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HE140332

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2014-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 18. September 2014 ging ein Faxschreiben ein, in welchem namens der Klägerin Begehren gestellt wurden (act. 1).

E. 2 Faxschreiben sind nicht erlaubt (Art. 130 ZPO).

E. 3 Am 19. September 2014 wurde die gleiche Eingabe postalisch nachgereicht (act. 2). Vermutlich wurde sie von B._____ unterzeichnet.

E. 4 Es werden die Anträge gestellt, es sei der Beklagte anzuweisen, die Anmel- dung vom 15. August 2014 im Geschäft 36403/2014 unverzüglich und ohne Vor- behalte zu publizieren, es sei das Ausscheiden von B._____ (Geschäftsführer) und der C._____ AG (Gesellschafterin) zu publizieren, es sei der Domizilverlust der Klägerin zu publizieren und es seien allfällige Kosten "dieser vorsorglichen Massnahme" D._____ zu belasten und subsidiär zu Lasten des Handelsregisters zu nehmen.

E. 5 Offenbar hat Herr B._____ die erwähnten Änderungen im Register anbegehrt und das Amt ist ihm nicht gefolgt.

E. 6 Es ist nicht klar, ob die Klägerin eine Klage gegen das Handelsregisteramt an- hängig machen will, allenfalls in Form eines Begehrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO, vgl. act. 2 S. 2), verbunden mit einem Massnah- mebegehren, oder ob es um ein Rechtsmittel gegen das Verhalten des Beklagten gehen soll.

E. 7 Das Handelsregisteramt ist eine Verwaltungsbehörde. Gegen diese kann grundsätzlich kein Zivilprozess geführt werden. Das Gesetz sieht nur eine Be- schwerdemöglichkeit vor (Art. 929 OR). Hierfür haben die Kantone ein oberes Ge- richt als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen (Art. 165 HRegV). Das Handelsgericht

- 3 - oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG).

E. 8 Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht "im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes". Wie er- wähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig.

E. 9 Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B._____ am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse.

E. 10 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).

E. 11 Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen. Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2.
  4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000. - 4 - Zürich, 2. Oktober 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140332-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Verfügung vom 2. Oktober 2014 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beklagter betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 18. September 2014 ging ein Faxschreiben ein, in welchem namens der Klägerin Begehren gestellt wurden (act. 1).

2. Faxschreiben sind nicht erlaubt (Art. 130 ZPO).

3. Am 19. September 2014 wurde die gleiche Eingabe postalisch nachgereicht (act. 2). Vermutlich wurde sie von B._____ unterzeichnet.

4. Es werden die Anträge gestellt, es sei der Beklagte anzuweisen, die Anmel- dung vom 15. August 2014 im Geschäft 36403/2014 unverzüglich und ohne Vor- behalte zu publizieren, es sei das Ausscheiden von B._____ (Geschäftsführer) und der C._____ AG (Gesellschafterin) zu publizieren, es sei der Domizilverlust der Klägerin zu publizieren und es seien allfällige Kosten "dieser vorsorglichen Massnahme" D._____ zu belasten und subsidiär zu Lasten des Handelsregisters zu nehmen.

5. Offenbar hat Herr B._____ die erwähnten Änderungen im Register anbegehrt und das Amt ist ihm nicht gefolgt.

6. Es ist nicht klar, ob die Klägerin eine Klage gegen das Handelsregisteramt an- hängig machen will, allenfalls in Form eines Begehrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO, vgl. act. 2 S. 2), verbunden mit einem Massnah- mebegehren, oder ob es um ein Rechtsmittel gegen das Verhalten des Beklagten gehen soll.

7. Das Handelsregisteramt ist eine Verwaltungsbehörde. Gegen diese kann grundsätzlich kein Zivilprozess geführt werden. Das Gesetz sieht nur eine Be- schwerdemöglichkeit vor (Art. 929 OR). Hierfür haben die Kantone ein oberes Ge- richt als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen (Art. 165 HRegV). Das Handelsgericht

- 3 - oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG).

8. Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht "im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes". Wie er- wähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig.

9. Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B._____ am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse.

10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).

11. Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen. Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000.

- 4 - Zürich, 2. Oktober 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel