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HE140207

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2014-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Das be- deutet, dass innerhalb dieser Frist ein Grundbucheintrag erwirkt werden muss. Der blosse Versand des Begehrens wahrt die Frist nicht (SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, 3. Auflage, 2008, Rz. 1095). Das Risiko der rechtzeitigen Zustellung trägt der Gesuchsteller, vorliegend die Klägerin. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurden die letzten Arbeiten am 28. Feb- ruar 2014 vorgenommen (act. 1 S. 5). Die Eintragungsfrist ist demnach am

28. Juni 2014 abgelaufen. Davon geht auch die Klägerin aus (act. 1 S. 6 Rz 21). Obwohl die Klägerin ihr Gesuch am 26. Juni 2014 der Post übergeben hatte (act. 4), erreichte es das Handelsgericht des Kantons Zürich erst am Morgen des

30. Juni 2014 (Prot. S. 2; Poststempel auf act. 1). Da das Gesuch das Gericht nicht innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist seit Vollendung der Arbeit er- reicht hat, ist es abzuweisen.

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E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens (berechnet in Beachtung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG) der Klägerin aufzuerlegen. Da der Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 68'042.75. Der Vizepräsident erkennt:

Dispositiv
  1. Das Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'300.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 2 und act. 4 (Couvert), an die Beklagte zusätzlich unter Beilage eines Doppels von act. 1 und act. 3/2-14, an die Klägerin vorab per Fax (ohne Bei- lagen).
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 68'042.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). - 4 - Zürich, 1. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Claudia Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140207-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier Urteil vom 1. Juli 2014 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster-Nr. …, …-Strasse …, …, ein Bauhand- werkerpfandrecht für die Forderung von CHF 68'042.75 nebst 5% Zins seit 16. Mai 2014 vorläufig einzutragen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu- lasten der Beklagten." Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Am 26. Juni 2014 (Datum Poststempel) versandte die Klägerin per Post ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1; act. 4). Zur Begründung ihres Anspruchs legte sie diverse Unterlagen bei (act. 3/2-14). Gestützt darauf verlangt sie die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im eingangs genannten Umfang.

2. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Das be- deutet, dass innerhalb dieser Frist ein Grundbucheintrag erwirkt werden muss. Der blosse Versand des Begehrens wahrt die Frist nicht (SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, 3. Auflage, 2008, Rz. 1095). Das Risiko der rechtzeitigen Zustellung trägt der Gesuchsteller, vorliegend die Klägerin. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurden die letzten Arbeiten am 28. Feb- ruar 2014 vorgenommen (act. 1 S. 5). Die Eintragungsfrist ist demnach am

28. Juni 2014 abgelaufen. Davon geht auch die Klägerin aus (act. 1 S. 6 Rz 21). Obwohl die Klägerin ihr Gesuch am 26. Juni 2014 der Post übergeben hatte (act. 4), erreichte es das Handelsgericht des Kantons Zürich erst am Morgen des

30. Juni 2014 (Prot. S. 2; Poststempel auf act. 1). Da das Gesuch das Gericht nicht innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist seit Vollendung der Arbeit er- reicht hat, ist es abzuweisen.

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3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens (berechnet in Beachtung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG) der Klägerin aufzuerlegen. Da der Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 68'042.75. Der Vizepräsident erkennt:

1. Das Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'300.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 2 und act. 4 (Couvert), an die Beklagte zusätzlich unter Beilage eines Doppels von act. 1 und act. 3/2-14, an die Klägerin vorab per Fax (ohne Bei- lagen).

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 68'042.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 4 - Zürich, 1. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Claudia Feier