opencaselaw.ch

HE140166

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2014-07-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Klage ging am 16. Mai 2014 ein (act. 1).

E. 2 Der Beklagten fehlt ein notwendiges Organ, nämlich der Präsident des Verwal- tungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR).

E. 3 Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beklagten Frist zur Mangelbehe- bung angesetzt (Prot.S. 2). Da sie offenbar notorisch die Post nicht abholt, erfolg- te die Zustellung (auch) durch Publikation (act. 5).

E. 4 Die Beklagte blieb säumig.

E. 5 Gemäss Art. 731b OR kann der Richter das fehlende Organ ernennen oder die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anordnen.

E. 6 Da gemäss ultima ratio - Prinzip eine möglichst milde Massnahme ergriffen werden soll, ist zur Ernennung eines Präsidenten zu schreiten. Von den drei Ver- waltungsräten leben zwei im Ausland. Es verbleibt B._____, der vermutungsweise in der Schweiz lebt. Ihn zeichnet aus, dass er schon als Delegierter des Verwal- tungsrates fungiert und über Einzelunterschrift verfügt. Folglich ist er zum Präsi- denten zu ernennen.

E. 7 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt unstrittig mindestens CHF 30'000.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten wird ihr Delegier- ter B._____, von Zürich, ernannt, und der Kläger wird angewiesen, ihn nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend ins Register einzutragen.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten auch an die C._____ AG und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
  5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 16. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140166-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger Urteil vom 16. Juli 2014 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Klage ging am 16. Mai 2014 ein (act. 1).

2. Der Beklagten fehlt ein notwendiges Organ, nämlich der Präsident des Verwal- tungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR).

3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beklagten Frist zur Mangelbehe- bung angesetzt (Prot.S. 2). Da sie offenbar notorisch die Post nicht abholt, erfolg- te die Zustellung (auch) durch Publikation (act. 5).

4. Die Beklagte blieb säumig.

5. Gemäss Art. 731b OR kann der Richter das fehlende Organ ernennen oder die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anordnen.

6. Da gemäss ultima ratio - Prinzip eine möglichst milde Massnahme ergriffen werden soll, ist zur Ernennung eines Präsidenten zu schreiten. Von den drei Ver- waltungsräten leben zwei im Ausland. Es verbleibt B._____, der vermutungsweise in der Schweiz lebt. Ihn zeichnet aus, dass er schon als Delegierter des Verwal- tungsrates fungiert und über Einzelunterschrift verfügt. Folglich ist er zum Präsi- denten zu ernennen.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt unstrittig mindestens CHF 30'000.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten wird ihr Delegier- ter B._____, von Zürich, ernannt, und der Kläger wird angewiesen, ihn nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend ins Register einzutragen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten auch an die C._____ AG und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 16. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger