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HE140508

Vorsorgliche Beweisführung

Zh Handelsgericht · 2015-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 2 C2._____ AG,

E. 2.1 Die Kläger haben unbestrittenermassen gestützt auf diverse Vereinbarungen mit der F._____ AG, der Agentin der Beklagten 3, Musik für die Beklagte 3 kom- poniert, so auch das Musikstück "E._____".

E. 2.2 Die Kläger begründen ihr Begehren um vorsorgliche Beweisführung im We- sentlichen damit, dass die Beklagten die von den Klägern komponierten "Jingles" weiterhin verwenden würden, so beispielsweise in der "C5._____", in Telefonwar- teschlangen, auf Internet-Seiten und in Marketingproduktionen (act. 8 Rz. 25 ff.). Dabei werde meistens der "Jingle", der aus einem Auszug des Spots "E._____"

- 7 - erstellt worden sei, verwendet. Weiter würden Werke verwendet, die Bearbeitun- gen der Werke der Kläger darstellen würden (act. 8 Rz. 32, Rz. 36). Die Benut- zung der Werke sei ohne Lizenz erfolgt. Weiter machen die Kläger geltend, dass die Verwertungserlöse aus den USA gering ausgefallen seien. Aufgrund der we- nigen Angaben sei für die Kläger nicht eruierbar, welche Namen und welche Ur- heberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA angegeben worden seien (act. 8 Rz. 15). Die von den Klägern in Auftrag gegebene Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 habe ergeben, dass die meisten der untersuchten Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Expertise in einem Gerichtsverfahren als Parteibehauptung be- handelt würde. Auch scheine es nicht möglich zu sein, an weitere nützliche Infor- mationen der Beklagten zu gelangen. Daher könnten die Prozessaussichten nicht genügend eruiert werden. Es könne sein, dass Klagen in mehreren Ländern zu erheben sein werden und/oder entsprechende Streitverkündungen zu erfolgen hätten (act. 8 Rz. 50). Die vorsorgliche Beweisführung sei erforderlich, um zu klä- ren, ob vertragliche Rechte und/oder Urheberrechte in zivil- und strafrechtlich re- levanter Weise durch eine oder mehrere Beklagten auf Kosten der Kläger verletzt worden seien. Es sei eine genauere Abklärung notwendig, um herauszufinden, welche weiteren Verwendungen allenfalls vorliegen, ob sie urheberrechtlich oder vertragsrechtlich relevant seien und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohne (act.

E. 2.3 Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung nicht erfüllt seien. Zum einen würden die von den Klägern gestellten Rechtsbegehren Rechtsfragen betreffen (Ziffer 2.2-2.11), was nicht Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein könne (act. 14 Rz. 6.2). Zum anderen seien Rechtsbegehren (Ziffer 3.1-3.4 und 6) ungenügend spezifi- ziert oder würden unzulässige Beweisausforschungen der Beklagten darstellen (act. 14 Rz. 6.3). Für die Auskunftsbegehren (Ziffer 4 und 5) bestehe keine Grundlage (act. 14 Rz. 6.3.6. f.). Im Übrigen seien die Beklagten 2, 3 und 4 nicht passivlegitimiert (act. 14 Rz. 4).

- 8 -

3. Bei den Begehren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es um die vorsorgliche Beweisabnahme, sei es, weil die spätere Abnahme von Beweismitteln gefährdet ist, sei es, weil sonstwie ein schutzwürdiges Interesse besteht, worunter gemein- hin die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten verstanden wird (zum Ganzen ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO zu Art. 158; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann. Denn Beweis- gegenstand sind in der Regel nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als weitere mögliche Beweisthemen nennt das Gesetz Übung, Ortsgebrauch sowie ausländisches Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Würdigung von Beweisen und die Beurteilung eines Rechtsstreites stellen keine Themen der vorsorglichen Beweisführung dar (ZÜRCHER, a.a.O., N 2 zu Art. 158; BGE 96 II 266 E. 1 S. 269; ZR 112/2013 S. 17, S. 21 f.; BGE 140 III 12 E. 3.3.4 S. 14). Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaub- haft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchstel- ler ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81; FELLMANN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 158; ZÜRCHER, a.a.O., N 15 zu Art. 158). Unzulässig sind Beweisausforschungsbegehren, sogenannte "fishing expediti- ons". Daher hat die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, substanzi- ierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkun- den nur noch bewiesen werden sollen. Sie muss mit anderen Worten den Sach- verhalt bereits kennen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen zudem so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie

- 9 - ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu be- zeichnen (FELLMANN, a.a.O., N 17a zu Art. 158; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 14 zu Art. 158; SCHWEI- ZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 14 f.; ZÜRCHER, a.a.O., N 16 zu Art. 158; KILLI- AS/KRAMER/ROHNER, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach US- amerikanischem Recht?, 2011, S. 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbe- schaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestim- mung – auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiell- rechtlichen Informationsanspruchs – ein Editionsanspruch zu Informationszwe- cken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann. Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller er- möglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse.

E. 2.5 Sind die Werke der Gesuchsteller gemäss Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, de- ren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt?

E. 2.6 des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Jingles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA ver-

- 11 - pflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, die nicht im Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegeh- rens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten eine Ermächti- gung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, wel- che konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbe- stimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Mu- sikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Mu- sikstücke durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter ge- richtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ein Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen ("Bearbeitungen" im Sinne des URG; "urheberrechtlich schützbare Werke").

E. 2.7 Sind die Musikproduktionen gemäss Beilagen 10c je einzeln Wer- ke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes?

E. 2.8 Welche Werke gemäss der Beilage 10c verletzten bei kommerzi- eller Nutzung ohne Bewilligung der Urheber deren Urheberrech- te?

E. 2.9 Welche in den Beilagen 10c aufgeführten Musikwerke lassen sich welchen Werken der Gesuchsteller gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Beilage 10c zuordnen im Sinne einer Entsprechung (Verwendung des Originals oder Teilen davon) oder Bearbeitung, die so nahe am Original gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Bei- lage 10c befindet, dass eine Ermächtigung der Urheber der Origi- nalwerke für eine kommerzielle Nutzung notwendig ist?

E. 2.10 Nimmt die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) nebst "..." von "..." verwendete Musik (Beilage 10c, Beweis 61) musikalisch und/oder emotional und/oder assoziativ Bezug auf Teile des Wer- kes "E._____" der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a)?

E. 2.11 Sind weitere Nutzungen von Musikwerken durch eine oder im In- teresse einer Gesuchgegnerin (soweit sie zum Zeitpunkt der Er- stellung des Gutachtens der sachverständigen Person vorliegen) Kompositionen der Gesuchsteller (gemäss erfolgter Zuordnung im Zeitpunkt des Gutachtens) zuzurechnen, sind sie identisch, stel- len sie Bearbeitungen dar, sind sie urheberrechtlich schützbare Werke?

E. 3 C3._____ AG,

E. 3.1 Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich wei- gern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von akustisch wahr- nehmbaren Werbe- oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zu- sammenhang stehen oder diese direkt oder indirekt bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute in einer akustisch wahr- nehmbaren Weise zu edieren;

- 5 -

E. 3.2 Eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, Me- diapläne und Ausstrahlungsdaten weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute vollständig zu edieren in denen Kompositionen der Ge- suchsteller oder deren Bearbeitungen für Nutzungen im Interesse der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin (ein- schliesslich Tochtergesellschaften und verbundenen Gesellschaf- ten) verwendet werden.

E. 3.3 Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin (einschliesslich US- amerikanischer mit einer Gesuchgegnerin oder dem C._____- Konzern rechtlich oder faktisch verbundenen Gesellschaft) in Zu- sammenhang stehenden oder diese bewerbenden Nutzungen akustischer oder audiovisueller Werke in den USA seit 1. Dezem- ber 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren.

E. 3.4 Subsubeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln zu verpflichten, vollständige Angaben über die Personen und Gesell- schaften zu edieren, die für die Schaltung der Werbefilme seit 1.12.2005 in den USA zuständig sind, einschliesslich der Zustän- digkeit für die konkrete Ausführung und Anmeldung bei den Ur- heberrechtsverwertungsgesellschaften.

4. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, detailliert schriftlich darüber Auskunft zu geben, wie das Marketing im Hin- blick auf die Nutzung von musikalischen Werken weltweit koordi- niert wird und wer die obersten Weisungsbefugnisse dafür hat.

E. 4 Es seien die Gesuchgegner zu verpflichten, die Personen anzu- geben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Verwen- dung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendungen zuständig sind und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen oder auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befra- gen über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von "E._____" und anderer Werke der Gesuchsteller oder von Bearbeitungen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von "E._____" oder anderen den Gesuchstellern zuzuordnenden Werken zu verwenden oder nicht mehr zu verwenden sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

E. 4.1 Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweis- führung nach Art. 158 ZPO in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Wie gese- hen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung einen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupte- ten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzu- legen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächlich damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwi-

- 10 - schen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwalt- lich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge be- gründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immer- hin aber doch – im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, wel- cher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheis- sung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, oder auf die Klärung von Rechtsfragen, was nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung sein kann. Die ein- zelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbe- stimmt oder unzulässig.

E. 4.2 Den Ziffern 1 und 2.1 des Rechtsbegehrens kommt keine eigenständige Be- deutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 4.3 In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolge- rungen einer von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdigung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung sein kann.

E. 4.4 In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Klä- ger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Wer- ke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheber- rechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, ist eine rechtliche (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und ihre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gleich verhält es sich mit Ziffer

E. 4.5 In Ziffer 2.10 des Rechtsbegehrens möchten die Kläger mittels gerichtlichem Gutachten klären lassen, ob die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) verwendete Musik auf Teile des von ihnen komponierten Musikstücks "E._____" Bezug nimmt. Die Kläger machen im Rahmen ihrer Begründung indes nicht ausreichend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch ein gerichtliches Gutachten bewiesen werden sollen. In ihrer Begründung weisen die Kläger selber darauf hin, dass der Bezug nicht genügend nah sei, um urheberrechtlich relevant zu sein. Dies sei lediglich ein Beispiel für das Marketing der "C._____" (act. 8 Rz. 21). Somit haben die Kläger kein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht.

E. 4.6 Die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Rechtsbegehrens zielen jeweils auf eine unzu- lässige Beweisausforschung ("fishing expedition"). Die Kläger hätten darlegen müssen, welche konkreten Mediapläne und "Ausstrahlungsdaten" zu edieren sei- en. Auch machen die Kläger im Rahmen ihrer Begründung nicht ausreichend gel-

- 12 - tend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch die gemäss ihrem je- weiligen Begehren zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen. Wie gese- hen, darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die An- spruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Edition von der Gegenpartei oder von ei- nem Dritten (i.c. der F._____ AG) beantragt wird.

E. 4.7 In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorgli- chen Beweisführung sein können, was umstritten ist, auf eine unzulässige fishing expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiede- rum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfunda- ment zu erarbeiten, was nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht - wie beantragt - als Zeugen be- fragt werden.

E. 4.8 Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist zu unbestimmt formuliert, da die zu edieren- den "Dokumente" nicht näher spezifiziert werden. Das Begehren zielt wiederum auf eine unzulässige Beweisausforschung.

5. Nach dem Gesagten ist das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisfüh- rung abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (Prot. S. 2).

- 13 - Der Einzelrichter erkennt:

E. 5 Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Personen anzugeben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Ver- wendung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendun- gen zuständig sind (Gesuchgegnerin 3 mit besonderem Hinweis auf "C5._____") und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen oder auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befra- gen über die rechtlichen und faktischen Weisungsbefugnisse hin- sichtlich dem Gebrauch von Musikwerken und akustischen Effek- ten im Branding, in der Corporate ldentity und generell im Marke- ting weltweit, über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von "E._____" und anderer Werke der Gesuchsteller o- der von Bearbeitungen und Auszügen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von "E._____" oder anderen den Gesuchstellern di- rekt oder indirekt zuzuordnenden Werken zu verwenden oder nicht mehr zu verwenden (einschliesslich von Klingeltönen für Te- lefone) sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

- 6 -

E. 6 Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Dokumente aus denen die Nutzungsbefugnis für "E._____" und weitere Wer- ke der Gesuchsteller, die die Gesuchgegnerinnen einzeln oder zusammen seit 01.12.2005 verwendet haben, zu edieren. 7.1 Über die Kostenfolgen des Verfahrens sei im Hauptprozess zu entscheiden, sofern ein solcher innert einer vom Gericht zu set- zenden Frist angehoben wird. 7.2 Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ging am 19. Dezember 2014 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurde den Klägern un- ter anderem Frist zur allfälligen Ergänzung des Begehrens angesetzt (Prot. S. 2 f.; act. 4). Am 19. Januar 2015 ging das verbesserte Begehren der Kläger ein (act. 8), welches das am 19. Dezember 2014 eingegangene Gesuch ersetzt (Prot. S. 4). Die Beklagten nahmen dazu mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Stellung (act. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurde den Klägern Frist bis

4. März 2015 angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Den Klägern war die Frist zur Stellungnahme bis 23. April 2015 erstreckt worden (Prot. S. 7). In der Folge reichten die Kläger eine verspätete Stellungnahme ein (Prot. S. 8). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde vorgemerkt, dass die Kläger zufol- ge Fristversäumnis auf Stellungnahme verzichtet haben (Prot. S. 8). Die Verfü- gung wurde den Parteien zugestellt.

E. 8 Rz. 56 ff.).

Dispositiv
  1. Das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
  3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten je einzeln eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (insgesamt CHF 7'200.–) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140508-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 21. Mai 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C1._____ AG,

2. C2._____ AG,

3. C3._____ AG,

4. C4._____ AG, Beklagte 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Beweisführung Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014: (act. 1 S. 2 ff.) "1.a) Es sei ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung durchzu- führen.

- 2 - 1.b) Es sei die Entscheidung, eine vorsorgliche Beweisführung zuzu- lassen, gesondert vorweg zu fällen und bejahendenfalls den Ge- suchstellern danach die Möglichkeit zu geben, weitere Anträge (einschliesslich Editionsanträge) zu stellen und Beweise einzu- reichen.

2. Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten zu erstellen

a. zur Klärung der Frage, ob die Schlussfolgerungen der Exper- tise von PD Dr. D._____ vom 17. Juni 2013 zutreffen,

b. zur Klärung der Frage, ob die in der periodischen audiovisuel- len Veröffentlichung "C5._____" seit 1. Dezember 2005 bis heute verwendeten Jingles und Musikwerke Kompositionen der Ge- suchsteller zuzurechnen sind, ob sie verglichen mit dem Werk der Gesuchsteller "E._____" identisch sind, Bearbeitungen darstellen, die vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden, oder ei- ne urheberrechtlich relevante Nähe zu deren Kompositionen auf- weisen, sowie

c. zur Klärung der Frage, ob die in weiteren Nutzungen durch oder im Interesse einer Gesuchgegnerin verwendeten Musikwer- ke Kompositionen der Gesuchsteller zuzurechnen sind, ob sie identisch sind, Bearbeitungen darstellen oder eine urheberrecht- lich relevante Nähe zu Kompositionen der Gesuchstellerin auf- weisen sowie

d. zu weiteren noch zu formulierenden Fragen. 3.a) Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich wei- gern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von Werbeproduktionen oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen oder diesen bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute zu edieren; 3.b) eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Mediapläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen- den oder diese bewerbenden Nutzungen weltweit seit 1. Dezem- ber 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren, 3.c) Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang ste- henden oder diese bewerbenden Nutzungen in den USA seit 1. Dezember 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuch- steller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren.

- 3 -

4. Es seien die Gesuchgegner zu verpflichten, die Personen anzu- geben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Verwen- dung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendungen zuständig sind und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen oder auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befra- gen über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von "E._____" und anderer Werke der Gesuchsteller oder von Bearbeitungen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von "E._____" oder anderen den Gesuchstellern zuzuordnenden Werken zu verwenden oder nicht mehr zu verwenden sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

5. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Dokumente, aus denen die Nutzungsbefugnis für "E._____" und weitere Wer- ke der Gesuchsteller, die die Gesuchgegnerinnen einzeln oder zusammen seit 01.12.2005 verwendet haben, zu edieren. 6.a) Über die Kostenfolgen des Verfahrens sei im Hauptprozess zu entscheiden, sofern ein solcher innert einer vom Gericht zu set- zenden Frist angehoben wird. 6.b) Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. 6.c) Es sei auf eine Kaution zu verzichten." Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Januar 2015 (act. 8 S. 2 ff.) "1. Es sei ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung hinsichtlich der in der vorliegenden Eingabe offerierten sowie den nachfol- gend beantragten Beweisen durchzuführen. 2.1 Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten bei einer durch das Gericht zu ernennenden sachverständigen Person einzuholen zur Klärung der nachfolgend unter Ziffer 2.2 bis 2.11 aufgeführten Fragen: 2.2. Sind die Schlussfolgerungen der Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 (Beilage 15a+b) zutreffend? 2.3 Sind die in den durch die Gesuchgegnerinnen vollständig in elek- tronischer Kopie zu edierenden (alle Ausgaben bis zum Editions- zeitpunkt) - eventualiter auszugsweise in Beilage 10a+b, Beweis 1-6 und 7c sowie 66, 66a, 67, 69, 71, 73, 74, 75, 76, 76a aufge- führten - periodischen audiovisuellen Veröffentlichungen "C5._____" jeweils am Anfang ("Intro") und am Ende ("Outro") verwendeten Musikwerke (Jingles) urheberrechtlich Kompositio- nen der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa) zuzu- rechnen (Originale; Umgestaltungen oder Bearbeitungen, die ge-

- 4 - nügend nahe am bearbeiteten Werk der Gesuchsteller sind, dass die Bearbeitungen vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden)? 2.4.a Sind die oben in Ziffer 2.3 genannten Werke (lntro/Outro "C5._____") urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, de- ren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt? 2.5 Sind die Werke der Gesuchsteller gemäss Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, de- ren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt? 2.6 Verpflichtet die öffentliche Ausstrahlung/Sendung von Jingles gemäss Beilage 10c, Beweis 7a, 7aa und 7b in der Schweiz zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA? 2.7 Sind die Musikproduktionen gemäss Beilagen 10c je einzeln Wer- ke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes? 2.8 Welche Werke gemäss der Beilage 10c verletzten bei kommerzi- eller Nutzung ohne Bewilligung der Urheber deren Urheberrech- te? 2.9 Welche in den Beilagen 10c aufgeführten Musikwerke lassen sich welchen Werken der Gesuchsteller gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Beilage 10c zuordnen im Sinne einer Entsprechung (Verwendung des Originals oder Teilen davon) oder Bearbeitung, die so nahe am Original gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Bei- lage 10c befindet, dass eine Ermächtigung der Urheber der Origi- nalwerke für eine kommerzielle Nutzung notwendig ist? 2.10 Nimmt die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) nebst "..." von "..." verwendete Musik (Beilage 10c, Beweis 61) musikalisch und/oder emotional und/oder assoziativ Bezug auf Teile des Wer- kes "E._____" der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a)? 2.11 Sind weitere Nutzungen von Musikwerken durch eine oder im In- teresse einer Gesuchgegnerin (soweit sie zum Zeitpunkt der Er- stellung des Gutachtens der sachverständigen Person vorliegen) Kompositionen der Gesuchsteller (gemäss erfolgter Zuordnung im Zeitpunkt des Gutachtens) zuzurechnen, sind sie identisch, stel- len sie Bearbeitungen dar, sind sie urheberrechtlich schützbare Werke? 3.1 Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich wei- gern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von akustisch wahr- nehmbaren Werbe- oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zu- sammenhang stehen oder diese direkt oder indirekt bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute in einer akustisch wahr- nehmbaren Weise zu edieren;

- 5 - 3.2 Eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, Me- diapläne und Ausstrahlungsdaten weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute vollständig zu edieren in denen Kompositionen der Ge- suchsteller oder deren Bearbeitungen für Nutzungen im Interesse der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin (ein- schliesslich Tochtergesellschaften und verbundenen Gesellschaf- ten) verwendet werden. 3.3 Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin (einschliesslich US- amerikanischer mit einer Gesuchgegnerin oder dem C._____- Konzern rechtlich oder faktisch verbundenen Gesellschaft) in Zu- sammenhang stehenden oder diese bewerbenden Nutzungen akustischer oder audiovisueller Werke in den USA seit 1. Dezem- ber 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren. 3.4 Subsubeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln zu verpflichten, vollständige Angaben über die Personen und Gesell- schaften zu edieren, die für die Schaltung der Werbefilme seit 1.12.2005 in den USA zuständig sind, einschliesslich der Zustän- digkeit für die konkrete Ausführung und Anmeldung bei den Ur- heberrechtsverwertungsgesellschaften.

4. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, detailliert schriftlich darüber Auskunft zu geben, wie das Marketing im Hin- blick auf die Nutzung von musikalischen Werken weltweit koordi- niert wird und wer die obersten Weisungsbefugnisse dafür hat.

5. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Personen anzugeben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Ver- wendung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendun- gen zuständig sind (Gesuchgegnerin 3 mit besonderem Hinweis auf "C5._____") und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen oder auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befra- gen über die rechtlichen und faktischen Weisungsbefugnisse hin- sichtlich dem Gebrauch von Musikwerken und akustischen Effek- ten im Branding, in der Corporate ldentity und generell im Marke- ting weltweit, über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von "E._____" und anderer Werke der Gesuchsteller o- der von Bearbeitungen und Auszügen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von "E._____" oder anderen den Gesuchstellern di- rekt oder indirekt zuzuordnenden Werken zu verwenden oder nicht mehr zu verwenden (einschliesslich von Klingeltönen für Te- lefone) sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

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6. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Dokumente aus denen die Nutzungsbefugnis für "E._____" und weitere Wer- ke der Gesuchsteller, die die Gesuchgegnerinnen einzeln oder zusammen seit 01.12.2005 verwendet haben, zu edieren. 7.1 Über die Kostenfolgen des Verfahrens sei im Hauptprozess zu entscheiden, sofern ein solcher innert einer vom Gericht zu set- zenden Frist angehoben wird. 7.2 Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ging am 19. Dezember 2014 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurde den Klägern un- ter anderem Frist zur allfälligen Ergänzung des Begehrens angesetzt (Prot. S. 2 f.; act. 4). Am 19. Januar 2015 ging das verbesserte Begehren der Kläger ein (act. 8), welches das am 19. Dezember 2014 eingegangene Gesuch ersetzt (Prot. S. 4). Die Beklagten nahmen dazu mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Stellung (act. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurde den Klägern Frist bis

4. März 2015 angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Den Klägern war die Frist zur Stellungnahme bis 23. April 2015 erstreckt worden (Prot. S. 7). In der Folge reichten die Kläger eine verspätete Stellungnahme ein (Prot. S. 8). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde vorgemerkt, dass die Kläger zufol- ge Fristversäumnis auf Stellungnahme verzichtet haben (Prot. S. 8). Die Verfü- gung wurde den Parteien zugestellt. 2.1 Die Kläger haben unbestrittenermassen gestützt auf diverse Vereinbarungen mit der F._____ AG, der Agentin der Beklagten 3, Musik für die Beklagte 3 kom- poniert, so auch das Musikstück "E._____". 2.2 Die Kläger begründen ihr Begehren um vorsorgliche Beweisführung im We- sentlichen damit, dass die Beklagten die von den Klägern komponierten "Jingles" weiterhin verwenden würden, so beispielsweise in der "C5._____", in Telefonwar- teschlangen, auf Internet-Seiten und in Marketingproduktionen (act. 8 Rz. 25 ff.). Dabei werde meistens der "Jingle", der aus einem Auszug des Spots "E._____"

- 7 - erstellt worden sei, verwendet. Weiter würden Werke verwendet, die Bearbeitun- gen der Werke der Kläger darstellen würden (act. 8 Rz. 32, Rz. 36). Die Benut- zung der Werke sei ohne Lizenz erfolgt. Weiter machen die Kläger geltend, dass die Verwertungserlöse aus den USA gering ausgefallen seien. Aufgrund der we- nigen Angaben sei für die Kläger nicht eruierbar, welche Namen und welche Ur- heberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA angegeben worden seien (act. 8 Rz. 15). Die von den Klägern in Auftrag gegebene Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 habe ergeben, dass die meisten der untersuchten Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Expertise in einem Gerichtsverfahren als Parteibehauptung be- handelt würde. Auch scheine es nicht möglich zu sein, an weitere nützliche Infor- mationen der Beklagten zu gelangen. Daher könnten die Prozessaussichten nicht genügend eruiert werden. Es könne sein, dass Klagen in mehreren Ländern zu erheben sein werden und/oder entsprechende Streitverkündungen zu erfolgen hätten (act. 8 Rz. 50). Die vorsorgliche Beweisführung sei erforderlich, um zu klä- ren, ob vertragliche Rechte und/oder Urheberrechte in zivil- und strafrechtlich re- levanter Weise durch eine oder mehrere Beklagten auf Kosten der Kläger verletzt worden seien. Es sei eine genauere Abklärung notwendig, um herauszufinden, welche weiteren Verwendungen allenfalls vorliegen, ob sie urheberrechtlich oder vertragsrechtlich relevant seien und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohne (act. 8 Rz. 56 ff.). 2.3 Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung nicht erfüllt seien. Zum einen würden die von den Klägern gestellten Rechtsbegehren Rechtsfragen betreffen (Ziffer 2.2-2.11), was nicht Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein könne (act. 14 Rz. 6.2). Zum anderen seien Rechtsbegehren (Ziffer 3.1-3.4 und 6) ungenügend spezifi- ziert oder würden unzulässige Beweisausforschungen der Beklagten darstellen (act. 14 Rz. 6.3). Für die Auskunftsbegehren (Ziffer 4 und 5) bestehe keine Grundlage (act. 14 Rz. 6.3.6. f.). Im Übrigen seien die Beklagten 2, 3 und 4 nicht passivlegitimiert (act. 14 Rz. 4).

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3. Bei den Begehren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es um die vorsorgliche Beweisabnahme, sei es, weil die spätere Abnahme von Beweismitteln gefährdet ist, sei es, weil sonstwie ein schutzwürdiges Interesse besteht, worunter gemein- hin die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten verstanden wird (zum Ganzen ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO zu Art. 158; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann. Denn Beweis- gegenstand sind in der Regel nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als weitere mögliche Beweisthemen nennt das Gesetz Übung, Ortsgebrauch sowie ausländisches Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Würdigung von Beweisen und die Beurteilung eines Rechtsstreites stellen keine Themen der vorsorglichen Beweisführung dar (ZÜRCHER, a.a.O., N 2 zu Art. 158; BGE 96 II 266 E. 1 S. 269; ZR 112/2013 S. 17, S. 21 f.; BGE 140 III 12 E. 3.3.4 S. 14). Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaub- haft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchstel- ler ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81; FELLMANN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 158; ZÜRCHER, a.a.O., N 15 zu Art. 158). Unzulässig sind Beweisausforschungsbegehren, sogenannte "fishing expediti- ons". Daher hat die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, substanzi- ierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkun- den nur noch bewiesen werden sollen. Sie muss mit anderen Worten den Sach- verhalt bereits kennen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen zudem so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie

- 9 - ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu be- zeichnen (FELLMANN, a.a.O., N 17a zu Art. 158; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 14 zu Art. 158; SCHWEI- ZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 14 f.; ZÜRCHER, a.a.O., N 16 zu Art. 158; KILLI- AS/KRAMER/ROHNER, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach US- amerikanischem Recht?, 2011, S. 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbe- schaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestim- mung – auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiell- rechtlichen Informationsanspruchs – ein Editionsanspruch zu Informationszwe- cken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann. Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller er- möglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse. 4.1 Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweis- führung nach Art. 158 ZPO in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Wie gese- hen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung einen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupte- ten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzu- legen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächlich damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwi-

- 10 - schen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwalt- lich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge be- gründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immer- hin aber doch – im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, wel- cher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheis- sung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, oder auf die Klärung von Rechtsfragen, was nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung sein kann. Die ein- zelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbe- stimmt oder unzulässig. 4.2 Den Ziffern 1 und 2.1 des Rechtsbegehrens kommt keine eigenständige Be- deutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.3 In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolge- rungen einer von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdigung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung sein kann. 4.4 In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Klä- ger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Wer- ke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheber- rechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, ist eine rechtliche (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und ihre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gleich verhält es sich mit Ziffer 2.6 des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Jingles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA ver-

- 11 - pflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, die nicht im Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegeh- rens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten eine Ermächti- gung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, wel- che konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbe- stimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Mu- sikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Mu- sikstücke durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter ge- richtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ein Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen ("Bearbeitungen" im Sinne des URG; "urheberrechtlich schützbare Werke"). 4.5 In Ziffer 2.10 des Rechtsbegehrens möchten die Kläger mittels gerichtlichem Gutachten klären lassen, ob die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) verwendete Musik auf Teile des von ihnen komponierten Musikstücks "E._____" Bezug nimmt. Die Kläger machen im Rahmen ihrer Begründung indes nicht ausreichend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch ein gerichtliches Gutachten bewiesen werden sollen. In ihrer Begründung weisen die Kläger selber darauf hin, dass der Bezug nicht genügend nah sei, um urheberrechtlich relevant zu sein. Dies sei lediglich ein Beispiel für das Marketing der "C._____" (act. 8 Rz. 21). Somit haben die Kläger kein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht. 4.6 Die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Rechtsbegehrens zielen jeweils auf eine unzu- lässige Beweisausforschung ("fishing expedition"). Die Kläger hätten darlegen müssen, welche konkreten Mediapläne und "Ausstrahlungsdaten" zu edieren sei- en. Auch machen die Kläger im Rahmen ihrer Begründung nicht ausreichend gel-

- 12 - tend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch die gemäss ihrem je- weiligen Begehren zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen. Wie gese- hen, darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die An- spruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Edition von der Gegenpartei oder von ei- nem Dritten (i.c. der F._____ AG) beantragt wird. 4.7 In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorgli- chen Beweisführung sein können, was umstritten ist, auf eine unzulässige fishing expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiede- rum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfunda- ment zu erarbeiten, was nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht - wie beantragt - als Zeugen be- fragt werden. 4.8 Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist zu unbestimmt formuliert, da die zu edieren- den "Dokumente" nicht näher spezifiziert werden. Das Begehren zielt wiederum auf eine unzulässige Beweisausforschung.

5. Nach dem Gesagten ist das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisfüh- rung abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (Prot. S. 2).

- 13 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.

3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten je einzeln eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (insgesamt CHF 7'200.–) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Isabelle Monferrini