Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 14. April 2014 machte die Gesuchstellerin (nachfolgend Klägerin) das Gesuch mit oben genannten Rechtsbegehren am hiesigen Handelsgericht an- hängig (act. 1). Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde das Grundbuchamt ...- Zürich im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen angewiesen, das beantragte Pfand- recht zugunsten der Klägerin vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beklagte) Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4). Gemäss Bestätigung des Grundbuch- amtes ...-Zürich erfolgte die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am
15. April 2014 (act. 7). Innert erstreckter Frist (act. 8/1) reichte die Vertreterin der Beklagten zugunsten der Klägerin die Bankgarantie Nr. … der ...bank vom 9. Mai 2014 im Original ein (act. 11) und beantragte, es sei festzustellen, dass diese Bankgarantie als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB gelte und an die Stelle des vorläufig im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts trete. Das Grundbuchamt ...-Zürich sei anzuweisen, das eingetragene Pfandrecht zu lö- schen. Der Klägerin sei eine angemessene Frist anzusetzen, um Klage auf defini- tive Bestellung der eingereichten Sicherheit anzuheben (act. 10 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Bankgarantie zwar grundsätzlich tauglich sei, die Sicherheit zu gewährleisten, doch seien verschiedene Positionen abzuändern (act. 15). Die Beklagte hielt in ih-
- 3 - rer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 im Wesentlichen dafür, die Änderungswün- sche der Klägerin am Garantietext seien ungerechtfertigt und unnötig (act. 18 Rz. 8). Die Klägerin bekräftigte in der Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ihre Auffassung (act. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten zugestellt; sie nahm diese am 9. Juli 2014 in Empfang (act. 22).
E. 2 Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht ausdrücklich als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicher- heit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1242, N 1314). Eine Sicherheit gilt dann als hinreichend, wenn sie dem Bauhandwerkerpfand- recht in vollem Umfang gleichwertig ist, namentlich wenn sie für die Pfandsumme und für allfällige Verzugszinsen volle Deckung gewährleistet (SCHUMACHER, a.a.O., N 1249 f.). Da eine Sicherstellung die Rechtslage des Unternehmers ge- genüber dem Sicherungsgrundpfandrecht nicht verschlechtern darf, liegt bei Er- schwerung der allfälligen Beanspruchung der Sicherheit in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine hinreichende Sicherheit vor. Zulässig ist aber die Auflage von zweckmässigen und verhältnismässigen Modalitäten, welche der Rechtssicherheit des Grundeigentümers und aller weiteren beteiligten Personen dienen (z.B. der garantierenden Bank und des Generalunternehmers, der mit der Bank den Garan- tievertrag abgeschlossen hat). Dazu gehört etwa die Auflage, dass der Unter- nehmer die Auszahlung der Sicherheit gegen die Vorlage von Beweismitteln for- dern muss bzw. die Bank nur gegen die Vorlage der entsprechenden Dokumente zahlen muss. Wegen derartiger Auflagen kann der Unternehmer nicht einwenden, die Sicherheit sei nicht hinreichend (SCHUMACHER, a.a.O., N 1263).
E. 3 Die Bankgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) deckt be- tragsmässig sowohl den Pfandbetrag als auch die Zinsforderung vollumfänglich ab und ist unwiderruflich abgegeben worden. Die Auszahlung hat dabei auf erste
- 4 - Aufforderung gegen Vorlage folgender Dokumente zu erfolgen, unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen:
- die Garantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 im Original und
- eine schriftliche Zahlungsaufforderung, bestätigend, dass der von der ...bank unter dieser Ga- rantie beanspruchte Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde, und
- a) ein mit einer amtlichen Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil (im Original oder beglaubigte Abschrift) in welchem festgestellt wird, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. ..., GBBl. ..., …. [Ad- resse], über CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014 von definitivem Bestand ist (ganz oder teilweise) und die zwecks Ablösung des vorläufig eingetrage- nen Bauhandwerkerpfandrechts vorgelegte Bankgarantie (ganz oder teilweise) definitiv und zu Recht für diese Forderung der Klägerin haftet, oder
- b) ein mit einer amtlichen Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil (im Original oder beglaubigte Abschrift) in welchem die Beklagte gerichtlich verpflichtet wird, der Kläge- rin die von dieser geltend gemachte Forderung für Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. ..., GBBl. ..., … [Adresse], im Betrag von CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014 ganz oder teilweise zu zahlen. Ergeht das Urteil durch Vergleich, bedarf dieser der vorgängigen, ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung der C._____ AG, …, oder
- c) einen von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen, schriftlichen Vergleich, mit welchem sich letztere zur Zahlung einer bestimmten Summe unter dieser Garantie verpflichtet. Dieser Vergleich bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der C._____ AG, ..., auf dem Vergleichsdokument, oder
- d) einen von der Klägerin mit C._____ AG, ..., abgeschlossenen, schriftlichen Vergleich, mit welchem sich Letztere zur Zahlung einer bestimmten Summe unter dieser Garantie verpflichtet. 5.1. Die Klägerin macht geltend, die Garantie bestehe gegenüber der Eigentü- merschaft des Grundstückes (oder der Begünstigten gemäss Garantietext). Auf
- 5 - der Garantie lit. a-d bestehe nun eine Einschränkung, indem statt von Begünstig- ten von der Beklagten die Rede sei. Statt der Beklagten sei "Eigentümerschaft" oder "Begünstigte" aufzuführen oder zu ergänzen (act. 15 Rz. 2; act. 21 Rz. 1). Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass nicht die Grundeigentümerin, sondern die Klägerin Begünstigte der vorliegenden Bankgarantie ist (act. 18 Rz. 1). Eine Änderung der Bankgarantie dahingehend, dass in lit. b und c anstatt der Beklag- ten "die Begünstigte" aufgeführt würde, ergäbe dementsprechend keinen Sinn. Durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB verliert der Unternehmer nicht seinen Sicherungsanspruch, sondern den An- spruch auf eine bestimmte Art von Sicherheit, nämlich auf ein Sicherungsgrund- pfandrecht. Demzufolge entfällt nach der Löschung des Bauhandwerkerpfand- rechts im Grundbuch das Verwertungsrecht am Grundstück. An dessen Stelle tritt das Verwertungsrecht an der geleisteten Ersatzsicherheit. Durch diesen Vorgang wird die Sicherheitsleistung vom Grundstück losgelöst und insoweit "entdinglicht" (SCHUMACHER, a.a.O., N 1237 ff., N 1306). Dementsprechend fallen allfällige künf- tige Eigentümer des Grundstücks an der … [Adresse], auf welchem das Bau- handwerkerpfandrecht eingetragen wurde, nach der Löschung desselben als Ge- genparteien der Klägerin von Vornherein ausser Betracht. Somit erweist sich die Beschränkung auf einen Vergleich mit der Beklagten als Gegenpartei der Klägerin in lit. b und c als zweck- und verhältnismässig (vgl. auch den betreffenden Formu- lierungsvorschlag von SCHUMACHER, a.a.O., N 1277). Nur nebenbei bemerkt dürften die in lit. b und c umschriebenen Sachverhalte von geringer praktischer Relevanz sein, nachdem der Beklagten in einem allfälligen ordentlichen Verfahren betreffend definitive Bestellung der Sicherheit keine Par- teistellung zukäme (vgl. nachfolgend unter 7.). 5.2. Weiter opponiert die Klägerin dagegen, dass die C._____ AG als Vertreterin der Beklagten einem allfälligen Vergleich zwischen den Parteien gemäss lit. b und c zustimmen müsste (act. 15 Rz. 3). Die Beklagte führt dazu aus, die Zustimmung der C._____ AG sei nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Grundeigentüme-
- 6 - rin notwendig, sondern weil C._____ bzw. deren Bank die Garantiestellerin sei (act. 18 Rz. 2). Auch nach erfolgter Sicherheitsleistung hat die Klägerin ihr Recht auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nachzuweisen, um die Rechte an der Sicherheit nicht zu verlieren (ZR 109 [2010] Nr. 66, S. 272 m.w.H.). In diesem Zu- sammenhang könnte es zwischen den Parteien zum Abschluss eines gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Vergleiches kommen. Unabhängig davon, ob die Sicherstellung im eingetragenen Grundpfandrecht oder in der vorliegenden Bank- garantie besteht, steht es jeder Partei frei, einen Vergleichsabschluss von der Zu- stimmung eines Dritten abhängig zu machen. Die beanstandete Modalität stellt für die Klägerin daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung dar. Abgesehen davon handelt es sich bei der C._____ AG nicht um eine beliebige Dritte, sondern um die Garantiestellerin (act. 10 Rz. 3; act. 18 Rz. 2), weshalb die in lit. b und c umschriebenen Sachverhalte, wie bereits erwähnt, von geringer praktischer Relevanz sein dürften. 5.3. Die Klägerin bringt weiter vor, der Entscheid des Gerichts könne auch an- ders als durch Urteil ergehen, weshalb nicht von Urteil, sondern von Gerichtsent- scheid zu sprechen sei (act. 15 Rz. 4). Zwar trifft es zu, dass die Gerichte im Kanton Zürich bei einem Entscheid in der Sache ein Urteil fällen, während die übrigen Entscheide - wie etwa bei einer Ver- fahrenserledigung zufolge Vergleichs - durch Beschluss bzw. Verfügung ergehen (§ 135 GOG). Dass der Begriff "Urteil" in der vorliegenden Bankgarantie - ausge- stellt durch eine im Kanton ... domizilierte Bank - sich nicht nur auf Entscheide in der Sache bezieht, zeigt sich schon an der Formulierung "ergeht das Urteil durch Vergleich" in lit. b. Unter diesen Umständen wäre ein allfälliger Einwand der ...bank bei Vorlage einer im Übrigen den Anforderungen an lit. a oder b entspre- chenden Verfügung bzw. eines Beschlusses, dieser Entscheid entspreche lit. a oder b zufolge anderslautender Bezeichnung nicht, als offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Auch dieses Vorbringen der Klägerin geht daher ins Leere.
- 7 - 5.4. Das in lit. a erwähnte Urteil bezieht sich sowohl auf die Feststellung des de- finitiven Bestandes der Forderung als auch auf die Feststellung der definitiven Haftung der Bankgarantie für diese Forderung. Entgegen der Auffassung der Klä- gerin (act. 15 Rz. 5; act. 21 Rz. 3) erweist sich die relative Befristung der Garantie (40 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Urteils im Verfahren betref- fend Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin) als ausreichend, da der Klä- gerin genügend Zeit gegeben wird, die Sicherheit rechtswirksam zu beanspru- chen (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 1261 f.). 5.5. Schliesslich geht die Klägerin fehl in der Annahme, der letzte Absatz der Bankgarantie sei unnötig und daher ersatzlos zu streichen (act. 1 Rz. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ersatzsicherheit, die für die definitive Bestellung derselben einen anderen Gerichtsstand als jenen begründet, welcher für die Prosequierung des Bauhandwerkerpfandrechts anwendbar wäre, nicht als hinreichende Sicherheit zu qualifizieren (BGE 121 III 445 E. 5b; vgl. dazu SCHU- MACHER, a.a.O., N 1264 ff., N 1282 sowie HOFSTETTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 839/840 ZGB).
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die von der C._____ AG geleistete Bankga- rantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, weshalb die Löschung der bereits erfolgten vor- läufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen ist (SCHUMA- CHER, a.a.O., N 1314; HOFSTETTER, a.a.O., N 11 zu Art. 839/840 ZGB m.w.H.). Demgemäss ist das Grundbuchamt ...-Zürich anzuweisen, das vorläufig eingetra- gene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen.
E. 7 Mit Leistung einer genügenden Sicherheit wird das Verfahren nur dann be- endet, wenn die Sicherheit endgültig gestellt wird. Da die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts ge- leistet worden ist und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts bzw. nunmehr auf definitive Bestellung der Sicherheit von der Beklag- ten bestritten wird (act. 10 Rz. 6), ist darüber ein Prozess zu führen (siehe SCHU- MACHER, a.a.O., N 1302 ff.).
- 8 - Die Prosequierungslast trifft dabei nach wie vor die Klägerin, weshalb ihr Frist an- zusetzen ist, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. An die Stelle des Grundstückes als Sicherheit tritt jedoch die gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leistende Sicherheit, weshalb die diese Sicherheit leistende Per- son an die Stelle der Beklagten tritt. Deren Interesse als vom Pfandrecht Betroffe- ne, sich auf einen Prozess mit der Klägerin einzulassen, fällt weg. Es wird ersetzt durch das Interesse der Person, die je nach Prozessausgang definitiv die Sicher- heit zu bestellen hat. Nachdem die Sachlegitimation der Parteien durch ihre Be- ziehung zum Streitgegenstand bestimmt wird und die definitive Bestellung der Si- cherheit den Streitgegenstand darstellt, ist die Sicherheit leistende Person und nicht die Grundeigentümerin vor dem ordentlichen Richter ins Recht zu fassen. Sie ist somit in jenem Prozess passivlegitimiert. Der Wechsel in der Sicherheit führt demzufolge für das ordentliche Verfahren zu einem Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten (a.A. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1306, welcher nach wie vor die Grundeigentümerin als passivlegitimierte Person betrachtet). Anders als bei ei- nem Parteiwechsel gemäss Art. 83 ZPO hat das Gericht im summarischen Ver- fahren diesbezüglich indessen nichts anzuordnen, da es sich um ein neues Ver- fahren handelt, sondern es liegt an der Klägerin, innerhalb der ihr angesetzten Prosequierungsfrist die richtige Partei ins Recht zu fassen.
E. 8 Da die Herausgabe der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) an die Klägerin oder allenfalls die Rückgabe der Sicherheit an die C._____ AG vom Ausgang des ordentlichen Verfahrens abhängt, ist die Oberge- richtskasse anzuweisen, das Original der Zahlungsgarantie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. bis zum unbenutzten Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu verwahren. Bei un- benutztem Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv Ziff. 3 ist das Original der Zah- lungsgarantie (act. 11) der C._____ AG auf erstes Verlangen herauszugeben.
E. 9 Das Verfahren zwischen der Klägerin und der bisherigen Beklagten ist als durch Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben. Da sich ein ordentliches Verfahren zwischen den Parteien nicht mehr anschliesst,
- 9 - sondern die klagende Partei gegen die Sicherheit leistende Person zu klagen hat, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens definitiv zu regeln. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der obergerichtlichen Gebührenverord- nung (GebV OG) bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinte- resse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 81'770.00, wobei die zu reduzierende Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.00 festzuset- zen ist. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Ge- richts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Dabei sind die Prozessaussichten ohne Verur- sachung weiterer Umtriebe aufgrund der Aktenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfah- ren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (URWYLER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2011, N 8 zu Art. 107 ZPO). Die Gegenstandslosigkeit ist im vorliegenden Fall von keiner Partei veranlasst worden, da die Sicherheit zur Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts von einer Drittperson geleistet worden ist. Dieser Drittperson können keine Kosten auferlegt werden, weil sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Welche Partei mutmasslich obsiegen würde, lässt sich heute nicht abschätzen; ob die Forderung der Klägerin besteht oder nicht, steht derzeit noch nicht fest und ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb ist vorliegend darauf abzustellen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Da die Klägerin das Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch angehoben haben, ist ihr die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'500.00 aufzuerlegen. Es ist der Klägerin aber unbenommen, diese Ausla-
- 10 - ge im Prozess betreffend definitive Bestellung der Sicherheit als Schadensposten geltend zu machen. Mangels entsprechenden Antrages ist der Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 105 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass die C._____ AG hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet hat für die zur Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Grundbuchamt ...-Zürich wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. April 2014 zugunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014.
3. Der Klägerin wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - eine einmali- ge Frist bis 14. Oktober 2014 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Andro- hung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die C._____ AG die Herausgabe des Originals der Zahlungsgarantie (act. 11) verlangen kann.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. bis zum
- 11 - unbenutzten Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu verwahren. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 ist das Ori- ginal der Zahlungsgarantie (act. 11) der C._____ AG auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.00 und der Klägerin auf- erlegt.
6. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Obergerichtskasse unter Beilage des Originals der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt ...-Zürich.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 81'770.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 24. Juli 2014 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140120-O U/mb Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 24. Juli 2014 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ - Stiftung, Beklagte vertreten durch C._____ AG betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt ...-Zürich, ... [Adresse], sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuwei- sen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin (... [Adresse]) ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat.Nr. ... (Katasternummer), GBBl. ... (Grundbuchblatt), für eine Pfandsumme von CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.1.14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Erwägungen:
1. Am 14. April 2014 machte die Gesuchstellerin (nachfolgend Klägerin) das Gesuch mit oben genannten Rechtsbegehren am hiesigen Handelsgericht an- hängig (act. 1). Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde das Grundbuchamt ...- Zürich im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen angewiesen, das beantragte Pfand- recht zugunsten der Klägerin vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beklagte) Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4). Gemäss Bestätigung des Grundbuch- amtes ...-Zürich erfolgte die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am
15. April 2014 (act. 7). Innert erstreckter Frist (act. 8/1) reichte die Vertreterin der Beklagten zugunsten der Klägerin die Bankgarantie Nr. … der ...bank vom 9. Mai 2014 im Original ein (act. 11) und beantragte, es sei festzustellen, dass diese Bankgarantie als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB gelte und an die Stelle des vorläufig im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts trete. Das Grundbuchamt ...-Zürich sei anzuweisen, das eingetragene Pfandrecht zu lö- schen. Der Klägerin sei eine angemessene Frist anzusetzen, um Klage auf defini- tive Bestellung der eingereichten Sicherheit anzuheben (act. 10 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2014 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Bankgarantie zwar grundsätzlich tauglich sei, die Sicherheit zu gewährleisten, doch seien verschiedene Positionen abzuändern (act. 15). Die Beklagte hielt in ih-
- 3 - rer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 im Wesentlichen dafür, die Änderungswün- sche der Klägerin am Garantietext seien ungerechtfertigt und unnötig (act. 18 Rz. 8). Die Klägerin bekräftigte in der Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ihre Auffassung (act. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten zugestellt; sie nahm diese am 9. Juli 2014 in Empfang (act. 22).
2. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht ausdrücklich als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicher- heit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1242, N 1314). Eine Sicherheit gilt dann als hinreichend, wenn sie dem Bauhandwerkerpfand- recht in vollem Umfang gleichwertig ist, namentlich wenn sie für die Pfandsumme und für allfällige Verzugszinsen volle Deckung gewährleistet (SCHUMACHER, a.a.O., N 1249 f.). Da eine Sicherstellung die Rechtslage des Unternehmers ge- genüber dem Sicherungsgrundpfandrecht nicht verschlechtern darf, liegt bei Er- schwerung der allfälligen Beanspruchung der Sicherheit in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine hinreichende Sicherheit vor. Zulässig ist aber die Auflage von zweckmässigen und verhältnismässigen Modalitäten, welche der Rechtssicherheit des Grundeigentümers und aller weiteren beteiligten Personen dienen (z.B. der garantierenden Bank und des Generalunternehmers, der mit der Bank den Garan- tievertrag abgeschlossen hat). Dazu gehört etwa die Auflage, dass der Unter- nehmer die Auszahlung der Sicherheit gegen die Vorlage von Beweismitteln for- dern muss bzw. die Bank nur gegen die Vorlage der entsprechenden Dokumente zahlen muss. Wegen derartiger Auflagen kann der Unternehmer nicht einwenden, die Sicherheit sei nicht hinreichend (SCHUMACHER, a.a.O., N 1263).
3. Die Bankgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) deckt be- tragsmässig sowohl den Pfandbetrag als auch die Zinsforderung vollumfänglich ab und ist unwiderruflich abgegeben worden. Die Auszahlung hat dabei auf erste
- 4 - Aufforderung gegen Vorlage folgender Dokumente zu erfolgen, unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen:
- die Garantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 im Original und
- eine schriftliche Zahlungsaufforderung, bestätigend, dass der von der ...bank unter dieser Ga- rantie beanspruchte Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde, und
- a) ein mit einer amtlichen Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil (im Original oder beglaubigte Abschrift) in welchem festgestellt wird, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. ..., GBBl. ..., …. [Ad- resse], über CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014 von definitivem Bestand ist (ganz oder teilweise) und die zwecks Ablösung des vorläufig eingetrage- nen Bauhandwerkerpfandrechts vorgelegte Bankgarantie (ganz oder teilweise) definitiv und zu Recht für diese Forderung der Klägerin haftet, oder
- b) ein mit einer amtlichen Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil (im Original oder beglaubigte Abschrift) in welchem die Beklagte gerichtlich verpflichtet wird, der Kläge- rin die von dieser geltend gemachte Forderung für Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. ..., GBBl. ..., … [Adresse], im Betrag von CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014 ganz oder teilweise zu zahlen. Ergeht das Urteil durch Vergleich, bedarf dieser der vorgängigen, ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung der C._____ AG, …, oder
- c) einen von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen, schriftlichen Vergleich, mit welchem sich letztere zur Zahlung einer bestimmten Summe unter dieser Garantie verpflichtet. Dieser Vergleich bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der C._____ AG, ..., auf dem Vergleichsdokument, oder
- d) einen von der Klägerin mit C._____ AG, ..., abgeschlossenen, schriftlichen Vergleich, mit welchem sich Letztere zur Zahlung einer bestimmten Summe unter dieser Garantie verpflichtet. 5.1. Die Klägerin macht geltend, die Garantie bestehe gegenüber der Eigentü- merschaft des Grundstückes (oder der Begünstigten gemäss Garantietext). Auf
- 5 - der Garantie lit. a-d bestehe nun eine Einschränkung, indem statt von Begünstig- ten von der Beklagten die Rede sei. Statt der Beklagten sei "Eigentümerschaft" oder "Begünstigte" aufzuführen oder zu ergänzen (act. 15 Rz. 2; act. 21 Rz. 1). Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass nicht die Grundeigentümerin, sondern die Klägerin Begünstigte der vorliegenden Bankgarantie ist (act. 18 Rz. 1). Eine Änderung der Bankgarantie dahingehend, dass in lit. b und c anstatt der Beklag- ten "die Begünstigte" aufgeführt würde, ergäbe dementsprechend keinen Sinn. Durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB verliert der Unternehmer nicht seinen Sicherungsanspruch, sondern den An- spruch auf eine bestimmte Art von Sicherheit, nämlich auf ein Sicherungsgrund- pfandrecht. Demzufolge entfällt nach der Löschung des Bauhandwerkerpfand- rechts im Grundbuch das Verwertungsrecht am Grundstück. An dessen Stelle tritt das Verwertungsrecht an der geleisteten Ersatzsicherheit. Durch diesen Vorgang wird die Sicherheitsleistung vom Grundstück losgelöst und insoweit "entdinglicht" (SCHUMACHER, a.a.O., N 1237 ff., N 1306). Dementsprechend fallen allfällige künf- tige Eigentümer des Grundstücks an der … [Adresse], auf welchem das Bau- handwerkerpfandrecht eingetragen wurde, nach der Löschung desselben als Ge- genparteien der Klägerin von Vornherein ausser Betracht. Somit erweist sich die Beschränkung auf einen Vergleich mit der Beklagten als Gegenpartei der Klägerin in lit. b und c als zweck- und verhältnismässig (vgl. auch den betreffenden Formu- lierungsvorschlag von SCHUMACHER, a.a.O., N 1277). Nur nebenbei bemerkt dürften die in lit. b und c umschriebenen Sachverhalte von geringer praktischer Relevanz sein, nachdem der Beklagten in einem allfälligen ordentlichen Verfahren betreffend definitive Bestellung der Sicherheit keine Par- teistellung zukäme (vgl. nachfolgend unter 7.). 5.2. Weiter opponiert die Klägerin dagegen, dass die C._____ AG als Vertreterin der Beklagten einem allfälligen Vergleich zwischen den Parteien gemäss lit. b und c zustimmen müsste (act. 15 Rz. 3). Die Beklagte führt dazu aus, die Zustimmung der C._____ AG sei nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Grundeigentüme-
- 6 - rin notwendig, sondern weil C._____ bzw. deren Bank die Garantiestellerin sei (act. 18 Rz. 2). Auch nach erfolgter Sicherheitsleistung hat die Klägerin ihr Recht auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nachzuweisen, um die Rechte an der Sicherheit nicht zu verlieren (ZR 109 [2010] Nr. 66, S. 272 m.w.H.). In diesem Zu- sammenhang könnte es zwischen den Parteien zum Abschluss eines gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Vergleiches kommen. Unabhängig davon, ob die Sicherstellung im eingetragenen Grundpfandrecht oder in der vorliegenden Bank- garantie besteht, steht es jeder Partei frei, einen Vergleichsabschluss von der Zu- stimmung eines Dritten abhängig zu machen. Die beanstandete Modalität stellt für die Klägerin daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung dar. Abgesehen davon handelt es sich bei der C._____ AG nicht um eine beliebige Dritte, sondern um die Garantiestellerin (act. 10 Rz. 3; act. 18 Rz. 2), weshalb die in lit. b und c umschriebenen Sachverhalte, wie bereits erwähnt, von geringer praktischer Relevanz sein dürften. 5.3. Die Klägerin bringt weiter vor, der Entscheid des Gerichts könne auch an- ders als durch Urteil ergehen, weshalb nicht von Urteil, sondern von Gerichtsent- scheid zu sprechen sei (act. 15 Rz. 4). Zwar trifft es zu, dass die Gerichte im Kanton Zürich bei einem Entscheid in der Sache ein Urteil fällen, während die übrigen Entscheide - wie etwa bei einer Ver- fahrenserledigung zufolge Vergleichs - durch Beschluss bzw. Verfügung ergehen (§ 135 GOG). Dass der Begriff "Urteil" in der vorliegenden Bankgarantie - ausge- stellt durch eine im Kanton ... domizilierte Bank - sich nicht nur auf Entscheide in der Sache bezieht, zeigt sich schon an der Formulierung "ergeht das Urteil durch Vergleich" in lit. b. Unter diesen Umständen wäre ein allfälliger Einwand der ...bank bei Vorlage einer im Übrigen den Anforderungen an lit. a oder b entspre- chenden Verfügung bzw. eines Beschlusses, dieser Entscheid entspreche lit. a oder b zufolge anderslautender Bezeichnung nicht, als offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Auch dieses Vorbringen der Klägerin geht daher ins Leere.
- 7 - 5.4. Das in lit. a erwähnte Urteil bezieht sich sowohl auf die Feststellung des de- finitiven Bestandes der Forderung als auch auf die Feststellung der definitiven Haftung der Bankgarantie für diese Forderung. Entgegen der Auffassung der Klä- gerin (act. 15 Rz. 5; act. 21 Rz. 3) erweist sich die relative Befristung der Garantie (40 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Urteils im Verfahren betref- fend Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin) als ausreichend, da der Klä- gerin genügend Zeit gegeben wird, die Sicherheit rechtswirksam zu beanspru- chen (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 1261 f.). 5.5. Schliesslich geht die Klägerin fehl in der Annahme, der letzte Absatz der Bankgarantie sei unnötig und daher ersatzlos zu streichen (act. 1 Rz. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ersatzsicherheit, die für die definitive Bestellung derselben einen anderen Gerichtsstand als jenen begründet, welcher für die Prosequierung des Bauhandwerkerpfandrechts anwendbar wäre, nicht als hinreichende Sicherheit zu qualifizieren (BGE 121 III 445 E. 5b; vgl. dazu SCHU- MACHER, a.a.O., N 1264 ff., N 1282 sowie HOFSTETTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 839/840 ZGB).
6. Zusammenfassend erweist sich die von der C._____ AG geleistete Bankga- rantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, weshalb die Löschung der bereits erfolgten vor- läufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen ist (SCHUMA- CHER, a.a.O., N 1314; HOFSTETTER, a.a.O., N 11 zu Art. 839/840 ZGB m.w.H.). Demgemäss ist das Grundbuchamt ...-Zürich anzuweisen, das vorläufig eingetra- gene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen.
7. Mit Leistung einer genügenden Sicherheit wird das Verfahren nur dann be- endet, wenn die Sicherheit endgültig gestellt wird. Da die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts ge- leistet worden ist und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts bzw. nunmehr auf definitive Bestellung der Sicherheit von der Beklag- ten bestritten wird (act. 10 Rz. 6), ist darüber ein Prozess zu führen (siehe SCHU- MACHER, a.a.O., N 1302 ff.).
- 8 - Die Prosequierungslast trifft dabei nach wie vor die Klägerin, weshalb ihr Frist an- zusetzen ist, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. An die Stelle des Grundstückes als Sicherheit tritt jedoch die gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leistende Sicherheit, weshalb die diese Sicherheit leistende Per- son an die Stelle der Beklagten tritt. Deren Interesse als vom Pfandrecht Betroffe- ne, sich auf einen Prozess mit der Klägerin einzulassen, fällt weg. Es wird ersetzt durch das Interesse der Person, die je nach Prozessausgang definitiv die Sicher- heit zu bestellen hat. Nachdem die Sachlegitimation der Parteien durch ihre Be- ziehung zum Streitgegenstand bestimmt wird und die definitive Bestellung der Si- cherheit den Streitgegenstand darstellt, ist die Sicherheit leistende Person und nicht die Grundeigentümerin vor dem ordentlichen Richter ins Recht zu fassen. Sie ist somit in jenem Prozess passivlegitimiert. Der Wechsel in der Sicherheit führt demzufolge für das ordentliche Verfahren zu einem Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten (a.A. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1306, welcher nach wie vor die Grundeigentümerin als passivlegitimierte Person betrachtet). Anders als bei ei- nem Parteiwechsel gemäss Art. 83 ZPO hat das Gericht im summarischen Ver- fahren diesbezüglich indessen nichts anzuordnen, da es sich um ein neues Ver- fahren handelt, sondern es liegt an der Klägerin, innerhalb der ihr angesetzten Prosequierungsfrist die richtige Partei ins Recht zu fassen.
8. Da die Herausgabe der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) an die Klägerin oder allenfalls die Rückgabe der Sicherheit an die C._____ AG vom Ausgang des ordentlichen Verfahrens abhängt, ist die Oberge- richtskasse anzuweisen, das Original der Zahlungsgarantie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. bis zum unbenutzten Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu verwahren. Bei un- benutztem Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv Ziff. 3 ist das Original der Zah- lungsgarantie (act. 11) der C._____ AG auf erstes Verlangen herauszugeben.
9. Das Verfahren zwischen der Klägerin und der bisherigen Beklagten ist als durch Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben. Da sich ein ordentliches Verfahren zwischen den Parteien nicht mehr anschliesst,
- 9 - sondern die klagende Partei gegen die Sicherheit leistende Person zu klagen hat, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens definitiv zu regeln. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der obergerichtlichen Gebührenverord- nung (GebV OG) bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinte- resse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 81'770.00, wobei die zu reduzierende Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.00 festzuset- zen ist. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Ge- richts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Dabei sind die Prozessaussichten ohne Verur- sachung weiterer Umtriebe aufgrund der Aktenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfah- ren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (URWYLER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2011, N 8 zu Art. 107 ZPO). Die Gegenstandslosigkeit ist im vorliegenden Fall von keiner Partei veranlasst worden, da die Sicherheit zur Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts von einer Drittperson geleistet worden ist. Dieser Drittperson können keine Kosten auferlegt werden, weil sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Welche Partei mutmasslich obsiegen würde, lässt sich heute nicht abschätzen; ob die Forderung der Klägerin besteht oder nicht, steht derzeit noch nicht fest und ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb ist vorliegend darauf abzustellen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Da die Klägerin das Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch angehoben haben, ist ihr die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'500.00 aufzuerlegen. Es ist der Klägerin aber unbenommen, diese Ausla-
- 10 - ge im Prozess betreffend definitive Bestellung der Sicherheit als Schadensposten geltend zu machen. Mangels entsprechenden Antrages ist der Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 105 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass die C._____ AG hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet hat für die zur Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Grundbuchamt ...-Zürich wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. April 2014 zugunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 81'770.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2014.
3. Der Klägerin wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - eine einmali- ge Frist bis 14. Oktober 2014 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Andro- hung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die C._____ AG die Herausgabe des Originals der Zahlungsgarantie (act. 11) verlangen kann.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11) bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. bis zum
- 11 - unbenutzten Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu verwahren. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 ist das Ori- ginal der Zahlungsgarantie (act. 11) der C._____ AG auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.00 und der Klägerin auf- erlegt.
6. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Obergerichtskasse unter Beilage des Originals der Zahlungsgarantie Nr. ... der ...bank vom 9. Mai 2014 (act. 11), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt ...-Zürich.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 81'770.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 24. Juli 2014 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel