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HE130305

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2013-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Bezugnehmend auf die obige "Zahlungsgarantie" schrieb die Klägerin der Be- klagten am 18. Juli 2013, die Firma C._____ sei ihren vertraglichen Zahlungsver- pflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen, der Totalbetrag der ausste- henden Rechnungen erreiche EUR 242'449.46, zuzüglich EUR 2'394.81 Ver-

- 3 - zugszins (act. 3/6). Die Beklagte wurde aufgefordert, diese Beträge der Klägerin zu überweisen.

E. 3 Am 12. August 2013 sandte die Beklagte der Klägerin ein Faxschreiben (act. 3/8). Unter Bezugnahme auf die Garantie wies sie auf ein Telefonat mit der Kläge- rin hin, in welchem sie erklärt habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. So- dann schlug die Beklagte betreffend der "Schuld von rund EUR 245'000" Raten- zahlungen vor.

E. 4 Ein nachfolgender Faxverkehr (vgl. act. 3/9 - 13) endete am 20. August 2013 mit der klägerischen Zustimmung betreffend einen Abzahlungsplan, wobei die erste Rate am 29. August 2013 fällig war, allerdings mit der Anmerkung, die "strik- te Einhaltung dieses Abzahlungsplans" sei Grundlage des Einverständnisses. Die Beklagte bedankte sich postwendend für das Entgegenkommen der Klägerin (act. 3/13).

E. 5 Mit Schreiben vom 23. August 2013 legte die Klägerin der Beklagten eine Ver- einbarung bezüglich Abzahlungsplan zur Unterschrift vor (act. 3/15). Die Verein- barung enthielt am Ende folgende Klausel: "Sollten die einzelnen Zahlungen an den genannten Valutadaten nicht auf unserem Konto eingegangen sein, ist dieser Abzahlungsplan ungültig und der zu jenem Zeitpunkt noch offene Auss[en]stand wird sofort fällig. Unsere Rechte aus der Zahlungsgarantie bleiben weiterhin be- stehen."

E. 6 Seitens der Beklagten wurde die Vereinbarung nicht unterschrieben. Auch un- terblieben Zahlungen hinsichtlich fälliger Raten. Es resultierte einzig eine (nicht eingehaltene) Zusicherung vom 11. September 2013, wonach man die Vereinba- rung unterschreiben werde.

E. 7 Die vorliegende Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ging am 31. Oktober 2013 ein. Gleichentags wurde der Beklagten Frist zu Stel- lungnahme angesetzt (act. 4). Nachdem die Beklagte säumig blieb, wurde ihr am

27. November 2013 eine kurze Nachfrist (Art. 223 ZPO analog) bis 9. Dezember 2013 angesetzt.

- 4 -

E. 8 Unter dem 9. Dezember 2013 verfasste die Beklagte eine Eingabe an das Ge- richt (act. 9). In materieller Hinsicht beantragte sie Abweisung der Klage, in pro- zessualer Hinsicht eine Fristerstreckung.

E. 9 Zum Fristerstreckungsgesuch der Beklagten: Sie ersucht um weitere 10 Tage, weil noch Fragen mit Dr. D._____ (VR - Präsident), welcher im Ausland weile, zu klären seien. Der Beklagten standen 35 Tage für die Stellungnahme zur Verfü- gung, genug Zeit, um selbige zu verfassen. Der angegebene Verschiebungsgrund ist deshalb nicht zureichend (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Es besteht auch kein Anlass, eine Notfrist zu gewähren, zumal das Gesuch nach Fristablauf eintraf und nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt wurde, dass Dr. D._____ aus sachlich gebotenen Gründen plötzlich habe verreisen müssen. Das Fristerstreckungsge- such ist abzuweisen und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden.

E. 10 In materieller Hinsicht wandte die Beklagte ein, die Zahlungsaufforderung vom

18. Juli 2013 sei keine rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung gewe- sen, da gemäss Handelsregistereintrag von den Unterzeichnern E._____ und F._____ nur letzterer zeichnungsberechtigt sei, jedoch nur kollektiv. Wie es sich mit dieser Einrede verhält, kann offen bleiben. Die Beklagte hat, das zeigt die obi- ge Sachverhaltsschilderung, ihre Schuld nach Erhalt der Zahlungsaufforderung wiederholt anerkannt, so vor allem in act. 3/8, aber auch durch ihr Ersuchen um Ratenzahlungen (act. 3/9 - 13). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Darauf kann sich die Kläge- rin in jedem Fall stützen. Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen vorträgt oder Einreden erhebt, ist der Anspruch ohne weiteres ausgewiesen, zumal auch das Quantitativ nicht bestritten wurde. Der Fall ist liquid (Art. 257 Abs. 1 ZPO), was zur Gutheissung der Klage führt. Der Rechtsvorschlag ist im Sinne von Art. 79 SchKG zu beseitigen.

E. 11 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.

- 5 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen.
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Em- men (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) wird im Umfang von CHF 301'158.45 beseitigt.
  4. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000 wird der Beklagten auferlegt. Die Gebühr wird aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 7'000 zu ersetzen. Der restliche Vor- schuss wird der Klägerin zurückerstattet.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 9.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000. - 6 - Zürich, 11. Dezember 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130305-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 11. Dezember 2013 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die B._____ AG sei zu verpflichten, der A._____ AG EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen;

2. der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) sei im Umfang von CHF 301'158.45 zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der B._____ AG" Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte - damals noch unter alter Adresse - gab gegenüber der Klägerin am 24. Juni 2013 folgende Erklärung ab (act. 3/5):

2. Bezugnehmend auf die obige "Zahlungsgarantie" schrieb die Klägerin der Be- klagten am 18. Juli 2013, die Firma C._____ sei ihren vertraglichen Zahlungsver- pflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen, der Totalbetrag der ausste- henden Rechnungen erreiche EUR 242'449.46, zuzüglich EUR 2'394.81 Ver-

- 3 - zugszins (act. 3/6). Die Beklagte wurde aufgefordert, diese Beträge der Klägerin zu überweisen.

3. Am 12. August 2013 sandte die Beklagte der Klägerin ein Faxschreiben (act. 3/8). Unter Bezugnahme auf die Garantie wies sie auf ein Telefonat mit der Kläge- rin hin, in welchem sie erklärt habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. So- dann schlug die Beklagte betreffend der "Schuld von rund EUR 245'000" Raten- zahlungen vor.

4. Ein nachfolgender Faxverkehr (vgl. act. 3/9 - 13) endete am 20. August 2013 mit der klägerischen Zustimmung betreffend einen Abzahlungsplan, wobei die erste Rate am 29. August 2013 fällig war, allerdings mit der Anmerkung, die "strik- te Einhaltung dieses Abzahlungsplans" sei Grundlage des Einverständnisses. Die Beklagte bedankte sich postwendend für das Entgegenkommen der Klägerin (act. 3/13).

5. Mit Schreiben vom 23. August 2013 legte die Klägerin der Beklagten eine Ver- einbarung bezüglich Abzahlungsplan zur Unterschrift vor (act. 3/15). Die Verein- barung enthielt am Ende folgende Klausel: "Sollten die einzelnen Zahlungen an den genannten Valutadaten nicht auf unserem Konto eingegangen sein, ist dieser Abzahlungsplan ungültig und der zu jenem Zeitpunkt noch offene Auss[en]stand wird sofort fällig. Unsere Rechte aus der Zahlungsgarantie bleiben weiterhin be- stehen."

6. Seitens der Beklagten wurde die Vereinbarung nicht unterschrieben. Auch un- terblieben Zahlungen hinsichtlich fälliger Raten. Es resultierte einzig eine (nicht eingehaltene) Zusicherung vom 11. September 2013, wonach man die Vereinba- rung unterschreiben werde.

7. Die vorliegende Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ging am 31. Oktober 2013 ein. Gleichentags wurde der Beklagten Frist zu Stel- lungnahme angesetzt (act. 4). Nachdem die Beklagte säumig blieb, wurde ihr am

27. November 2013 eine kurze Nachfrist (Art. 223 ZPO analog) bis 9. Dezember 2013 angesetzt.

- 4 -

8. Unter dem 9. Dezember 2013 verfasste die Beklagte eine Eingabe an das Ge- richt (act. 9). In materieller Hinsicht beantragte sie Abweisung der Klage, in pro- zessualer Hinsicht eine Fristerstreckung.

9. Zum Fristerstreckungsgesuch der Beklagten: Sie ersucht um weitere 10 Tage, weil noch Fragen mit Dr. D._____ (VR - Präsident), welcher im Ausland weile, zu klären seien. Der Beklagten standen 35 Tage für die Stellungnahme zur Verfü- gung, genug Zeit, um selbige zu verfassen. Der angegebene Verschiebungsgrund ist deshalb nicht zureichend (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Es besteht auch kein Anlass, eine Notfrist zu gewähren, zumal das Gesuch nach Fristablauf eintraf und nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt wurde, dass Dr. D._____ aus sachlich gebotenen Gründen plötzlich habe verreisen müssen. Das Fristerstreckungsge- such ist abzuweisen und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden.

10. In materieller Hinsicht wandte die Beklagte ein, die Zahlungsaufforderung vom

18. Juli 2013 sei keine rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung gewe- sen, da gemäss Handelsregistereintrag von den Unterzeichnern E._____ und F._____ nur letzterer zeichnungsberechtigt sei, jedoch nur kollektiv. Wie es sich mit dieser Einrede verhält, kann offen bleiben. Die Beklagte hat, das zeigt die obi- ge Sachverhaltsschilderung, ihre Schuld nach Erhalt der Zahlungsaufforderung wiederholt anerkannt, so vor allem in act. 3/8, aber auch durch ihr Ersuchen um Ratenzahlungen (act. 3/9 - 13). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Darauf kann sich die Kläge- rin in jedem Fall stützen. Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen vorträgt oder Einreden erhebt, ist der Anspruch ohne weiteres ausgewiesen, zumal auch das Quantitativ nicht bestritten wurde. Der Fall ist liquid (Art. 257 Abs. 1 ZPO), was zur Gutheissung der Klage führt. Der Rechtsvorschlag ist im Sinne von Art. 79 SchKG zu beseitigen.

11. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.

- 5 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Em- men (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) wird im Umfang von CHF 301'158.45 beseitigt.

4. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000 wird der Beklagten auferlegt. Die Gebühr wird aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 7'000 zu ersetzen. Der restliche Vor- schuss wird der Klägerin zurückerstattet.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 9.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.

- 6 - Zürich, 11. Dezember 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel