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HE140427

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2015-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR).

E. 2 Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

E. 3 Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag über eine Gesellschafterin und einen Gesell- schafter, beide mit je 10 Stammanteilen à CHF 1'000. Seitens der Beklagten wur- de die Adresse des Gesellschafters (B._____) als Zustelladresse gewählt. Daher rechtfertigt es sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Ge- schäftsführung einzusetzen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. B._____, ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jeder- zeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.
  2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 7. Januar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Feier - 4 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140427-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier Urteil vom 7. Januar 2015 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag über eine Gesellschafterin und einen Gesell- schafter, beide mit je 10 Stammanteilen à CHF 1'000. Seitens der Beklagten wur- de die Adresse des Gesellschafters (B._____) als Zustelladresse gewählt. Daher rechtfertigt es sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Ge- schäftsführung einzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

1. B._____, ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jeder- zeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.

2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00. Zürich, 7. Januar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Feier

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