Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (überbracht am
24. Dezember 2014) die superprovisorische Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten gemäss oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisorische Eintragung wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ab- gewiesen und der Beklagten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begeh- ren Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erklärte die Beklagte Verzicht auf eine Stellungnahme und stellte Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6). Der Klägerin wurde hierauf Frist angesetzt, um zur beklagtischen Eingabe Stellung zu nehmen (act. 8). Die Klägerin nahm den Ver-
- 3 - zicht zur Kenntnis und stellte ebenfalls Anträge zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 10).
E. 2 Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1, act. 3/1-12) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblie- ben, dass diese gestützt auf ihren Werkvertrag mit der D._____ Generalunter- nehmung AG vom 20./21. Juni 2013 auf den Grundstücken der Beklagten im Sin- ne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material geliefert hat. Ebenso ist die Höhe der Gesamtpfandsumme und deren Aufteilung auf die beiden Grundstücke glaubhaft bzw. unbestritten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Ermitt- lung der Teilpfandsummen regelmässig sehr schwierig ist und der Nachweis der effektiven Bauleistungen für jedes einzelne Grundstück sorgfältige, kostspielige und zeitraubende Nachforschungen erfordert (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl., N 848), weshalb im Rahmen der provisorischen Ein- tragung keine allzu strengen Anforderungen an die Aufteilung zu stellen sind. Da die Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin erst Ende Januar 2015 abgeschlossen wurden, ist die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ein- gehalten. Das Grundbuchamt C._____ ZH ist demnach anzuweisen, das Bau- handwerkerpfandrecht gemäss dem klägerischen Begehren vorläufig im Grund- buch einzutragen.
E. 3 Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Diese Frist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzusetzen.
E. 4 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt.
- 5 -
E. 5 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie an das Grundbuchamt C._____ ZH.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'398'099.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 13. Februar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Claudia Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140511-O U/ee Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Clau- dia Feier Urteil vom 13. Februar 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X2._____ gegen B._____ Anlagestiftung, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Das Grundbuchamt C._____ ZH sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück Nr. … C._____ ZH ein Bauhand- werkerpfandrecht im Betrag von CHF 325'524.55 nebst Zins zu 5%
- seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 2'580.25
- seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 146'456.45
- seit 16.01.2015 auf den Betrag von CHF 176'487.85 vorläufig einzutragen.
2. Das Grundbuchamt C._____ ZH sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück Nr. … C._____ ZH ein Bauhand- werkerpfandrecht im Betrag von CHF 1'072'575.30 nebst Zins zu 5%
- seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 18'569.05
- seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 1'054'006.25 vorläufig einzutragen.
3. Die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte sei su- perprovisorisch anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen:
1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (überbracht am
24. Dezember 2014) die superprovisorische Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten gemäss oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisorische Eintragung wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ab- gewiesen und der Beklagten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begeh- ren Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erklärte die Beklagte Verzicht auf eine Stellungnahme und stellte Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6). Der Klägerin wurde hierauf Frist angesetzt, um zur beklagtischen Eingabe Stellung zu nehmen (act. 8). Die Klägerin nahm den Ver-
- 3 - zicht zur Kenntnis und stellte ebenfalls Anträge zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 10).
2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1, act. 3/1-12) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblie- ben, dass diese gestützt auf ihren Werkvertrag mit der D._____ Generalunter- nehmung AG vom 20./21. Juni 2013 auf den Grundstücken der Beklagten im Sin- ne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material geliefert hat. Ebenso ist die Höhe der Gesamtpfandsumme und deren Aufteilung auf die beiden Grundstücke glaubhaft bzw. unbestritten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Ermitt- lung der Teilpfandsummen regelmässig sehr schwierig ist und der Nachweis der effektiven Bauleistungen für jedes einzelne Grundstück sorgfältige, kostspielige und zeitraubende Nachforschungen erfordert (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl., N 848), weshalb im Rahmen der provisorischen Ein- tragung keine allzu strengen Anforderungen an die Aufteilung zu stellen sind. Da die Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin erst Ende Januar 2015 abgeschlossen wurden, ist die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ein- gehalten. Das Grundbuchamt C._____ ZH ist demnach anzuweisen, das Bau- handwerkerpfandrecht gemäss dem klägerischen Begehren vorläufig im Grund- buch einzutragen.
3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Diese Frist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzusetzen.
4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. un- ter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Die Festsetzung einer Parteientschädigung an die Beklagte für den Fall des Nicht-Prosequierens erübrigt sich, da der Beklagten im vorliegenden Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist.
- 4 - Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Grundbuchamt C._____ ZH wird im Sinne von Art. 961 ZGB angewie- sen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzu- tragen mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Urteil vom 13. Februar 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ein- zuleitenden Prozesses
a) auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, …-Weg, … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 325'524.55 nebst Zins zu 5 % − seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 2'580.25, − seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 146'456.45 und − seit 16.01.2015 auf den Betrag von CHF 176'487.85
b) auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, …-Strasse, … C._____ für eine Pfandsumme von CHF 1'072'575.30 nebst Zins zu 5% − seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 18'569.05 und − seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 1'054'006.25
2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 20. April 2015 angesetzt, um eine Klage auf definiti- ve Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt.
- 5 -
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie an das Grundbuchamt C._____ ZH.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'398'099.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 13. Februar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Claudia Feier