pledgee to the Pledgor on basis of the bank statements" (act. 3/3 S. 4). 7.2.3. Nachdem die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt werden können, ist weiter zu prüfen, ob sich diese aus Gesetz bzw. aus bewährter Lehre und Rechtsprechung herlei- ten lassen. 7.3. Anspruch aus Art. 891 ZGB 7.3.1. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Einlagerung des Feingoldes bei der Beklagten als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. die Bestimmungen über das Faustpfand gemäss Art. 884 ff. ZGB anwendbar sind (act. 1 Rz. 17). 7.3.2. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche u.a. aus Art. 891 ZGB ab, beruft sie sich zu dieser Gesetzesbestimmung doch auf verschiedene Kommentarstellen von BAUER (act. 1 Rz. 20 f. und act. 14 Rz. 13 f. mit Hinweisen auf BAUER, in: Basler Kommentar zu ZGB II, 5. Aufl. 2015, N 25, N 27 und N 36 zu Art. 891 ZGB). 7.3.3. Gemäss Art. 891 Abs. 1 ZGB hat der Gläubiger im Falle der Nichtbefriedi- gung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. In Bezug auf die Arten der Verwertung, welche aus dieser Bestimmung nicht hervor- gehen, stehen die Betreibung auf Pfandverwertung und die private Verwertung im Vordergrund (BAUER, a.a.O., N 3 zu Art. 891 ZGB). Das Recht auf private Verwer- tung, welcher eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegen muss, beinhaltet

- 16 - das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuld- ners zu verkaufen (Selbstverkaufsrecht; BAUER, a.a.O., N 19 und N 23 zu Art. 891 ZGB). 7.3.4. Während der Pfandschuldner bzw. der Drittpfandgeber im Falle der Betrei- bung durch den Zahlungsbefehl von der bevorstehenden Verwertung unterrichtet wird, fehlt dieser Vorgang bei der privaten Verwertung, weshalb gemäss BAUER beim Selbstverkauf die Pflicht des Pfandgläubigers zur rechtzeitigen Androhung der Pfandverwertung besteht. Zweck der Ankündigung ist es, dem Schuldner bzw. Eigentümer Gelegenheit zu geben, die angedrohte Pfandverwertung durch Be- friedigung des Pfandgläubigers abzuwenden und über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen (BAUER, a.a.O., N 25 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Zunächst ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vorstehende Zitat in Bezug auf den Zweck der Ankün- digung in der Klageschrift dahingehend ergänzt hat, dass die eigentliche Absicht der Androhung ja gerade sei, "dass sich die Pfandgeberin vor der Verwertung aufgrund der geltend gemachten Forderungen einen Überblick über die Rechtsla- ge verschaffen und sich dann gegebenenfalls durch Zahlung für die Abwendung der Pfandverwertung entscheiden" könne (act. 1 Rz. 20). Von "geltend gemachten Forderungen" ist in der betreffenden Kommentarstelle (BAUER, a.a.O, N 25 zu Art. 891 ZGB) indessen keine Rede. Auch steht bei BAUER entgegen der Darstel- lung der Klägerin nicht, die Drittpfandgeberin habe Anspruch auf die gleichen In- formationen wie bei der Pfandbetreibung (act. 1 Rz. 20), sondern dass die An- kündigung nicht nur gegenüber dem Pfandschuldner selbst, sondern u.a. auch gegenüber dem Drittpfandgeber zu erfolgen hat, so dass die gleiche Kenntnislage wie bei der Pfandbetreibung entsteht (BAUER, a.a.O., N 27 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Die "gleiche Kenntnislage" bezieht sich offenbar auf die Ankündigung bzw. die Androhung der Pfandverwertung, Informationen dazu werden hingegen nicht thematisiert. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 31. August 2012 einen Pfandvertrag abgeschlossen haben. In dessen Ziffer 5 ist u.a. der Ab- lauf der privaten Pfandverwertung geregelt (act. 3/2 S. 16), welche Regelung in Einklang mit den zitierten Kommentarstellen steht. Ebenfalls unstrittig ist, dass mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) vertragsgemäss die Androhung des Selbstverkaufs erfolgte. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, es hätten mit der

- 17 - Androhung der Pfandverwertung Unterlagen und Informationen über Bestand und Fälligkeit von gesicherten Forderungen mitgeliefert werden müssen (act. 1 Rz. 20). Über die Androhung hinausgehende Informationspflichten werden in den betreffenden Kommentarstellen entgegen der Darstellung der Klägerin indessen nicht thematisiert. 7.3.5. Der Erlös aus der Pfandverwertung dient der Befriedigung des Pfandgläu- bigers. Bei der Pfandbetreibung hat das Betreibungsamt (Art. 157 SchKG), bei der privaten Verwertung der Pfandgläubiger über den Erlös abzurechnen. Ein Überschuss ist dem Pfandgläubiger auszuhändigen (BAUER, a.a.O. N 36 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Klägerin ist der betreffenden Kommentarstelle nicht zu entnehmen, dass mit der Durchführung der privaten Verwertung die Pflicht verbunden gewesen wäre, analog zu den Pflichten des Be- treibungsamtes bei der Pfandbetreibung gemäss Art. 157 SchKG über den Erlös der Verwertung abzurechnen (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.). Abgesehen da- von geht es in Art. 157 SchKG um die Verteilung des Pfanderlöses, nicht um den Inhalt der Abrechnung des Betreibungsamtes. Die Abrechnung über die Pfand- verwertung ist den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen (act. 3/17). Aus dem blossen Anspruch auf Abrechnung können die darüber hinaus geltend gemachten Auskunftsansprüche, welche sich nicht auf das Verhältnis zwischen den Parteien beschränken, entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.) nicht abgeleitet werden. 7.3.6. Schliesslich beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit Art 891 ZGB auch auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG (act. 1 Rz. 20). In dieser Bestimmung geht es um den Inhalt des an das Betreibungsamt zu richtenden Betreibungsbe- gehrens, in welchem u.a. die Forderungssumme sowie die Forderungsurkunde und deren Datum oder der Grund der Forderung anzugeben sind. Der Zusam- menhang dieser Bestimmung mit dem vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. 7.3.7. Nachdem allfällige Auskunftsansprüche in der vorliegenden Konstellation in den von der Klägerin zitierten Gesetzesbestimmungen und Kommentarstellen nicht thematisiert werden, kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.

- 18 - 7.4. Anspruch aus Subrogation (Art. 110 OR) 7.4.1. Die Klägerin bringt weiter vor, da es sich vorliegend um ein Drittpfand handle, finde zusätzlich Art. 110 OR Anwendung. Sie habe mit ihrem Pfand resp. mit dem Erlös aus der Pfandverwertung als Dritte eine fremde Schuld der C._____ Ltd. gegenüber der Beklagten befriedigt, weshalb die Rechte der Beklag- ten von Gesetzes wegen durch Subrogation auf die Klägerin übergegangen seien. Die Subrogation betreffe die Forderungen einschliesslich Nebenrechten. Indem die Klägerin durch Subrogation Gläubigern im Umfang der von ihr befriedigten Forderungen geworden sei, könne sie diese nun selbständig gegenüber der Schuldnerin geltend machen. Mit der Subrogation habe die Klägerin von der Be- klagten analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. erworben. Zusätzlich seien die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 13, Rz. 17). Die Beklagte wendet ein, durch die Verwertung des von ihr gestellten Drittpfands habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die C._____ Ltd. erlangt. Dieser Anspruch finde seine Grundlage einerseits im Trade Management Contract vom 30. November 2012 und ergebe sich andererseits aus Art. 62 ff. OR. Die Beklagte bezweifelt, dass es darüber hinaus zu einer Subrogation ge- mäss Art. 110 OR gekommen sei (act. 16 Rz. 18 ff.). 7.4.2. Ein Anspruch der Klägerin aus Subrogation setzt zunächst voraus, dass es zu einer Verwertung eines Teils des Goldes gekommen ist. Gemäss Darstellung der Beklagten war dies der Fall (act. 9 Rz. 31, Rz. 45 und act. 16 Rz. 15). Dem- gegenüber bringt die Klägerin in der Klageschrift vor, es sei offen, ob eine Verwer- tung tatsächlich stattgefunden habe und gegebenenfalls in welchem Umfang (act. 1 Rz. 19, Rz. 21). Gemäss diesen Ausführungen wäre von einem illiquiden Sachverhalt auszugehen. Nachdem die Klägerin die Verwertung des Goldes in der Klageschrift teilweise (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 22) und sodann durchgehend in der Stellungnahme vom 15. Juni 2015 (act. 14 Rz. 2, Rz. 11, Rz. 14) als fest- stehende Tatsache dargestellt hat, ist indessen davon auszugehen, dass die

- 19 - Verwertung nunmehr unbestritten ist, so dass sich der Sachverhalt diesbezüglich als liquid erweist. 7.4.3. Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Ge- setzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sa- che einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zu- steht (Art. 110 Ziff. 1 OR). Die Legalsubrogation ist der gesetzliche Übergang der Gläubigerstellung auf einen Dritten, der den Altgläubiger gestützt auf ein eigenes oder ein schuldnerisches Interventionsinteresse und ohne Tilgungswillen befrie- digt (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 110 OR). 7.4.4. Ziel der Pfandeinlösung im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 OR ist prima vista der Erhalt der dinglichen Berechtigung des Dritten. In BGE 108 II 188 E. 1b hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 110 Abs. 1 OR eine Subrogation aber auch für den Fall bejaht, dass das zur Sicherung fremder Schuld bestellte Pfand zur Ver- wertung gelangt, die Rückgriffsrechte des Dritten zum Schuldner im Innenverhält- nis jedoch unklar bleiben (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 22 zu Art. 110 OR mit Hinweisen auf GAUCH / SCHLUEP, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

9. Aufl. 2008, N 2060; WEBER, in: Berner Kommentar, Art. 110-113 OR, 2002, N 11 zu Art. 110 OR; Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2001 vom 21. August 2001 E. 3b, in welchem die analoge Anwendung von Art. 110 OR mit der Begrün- dung verneint wurde, dass dies eine dingliche Berechtigung des Dritten voraus- setzen würde, was in jenem Fall nicht gegeben war). Auf diesen Bundesgerichts- entscheid stützt die Klägerin ihre aus Subrogation abgeleiteten Ansprüche (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 13, Rz. 17). Entsprechend dem Sachverhalt im vorliegen- den Fall wurde im genannten Bundesgerichtsentscheid ein Kontokorrent-Kredit einer Bank durch ein Faustpfand einer Drittpfandgeberin gesichert. Nachdem der Kreditschuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekom- men war, verwertete die Bank das Pfand gestützt auf den mit der Drittpfandgebe- rin abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag und wurde dadurch vollumfänglich gedeckt. Es wurde erwogen, dass wenn der Dritte den Gläubiger befriedige, im allgemeinen nach dem Innenverhältnis zwischen Schuldner und Drittem beurteilt werde, ob und inwieweit der Drittpfandbesteller Ansprüche gegen den Schuldner

- 20 - geltend machen könne. Lehre und Rechtsprechung gingen davon aus, dass im Zweifel - sollten sich die Rückgriffsrechte aus dem Innenverhältnis nicht eindeutig ergeben - die Forderung des Gläubigers kraft Subrogation in gleicher Weise auf den Dritten übergehe, wie wenn er gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR seine Pfandsache eingelöst hätte (BGE 108 II 188 E. 1b m.w.H.). Das Bundesgericht stützte sich ei- nerseits auf einen Bundesgerichtsgerichtsentscheid in Bezug auf die Verwertung eines Grundpfandes (BGE 95 III 47 E. 5 m.w.H.) und andererseits auf verschie- dene Lehrmeinungen (OFTINGER / BÄR, in: Zürcher Kommentar, Das Fahrnispfand,

3. Aufl. 1981, N 391 zu Art. 884 ZGB m.w.H.; ZOBL, in: Berner Kommentar, Das Fahrnispfand, 2. Aufl. 1982, N 293, N 989 m.w.H.). Gemäss BGE 108 II 188 E. 1b setzt die Subrogation unklare Rückgriffsrechte im Verhältnis zwischen Schulder und Drittpfandbesteller voraus. Zum Innenverhältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass die Beklagte ihr mit den entsprechenden Informationen dazu zu verhelfen habe, die auf sie übergegangenen Forderungen gegenüber der C._____ Ltd. geltend ma- chen zu können. Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, das Innenver- hältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. sei vorliegend irrelevant (act. 14 Rz. 5, Rz. 8, Rz. 11, vgl. auch act. 1 Rz. 22). Damit fehlt es an Behauptungen, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, ob vorliegend von unklaren Rückgriffsrechten im Innenverhältnis auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. abgeschlossenen Verträge nicht vollständig eingereicht wurden. Neben dem Trade Management Contract vom 30. November 2012 wird in mehreren von der Klägerin eingereichten Dokumenten auch ein General Deed of Pledge and Assignment Agreement vom 1. Oktober 2012 erwähnt (act. 3/3 S. 1 und S. 2 Ziff. 4 sowie act. 3/4). Hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung von sich nicht eindeutig ergebenden Rückgriffsrechten aus dem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. vorliegend erfüllt ist, erweist sich der Sachver- halt daher als illiquid. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Forderung des Gläubigers lediglich im Zweifel hinsichtlich der unklaren Rückgriffsrechte im Innenverhältnis in Analogie zu Art. 110 Ziff. 1 OR auf den Drit- ten übergeht. Mit anderen Worten hat das Gericht in dieser Hinsicht einen Ermes- sensentscheid zu treffen, so dass kein klares Recht gegeben ist.

- 21 - Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei BGE 108 II 188 um ein einzelnes, älteres Bundesgerichtsurteil handelt, gemäss welchem in Bezug auf die Verwer- tung eines Faustpfandes in diesem Sinne entschieden wurde. Auf diesem Urteil basieren denn auch die aktuelleren Lehrmeinungen zu dieser Frage (vgl. etwa ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 22 zu Art. 110 OR; ZOBL / THURNHERR, in: Ber- ner Kommentar, Art. 884-887 ZGB, 3. Aufl. 2010, N 293 und N 989 zu Art. 884 ZGB m.w.H.). Von einer gefestigten Rechtsprechung und damit von klarem Recht kann angesichts dieser dünnen Kasuistik nicht gesprochen werden. 7.4.5. Selbst wenn man vorliegend aber annehmen würde, die Ansprüche der Beklagten seien infolge Verwertung des Goldes kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Dokumenten und auf Auskunft von klarem Recht auszugehen wäre. Bei einer Subrogation gemäss Art. 110 OR wird die Forderung in vollem Umfang auf den Zahlenden übertragen, weshalb der Dritte neu die Gläubigerstellung mit Einschluss aller Nebenrechte einnimmt, soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Gläubigers verbunden sind (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 30, N 33 zu Art. 110 OR m.w.H.). Mit der Subrogation erwirbt der Dritte gegen den Gläubiger analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. Gegebenenfalls wird dieses Recht ergänzt oder ersetzt durch die aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur Erhaltung und Sicherung der Rechte des Dritten (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 39 zu Art. 110 OR). Auf diese Lehrmeinung stützt sich die Klägerin (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 14). Im angeführten Zitat von ZELLWEGER-GUTKNECHT findet sich ein Verweis auf KOL- LER (GUHL / KOLLER / SCHNYDER / DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,

9. Aufl. 2000, § 34 N 71). Dort wird zur Anwendbarkeit von Art. 170 Abs. 2 OR folgendes ausgeführt: "Erfasst die Subrogation nur Teile der Forderung, so ist da- rauf Rücksicht zu nehmen, dass die Beweismittel, Faustpfänder und Pfandtitel beiden Beteiligten, dem ursprünglichen Gläubiger und dem Subrogierenden, zu dienen haben. Hieraus kann sich eine Abschwächung der Herausgabepflicht des

- 22 - Gläubigers ergeben; denn die Subrogation darf keine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung mit sich bringen. An die Stelle der Auslieferung tritt hier die Pflicht des Gläubigers, nach Treu und Glauben zugleich für die Erhaltung und Sicherung der Rechte des Subrogierenden zu sorgen." Vorliegend betrifft eine allfällige Sub- rogation lediglich einen Teil der Forderungen der Beklagten gegen die C._____ Ltd., während diese andererseits auch durch den Erlös aus der Verwertung der zweiten Drittpfandgeberin gedeckt wurden. Somit wäre schon deshalb von einer abgeschwächten Herausgabepflicht auszugehen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, wonach die von der Klägerin geforderten Doku- mente und Auskünfte dem Bankgeheimnis unterliegen, eine allfällige Beeinträch- tigung der Rechtsstellung der Beklagten zu prüfen wäre (vgl. dazu nachfolgend). Mit anderen Worten hätte das Gericht einen Ermessensentscheid zu treffen, so dass es auch in dieser Hinsicht an einer klaren Rechtslage mangelt. 7.4.6. Insoweit die Klägerin in Bezug auf die Berufung der Beklagten auf das Bankgeheimnis (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23) vorbringt, dieses sei als Nebenrecht auf sie übergegangen (act. 14 Rz. 17), kommt folgen- des hinzu: Das Bankgeheimnis ist eine zivilrechtliche Pflicht der Bank zur Ver- schwiegenheit in Bezug auf alle Daten, die sich aus der geschäftlichen Beziehung zwischen Kunde und Bank ergeben. Die Sanktionen seiner Verletzung sind in Art. 47 Bankengesetz (BankG) verankert (ATHAUS STÄMPFLI, Kundendaten von Banken und Finanzdienstleistern, 2. Aufl. 2009, S. 40). Dementsprechend ist das Bankgeheimnis als zivilrechtliche Pflicht der Bank untrennbar mit dieser verbun- den, weshalb ein Übergang desselben auf die Klägerin infolge Subrogation auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt. 7.4.7. Insoweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Subrogation analog Art. 110 Ziff. 1 OR stützt, ist der Sachverhalt teilweise illiquid. Zudem ist kein klares Recht gegeben. 7.5. Anspruch aus Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) 7.5.1. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche sie betreffenden bankinternen Personendaten. Sie

- 23 - führt dazu aus, dieser Anspruch umfasse die Herausgabe sämtlicher bankinterner Personendaten, welche im Zusammenhang mit der Konto- resp. Depotbeziehung (Konto Nr. …) zwischen den Parteien erfasst worden seien. Mit Ausnahme der persönlichen Notizen der Sachbearbeiter umfasse dieser Anspruch insbesondere, aber nicht abschliessend, die Herausgabe sämtlicher Dokumente und Korrespon- denz mit und über die Klägerin, ein allfällig erstelltes Risikoprofil sowie die ge- sammelten Informationen zu den durch ihr Eigentum gesicherten Goldgeschäften zwischen der C._____ Ltd. und der Beklagten (act. 1 Rz. 23, vgl. auch act. 14 Rz. 15). Die Beklagte wendet ein, der Anspruch gemäss Art. 8 DSG sei auf eigene Daten beschränkt und biete keine Handhabe dafür, Einblick in geschäftliche Transaktio- nen eines Dritten zu erlangen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 8 DSG ein umfassender Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, der es ihr erlauben würde, Informationen zu den Bezie- hungen der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur zweiten Drittpfandgeberin zu er- langen. Zudem unterliege das Auskunftsrecht den Schranken im Sinne von Art. 9 DSG (act. 9 Rz. 46 f.). Die Beklagte macht geltend, dass ihre Beziehung zur C._____ Ltd. einerseits und zur zweiten Drittpfandgeberin andererseits dem Bankgeheimnis unterstehen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23). Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versuch der Beklagten, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen, aus verschiedenen Überlegungen fehl gehe. Ein ent- sprechendes Geheimhaltungsinteresse sei weder ersichtlich noch sei es rechts- genüglich behauptet und belegt worden (act. 14 Rz. 16). 7.5.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG hat der Inhaber einer Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten ein- schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitzuteilen. Das Recht auf Auskunft bezieht sich auf alle Angaben mit Bezug auf die das Aus- kunftsbegehren stellende Person. Nicht Objekt des Auskunftsrechts können des- halb Daten über Drittpersonen sein. Beziehen sich Personendaten auf mehrere Personen, zu welchen auch die gesuchstellende Person gehört, sind zum Schutz

- 24 - überwiegender Geheimhaltungsinteressen der mitbetroffenen Drittpersonen allen- falls Einschränkungen vorzunehmen (RUDIN, in: Kommentar zum Datenschutzge- setz, 2015, N 25 f. zu Art. 8 DSG; vgl. auch ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 109). Der (private) Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG) bzw. soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG) bzw. soweit eigene überwiegende Inte- ressen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Aufgrund der Einschränkung des Auskunftsrechts gemäss Art. 9 DSG ist dementsprechend eine Abwägung der Interessen der auskunftsersu- chenden Person einerseits und allfälliger entgegenstehender Interessen anderer- seits vorzunehmen (HUSI-STÄMPFLI, in: Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, N 2, N 21 und N 34 zu Art. 9 DSG). 7.5.3. Der Auffassung der Klägerin, es gehe vorliegend einzig um bankinterne Personendaten der Beklagten betreffend sie selber (act. 14 Rz. 15), kann nicht gefolgt werden. Es liegt in erster Linie ein Anwendungsfall von auf mehrere Per- sonen bezogene Daten vor, zu welchen Personen auch die Klägerin gehört. Ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG wäre daher vorliegend eine Interessenabwägung vorzunehmen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 8, Rz. 41). Dasselbe gilt in Bezug auf das in Art. 47 BankG geregelte Bankgeheim- nis, stellt das Bankengesetz als Bundesgesetz doch ein Gesetz im formellen Sinn dar (Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. j Ziff. 1 DSG; vgl. dazu ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 111 ff.). Aufgrund des Bankgeheimnisses als zivilrechtliche Pflicht der Beklagten zur Verschwiegenheit könnten auch ihre eigenen Interessen betroffen sein, weshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DSG ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Eine Interessensabwägung hätte auch hinsichtlich der Ausle- gung von Art. 19 der AGB (act. 3/2 S. 21 f.) zu erfolgen, auf welche Bestimmung mit dem Titel "Schweizerisches Bankgeheimnis" sich die Klägerin zur Untermaue- rung ihres Standpunktes beruft (act. 14 Rz. 18). Abgesehen davon ist die Ausle- gung einer Vertragsbestimmung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen ohnehin unzulässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Kläge- rin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 425 in Bezug auf ein gestützt auf

- 25 - das DSG gestelltes Auskunftsbegehren eines Bankkunden gegenüber der Bank. Auch in diesem Entscheid wird festgehalten, dass gemäss Art. 9 DSG eine Inte- ressenabwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen einerseits und des Auskunftsberechtigten andererseits vorzunehmen ist (BGE 138 III 425 E. 6.1). Da die in verschiedener Hinsicht vorzunehmende Interessensabwägung auf eine im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen unzulässige Er- messensausübung des Gerichts hinausliefe, liegt in dieser Hinsicht kein klares Recht vor. 7.5.4. Insoweit sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf Daten bezieht, wel- che ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen, hat die Klä- gerin neben einer allgemeinen Aufzählung von möglichen Dokumenten konkret nur ein "allfällig erstellte Risikoprofil" genannt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe der Klägerin bereits alle für letztere im Rah- men der streitgegenständlichen Pfandverwertung relevanten Informationen gelie- fert (act. 9 Rz. 48). Ob ein Risikoprofil überhaupt existiert, blieb offen, nachdem sich die Parteien darüber ausgeschwiegen haben. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt über relevante Daten im Sinne von Art. 8 DSG verfügt, wel- che der Klägerin noch nicht bekannt sind, erweist sich der Sachverhalt einmal mehr als illiquid. Abgesehen davon wird in Rechtsbegehren Ziff. 2 der auslegungsbedürftige Begriff "sämtliche bankinternen Personendaten" verwendet, der sich - nachdem Rechts- begehren Ziff. 2 in Bezug auf die auch Dritte betreffende Daten nicht gutgeheis- sen werden kann - als zu unbestimmt erweist, um zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können (vgl. dazu vorstehend 4.1. und 4.3.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in Bezug auf die ausschliesslich die Klägerin selber betreffenden bankinternen Personendaten ein Rechtsbegehren zu formulieren, welches gutgeheissen werden könnte, sondern auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist als Ganzes nicht einzutreten (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.4).

- 26 - 7.6. Anspruch aus Art. 400 OR 7.6.1. Ohne sich dabei auf Lehre oder Rechtsprechung zu stützen, bringt die Klä- gerin schliesslich vor, der identische Anspruch wie gemäss Art. 8 DSG stehe ihr auch aus Art. 400 OR zu. Mit ihrer Kündigung seien die Abwicklungspflichten ak- tualisiert worden. Dazu gehöre u.a. die Pflicht zur Rechenschaftsablegung bzw. die Pflicht aufzuzeigen, weshalb das Konto nicht aufgelöst und das Feingold nicht habe abgezogen werden können. Die Beklagte habe über die Geschäftsführung keine Rechenschaft abgelegt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte führt dazu aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin ein über die bereits vorliegenden Informationen hinausgehender Auskunftsanspruch zustehe, welcher sich auch auf das Verhältnis der Beklagten zu Drittpersonen er- strecken solle (act. 9 Rz. 45). 7.6.2. Gemäss Art. 400 OR ist der Beauftragte u.a. schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsab- legung beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftrag- ten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung zu benachrichtigen und ihm Auskunft zu erteilen (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 400 OR m.w.H.). 7.6.3. Art. 400 OR betrifft das Verhältnis zwischen den Parteien. In dieser Hin- sicht liegen insbesondere die Kontoauszüge per 31. Januar 2015 vor (act. 3/17). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprü- che, welche über das Verhältnis der Parteien hinaus das Verhältnis der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur weiteren Drittpfandgeberin betreffen, aus Art. 400 OR abgeleitet werden könnten.

8. Fazit Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die klägerischen Begehren entgegen der Voraussetzung gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO teilwei- se als illiquid. Zudem liegt in Bezug auf keinen der geltend gemachten Ansprüche

- 27 - klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Damit sind die Voraus- setzungen, unter denen Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden kann, nicht erfüllt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 1 Mio. (act. 4 S. 2) wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist. 9.2. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts auf rund die Hälfte der Grundgebühr von CHF 30'750.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu decken. 9.3. Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer beantragt (act. 9 S. 2 und act. 16 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflich- tigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs indessen grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei ausnahmsweise nicht in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, hat sie dies zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Da die Beklagte zu solchen aussergewöhnlichen Umständen nichts ausgeführt hat, ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Grund- gebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 31'400 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV).

- 28 - Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf rund zwei Drittel zu reduzieren. Das Einzelgericht erkennt:

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Am 17. April 2015 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin (fortan Kläge- rin) das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit oben genannten Rechtsbe- gehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Beantwortung der Klage und der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00 auferlegt (act. 4), welcher zwar nicht fristgerecht, aber noch vor Ansetzung einer Nachfrist einging (act. 8). In der Klageantwortschrift vom 18. Mai 2015 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten; subsidiär sei diese abzuweisen (act. 9). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 12), welche am 15. Juni 2015 erstattet wurde (act. 14). Die Beklagte äusserte sich dazu unaufgefordert mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (act. 16), worauf die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juli ihrerseits erneut Stellung nahm (act. 18). Die weitere unaufgeforderte Stellungnahme der Beklagten vom

13. Juli 2015 (act. 21) wurde von der Klägerin am 15. Juli 2015 in Empfang ge- nommen (act. 22).

E. 2 Parteien und Sachverhalt

E. 2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in … in Deutschland. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin ein Familienunternehmen, welches Schmuck, insbesondere Ketten, her- stellt, und in deren Geschäftsführung u.a. D._____ und dessen Vater E._____ tä- tig sind (act. 9 Rz. 11; Ausdruck von der Website www.A1._____.de vom 18. Mai 2015: act. 11/1).

E. 2.2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, die eine Bank be- treibt. Eine ihrer Zweigniederlassungen befindet sich an der …strasse … in Zürich (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 12; Handelsregisterauszug vom 18. Mai 2015: act. 11/2).

- 4 -

E. 2.3 Von Bedeutung ist vorliegend zudem die C._____ Ltd. (fortan C._____ Ltd.). Diese im Handel mit Edelmetallen tätige Gesellschaft hat ihren Sitz in Eng- land und ihr Director ist F._____ (act. 9 Rz. 13; act. 3/3 S. 2).

E. 2.4 Es ist unbestritten, dass zunächst die C._____ Ltd. Kundin der Beklagten war (Klägerin: act. 1 Rz. 6 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: act. 9 Rz. 3, Rz. 14 ff. und act. 16 Rz. 11 f.). Gemäss Darlehensvertrag vom 4. Mai 2011 (act. 17/1) gewähr- te die Beklagte der C._____ Ltd. eine Kreditlinie bis zum Maximalbetrag von USD 5 Mio. (vgl. act. 16 Rz. 12 sowie act. 3/13, act. 3/15). E._____ von der Klä- gerin eröffnete im August 2012 ein Konto bei der Zweigniederlassung der Beklag- ten in Zürich mit dem Zweck, auf dem Depotkonto Feingold als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der von der C._____ Ltd. getätigten Edelmetalltransaktionen bzw. Goldhandelsgeschäfte einzulagern. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Pfandvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. aus dem Darlehensvertrag. Sodann übergab die Klägerin der Beklagten physisch mindestens 125 Kilogramm Feingold zur Ein- lagerung (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 17, Rz. 22 und act. 14 Rz. 5, Rz. 7, Rz. 11; Beklagte: act. 9 Rz. 16 ff. und act. 16 Rz. 11 f.; Kontoeröffnungsantrag einschliesslich Pfandvertrag vom 31. August 2012: act. 3/2; Schreiben der Be- klagten an die Klägerin vom 4. Dezember 2014 und vom 14. Januar 2015: act. 3/13, act. 3/15). Die Beklagte betont in diesem Zusammenhang, dass die Ge- schäftsbeziehung zwischen den Parteien auf Vermittlung der C._____ Ltd. zu- stande gekommen sei und die Beklagte lediglich zu Abwicklungszwecken einge- schaltet worden sei (act. 9 Rz. 16). Die Klägerin schloss mit der C._____ Ltd. am

30. November 2012 einen Vertrag mit dem Titel "Trade Management Contract ba- sed on Gold Assets Pledge Agreement" (fortan "Trade Management Contract", act. 3/3), gemäss welchem die Klägerin zur Vorfinanzierung von Edelmetalltrans- aktionen Gold im Sinne eines Drittpfandes als Sicherheit zur Verfügung stellte. Im Gegenzug hatte die Klägerin für die von der C._____ Ltd. durchgeführten Gold- käufe, welche von der Beklagten im Rahmen von Akkreditiven vorfinanziert wur- den, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 2 % des Nominalwerts der jeweiligen Transaktionen (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5 f.; Beklagte: act. 9 Rz. 14, Rz. 20 f. und act. 16 Rz. 11; vgl. auch E-Mail der Beklag-

- 5 - ten an die Klägerin vom 18. Oktober 2012: act. 3/4). Die Beklagte führt aus, ihr sei schon vor der Klägerin von einer Privatperson eine Sicherheit eingeräumt worden, indem diese ihr bei der Beklagten unterhaltenes Konto zur Deckung von Verbind- lichkeiten der C._____ Ltd. an die Beklagte verpfändet habe (act. 9 Rz. 17 und act. 16 Rz. 12). Die Beklagte hält fest, dass der C._____ Ltd. vor Bestellung der Drittpfänder keine Kreditmittel ausbezahlt worden seien (act. 9 Rz. 15, Rz. 29).

E. 2.5 Aufgrund von Unklarheiten im Geschäftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. bzw. nachdem F._____ für die Klägerin während mehrerer Wochen nicht mehr erreichbar war, zeigte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 21. März 2014 an, dass ihr Feingold per sofort nicht mehr als Sicher- heit für neue Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. heranzuziehen sei (Kläge- rin: act. 1 Rz. 7, Rz. 15, Rz. 18 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien im Zeitraum vom 21. März 2015 bis 17. April 2015: act. 3/5 f.). Sodann verlangte die Klägerin ab 18. Juli 2014 die Rückführung des bei der Beklagten eingelagerten Feingoldes nach Deutschland, worauf die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dies sei erst möglich, wenn keine Ausstände der C._____ Ltd. gegenüber der Bank mehr offen seien (Klägerin: act. 1 Rz. 9 f., Rz. 18, Rz. 23; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; Korrespondenz zwischen den Parteien ab 18. Juli 2014: act. 3/7-12). Da- raufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) im Sinne eines "Last Margin Calls" mit, dass im Falle der Nichtbegleichung der aus den Goldhandelsgeschäften der C._____ Ltd. bestehenden Unterdeckung in der Höhe von USD 539'854 innert einer Frist von fünf Tagen das von der Klä- gerin gestellte Pfand verwertet werde (Klägerin: act. 1 Rz. 11, Rz. 20, vgl. auch act. 14 Rz. 9, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 28, Rz. 44 und act. 16 Rz. 13). Die Be- klagte hält dazu fest, sie habe diese Aufforderung der Klägerin gestützt auf Ziff. 5 des Allgemeinen Pfandvertrages (act. 3/2 S. 16) zukommen lassen, nachdem die C._____ Ltd. den Kontakt mit der Beklagten eingestellt und die Unterdeckung nicht ausgeglichen habe (act. 9 Rz. 27 f., Rz. 31, Rz. 44). Mit Schreiben vom

14. Januar 2015 (act. 3/15) informierte die Beklagte die Klägerin weiter darüber, dass der Kredit mangels Beseitigung der Unterdeckung fällig gestellt worden sei und auf das von der Klägerin gestellte Pfand zurückgegriffen worden sei (Kläge-

- 6 - rin: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 9 Rz. 31 f. und act. 16 Rz. 14). Gemäss den ein- gereichten Kontoauszügen per 31. Januar 2015 (act. 3/17) verkaufte die Beklagte am 12. Januar 2015 insgesamt 111 Kilogramm des verpfändeten Feingoldes und buchte den Verkaufserlös vom Konto der Klägerin ab (Klägerin: act. 1 Rz. 12 f., Rz. 19, Rz. 22 und act. 14 Rz. 2, Rz. 9, Rz. 11, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 24, Rz. 31 f., Rz. 45 sowie act. 16 Rz. 15 f. und act. 21 S. 2). Die Beklagte führt aus, die verkauften Goldbestände der Klägerin seien mit Forderungen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. im Umfang von CHF 139'075.22, USD 4'386'884.37 und EUR 366'547.40 verrechnet worden (act. 16 Rz. 15, Rz. 19; vgl. dazu act. 17/2). Unter Verweis auf die von ihr eingereichte Tabelle (act. 17/2) hält die Beklagte weiter fest, das von der Klägerin gewährte Pfandrecht am hinterlegten Gold und das parallel dazu bestehende Pfandrecht am Konto der zweiten Drittpfandgeberin seien proportional zum Anteil am Gesamtbetrag der ausstehenden Darlehensfor- derung verwertet worden (act. 16 Rz. 15, vgl. auch act. 9 Rz. 31). Nach Angaben der Beklagten wird das gemäss Kontoauszug per Ende Januar 2015 (act. 3/17) noch vorhandene Gold nach wie vor in einem Depot bei der G._____ Bank in … aufbewahrt (act. 21 S. 2).

E. 2.6 Die Klägerin verlangte von der Beklagten wiederholt Auskünfte über die von ihr bestrittenen Forderungen der Beklagten gegenüber der C._____ Ltd. (Kläge- rin: act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 18 und act. 14 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 29; Schreiben der Klägerin an die Beklagte: act. 3/14, act. 3/16, act. 3/19, act. 3/21). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte weigere sich zu Unrecht, ihr u.a. Auskunft über Bestand und Fälligkeit von den der Pfandverwertung angeblich zugrunde lie- genden Forderungen zu geben (act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 19 f., Rz. 23, Rz. 27 und act. 14 Rz. 2, Rz. 6, Rz. 9, Rz. 13 f.). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin sei durch regelmässige Auszüge über den Stand ihres eigenen Kontos bzw. Depots bei der Beklagten informiert worden, weshalb das Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren als gegenstandslos zu betrachten sei (act. 9 Rz. 24, Rz. 32, Rz. 48; act. 16 Rz. 7, Rz. 9, Rz. 24 und act. 21 S. 2). Zudem sei der eingeklagte Anspruch inhaltlich zu wenig bestimmt und in der Sache weitgehend unbegründet, da die verlangten In- formationen weit über den Rahmen der Kontobeziehung zwischen den Parteien

- 7 - hinausgingen. Die geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabebegehren könnten nicht auf die Kontobeziehung mit der Beklagten bzw. den in diesem Zu- sammenhang abgeschlossenen Pfandvertrag abgestützt werden. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch nicht gegenüber der bloss zu Abwicklungs- zwecken eingeschalteten Beklagten, sondern gegenüber der C._____ Ltd. gel- tend machen (act. 9 Rz. 2, Rz. 22 f., Rz. 25, Rz. 40). Schliesslich unterstünden die Geschäftsbeziehungen zur C._____ Ltd. und der weiteren Drittpfandgeberin dem Bankgeheimnis, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Informati- onsansprüche damit kollidieren würden. Die Beklagte könnte der Klägerin keinen unbeschränkten Einblick in die Kontotransaktionen dieser Bankkunden gewähren, ohne diesen gegenüber ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu verletzen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23).

E. 3 Formelles

E. 3.1 Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in … in Deutschland, während sich der Sitz der Beklag- ten in der Stadt Genf befindet. Damit liegt der Streitsache ein internationales Ver- hältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schwei- zerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Vorliegend rele- vant ist das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, fortan LugÜ), das in der Schweiz am 1. Januar 2011 und in der Europäischen Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Depotreglement der Beklagten (fortan AGB) vereinbarten die Parteien anlässlich der Kontoeröffnung am 31. August 2012 als ausschliesslichen Gerichtsstand den Ort jener Ge- schäftsstelle der Beklagten, bei welcher das Konto der Klägerin geführt wird (act. 3/2 S. 25), d.h. vorliegend Zürich. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (örtliche

- 8 - Zuständigkeit vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 1 LugÜ; sachliche Zu- ständigkeit vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG). Die- se blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9).

E. 3.2 Anwendbares Recht Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 30 der AGB unterstehen sämtliche Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Kontoinhaber und der Bank dem schweizerischen Recht (act. 3/2 S. 25). Diese Rechtswahl wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

E. 4 Frage der genügenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren

E. 4.1 Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung voll- streckt werden kann (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBER- GER, 2. Aufl. 2013, N 28 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 und N 7 zu Art. 221 ZPO). Dies gilt u.a. dann, wenn die Herausgabe eines oder mehrerer Gegenstände verlangt wird. Diese sind im Rechtsbegehren so genau zu bezeich- nen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszu- geben hat. Mit anderen Worten muss die entsprechende Bezeichnung auch in diesem Fall als Urteilstext und überdies ohne weitere Abklärungen als Vollstre- ckungsgrundlage dienen können (NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 8 zu Art. 221 ZPO; FÜLLEMANN, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 84 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dabei kann das Gericht für die Auslegung auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umständen durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbei- führen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf die Klage nicht

- 9 - einzutreten (KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO; NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 14a zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221 ZPO m.w.H.).

E. 4.2 Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die gestellten Rechtsbegehren seien in vielfacher Hinsicht zu unbestimmt (act. 9 Rz. 40). Ungeachtet dieses Hinweises nahm die Klägerin in der Folge keine Präzisierung ihrer Rechtsbegeh- ren vor (vgl. act. 18).

E. 4.3 Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 Absatz 1 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin alle Dokumente betreffend die Heranziehung und Verwertung des im Auftrag der Klägerin unter Konto Nr. … geführten Golddepots herauszugeben, insbesondere […] (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2). Zur Frage, bezüglich welcher Doku- mente abgesehen von den nach "insbesondere" näher präzisierten Dokumenten die Herausgabe anbegehrt wird, hat sich die Klägerin nicht geäussert. Insoweit das Rechtsbegehren über die aufgeführten Präzisierungen hinausgeht, erweist sich dieses von Vornherein als zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können. In Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 1 wird sodann die Herausgabe einer Übersicht über die der Verwertung zugrunde liegenden Forderungen mit allen Details anbe- gehrt, wobei diese Details in Klammern mit "Schuldner, Forderungshöhe, Datum der und Entstehungszeitpunkt der Forderung resp. Forderungsteile, Forderungs- grund, Schadenminderungsbemühungen" präzisiert werden und am Ende "etc." angeführt wird (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2), was darauf hindeutet, dass die heraus- zugebende Übersicht gemäss Begehren der Klägerin weitere Details zu enthalten habe. Dazu führt die Klägerin aus, es seien sämtliche weiteren notwendigen In- formationen beizubringen, die es ihr erlauben, sich ein Bild über die im vorliegen- den Pfandverhältnis bestehenden Forderungen zu machen (act. 1 Rz. 20). Aus dieser allgemeinen Umschreibung geht nicht hervor, welche weiteren Details mit "etc." gemeint sein könnten. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Rechtsbe- gehren daher als zu unbestimmt.

- 10 - Fraglich ist schliesslich, ob Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist, ist der darin verwendete Begriff "sämtliche bankinterne Personendaten der Klägerin im Sinne von Art. 8 DSG" (act. 14 S. 2, vgl. auch act. 1 S. 2) doch auslegungsbe- dürftig. Die Parteien sind sich denn auch nicht einig darin, was unter diesem Be- griff zu verstehen ist (Klägerin: act. 1 Rz. 23 und act. 14 Rz. 15; Beklagte: act. 9 Rz. 47 f.). Darauf ist nachfolgend unter 7.5.4. näher einzugehen.

E. 4.4 Insoweit die Rechtsbegehren zu unbestimmt sind, ist darauf nicht einzutre- ten.

E. 5 Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen

E. 5.1 Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist, d.h. mit anderen Worten dass liquide Verhältnisse vorliegen (ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 2). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzu- treten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

E. 5.2 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltend- machung des Anspruchs nicht, sondern die klagende Partei hat - in der Regel durch Urkunden - den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendun- gen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen somit glaubhaft, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Hingegen genügen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitun- gen, über die sofort entschieden werden kann, nicht, um einen klaren Fall auszu- schliessen. Zu bejahen ist ein klarer Fall zudem, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen

- 11 - und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 4A_688/2014 vom 15. April 2015 E. 3.1).

E. 5.3 Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei Anwendung des Ge- setzes unter Berücksichtigung bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weite- res ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2. sowie 728 E. 3.3.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2 und 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, 7352). Mit anderen Worten ist dann von einer klaren Rechtslage auszugehen, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der bewährten Lehre und Rechtsprechung, zu keinem Zweifel Anlass gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3). Wenn richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor, so etwa, wenn die An- wendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1). Nicht nur objektives Recht, sondern auch Verträge, Statu- ten etc. dürfen weder ausgelegt noch ergänzt oder angepasst werden, denn dabei muss der Richter auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen und letztlich von seinem Ermessen Gebrauch machen (vgl. u.a. ZR 111 [2012] Nr. 65 E. 3; JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 257 ZPO).

- 12 -

E. 6 Liquider Sachverhalt

E. 6.1 Die Klägerin geht von einem liquiden Sachverhalt aus (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 27 und act. 14 Rz. 4, Rz. 10, Rz. 19). Die Beklagte bestreitet, dass ein solcher gegeben ist (act. 9 Rz. 4, Rz. 7 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 24).

E. 6.2 Während die Klägerin geltend macht, sie habe 125 Kilogramm Gold bei der Beklagten eingelagert (act. 1 Rz. 17), sind es gemäss der Beklagten 150 Kilo- gramm (act. 9 Rz. 20). Auch den eingereichten Unterlagen sind in dieser Hinsicht widersprüchliche Mengenangaben zu entnehmen. Aus dem Trade Management Contract geht hervor, dass die Klägerin am 1. Oktober 2012 150 Kilogramm Gold bei der Beklagten deponierte (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Im E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 18. Juli 2014 ist hingegen von 125 Kilogramm Gold die Rede (act. 3/7). Insoweit liegt zwar kein liquider Sachverhalt vor, indessen spielt die ge- naue Menge des eingelagerten Goldes für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen keine Rolle, weshalb diese offen bleiben kann.

E. 6.3 Die Beklagte bringt vor, vertieft zu beleuchten wäre das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd., welches dafür relevant sei, inwiefern die Klägerin bereits Einblick in die von der C._____ Ltd. durchgeführten Edelme- talltransaktionen genommen habe bzw. inwiefern ihr diesbezüglich ein vertragli- cher Anspruch zustehe (act. 9 Rz. 8, vgl. auch Rz. 22 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 10). Die Klägerin erachtet das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. für das vorliegende Verfahren als irrelevant (act. 14 Rz. 5, Rz. 8, Rz. 11). Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunft gegenüber der Beklagten nicht davon abhängig ist, inwiefern der Klägerin ein solcher Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. zusteht und sie von der C._____ Ltd. bereits Informationen erhalten hat. Dass diese Fra- gen umstritten sind, ändert daher grundsätzlich nichts an der Liquidität des Sach- verhalts. Relevant ist das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. indessen in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Subrogation gemäss Art. 110 OR (vgl. nachfolgend 7.4.4.).

- 13 -

E. 6.4 Der Umstand, dass Bestand und Fälligkeit der für die Verwertung massge- benden Forderungen umstritten sind (Klägerin: act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 18 ff. und act. 14 Rz. 6 f.; Beklagte act. 9 Rz. 15, Rz. 28 ff. und act. 16 Rz. 14 f.), ändert so- dann nichts an der Liquidität des relevanten Sachverhalts.

E. 6.5 Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 sei der Klägerin von der Beklag- ten eine Übersicht über das noch physisch vorhandene, nicht verwertete Gold, Angaben zu dessen Aufbewahrungsort und zum Einlagerer herauszugeben (act. 1 S. 2). Dazu führt die Beklagte aus, das restliche Gold, deren Restwert den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen sei (act. 3/17), lagere phy- sisch in einem Depot bei der G._____ Bank in … (act. 9 Rz. 32 und act. 21 S. 2). Dieser Lagerungsort geht auch explizit aus dem Trade Management Contract zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. hervor (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Die An- gaben der Beklagten, welche mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen korrespondieren, wurden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Dokumente bzw. Auskünfte die Beklagte in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 bei einer Gutheissung des Begehrens noch her- auszugeben hätte. Nachdem das Begehren gemäss den nachfolgenden Ausfüh- rungen aber nicht gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 6.6 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt grundsätzlich als liquide. Wo in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche der Sachverhalt hinsichtlich einzelner relevanter Punkte nicht liquid ist, ist nachfolgend abzuhandeln.

E. 7 Klare Rechtslage

E. 7.1 Vorbemerkungen Die Parteien gehen darin einig, dass vorliegend zwischen ihnen und der C._____ Ltd. ein Dreiecksverhältnis besteht, an dem die Beklagte als kreditgebende Bank und pfandgesicherte Gläubigerin, die C._____ Ltd. als Kreditschuldnerin und die Klägerin als Drittpfandgeberin beteiligt sind (Klägerin: act. 1 Rz. 17; Beklagte: act. 16 Rz. 11).

- 14 - Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunftserteilung lasse sich in erster Linie direkt aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ableiten (act. 14 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 9 f.). Diese Argumentation greift zu kurz. Schon aus der Formulierung von Rechtsbegehren Ziffer 2 alinea 2 geht hervor, dass es um das Verhältnis zwi- schen der Beklagten und der weiteren Drittpfandgeberin geht. Sodann ist der Be- klagten darin beizupflichten, dass die geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise das Verhältnis zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd., jenes zwi- schen der Beklagten und der Drittpfandgeberin und schliesslich die zwischen der C._____ Ltd. und Dritten abgeschlossenen Edelmetalltransaktionen betreffen (act.

E. 7.2 Anspruch aus Vertrag

E. 7.2.1 Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Dokumente bzw. Auskünfte ergäben sich aus Vertrag bzw. aus Gesetz (act. 1 Rz. 3 und act. 14 Rz. 2). Die Beklagte bestreitet, dass die Ansprüche auf den zwischen den Parteien abge- schlossenen Vertrag gestützt werden könnten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie der Klägerin lediglich mitzuteilen habe, wann und in welchem Umfang das von dieser gestellte Drittpfand verwertet worden sei. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. geltend machen, und nicht gegenüber der Beklagten, die bloss zu Abwicklungszwecken eingeschaltet wor- den sei (act. 9 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 38, Rz. 43 und act. 16 Rz. 7 ff.). Die Klägerin widerspricht der Argumentation der Beklagten (act. 14 Rz. 5, Rz. 8 ff.).

E. 7.2.2 Aus welcher Bestimmung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben sollen, wird von der

- 15 - Klägerin nicht näher dargelegt. Eine entsprechende Vertragsbestimmung ist auch nicht ersichtlich. Aus Art. 26.4 der AGB ergibt sich lediglich, dass die Bank regel- mässig eine Liste der hinterlegten Wertpapiere und anderen im offenen Depot hinterlegten Gegenstände in Form eines Auszuges zu erstellen hat (act. 3/2 S. 23). Ein über die mit den Kontoauszügen gelieferten Informationen hinausge- hender Auskunftsanspruch ergibt sich hingegen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 22) - aus Ziff. 8 des zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. abgeschlossenen Trade Management Contract: "A quaterly report will be done by the Pledgee to the Pledgor on basis of the bank statements" (act. 3/3 S. 4).

E. 7.2.3 Nachdem die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt werden können, ist weiter zu prüfen, ob sich diese aus Gesetz bzw. aus bewährter Lehre und Rechtsprechung herlei- ten lassen.

E. 7.3 Anspruch aus Art. 891 ZGB

E. 7.3.1 Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Einlagerung des Feingoldes bei der Beklagten als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. die Bestimmungen über das Faustpfand gemäss Art. 884 ff. ZGB anwendbar sind (act. 1 Rz. 17).

E. 7.3.2 Die Klägerin leitet ihre Ansprüche u.a. aus Art. 891 ZGB ab, beruft sie sich zu dieser Gesetzesbestimmung doch auf verschiedene Kommentarstellen von BAUER (act. 1 Rz. 20 f. und act. 14 Rz. 13 f. mit Hinweisen auf BAUER, in: Basler Kommentar zu ZGB II, 5. Aufl. 2015, N 25, N 27 und N 36 zu Art. 891 ZGB).

E. 7.3.3 Gemäss Art. 891 Abs. 1 ZGB hat der Gläubiger im Falle der Nichtbefriedi- gung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. In Bezug auf die Arten der Verwertung, welche aus dieser Bestimmung nicht hervor- gehen, stehen die Betreibung auf Pfandverwertung und die private Verwertung im Vordergrund (BAUER, a.a.O., N 3 zu Art. 891 ZGB). Das Recht auf private Verwer- tung, welcher eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegen muss, beinhaltet

- 16 - das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuld- ners zu verkaufen (Selbstverkaufsrecht; BAUER, a.a.O., N 19 und N 23 zu Art. 891 ZGB).

E. 7.3.4 Während der Pfandschuldner bzw. der Drittpfandgeber im Falle der Betrei- bung durch den Zahlungsbefehl von der bevorstehenden Verwertung unterrichtet wird, fehlt dieser Vorgang bei der privaten Verwertung, weshalb gemäss BAUER beim Selbstverkauf die Pflicht des Pfandgläubigers zur rechtzeitigen Androhung der Pfandverwertung besteht. Zweck der Ankündigung ist es, dem Schuldner bzw. Eigentümer Gelegenheit zu geben, die angedrohte Pfandverwertung durch Be- friedigung des Pfandgläubigers abzuwenden und über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen (BAUER, a.a.O., N 25 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Zunächst ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vorstehende Zitat in Bezug auf den Zweck der Ankün- digung in der Klageschrift dahingehend ergänzt hat, dass die eigentliche Absicht der Androhung ja gerade sei, "dass sich die Pfandgeberin vor der Verwertung aufgrund der geltend gemachten Forderungen einen Überblick über die Rechtsla- ge verschaffen und sich dann gegebenenfalls durch Zahlung für die Abwendung der Pfandverwertung entscheiden" könne (act. 1 Rz. 20). Von "geltend gemachten Forderungen" ist in der betreffenden Kommentarstelle (BAUER, a.a.O, N 25 zu Art. 891 ZGB) indessen keine Rede. Auch steht bei BAUER entgegen der Darstel- lung der Klägerin nicht, die Drittpfandgeberin habe Anspruch auf die gleichen In- formationen wie bei der Pfandbetreibung (act. 1 Rz. 20), sondern dass die An- kündigung nicht nur gegenüber dem Pfandschuldner selbst, sondern u.a. auch gegenüber dem Drittpfandgeber zu erfolgen hat, so dass die gleiche Kenntnislage wie bei der Pfandbetreibung entsteht (BAUER, a.a.O., N 27 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Die "gleiche Kenntnislage" bezieht sich offenbar auf die Ankündigung bzw. die Androhung der Pfandverwertung, Informationen dazu werden hingegen nicht thematisiert. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 31. August 2012 einen Pfandvertrag abgeschlossen haben. In dessen Ziffer 5 ist u.a. der Ab- lauf der privaten Pfandverwertung geregelt (act. 3/2 S. 16), welche Regelung in Einklang mit den zitierten Kommentarstellen steht. Ebenfalls unstrittig ist, dass mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) vertragsgemäss die Androhung des Selbstverkaufs erfolgte. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, es hätten mit der

- 17 - Androhung der Pfandverwertung Unterlagen und Informationen über Bestand und Fälligkeit von gesicherten Forderungen mitgeliefert werden müssen (act. 1 Rz. 20). Über die Androhung hinausgehende Informationspflichten werden in den betreffenden Kommentarstellen entgegen der Darstellung der Klägerin indessen nicht thematisiert.

E. 7.3.5 Der Erlös aus der Pfandverwertung dient der Befriedigung des Pfandgläu- bigers. Bei der Pfandbetreibung hat das Betreibungsamt (Art. 157 SchKG), bei der privaten Verwertung der Pfandgläubiger über den Erlös abzurechnen. Ein Überschuss ist dem Pfandgläubiger auszuhändigen (BAUER, a.a.O. N 36 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Klägerin ist der betreffenden Kommentarstelle nicht zu entnehmen, dass mit der Durchführung der privaten Verwertung die Pflicht verbunden gewesen wäre, analog zu den Pflichten des Be- treibungsamtes bei der Pfandbetreibung gemäss Art. 157 SchKG über den Erlös der Verwertung abzurechnen (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.). Abgesehen da- von geht es in Art. 157 SchKG um die Verteilung des Pfanderlöses, nicht um den Inhalt der Abrechnung des Betreibungsamtes. Die Abrechnung über die Pfand- verwertung ist den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen (act. 3/17). Aus dem blossen Anspruch auf Abrechnung können die darüber hinaus geltend gemachten Auskunftsansprüche, welche sich nicht auf das Verhältnis zwischen den Parteien beschränken, entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.) nicht abgeleitet werden.

E. 7.3.6 Schliesslich beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit Art 891 ZGB auch auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG (act. 1 Rz. 20). In dieser Bestimmung geht es um den Inhalt des an das Betreibungsamt zu richtenden Betreibungsbe- gehrens, in welchem u.a. die Forderungssumme sowie die Forderungsurkunde und deren Datum oder der Grund der Forderung anzugeben sind. Der Zusam- menhang dieser Bestimmung mit dem vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan.

E. 7.3.7 Nachdem allfällige Auskunftsansprüche in der vorliegenden Konstellation in den von der Klägerin zitierten Gesetzesbestimmungen und Kommentarstellen nicht thematisiert werden, kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.

- 18 -

E. 7.4 Anspruch aus Subrogation (Art. 110 OR)

E. 7.4.1 Die Klägerin bringt weiter vor, da es sich vorliegend um ein Drittpfand handle, finde zusätzlich Art. 110 OR Anwendung. Sie habe mit ihrem Pfand resp. mit dem Erlös aus der Pfandverwertung als Dritte eine fremde Schuld der C._____ Ltd. gegenüber der Beklagten befriedigt, weshalb die Rechte der Beklag- ten von Gesetzes wegen durch Subrogation auf die Klägerin übergegangen seien. Die Subrogation betreffe die Forderungen einschliesslich Nebenrechten. Indem die Klägerin durch Subrogation Gläubigern im Umfang der von ihr befriedigten Forderungen geworden sei, könne sie diese nun selbständig gegenüber der Schuldnerin geltend machen. Mit der Subrogation habe die Klägerin von der Be- klagten analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. erworben. Zusätzlich seien die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 13, Rz. 17). Die Beklagte wendet ein, durch die Verwertung des von ihr gestellten Drittpfands habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die C._____ Ltd. erlangt. Dieser Anspruch finde seine Grundlage einerseits im Trade Management Contract vom 30. November 2012 und ergebe sich andererseits aus Art. 62 ff. OR. Die Beklagte bezweifelt, dass es darüber hinaus zu einer Subrogation ge- mäss Art. 110 OR gekommen sei (act. 16 Rz. 18 ff.).

E. 7.4.2 Ein Anspruch der Klägerin aus Subrogation setzt zunächst voraus, dass es zu einer Verwertung eines Teils des Goldes gekommen ist. Gemäss Darstellung der Beklagten war dies der Fall (act. 9 Rz. 31, Rz. 45 und act. 16 Rz. 15). Dem- gegenüber bringt die Klägerin in der Klageschrift vor, es sei offen, ob eine Verwer- tung tatsächlich stattgefunden habe und gegebenenfalls in welchem Umfang (act. 1 Rz. 19, Rz. 21). Gemäss diesen Ausführungen wäre von einem illiquiden Sachverhalt auszugehen. Nachdem die Klägerin die Verwertung des Goldes in der Klageschrift teilweise (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 22) und sodann durchgehend in der Stellungnahme vom 15. Juni 2015 (act. 14 Rz. 2, Rz. 11, Rz. 14) als fest- stehende Tatsache dargestellt hat, ist indessen davon auszugehen, dass die

- 19 - Verwertung nunmehr unbestritten ist, so dass sich der Sachverhalt diesbezüglich als liquid erweist.

E. 7.4.3 Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Ge- setzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sa- che einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zu- steht (Art. 110 Ziff. 1 OR). Die Legalsubrogation ist der gesetzliche Übergang der Gläubigerstellung auf einen Dritten, der den Altgläubiger gestützt auf ein eigenes oder ein schuldnerisches Interventionsinteresse und ohne Tilgungswillen befrie- digt (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 110 OR).

E. 7.4.4 Ziel der Pfandeinlösung im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 OR ist prima vista der Erhalt der dinglichen Berechtigung des Dritten. In BGE 108 II 188 E. 1b hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 110 Abs. 1 OR eine Subrogation aber auch für den Fall bejaht, dass das zur Sicherung fremder Schuld bestellte Pfand zur Ver- wertung gelangt, die Rückgriffsrechte des Dritten zum Schuldner im Innenverhält- nis jedoch unklar bleiben (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 22 zu Art. 110 OR mit Hinweisen auf GAUCH / SCHLUEP, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

E. 7.4.5 Selbst wenn man vorliegend aber annehmen würde, die Ansprüche der Beklagten seien infolge Verwertung des Goldes kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Dokumenten und auf Auskunft von klarem Recht auszugehen wäre. Bei einer Subrogation gemäss Art. 110 OR wird die Forderung in vollem Umfang auf den Zahlenden übertragen, weshalb der Dritte neu die Gläubigerstellung mit Einschluss aller Nebenrechte einnimmt, soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Gläubigers verbunden sind (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 30, N 33 zu Art. 110 OR m.w.H.). Mit der Subrogation erwirbt der Dritte gegen den Gläubiger analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. Gegebenenfalls wird dieses Recht ergänzt oder ersetzt durch die aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur Erhaltung und Sicherung der Rechte des Dritten (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 39 zu Art. 110 OR). Auf diese Lehrmeinung stützt sich die Klägerin (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 14). Im angeführten Zitat von ZELLWEGER-GUTKNECHT findet sich ein Verweis auf KOL- LER (GUHL / KOLLER / SCHNYDER / DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,

E. 7.4.6 Insoweit die Klägerin in Bezug auf die Berufung der Beklagten auf das Bankgeheimnis (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23) vorbringt, dieses sei als Nebenrecht auf sie übergegangen (act. 14 Rz. 17), kommt folgen- des hinzu: Das Bankgeheimnis ist eine zivilrechtliche Pflicht der Bank zur Ver- schwiegenheit in Bezug auf alle Daten, die sich aus der geschäftlichen Beziehung zwischen Kunde und Bank ergeben. Die Sanktionen seiner Verletzung sind in Art. 47 Bankengesetz (BankG) verankert (ATHAUS STÄMPFLI, Kundendaten von Banken und Finanzdienstleistern, 2. Aufl. 2009, S. 40). Dementsprechend ist das Bankgeheimnis als zivilrechtliche Pflicht der Bank untrennbar mit dieser verbun- den, weshalb ein Übergang desselben auf die Klägerin infolge Subrogation auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt.

E. 7.4.7 Insoweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Subrogation analog Art. 110 Ziff. 1 OR stützt, ist der Sachverhalt teilweise illiquid. Zudem ist kein klares Recht gegeben.

E. 7.5 Anspruch aus Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG)

E. 7.5.1 Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche sie betreffenden bankinternen Personendaten. Sie

- 23 - führt dazu aus, dieser Anspruch umfasse die Herausgabe sämtlicher bankinterner Personendaten, welche im Zusammenhang mit der Konto- resp. Depotbeziehung (Konto Nr. …) zwischen den Parteien erfasst worden seien. Mit Ausnahme der persönlichen Notizen der Sachbearbeiter umfasse dieser Anspruch insbesondere, aber nicht abschliessend, die Herausgabe sämtlicher Dokumente und Korrespon- denz mit und über die Klägerin, ein allfällig erstelltes Risikoprofil sowie die ge- sammelten Informationen zu den durch ihr Eigentum gesicherten Goldgeschäften zwischen der C._____ Ltd. und der Beklagten (act. 1 Rz. 23, vgl. auch act. 14 Rz. 15). Die Beklagte wendet ein, der Anspruch gemäss Art. 8 DSG sei auf eigene Daten beschränkt und biete keine Handhabe dafür, Einblick in geschäftliche Transaktio- nen eines Dritten zu erlangen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 8 DSG ein umfassender Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, der es ihr erlauben würde, Informationen zu den Bezie- hungen der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur zweiten Drittpfandgeberin zu er- langen. Zudem unterliege das Auskunftsrecht den Schranken im Sinne von Art. 9 DSG (act. 9 Rz. 46 f.). Die Beklagte macht geltend, dass ihre Beziehung zur C._____ Ltd. einerseits und zur zweiten Drittpfandgeberin andererseits dem Bankgeheimnis unterstehen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23). Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versuch der Beklagten, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen, aus verschiedenen Überlegungen fehl gehe. Ein ent- sprechendes Geheimhaltungsinteresse sei weder ersichtlich noch sei es rechts- genüglich behauptet und belegt worden (act. 14 Rz. 16).

E. 7.5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG hat der Inhaber einer Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten ein- schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitzuteilen. Das Recht auf Auskunft bezieht sich auf alle Angaben mit Bezug auf die das Aus- kunftsbegehren stellende Person. Nicht Objekt des Auskunftsrechts können des- halb Daten über Drittpersonen sein. Beziehen sich Personendaten auf mehrere Personen, zu welchen auch die gesuchstellende Person gehört, sind zum Schutz

- 24 - überwiegender Geheimhaltungsinteressen der mitbetroffenen Drittpersonen allen- falls Einschränkungen vorzunehmen (RUDIN, in: Kommentar zum Datenschutzge- setz, 2015, N 25 f. zu Art. 8 DSG; vgl. auch ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 109). Der (private) Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG) bzw. soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG) bzw. soweit eigene überwiegende Inte- ressen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Aufgrund der Einschränkung des Auskunftsrechts gemäss Art. 9 DSG ist dementsprechend eine Abwägung der Interessen der auskunftsersu- chenden Person einerseits und allfälliger entgegenstehender Interessen anderer- seits vorzunehmen (HUSI-STÄMPFLI, in: Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, N 2, N 21 und N 34 zu Art. 9 DSG).

E. 7.5.3 Der Auffassung der Klägerin, es gehe vorliegend einzig um bankinterne Personendaten der Beklagten betreffend sie selber (act. 14 Rz. 15), kann nicht gefolgt werden. Es liegt in erster Linie ein Anwendungsfall von auf mehrere Per- sonen bezogene Daten vor, zu welchen Personen auch die Klägerin gehört. Ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG wäre daher vorliegend eine Interessenabwägung vorzunehmen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 8, Rz. 41). Dasselbe gilt in Bezug auf das in Art. 47 BankG geregelte Bankgeheim- nis, stellt das Bankengesetz als Bundesgesetz doch ein Gesetz im formellen Sinn dar (Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. j Ziff. 1 DSG; vgl. dazu ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 111 ff.). Aufgrund des Bankgeheimnisses als zivilrechtliche Pflicht der Beklagten zur Verschwiegenheit könnten auch ihre eigenen Interessen betroffen sein, weshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DSG ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Eine Interessensabwägung hätte auch hinsichtlich der Ausle- gung von Art. 19 der AGB (act. 3/2 S. 21 f.) zu erfolgen, auf welche Bestimmung mit dem Titel "Schweizerisches Bankgeheimnis" sich die Klägerin zur Untermaue- rung ihres Standpunktes beruft (act. 14 Rz. 18). Abgesehen davon ist die Ausle- gung einer Vertragsbestimmung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen ohnehin unzulässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Kläge- rin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 425 in Bezug auf ein gestützt auf

- 25 - das DSG gestelltes Auskunftsbegehren eines Bankkunden gegenüber der Bank. Auch in diesem Entscheid wird festgehalten, dass gemäss Art. 9 DSG eine Inte- ressenabwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen einerseits und des Auskunftsberechtigten andererseits vorzunehmen ist (BGE 138 III 425 E. 6.1). Da die in verschiedener Hinsicht vorzunehmende Interessensabwägung auf eine im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen unzulässige Er- messensausübung des Gerichts hinausliefe, liegt in dieser Hinsicht kein klares Recht vor.

E. 7.5.4 Insoweit sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf Daten bezieht, wel- che ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen, hat die Klä- gerin neben einer allgemeinen Aufzählung von möglichen Dokumenten konkret nur ein "allfällig erstellte Risikoprofil" genannt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe der Klägerin bereits alle für letztere im Rah- men der streitgegenständlichen Pfandverwertung relevanten Informationen gelie- fert (act. 9 Rz. 48). Ob ein Risikoprofil überhaupt existiert, blieb offen, nachdem sich die Parteien darüber ausgeschwiegen haben. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt über relevante Daten im Sinne von Art. 8 DSG verfügt, wel- che der Klägerin noch nicht bekannt sind, erweist sich der Sachverhalt einmal mehr als illiquid. Abgesehen davon wird in Rechtsbegehren Ziff. 2 der auslegungsbedürftige Begriff "sämtliche bankinternen Personendaten" verwendet, der sich - nachdem Rechts- begehren Ziff. 2 in Bezug auf die auch Dritte betreffende Daten nicht gutgeheis- sen werden kann - als zu unbestimmt erweist, um zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können (vgl. dazu vorstehend 4.1. und 4.3.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in Bezug auf die ausschliesslich die Klägerin selber betreffenden bankinternen Personendaten ein Rechtsbegehren zu formulieren, welches gutgeheissen werden könnte, sondern auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist als Ganzes nicht einzutreten (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.4).

- 26 -

E. 7.6 Anspruch aus Art. 400 OR

E. 7.6.1 Ohne sich dabei auf Lehre oder Rechtsprechung zu stützen, bringt die Klä- gerin schliesslich vor, der identische Anspruch wie gemäss Art. 8 DSG stehe ihr auch aus Art. 400 OR zu. Mit ihrer Kündigung seien die Abwicklungspflichten ak- tualisiert worden. Dazu gehöre u.a. die Pflicht zur Rechenschaftsablegung bzw. die Pflicht aufzuzeigen, weshalb das Konto nicht aufgelöst und das Feingold nicht habe abgezogen werden können. Die Beklagte habe über die Geschäftsführung keine Rechenschaft abgelegt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte führt dazu aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin ein über die bereits vorliegenden Informationen hinausgehender Auskunftsanspruch zustehe, welcher sich auch auf das Verhältnis der Beklagten zu Drittpersonen er- strecken solle (act. 9 Rz. 45).

E. 7.6.2 Gemäss Art. 400 OR ist der Beauftragte u.a. schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsab- legung beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftrag- ten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung zu benachrichtigen und ihm Auskunft zu erteilen (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 400 OR m.w.H.).

E. 7.6.3 Art. 400 OR betrifft das Verhältnis zwischen den Parteien. In dieser Hin- sicht liegen insbesondere die Kontoauszüge per 31. Januar 2015 vor (act. 3/17). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprü- che, welche über das Verhältnis der Parteien hinaus das Verhältnis der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur weiteren Drittpfandgeberin betreffen, aus Art. 400 OR abgeleitet werden könnten.

8. Fazit Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die klägerischen Begehren entgegen der Voraussetzung gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO teilwei- se als illiquid. Zudem liegt in Bezug auf keinen der geltend gemachten Ansprüche

- 27 - klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Damit sind die Voraus- setzungen, unter denen Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden kann, nicht erfüllt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 1 Mio. (act. 4 S. 2) wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist.

E. 9.2 Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts auf rund die Hälfte der Grundgebühr von CHF 30'750.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu decken.

E. 9.3 Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer beantragt (act. 9 S. 2 und act. 16 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflich- tigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs indessen grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei ausnahmsweise nicht in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, hat sie dies zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Da die Beklagte zu solchen aussergewöhnlichen Umständen nichts ausgeführt hat, ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Grund- gebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 31'400 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV).

- 28 - Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf rund zwei Drittel zu reduzieren. Das Einzelgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.00.
  3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'000'000.00. Zürich, 29. Oktober 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150168-O U/ei Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 29. Oktober 2015 in Sachen A._____ GmbH & Co., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ BANQUE (SUISSE) SA, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, vgl. auch act. 18) "1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle im Rahmen eines Rechtsschutzes in klaren Fällen zu verurteilen, der Gesuchstelle- rin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils alle Dokumen- te betreffend die Heranziehung und Verwertung des im Auftrag der Gesuchstellerin unter Konto Nr. … geführten Golddepots her- auszugeben, insbesondere sind dies:

- Übersicht über die der Verwertung zugrunde liegenden Forde- rungen mit allen Details (Schuldner, Forderungshöhe, Datum der und Entstehungszeitpunkt der Forderung resp. der Forde- rungsteile, Forderungsgrund, Schadenminderungsbemühun- gen, etc.).

- Übersicht der weiteren Drittpfandwerte zu Gunsten der C._____ Ltd. und Rechenschaft über deren Inanspruchnahme.

- Übersicht über das noch physisch vorhandene, nicht verwerte- te Gold, Angaben zu dessen Aufbewahrungsort und Angaben zum Einlagerer.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Auskunft über sämtliche bankinternen Personendaten der Ge- suchstellerin im Sinne von Art. 8 DSG zu geben.

3. Sollte die Gesuchsgegnerin die vorerwähnten Unterlagen und In- formationen nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils herausgeben, so sei die zuständige Vollstreckungsbehörde an- zuweisen, das Urteil auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu vollstre- cken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin."

- 3 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf Am 17. April 2015 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin (fortan Kläge- rin) das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit oben genannten Rechtsbe- gehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Beantwortung der Klage und der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00 auferlegt (act. 4), welcher zwar nicht fristgerecht, aber noch vor Ansetzung einer Nachfrist einging (act. 8). In der Klageantwortschrift vom 18. Mai 2015 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten; subsidiär sei diese abzuweisen (act. 9). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 12), welche am 15. Juni 2015 erstattet wurde (act. 14). Die Beklagte äusserte sich dazu unaufgefordert mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (act. 16), worauf die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juli ihrerseits erneut Stellung nahm (act. 18). Die weitere unaufgeforderte Stellungnahme der Beklagten vom

13. Juli 2015 (act. 21) wurde von der Klägerin am 15. Juli 2015 in Empfang ge- nommen (act. 22).

2. Parteien und Sachverhalt 2.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in … in Deutschland. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin ein Familienunternehmen, welches Schmuck, insbesondere Ketten, her- stellt, und in deren Geschäftsführung u.a. D._____ und dessen Vater E._____ tä- tig sind (act. 9 Rz. 11; Ausdruck von der Website www.A1._____.de vom 18. Mai 2015: act. 11/1). 2.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, die eine Bank be- treibt. Eine ihrer Zweigniederlassungen befindet sich an der …strasse … in Zürich (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 12; Handelsregisterauszug vom 18. Mai 2015: act. 11/2).

- 4 - 2.3. Von Bedeutung ist vorliegend zudem die C._____ Ltd. (fortan C._____ Ltd.). Diese im Handel mit Edelmetallen tätige Gesellschaft hat ihren Sitz in Eng- land und ihr Director ist F._____ (act. 9 Rz. 13; act. 3/3 S. 2). 2.4. Es ist unbestritten, dass zunächst die C._____ Ltd. Kundin der Beklagten war (Klägerin: act. 1 Rz. 6 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: act. 9 Rz. 3, Rz. 14 ff. und act. 16 Rz. 11 f.). Gemäss Darlehensvertrag vom 4. Mai 2011 (act. 17/1) gewähr- te die Beklagte der C._____ Ltd. eine Kreditlinie bis zum Maximalbetrag von USD 5 Mio. (vgl. act. 16 Rz. 12 sowie act. 3/13, act. 3/15). E._____ von der Klä- gerin eröffnete im August 2012 ein Konto bei der Zweigniederlassung der Beklag- ten in Zürich mit dem Zweck, auf dem Depotkonto Feingold als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der von der C._____ Ltd. getätigten Edelmetalltransaktionen bzw. Goldhandelsgeschäfte einzulagern. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Pfandvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. aus dem Darlehensvertrag. Sodann übergab die Klägerin der Beklagten physisch mindestens 125 Kilogramm Feingold zur Ein- lagerung (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 17, Rz. 22 und act. 14 Rz. 5, Rz. 7, Rz. 11; Beklagte: act. 9 Rz. 16 ff. und act. 16 Rz. 11 f.; Kontoeröffnungsantrag einschliesslich Pfandvertrag vom 31. August 2012: act. 3/2; Schreiben der Be- klagten an die Klägerin vom 4. Dezember 2014 und vom 14. Januar 2015: act. 3/13, act. 3/15). Die Beklagte betont in diesem Zusammenhang, dass die Ge- schäftsbeziehung zwischen den Parteien auf Vermittlung der C._____ Ltd. zu- stande gekommen sei und die Beklagte lediglich zu Abwicklungszwecken einge- schaltet worden sei (act. 9 Rz. 16). Die Klägerin schloss mit der C._____ Ltd. am

30. November 2012 einen Vertrag mit dem Titel "Trade Management Contract ba- sed on Gold Assets Pledge Agreement" (fortan "Trade Management Contract", act. 3/3), gemäss welchem die Klägerin zur Vorfinanzierung von Edelmetalltrans- aktionen Gold im Sinne eines Drittpfandes als Sicherheit zur Verfügung stellte. Im Gegenzug hatte die Klägerin für die von der C._____ Ltd. durchgeführten Gold- käufe, welche von der Beklagten im Rahmen von Akkreditiven vorfinanziert wur- den, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 2 % des Nominalwerts der jeweiligen Transaktionen (Klägerin: act. 1 Rz. 2, Rz. 5 f.; Beklagte: act. 9 Rz. 14, Rz. 20 f. und act. 16 Rz. 11; vgl. auch E-Mail der Beklag-

- 5 - ten an die Klägerin vom 18. Oktober 2012: act. 3/4). Die Beklagte führt aus, ihr sei schon vor der Klägerin von einer Privatperson eine Sicherheit eingeräumt worden, indem diese ihr bei der Beklagten unterhaltenes Konto zur Deckung von Verbind- lichkeiten der C._____ Ltd. an die Beklagte verpfändet habe (act. 9 Rz. 17 und act. 16 Rz. 12). Die Beklagte hält fest, dass der C._____ Ltd. vor Bestellung der Drittpfänder keine Kreditmittel ausbezahlt worden seien (act. 9 Rz. 15, Rz. 29). 2.5. Aufgrund von Unklarheiten im Geschäftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. bzw. nachdem F._____ für die Klägerin während mehrerer Wochen nicht mehr erreichbar war, zeigte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 21. März 2014 an, dass ihr Feingold per sofort nicht mehr als Sicher- heit für neue Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. heranzuziehen sei (Kläge- rin: act. 1 Rz. 7, Rz. 15, Rz. 18 und act. 14 Rz. 7; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien im Zeitraum vom 21. März 2015 bis 17. April 2015: act. 3/5 f.). Sodann verlangte die Klägerin ab 18. Juli 2014 die Rückführung des bei der Beklagten eingelagerten Feingoldes nach Deutschland, worauf die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dies sei erst möglich, wenn keine Ausstände der C._____ Ltd. gegenüber der Bank mehr offen seien (Klägerin: act. 1 Rz. 9 f., Rz. 18, Rz. 23; Beklagte: unbestritten in act. 9 und act. 16; Korrespondenz zwischen den Parteien ab 18. Juli 2014: act. 3/7-12). Da- raufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) im Sinne eines "Last Margin Calls" mit, dass im Falle der Nichtbegleichung der aus den Goldhandelsgeschäften der C._____ Ltd. bestehenden Unterdeckung in der Höhe von USD 539'854 innert einer Frist von fünf Tagen das von der Klä- gerin gestellte Pfand verwertet werde (Klägerin: act. 1 Rz. 11, Rz. 20, vgl. auch act. 14 Rz. 9, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 28, Rz. 44 und act. 16 Rz. 13). Die Be- klagte hält dazu fest, sie habe diese Aufforderung der Klägerin gestützt auf Ziff. 5 des Allgemeinen Pfandvertrages (act. 3/2 S. 16) zukommen lassen, nachdem die C._____ Ltd. den Kontakt mit der Beklagten eingestellt und die Unterdeckung nicht ausgeglichen habe (act. 9 Rz. 27 f., Rz. 31, Rz. 44). Mit Schreiben vom

14. Januar 2015 (act. 3/15) informierte die Beklagte die Klägerin weiter darüber, dass der Kredit mangels Beseitigung der Unterdeckung fällig gestellt worden sei und auf das von der Klägerin gestellte Pfand zurückgegriffen worden sei (Kläge-

- 6 - rin: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 9 Rz. 31 f. und act. 16 Rz. 14). Gemäss den ein- gereichten Kontoauszügen per 31. Januar 2015 (act. 3/17) verkaufte die Beklagte am 12. Januar 2015 insgesamt 111 Kilogramm des verpfändeten Feingoldes und buchte den Verkaufserlös vom Konto der Klägerin ab (Klägerin: act. 1 Rz. 12 f., Rz. 19, Rz. 22 und act. 14 Rz. 2, Rz. 9, Rz. 11, Rz. 14; Beklagte: act. 9 Rz. 24, Rz. 31 f., Rz. 45 sowie act. 16 Rz. 15 f. und act. 21 S. 2). Die Beklagte führt aus, die verkauften Goldbestände der Klägerin seien mit Forderungen der Beklagten gegen die C._____ Ltd. im Umfang von CHF 139'075.22, USD 4'386'884.37 und EUR 366'547.40 verrechnet worden (act. 16 Rz. 15, Rz. 19; vgl. dazu act. 17/2). Unter Verweis auf die von ihr eingereichte Tabelle (act. 17/2) hält die Beklagte weiter fest, das von der Klägerin gewährte Pfandrecht am hinterlegten Gold und das parallel dazu bestehende Pfandrecht am Konto der zweiten Drittpfandgeberin seien proportional zum Anteil am Gesamtbetrag der ausstehenden Darlehensfor- derung verwertet worden (act. 16 Rz. 15, vgl. auch act. 9 Rz. 31). Nach Angaben der Beklagten wird das gemäss Kontoauszug per Ende Januar 2015 (act. 3/17) noch vorhandene Gold nach wie vor in einem Depot bei der G._____ Bank in … aufbewahrt (act. 21 S. 2). 2.6. Die Klägerin verlangte von der Beklagten wiederholt Auskünfte über die von ihr bestrittenen Forderungen der Beklagten gegenüber der C._____ Ltd. (Kläge- rin: act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 18 und act. 14 Rz. 2; Beklagte: act. 9 Rz. 29; Schreiben der Klägerin an die Beklagte: act. 3/14, act. 3/16, act. 3/19, act. 3/21). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte weigere sich zu Unrecht, ihr u.a. Auskunft über Bestand und Fälligkeit von den der Pfandverwertung angeblich zugrunde lie- genden Forderungen zu geben (act. 1 Rz. 11 ff., Rz. 19 f., Rz. 23, Rz. 27 und act. 14 Rz. 2, Rz. 6, Rz. 9, Rz. 13 f.). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin sei durch regelmässige Auszüge über den Stand ihres eigenen Kontos bzw. Depots bei der Beklagten informiert worden, weshalb das Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren als gegenstandslos zu betrachten sei (act. 9 Rz. 24, Rz. 32, Rz. 48; act. 16 Rz. 7, Rz. 9, Rz. 24 und act. 21 S. 2). Zudem sei der eingeklagte Anspruch inhaltlich zu wenig bestimmt und in der Sache weitgehend unbegründet, da die verlangten In- formationen weit über den Rahmen der Kontobeziehung zwischen den Parteien

- 7 - hinausgingen. Die geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabebegehren könnten nicht auf die Kontobeziehung mit der Beklagten bzw. den in diesem Zu- sammenhang abgeschlossenen Pfandvertrag abgestützt werden. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch nicht gegenüber der bloss zu Abwicklungs- zwecken eingeschalteten Beklagten, sondern gegenüber der C._____ Ltd. gel- tend machen (act. 9 Rz. 2, Rz. 22 f., Rz. 25, Rz. 40). Schliesslich unterstünden die Geschäftsbeziehungen zur C._____ Ltd. und der weiteren Drittpfandgeberin dem Bankgeheimnis, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Informati- onsansprüche damit kollidieren würden. Die Beklagte könnte der Klägerin keinen unbeschränkten Einblick in die Kontotransaktionen dieser Bankkunden gewähren, ohne diesen gegenüber ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu verletzen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23).

3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in … in Deutschland, während sich der Sitz der Beklag- ten in der Stadt Genf befindet. Damit liegt der Streitsache ein internationales Ver- hältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schwei- zerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Vorliegend rele- vant ist das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, fortan LugÜ), das in der Schweiz am 1. Januar 2011 und in der Europäischen Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Depotreglement der Beklagten (fortan AGB) vereinbarten die Parteien anlässlich der Kontoeröffnung am 31. August 2012 als ausschliesslichen Gerichtsstand den Ort jener Ge- schäftsstelle der Beklagten, bei welcher das Konto der Klägerin geführt wird (act. 3/2 S. 25), d.h. vorliegend Zürich. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (örtliche

- 8 - Zuständigkeit vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 1 LugÜ; sachliche Zu- ständigkeit vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG). Die- se blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 9). 3.2. Anwendbares Recht Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 30 der AGB unterstehen sämtliche Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Kontoinhaber und der Bank dem schweizerischen Recht (act. 3/2 S. 25). Diese Rechtswahl wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

4. Frage der genügenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren 4.1. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung voll- streckt werden kann (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBER- GER, 2. Aufl. 2013, N 28 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 und N 7 zu Art. 221 ZPO). Dies gilt u.a. dann, wenn die Herausgabe eines oder mehrerer Gegenstände verlangt wird. Diese sind im Rechtsbegehren so genau zu bezeich- nen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszu- geben hat. Mit anderen Worten muss die entsprechende Bezeichnung auch in diesem Fall als Urteilstext und überdies ohne weitere Abklärungen als Vollstre- ckungsgrundlage dienen können (NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 8 zu Art. 221 ZPO; FÜLLEMANN, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 84 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dabei kann das Gericht für die Auslegung auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umständen durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbei- führen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf die Klage nicht

- 9 - einzutreten (KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO; NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 14a zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221 ZPO m.w.H.). 4.2. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die gestellten Rechtsbegehren seien in vielfacher Hinsicht zu unbestimmt (act. 9 Rz. 40). Ungeachtet dieses Hinweises nahm die Klägerin in der Folge keine Präzisierung ihrer Rechtsbegeh- ren vor (vgl. act. 18). 4.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 Absatz 1 sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin alle Dokumente betreffend die Heranziehung und Verwertung des im Auftrag der Klägerin unter Konto Nr. … geführten Golddepots herauszugeben, insbesondere […] (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2). Zur Frage, bezüglich welcher Doku- mente abgesehen von den nach "insbesondere" näher präzisierten Dokumenten die Herausgabe anbegehrt wird, hat sich die Klägerin nicht geäussert. Insoweit das Rechtsbegehren über die aufgeführten Präzisierungen hinausgeht, erweist sich dieses von Vornherein als zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können. In Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 1 wird sodann die Herausgabe einer Übersicht über die der Verwertung zugrunde liegenden Forderungen mit allen Details anbe- gehrt, wobei diese Details in Klammern mit "Schuldner, Forderungshöhe, Datum der und Entstehungszeitpunkt der Forderung resp. Forderungsteile, Forderungs- grund, Schadenminderungsbemühungen" präzisiert werden und am Ende "etc." angeführt wird (act. 1 S. 2, act. 14 S. 2), was darauf hindeutet, dass die heraus- zugebende Übersicht gemäss Begehren der Klägerin weitere Details zu enthalten habe. Dazu führt die Klägerin aus, es seien sämtliche weiteren notwendigen In- formationen beizubringen, die es ihr erlauben, sich ein Bild über die im vorliegen- den Pfandverhältnis bestehenden Forderungen zu machen (act. 1 Rz. 20). Aus dieser allgemeinen Umschreibung geht nicht hervor, welche weiteren Details mit "etc." gemeint sein könnten. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Rechtsbe- gehren daher als zu unbestimmt.

- 10 - Fraglich ist schliesslich, ob Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist, ist der darin verwendete Begriff "sämtliche bankinterne Personendaten der Klägerin im Sinne von Art. 8 DSG" (act. 14 S. 2, vgl. auch act. 1 S. 2) doch auslegungsbe- dürftig. Die Parteien sind sich denn auch nicht einig darin, was unter diesem Be- griff zu verstehen ist (Klägerin: act. 1 Rz. 23 und act. 14 Rz. 15; Beklagte: act. 9 Rz. 47 f.). Darauf ist nachfolgend unter 7.5.4. näher einzugehen. 4.4. Insoweit die Rechtsbegehren zu unbestimmt sind, ist darauf nicht einzutre- ten.

5. Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen 5.1. Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist, d.h. mit anderen Worten dass liquide Verhältnisse vorliegen (ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 2). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzu- treten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 5.2. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltend- machung des Anspruchs nicht, sondern die klagende Partei hat - in der Regel durch Urkunden - den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendun- gen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüt- tern. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen somit glaubhaft, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Hingegen genügen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitun- gen, über die sofort entschieden werden kann, nicht, um einen klaren Fall auszu- schliessen. Zu bejahen ist ein klarer Fall zudem, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen

- 11 - und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 4A_688/2014 vom 15. April 2015 E. 3.1). 5.3. Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei Anwendung des Ge- setzes unter Berücksichtigung bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weite- res ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2. sowie 728 E. 3.3.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2 und 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, 7352). Mit anderen Worten ist dann von einer klaren Rechtslage auszugehen, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der bewährten Lehre und Rechtsprechung, zu keinem Zweifel Anlass gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3). Wenn richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor, so etwa, wenn die An- wendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; BGE 141 III 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_688/2014 vom

15. April 2015 E. 3.1). Nicht nur objektives Recht, sondern auch Verträge, Statu- ten etc. dürfen weder ausgelegt noch ergänzt oder angepasst werden, denn dabei muss der Richter auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen und letztlich von seinem Ermessen Gebrauch machen (vgl. u.a. ZR 111 [2012] Nr. 65 E. 3; JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 257 ZPO).

- 12 -

6. Liquider Sachverhalt 6.1. Die Klägerin geht von einem liquiden Sachverhalt aus (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 27 und act. 14 Rz. 4, Rz. 10, Rz. 19). Die Beklagte bestreitet, dass ein solcher gegeben ist (act. 9 Rz. 4, Rz. 7 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 24). 6.2. Während die Klägerin geltend macht, sie habe 125 Kilogramm Gold bei der Beklagten eingelagert (act. 1 Rz. 17), sind es gemäss der Beklagten 150 Kilo- gramm (act. 9 Rz. 20). Auch den eingereichten Unterlagen sind in dieser Hinsicht widersprüchliche Mengenangaben zu entnehmen. Aus dem Trade Management Contract geht hervor, dass die Klägerin am 1. Oktober 2012 150 Kilogramm Gold bei der Beklagten deponierte (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Im E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 18. Juli 2014 ist hingegen von 125 Kilogramm Gold die Rede (act. 3/7). Insoweit liegt zwar kein liquider Sachverhalt vor, indessen spielt die ge- naue Menge des eingelagerten Goldes für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen keine Rolle, weshalb diese offen bleiben kann. 6.3. Die Beklagte bringt vor, vertieft zu beleuchten wäre das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd., welches dafür relevant sei, inwiefern die Klägerin bereits Einblick in die von der C._____ Ltd. durchgeführten Edelme- talltransaktionen genommen habe bzw. inwiefern ihr diesbezüglich ein vertragli- cher Anspruch zustehe (act. 9 Rz. 8, vgl. auch Rz. 22 f., Rz. 38 und act. 16 Rz. 10). Die Klägerin erachtet das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. für das vorliegende Verfahren als irrelevant (act. 14 Rz. 5, Rz. 8, Rz. 11). Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunft gegenüber der Beklagten nicht davon abhängig ist, inwiefern der Klägerin ein solcher Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. zusteht und sie von der C._____ Ltd. bereits Informationen erhalten hat. Dass diese Fra- gen umstritten sind, ändert daher grundsätzlich nichts an der Liquidität des Sach- verhalts. Relevant ist das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. indessen in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Subrogation gemäss Art. 110 OR (vgl. nachfolgend 7.4.4.).

- 13 - 6.4. Der Umstand, dass Bestand und Fälligkeit der für die Verwertung massge- benden Forderungen umstritten sind (Klägerin: act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 18 ff. und act. 14 Rz. 6 f.; Beklagte act. 9 Rz. 15, Rz. 28 ff. und act. 16 Rz. 14 f.), ändert so- dann nichts an der Liquidität des relevanten Sachverhalts. 6.5. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 sei der Klägerin von der Beklag- ten eine Übersicht über das noch physisch vorhandene, nicht verwertete Gold, Angaben zu dessen Aufbewahrungsort und zum Einlagerer herauszugeben (act. 1 S. 2). Dazu führt die Beklagte aus, das restliche Gold, deren Restwert den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen sei (act. 3/17), lagere phy- sisch in einem Depot bei der G._____ Bank in … (act. 9 Rz. 32 und act. 21 S. 2). Dieser Lagerungsort geht auch explizit aus dem Trade Management Contract zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. hervor (act. 3/3 S. 2 Ziff. 4). Die An- gaben der Beklagten, welche mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen korrespondieren, wurden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Dokumente bzw. Auskünfte die Beklagte in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 alinea 3 bei einer Gutheissung des Begehrens noch her- auszugeben hätte. Nachdem das Begehren gemäss den nachfolgenden Ausfüh- rungen aber nicht gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.6. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt grundsätzlich als liquide. Wo in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche der Sachverhalt hinsichtlich einzelner relevanter Punkte nicht liquid ist, ist nachfolgend abzuhandeln.

7. Klare Rechtslage 7.1. Vorbemerkungen Die Parteien gehen darin einig, dass vorliegend zwischen ihnen und der C._____ Ltd. ein Dreiecksverhältnis besteht, an dem die Beklagte als kreditgebende Bank und pfandgesicherte Gläubigerin, die C._____ Ltd. als Kreditschuldnerin und die Klägerin als Drittpfandgeberin beteiligt sind (Klägerin: act. 1 Rz. 17; Beklagte: act. 16 Rz. 11).

- 14 - Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Herausgabe von Do- kumenten bzw. auf Auskunftserteilung lasse sich in erster Linie direkt aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ableiten (act. 14 Rz. 2, Rz. 5, Rz. 9 f.). Diese Argumentation greift zu kurz. Schon aus der Formulierung von Rechtsbegehren Ziffer 2 alinea 2 geht hervor, dass es um das Verhältnis zwi- schen der Beklagten und der weiteren Drittpfandgeberin geht. Sodann ist der Be- klagten darin beizupflichten, dass die geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise das Verhältnis zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd., jenes zwi- schen der Beklagten und der Drittpfandgeberin und schliesslich die zwischen der C._____ Ltd. und Dritten abgeschlossenen Edelmetalltransaktionen betreffen (act. 9 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 40, Rz. 47 und act. 16 Rz. 7 f.). Mit anderen Worten betreffen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mehrheitlich nur indirekt die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, so dass diese Ansprüche über das Ver- hältnis zwischen den Parteien hinaus gehen. 7.2. Anspruch aus Vertrag 7.2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Dokumente bzw. Auskünfte ergäben sich aus Vertrag bzw. aus Gesetz (act. 1 Rz. 3 und act. 14 Rz. 2). Die Beklagte bestreitet, dass die Ansprüche auf den zwischen den Parteien abge- schlossenen Vertrag gestützt werden könnten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie der Klägerin lediglich mitzuteilen habe, wann und in welchem Umfang das von dieser gestellte Drittpfand verwertet worden sei. In erster Linie müsste die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der C._____ Ltd. geltend machen, und nicht gegenüber der Beklagten, die bloss zu Abwicklungszwecken eingeschaltet wor- den sei (act. 9 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 38, Rz. 43 und act. 16 Rz. 7 ff.). Die Klägerin widerspricht der Argumentation der Beklagten (act. 14 Rz. 5, Rz. 8 ff.). 7.2.2. Aus welcher Bestimmung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben sollen, wird von der

- 15 - Klägerin nicht näher dargelegt. Eine entsprechende Vertragsbestimmung ist auch nicht ersichtlich. Aus Art. 26.4 der AGB ergibt sich lediglich, dass die Bank regel- mässig eine Liste der hinterlegten Wertpapiere und anderen im offenen Depot hinterlegten Gegenstände in Form eines Auszuges zu erstellen hat (act. 3/2 S. 23). Ein über die mit den Kontoauszügen gelieferten Informationen hinausge- hender Auskunftsanspruch ergibt sich hingegen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 22) - aus Ziff. 8 des zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. abgeschlossenen Trade Management Contract: "A quaterly report will be done by the Pledgee to the Pledgor on basis of the bank statements" (act. 3/3 S. 4). 7.2.3. Nachdem die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt werden können, ist weiter zu prüfen, ob sich diese aus Gesetz bzw. aus bewährter Lehre und Rechtsprechung herlei- ten lassen. 7.3. Anspruch aus Art. 891 ZGB 7.3.1. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Einlagerung des Feingoldes bei der Beklagten als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der Goldhandelsgeschäfte der C._____ Ltd. die Bestimmungen über das Faustpfand gemäss Art. 884 ff. ZGB anwendbar sind (act. 1 Rz. 17). 7.3.2. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche u.a. aus Art. 891 ZGB ab, beruft sie sich zu dieser Gesetzesbestimmung doch auf verschiedene Kommentarstellen von BAUER (act. 1 Rz. 20 f. und act. 14 Rz. 13 f. mit Hinweisen auf BAUER, in: Basler Kommentar zu ZGB II, 5. Aufl. 2015, N 25, N 27 und N 36 zu Art. 891 ZGB). 7.3.3. Gemäss Art. 891 Abs. 1 ZGB hat der Gläubiger im Falle der Nichtbefriedi- gung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. In Bezug auf die Arten der Verwertung, welche aus dieser Bestimmung nicht hervor- gehen, stehen die Betreibung auf Pfandverwertung und die private Verwertung im Vordergrund (BAUER, a.a.O., N 3 zu Art. 891 ZGB). Das Recht auf private Verwer- tung, welcher eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegen muss, beinhaltet

- 16 - das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuld- ners zu verkaufen (Selbstverkaufsrecht; BAUER, a.a.O., N 19 und N 23 zu Art. 891 ZGB). 7.3.4. Während der Pfandschuldner bzw. der Drittpfandgeber im Falle der Betrei- bung durch den Zahlungsbefehl von der bevorstehenden Verwertung unterrichtet wird, fehlt dieser Vorgang bei der privaten Verwertung, weshalb gemäss BAUER beim Selbstverkauf die Pflicht des Pfandgläubigers zur rechtzeitigen Androhung der Pfandverwertung besteht. Zweck der Ankündigung ist es, dem Schuldner bzw. Eigentümer Gelegenheit zu geben, die angedrohte Pfandverwertung durch Be- friedigung des Pfandgläubigers abzuwenden und über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen (BAUER, a.a.O., N 25 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Zunächst ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vorstehende Zitat in Bezug auf den Zweck der Ankün- digung in der Klageschrift dahingehend ergänzt hat, dass die eigentliche Absicht der Androhung ja gerade sei, "dass sich die Pfandgeberin vor der Verwertung aufgrund der geltend gemachten Forderungen einen Überblick über die Rechtsla- ge verschaffen und sich dann gegebenenfalls durch Zahlung für die Abwendung der Pfandverwertung entscheiden" könne (act. 1 Rz. 20). Von "geltend gemachten Forderungen" ist in der betreffenden Kommentarstelle (BAUER, a.a.O, N 25 zu Art. 891 ZGB) indessen keine Rede. Auch steht bei BAUER entgegen der Darstel- lung der Klägerin nicht, die Drittpfandgeberin habe Anspruch auf die gleichen In- formationen wie bei der Pfandbetreibung (act. 1 Rz. 20), sondern dass die An- kündigung nicht nur gegenüber dem Pfandschuldner selbst, sondern u.a. auch gegenüber dem Drittpfandgeber zu erfolgen hat, so dass die gleiche Kenntnislage wie bei der Pfandbetreibung entsteht (BAUER, a.a.O., N 27 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Die "gleiche Kenntnislage" bezieht sich offenbar auf die Ankündigung bzw. die Androhung der Pfandverwertung, Informationen dazu werden hingegen nicht thematisiert. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 31. August 2012 einen Pfandvertrag abgeschlossen haben. In dessen Ziffer 5 ist u.a. der Ab- lauf der privaten Pfandverwertung geregelt (act. 3/2 S. 16), welche Regelung in Einklang mit den zitierten Kommentarstellen steht. Ebenfalls unstrittig ist, dass mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. 3/13) vertragsgemäss die Androhung des Selbstverkaufs erfolgte. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, es hätten mit der

- 17 - Androhung der Pfandverwertung Unterlagen und Informationen über Bestand und Fälligkeit von gesicherten Forderungen mitgeliefert werden müssen (act. 1 Rz. 20). Über die Androhung hinausgehende Informationspflichten werden in den betreffenden Kommentarstellen entgegen der Darstellung der Klägerin indessen nicht thematisiert. 7.3.5. Der Erlös aus der Pfandverwertung dient der Befriedigung des Pfandgläu- bigers. Bei der Pfandbetreibung hat das Betreibungsamt (Art. 157 SchKG), bei der privaten Verwertung der Pfandgläubiger über den Erlös abzurechnen. Ein Überschuss ist dem Pfandgläubiger auszuhändigen (BAUER, a.a.O. N 36 zu Art. 891 ZGB m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Klägerin ist der betreffenden Kommentarstelle nicht zu entnehmen, dass mit der Durchführung der privaten Verwertung die Pflicht verbunden gewesen wäre, analog zu den Pflichten des Be- treibungsamtes bei der Pfandbetreibung gemäss Art. 157 SchKG über den Erlös der Verwertung abzurechnen (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.). Abgesehen da- von geht es in Art. 157 SchKG um die Verteilung des Pfanderlöses, nicht um den Inhalt der Abrechnung des Betreibungsamtes. Die Abrechnung über die Pfand- verwertung ist den Kontoauszügen per 31. Januar 2015 zu entnehmen (act. 3/17). Aus dem blossen Anspruch auf Abrechnung können die darüber hinaus geltend gemachten Auskunftsansprüche, welche sich nicht auf das Verhältnis zwischen den Parteien beschränken, entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 1 Rz. 21 und act. 14 Rz. 13 f.) nicht abgeleitet werden. 7.3.6. Schliesslich beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit Art 891 ZGB auch auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG (act. 1 Rz. 20). In dieser Bestimmung geht es um den Inhalt des an das Betreibungsamt zu richtenden Betreibungsbe- gehrens, in welchem u.a. die Forderungssumme sowie die Forderungsurkunde und deren Datum oder der Grund der Forderung anzugeben sind. Der Zusam- menhang dieser Bestimmung mit dem vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. 7.3.7. Nachdem allfällige Auskunftsansprüche in der vorliegenden Konstellation in den von der Klägerin zitierten Gesetzesbestimmungen und Kommentarstellen nicht thematisiert werden, kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.

- 18 - 7.4. Anspruch aus Subrogation (Art. 110 OR) 7.4.1. Die Klägerin bringt weiter vor, da es sich vorliegend um ein Drittpfand handle, finde zusätzlich Art. 110 OR Anwendung. Sie habe mit ihrem Pfand resp. mit dem Erlös aus der Pfandverwertung als Dritte eine fremde Schuld der C._____ Ltd. gegenüber der Beklagten befriedigt, weshalb die Rechte der Beklag- ten von Gesetzes wegen durch Subrogation auf die Klägerin übergegangen seien. Die Subrogation betreffe die Forderungen einschliesslich Nebenrechten. Indem die Klägerin durch Subrogation Gläubigern im Umfang der von ihr befriedigten Forderungen geworden sei, könne sie diese nun selbständig gegenüber der Schuldnerin geltend machen. Mit der Subrogation habe die Klägerin von der Be- klagten analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. erworben. Zusätzlich seien die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 13, Rz. 17). Die Beklagte wendet ein, durch die Verwertung des von ihr gestellten Drittpfands habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die C._____ Ltd. erlangt. Dieser Anspruch finde seine Grundlage einerseits im Trade Management Contract vom 30. November 2012 und ergebe sich andererseits aus Art. 62 ff. OR. Die Beklagte bezweifelt, dass es darüber hinaus zu einer Subrogation ge- mäss Art. 110 OR gekommen sei (act. 16 Rz. 18 ff.). 7.4.2. Ein Anspruch der Klägerin aus Subrogation setzt zunächst voraus, dass es zu einer Verwertung eines Teils des Goldes gekommen ist. Gemäss Darstellung der Beklagten war dies der Fall (act. 9 Rz. 31, Rz. 45 und act. 16 Rz. 15). Dem- gegenüber bringt die Klägerin in der Klageschrift vor, es sei offen, ob eine Verwer- tung tatsächlich stattgefunden habe und gegebenenfalls in welchem Umfang (act. 1 Rz. 19, Rz. 21). Gemäss diesen Ausführungen wäre von einem illiquiden Sachverhalt auszugehen. Nachdem die Klägerin die Verwertung des Goldes in der Klageschrift teilweise (act. 1 Rz. 3, Rz. 15, Rz. 22) und sodann durchgehend in der Stellungnahme vom 15. Juni 2015 (act. 14 Rz. 2, Rz. 11, Rz. 14) als fest- stehende Tatsache dargestellt hat, ist indessen davon auszugehen, dass die

- 19 - Verwertung nunmehr unbestritten ist, so dass sich der Sachverhalt diesbezüglich als liquid erweist. 7.4.3. Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Ge- setzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sa- che einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zu- steht (Art. 110 Ziff. 1 OR). Die Legalsubrogation ist der gesetzliche Übergang der Gläubigerstellung auf einen Dritten, der den Altgläubiger gestützt auf ein eigenes oder ein schuldnerisches Interventionsinteresse und ohne Tilgungswillen befrie- digt (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 110 OR). 7.4.4. Ziel der Pfandeinlösung im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 OR ist prima vista der Erhalt der dinglichen Berechtigung des Dritten. In BGE 108 II 188 E. 1b hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 110 Abs. 1 OR eine Subrogation aber auch für den Fall bejaht, dass das zur Sicherung fremder Schuld bestellte Pfand zur Ver- wertung gelangt, die Rückgriffsrechte des Dritten zum Schuldner im Innenverhält- nis jedoch unklar bleiben (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 22 zu Art. 110 OR mit Hinweisen auf GAUCH / SCHLUEP, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

9. Aufl. 2008, N 2060; WEBER, in: Berner Kommentar, Art. 110-113 OR, 2002, N 11 zu Art. 110 OR; Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2001 vom 21. August 2001 E. 3b, in welchem die analoge Anwendung von Art. 110 OR mit der Begrün- dung verneint wurde, dass dies eine dingliche Berechtigung des Dritten voraus- setzen würde, was in jenem Fall nicht gegeben war). Auf diesen Bundesgerichts- entscheid stützt die Klägerin ihre aus Subrogation abgeleiteten Ansprüche (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 13, Rz. 17). Entsprechend dem Sachverhalt im vorliegen- den Fall wurde im genannten Bundesgerichtsentscheid ein Kontokorrent-Kredit einer Bank durch ein Faustpfand einer Drittpfandgeberin gesichert. Nachdem der Kreditschuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekom- men war, verwertete die Bank das Pfand gestützt auf den mit der Drittpfandgebe- rin abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag und wurde dadurch vollumfänglich gedeckt. Es wurde erwogen, dass wenn der Dritte den Gläubiger befriedige, im allgemeinen nach dem Innenverhältnis zwischen Schuldner und Drittem beurteilt werde, ob und inwieweit der Drittpfandbesteller Ansprüche gegen den Schuldner

- 20 - geltend machen könne. Lehre und Rechtsprechung gingen davon aus, dass im Zweifel - sollten sich die Rückgriffsrechte aus dem Innenverhältnis nicht eindeutig ergeben - die Forderung des Gläubigers kraft Subrogation in gleicher Weise auf den Dritten übergehe, wie wenn er gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR seine Pfandsache eingelöst hätte (BGE 108 II 188 E. 1b m.w.H.). Das Bundesgericht stützte sich ei- nerseits auf einen Bundesgerichtsgerichtsentscheid in Bezug auf die Verwertung eines Grundpfandes (BGE 95 III 47 E. 5 m.w.H.) und andererseits auf verschie- dene Lehrmeinungen (OFTINGER / BÄR, in: Zürcher Kommentar, Das Fahrnispfand,

3. Aufl. 1981, N 391 zu Art. 884 ZGB m.w.H.; ZOBL, in: Berner Kommentar, Das Fahrnispfand, 2. Aufl. 1982, N 293, N 989 m.w.H.). Gemäss BGE 108 II 188 E. 1b setzt die Subrogation unklare Rückgriffsrechte im Verhältnis zwischen Schulder und Drittpfandbesteller voraus. Zum Innenverhältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass die Beklagte ihr mit den entsprechenden Informationen dazu zu verhelfen habe, die auf sie übergegangenen Forderungen gegenüber der C._____ Ltd. geltend ma- chen zu können. Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, das Innenver- hältnis zwischen ihr und der C._____ Ltd. sei vorliegend irrelevant (act. 14 Rz. 5, Rz. 8, Rz. 11, vgl. auch act. 1 Rz. 22). Damit fehlt es an Behauptungen, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, ob vorliegend von unklaren Rückgriffsrechten im Innenverhältnis auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. abgeschlossenen Verträge nicht vollständig eingereicht wurden. Neben dem Trade Management Contract vom 30. November 2012 wird in mehreren von der Klägerin eingereichten Dokumenten auch ein General Deed of Pledge and Assignment Agreement vom 1. Oktober 2012 erwähnt (act. 3/3 S. 1 und S. 2 Ziff. 4 sowie act. 3/4). Hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung von sich nicht eindeutig ergebenden Rückgriffsrechten aus dem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der C._____ Ltd. vorliegend erfüllt ist, erweist sich der Sachver- halt daher als illiquid. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Forderung des Gläubigers lediglich im Zweifel hinsichtlich der unklaren Rückgriffsrechte im Innenverhältnis in Analogie zu Art. 110 Ziff. 1 OR auf den Drit- ten übergeht. Mit anderen Worten hat das Gericht in dieser Hinsicht einen Ermes- sensentscheid zu treffen, so dass kein klares Recht gegeben ist.

- 21 - Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei BGE 108 II 188 um ein einzelnes, älteres Bundesgerichtsurteil handelt, gemäss welchem in Bezug auf die Verwer- tung eines Faustpfandes in diesem Sinne entschieden wurde. Auf diesem Urteil basieren denn auch die aktuelleren Lehrmeinungen zu dieser Frage (vgl. etwa ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 22 zu Art. 110 OR; ZOBL / THURNHERR, in: Ber- ner Kommentar, Art. 884-887 ZGB, 3. Aufl. 2010, N 293 und N 989 zu Art. 884 ZGB m.w.H.). Von einer gefestigten Rechtsprechung und damit von klarem Recht kann angesichts dieser dünnen Kasuistik nicht gesprochen werden. 7.4.5. Selbst wenn man vorliegend aber annehmen würde, die Ansprüche der Beklagten seien infolge Verwertung des Goldes kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Dokumenten und auf Auskunft von klarem Recht auszugehen wäre. Bei einer Subrogation gemäss Art. 110 OR wird die Forderung in vollem Umfang auf den Zahlenden übertragen, weshalb der Dritte neu die Gläubigerstellung mit Einschluss aller Nebenrechte einnimmt, soweit diese nicht untrennbar mit der Person des Gläubigers verbunden sind (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 30, N 33 zu Art. 110 OR m.w.H.). Mit der Subrogation erwirbt der Dritte gegen den Gläubiger analog zu Art. 170 Abs. 2 OR das Recht auf Auslieferung allfälliger Be- weismittel, Schuldurkunden, Pfandverträge usw. Gegebenenfalls wird dieses Recht ergänzt oder ersetzt durch die aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur Erhaltung und Sicherung der Rechte des Dritten (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 39 zu Art. 110 OR). Auf diese Lehrmeinung stützt sich die Klägerin (act. 1 Rz. 22 und act. 14 Rz. 14). Im angeführten Zitat von ZELLWEGER-GUTKNECHT findet sich ein Verweis auf KOL- LER (GUHL / KOLLER / SCHNYDER / DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,

9. Aufl. 2000, § 34 N 71). Dort wird zur Anwendbarkeit von Art. 170 Abs. 2 OR folgendes ausgeführt: "Erfasst die Subrogation nur Teile der Forderung, so ist da- rauf Rücksicht zu nehmen, dass die Beweismittel, Faustpfänder und Pfandtitel beiden Beteiligten, dem ursprünglichen Gläubiger und dem Subrogierenden, zu dienen haben. Hieraus kann sich eine Abschwächung der Herausgabepflicht des

- 22 - Gläubigers ergeben; denn die Subrogation darf keine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung mit sich bringen. An die Stelle der Auslieferung tritt hier die Pflicht des Gläubigers, nach Treu und Glauben zugleich für die Erhaltung und Sicherung der Rechte des Subrogierenden zu sorgen." Vorliegend betrifft eine allfällige Sub- rogation lediglich einen Teil der Forderungen der Beklagten gegen die C._____ Ltd., während diese andererseits auch durch den Erlös aus der Verwertung der zweiten Drittpfandgeberin gedeckt wurden. Somit wäre schon deshalb von einer abgeschwächten Herausgabepflicht auszugehen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, wonach die von der Klägerin geforderten Doku- mente und Auskünfte dem Bankgeheimnis unterliegen, eine allfällige Beeinträch- tigung der Rechtsstellung der Beklagten zu prüfen wäre (vgl. dazu nachfolgend). Mit anderen Worten hätte das Gericht einen Ermessensentscheid zu treffen, so dass es auch in dieser Hinsicht an einer klaren Rechtslage mangelt. 7.4.6. Insoweit die Klägerin in Bezug auf die Berufung der Beklagten auf das Bankgeheimnis (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23) vorbringt, dieses sei als Nebenrecht auf sie übergegangen (act. 14 Rz. 17), kommt folgen- des hinzu: Das Bankgeheimnis ist eine zivilrechtliche Pflicht der Bank zur Ver- schwiegenheit in Bezug auf alle Daten, die sich aus der geschäftlichen Beziehung zwischen Kunde und Bank ergeben. Die Sanktionen seiner Verletzung sind in Art. 47 Bankengesetz (BankG) verankert (ATHAUS STÄMPFLI, Kundendaten von Banken und Finanzdienstleistern, 2. Aufl. 2009, S. 40). Dementsprechend ist das Bankgeheimnis als zivilrechtliche Pflicht der Bank untrennbar mit dieser verbun- den, weshalb ein Übergang desselben auf die Klägerin infolge Subrogation auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt. 7.4.7. Insoweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Subrogation analog Art. 110 Ziff. 1 OR stützt, ist der Sachverhalt teilweise illiquid. Zudem ist kein klares Recht gegeben. 7.5. Anspruch aus Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) 7.5.1. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche sie betreffenden bankinternen Personendaten. Sie

- 23 - führt dazu aus, dieser Anspruch umfasse die Herausgabe sämtlicher bankinterner Personendaten, welche im Zusammenhang mit der Konto- resp. Depotbeziehung (Konto Nr. …) zwischen den Parteien erfasst worden seien. Mit Ausnahme der persönlichen Notizen der Sachbearbeiter umfasse dieser Anspruch insbesondere, aber nicht abschliessend, die Herausgabe sämtlicher Dokumente und Korrespon- denz mit und über die Klägerin, ein allfällig erstelltes Risikoprofil sowie die ge- sammelten Informationen zu den durch ihr Eigentum gesicherten Goldgeschäften zwischen der C._____ Ltd. und der Beklagten (act. 1 Rz. 23, vgl. auch act. 14 Rz. 15). Die Beklagte wendet ein, der Anspruch gemäss Art. 8 DSG sei auf eigene Daten beschränkt und biete keine Handhabe dafür, Einblick in geschäftliche Transaktio- nen eines Dritten zu erlangen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 8 DSG ein umfassender Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, der es ihr erlauben würde, Informationen zu den Bezie- hungen der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur zweiten Drittpfandgeberin zu er- langen. Zudem unterliege das Auskunftsrecht den Schranken im Sinne von Art. 9 DSG (act. 9 Rz. 46 f.). Die Beklagte macht geltend, dass ihre Beziehung zur C._____ Ltd. einerseits und zur zweiten Drittpfandgeberin andererseits dem Bankgeheimnis unterstehen (act. 9 Rz. 3, Rz. 14, Rz. 26, Rz. 40 und act. 16 Rz. 23). Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versuch der Beklagten, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen, aus verschiedenen Überlegungen fehl gehe. Ein ent- sprechendes Geheimhaltungsinteresse sei weder ersichtlich noch sei es rechts- genüglich behauptet und belegt worden (act. 14 Rz. 16). 7.5.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG hat der Inhaber einer Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten ein- schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitzuteilen. Das Recht auf Auskunft bezieht sich auf alle Angaben mit Bezug auf die das Aus- kunftsbegehren stellende Person. Nicht Objekt des Auskunftsrechts können des- halb Daten über Drittpersonen sein. Beziehen sich Personendaten auf mehrere Personen, zu welchen auch die gesuchstellende Person gehört, sind zum Schutz

- 24 - überwiegender Geheimhaltungsinteressen der mitbetroffenen Drittpersonen allen- falls Einschränkungen vorzunehmen (RUDIN, in: Kommentar zum Datenschutzge- setz, 2015, N 25 f. zu Art. 8 DSG; vgl. auch ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 109). Der (private) Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG) bzw. soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG) bzw. soweit eigene überwiegende Inte- ressen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Aufgrund der Einschränkung des Auskunftsrechts gemäss Art. 9 DSG ist dementsprechend eine Abwägung der Interessen der auskunftsersu- chenden Person einerseits und allfälliger entgegenstehender Interessen anderer- seits vorzunehmen (HUSI-STÄMPFLI, in: Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, N 2, N 21 und N 34 zu Art. 9 DSG). 7.5.3. Der Auffassung der Klägerin, es gehe vorliegend einzig um bankinterne Personendaten der Beklagten betreffend sie selber (act. 14 Rz. 15), kann nicht gefolgt werden. Es liegt in erster Linie ein Anwendungsfall von auf mehrere Per- sonen bezogene Daten vor, zu welchen Personen auch die Klägerin gehört. Ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG wäre daher vorliegend eine Interessenabwägung vorzunehmen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (act. 9 Rz. 8, Rz. 41). Dasselbe gilt in Bezug auf das in Art. 47 BankG geregelte Bankgeheim- nis, stellt das Bankengesetz als Bundesgesetz doch ein Gesetz im formellen Sinn dar (Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. j Ziff. 1 DSG; vgl. dazu ALTHAUS STÄMPFLI, a.a.O., S. 111 ff.). Aufgrund des Bankgeheimnisses als zivilrechtliche Pflicht der Beklagten zur Verschwiegenheit könnten auch ihre eigenen Interessen betroffen sein, weshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DSG ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Eine Interessensabwägung hätte auch hinsichtlich der Ausle- gung von Art. 19 der AGB (act. 3/2 S. 21 f.) zu erfolgen, auf welche Bestimmung mit dem Titel "Schweizerisches Bankgeheimnis" sich die Klägerin zur Untermaue- rung ihres Standpunktes beruft (act. 14 Rz. 18). Abgesehen davon ist die Ausle- gung einer Vertragsbestimmung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen ohnehin unzulässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Kläge- rin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 425 in Bezug auf ein gestützt auf

- 25 - das DSG gestelltes Auskunftsbegehren eines Bankkunden gegenüber der Bank. Auch in diesem Entscheid wird festgehalten, dass gemäss Art. 9 DSG eine Inte- ressenabwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen einerseits und des Auskunftsberechtigten andererseits vorzunehmen ist (BGE 138 III 425 E. 6.1). Da die in verschiedener Hinsicht vorzunehmende Interessensabwägung auf eine im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen unzulässige Er- messensausübung des Gerichts hinausliefe, liegt in dieser Hinsicht kein klares Recht vor. 7.5.4. Insoweit sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf Daten bezieht, wel- che ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen, hat die Klä- gerin neben einer allgemeinen Aufzählung von möglichen Dokumenten konkret nur ein "allfällig erstellte Risikoprofil" genannt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe der Klägerin bereits alle für letztere im Rah- men der streitgegenständlichen Pfandverwertung relevanten Informationen gelie- fert (act. 9 Rz. 48). Ob ein Risikoprofil überhaupt existiert, blieb offen, nachdem sich die Parteien darüber ausgeschwiegen haben. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt über relevante Daten im Sinne von Art. 8 DSG verfügt, wel- che der Klägerin noch nicht bekannt sind, erweist sich der Sachverhalt einmal mehr als illiquid. Abgesehen davon wird in Rechtsbegehren Ziff. 2 der auslegungsbedürftige Begriff "sämtliche bankinternen Personendaten" verwendet, der sich - nachdem Rechts- begehren Ziff. 2 in Bezug auf die auch Dritte betreffende Daten nicht gutgeheis- sen werden kann - als zu unbestimmt erweist, um zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können (vgl. dazu vorstehend 4.1. und 4.3.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in Bezug auf die ausschliesslich die Klägerin selber betreffenden bankinternen Personendaten ein Rechtsbegehren zu formulieren, welches gutgeheissen werden könnte, sondern auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist als Ganzes nicht einzutreten (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.4).

- 26 - 7.6. Anspruch aus Art. 400 OR 7.6.1. Ohne sich dabei auf Lehre oder Rechtsprechung zu stützen, bringt die Klä- gerin schliesslich vor, der identische Anspruch wie gemäss Art. 8 DSG stehe ihr auch aus Art. 400 OR zu. Mit ihrer Kündigung seien die Abwicklungspflichten ak- tualisiert worden. Dazu gehöre u.a. die Pflicht zur Rechenschaftsablegung bzw. die Pflicht aufzuzeigen, weshalb das Konto nicht aufgelöst und das Feingold nicht habe abgezogen werden können. Die Beklagte habe über die Geschäftsführung keine Rechenschaft abgelegt (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte führt dazu aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin ein über die bereits vorliegenden Informationen hinausgehender Auskunftsanspruch zustehe, welcher sich auch auf das Verhältnis der Beklagten zu Drittpersonen er- strecken solle (act. 9 Rz. 45). 7.6.2. Gemäss Art. 400 OR ist der Beauftragte u.a. schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsab- legung beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftrag- ten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung zu benachrichtigen und ihm Auskunft zu erteilen (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR I, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 400 OR m.w.H.). 7.6.3. Art. 400 OR betrifft das Verhältnis zwischen den Parteien. In dieser Hin- sicht liegen insbesondere die Kontoauszüge per 31. Januar 2015 vor (act. 3/17). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprü- che, welche über das Verhältnis der Parteien hinaus das Verhältnis der Beklagten zur C._____ Ltd. und zur weiteren Drittpfandgeberin betreffen, aus Art. 400 OR abgeleitet werden könnten.

8. Fazit Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die klägerischen Begehren entgegen der Voraussetzung gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO teilwei- se als illiquid. Zudem liegt in Bezug auf keinen der geltend gemachten Ansprüche

- 27 - klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Damit sind die Voraus- setzungen, unter denen Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden kann, nicht erfüllt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 1 Mio. (act. 4 S. 2) wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist. 9.2. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts auf rund die Hälfte der Grundgebühr von CHF 30'750.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu decken. 9.3. Die Beklagte hat die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer beantragt (act. 9 S. 2 und act. 16 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflich- tigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs indessen grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei ausnahmsweise nicht in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, hat sie dies zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Da die Beklagte zu solchen aussergewöhnlichen Umständen nichts ausgeführt hat, ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Grund- gebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 31'400 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV).

- 28 - Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf rund zwei Drittel zu reduzieren. Das Einzelgericht erkennt:

1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.00.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'000'000.00. Zürich, 29. Oktober 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel