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HE150069

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2015-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zugunsten der Klä- gerin die folgenden Pfandrechte für den Forderungsbetrag von CHF 121'916.80 zuzüglich 5 % Zinsen für sechs Monate (CHF 3'047.92) vorläufig im Grundbuch einzutragen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 1 (154/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'244.57; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 2 (141/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 17'620.03; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 3 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 4 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 5 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 6 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 7 (12/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 1'499.58; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 8 (5/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 9 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt …), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82;

- 3 - auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 10 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 11 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 12 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 13 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 14 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 15 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 16 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 17 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 18 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82;

E. 2 Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die aufgrund der Verfügung vom 2. März 2015 vorläufig zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GB D._____, eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte vollumfänglich zu löschen;

E. 2.1 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Mate- rial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Ein Anspruch besteht auch für reine Materiallieferungen, allerdings nur, wenn der Baustoff für das betreffende einzelne Bauwerk aufgrund einer individuellen Bestellung eigens hergestellt wird. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

E. 2.2 Vorliegend teilte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 29. April 2015 fristgerecht mit, dass sie für das vorliegende summarische Verfahren auf Einwen-

- 6 - dungen und Einreden gegen den vorläufigen Eintrag der behaupteten Pfandrech- te (bzw. nunmehr gegen die Beanspruchung der hinreichenden Sicherheit) ver- zichte (act. 11 S. 4), womit im vorliegenden summarischen Verfahren unbestritten ist, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2; act. 2/1) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert hat (act. 1a S. 3; act. 2/2-9), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1a S. 3; act. 2/10-25), die Vier- monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1a S. 4; act. 2/4) und Zinsen von 5 % für sechs Monate (entsprechend CHF 3'047.92) geschuldet sind. Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfügung vom 2. März 2015 verfügten Um- fang (act. 3) nichts entgegen.

3. Hinreichende Sicherheit

E. 3 Der Klägerin sei Frist für die Einreichung der Klage auf Beanspru- chung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit anzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf die Si- cherheit angenommen wird und die Beklagte die Freigabe der Si- cherheit verlangen kann;

E. 3.1 Der Beklagten geht es im vorliegenden Verfahren jedoch um die Ablö- sung des Bauhandwerkerpfandrechts durch Leistung einer hinreichenden Sicher- heit (act. 11 S. 2 f.; act. 20 S. 2 ff.). Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER, a.a.O., N. 1254 ff.). Wird die Sicherheit wie vorliegend in einem Zivilverfahren ohne vorgängige Eini- gung mit der Unternehmerin geleistet, ist der Unternehmerin das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob nach ihrer An- sicht die geleistete Sicherheit hinreichend oder ungenügend sei. Sollte sie der

- 7 - Meinung sein, die Sicherheit sei nicht hinreichend, hat sie substantiiert darzule- gen, weshalb die Sicherheit nicht hinreichend ist; eine pauschale und unbegrün- dete Ablehnung der Garantie ist eine ungenügende Bestreitung. Das Gericht hat keine über die substantiierten Einwände hinausgehende Prüfung der Sicherheit vorzunehmen (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1314).

E. 3.2 Vorliegend beanstandete die Klägerin einzig die in der Zahlungsgaran- tie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 15. April 2015 (act. 12) enthaltene Klausel lit. b auf Seite 2 (oben). Ansonsten bringt sie keine Beanstandungen vor. Nachdem die Beklagte die Verbesserung der entsprechenden Klausel (lit. b, Seite 2 oben) ge- mäss des von der Klägerin geäusserten Verbesserungsvorschlags vorgenommen hat, erweist sich somit die von der Beklagten eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB. Entsprechend ist es der Beklagten gelungen, mit der Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 (act. 21) eine hinreichende Sicherheit zu stel- len, weshalb die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen ist. Demgemäss ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen.

4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Beklag- te die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts. Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass sie nur für das vor- liegende summarische Verfahren auf Einwendungen und Einreden verzichte, und beantragte im Weiteren die Fristansetzung für die Einreichung der Klage auf Be- anspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit (act. 11 S. 2 ff.). Somit ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht auf definiti- ve Bestellung der Sicherheit zu klagen.

- 8 - Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

E. 4 Die Kosten dieses Verfahrens seien von der Klägerin zu beziehen unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Gerichtes im ordentlichen Verfahren; für den Fall, dass die Klägerin die Klage auf Beanspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist einreicht, sei ihr die Entscheid- gebühr definitiv aufzuerlegen;

E. 5 Der Klägerin wird eine Frist bis 7. September 2015 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die Beklagte die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen kann.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–.

E. 7 Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt.

E. 8 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu be- zahlen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Beklagte unter Beilage ei- nes Doppels der Eingabe der Klägerin vom 1. Juni 2015 (act. 20) und einer Kopie der Zahlungsgarantie vom 29. Mai 2015 (act. 21), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichts-

- 13 - kasse zur Veranlassung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Achtung: die Bankgaran- tien tragen die gleichen Nummern, sind aber anders datiert).

E. 10 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 124'964.72. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 5. Juni 2015 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Roman Kariya

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE150069-O U/mb Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 5. Juni 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1a S. 1 ff. und act. 1b, sinngemäss)

1. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zugunsten der Klä- gerin die folgenden Pfandrechte für den Forderungsbetrag von CHF 121'916.80 zuzüglich 5 % Zinsen für sechs Monate (CHF 3'047.92) vorläufig im Grundbuch einzutragen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 1 (154/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'244.57; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 2 (141/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 17'620.03; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 3 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 4 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 5 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 6 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 7 (12/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 1'499.58; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 8 (5/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 9 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt …), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82;

- 3 - auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 10 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 11 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 12 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 13 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 14 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 15 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 16 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 17 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 18 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82;

2. Die Eintragung gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 4 - Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 11 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte hinreichende Sicherheit für die von der Klägerin angemeldeten Forderungen geleistet hat;

2. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die aufgrund der Verfügung vom 2. März 2015 vorläufig zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GB D._____, eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte vollumfänglich zu löschen;

3. Der Klägerin sei Frist für die Einreichung der Klage auf Beanspru- chung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit anzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf die Si- cherheit angenommen wird und die Beklagte die Freigabe der Si- cherheit verlangen kann;

4. Die Kosten dieses Verfahrens seien von der Klägerin zu beziehen unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Gerichtes im ordentlichen Verfahren; für den Fall, dass die Klägerin die Klage auf Beanspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist einreicht, sei ihr die Entscheid- gebühr definitiv aufzuerlegen;

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen sei dem Gericht im or- dentlichen Verfahren vorzubehalten; für den Fall, dass die Kläge- rin die Klage auf Beanspruchung der von der Beklagten geleiste- ten Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist einreicht, sei der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch um (superprovisorische) vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts am 2. März 2015 (hierorts gleichentags über- bracht) anhängig (act. 1a; act. 1b). Gleichentags ordnete das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. März 2015 die vorläu- fige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch an und setzte der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum klägerischen Begehren an (act. 3). Innert er- streckter Frist reichte die Beklagte die Zahlungsgarantie Nr. … der ... Kantonal- bank vom 15. April 2015 für den Betrag von CHF 124'964.72 ein (act. 12) und

- 5 - stellte unter anderem den Antrag auf Feststellung der Leistung einer hinreichen- den Sicherheit durch die Beklagte für die von der Klägerin angemeldeten Forde- rungen und auf Löschung der mit Verfügung vom 2. März 2015 vorläufig zuguns- ten der Klägerin eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte. Im Übrigen verzichte- te die Beklagte für das vorliegende Verfahren (und nur für dieses) ausdrücklich auf Einwendungen und Einreden gegen den vorläufigen Eintrag der behaupteten Pfandrechte bzw. nunmehr gegen die Beanspruchung der hinreichenden Sicher- heit (act. 11 S. 2 ff.). In ihrer fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 26. Mai 2015 beanstandete die Klägerin einzig die in der Zahlungsgarantie vom 15. April 2015 enthaltene Klausel lit. b auf Seite 2 (oben) und führte diesbezüglich einen Verbesserungsvorschlag an (act. 16 S. 2 f.). Hierzu brachte die Beklagte in ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zwar vor, dass die von der Klä- gerin geäusserten Bedenken unbegründet seien (act. 20 S. 3), reichte indessen gleichwohl die neue Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 ein, welche bezüglich der Klausel lit. b auf Seite 2 (oben) entsprechend dem Verbesserungsvorschlag der Klägerin angepasst wurde (act. 21).

2. Wahrung der Eintragungsvoraussetzungen 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Mate- rial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Ein Anspruch besteht auch für reine Materiallieferungen, allerdings nur, wenn der Baustoff für das betreffende einzelne Bauwerk aufgrund einer individuellen Bestellung eigens hergestellt wird. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Vorliegend teilte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 29. April 2015 fristgerecht mit, dass sie für das vorliegende summarische Verfahren auf Einwen-

- 6 - dungen und Einreden gegen den vorläufigen Eintrag der behaupteten Pfandrech- te (bzw. nunmehr gegen die Beanspruchung der hinreichenden Sicherheit) ver- zichte (act. 11 S. 4), womit im vorliegenden summarischen Verfahren unbestritten ist, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2; act. 2/1) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert hat (act. 1a S. 3; act. 2/2-9), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1a S. 3; act. 2/10-25), die Vier- monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1a S. 4; act. 2/4) und Zinsen von 5 % für sechs Monate (entsprechend CHF 3'047.92) geschuldet sind. Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfügung vom 2. März 2015 verfügten Um- fang (act. 3) nichts entgegen.

3. Hinreichende Sicherheit 3.1. Der Beklagten geht es im vorliegenden Verfahren jedoch um die Ablö- sung des Bauhandwerkerpfandrechts durch Leistung einer hinreichenden Sicher- heit (act. 11 S. 2 f.; act. 20 S. 2 ff.). Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER, a.a.O., N. 1254 ff.). Wird die Sicherheit wie vorliegend in einem Zivilverfahren ohne vorgängige Eini- gung mit der Unternehmerin geleistet, ist der Unternehmerin das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob nach ihrer An- sicht die geleistete Sicherheit hinreichend oder ungenügend sei. Sollte sie der

- 7 - Meinung sein, die Sicherheit sei nicht hinreichend, hat sie substantiiert darzule- gen, weshalb die Sicherheit nicht hinreichend ist; eine pauschale und unbegrün- dete Ablehnung der Garantie ist eine ungenügende Bestreitung. Das Gericht hat keine über die substantiierten Einwände hinausgehende Prüfung der Sicherheit vorzunehmen (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1314). 3.2. Vorliegend beanstandete die Klägerin einzig die in der Zahlungsgaran- tie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 15. April 2015 (act. 12) enthaltene Klausel lit. b auf Seite 2 (oben). Ansonsten bringt sie keine Beanstandungen vor. Nachdem die Beklagte die Verbesserung der entsprechenden Klausel (lit. b, Seite 2 oben) ge- mäss des von der Klägerin geäusserten Verbesserungsvorschlags vorgenommen hat, erweist sich somit die von der Beklagten eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB. Entsprechend ist es der Beklagten gelungen, mit der Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 (act. 21) eine hinreichende Sicherheit zu stel- len, weshalb die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen ist. Demgemäss ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen.

4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Beklag- te die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts. Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass sie nur für das vor- liegende summarische Verfahren auf Einwendungen und Einreden verzichte, und beantragte im Weiteren die Fristansetzung für die Einreichung der Klage auf Be- anspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit (act. 11 S. 2 ff.). Somit ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht auf definiti- ve Bestellung der Sicherheit zu klagen.

- 8 - Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 124'964.72 auszu- gehen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.– festzusetzen. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfah- ren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handelsgerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin bezogen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht pro- sequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 Anw- GebV OG eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzusprechen.

- 9 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit Zahlungsgarantie der ... Kanto- nalbank Nr. ... vom 29. Mai 2015 (act. 21) hinreichende Sicherheit geleistet hat für die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung.

2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vollumfänglich zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 1 (154/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'244.57; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 2 (141/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 17'620.03; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 3 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 4 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 5 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...),

- 10 - C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 6 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 7 (12/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 1'499.58; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 8 (5/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 9 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 10 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 11 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 12 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...),

- 11 - C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 13 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 14 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 15 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 16 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 17 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 18 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C._____strasse 78, D._____ für eine Pfandsumme von CHF 624.82.

- 12 -

3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Zahlungs- garantie der ... Kantonalbank Nr. ... vom 29. Mai 2015 (act. 21) – nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Klägerin heraus- zugeben.

4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Zahlungs- garantie der ... Kantonalbank Nr. ... vom 15. April 2015 (act. 12) – nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Beklagte her- auszugeben.

5. Der Klägerin wird eine Frist bis 7. September 2015 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die Beklagte die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen kann.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–.

7. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt.

8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu be- zahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Beklagte unter Beilage ei- nes Doppels der Eingabe der Klägerin vom 1. Juni 2015 (act. 20) und einer Kopie der Zahlungsgarantie vom 29. Mai 2015 (act. 21), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichts-

- 13 - kasse zur Veranlassung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Achtung: die Bankgaran- tien tragen die gleichen Nummern, sind aber anders datiert).

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 124'964.72. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 5. Juni 2015 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Roman Kariya