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HE150080

Einberufung einer Generalversammlung

Zh Handelsgericht · 2015-05-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit und Verfahren

E. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO und § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers liegt ein interna- tionaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich demzufolge aus Art. 2 ZPO i.V.m. Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 151 Abs. 1 IPRG. Sie blieb denn auch unbestritten (act. 1 Rz. 1; act. 9 Rz. 1-4).

E. 1.2 Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).

E. 2 Rechtsschutzinteresse

E. 2.1 Ausgangslage Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe kein rechtlich schützenswertes Inte- resse an der vorliegenden Klage. Einerseits sei die Fertigstellung und die Revisi- on der Jahresrechnung 2013 im Gange und entsprechend auch die Vorbereitung der anbegehrten ordentlichen Generalversammlung. Darauf sei der Kläger wie- derholt hingewiesen worden. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die Einbe- rufung einer Generalversammlung, welche ohnehin demnächst (sobald rechtlich möglich) erfolgen werde, auch noch gerichtlich durchgesetzt werden solle. Ande- rerseits sei das einzige Anliegen des Klägers offensichtlich die Durchsetzung ei- ner Dividendenausschüttung durch die Beklagte. Für den Kläger sei es indes auf- grund der von ihm selbst behaupteten hälftigen Verteilung der Aktien der Beklag- ten auf zwei Aktionäre unmöglich, gegen den Willen des anderen Aktionärs einen

- 6 - Beschluss betreffend Dividendenausschüttung in der Generalversammlung durchzusetzen (act. 9 Rz. 41-43).

E. 2.2 Rechtliches Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiel- len Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Um den Bestand des schutz- würdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem Prozess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterziehen, wobei diese Prü- fung den Rahmen einer summarischen Überprüfung nicht sprengen darf. Ob eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsächlich berechtigt ist, muss indes im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen (GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 59 ZPO).

E. 2.3 Würdigung

E. 2.3.1 Richtig ist, dass der Kläger mit E-Mails vom 27. Januar 2015 und

18. Februar 2015 darüber informiert wurde, dass unter anderem betreffend die Revision des Geschäftsjahrs 2013 für die zweite Hälfte Mai 2015 ein Termin mit der Revisionsstelle der Beklagten vereinbart worden sei (act. 1 Rz. 15 f.; act. 9 Rz. 29; act. 3/2, act. 3/11). In dieser Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 grundsätzlich be- reits innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs hätte durchgeführt werden müssen (Art. 699 Abs. 2 OR). Im Zeitpunkt der Klageanhebung war die Beklagte damit bereits acht Monate im Verzug. Sodann war auch der gemäss ih- ren eigenen Ausführungen für die Abhaltung der ordentlichen Generalversamm- lung übliche Zeithorizont (Herbst des Folgejahrs; act. 9 Rz. 6) längst verstrichen. Die für die Verzögerung angeführten Argumente der Beklagten überzeugen indes nicht (vgl. dazu nachstehend Ziff. 5). Hinzukommt, dass der Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 die Abhaltung der ordentlichen

- 7 - Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 im Februar 2015 in Aussicht stellte (act. 1 Rz. 11; act. 3/8 S. 1), sie diesen Termin aber ungenutzt verstreichen liess. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund reicht eine Orientierung über die für Mitte Mai 2015 mit der Revisionsstelle terminierte Revision betreffend das Ge- schäftsjahr 2013 und die Mitteilung, nach Vorliegen des Testats werde der Ver- waltungsrat über die Einberufung der Generalversammlung beschliessen (act. 1 Rz. 16; act. 3/11) nicht aus, um dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse abzuspre- chen.

E. 2.3.2 Ob der Kläger seine Anträge anlässlich der einzuberufenden Generalver- sammlung tatsächlich wird durchsetzen können, ist für die vorliegende Beurtei- lung des Rechtsschutzinteresses des Klägers unerheblich.

E. 2.4 Fazit Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist zu bejahen.

E. 3 Rechtliche Grundlagen des Einberufungsveranlassungsrechts

E. 3.1 Ein Aktionär, der mindestens 10 % des Aktienkapitals vertritt, kann schrift- lich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge, die Einberu- fung der Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR). Er hat mithin ein Einberufungsveranlassungsrecht. Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag des Gesuchstel- lers die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR).

E. 3.2 Das Gericht hat bei der Beurteilung der Klage lediglich zu prüfen, ob der Antragssteller Aktionär ist, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (ZR 113 [2014] Nr. 30 S. 97 ff., 101; ZR 111 [2012] Nr. 114, S. 302 f., 303; DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage 2012, N. 16 zu Art. 699 OR m.w.H.). Weil das Eingriffsrecht des Richters rein formaler Natur ist, hat der Rich- ter den Anträgen zu entsprechen, wenn die formellen Voraussetzungen – nämlich dass der Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung formrichtig von einer

- 8 - einberufungsberechtigten Person gestellt wurde und dass der Verwaltungsrat die- sen Begehren nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist – erstellt sind (wobei gemäss BGE 102 Ia 209 E. 2 die Aktionärsstellung lediglich glaubhaft zu machen ist). Die materielle Begründung bzw. Begründetheit des Gesuchs hat das Gericht indes nicht zu überprüfen (TANNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 530-771 OR, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 2. Auflage 2012, N. 19 zu Art. 699 OR [zit. Handkommen- tar]; DIESELB., in: Zürcher Kommentar, Die Generalversammlung, Art. 698- 706b OR, 2003, N. 66 f zu Art. 699 OR). In diesem Sinn hat denn auch das Bun- desgericht – unter Hinweis auf das Aktienrecht – hinsichtlich der im Genossen- schaftsrecht geltenden Parallelbestimmung (Art. 881 Abs. 2 und 3 OR) entschei- den, dass der Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung im Falle seiner Geltendmachung vor Gericht lediglich daraufhin geprüft werde, ob die formellen Voraussetzungen für den Antrag gegeben seien. Es hielt in dieser Hinsicht weiter fest, dass demzufolge die Verwaltung einer Genossenschaft dem Gesuch nach- kommen müsse, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie sei nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob die beantragten Traktanden sinnvoll seien oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.272/2001 vom 4. Juni 2002 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 128 III 375; in diese Richtung auch schon BGE 112 II 145 E. 2a). Letzteres muss mithin auch für die gerichtliche Überprüfung des Einberufungs- veranlassungsgesuchs gelten, da nicht einzusehen ist, weshalb diese weiter ge- hen soll, als jene des Einberufungsorgans selbst. Somit hat eine eigentliche in- haltliche Überprüfung der Traktanden seitens des Gerichts grundsätzlich zu un- terbleiben (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 6.2). Glaubhaftgemacht ist eine Tat- sache schon dann, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlich- keit bzw. gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 120 II 393 E. 4c).

E. 4 Aktivlegitimation

E. 4.1 Ausgangslage

- 9 -

E. 4.1.1 Unbestritten ist, dass das Aktienkapital der Beklagten in der Höhe von CHF 100'000.– in 10'000 Namenaktien zu CHF 10.– aufgeteilt ist (act. 1 Rz. 5; act. 3/1).

E. 4.1.2 Der Kläger macht geltend, er halte 50 % der Aktien der Beklagten und sei entsprechend in deren Aktienbuch eingetragen (act. 1 S. 3 und Rz. 6; act. 13 Rz. 13). Sodann bestreitet er, in irgendeiner Art und Weise über seine Aktien ver- fügt zu haben (act. 13 Rz. 15).

E. 4.1.3 Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger bleibe jeglichen rechtsgenü- genden Nachweis schuldig, dass er tatsächlich Aktionär der Beklagten sei. Eine blosse Anmerkung im Anhang zu einem Entwurf eines Jahresabschlusses könne diesbezüglich nicht ausreichen. Zudem beziehe sich diese auf den Stand per

31. Dezember 2013. Die beklagtischen Aktien seien nicht vinkuliert. Selbst wenn der Kläger Ende 2013 Aktionär der Beklagten gewesen sein sollte, so sei es ohne weiteres möglich, dass er inzwischen seine Aktien übertragen habe, ohne dass dies der Beklagten zur Kenntnis gelangt wäre. Sie müsse deshalb die Aktionärs- eigenschaft der Klägers mit Nichtwissen bestreiten (act. 9 Rz. 30).

E. 4.1.4 Es ist mithin die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen.

E. 4.2 Rechtliches Bei Namenaktien ergibt sich die Legitimation zur Ausübung des Einberufungsver- anlassungsrechts – das Erreichen der Aktienvertretungsschwelle von 10 % selbst- redend vorausgesetzt – aus dem Eintrag des Gesuchstellers als Aktionär im Ak- tienbuch der betreffenden Gesellschaft (Art. 686 Abs. 4 OR; Art. 5 der beklagti- schen Statuten (act. 11/16); TANNER, Handkommentar, N. 11 zu Art. 699 OR; DUBS/TRUFFER, a.a.O., N 13 zu Art. 699 OR). Der Eintrag im Aktienbuch ist zwar weder Teil des Übertragungsvorganges, noch Voraussetzung für den Erwerb der Rechtszuständigkeit und hat für den Rechtsübergang auch keine konstitutive Wir- kung (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 3 Rz. 45), begründet aber eine (wie- derlegbare) Vermutung der Aktionärsstellung (BGE 124 III 350 E. 2c;

- 10 - BGE 90 II 164 E. 3 S. 174; OERTLE/DU PASQUIER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 686).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beklagten in Be- zug auf die Aktionärsstellung des Klägers als widersprüchlich erweisen. Wohl be- streitet sie an obgenannter Stelle ihrer Stellungnahme eine solche. Gleichzeitig legt sie ihrer Argumentation gleich an mehreren Stellen ihrer Stellungnahme (zu- mindest implizit) die Aktionärsstellung des Klägers zugrunde (vgl. act. 9 Rz. 6, 13, 15). So ist nicht einzusehen, weshalb die Argumentation der Beklagten, der Klä- ger habe sich in der Vergangenheit nie darüber beschwert, dass – so die Beklagte

– die ordentliche Generalversammlung erst im Herbst des Folgejahrs zum ent- sprechenden Geschäftsjahr durchgeführt worden sei (act. 9 Rz. 6), von Relevanz wäre, wenn nicht davon auszugehen wäre, dass der Kläger (zumindest damals) Aktionär der Beklagten war. Noch viel deutlicher wird die Widersprüchlichkeit der Argumentationslinie der Beklagten in Bezug auf den Hintergrund des Ausschlus- ses der Beklagten bzw. der von ihr dafür eingesetzten Spezialgesellschafen als "General Partner" aus dem sog. Fonds II per 20. April 2015. Sie macht diesbezüg- lich nämlich geltend, der Ausschluss sei auf die seit längerem schwelende Ausei- nandersetzung unter den Aktionären der Beklagten und insbesondere das unein- sichtige Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang zurückzuführen (act. 9 Rz. 15). Auch diese Aussage lässt auf eine von der Beklagten selbst behauptete Aktionärsstellung des Klägers schliessen. Somit ist von einer Aktionärsstellung des Klägers auszugehen.

E. 4.3.2 Selbst wenn trotz aufgezeigter Widersprüchlichkeit der beklagtischen Vor- bringen in diesem Punkt von einer schlüssigen und damit ausreichenden Bestrei- tung der Aktionärsstellung des Klägers auszugehen wäre, ist Folgendes zu be- achten: Die Beklagte stellt vorliegend die Aktionärsstellung des Klägers nur unter dem Aspekt einer möglichen Übertragung seiner Aktien in Frage, bestreitet aber die von ihm geltend gemachte Eintragung im Aktienbuch nicht. Somit ist davon aus-

- 11 - zugehen, dass er als Aktionär von 50 % der Aktien der Beklagten in deren Aktien- buch eingetragen ist. Dies begründet nach dem Gesagten eine widerlegbare Vermutung für seine Aktionärsstellung im genannten Umfang. Für die Widerle- gung derselben reichen indes die vagen Behauptungen der Beklagten betreffend eine mögliche Übertragung der Aktien der Beklagten durch den Kläger nicht aus. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine solche vor- zubringen und durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Hinzukommt, dass auch der Umstand, dass die Beklagte mit dem Kläger die von Letzterem dargestellte und unbestritten gebliebene Korrespondenz betreffend Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung (vgl. act. 1 Rz. 8-16; act. 3/2-11) führte, für die Aktionärsstellung des Klägers spricht. Hätte die Beklagte diese doch kaum geführt, wenn nicht auch sie von der Aktionärsstellung des Klägers ausgegangen wäre.

E. 4.3.3 Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Kläger 50 % der Ak- tien der Beklagten hält.

E. 4.4 Fazit Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bejahen.

E. 5 März 2015 (Datum Poststempel) erfüllt.

E. 5.1 Rechtliches Der Verwaltungsrat hat einem Begehren eines Aktionärs im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR innert "angemessener Frist" nachzukommen (Art. 699 Abs. 4 OR). Diese angemessene Frist kann nur anhand der konkreten Umstände bestimmt werden. Massgebend sind vor allem der Verhandlungsgegenstand der General- versammlung, die Grösse und Organisation der Gesellschaft sowie der Zeitauf- wand zur Vorbereitung der Generalversammlung. In der Lehre wird für die Vorbe- reitung einer ordentlichen Generalversammlung ein Zeitraum von vier bis sechs bzw. fünf bis acht Wochen genannt (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 16 zu Art. 699 OR; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 72k, der die Dauer vom Stand der Abschluss- und Revisionsarbeiten abhängig macht und von einem in

- 12 - fast allen Fällen geltenden Minimum von fünf Wochen ausgeht). Aus Art. 699 Abs. 2 i.V.m. Art. 696 Abs. 1 OR wird klar, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht spätestens bis 20 Tage vor der inner- halb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs durchzuführenden or- dentlichen Generalversammlung fertig gestellt werden kann. Art. 958 Abs. 3 OR sieht denn auch explizit vor, dass der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Mo- naten nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt und dem zuständigen Organ (vor- liegend der Generalversammlung; Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) zur Genehmigung vorzulegen ist. Somit ist im Zusammenhang mit einem Einberufungsveranlas- sungsbegehren, welches nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist gestellt wird, ei- nem den Geschäfts- oder Revisionsbericht betreffenden Verhandlungsgegen- stand in Bezug auf die Bemessung der angemessenen Frist im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR keine zusätzliche Bedeutung beizumessen.

E. 5.2 Würdigung

E. 5.2.1 Der Kläger hat mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014, vom 28. Oktober 2014 und vom 25. November 2014 gegenüber dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten, C._____, die Einberufung der ordentlichen Gene- ralversammlung für das Geschäftsjahr 2013 anbegehrt (act. 3/3-5). Das erste Schreiben ging an C._____ persönlich, die zwei anderen gingen an dessen Rechtsvertreter bzw. an Letzteren und den Rechtsvertreter der Beklagten. Erst im Schreiben vom 25. November 2014 (act. 3/5) wurden im Sinne von Art. 699 Abs. 3 a.E. Taktanden und Beschlussanträge formuliert, weshalb erst dieses für die Beurteilung der "angemessenen Frist" im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR mas- sgeblich ist.

E. 5.2.2 Im Zeitpunkt des Schreibens vom 25. November 2014 war die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Frist zur Abhaltung der ordentlichen Generalver- sammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 längst abgelaufen. Auch datiert das genannte Schreiben nach dem von der Beklagten selbst als üblichen Zeithorizont zur Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung (und damit zur Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts) bezeichneten Zeitpunkt (Herbst des Folge- jahres; act. 9 Rz. 6). Nach dem Gesagten ist demnach für die vorliegende Be-

- 13 - messung der "angemessenen Frist" dem von der Beklagten geltend gemachten Nicht-Vorliegen des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 keine zusätzliche Be- deutung zuzumessen und von der von BÖCKLI angeführten Minimalfrist von fünf Wochen auszugehen. Doch selbst wenn von einer maximal achtwöchigen Frist auszugehen wäre, war auch eine solche im Zeitpunkt der vorliegenden Klageein- leitung verstrichen. Das Erfordernis der angemessenen Frist im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR war somit im Zeitpunkt der vorliegenden Klageeinleitung am

E. 5.2.3 Daran ändern auch die beklagtischen Vorbringen zu den von ihr behaupte- ten zusätzlich erschwerenden Umständen im Rahmen der Erstellung des Jahres- abschlusses 2013 und der daraus folgenden Verzögerung der ordentlichen Gene- ralversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 nichts. Sie überzeugen aus- serdem aus folgenden Gründen nicht: Zunächst beruft sich die Beklagte auf Bewertungsschwierigkeiten hinsichtlich ei- nes – gemäss ihren Behauptungen – an den Kläger gewährten und seit Februar 2012 fälligen Darlehens in der Höhe von CHF 400'000.–. Dies deshalb, weil sich der Kläger unter Berufung auf eine Verrechnungsabrede weigere, diese Schuld zu begleichen und diesbezüglich eine von ihr eingeleitete Zahlungsklage in Deutsch- land in zweiter Gerichtsinstanz hängig sei (act. 9 Rz. 8-12). In dieser Hinsicht ist einerseits zu bemerken, dass aufgrund der Fälligkeit der Darlehensschuld im Jah- re 2012 und der seitherigen Zahlungsverweigerung des Klägers die von der Be- klagten geltend gemachte Bewertungsproblematik bereits für das Geschäftsjahr 2012 vorgelegen haben dürfte, die diesbezügliche ordentliche Generalversamm- lung – wie dem Traktandum 1 des klägerischen Rechtsbegehrens entnommen werden kann – aber bereits am 28. Oktober 2013 durchgeführt werden konnte. Weshalb die von der Beklagten hinsichtlich des Darlehens geltend gemachten Bewertungsschwierigkeiten betreffend den Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2013 zu (zusätzlichen) Erschwerungen geführt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten denn auch nicht dargelegt. Andererseits darf eine Schwie- rigkeit in der Bewertung einer Debitorenposition nicht dazu führen, dass keine Jahresrechnung erstellt wird. Vielmehr ist eine solche nach den Grundsätzen der

- 14 - ordnungsgemässen Rechnungslegung (vgl. Art. 958c OR) vorzunehmen. Dass dies die sofortige Anmeldung des Konkurses der Beklagten notwendig machen könnte (act. 9 Rz. 17), ändert daran ebenso wenig wie die von der Beklagten gel- tend gemachten Differenzen unter den Aktionären (act. 9 Rz. 13). Gleiches gilt für die von der Beklagten ins Feld geführten Garantien gegenüber zwei Co-Investoren betreffend Wandeldarlehen für die "Fonds I-Beteiligung" an der H._____ Holding GmbH (act. 9 Rz. 22 f.). Zum einen datieren die betreffen- den Garantievereinbarungen bereits aus dem Jahre 2007 (act. 11/11-12), wes- halb sie schon in früheren Jahresrechnungen zu bewerten waren. Zum anderen wären den von der Beklagten geltend gemachten Restrisiken im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf der H._____ (act. 9 Rz. 23) wiederum unter Be- achtung der Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist insbesondere anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb ein am 31. März 2015 vollzogener Unternehmensverkauf auf den Jah- resbericht 2013 mit Stichtag 31. Dezember 2013 Einfluss haben könnte. Weiter macht die Beklagte geltend, sie sei durch die von den Investoren des "Fonds II" am 24. Oktober 2014 beschlossene Entfernung der Beklagten bzw. der von ihr dafür eingesetzten Spezialgesellschaften als "General Partner" aus dem "Fonds II" per 20. April 2015 dauerhaft ihrer einzigen verbleibenden Einnahme- quelle, nämlich der Beraterhonorare aus dem "Fonds II", beraubt worden, wes- halb sie ihren Daseinszweck verloren habe. Es habe damit nicht mehr von einer Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgegangen werden dürfen, weshalb auf eine Bilanzierung zu Veräusserungswerten habe umgestellt werden müssen. Dies ha- be die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten am Jahresabschluss 2013 und diesbezügliche Entwürfe obsolet gemacht (act. 9 Rz. 14-16). Gemäss Art. 958a Abs. 2 OR hat eine Bewertung zu Veräusserungswerten zu erfolgen, wenn die Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar ist. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb der per 20. April 2015 erfolgte Ausschluss der Beklagten in Bezug auf den Jahresabschluss 2013 mit Bilanzstichtag

31. Dezember 2013 zur Bilanzierung nach Veräusserungswerten führen sollte.

- 15 - Doch selbst wenn dem so wäre, so würde eine entsprechende Umstellung eine derartige Verzögerung der Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 nicht rechtfertigen, weshalb auch dieses Argument der Beklagten nicht stichhaltig ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss der I._____ (I._____), L.P. als "General Partner" des "Fonds II" per 20. April 2015 bereits auf den Jah- resabschluss 2013 Auswirkungen zeitigen (vgl. dazu act. 9 Rz. 18) und damit zu zusätzlichen Verzögerungen in dessen Erstellung führen könnte. Gleiches gilt für die von der Beklagten ins Feld geführten Insolvenzanmeldungen der F._____ GmbH (deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten) und der J._____ GmbH & Co. KG (spezielles Investment-Vehikel der I._____-Gruppe) beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Dezember 2014 (act. 9 Rz. 20). Auch die von der Beklagten angeführte dadurch bedingte substantielle zusätzliche Arbeitsbelastung kann eine derartige Verzögerung in der Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 der Beklagten nicht rechtfertigen, zumal die Insolvenzanmeldungen erst im Dezember 2014 erfolgten, die diesbezüglichen Arbeiten mithin bereits weit fortge- schritten hätten sein sollen. Schliesslich vermögen nach dem Gesagten auch die von der Beklagten vorge- brachten für den Mai 2015 angekündigten Buchprüfungen des kantonalen Steu- eramts und der Sozialversicherungsanstalt (act. 9 Rz. 24) sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Fondsstruktur auf den von den Investoren neu bestellten "Ge- neral Partner" zu überführen (act. 9 Rz. 25) nichts an der Beurteilung der Ange- messenheit der Frist zu ändern.

E. 5.3 Fazit Das Erfordernis der "angemessenen Frist" ist erfüllt.

E. 6 Formgültiges Einberufungsveranlassungsbegehren

E. 6.1 Parteivorbringen

- 16 -

E. 6.1.1 Der Kläger macht geltend, mit Schreiben vom 25. November 2014 (act. 3/5) unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der entsprechenden Anträge die unverzügliche Einberufung einer Generalversammlung der Beklagten anbe- gehrt zu haben (act. 1 Rz. 25). Da das Gericht bei der Beurteilung der Klage le- diglich zu prüfen habe, ob der Kläger Aktionär ist, ob die formellen Voraussetzun- gen von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert Frist nicht entsprochen wurde, seien al- le übrigen Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 27. April 2015 irrelevant (act. 13 Rz. 7).

E. 6.1.2 Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 in formeller wie auch inhaltlicher Hinsicht verschiedene Einwendungen gegen das klägerische Begehren um Einberufung einer Generalversammlung. In formeller Hinsicht bringt sie nebst der Bestreitung der Aktionärsstellung des Klägers vor, dieser habe keine Traktanden für die Generalversammlung beantra- gen können, da er nicht Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. vertrete (act. 9 Rz. 30 f.). Sodann wendet sie ein, das Begehren des Klägers vom 25. November 2014 habe einen unmöglichen Inhalt gehabt, da der Verwaltungsrat gesetzlich verpflichtet sei, den Revisionsbericht 20 Tage vor der ordentlichen Generalver- sammlung den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzuerlegen. Da der Revisionsbericht noch nicht vorliege, habe der Verwaltungsrat die ordentliche Ge- neralversammlung noch gar nicht einberufen können (act. 9 Rz. 32). Schliesslich macht die Beklagte unter formellen Gesichtspunkten geltend, das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 25. November 2014 sei nicht, wie von Art. 699 Abs. 4 OR vorgeschrieben, an den Verwaltungsrat der Beklagten gerichtet gewe- sen, sondern an den beklagtischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren sowie an Rechtsanwalt K._____, welcher den einzigen Verwaltungsrat der Be- klagten, C._____, berate. Weil das Amt des Verwaltungsrats höchstpersönlicher Natur sei, könnten für den Verwaltungsrat bestimmte Begehren nicht an einen Vertreter gerichtet werden, weshalb die Klagevoraussetzung gemäss Art. 699 Abs. 4 OR nicht erfüllt sei (act. 9 Rz. 33).

- 17 - In inhaltlicher Hinsicht bringt die Beklagte zunächst vor, ein Dividendenbeschluss sei zur Zeit nicht möglich, da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 bisher nicht vorliege und eine Dividende für ein bestimmtes Geschäftsjahr nur ge- stützt auf den von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahrs beschlossen werden könne, ansonsten der be- treffende Beschluss nichtig sei (act. 9 Rz. 35). Sie macht weiter geltend, da die Beklagte gemäss Statuten zur Revision verpflichtet sei, müsse der Revisionsbe- richt für die Jahresrechnung 2013 für die vom Kläger verlangte ordentliche Gene- ralversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 vorliegen. Sodann wäre der vom Kläger anbegehrte Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns nich- tig, solange der Revisionsbericht für das entsprechende Geschäftsjahr nicht vor- liege. Da zur Zeit noch unsicher sei, wann der Revisionsbericht für die Jahres- rechnung 2013 vorliegen werde, sei es dem Gericht rechtlich verwehrt, die Einbe- rufung der Generalversammlung in dem vom Kläger in Ziffer 2 seines Rechtsbe- gehrens verlangten starren Zeitrahmen anzuordnen (act. 9 Rz. 36). In Bezug auf Ziffer 1.4 des klägerischen Rechtsbegehrens wendet die Beklagte zunächst ein, der Antrag sei zu vage, da er keinen konkreten Betrag der auszuschüttenden Di- vidende nenne und ein solcher sich nicht einmal aus dem zugrundeliegenden Jahresabschluss herleiten lasse, da dieser Jahresabschluss noch nicht existiere, weshalb der Antrag in jener Form unzulässig sei. Weiter bringt sie vor, die Aus- übung des Verrechnungsrechts falle nicht in die Kompetenz der Generalver- sammlung. Und schliesslich macht sie diesbezüglich geltend, der Antrag verletze den Grundsatz der Einheit der Materie (act. 9 Rz. 37-39). Abschliessend wendet sie ein, dass das Auskunftsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR nicht traktandie- rungsfähig sei. Dieses sei vielmehr an der Generalversammlung auszuüben. Dort entscheide der Verwaltungsrat über die Rechtmässigkeit der Auskunftsbegehren. Die Generalversammlung habe dazu nichts zu beschliessen. Alsdann würde eine Genehmigung jenes Traktandums die Frage der Rechtmässigkeit der entspre- chenden Auskunftsbegehren präjudizieren (act. 9 Rz. 40).

E. 6.2 Rechtliches

- 18 -

E. 6.2.1 Das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist nur rechts- gültig, wenn gleichzeitig mindestens ein Verhandlungsgegenstand (Traktandum) und ein damit verbundener konkreter Beschlussantrag in Schriftform dem Verwal- tungsrat zugestellt wird (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N 14. zu Art. 699 OR).

E. 6.2.2 Wie gesehen, erfolgt grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der Traktanden (vgl. Ziff. 3.2). Würde nämlich eine gerichtliche Inhaltskontrolle bereits im Zeit- punkt des Einberufungsveranlassungsbegehrens erfolgen, würde diese im sum- marischen Verfahren erfolgte Prüfung das Ergebnis einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage vorwegnehmen. Dadurch würde das System der aktien- rechtlichen Rechtsbehelfe durchbrochen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 4 OR ist. Vielmehr kommt diesem richterlichen Entscheid provisorischer Charakter zu, der weder die Generalversammlung bindet, noch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage präjudiziert (BGE 112 II 145 E. 2a). Dies wäre allerdings der Fall, wenn eine inhaltliche Prüfung der Traktanden bereits vor der General- versammlung im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Einberufungsveran- lassungsbegehrens stattfinden und dadurch gegebenenfalls bereits die Durchfüh- rung einer Generalversammlung mit den anbegehrten Traktanden verhindert wür- de. Somit hat eine Inhaltskontrolle nur dort zu greifen, wo das anbegehrte Trak- tandum offensichtlich und mit Sicherheit zu einem nichtigen Generalversamm- lungsbeschluss führen würde. Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil nichtige Generalversammlungsbeschlüsse von Anfang an unwirksam sind und vom Recht als überhaupt nicht zustande gekommen betrachtet werden. (TRUF- FER/DUBS, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 706b OR) und durch diese eingeschränkte Inhaltskontrolle gänzlich nutzlose Versammlungen vermieden werden können. Allerdings reicht nach dem Gesagten eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bloss mögliche Nichtigkeit zur Ab- weisung eines Begehrens im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR nicht aus.

E. 6.2.3 Die Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit eines traktandierten Beschlusses rechtfertigte sich alsdann unter dem Titel des als Prozessvorausset- zung von Amtes wegen zu beachtenden (Art. 60 ZPO) Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches ist nämlich nur zu bejahen, wenn sich die

- 19 - Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers aus- wirken würde (ZINGG, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO). Würde ein vom Aktionär beantragtes Trak- tandum selbst bei Zustimmung durch die Generalversammlung zufolge (offen- sichtlicher) Nichtigkeit keinerlei Rechtswirkung zeitigen, ist nach dem Gesagten ein Rechtsschutzinteresse des gesuchstellenden Aktionärs zu verneinen mit der Rechtsfolge, dass ein solches Gesuch zwar nicht abzuweisen, aber jedenfalls nicht darauf einzutreten wäre. Auch unter diesem Titel rechtfertigte sich indes ei- ne Beschränkung auf die offensichtliche Nichtigkeit, da – wie bereits erwähnt – im Zweifel ein Rechtsschutzinteresse stets zu bejahen ist (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 59 ZPO). Diesen Grundsätzen ist bei der folgenden Beurteilung der Einwände der Beklag- ten gegen die vom Kläger beantragte Einberufung einer Generalversammlung Rechnung zu tragen.

E. 6.3 Würdigung

E. 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 25. November 2014 Traktanden und entsprechende Beschlussanträge enthält (vgl. act. 3/5), welche mit Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens identisch sind. Insofern sind die formellen Voraussetzungen des Einberufungsveranlassungsbegehren grundsätz- lich erfüllt. Im Folgenden ist indes – soweit angezeigt – auf die diesbezüglichen Einwände der Beklagten einzugehen.

E. 6.3.2 Gemäss richtigem Verständnis des Gesetzeswortlauts setzt ein formgülti- ges Einberufungsveranlassungsbegehren gerade die Angabe eines Verhand- lungsgegenstandes (Traktandum) sowie einen damit verbundenen konkreten An- trag voraus (vgl. Art. 699 Abs. 3 a.E.; vgl. dazu auch die Botschaft über die Revi- sion des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 754 ff, 914 f.; DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 12 zu Art. 699 OR m.w.H.). Somit erweist sich der Ein- wand der Beklagten bezüglich des Fehlens eines Traktandierungsrechts des Klä- gers als unbehelflich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 20 -

E. 6.3.3 Auch der Einwand der Beklagten, das Begehren des Kläger habe einen unmöglichen Inhalt gehabt, da der Revisionsbericht noch nicht vorliege, demzu- folge er auch nicht gemäss Art. 696 Abs. 1 OR 20 Tage vor der Generalversamm- lung habe aufgelegt und die Generalversammlung dementsprechend nicht habe einberufen werden können, ist nicht zu hören. Wie unter Ziff. 5 dargelegt, ist nicht einzusehen, weshalb der Verwaltungsrat der Beklagten zwischen dem

25. November 2014 und der Einleitung der vorliegenden Klage nicht in der Lage gewesen sein soll, den Geschäfts- und Revisionsbericht 2013 innerhalb einer "angemessenen Frist" von fünf bzw. maximal acht Wochen fertigzustellen bzw. fertigstellen zu lassen. Entsprechend hatte das Gesuch des Klägers keinen un- möglichen Inhalt. Vielmehr hätte spätestens dieses Begehren für den Verwal- tungsrat der Beklagten Anlass genug sein sollen, um die betreffenden Berichte innert angemessener Frist fertigzustellen und eine ordentliche Generalversamm- lung betreffend das Geschäftsjahr 2013 einzuberufen.

E. 6.3.4 Auch der letzte formelle Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Wohl ist das Verwaltungsratsmandat (höchst-)persönlicher Natur und kann nicht an Dritte übertragen werden (WERNLI/RIZZI, in: Balser Kommentar, Obligationenrecht II,

4. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 713 OR;; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 4 Rz. 121; BÖCKLI, a.a.O., § 13 Rz. 131, FORSTMOSER/MEYER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 31 Rz. 33). Die Höchstpersönlichkeit betrifft gemäss vorgenannter Lehre indes die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und die dortige Stimmenabgabe, somit die eigentliche Willensbildung im Verwal- tungsrat. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die höchstpersönliche Natur des Verwaltungsratsmandats einer Zustellung des Einberufungsveranlassungsge- suchs an den Rechtsvertreter des einzigen Verwaltungsrats der Beklagten entge- hen stehen sollte, zumal sich das (hier relevante) Begehren vom 25. November 2014 gemäss seinem Wortlaut ausdrücklich an C._____ persönlich als Verwal- tungsrat der Beklagten richtete (act. 3/5 S. 1).

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten, sind die Einwände der Beklagten inhaltlicher Natur vorliegend nur im Rahmen der Grenzen einer offensichtlichen und sicheren Nich- tigkeitsfolge zu prüfen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich einzig auf die beklagti-

- 21 - schen Vorbringen hinsichtlich Art. 731 Abs. 1 und Abs. 3 OR näher einzugehen ist. Vorweg sei in Bezug auf die beklagtischen Einwände betreffend die Anträge des unter Ziffer 1.4 des Rechtsbegehrens genannten Traktandums (act. 9 Rz. 37-39) der Vollständigkeit halber angefügt, dass unzulässige Anträge die Generalver- sammlung nicht binden. Diese können noch an der Generalversammlung im Rahmen eines (zulässigen) Traktandums durch zulässige Anträge ersetzt werden (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 27 zu Art. 699 OR). Entsprechend können diesbezügli- che Einwendungen auch nicht zur Abweisung des Einberufungsveranlassungsbe- gehrens führen. Richtig ist alsdann, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 697 Abs. 1 OR grundsätzlich anlässlich der Generalversammlung auszuüben ist. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ein Aktionär schon vor der Generalversamm- lung dem Verwaltungsrat oder der Revisionsstelle seine Fragen unterbreitet. Dadurch kann der Verwaltungsrat in Punkten, die besonderer Abklärung bedür- fen, anlässlich der Generalversammlung angemessen Auskunft erteilen. Das Auskunftsbegehren und die erteilte Auskunft sind zu protokollieren, doch erfolgt keine formelle Beschlussfassung (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 697 OR). Eine Traktandierungspflicht besteht nicht. Allerdings ist eine Traktandierung der Geltendmachung des Informations- rechts nicht ausgeschlossen (KUNZ, Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 883 ff, 893 und Fn. 164). Somit vermag auch dieser Einwand der Beklagten an der Rechtsmässigkeit des klägerischen Einberufungsveranlassungsbegehrens nichts zu ändern. Art. 731 Abs.1 OR besagt, dass bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jah- resrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, der Revisionsbericht vorliegen muss, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung statuiert überdies, dass die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinns nichtig sind, wenn der erforderliche Revisionsbericht nicht vorliegt. Die Bestimmung ist auf alle Ge- sellschaften anwendbar, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung durch eine Re-

- 22 - visionsstelle prüfen zu lassen. Darunter sind sämtliche Gesellschaften zu verste- hen, die sich einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterziehen müs- sen (REUTTER/RASMUSSEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 731 OR). Die Beklagte ist unbestrittenermassen revisionspflichtig (act. 9 Rz. 36; act. 13). Somit wären – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – die gemäss klägerischem Rechtsbegehren traktandierten Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jah- resrechnung 2013 (Rechtsbegehren Ziffer 1.3) und betreffend die Verwendung des Bilanzgewinns (Rechtsbegehren Ziffer 1.4) nach dem Gesagten nichtig, so- fern im Zeitpunkt der (einzuberufenden) Generalversammlung nicht der diesbe- zügliche Revisionsbericht vorläge. Ob dies der Fall sein wird, kann indes im jetzi- gen Zeitpunkt seitens des Gerichts nicht abschliessend geklärt werden. Völlig ausgeschlossen erscheint es nicht, zumal die Beklagte selbst ausführt, Mitte Mai 2015 einen Termin mit der Revisionsstelle der Beklagten vereinbart zu haben, um die Jahresabschlüsse 2013 und sogar 2014 für die Revision fertigzustellen (vgl. act. 9 Rz. 29). Der Verwaltungsrat hat es mithin in der Hand, bis zur einzube- rufenden Generalversammlung für die Erstellung des Revisionsberichtes betref- fend das Geschäftsjahr 2013 zu sorgen. Gleiches gilt selbstredend für den Ge- schäftsbericht der Beklagten für das entsprechende Geschäftsjahr. Unter diesen Umständen kann nicht von einer offensichtlichen bzw. sicheren Nichtigkeitsfolge gesprochen werden, weshalb das Einberufungsveranlassungsbegehren des Klä- gers vorliegend auch unter diesem Aspekt zu schützen ist.

E. 6.4 Fazit Die Formgültigkeit des Einberufungsbegehrens ist zu bejahen.

E. 7 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und für die Beklagten eine Gene- ralversammlung mit den Traktanden und Beschlussanträgen gemäss Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens einzuberufen.

- 23 -

E. 8 Vollstreckungsmassnahmen

E. 8.1 Ausgangslage Der Kläger beantragt, der Notar des Notariatskreises G._____ sei zu beauftragen, innert 5 Tagen ab Urteilsdatum die Generalversammlung der Beklagten einzube- rufen. Weiter sei er mit der Durchführung und Protokollierung der Generalver- sammlung zu beauftragen (Rechtsbegehren Ziffer 2; act. 1 S. 3).

E. 8.2 Rechtliches

E. 8.2.1 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 OR). Nicht erforderlich ist, dass vor der Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme deren Androhung und eine Fristsetzung zur Er- füllung erfolgen muss. Im Einzelfall kann der Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Ansetzung einer kurzen Frist zum freiwilligen Vollzug gebieten (ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 343 ZPO).

E. 8.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anweisen, eine Generalversammlung einzuberufen, sondern die Generalversammlung – insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist – selbst einbe- rufen (BGE 132 III 555; DUBS/TRUFFER, a.a.O. N. 19 zu Art. 699 OR). Das Gericht kann die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung mit den gefor- derten Traktanden aber auch durch einen Dritten, z.B. durch den örtlich zuständi- gen Notar anordnen, wenn (bzw. für den Fall dass) der Verwaltungsrat seinem Entscheid nicht nachkommt (TANNER, Handkommentar, N. 20 zu Art. 699 OR; DUBS/TRUFFER, a.a.O. N. 19 zu Art. 699 OR).

E. 8.3 Würdigung

E. 8.3.1 Nach dem Gesagten, ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Eine An- drohung und Fristansetzung an den Verwaltungsrat der Beklagten erscheint vor- liegend nicht angezeigt. Die Delegation der Einberufung einer Generalversamm- lung an einen Dritten beinhaltet, wie bereits ausgeführt, auch deren Durchführung.

- 24 - Dazu gehört auch die Führung des Protokolls (ZR 113 [2014] Nr. 30 S. 97 ff., 102), weshalb der vorliegend zuständige Notar auch damit zu beauftragen ist.

E. 8.3.2 Indes erweist sich die vom Kläger anbegehrte Frist von fünf Tagen ab Ur- teilsdatum als knapp bemessen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung zukommt (vgl. Art.103 Abs.1 BGG).

E. 8.4 Fazit Der Notar des Notariatskreises G._____ ist zu beauftragen, frühestens nach Ab- lauf von 10 und spätestens innert 13 Tagen ab Urteilsdatum die Generalver- sammlung der Beklagten inkl. der in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens aufgeführten Traktanden 1 bis 9, per eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichne- ten Aktionäre C._____, … [Adresse], und A._____, … [Adresse], einzuberufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin anzusetzen, der frühestens 25 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladungen stattfindet. Als Ort ist das Amtslokal des Notariats G._____, … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises G._____ ist mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

E. 9 Diverses

2. Der Notar des Notariatskreises G._____ wird beauftragt, frühestens nach Ablauf von 10 und spätestens innert 13 Tagen ab Urteilsdatum die General- versammlung der Beklagten inkl. der in Dispositivziffer 1 aufgeführten Trak- tanden 1 bis 9, per eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichne- ten Aktionäre C._____, … [Adresse], und A._____, … [Adresse], einzuberu- fen, unter Angabe von Ort und Zeit.

- 27 - Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin anzusetzen, der frü- hestens 25 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladungen stattfindet. Als Ort für die Generalver- sammlung ist das Amtslokal des Notariats G._____, … [Adresse], zu be- zeichnen. Der Notar des Notariatskreises G._____ wird mit der Durchführung und Pro- tokollierung der Generalversammlung beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'500.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 16) und das Notariat G._____, … [Adresse].

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.–.

- 28 - Zürich, 27. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider

E. 9.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 9.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss unbestrittener Angabe des Klägers CHF 200'000.– (vgl. act. 1 Rz. 3; act. 9; Art. 91 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund zwei Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Klä-

- 25 - ger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kos- ten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

E. 9.3 Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 9 AnwGebV ist dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von rund zwei Fünfteln der Grund- gebühr zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Klage wird gutgeheissen. Für die Beklagte ist eine Generalversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen einzuberufen:

1. Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Generalversamm- lung vom 28. Oktober 2013 Antrag: Nichtgenehmigung

2. Genehmigung des Jahresberichtes der Verwaltung Antrag: Genehmigung (sofern der Jahresbericht gesetzes- und statutenkonform ist)

3. Genehmigung der Jahresrechnung 2013 und des Revisionsbe- richtes Antrag: Genehmigung (sofern die Jahresrechnung gesetztes- und statutenkonform ist)

4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes Antrag: Ausschüttung des gesamten verfügbaren Bilanzgewinnes und aus hierfür gebildeten Reserven als Dividende, wobei der auf Herrn A._____ entfallende Anteil der Dividende mit dessen Schulden gegenüber der Gesellschaft verrechnet wird.

5. Entlastung des Verwaltungsrates Antrag: Keine Entlastung des Verwaltungsrates

6. Wahl des Verwaltungsrates Antrag: Wiederwahl von C._____

7. Wahl der Revisionsstelle Antrag: Wiederwahl von D._____ AG

8. Auskunft gestützt auf Art. 697 OR Antrag: Der Verwaltungsrat soll Auskunft über die nachfolgenden Punkte erteilen:

- 26 -

a) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess in Frankfurt gegen Herrn A._____ entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten;

b) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem Massnahme- verfahren betreffend die E-Mails von C._____ vom Mai 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich von der Gesellschaft bezahl- ten Anwalts- und Gerichtskosten;

c) über die Höhe von weiteren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit Herrn A._____ von der Gesellschaft bezahlten und allenfalls noch geschuldeten Anwaltskosten;

d) über die Anstellungsdauer und die finanziellen Anstellungs- bedingungen von Herrn E._____ bei der Gesellschaft;

e) über die im Geschäftsjahr 2013 bis zum Datum der General- versammlung von C._____ von der Gesellschaft bezogenen Beträge (inkl. Verwaltungshonorar, Reisekosten und Spe- sen);

f) über die aktuelle finanzielle Situation der Gesellschaft sowie die laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft (insbeson- dere Miete und Personalkosten);

g) über die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Hinblick auf die ab Frühling 2015 fehlenden Voraussetzungen zur Fortführung des Betriebes (going concern) getroffenen und geplanten Massnahmen (wind down plan) bezüglich der Ge- sellschaft und der F._____ GmbH; insbesondere: Per welchem Datum sollen die F._____ GmbH und die Ge- sellschaft liquidiert werden? Stand der Bemühungen zur Weitervermietung der Büros und des Verkaufs der Büromöbel der F._____ GmbH in Frank- furt; Stand der Personalplanung, d.h. wann ist wem gekündigt worden bzw. wann wird wem gekündigt?

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150080-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil vom 27. Mai 2015 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einberufung einer Generalversammlung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) " 1. Die Klage sei gutzuheissen und für die Beklagte eine Generalver- sammlung einzuberufen mit folgenden Traktanden und Beschlus- santrägen:

1. Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Generalver- sammlung vom 28. Oktober 2013 Antrag: Nichtgenehmigung.

2. Genehmigung des Jahresberichtes der Verwaltung Antrag: Genehmigung (sofern der Jahresbericht gesetzes- und statutenkonform ist)

3. Genehmigung der Jahresrechnung 2013 und des Revisi- onsberichtes Antrag: Genehmigung (sofern die Jahresrechnung gesetz- tes- und statutenkonform ist)

4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewin- nes Antrag: Ausschüttung des gesamten verfügbaren Bilanzge- winnes und aus hierfür gebildeten Reserven als Dividende, wobei der auf Herrn A._____ entfallende Anteil der Dividen- de mit dessen Schulden gegenüber der Gesellschaft ver- rechnet wird.

5. Entlastung des Verwaltungsrates Antrag: Keine Entlastung des Verwaltungsrates

6. Wahl des Verwaltungsrates Antrag: Wiederwahl von C._____

7. Wahl der Revisionsstelle Antrag: Wiederwahl von D._____ AG

8. Auskunft gestützt auf Art. 697 OR Antrag: Der Verwaltungsrat soll Auskunft über die nachfol- genden Punkte erteilen:

a) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem laufen- den Prozess in Frankfurt gegen Herrn A._____ ent- standenen Anwalts- und Gerichtskosten;

b) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem Mass- nahmeverfahren betreffend die E-Mails von C._____ vom Mai 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich von der Gesellschaft bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten;

c) über die Höhe von weiteren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit Herrn A._____ von der Ge- sellschaft bezahlten und allenfalls noch geschuldeten Anwaltskosten;

- 3 -

d) über die Anstellungsdauer und die finanziellen Anstel- lungsbedingungen von Herrn E._____ bei der Gesell- schaft;

e) über die im Geschäftsjahr 2013 bis zum Datum der Generalversammlung von C._____ von der Gesell- schaft bezogenen Beträge (inkl. Verwaltungshonorar, Reisekosten und Spesen);

f) über die aktuelle finanzielle Situation der Gesellschaft sowie die laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft (insbesondere Miete und Personalkosten);

g) über die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Hin- blick auf die ab Frühling 2015 fehlenden Vorausset- zungen zur Fortführung des Betriebes (going concern) getroffenen und geplanten Massnahmen (wind down plan) bezüglich der Gesellschaft und der F._____ GmbH; insbesondere: Per welchem Datum sollen die F._____ GmbH und die Gesellschaft liquidiert werden? Stand der Bemühungen zur Weitervermietung der Bü- ros und des Verkaufs der Büromöbel der F._____ GmbH in Frankfurt; Stand der Personalplanung, d.h. wann ist wem gekün- digt worden bzw. wann wird wem gekündigt?

9. Diverses

2. Der Notar des Notariatskreises G._____, … [Adresse] sei zu be- auftragen innert 5 Tagen ab Urteilsdatum die Generalversamm- lung der Beklagen inkl. der in Ziff. 1 aufgeführten Traktanden, per eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Akti- onäre C._____, … [Adresse] und A._____, … [Adresse], einzube- rufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Generalversammlung sei ein Termin anzuset- zen, der frühestens 25 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung statt- findet. Als Ort für die Generalversammlung sei das Amtslokal des Nota- riats G._____, … [Adresse] zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises G._____ sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Sachverhalt und Verfahren A. Prozessgegenstand Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital von CHF 100'000.– ist aufgeteilt in 10'000 Namenaktien zu CHF 10.– (act. 1 Rz. 5; act. 3/1). C._____ ist der einzige Verwaltungsrat der Beklagten (act. 3/1). Der Kläger ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 (act. 3/3) und 28. Oktober 2014 (act. 3/4) sowie – unter Angabe von Traktanden und Beschlussanträgen – mit Schreiben vom 25. November 2014 (act. 3/5) um Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013. Diesem Ersuchen kam der Verwaltungsrat bis heute nicht nach. Der Kläger macht geltend, er halte 50 % der Aktien der Beklagten und beantragt gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR die Einberufung einer Generalversammlung für die Beklagte mit den in Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens genannten Traktanden und Beschlussanträgen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellt zum einen die Aktionärsstellung des Klägers in Abrede und erhebt über- dies betreffend das klägerische Begehren um Einberufung einer Generalver- sammlung weitere Einwendungen formeller wie auch inhaltlicher Natur. Hauptar- gument bildet dabei das Nichtvorliegen des Geschäfts- und Revisionsberichts für das Geschäftsjahr 2013. Abschliessend verneint sie ausserdem ein Rechts- schutzinteresse des Klägers. B. Prozessverlauf Am 5. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger vorliegende Klage auf Einberufung einer Generalversammlung der Beklagten ein (act. 1). Den ihm mit Verfügung vom 10. März 2015 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'500.– leistete er fristgerecht (act. 4, 7). Mit Eingabe vom 27. April 2015 er-

- 5 - stattete die Beklagte die Stellungnahme zur Klage (act. 9), welche dem Kläger am

29. April 2015 zugestellt wurde (Prot. S. 4). Seine diesbezügliche Stellungnahme datiert vom 8. Mai 2015 (act. 13). Sie wurde der Beklagten am 12. Mai 2015 zu- gestellt (Prot. S. 5), welche sich dazu wiederum mit Eingabe vom 19. Mai 2015 äusserte (act. 16). Erwägungen

1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO und § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers liegt ein interna- tionaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich demzufolge aus Art. 2 ZPO i.V.m. Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 151 Abs. 1 IPRG. Sie blieb denn auch unbestritten (act. 1 Rz. 1; act. 9 Rz. 1-4). 1.2. Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).

2. Rechtsschutzinteresse 2.1. Ausgangslage Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe kein rechtlich schützenswertes Inte- resse an der vorliegenden Klage. Einerseits sei die Fertigstellung und die Revisi- on der Jahresrechnung 2013 im Gange und entsprechend auch die Vorbereitung der anbegehrten ordentlichen Generalversammlung. Darauf sei der Kläger wie- derholt hingewiesen worden. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die Einbe- rufung einer Generalversammlung, welche ohnehin demnächst (sobald rechtlich möglich) erfolgen werde, auch noch gerichtlich durchgesetzt werden solle. Ande- rerseits sei das einzige Anliegen des Klägers offensichtlich die Durchsetzung ei- ner Dividendenausschüttung durch die Beklagte. Für den Kläger sei es indes auf- grund der von ihm selbst behaupteten hälftigen Verteilung der Aktien der Beklag- ten auf zwei Aktionäre unmöglich, gegen den Willen des anderen Aktionärs einen

- 6 - Beschluss betreffend Dividendenausschüttung in der Generalversammlung durchzusetzen (act. 9 Rz. 41-43). 2.2. Rechtliches Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiel- len Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Um den Bestand des schutz- würdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem Prozess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterziehen, wobei diese Prü- fung den Rahmen einer summarischen Überprüfung nicht sprengen darf. Ob eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsächlich berechtigt ist, muss indes im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen (GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 59 ZPO). 2.3. Würdigung 2.3.1. Richtig ist, dass der Kläger mit E-Mails vom 27. Januar 2015 und

18. Februar 2015 darüber informiert wurde, dass unter anderem betreffend die Revision des Geschäftsjahrs 2013 für die zweite Hälfte Mai 2015 ein Termin mit der Revisionsstelle der Beklagten vereinbart worden sei (act. 1 Rz. 15 f.; act. 9 Rz. 29; act. 3/2, act. 3/11). In dieser Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 grundsätzlich be- reits innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs hätte durchgeführt werden müssen (Art. 699 Abs. 2 OR). Im Zeitpunkt der Klageanhebung war die Beklagte damit bereits acht Monate im Verzug. Sodann war auch der gemäss ih- ren eigenen Ausführungen für die Abhaltung der ordentlichen Generalversamm- lung übliche Zeithorizont (Herbst des Folgejahrs; act. 9 Rz. 6) längst verstrichen. Die für die Verzögerung angeführten Argumente der Beklagten überzeugen indes nicht (vgl. dazu nachstehend Ziff. 5). Hinzukommt, dass der Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 die Abhaltung der ordentlichen

- 7 - Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 im Februar 2015 in Aussicht stellte (act. 1 Rz. 11; act. 3/8 S. 1), sie diesen Termin aber ungenutzt verstreichen liess. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund reicht eine Orientierung über die für Mitte Mai 2015 mit der Revisionsstelle terminierte Revision betreffend das Ge- schäftsjahr 2013 und die Mitteilung, nach Vorliegen des Testats werde der Ver- waltungsrat über die Einberufung der Generalversammlung beschliessen (act. 1 Rz. 16; act. 3/11) nicht aus, um dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse abzuspre- chen. 2.3.2. Ob der Kläger seine Anträge anlässlich der einzuberufenden Generalver- sammlung tatsächlich wird durchsetzen können, ist für die vorliegende Beurtei- lung des Rechtsschutzinteresses des Klägers unerheblich. 2.4. Fazit Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist zu bejahen.

3. Rechtliche Grundlagen des Einberufungsveranlassungsrechts 3.1. Ein Aktionär, der mindestens 10 % des Aktienkapitals vertritt, kann schrift- lich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge, die Einberu- fung der Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR). Er hat mithin ein Einberufungsveranlassungsrecht. Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag des Gesuchstel- lers die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR). 3.2. Das Gericht hat bei der Beurteilung der Klage lediglich zu prüfen, ob der Antragssteller Aktionär ist, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (ZR 113 [2014] Nr. 30 S. 97 ff., 101; ZR 111 [2012] Nr. 114, S. 302 f., 303; DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage 2012, N. 16 zu Art. 699 OR m.w.H.). Weil das Eingriffsrecht des Richters rein formaler Natur ist, hat der Rich- ter den Anträgen zu entsprechen, wenn die formellen Voraussetzungen – nämlich dass der Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung formrichtig von einer

- 8 - einberufungsberechtigten Person gestellt wurde und dass der Verwaltungsrat die- sen Begehren nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist – erstellt sind (wobei gemäss BGE 102 Ia 209 E. 2 die Aktionärsstellung lediglich glaubhaft zu machen ist). Die materielle Begründung bzw. Begründetheit des Gesuchs hat das Gericht indes nicht zu überprüfen (TANNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 530-771 OR, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 2. Auflage 2012, N. 19 zu Art. 699 OR [zit. Handkommen- tar]; DIESELB., in: Zürcher Kommentar, Die Generalversammlung, Art. 698- 706b OR, 2003, N. 66 f zu Art. 699 OR). In diesem Sinn hat denn auch das Bun- desgericht – unter Hinweis auf das Aktienrecht – hinsichtlich der im Genossen- schaftsrecht geltenden Parallelbestimmung (Art. 881 Abs. 2 und 3 OR) entschei- den, dass der Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung im Falle seiner Geltendmachung vor Gericht lediglich daraufhin geprüft werde, ob die formellen Voraussetzungen für den Antrag gegeben seien. Es hielt in dieser Hinsicht weiter fest, dass demzufolge die Verwaltung einer Genossenschaft dem Gesuch nach- kommen müsse, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie sei nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob die beantragten Traktanden sinnvoll seien oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.272/2001 vom 4. Juni 2002 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 128 III 375; in diese Richtung auch schon BGE 112 II 145 E. 2a). Letzteres muss mithin auch für die gerichtliche Überprüfung des Einberufungs- veranlassungsgesuchs gelten, da nicht einzusehen ist, weshalb diese weiter ge- hen soll, als jene des Einberufungsorgans selbst. Somit hat eine eigentliche in- haltliche Überprüfung der Traktanden seitens des Gerichts grundsätzlich zu un- terbleiben (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 6.2). Glaubhaftgemacht ist eine Tat- sache schon dann, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlich- keit bzw. gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 120 II 393 E. 4c).

4. Aktivlegitimation 4.1. Ausgangslage

- 9 - 4.1.1. Unbestritten ist, dass das Aktienkapital der Beklagten in der Höhe von CHF 100'000.– in 10'000 Namenaktien zu CHF 10.– aufgeteilt ist (act. 1 Rz. 5; act. 3/1). 4.1.2. Der Kläger macht geltend, er halte 50 % der Aktien der Beklagten und sei entsprechend in deren Aktienbuch eingetragen (act. 1 S. 3 und Rz. 6; act. 13 Rz. 13). Sodann bestreitet er, in irgendeiner Art und Weise über seine Aktien ver- fügt zu haben (act. 13 Rz. 15). 4.1.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger bleibe jeglichen rechtsgenü- genden Nachweis schuldig, dass er tatsächlich Aktionär der Beklagten sei. Eine blosse Anmerkung im Anhang zu einem Entwurf eines Jahresabschlusses könne diesbezüglich nicht ausreichen. Zudem beziehe sich diese auf den Stand per

31. Dezember 2013. Die beklagtischen Aktien seien nicht vinkuliert. Selbst wenn der Kläger Ende 2013 Aktionär der Beklagten gewesen sein sollte, so sei es ohne weiteres möglich, dass er inzwischen seine Aktien übertragen habe, ohne dass dies der Beklagten zur Kenntnis gelangt wäre. Sie müsse deshalb die Aktionärs- eigenschaft der Klägers mit Nichtwissen bestreiten (act. 9 Rz. 30). 4.1.4. Es ist mithin die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen. 4.2. Rechtliches Bei Namenaktien ergibt sich die Legitimation zur Ausübung des Einberufungsver- anlassungsrechts – das Erreichen der Aktienvertretungsschwelle von 10 % selbst- redend vorausgesetzt – aus dem Eintrag des Gesuchstellers als Aktionär im Ak- tienbuch der betreffenden Gesellschaft (Art. 686 Abs. 4 OR; Art. 5 der beklagti- schen Statuten (act. 11/16); TANNER, Handkommentar, N. 11 zu Art. 699 OR; DUBS/TRUFFER, a.a.O., N 13 zu Art. 699 OR). Der Eintrag im Aktienbuch ist zwar weder Teil des Übertragungsvorganges, noch Voraussetzung für den Erwerb der Rechtszuständigkeit und hat für den Rechtsübergang auch keine konstitutive Wir- kung (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 3 Rz. 45), begründet aber eine (wie- derlegbare) Vermutung der Aktionärsstellung (BGE 124 III 350 E. 2c;

- 10 - BGE 90 II 164 E. 3 S. 174; OERTLE/DU PASQUIER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 686). 4.3. Würdigung 4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beklagten in Be- zug auf die Aktionärsstellung des Klägers als widersprüchlich erweisen. Wohl be- streitet sie an obgenannter Stelle ihrer Stellungnahme eine solche. Gleichzeitig legt sie ihrer Argumentation gleich an mehreren Stellen ihrer Stellungnahme (zu- mindest implizit) die Aktionärsstellung des Klägers zugrunde (vgl. act. 9 Rz. 6, 13, 15). So ist nicht einzusehen, weshalb die Argumentation der Beklagten, der Klä- ger habe sich in der Vergangenheit nie darüber beschwert, dass – so die Beklagte

– die ordentliche Generalversammlung erst im Herbst des Folgejahrs zum ent- sprechenden Geschäftsjahr durchgeführt worden sei (act. 9 Rz. 6), von Relevanz wäre, wenn nicht davon auszugehen wäre, dass der Kläger (zumindest damals) Aktionär der Beklagten war. Noch viel deutlicher wird die Widersprüchlichkeit der Argumentationslinie der Beklagten in Bezug auf den Hintergrund des Ausschlus- ses der Beklagten bzw. der von ihr dafür eingesetzten Spezialgesellschafen als "General Partner" aus dem sog. Fonds II per 20. April 2015. Sie macht diesbezüg- lich nämlich geltend, der Ausschluss sei auf die seit längerem schwelende Ausei- nandersetzung unter den Aktionären der Beklagten und insbesondere das unein- sichtige Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang zurückzuführen (act. 9 Rz. 15). Auch diese Aussage lässt auf eine von der Beklagten selbst behauptete Aktionärsstellung des Klägers schliessen. Somit ist von einer Aktionärsstellung des Klägers auszugehen. 4.3.2. Selbst wenn trotz aufgezeigter Widersprüchlichkeit der beklagtischen Vor- bringen in diesem Punkt von einer schlüssigen und damit ausreichenden Bestrei- tung der Aktionärsstellung des Klägers auszugehen wäre, ist Folgendes zu be- achten: Die Beklagte stellt vorliegend die Aktionärsstellung des Klägers nur unter dem Aspekt einer möglichen Übertragung seiner Aktien in Frage, bestreitet aber die von ihm geltend gemachte Eintragung im Aktienbuch nicht. Somit ist davon aus-

- 11 - zugehen, dass er als Aktionär von 50 % der Aktien der Beklagten in deren Aktien- buch eingetragen ist. Dies begründet nach dem Gesagten eine widerlegbare Vermutung für seine Aktionärsstellung im genannten Umfang. Für die Widerle- gung derselben reichen indes die vagen Behauptungen der Beklagten betreffend eine mögliche Übertragung der Aktien der Beklagten durch den Kläger nicht aus. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine solche vor- zubringen und durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Hinzukommt, dass auch der Umstand, dass die Beklagte mit dem Kläger die von Letzterem dargestellte und unbestritten gebliebene Korrespondenz betreffend Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung (vgl. act. 1 Rz. 8-16; act. 3/2-11) führte, für die Aktionärsstellung des Klägers spricht. Hätte die Beklagte diese doch kaum geführt, wenn nicht auch sie von der Aktionärsstellung des Klägers ausgegangen wäre. 4.3.3. Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Kläger 50 % der Ak- tien der Beklagten hält. 4.4. Fazit Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bejahen.

5. Angemessene Frist 5.1. Rechtliches Der Verwaltungsrat hat einem Begehren eines Aktionärs im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR innert "angemessener Frist" nachzukommen (Art. 699 Abs. 4 OR). Diese angemessene Frist kann nur anhand der konkreten Umstände bestimmt werden. Massgebend sind vor allem der Verhandlungsgegenstand der General- versammlung, die Grösse und Organisation der Gesellschaft sowie der Zeitauf- wand zur Vorbereitung der Generalversammlung. In der Lehre wird für die Vorbe- reitung einer ordentlichen Generalversammlung ein Zeitraum von vier bis sechs bzw. fünf bis acht Wochen genannt (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 16 zu Art. 699 OR; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 72k, der die Dauer vom Stand der Abschluss- und Revisionsarbeiten abhängig macht und von einem in

- 12 - fast allen Fällen geltenden Minimum von fünf Wochen ausgeht). Aus Art. 699 Abs. 2 i.V.m. Art. 696 Abs. 1 OR wird klar, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht spätestens bis 20 Tage vor der inner- halb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs durchzuführenden or- dentlichen Generalversammlung fertig gestellt werden kann. Art. 958 Abs. 3 OR sieht denn auch explizit vor, dass der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Mo- naten nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt und dem zuständigen Organ (vor- liegend der Generalversammlung; Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) zur Genehmigung vorzulegen ist. Somit ist im Zusammenhang mit einem Einberufungsveranlas- sungsbegehren, welches nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist gestellt wird, ei- nem den Geschäfts- oder Revisionsbericht betreffenden Verhandlungsgegen- stand in Bezug auf die Bemessung der angemessenen Frist im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR keine zusätzliche Bedeutung beizumessen. 5.2. Würdigung 5.2.1. Der Kläger hat mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014, vom 28. Oktober 2014 und vom 25. November 2014 gegenüber dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten, C._____, die Einberufung der ordentlichen Gene- ralversammlung für das Geschäftsjahr 2013 anbegehrt (act. 3/3-5). Das erste Schreiben ging an C._____ persönlich, die zwei anderen gingen an dessen Rechtsvertreter bzw. an Letzteren und den Rechtsvertreter der Beklagten. Erst im Schreiben vom 25. November 2014 (act. 3/5) wurden im Sinne von Art. 699 Abs. 3 a.E. Taktanden und Beschlussanträge formuliert, weshalb erst dieses für die Beurteilung der "angemessenen Frist" im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR mas- sgeblich ist. 5.2.2. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 25. November 2014 war die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Frist zur Abhaltung der ordentlichen Generalver- sammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 längst abgelaufen. Auch datiert das genannte Schreiben nach dem von der Beklagten selbst als üblichen Zeithorizont zur Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung (und damit zur Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts) bezeichneten Zeitpunkt (Herbst des Folge- jahres; act. 9 Rz. 6). Nach dem Gesagten ist demnach für die vorliegende Be-

- 13 - messung der "angemessenen Frist" dem von der Beklagten geltend gemachten Nicht-Vorliegen des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 keine zusätzliche Be- deutung zuzumessen und von der von BÖCKLI angeführten Minimalfrist von fünf Wochen auszugehen. Doch selbst wenn von einer maximal achtwöchigen Frist auszugehen wäre, war auch eine solche im Zeitpunkt der vorliegenden Klageein- leitung verstrichen. Das Erfordernis der angemessenen Frist im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR war somit im Zeitpunkt der vorliegenden Klageeinleitung am

5. März 2015 (Datum Poststempel) erfüllt. 5.2.3. Daran ändern auch die beklagtischen Vorbringen zu den von ihr behaupte- ten zusätzlich erschwerenden Umständen im Rahmen der Erstellung des Jahres- abschlusses 2013 und der daraus folgenden Verzögerung der ordentlichen Gene- ralversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 nichts. Sie überzeugen aus- serdem aus folgenden Gründen nicht: Zunächst beruft sich die Beklagte auf Bewertungsschwierigkeiten hinsichtlich ei- nes – gemäss ihren Behauptungen – an den Kläger gewährten und seit Februar 2012 fälligen Darlehens in der Höhe von CHF 400'000.–. Dies deshalb, weil sich der Kläger unter Berufung auf eine Verrechnungsabrede weigere, diese Schuld zu begleichen und diesbezüglich eine von ihr eingeleitete Zahlungsklage in Deutsch- land in zweiter Gerichtsinstanz hängig sei (act. 9 Rz. 8-12). In dieser Hinsicht ist einerseits zu bemerken, dass aufgrund der Fälligkeit der Darlehensschuld im Jah- re 2012 und der seitherigen Zahlungsverweigerung des Klägers die von der Be- klagten geltend gemachte Bewertungsproblematik bereits für das Geschäftsjahr 2012 vorgelegen haben dürfte, die diesbezügliche ordentliche Generalversamm- lung – wie dem Traktandum 1 des klägerischen Rechtsbegehrens entnommen werden kann – aber bereits am 28. Oktober 2013 durchgeführt werden konnte. Weshalb die von der Beklagten hinsichtlich des Darlehens geltend gemachten Bewertungsschwierigkeiten betreffend den Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2013 zu (zusätzlichen) Erschwerungen geführt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten denn auch nicht dargelegt. Andererseits darf eine Schwie- rigkeit in der Bewertung einer Debitorenposition nicht dazu führen, dass keine Jahresrechnung erstellt wird. Vielmehr ist eine solche nach den Grundsätzen der

- 14 - ordnungsgemässen Rechnungslegung (vgl. Art. 958c OR) vorzunehmen. Dass dies die sofortige Anmeldung des Konkurses der Beklagten notwendig machen könnte (act. 9 Rz. 17), ändert daran ebenso wenig wie die von der Beklagten gel- tend gemachten Differenzen unter den Aktionären (act. 9 Rz. 13). Gleiches gilt für die von der Beklagten ins Feld geführten Garantien gegenüber zwei Co-Investoren betreffend Wandeldarlehen für die "Fonds I-Beteiligung" an der H._____ Holding GmbH (act. 9 Rz. 22 f.). Zum einen datieren die betreffen- den Garantievereinbarungen bereits aus dem Jahre 2007 (act. 11/11-12), wes- halb sie schon in früheren Jahresrechnungen zu bewerten waren. Zum anderen wären den von der Beklagten geltend gemachten Restrisiken im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf der H._____ (act. 9 Rz. 23) wiederum unter Be- achtung der Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist insbesondere anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb ein am 31. März 2015 vollzogener Unternehmensverkauf auf den Jah- resbericht 2013 mit Stichtag 31. Dezember 2013 Einfluss haben könnte. Weiter macht die Beklagte geltend, sie sei durch die von den Investoren des "Fonds II" am 24. Oktober 2014 beschlossene Entfernung der Beklagten bzw. der von ihr dafür eingesetzten Spezialgesellschaften als "General Partner" aus dem "Fonds II" per 20. April 2015 dauerhaft ihrer einzigen verbleibenden Einnahme- quelle, nämlich der Beraterhonorare aus dem "Fonds II", beraubt worden, wes- halb sie ihren Daseinszweck verloren habe. Es habe damit nicht mehr von einer Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgegangen werden dürfen, weshalb auf eine Bilanzierung zu Veräusserungswerten habe umgestellt werden müssen. Dies ha- be die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten am Jahresabschluss 2013 und diesbezügliche Entwürfe obsolet gemacht (act. 9 Rz. 14-16). Gemäss Art. 958a Abs. 2 OR hat eine Bewertung zu Veräusserungswerten zu erfolgen, wenn die Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar ist. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb der per 20. April 2015 erfolgte Ausschluss der Beklagten in Bezug auf den Jahresabschluss 2013 mit Bilanzstichtag

31. Dezember 2013 zur Bilanzierung nach Veräusserungswerten führen sollte.

- 15 - Doch selbst wenn dem so wäre, so würde eine entsprechende Umstellung eine derartige Verzögerung der Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 nicht rechtfertigen, weshalb auch dieses Argument der Beklagten nicht stichhaltig ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss der I._____ (I._____), L.P. als "General Partner" des "Fonds II" per 20. April 2015 bereits auf den Jah- resabschluss 2013 Auswirkungen zeitigen (vgl. dazu act. 9 Rz. 18) und damit zu zusätzlichen Verzögerungen in dessen Erstellung führen könnte. Gleiches gilt für die von der Beklagten ins Feld geführten Insolvenzanmeldungen der F._____ GmbH (deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten) und der J._____ GmbH & Co. KG (spezielles Investment-Vehikel der I._____-Gruppe) beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Dezember 2014 (act. 9 Rz. 20). Auch die von der Beklagten angeführte dadurch bedingte substantielle zusätzliche Arbeitsbelastung kann eine derartige Verzögerung in der Erstellung des Geschäfts- und Revisionsberichts 2013 der Beklagten nicht rechtfertigen, zumal die Insolvenzanmeldungen erst im Dezember 2014 erfolgten, die diesbezüglichen Arbeiten mithin bereits weit fortge- schritten hätten sein sollen. Schliesslich vermögen nach dem Gesagten auch die von der Beklagten vorge- brachten für den Mai 2015 angekündigten Buchprüfungen des kantonalen Steu- eramts und der Sozialversicherungsanstalt (act. 9 Rz. 24) sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Fondsstruktur auf den von den Investoren neu bestellten "Ge- neral Partner" zu überführen (act. 9 Rz. 25) nichts an der Beurteilung der Ange- messenheit der Frist zu ändern. 5.3. Fazit Das Erfordernis der "angemessenen Frist" ist erfüllt.

6. Formgültiges Einberufungsveranlassungsbegehren 6.1. Parteivorbringen

- 16 - 6.1.1. Der Kläger macht geltend, mit Schreiben vom 25. November 2014 (act. 3/5) unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der entsprechenden Anträge die unverzügliche Einberufung einer Generalversammlung der Beklagten anbe- gehrt zu haben (act. 1 Rz. 25). Da das Gericht bei der Beurteilung der Klage le- diglich zu prüfen habe, ob der Kläger Aktionär ist, ob die formellen Voraussetzun- gen von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert Frist nicht entsprochen wurde, seien al- le übrigen Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 27. April 2015 irrelevant (act. 13 Rz. 7). 6.1.2. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 in formeller wie auch inhaltlicher Hinsicht verschiedene Einwendungen gegen das klägerische Begehren um Einberufung einer Generalversammlung. In formeller Hinsicht bringt sie nebst der Bestreitung der Aktionärsstellung des Klägers vor, dieser habe keine Traktanden für die Generalversammlung beantra- gen können, da er nicht Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. vertrete (act. 9 Rz. 30 f.). Sodann wendet sie ein, das Begehren des Klägers vom 25. November 2014 habe einen unmöglichen Inhalt gehabt, da der Verwaltungsrat gesetzlich verpflichtet sei, den Revisionsbericht 20 Tage vor der ordentlichen Generalver- sammlung den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzuerlegen. Da der Revisionsbericht noch nicht vorliege, habe der Verwaltungsrat die ordentliche Ge- neralversammlung noch gar nicht einberufen können (act. 9 Rz. 32). Schliesslich macht die Beklagte unter formellen Gesichtspunkten geltend, das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 25. November 2014 sei nicht, wie von Art. 699 Abs. 4 OR vorgeschrieben, an den Verwaltungsrat der Beklagten gerichtet gewe- sen, sondern an den beklagtischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren sowie an Rechtsanwalt K._____, welcher den einzigen Verwaltungsrat der Be- klagten, C._____, berate. Weil das Amt des Verwaltungsrats höchstpersönlicher Natur sei, könnten für den Verwaltungsrat bestimmte Begehren nicht an einen Vertreter gerichtet werden, weshalb die Klagevoraussetzung gemäss Art. 699 Abs. 4 OR nicht erfüllt sei (act. 9 Rz. 33).

- 17 - In inhaltlicher Hinsicht bringt die Beklagte zunächst vor, ein Dividendenbeschluss sei zur Zeit nicht möglich, da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 bisher nicht vorliege und eine Dividende für ein bestimmtes Geschäftsjahr nur ge- stützt auf den von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahrs beschlossen werden könne, ansonsten der be- treffende Beschluss nichtig sei (act. 9 Rz. 35). Sie macht weiter geltend, da die Beklagte gemäss Statuten zur Revision verpflichtet sei, müsse der Revisionsbe- richt für die Jahresrechnung 2013 für die vom Kläger verlangte ordentliche Gene- ralversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2013 vorliegen. Sodann wäre der vom Kläger anbegehrte Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns nich- tig, solange der Revisionsbericht für das entsprechende Geschäftsjahr nicht vor- liege. Da zur Zeit noch unsicher sei, wann der Revisionsbericht für die Jahres- rechnung 2013 vorliegen werde, sei es dem Gericht rechtlich verwehrt, die Einbe- rufung der Generalversammlung in dem vom Kläger in Ziffer 2 seines Rechtsbe- gehrens verlangten starren Zeitrahmen anzuordnen (act. 9 Rz. 36). In Bezug auf Ziffer 1.4 des klägerischen Rechtsbegehrens wendet die Beklagte zunächst ein, der Antrag sei zu vage, da er keinen konkreten Betrag der auszuschüttenden Di- vidende nenne und ein solcher sich nicht einmal aus dem zugrundeliegenden Jahresabschluss herleiten lasse, da dieser Jahresabschluss noch nicht existiere, weshalb der Antrag in jener Form unzulässig sei. Weiter bringt sie vor, die Aus- übung des Verrechnungsrechts falle nicht in die Kompetenz der Generalver- sammlung. Und schliesslich macht sie diesbezüglich geltend, der Antrag verletze den Grundsatz der Einheit der Materie (act. 9 Rz. 37-39). Abschliessend wendet sie ein, dass das Auskunftsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR nicht traktandie- rungsfähig sei. Dieses sei vielmehr an der Generalversammlung auszuüben. Dort entscheide der Verwaltungsrat über die Rechtmässigkeit der Auskunftsbegehren. Die Generalversammlung habe dazu nichts zu beschliessen. Alsdann würde eine Genehmigung jenes Traktandums die Frage der Rechtmässigkeit der entspre- chenden Auskunftsbegehren präjudizieren (act. 9 Rz. 40). 6.2. Rechtliches

- 18 - 6.2.1. Das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist nur rechts- gültig, wenn gleichzeitig mindestens ein Verhandlungsgegenstand (Traktandum) und ein damit verbundener konkreter Beschlussantrag in Schriftform dem Verwal- tungsrat zugestellt wird (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N 14. zu Art. 699 OR). 6.2.2. Wie gesehen, erfolgt grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der Traktanden (vgl. Ziff. 3.2). Würde nämlich eine gerichtliche Inhaltskontrolle bereits im Zeit- punkt des Einberufungsveranlassungsbegehrens erfolgen, würde diese im sum- marischen Verfahren erfolgte Prüfung das Ergebnis einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage vorwegnehmen. Dadurch würde das System der aktien- rechtlichen Rechtsbehelfe durchbrochen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 4 OR ist. Vielmehr kommt diesem richterlichen Entscheid provisorischer Charakter zu, der weder die Generalversammlung bindet, noch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage präjudiziert (BGE 112 II 145 E. 2a). Dies wäre allerdings der Fall, wenn eine inhaltliche Prüfung der Traktanden bereits vor der General- versammlung im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Einberufungsveran- lassungsbegehrens stattfinden und dadurch gegebenenfalls bereits die Durchfüh- rung einer Generalversammlung mit den anbegehrten Traktanden verhindert wür- de. Somit hat eine Inhaltskontrolle nur dort zu greifen, wo das anbegehrte Trak- tandum offensichtlich und mit Sicherheit zu einem nichtigen Generalversamm- lungsbeschluss führen würde. Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil nichtige Generalversammlungsbeschlüsse von Anfang an unwirksam sind und vom Recht als überhaupt nicht zustande gekommen betrachtet werden. (TRUF- FER/DUBS, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 706b OR) und durch diese eingeschränkte Inhaltskontrolle gänzlich nutzlose Versammlungen vermieden werden können. Allerdings reicht nach dem Gesagten eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bloss mögliche Nichtigkeit zur Ab- weisung eines Begehrens im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR nicht aus. 6.2.3. Die Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit eines traktandierten Beschlusses rechtfertigte sich alsdann unter dem Titel des als Prozessvorausset- zung von Amtes wegen zu beachtenden (Art. 60 ZPO) Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches ist nämlich nur zu bejahen, wenn sich die

- 19 - Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers aus- wirken würde (ZINGG, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO). Würde ein vom Aktionär beantragtes Trak- tandum selbst bei Zustimmung durch die Generalversammlung zufolge (offen- sichtlicher) Nichtigkeit keinerlei Rechtswirkung zeitigen, ist nach dem Gesagten ein Rechtsschutzinteresse des gesuchstellenden Aktionärs zu verneinen mit der Rechtsfolge, dass ein solches Gesuch zwar nicht abzuweisen, aber jedenfalls nicht darauf einzutreten wäre. Auch unter diesem Titel rechtfertigte sich indes ei- ne Beschränkung auf die offensichtliche Nichtigkeit, da – wie bereits erwähnt – im Zweifel ein Rechtsschutzinteresse stets zu bejahen ist (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 59 ZPO). Diesen Grundsätzen ist bei der folgenden Beurteilung der Einwände der Beklag- ten gegen die vom Kläger beantragte Einberufung einer Generalversammlung Rechnung zu tragen. 6.3. Würdigung 6.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 25. November 2014 Traktanden und entsprechende Beschlussanträge enthält (vgl. act. 3/5), welche mit Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens identisch sind. Insofern sind die formellen Voraussetzungen des Einberufungsveranlassungsbegehren grundsätz- lich erfüllt. Im Folgenden ist indes – soweit angezeigt – auf die diesbezüglichen Einwände der Beklagten einzugehen. 6.3.2. Gemäss richtigem Verständnis des Gesetzeswortlauts setzt ein formgülti- ges Einberufungsveranlassungsbegehren gerade die Angabe eines Verhand- lungsgegenstandes (Traktandum) sowie einen damit verbundenen konkreten An- trag voraus (vgl. Art. 699 Abs. 3 a.E.; vgl. dazu auch die Botschaft über die Revi- sion des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 754 ff, 914 f.; DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 12 zu Art. 699 OR m.w.H.). Somit erweist sich der Ein- wand der Beklagten bezüglich des Fehlens eines Traktandierungsrechts des Klä- gers als unbehelflich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 20 - 6.3.3. Auch der Einwand der Beklagten, das Begehren des Kläger habe einen unmöglichen Inhalt gehabt, da der Revisionsbericht noch nicht vorliege, demzu- folge er auch nicht gemäss Art. 696 Abs. 1 OR 20 Tage vor der Generalversamm- lung habe aufgelegt und die Generalversammlung dementsprechend nicht habe einberufen werden können, ist nicht zu hören. Wie unter Ziff. 5 dargelegt, ist nicht einzusehen, weshalb der Verwaltungsrat der Beklagten zwischen dem

25. November 2014 und der Einleitung der vorliegenden Klage nicht in der Lage gewesen sein soll, den Geschäfts- und Revisionsbericht 2013 innerhalb einer "angemessenen Frist" von fünf bzw. maximal acht Wochen fertigzustellen bzw. fertigstellen zu lassen. Entsprechend hatte das Gesuch des Klägers keinen un- möglichen Inhalt. Vielmehr hätte spätestens dieses Begehren für den Verwal- tungsrat der Beklagten Anlass genug sein sollen, um die betreffenden Berichte innert angemessener Frist fertigzustellen und eine ordentliche Generalversamm- lung betreffend das Geschäftsjahr 2013 einzuberufen. 6.3.4. Auch der letzte formelle Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Wohl ist das Verwaltungsratsmandat (höchst-)persönlicher Natur und kann nicht an Dritte übertragen werden (WERNLI/RIZZI, in: Balser Kommentar, Obligationenrecht II,

4. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 713 OR;; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 4 Rz. 121; BÖCKLI, a.a.O., § 13 Rz. 131, FORSTMOSER/MEYER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 31 Rz. 33). Die Höchstpersönlichkeit betrifft gemäss vorgenannter Lehre indes die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und die dortige Stimmenabgabe, somit die eigentliche Willensbildung im Verwal- tungsrat. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die höchstpersönliche Natur des Verwaltungsratsmandats einer Zustellung des Einberufungsveranlassungsge- suchs an den Rechtsvertreter des einzigen Verwaltungsrats der Beklagten entge- hen stehen sollte, zumal sich das (hier relevante) Begehren vom 25. November 2014 gemäss seinem Wortlaut ausdrücklich an C._____ persönlich als Verwal- tungsrat der Beklagten richtete (act. 3/5 S. 1). 6.3.5. Nach dem Gesagten, sind die Einwände der Beklagten inhaltlicher Natur vorliegend nur im Rahmen der Grenzen einer offensichtlichen und sicheren Nich- tigkeitsfolge zu prüfen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich einzig auf die beklagti-

- 21 - schen Vorbringen hinsichtlich Art. 731 Abs. 1 und Abs. 3 OR näher einzugehen ist. Vorweg sei in Bezug auf die beklagtischen Einwände betreffend die Anträge des unter Ziffer 1.4 des Rechtsbegehrens genannten Traktandums (act. 9 Rz. 37-39) der Vollständigkeit halber angefügt, dass unzulässige Anträge die Generalver- sammlung nicht binden. Diese können noch an der Generalversammlung im Rahmen eines (zulässigen) Traktandums durch zulässige Anträge ersetzt werden (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N. 27 zu Art. 699 OR). Entsprechend können diesbezügli- che Einwendungen auch nicht zur Abweisung des Einberufungsveranlassungsbe- gehrens führen. Richtig ist alsdann, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 697 Abs. 1 OR grundsätzlich anlässlich der Generalversammlung auszuüben ist. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ein Aktionär schon vor der Generalversamm- lung dem Verwaltungsrat oder der Revisionsstelle seine Fragen unterbreitet. Dadurch kann der Verwaltungsrat in Punkten, die besonderer Abklärung bedür- fen, anlässlich der Generalversammlung angemessen Auskunft erteilen. Das Auskunftsbegehren und die erteilte Auskunft sind zu protokollieren, doch erfolgt keine formelle Beschlussfassung (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 697 OR). Eine Traktandierungspflicht besteht nicht. Allerdings ist eine Traktandierung der Geltendmachung des Informations- rechts nicht ausgeschlossen (KUNZ, Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 883 ff, 893 und Fn. 164). Somit vermag auch dieser Einwand der Beklagten an der Rechtsmässigkeit des klägerischen Einberufungsveranlassungsbegehrens nichts zu ändern. Art. 731 Abs.1 OR besagt, dass bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jah- resrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, der Revisionsbericht vorliegen muss, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung statuiert überdies, dass die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinns nichtig sind, wenn der erforderliche Revisionsbericht nicht vorliegt. Die Bestimmung ist auf alle Ge- sellschaften anwendbar, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung durch eine Re-

- 22 - visionsstelle prüfen zu lassen. Darunter sind sämtliche Gesellschaften zu verste- hen, die sich einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterziehen müs- sen (REUTTER/RASMUSSEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 731 OR). Die Beklagte ist unbestrittenermassen revisionspflichtig (act. 9 Rz. 36; act. 13). Somit wären – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – die gemäss klägerischem Rechtsbegehren traktandierten Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jah- resrechnung 2013 (Rechtsbegehren Ziffer 1.3) und betreffend die Verwendung des Bilanzgewinns (Rechtsbegehren Ziffer 1.4) nach dem Gesagten nichtig, so- fern im Zeitpunkt der (einzuberufenden) Generalversammlung nicht der diesbe- zügliche Revisionsbericht vorläge. Ob dies der Fall sein wird, kann indes im jetzi- gen Zeitpunkt seitens des Gerichts nicht abschliessend geklärt werden. Völlig ausgeschlossen erscheint es nicht, zumal die Beklagte selbst ausführt, Mitte Mai 2015 einen Termin mit der Revisionsstelle der Beklagten vereinbart zu haben, um die Jahresabschlüsse 2013 und sogar 2014 für die Revision fertigzustellen (vgl. act. 9 Rz. 29). Der Verwaltungsrat hat es mithin in der Hand, bis zur einzube- rufenden Generalversammlung für die Erstellung des Revisionsberichtes betref- fend das Geschäftsjahr 2013 zu sorgen. Gleiches gilt selbstredend für den Ge- schäftsbericht der Beklagten für das entsprechende Geschäftsjahr. Unter diesen Umständen kann nicht von einer offensichtlichen bzw. sicheren Nichtigkeitsfolge gesprochen werden, weshalb das Einberufungsveranlassungsbegehren des Klä- gers vorliegend auch unter diesem Aspekt zu schützen ist. 6.4. Fazit Die Formgültigkeit des Einberufungsbegehrens ist zu bejahen.

7. Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und für die Beklagten eine Gene- ralversammlung mit den Traktanden und Beschlussanträgen gemäss Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens einzuberufen.

- 23 -

8. Vollstreckungsmassnahmen 8.1. Ausgangslage Der Kläger beantragt, der Notar des Notariatskreises G._____ sei zu beauftragen, innert 5 Tagen ab Urteilsdatum die Generalversammlung der Beklagten einzube- rufen. Weiter sei er mit der Durchführung und Protokollierung der Generalver- sammlung zu beauftragen (Rechtsbegehren Ziffer 2; act. 1 S. 3). 8.2. Rechtliches 8.2.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 OR). Nicht erforderlich ist, dass vor der Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme deren Androhung und eine Fristsetzung zur Er- füllung erfolgen muss. Im Einzelfall kann der Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Ansetzung einer kurzen Frist zum freiwilligen Vollzug gebieten (ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 343 ZPO). 8.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anweisen, eine Generalversammlung einzuberufen, sondern die Generalversammlung – insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist – selbst einbe- rufen (BGE 132 III 555; DUBS/TRUFFER, a.a.O. N. 19 zu Art. 699 OR). Das Gericht kann die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung mit den gefor- derten Traktanden aber auch durch einen Dritten, z.B. durch den örtlich zuständi- gen Notar anordnen, wenn (bzw. für den Fall dass) der Verwaltungsrat seinem Entscheid nicht nachkommt (TANNER, Handkommentar, N. 20 zu Art. 699 OR; DUBS/TRUFFER, a.a.O. N. 19 zu Art. 699 OR). 8.3. Würdigung 8.3.1. Nach dem Gesagten, ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Eine An- drohung und Fristansetzung an den Verwaltungsrat der Beklagten erscheint vor- liegend nicht angezeigt. Die Delegation der Einberufung einer Generalversamm- lung an einen Dritten beinhaltet, wie bereits ausgeführt, auch deren Durchführung.

- 24 - Dazu gehört auch die Führung des Protokolls (ZR 113 [2014] Nr. 30 S. 97 ff., 102), weshalb der vorliegend zuständige Notar auch damit zu beauftragen ist. 8.3.2. Indes erweist sich die vom Kläger anbegehrte Frist von fünf Tagen ab Ur- teilsdatum als knapp bemessen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung zukommt (vgl. Art.103 Abs.1 BGG). 8.4. Fazit Der Notar des Notariatskreises G._____ ist zu beauftragen, frühestens nach Ab- lauf von 10 und spätestens innert 13 Tagen ab Urteilsdatum die Generalver- sammlung der Beklagten inkl. der in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens aufgeführten Traktanden 1 bis 9, per eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichne- ten Aktionäre C._____, … [Adresse], und A._____, … [Adresse], einzuberufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin anzusetzen, der frühestens 25 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladungen stattfindet. Als Ort ist das Amtslokal des Notariats G._____, … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises G._____ ist mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss unbestrittener Angabe des Klägers CHF 200'000.– (vgl. act. 1 Rz. 3; act. 9; Art. 91 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund zwei Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Klä-

- 25 - ger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kos- ten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 9.3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 9 AnwGebV ist dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von rund zwei Fünfteln der Grund- gebühr zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Klage wird gutgeheissen. Für die Beklagte ist eine Generalversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen einzuberufen:

1. Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Generalversamm- lung vom 28. Oktober 2013 Antrag: Nichtgenehmigung

2. Genehmigung des Jahresberichtes der Verwaltung Antrag: Genehmigung (sofern der Jahresbericht gesetzes- und statutenkonform ist)

3. Genehmigung der Jahresrechnung 2013 und des Revisionsbe- richtes Antrag: Genehmigung (sofern die Jahresrechnung gesetztes- und statutenkonform ist)

4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes Antrag: Ausschüttung des gesamten verfügbaren Bilanzgewinnes und aus hierfür gebildeten Reserven als Dividende, wobei der auf Herrn A._____ entfallende Anteil der Dividende mit dessen Schulden gegenüber der Gesellschaft verrechnet wird.

5. Entlastung des Verwaltungsrates Antrag: Keine Entlastung des Verwaltungsrates

6. Wahl des Verwaltungsrates Antrag: Wiederwahl von C._____

7. Wahl der Revisionsstelle Antrag: Wiederwahl von D._____ AG

8. Auskunft gestützt auf Art. 697 OR Antrag: Der Verwaltungsrat soll Auskunft über die nachfolgenden Punkte erteilen:

- 26 -

a) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess in Frankfurt gegen Herrn A._____ entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten;

b) über die Höhe der im Zusammenhang mit dem Massnahme- verfahren betreffend die E-Mails von C._____ vom Mai 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich von der Gesellschaft bezahl- ten Anwalts- und Gerichtskosten;

c) über die Höhe von weiteren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit Herrn A._____ von der Gesellschaft bezahlten und allenfalls noch geschuldeten Anwaltskosten;

d) über die Anstellungsdauer und die finanziellen Anstellungs- bedingungen von Herrn E._____ bei der Gesellschaft;

e) über die im Geschäftsjahr 2013 bis zum Datum der General- versammlung von C._____ von der Gesellschaft bezogenen Beträge (inkl. Verwaltungshonorar, Reisekosten und Spe- sen);

f) über die aktuelle finanzielle Situation der Gesellschaft sowie die laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft (insbeson- dere Miete und Personalkosten);

g) über die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Hinblick auf die ab Frühling 2015 fehlenden Voraussetzungen zur Fortführung des Betriebes (going concern) getroffenen und geplanten Massnahmen (wind down plan) bezüglich der Ge- sellschaft und der F._____ GmbH; insbesondere: Per welchem Datum sollen die F._____ GmbH und die Ge- sellschaft liquidiert werden? Stand der Bemühungen zur Weitervermietung der Büros und des Verkaufs der Büromöbel der F._____ GmbH in Frank- furt; Stand der Personalplanung, d.h. wann ist wem gekündigt worden bzw. wann wird wem gekündigt?

9. Diverses

2. Der Notar des Notariatskreises G._____ wird beauftragt, frühestens nach Ablauf von 10 und spätestens innert 13 Tagen ab Urteilsdatum die General- versammlung der Beklagten inkl. der in Dispositivziffer 1 aufgeführten Trak- tanden 1 bis 9, per eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch verzeichne- ten Aktionäre C._____, … [Adresse], und A._____, … [Adresse], einzuberu- fen, unter Angabe von Ort und Zeit.

- 27 - Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin anzusetzen, der frü- hestens 25 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladungen stattfindet. Als Ort für die Generalver- sammlung ist das Amtslokal des Notariats G._____, … [Adresse], zu be- zeichnen. Der Notar des Notariatskreises G._____ wird mit der Durchführung und Pro- tokollierung der Generalversammlung beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'500.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 16) und das Notariat G._____, … [Adresse].

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.–.

- 28 - Zürich, 27. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider